VwGH Ra 2019/01/0054

VwGHRa 2019/01/005422.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision des Q A, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2019, L524 2209340-2/2E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §48 Abs1;
BFA-VG 2014 §48 Abs2;
BFA-VG 2014 §48 Abs3;
BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010054.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 8. Jänner 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den seinen Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

2 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, nach dem Vorbringen des Revisionswerbers habe die Rechtsberaterin des Revisionswerbers die ihr zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen, weil sie die Information des Revisionswerbers, er habe den Bescheid am 10. Oktober 2018 erhalten, hinterfragen hätte müssen (ob dem Revisionswerber der Bescheid an diesem Tag eigenhändig zugestellt worden sei oder ob er ihn an diesem Tag nach einer Hinterlegung beim Postamt behoben habe).

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision. 4 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst

vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob an Rechtsberater derselbe Sorgfaltsmaßstab wie bei einem Rechtsanwalt anzulegen sei. Es würden gravierende Unterschiede im Vergleich zu einem Vertretungsverhältnis zu einem Rechtsanwalt bestehen, da ein Rechtsanwalt als bevollmächtigter Parteienvertreter aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu seinem Mandanten tätig werde.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage darstellt, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 28.5.2018, Ra 2018/01/0237, mwN).

9 Solches wird durch die Revision nicht dargetan:

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 26.9.2018, Ra 2018/14/0003, mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (vgl. etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0156, mwN).

12 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2018/20/0008, mit Verweis auf § 48 Abs. 1 BFA-VG, wonach Rechtsberater den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen haben).

13 Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt.

14 Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG fallbezogen das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens der Rechtsberaterin in unvertretbarer Weise verneint hat.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2019

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