VwGH Ra 2018/20/0008

VwGHRa 2018/20/00089.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Rechtssache der Revision des A M in S, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017, Zl. W159 2143461- 1/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs8;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;
BFA-VG 2014 §52 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
VwGVG 2014 §33;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 30. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er in Mogadischu von der Al Shabaab bedroht und verfolgt worden sei und dass er von der Regierung beschuldigt werde, die Al Shabaab zu unterstützen. Aus Angst vor beiden Seiten habe er das Land verlassen.

2 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - vertreten durch den Verein M.Ö., dieser vertreten durch Mag. T., als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeitsbegründung der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, der Revisionswerber sei im Beschwerdeverfahren von einem unqualifizierten Rechtsberater vertreten worden und es seien dem BVwG Verfahrensmängel unterlaufen.

9 Zum Vorbringen des Revisionswerbers betreffend die (mangelhafte) Vertretung durch seinen Rechtsberater ist auszuführen, dass dann, wenn ein Fremder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen ist (VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0128, mwN).

10 Weiters hat die juristische Person gemäß § 48 Abs. 8 BFA-VG nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die das Anforderungsprofil gemäß Abs. 1 bis 3 leg. cit. erfüllen, und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden. Gemäß § 48 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 4 BFA-VG kommt dem Bundeskanzler die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß § 48 Abs. 7 BFA-VG nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0060). Weiters haben Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 2 dritter Satz BFA-VG Fremde und Asylwerber auf deren Ersuchen im Verfahren vor dem BVwG, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Die Revision vermag daher keinen Verfahrensmangel in Bezug auf die Vertretungsbefugnis des vom Revisionswerber bevollmächtigten Vertreters im Verfahren vor dem BVwG aufzuzeigen.

11 Ausgehend davon sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, dem EuGH - wie vom Revisionswerber angeregt - die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, "welche Mindestqualifikation der Rechtsberater (...) nachzuweisen" habe und ob diese "durch den zuständigen Richter am Bundesverwaltungsgericht" zu überprüfen sei, zumal weiters nicht dargelegt wurde, inwiefern die angeführten Regelungen des BFA-VG den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht entsprechen würden.

12 Werden Verfahrensmängel - wie hier: unvertretbare Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit, fehlende Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2017/12/0004, mwN).

13 Die Revision, die mit ihrem Vorbringen darauf abzielt, die Verletzung von Ermittlungspflichten geltend zu machen, zeigt in der Zulassungsbegründung mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf (vgl. dazu VwGH 23.3.2017, Ra 2016/20/0254, unter Hinweis auf 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, mwN).

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 30.6.2017, Ra 2017/18/0086 bis 0088, mwN).

15 Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers und unter Vorhalt von aktuellen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat, zu denen der Revisionswerber auf eine Äußerung verzichtete, auseinander und es vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die darauf gestützte Beweiswürdigung unvertretbar wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das BVwG über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne weitere Ermittlungen und ohne Begründung hinweggesetzt hätte.

16 Es werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Februar 2018

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