BVwG W232 2156828-5

BVwGW232 2156828-527.1.2022

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W232.2156828.5.00

 

Spruch:

W232 2156828-5/4E

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021, Zl. 1096604609-210096598, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Beschwerde Folge gegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach Einreise in österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge dieses Verfahrens gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass er aus der Provinz Baghlan stamme, wo noch seine Eltern und seine beiden Schwestern leben würden. Einer seiner Brüder lebe in Österreich und drei weitere Brüder würden in Deutschland leben. Afghanistan habe er verlassen, da ihn die Taliban rekrutieren hätten wollen. Sie hätten ihn geschlagen und zwei Tage festgehalten. Ferner hätten die Jihadisten von seinem Vater verlangt, ihnen Grundstücke zu übergeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verfolgt worden, da seine Vorfahren bei der kommunistischen Partei gewesen seien.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017, Zl. 1096604609-151863620, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde die Frist für die freiwillige Ausreise innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgesetzt (Spruchpunkt IV.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.05.2017 Beschwerde.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.

Das Oberlandesgericht XXXX hat mit Urteil vom XXXX .2019, XXXX , die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2019 mit Erkenntnis vom 24.05.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.04.2017 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Haftentlassung.“

5. Aufgrund der Verurteilung vom 16.04.2018 bzw. vom XXXX .2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2019 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes zur Kenntnis gebracht.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und wurde unter Spruchpunkt II. ihm gegenüber neuerlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochen. Ferner wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG erneut festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und wurde unter Spruchpunkt V. gegenüber dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Z 5 FPG erlassen. Letztlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.10.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang.

7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.05.2019 der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 18.03.2019 stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. Im Übrigen – hinsichtlich Spruchpunkt VI. – wurde die Beschwerde abgewiesen.

8. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.11.2019 dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erlassen und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er wegen Vergewaltigung seiner Ex-Frau verurteilt worden sei und in Afghanistan von Racheakten der Familie seiner Ex-Frau betroffen sei. Auch werde er dort als Rückkehrer aus der westlichen Welt bedroht. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers habe frühere Ehemänner in ähnlicher Weise beschuldigt. Der Beschwerdeführer werde in absehbarer Zeit aus der Strafhaft entlassen und sei bereits im Vertrauen auf den österreichischen Strafvollzug die positive Annahme zulässig, dass durch das Haftübel ein gewünschter Erfolg eintrete.

Mit Teilerkenntnis vom 25.02.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) als unbegründet ab. Dieses Teilerkenntnis erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.

10. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2021 als unbegründet abgewiesen.

11. Am 15.01.2021 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Aus dem Stand der Schubhaft stellte er am 22.01.2021 den nunmehr gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Seinen Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er in Haft gewesen sei, weil fälschlicherweise behauptet worden sei, dass er ein afghanisches Mädchen vergewaltigt habe. Er sei mit ihr jedoch nach islamischem Recht verheiratet gewesen. Sie habe sich vom Beschwerdeführer trennen wollen und ihn daher angezeigt. Ein Teil ihrer Familie lebe in Afghanistan. Diese würde den Beschwerdeführer bedrohen und hätten gemeint, dass sie ihn umbringen würden, wenn er zurückkehre. Sie hätten auch seine Familie, die in Afghanistan lebe, bedroht. Aufgrund der Drohungen sei seine Familie aus Afghanistan geflüchtet und lebe nun in der Türkei. Bei einer Rückkehr befürchte er von dieser Familie umgebracht zu werden. Er habe in Afghanistan auch von staatlicher Seite Repressionen zu befürchten, weil sie denken würden, er habe jemanden vergewaltigt.

12. Am 07.05.2021 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkündete gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG mündlich den Bescheid, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wird. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.

13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.01.2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer während des Folgeantrags-Asylverfahrens rechtmäßig nach Afghanistan abgeschoben worden sei und sich aktuell nicht im Bundesgebiet aufhalte, weshalb für die Entscheidung über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz die Sachlage zum Zeitpunkt der Abschiebung am 18.05.2021 heranzuziehen und zu prüfen sei, ob zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zur Vorentscheidung in seinem ersten Asylverfahren neue Umstände iSd Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrens-RL vorliegen würden, die einen glaubhaften Kern hätten sowie wesentlich und relevant seien. Es würden im Vergleich zwischen der Sachlage zum Zeitpunkt seiner Abschiebung zur Sachlage zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 24.05.2019, GZ: W198 2156828-1/47E, keine neuen Umstände vorliegen, die relevant seien. Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrags entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 AsylG zurückzuweisen sei.

14. Mit Schreiben vom 03.01.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang. Darin wird darauf verwiesen, dass es im gegenständlichen Fall eine Abschiebung am 18.05.2021 gegeben habe, somit zu einem Zeitpunkt, als sich nicht nur eine maßgebliche Verschlechterung der Lage in Afghanistan abgezeichnet habe, sondern bereits von Experten konkret befürchtet worden sei, dass das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in die Hände der Taliban zurückfalle. Eine rechtliche Grundlage dafür, dass bei einem Asylantrag auf den Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen wäre und aktuelle Länderberichte nicht einzubeziehen wären, könne das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bieten. Die Behörde habe sich von der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein Bild gemacht, weil es ihn weder befragt habe noch auf andere Weise mit ihm in Kontakt getreten sei und auch das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation nicht in die Entscheidung aufgenommen worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entscheide für die Vergangenheit, obwohl im Asylverfahren immer auf die aktuelle Gefährdung abzustellen sei. Die Behörde tue so, als ob es die Rechtmäßigkeit der am 18.05.2021 stattgefunden Abschiebung zu beurteilen hätte. Tatsächlich hätte sie natürlich auf die aktuelle Situation bezogen abzusprechen gehabt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2017 und in weiterer Folge vom BVwG als Rechtsmittelinstanz mit Erkenntnis vom 24.05.2019 rechtskräftig abgewiesen. Am 18.05.2021 wurde Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB sowie wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht XXXX hat mit Urteil vom XXXX .2019, XXXX , die Freiheitsstrafe auf drei Jahre, fünf Monate und 14 Tage herabgesetzt.

Am 22.01.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab er dazu an, dass seine eigentlichen Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Er sei in Haft, weil fälschlicherweise behauptet worden sei, dass er ein afghanisches Mädchen vergewaltigt habe. Sie seien nach islamischen Recht verheiratet gewesen. Sie hätte sich von ihm trennen wollen und habe ihn daher angezeigt. Ihre Familie würde ihn mit dem Tode bedrohen.

Der Beschwerdeführer stützt seinen Folgeantrag vom 22.01.2021 auf dieselben Fluchtgründe, die bereits im ersten Verfahren geltend gemacht wurden. Neue Fluchtgründe, denen ein "glaubwürdiger Kern" innewohnen würde, wurden nicht vorgebracht.

Die im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand März 2021. Allfällige Auswirkungen des notorisch mit Mai 2021 erfolgten Abzuges der Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte und der seither intensivierten Offensive von regierungsfeindlichen Kräften in Afghanistan, insbesondere des gewaltsamen Vormarsches durch die Taliban und ihre Machtübernahme zahlreicher, weiterer strategisch wichtiger Städte und Stützpunkte (insbesondere auch Grenzübergänge), wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert sich seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen im Frühjahr 2021 stetig. Mit 15.08.2021 fiel die Hauptstadt Kabul an die Taliban. Im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers inhaltlich entschieden wurde, ist eine maßgebliche Änderung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan aufgrund der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban am 15.08.2021 festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und den Gang der Asylverfahren wurden auf Grundlage der vorliegenden Verwaltungsakte getroffen.

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist aus dem eingeholten Strafregisterauszug ersichtlich sowie aus dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX .

Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben im Asylverfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Soweit der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren vorbringt, in Afghanistan von Angehörigen seiner nach islamischem Ritus verheirateten Frau mit dem Tode bedroht zu sein, so weist dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf. Dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2017 die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt und er im April 2018 verurteilt wurde – somit zu einem Zeitpunkt als sein erstes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. Er hatte somit bereits im ersten Asylverfahren die Möglichkeit gehabt, dieses Vorbringen zu erstatten. Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer weder im Verfahren zur Rückkehrentscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 03.02.2021, Zl. W278 2156828-3, zu 3.3.) noch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021 (vgl. AS 97 und 98) ein substantiiertes Vorbringen erstatten. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag aus asyltaktischen Gründen gestellt hat. Diese Ausführungen wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Zu der Feststellung, dass eine maßgebliche Änderung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan aufgrund der landesweiten Machtübernahme durch die Taliban am 15.08.2021 eingetreten ist, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen (3.2.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, oder, wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100, mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, vom 25.02.2016, Ra 2015/19/0267 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH vom 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; vgl. auch VwGH vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684 und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

„Sache“ des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren², 1433 mwH).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, weist das erstmals im zweiten Antrag auf internationalen Schutz erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan mit dem Tode bedroht zu sein, keinen glaubhaften Kern auf.

Hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit keine Sachverhaltsänderung, die die Gewährung von Asyl rechtfertigen könnte. Aus diesem Grund erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezieht, als rechtmäßig und war somit im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Stattgebung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus; Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH vom 29.06.2011, U 1533/10, und VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mwN).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen und die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan unberücksichtigt und ging gestützt auf die zum Zeitpunkt der Abschiebung herangezogenen Länderberichte von einer im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers aus. Auch auf Grund der breiten medialen Berichterstattung über die Entwicklungen in Afghanistan, die für das Bundesverwaltungsgericht als notorisch gelten können (vgl. VfGH 23.2.2015, E882/2014), ist davon ausgehen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als extrem volatil einzustufen ist (vgl. VfGH 29.11.2021, E2979/2021).

Zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretenen Rechtsansicht, es habe die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Abschiebung zu beurteilen, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. etwa VwGH 2.7.2020, Ra 2020/19/0192).

Abschließend wird hinsichtlich § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auf das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH, Ra 2021/20/0246 (EU 2021/0007) vom 20. Oktober 2021, C-663/21, und damit im Zusammenhang auf die Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens verwiesen.

Im Ergebnis war daher Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenso zu beheben wie der darauf aufbauende Spruchpunkt III.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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