BVwG I412 2124219-1

BVwGI412 2124219-120.1.2022

ASVG §41a
ASVG §410
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I412.2124219.1.00

 

Spruch:

I412 2124219-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch Pfeifer Keckeis Fiel Scheidbach OG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 10.02.2016, Zl. B/WOM-01-01/2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 10.02.2016, B/WOM-01-01/2016, verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zu diesem Bescheid angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume, in Höhe von EUR 38.193,56 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht vom 30.04.2015, Verzugszinsenaufstellung vom 28.04.2015, Prüfungsberichtigung vom 28.01.2016, Beitragsabrechnung vom 27.01.2016 und die Verzugszinsengutschrift vom 27.01.2016) bilden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides (Spruchpunkt 1.). Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 28.04.2015 in Höhe von EUR 7.236,92 zu entrichten (Spruchpunkt 2.). Die Beschwerdeführerin habe an diverse Dienstnehmer Reisekostenvergütungen in Form von Taggeldern steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt, ohne Reisekostenabrechnungen vorzulegen. Es sei bei diversen Dienstnehmern zu Differenzen zwischen den Nettolohnvereinbarungen und den ausgezahlten Nettolöhnen bzw. zwischen den Bruttobezügen und den entsprechenden Dienstzetteln gekommen. Während des Krankengeldbezuges eines Mitarbeiters seien keine Mitarbeitervorsorgebeiträge einbezahlt worden. An geringfügig beschäftigte Dienstnehmer seien keine Sonderzahlungen bzw. an vollbeschäftigte Mitarbeiter anteilige Weihnachtsremunerationen nicht ausbezahlt worden.

I.2. Gegen diesen am 12.02.2016 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte, den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. abzuändern. Ferner beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Aussetzung der Einhebung bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Da die Reisekostenabrechnungen nicht vorgelegt werden haben können, hätten die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen.

I.3. Am 06.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Es wurde darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin im gängigen Verfahren nicht möglich gewesen sei, einen Nachweis zu erbringen, dass ihre Dienstnehmer tatsächlich Dienstreisen unternommen haben. Die Voraussetzungen für eine Schätzung des Ausmaßes der Dienstreisen liege gemäß § 184 BAO folglich nicht vor. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die Dienstnehmer tatsächlich keinen Anspruch auf das in den Dienstverträgen vereinbarte Entgelt gehabt hätten, weswegen die Beitragsgrundlage nicht zu berichtigen gewesen sei und die Dienstverträge zur Bestimmung des Anspruchslohns herangezogen worden seien.

I.4. Am 14.07.2016 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen vor, am 18.10.2018 wurde der belangten Behörde Akteneinsicht gewährt. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.

I.5. Gegenständlich wird auf das Parallelverfahren I413 2207575-1 und die entsprechenden Aktenbestandteile verwiesen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 zu I413 2207575-1 wurde auch Herr XXXX , Prüfer der belangten Behörde im Rahmen der GPLB (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge), vormals GPLA (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben), als Zeuge einvernommen und wurden auch Sachverhaltselemente zum gegenständlichen Verfahren abgeklärt.

I.6. Mit Schreiben vom 16.07.2021 schlüsselte die belangte Behörde den Nachverrechnungsposten „Reisekostenvergütungen“ sowie die weiteren Nachverrechnungen und Gutschriften auf.

I.7. Mit Schriftsatz vom 03.09.2021 legte die Beschwerdeführerin eine eidesstattliche Erklärung ihres Geschäftsführers XXXX vom gleichen Tage vor.

I.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.10.2021 wurde die belangte Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert binnen zwei Wochen eine detaillierte Aufschlüsselung der Nachverrechnungsbeträge (Reisekostenvergütungen, Nettolohnvereinbarungen, Dienstzettel, Mitarbeitervorsorgebeiträge, Sonderzahlungen) beizubringen, eine Stellungnahme betreffend die Urkundenvorlage der XXXX vom 14.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht, auch in Zusammenhang mit der eidesstattlichen Erklärung vom 03.09.2021 abzugeben und die gegenständlichen Nettolohnvereinbarungen sowie Dienstzettel zu übermitteln.

I.9. Am 17.11.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein und erfolgte eine entsprechende Urkundenvorlage.

I.10. Die seitens der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übermittelt, welche am 14.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang (Pkt. I.) wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine zu XXXX im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Meiningen. Ihr früherer Firmenwortlaut lautete XXXX . Ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind XXXX und XXXX , mit der Berechtigung, einzeln für die Gesellschaft zu zeichnen.

Ihr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 geltender Unternehmensgegenstand war die Leistungserbringung in der Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau und Karosserietechnik, wobei neben den Werkstättenbetrieb auch ein Taxibetrieb geführt wurde. Dieser Taxibetrieb wurde mit Pachtvertrag vom 19.11.2015 an Egon LAFENTHALER verpachtet. Seit diesem Zeitpunkt betreibt die Gesellschaft kein Taxiunternehmen mehr.

Über die Gesellschaft wurde am 27.12.2011 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das am 24.05.2012 mit rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans endete.

Gegen die Beschwerdeführerin bestehen für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zahlreiche Anzeigen und Vorwürfe unter anderem wegen Schwarzumsätzen und Schwarzgeldzahlungen, der illegalen Verwendung eines privaten Fahrzeuges als Mietwagen, der Verwendung eines privaten Fahrzeuges für Flughafentransferfahrten, der Schwarzarbeit und des Schwarzfahrens, der unrichtigen Anmeldungen von Fahrern, der falschen Lohnabrechnung und falschen Abrechnung für Flughafentransferfahrten, der Übermittlung eines Lohnzettels einer zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht im Unternehmen tätigen Person, der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens wegen falscher Lohnabrechnung, der Anstiftung zur Abgabenhinterziehung betreffend XXXX .

XXXX sowie die XXXX wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2013, XXXX , des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des Verbrechens des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Geldstrafe und einer bedingt auf die Dauer von 3 Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die Strafe wegen der Abgabenhinterziehung wurde ausgesprochen, weil er im April 2007, im Feber 2008 und im Jänner 2009 durch teilweises Nichterfassen von Barerlösen aus Taxifahrten im buchhalterischen Rechenwerk und in weiterer Folge Nichterfassung derselben in den diesbezüglichen Jahressteuererklärungen eine Verkürzung der Umsatz- und Kommunalsteuer sowie der Kapitalertragssteuer bewirkt hatte, ferner wegen Verkürzung an Lohnabgaben, weil er im Zeitraum Feber 2005 bis April 2010 infolge nicht ordnungsgemäßer Führung von Lohnkonten durch Nichterfassung von lohnsteuerpflichtigen Lohnbestandteilen (Schwarzlohnzahlungen) sowie Abfuhr Differenzen zwischen Lohnbuchhaltung und tatsächlichen Meldungen und der Nichtabfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben, eine Verkürzung an Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume 01-12/2005, 01-12/2006, 01-12(2007, 01-12/2008, 01-12/2009 und 01-03/2010 bewirkt hat. Die Strafe wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgte, weil er im Zeitraum 2005 bis 2011 als geschäftsführender Gesellschafter des Dienstgebers „ XXXX “ Beiträge aus der Sozialversicherung für die Zeiträume Jänner 2005 bis März 2011 in Gesamthöhe von EUR 321.659,24, der belangten Behörde betrügerisch vorenthalten hatte, indem er den Dienstnehmern von Beginn an Schwarzgeldlohnzahlungen anbot und mit einem niedrigeren Lohn beim Versicherungsträger anmeldete und somit schon die Anmeldung zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz vorgenommen hatte, keine ausreichenden Beiträge zu leisten.

Die belangte Behörde führte bei der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2013 durch.

Im Zuge der Prüfung wurden Mängel in der Abrechnung der beitrags- und steuerfreien Reisekostenersätze, Differenzen zwischen den Nettolohnvereinbarungen und den ausgezahlten Nettolöhnen bzw. zwischen den Bruttobezügen und den entsprechenden Dienstzetteln, die fehlende Einzahlung von Mitarbeitervorsorgebeiträgen während des Krankengeldbezuges eines Mitarbeiters, die fehlende Zahlung von Sonderzahlungen an geringfügig beschäftigte Dienstnehmer sowie von anteiligen Weihnachtsremunerationen an vollbeschäftigte Mitarbeiter festgestellt.

Für den Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 entfallen auf den Nachverrechnungsposten „Reisekostenvergütungen“ nachverrechnete Beiträge in Höhe von € 35.456,88 sowie auf die restlichen Nachverrechnungspunkte nachverrechnete Beiträge in Höhe von € 2.736,84. Insgesamt ergeben sich sohin ein Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 38.193,72 und die entsprechenden Verzugszinsen bis einschließlich 28.04.2015 in Höhe von € 7.236,92.

Gravierende Mängel im Rahmen der GPLA-Prüfung wurden nicht festgestellt.

Umfasst von der Nachverrechnung sind für das Jahr 2012 24 Mitarbeiter und für das Jahr 2013 14 Mitarbeiter.

1.2. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Reisekostenvergütungen“:

Die Beschwerdeführerin hat im Prüfungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 für Transferfahrten Reisekostenvergütungen in Form von Taggeldern steuer- und sozialversicherungsfrei an Fahrer bzw. Dienstnehmer ausbezahlt.

Im Rahmen der GPLA wurden der belangten Behörde nur teilweise Stundenaufzeichnungen mit den dazugehörenden Lohnkonten vorgelegt, nicht aber Aufzeichnungen betreffend die steuerfreien Reisespesen der Beschwerdeführerin, weshalb eine Nachverrechnung in der vollen Höhe erfolgte. Für die Reisekostenvergütungen bzw. Reisekostenentschädigungen wurden folglich keine Reisekostenabrechnungen, Belege bzw. detaillierte Aufzeichnungen vorgelegt.

Überprüfbare Nachweise für jeden einzelnen von der Beitragsprüfung umfassten Dienstnehmer, aus denen jede tatsächlich absolvierte Dienstreise (durch Angabe des Datums, der Dauer, des Ziels und Zwecks) nachvollzogen hätten werden können, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.

Vor der Betriebsübergabe an XXXX am 01.12.2015 wurden alle digitalen Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht, weil im Zuge der Verpachtung des Taxibetriebes an XXXX auch das „HALE-Taximeter-Aufzeichnungssystem“ samt der Hardware weitergegeben wurden. Schichtlisten waren auch zum Zeitpunkt der GPLA zum Parallelverfahren I413 2207575-1 im Mai 2017 nur in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 vorhanden.

Im Zuge der Löschung der digitalen Daten aufgrund der Übergabe des Taxi-Betriebs an den Pächter XXXX wurden die für die Buchführung relevanten Grundlagen auf einer externen Festplatte gesichert. Sie konnte wegen eines nicht mehr produzierten Kopierschutzsteckers („Dongle“) bzw. wegen eines technischen Defekts nicht ausgelesen werden und wurden von der Beschwerdeführerin als Ausdruck samt Excel-Liste zur Verfügung gestellt. Nachträglich konnte ein EDV-Unternehmen die Daten der Jahre 2013 und 2014 wiederherstellen. Diese Unterlagen legte die Beschwerdeführerin in Papierform der belangten Behörde vor. In digitaler Form bzw. in einem elektronisch einlesbaren Format wurden diese Unterlagen nie vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin führte im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 hauptsächlich Transferfahrten für bestimmte Unternehmen in Vorarlberg von deren Standort zu den Flughäfen Zürich und München bzw. von diesen Flughäfen zum jeweiligen Standort durch, wofür sie Reisespesen an ihre Dienstnehmer auszahlte. Diese Fahrten wurden mittels Taxameter digital aufgezeichnet. Es wurden u.a. die Gesamt- und Leerkilometer und der Gesamtumsatz aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen wurden der belangten Behörde bzw. der Finanzbehörde nicht durch digital geführte Uraufzeichnungen belegt. Im Rahmen der GPLA vom April 2015 wurden seitens der Beschwerdeführerin nur die Lohnkonten und im Rahmen der GPLA vom Mai 2017 zusätzlich Schichtlisten für die Monate Feber, März und September 2013 in ausgedruckter Form, jedoch keine die ausbezahlten steuerfreien Reisespesen an Fahrer der Beschwerdeführerin belegenden Aufzeichnungen vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Nachhinein, im Beschwerdeverfahren, Listen und Excel-Aufzeichnungen vor, aus denen Schichtdienste, Fahrten und Aufzeichnungen betreffend den maßgeblichen Zeitraum hervorgehen.

Die Fahrer der Beschwerdeführerin, welche Transferfahrten von Vorarlberg zu Flughäfen, wie etwa München oder Zürich und retour unternahmen, machten keine Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Fahrten bzw. vernichteten solche Aufzeichnungen im Nachhinein. Sie benützten den Taxameter. Die diesbezüglichen digitalen Grunddaten wurden der belangten Behörde wie auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht in digital auslesbarer Form vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin legte Fahrtenlisten vor, in denen gefahrene Kilometer einzelner Fahrer je Auftrag aufgelistet sind. Ferner legte die Beschwerdeführerin Schichtlisten von einzelnen Fahrern vor, die Beginn und Ende der Schicht, das Kennzeichen des Wagens, den Fahrer, den Umsatz, die Kilometer sowie die Fahrten aufgelistet sind. Die Schichtliste enthält Daten zu Beginn und Ende der Schicht, Wagen, Fahrer, Umsatz, „KZ12“, Zuschlag, Toral-km, Bel.-km, Fahrten und Ust.; die Fahrtenliste enthält Daten zu Ende (Datum und Uhrzeit), Art, Wagen, Fahrer, Dauer Bel-km, Preis, Beleg, Karte, Kunden-Nr., sowie „gültig bis“. Ein Reiseziel, die exakte Dauer und Zweck einer Dienstreise sind aus diesen Listen nicht zu entnehmen. Die weiters vorgelegten Excellisten umfassen Daten zu Beginn (Datum), Total-km, Gesamtumstz, Leer-km, „TM-Fahrten“, „KfAnzahl“, „KfBetrag“. Aus diesen Listen kann nicht die Quelle ersehen werden und auch nicht, wann diese Daten erstellt wurden. Ferner fehlen ihnen Informationen zu Reiseziel, Zweck und Dauer einer Dienstreise.

Die Fahrer von Transferfahrten erhielten von der Beschwerdeführerin ein stets gleichbleibendes Fixgehalt. Es wurden keine Reisespesen oder Taggelder am Lohnzettel der Fahrer gesondert ausgewiesen oder zusätzlich zum Fixgehalt ausbezahlt.

Die Fahrten waren weder im Prüfzeitpunkt noch jederzeit leicht überprüfbar.

Aufgrund der fehlenden Reisekostenabrechnungen ist der Nachweis der geltend gemachten Reisekostenersätze als nicht erbracht anzusehen und dem Grunde sowie der Höhe nach nicht überprüfbar.

1.3. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Berichtigung der Beitragsgrundlage aufgrund von Nettolohnvereinbarungen im Arbeitsvertrag und des Dienstzettels“:

Den schriftlichen Arbeitsverträgen und dem Dienstzettel konnte das zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienstnehmern vereinbarte Entgelt entnommen werden.

Dass die Dienstnehmer teilweise ihrer Arbeitsverpflichtung nicht nachgekommen sein sollen und es daher zu gerechtfertigten und einvernehmlichen Entgeltkürzungen gekommen sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bewiesen oder ergeben sich solche aus einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Verfahren.

In den Arbeitsverträgen wurde teilweise eine „Sauberkeitsprämie“ in den Nettolohn inkludiert, ohne jedoch deren Höhe zu beziffern. Unterlagen, aus denen sich eine gerechtfertigte Kürzung des Nettolohns mangels Erhalts der Sauberkeitsprämie ergeben, wurden von der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.

Außerdem wurden seitens der Beschwerdeführerin, entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 14.12.2021, keine Bestätigungen vorgelegt, aus welchen sich eine Änderung der Verwendung des Dienstnehmers G H in Abweichung zum entsprechenden Dienstzettel ergibt.

Nachdem folglich nicht festgestellt werden konnte, dass die Dienstnehmer tatsächlich keinen Anspruch auf das in den Arbeitsverträgen bzw. Dienstzetteln vereinbarte Entgelt hatten, wurden die Arbeitsverträge bzw. der Dienstzettel zur Bestimmung der Höhe des Anspruchslohnes herangezogen.

Die Beschwerdeführerin hat im Prüfungszeitraum 2012 in Bezug auf einen Dienstnehmer einen zu geringen Bruttobezug, abweichend vom Dienstzettel, auf dem Lohnkonto ausgewiesen. Für das Jahr 2013 hat die Beschwerdeführerin betreffend drei Dienstnehmer einen zu geringen Nettolohn, unter dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Nettolohn, ausbezahlt.

 

 

1.4. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Mitarbeitervorsorgebeiträge“:

Der Dienstnehmer B VR war während seines aufrechte Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 06.11.2012 bis 10.03.2013 arbeitsunfähig. Von 05.01.2013 bis 10.03.2013 befand sich der Dienstnehmer im Krankengeldbezug und leistete die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum keine Mitarbeitervorsorgebeiträge für ihn.

Dieser Nachverrechnungsposten wurde seitens der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten.

1.5. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Sonderzahlungen“:

Für sämtliche geringfügig beschäftigte Dienstnehmer hat die Beschwerdeführerin keine Sonderzahlungen ausbezahlt.

Der Dienstnehmer G B begann seine Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin am 21.07.2013 und wurde ihm keine anteilige Weihnachtsremuneration ausbezahlt.

Dieser Nachverrechnungsposten wurde seitens der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Unterlagen zur GPLA, den Bescheid, die Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Stellungnahmen sowie Unterlagen und den Aktenbestandteilen zum Parallelverfahren I413 2207575-1, welches mit Erkenntnis vom 25.10.2021 abgeschlossen wurde.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 den festgestellten Unternehmensgegenstand hatte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen ihrer Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019.

Die Feststellung zum Sanierungsverfahren ergibt sich aus dem eingesehenen Akt XXXX des Landesgerichts XXXX sowie dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Dass gegen die Beschwerdeführerin und ihre Geschäftsführer Anzeigen und Vorwürfe ua wegen Schwarzumsätzen und Schwarzgeldlohnzahlungen udgl im Zeitraum 2012 bis 2016 vorliegen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abschlussbericht der Finanzpolizei vom 04.04.2016 sowie aus der Begründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 30.05.2017, XXXX .

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung von XXXX sowie der XXXX ergeben sich unzweifelhaft aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 06.03.2013, XXXX .

Die Feststellungen zu Umfang und Durchführung der GPLA-Prüfung und deren Ergebnis ergibt sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.04.2015 und aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015.

Der gesamte Nachverrechnungsbetrag ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015, dem Bescheid vom 10.02.2016 und der Aufschlüsselung der nachverrechneten Beiträge vom 16.07.2021.

2.2. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Reisekostenvergütungen“:

Die Auszahlung von Taggeldern steuer- und sozialversicherungsfrei an Fahrer bzw. Dienstnehmer ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015.

Dass im Rahmen der GPLA-Prüfung keine Aufzeichnungen betreffend die steuerfreien Reisespesen bzw. keine hinreichenden Nachweise und Belege für die abgerechneten Taggelder der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, ergibt sich aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.04.2015 sowie der Aussage des Prüfers XXXX in der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021 (S 8f Verhandlungsprotokoll). Zwar gibt XXXX in der eidesstattlichen Erklärung vom 03.09.2021 an, es seien die Daten dem damaligen Prüfer wie auch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden, jedoch erscheint dieses Vorbringen nicht zutreffend. Bereits in einer vom GPLA-Prüfer XXXX durchgeführten Befragung am 22.01.2015 wurde mit Herrn XXXX vereinbart, dass Reisekostenvereinbarungen zum nächsten Prüfungstermin nachgereicht werden. Bei der darauffolgenden Befragung vom 11.03.2015 gab Herr XXXX dann an, dass die bei der letzten Befragung avisierten Reisekostenabrechnungen nicht vorgelegt werden können. Beide Vermerke zu den Befragungen wurden von Herrn XXXX mit Unterschrift bestätigt. Auch der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28.04.2015 ist zu entnehmen, dass keine solchen Unterlagen vorlagen und mangels geeigneter Aufzeichnungen die Abgabenfreiheit der ausbezahlten Reisekostenvergütungen nicht anerkannt werden konnte. Auch diese Niederschrift wurde seitens Herrn XXXX unterzeichnet. Der Prüfer teilte auch als Zeuge mit, dass keine Unterlagen, Reisekostenabrechnungen oder Belege der Reisetätigkeit der entsprechenden Fahrer vorgelegt worden seien, was dem Inhalt der Niederschrift entspricht. Auch der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017 betreffend das Parallelverfahren ist zu entnehmen, dass keine solchen Unterlagen vorlagen, mit Ausnahme einiger Schichtlisten für drei Monate im Jahr 2013. Dem Bundesverwaltungsgericht wiederum wurden verschiedenste Ausdrucke von Daten vorgelegt, nicht aber digitale Daten, die eine digitale Auswertung und somit eine zweifelsfreie Verifizierung der entsprechenden Daten ermöglicht hätten.

Wenn in der Stellungnahme vom 14.12.2021 angeführt wird, dass dem Prüfer zum Prüfzeitpunkt tatsächlich Schichtenlisten, GPS-Datenauswertungen und Fahrtenlisten vorgelegt worden seien und diese auch noch elektronisch einsehbar gewesen seien, zumal noch mit diesen Softwaresystemen gearbeitet und der Taxibetrieb erst 2015 verkauft worden sei, dann ist dem entgegenzuhalten, dass dies zum einen den glaubhaften Aussagen des Prüfers Herrn XXXX widerspricht und dies zum anderen auch in keiner der Befragungen seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt worden ist. Auch die am 14.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen und Aufzeichnungen wurden erst nach bereits abgeschlossener GPLA-Prüfung und nicht in digitaler Form vorgelegt. Im Rahmen des Parallelverfahrens zu I413 2207575-1 wurden ebenfalls keine digitalen Uraufzeichnungen vorgelegt.

Die Feststellung zur Nachverrechnung ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015., der Aufstellung der Nachverrechnungen und Gutschriften vom 15.07.2021 und der Aufschlüsselung der Nachverrechnungsbeträge auf Nachverrechnungsposten im Bescheid in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.11.2021.

Die Feststellungen zur Löschung aller digitalen Daten vor der Betriebsübergabe des Taxi-Betriebes am 01.12.2015 ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen in der Beschwerde und aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19.12.2017 betreffend das Parallelverfahren I413 2207575-1. Aus letzterer ergibt sich auch, dass zum Zeitpunkt der GPLA vom Mai 2017 nur Schichtlisten in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 vorhanden waren.

Dass die digitalen Daten des Taxi-Betriebs der Beschwerdeführerin im Rahmen der Übergabe an den Pächter gelöscht und die für die Buchführung relevanten Grundlagen auf einer externen Festplatte gesichert wurden, ergibt sich aus dem – glaubhaften – Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 betreffend das Parallelverfahren I413 2207575-1. Ebenso ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Daten nicht ausgelesen und nachträglich für 2013 und 2014 wiederhergestellt werden konnten. Dass diese Unterlagen nur in Papierform, nicht aber in digitaler Form bzw. in einem elektronisch einlesbaren Format vorgelegt worden sind, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den ergänzend von der belangten Behörde am 25.01.2019 vorgelegten Urkunden sowie dem Vorbringen der belangten Behörde vom 18.01.2018.

Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013 Reisespesen an Dienstnehmer für Transferfahrten auszahlte, ist unstrittig. Dass diese Fahrten betreffend die Tagesleistung eines jeden Wagens digital mit dem Taxameter aufgezeichnet wurden, ergibt sich aus der Aussage von XXXX in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019, welche sich auch im Wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 deckt. Unstrittig ist auch, dass die dahinterstehenden Aufzeichnungen nicht durch digital geführte Uraufzeichnungen im Rahmen der GPLA vorgelegt wurden, weil – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – diese durch ein Computerproblem des Speichermediums, auf welchem die Daten gespeichert waren, nicht ausgelesen werden konnten und damit dem Prüfer nicht zur Verfügung gestellt worden sind. Die Feststellung, dass im Rahmen der GPLA keine die Ausbezahlung steuerfreier Reisespesen an Fahrer der Beschwerdeführerin belegenden Aufzeichnungen vorgelegt worden sind, ergibt sich aus der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 28.04.2015 sowie der Aussage des Prüfers als Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.07.2021. Dass die Schichtlisten nur in ausgedruckter Form vorgelegt wurden, bestätigt auch XXXX in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 03.09.2021. Wenn er weiters angibt, die Daten seien dem Prüfer 2015 in elektronischer Form zur Verfügung gestellt worden und zum damaligen Zeitpunkt noch einlesbar gewesen, dann sind dem, wie oben bereits angeführt, die Zeugenaussage des Prüfers Herrn XXXX und die Angaben der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Befragungen durch die belangte Behörde entgegenzuhalten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin Listen und Aufzeichnungen vor. Diese Aufzeichnungen betreffen Schichten, Fahrten und Umsätze der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2013. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde des Parallelverfahrens stellen sie aufgrund des nachträglichen Auslesens des Datenträgers erfolgte Ausdrucke der wiederhergestellten Daten der Jahre 2013 und 2014 dar. Die digitalen Uraufzeichnungen wurden weder dem Prüforgan im Rahmen der GPLA noch dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Damit fehlt es an einem schlüssigen Beleg, dass die ausgedruckten Daten tatsächlich mit den digitalen Uraufzeichnungen übereinstimmten.

Dass die Fahrer der Beschwerdeführerin Transferfahrten für Kunden der Beschwerdeführerin von Vorarlberg aus zu den Flughäfen München oder Zürich und retour unternahmen, ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 einvernommenen Fahrer J E, R B, M S und P W. Sie schilderten übereinstimmend, dass sie den genutzten Mietwagen mittels Key aktivierten, wobei damit die Arbeitszeit und die Kundennummer des jeweiligen Kunden eingegeben wurde. Spezielle Aufzeichnungen hinsichtlich dieser Fahrten wurden gemäß ihren Aussagen nicht gemacht. Sie hatten keine Abrechnung mit dem Kunden machen müssen und mussten auch nicht den Fuhrlohn einheben. Alle vorgenannten Fahrer benützten gemäß ihren Aussagen den Taxameter. Dass die diesbezüglichen digitalen Grunddaten weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht in digitaler, digital auslesbarer Form vorgelegt wurden, ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt. Vorgelegt wurden nur Ausdrucke.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Listen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2016 in Vorlage gebrachten Fahrtenlisten/GPS-Daten von Fink Zeitsysteme und weiteren Excel-Listen. Die einvernommenen Taxifahrer schilderten in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 25.03.2019, wie ihre Arbeit jeweils ablief, was grundsätzliche Angaben in den Listen bestätigt. Zu den einzelnen Aufzeichnungen konnten sie jedoch keine Wahrnehmungen berichten. Sie wurden nicht in ihrer digitalen Uraufzeichnungsform dem Prüforgan im Rahmen der GPLA vorgelegt und liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht in dieser Form vor. Der Inhalt der vorgelegten Listen ergibt sich aus diesen. Zwar besteht eine Korrelation zwischen der vorgelegten Fahrten- und Schichtenliste, jedoch ist aus beiden Listen nicht zu erkennen, wohin der jeweilige Fahrer zur jeweiligen Schicht gefahren ist, noch ist der Zweck der Fahrt zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, ob z.B. ein Grenzübertritt erfolgte. Damit sind Zweck, Dauer und Ziel der jeweiligen Fahrt nicht diesen Listen zu entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus den vorgelegten Excellisten ein Aufschluss über Zweck, Dauer und Ziel einer dokumentierten Fahrt.

Dass die Beschwerdeführerin keine Reisespesen oder Taggelder an Fahrer, die Transferfahrten vornahmen, auszahlte, sondern einen stets gleichbleibenden Fixlohn, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage von P W in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019, welche durch J E bestätigt wird, der ebenfalls angibt nur seine Zeiten ersetzt bekommen zu haben. Ebenso gibt M S in dieser mündlichen Verhandlung an, keine Spesen oder Taggelder erhalten zu haben.

2.3. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Berichtigung der Beitragsgrundlage aufgrund von Nettolohnvereinbarung im Arbeitsvertrag und des Dienstzettels“:

Die Nettolohnvereinbarungen ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Arbeitsverträgen. Der gegenständliche Dienstzettel liegt im Verwaltungsakt ein. Die Lohnauszahlungen unter den vereinbarten Nettobeträgen bzw. dem im Dienstzettel vereinbarten Entgelt ergeben sich aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015.

Nachweise für eine gerechtfertigte Kürzung des Nettolohnes oder eine erfolgte Verwendungsänderung wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht.

„Sauberkeitsprämien“ waren einigen Arbeitsverträgen zwar zu entnehmen, jedoch nicht deren Höhe sowie die entsprechenden Abrechnungsmodalitäten. Ansonsten hieß es in den Arbeitsverträgen lediglich „Der Arbeitnehmer hat das von ihm benutzte Fahrzeug sowohl innen als auch außen sauber zu halten und gegebenenfalls zu reinigen“, jedoch handelt es sich dabei um eine Arbeitsverpflichtung und geht keine diesbezügliche Vereinbarung einer Prämienzahlung daraus hervor.

Wenn in der Stellungnahme vom 14.12.2021 seitens der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass die Abweichungen bzw. die geringere Auszahlung bei den Nettolohnvereinbarungen daraus resultieren würden, dass sich im Nachhinein tatsächlich Änderungen ergeben haben, dann ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich keine Unterlagen und Beweise in Vorlage gebracht wurden.

Die Nachverrechnungsbeiträge ergeben sich aus dem Bescheid vom 10.02.2016, der Aufstellung der Nachverrechnungen und Gutschriften vom 15.07.2021 und der Aufschlüsselung der Nachverrechnungsbeträge auf Nachverrechnungsposten im Bescheid in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.11.2021.

2.4. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Mitarbeitervorsorgebeiträge“:

Die fehlende Zahlung von Mitarbeitervorsorgebeiträgen und entsprechende Nachverrechnung ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015 und dem Bescheid vom 10.02.2016.

Die fehlende Bestreitung dieses Nachverrechnungsposten ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

2.5. Zum Beitragsnachverrechnungsposten „Sonderzahlungen“:

Die Nachverrechnungsposten betreffend die Sonderzahlungen ergeben sich ebenso aus dem Prüfbericht vom 30.04.2015, dem Bescheid vom 10.02.2016 und der Aufschlüsselung der nachverrechneten Beiträge vom 16.07.2021.

Die fehlende Bestreitung dieses Nachverrechnungsposten ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemein:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Gesetzliche Bestimmungen:

3.2.1. Der § 41a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr. 189/1955 idF BGBl I Nr. 179/2021, lautet:

„Sozialversicherungsprüfung

§ 41a. (1) Die Österreichische Gesundheitskasse hat die Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen zu prüfen (Sozialversicherungsprüfung). Hierzu gehört insbesondere 1. die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung, 2. die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.), die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. Für die Sozialversicherungsprüfung gelten die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung.

(2) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Lohnsteuerprüfung (§ 86 EStG 1988) durchzuführen. Bei der Durchführung der Lohnsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ des Finanzamtes tätig und unterliegt dessen fachlicher Weisung. Das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist es vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Das Finanzamt ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

(3) Gemeinsam mit der Sozialversicherungsprüfung ist von der Österreichischen Gesundheitskasse auch die Kommunalsteuerprüfung (§ 14 des Kommunalsteuergesetzes 1993, BGBl. Nr. 819/1993) durchzuführen. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan der Österreichischen Gesundheitskasse als Organ der erhebungsberechtigten Gemeinde tätig und unterliegt deren fachlicher Weisung. Die erhebungsberechtigte Gemeinde ist von der Prüfung sowie auf Anfrage vom Stand des Prüfungsverfahrens zu unterrichten; nach Abschluss der Außenprüfung ist sie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu verständigen. Die Gemeinde ist an das Prüfungsergebnis nicht gebunden.

(4) Der Prüfungsauftrag ist von der Österreichischen Gesundheitskasse zu erteilen.

(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.“

3.2.2. Die §§ 147 und 132 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 194/1961 idF BGBl I Nr. 140/2021, lauten auszugsweise:

„2. Außenprüfungen

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

[…]“

„§ 132. (1) Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluß des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluß des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.

(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.

(3) Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.“

3.2.3. Der § 49 ASVG lautet auszugsweise:

„Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht: 1. Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlaßten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz); hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern (Lehrlingen) als Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten, Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist sinngemäß auch auf Vergütungen, die Versicherten nach § 4 Abs. 4 gezahlt werden, anzuwenden. Unter Tages- und Nächtigungsgelder fallen auch Vergütungen für den bei Arbeiten außerhalb des Betriebes oder mangels zumutbarer täglicher Rückkehrmöglichkeit an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) verbundenen Mehraufwand, wie Bauzulagen, Trennungsgelder, Übernachtungsgelder, Zehrgelder, Entfernungszulagen, Aufwandsentschädigungen, Stör- und Außerhauszulagen uä.; sowie Tages- und Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988; […]“

3.2.4. Die Ziffer 4 des verwiesenen § 26 Einkommensteuergestz (EStG), BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 52/2021 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören nicht:

(...)

4. Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder

- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

a) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

b) Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

c) Wenn bei einer Inlandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung nachgewiesen werden, kann als Nächtigungsgeld einschließlich der Kosten des Frühstücks ein Betrag bis zu 15 Euro berücksichtigt werden.

d) Das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen darf bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

e) Wenn bei einer Auslandsdienstreise keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich der Kosten des Frühstücks nachgewiesen werden, kann das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe berücksichtigt werden.

Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, so sind die die genannten Grenzen übersteigenden Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn.“

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Beitragsfreie Reisekosten:

3.3.1. Der erste Tatbestand des § 26 Z 4 EStG setzt voraus, dass der Dienstnehmer seinen Dienstort über Auftrag des Dienstgebers zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt.

Unter Dienstort ist der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen. Meist wird der Dienstort eines Dienstnehmers mit dem Betriebsort des Unternehmens, bei dem der Dienstnehmer beschäftigt ist, zusammenfallen. Wird jedoch der Dienstnehmer an diesem Betriebsort dienstlich nicht tätig, weil seine tatsächliche ständige Arbeitsstätte außerhalb des Betriebsortes liegt, dann ist jene regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Dienstort des Dienstnehmers anzusehen (VwGH 25.06.2008, 2006/15/0218; 20.09.1995, 94/13/0253). Nach der steuerlichen Praxis umfasst die Dienstreise nach dem ersten Tatbestand Reisen im Nahbereich des Dienstortes. Dieser Nahbereich wird durch den Gesichtspunkt abgegrenzt, ob dem Dienstnehmer die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort zugemutet werden kann (VwGH 25.06.1985, 85/14/0028).

Die im Gesetz angeführten Beispiele Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw. lassen erkennen, dass als Dienstort der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen dienstlichen Tätigwerdens des Dienstnehmers anzusehen ist. Bei Taxichauffeuren ist dies der Standort, von dem aus sie tätig sind (VwGH 10.02.1976, 1157/75). Dienstort kann aber auch ein mehrmals täglich befahrenes „Gebiet der ständigen Patrouillentätigkeit“ als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit sein (vgl. VwGH 18.10.1995, 94/13/0101; 18.10.1995, 95/13/0062; 12.12.1995, 94/14/0091; 28.09.2011, 2007/13/0138). Bei einer Fahrtätigkeit, die in der Durchführung von Behindertentransporten im Gemeindegebiet von Wien bestanden hat, ist das Gemeindegebiet regelmäßiger Mittelpunkt der Tätigkeit und damit als Dienstort iSd § 26 Z 4 EStG anzusehen (VwGH 19.12.2006, 2006/15/0038; 20.12.2006, 2002/13/0130; 19.12.2006, 2006/15/0039). Bei einer Tätigkeit, die ausschließlich in Fahrten – immer auf derselben Route – von Milchbauern zur Molkerei besteht, stellt diese Route auch den Dienstort dar und nicht etwa der Betriebsstandort des Dienstgebers (VwGH 02.04.2008, 2006/08/0176).

3.3.2. Strittig ist gegenständlich, ob die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin als beitragsfreie Reisespesen an ihre Taxifahrer im Zeitraum 2012 bis 2013 ausbezahlten Beträge mangels Vorlage von Aufzeichnungen in voller Höhe nachverrechnen durfte.

Die Beschwerdeführerin verweist darauf, dass die im Zuge der Verpachtung des Taxibetriebes gelöschten Daten, welche auf einem Defekt gewesenen Datenträger gesichtert worden seien, nunmehr wiederhergestellt und vorgelegt worden seien. Damit sei der Vorwurf, dass keine Grundaufzeichnungen zum gegenständlichen Thema der Reisespesen vorgelegt werden konnten, widerlegt. Zudem würden diese Daten gegenüber den vorgelegten Listen zu keinen Abweichungen führen. Es seien die steuerfreien (hier wohl: beitragsfreien) Reisespesen an Dienstnehmer der Beschwerdeführerin ausbezahlt und Aufzeichnungen vorgelegt worden. Die erfolgte Nachverrechnung sei unzulässig.

Im Taxigewerbe sind Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und auf Grund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigte, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren sind (VwGH 23.05.1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, 25.09.2001, 96/14/0160; VwGH 09.05.2005, 2002/13/0015). Zu solchen Abrechnungsbelegen zählen im konkreten Fall die digitalen Aufzeichnungen des Taxametergeräts des jeweiligen Taxis. Sie sind die authentische Uraufzeichnung über die erzielten Einnahmen und zugleich- möglicherweise in Verbindung mit weiteren Unterlagen, wie z.B. Fahrtenbüchern, Dienstreiseanträgen oder –abrechnungen, die authentische Basis für allfällige Ansprüche der Dienstnehmer auf steuerfreie Reisespesen.

Bereits die Tatsache, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, begründet die Schätzungsbefugnis der Behörde. Der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen ist an sich schon geeignet, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (VwGH 31.05.2006, 2002/13/0072; 20.02.1991, 90/1370214 mwH).

Dem Prüforgan im Rahmen der durchgeführten GPLA vom April 2015 standen keinerlei Aufzeichnungen betreffend die steuerfreien Reisespesen zu Verfügung, da sämtliche digitalen Daten gelöscht worden waren. Erst im Zuge der zweiten GPLA vom Mai 2017 wurden Schichtlisten in ausgedruckter Form für die Monate Feber, März und September 2013 in Vorlage gebracht. Aus diesen Listen sind Dauer, Ziel und Zweck jeder einzelnen Dienstreise, für welche einem Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Taggelder gebühren würden, nicht ersichtlich. Es fehlten auch weitere Aufzeichnungen, z.B. solche der Fahrer über solche Fahrten. Daran vermag auch die in der Stellungnahme vom 14.12.2021 nachträglich übermittelte persönliche Fahrtenaufzeichnung des Mitarbeiters P W nichts zu ändern. So wurde diese einerseits auch erst im Nachhinein in Vorlage gebracht und enthält andererseits auch keinerlei Informationen über Ziel und Zweck der durchgeführten Fahrten.

Um eine Vergütung der Beschwerdeführerin an ihre Dienstnehmer, wie sie Reisespesen darstellen, als beitragsfrei iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG qualifizieren zu dürfen, ist jede einzelne Dienstreise durch entsprechende Belege durch den Dienstgeber (die Beschwerdeführerin) nachzuweisen. Hierbei müssen Datum, Dauer, Ziel und Zweck einer Dienstreise genau belegt werden (vgl dazu § 26 Z 4 EStG). Es fehlt auch z.B. an Information, welche der Fahrten ins Ausland gingen und welche nur im Inland erfolgten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin trifft hierbei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (VwGH 02.09.2013, 2011/0870360). Dieser Pflicht ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der GPLA, aber auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht nachgekommen.

Dass die Beschwerdeführerin Transitfahrten anbot und einzelne ihrer Fahrer solche Fahrten durchführte, ist unstrittig. Jedoch ist aus diesem Umstand nichts für die Beschwerdeführerin zu gewinnen, weil dieses Faktum nicht ausreicht, um die tatsächliche Vornahme einzelner Dienstreisen und ihrer jeweiligen Dauer zu belegen. Im Verwaltungsverfahren wurden keine Belege vorgelegt, die Dienstreisen belegen würden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die Beschwerdeführerin zwar weitere Daten vor, jedoch genügen auch diese nicht, einzelne Dienstreisen der betroffenen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zu belegen, da diesen Daten konkrete Angaben zu einzelnen Dienstreisen fehlen und solche Angaben auch nicht aus einer Zusammenschau der vorgelegten Listen erzielt werden kann. Hinzu kommen auch Zweifel, dass die Beschwerdeführerin effektiv Taggelder (Reisespesen) ihren Fahrern auszahlte, zumal die in der mündlichen Verhandlung befragten Fahrer der Beschwerdeführerin übereinstimmend verneinten, Spesen oder Taggelder von der Beschwerdeführerin erhalten zu haben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt für alle in § 26 EStG 1988 angeführten nicht steuerbaren Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. In diesem Sinn hat er wiederholt ausgesprochen, dass für die Anwendbarkeit von § 26 Z 4 EStG 1988 jedenfalls der Nachweis jeder einzelnen Dienstreise dem Grunde nach durch entsprechende Belege gegenüber dem Arbeitgeber zu erbringen ist (vgl etwa VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026; 30.01.2003, 99/15/0215). Ein Nachweis dem Grunde nach erfordert, dass im Einzelnen eine Dienstreise nach der Definition des § 26 Z 4 EStG 1988 vorliegt und die für diese Reise vom Arbeitgeber gewährten pauschalen Tagesgelder die gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 je nach Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder nicht überschreiten. Die betreffende Leistung des Arbeitgebers gilt als Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung hat bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstreise zugrunde zu liegen (VwGH 19.05.2021, Ra 2020/15/0074; vgl VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0026, mwN). Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Verweisung in § 49 Abs 3 Z 1 ASVG auf § 26 EStG 1988 auf für beitragsfreie Taggelder.

Die vorgelegten Listen vermögen die Gewährung von beitragsfreien Taggeldern bzw. Reisespesen jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Zudem fehlt es an den diesen Listen zugrunde liegenden digitalen Aufzeichnungen in digitaler Form, womit auch nicht verifiziert werden kann, ob die aufgelisteten Daten tatsächlich zum historischen Datum verzeichnet wurden oder nicht, womit sie nicht als verlässliche Belegquelle angesehen werden können. Da weitere (ergänzende) Belege, etwa handschriftliche Aufzeichnungen über jede einzelne Dienstreise oder Fahrtenbücher der Transitfahrer, welche jede einzelne Dienstreise aufzeigen können, fehlen und auch feststeht, dass die digitalen Grundaufzeichnungen gelöscht und im Rahmen der GPLA nicht vorgelegt wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, dass sie ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zieht und mangels Vorliegens adäquater Belege jeder einzelnen Dienstreise die von der Beschwerdeführerin als beitragsfrei behandelten Reisespesen in voller Höhe nachverrechnet.

Eine Schätzung, wie in der Beschwerde vorgeschlagen, kommt im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung zum Beleg jeder Dienstreise nicht in Betracht, zumal nicht einmal eine Dienstreise in diesem Sinne belegt wurde und keine Grundlagen für eine Schätzung vorliegen (vgl. hierzu z.B. VwGH 27.11.2014, 2012/0870216 – Gutachten als Schätzungsgrundlage; VwGH 12.09.2012, 2009/08/0004 – Berücksichtigung, ob und welche Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden). Ausgehend von den nicht vorhandenen Unterlagen, die Dienstreisen konkret belegen, konnte die belangte Behörde mit Recht eine Schätzung mit dem Ergebnis, dass keine beitragsfreien Taggelder (Reisespesen) angefallen sind, vornehmen, was der Wirklichkeit angesichts der Aussagen der Transitfahrer der Beschwerdeführerin, keine Taggelder erhalten zu haben, am nächsten kommen wird. Daher konnte die belangte Behörde nicht anders, als den gesamten Betrag nachzuverrechnen. Eine Durchschnittsbetrachtung, wie sie die Beschwerdeführerin vorschlägt, kommt mangels tragender Nachweise nicht in Betracht.

3.4. Nettolohnvereinbarungen:

In Sonntag (Hrsg) ASVG Jahreskommentar, 9 A. 2018 wird zu § 49, ASVG, RZ 8 ff. ausgeführt, dass unter den Entgeltbegriff des Abs. 1 das Bruttoentgelt zu verstehen ist. Im Fall das in einem Dienstvertrag eine Nettolohnvereinbarung zu Grunde gelegt ist, was vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus nicht unzulässig ist, ist die Beitragsbemessung das entsprechende Bruttoentgelt zugrundezulegen (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0045; 23.02.1993, 92/08/0254; 02.07.1991, 89/08/0070; 13.11.1981, 1160/80 mwH).

Ist von einem Nettolohn auszugehen, sind die vom Dienstgeber übernommenen Beiträge und Abgaben zur Ermittlung der Beitragsgrundlage zum Nettolohn hinzuzuzählen (VwGH 25.05.2005, 2004/08/0272).

Bei einer konkludent zustandegekommenen echten (originären) Nettolohnvereinbarung iSd arbeitsrechtlichen Rechtssprechung (Hinweis OGH, ZAS 1991, S 19 mit Kommentar von Zeiler), wird - im Gegensatz zur unechten (abgeleiteten) Nettolohnvereinbarung - der Nettolohn (und nicht ein um die zur Tragung übernommenen Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben erhöhter Bruttolohn) als konstante Größe (von der auch Lohnzuschläge, Urlaubsabgeltungen, Lohnerhöhungen, usw zu berechnen sind), unabhängig von einem Schwanken der Höhe der Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge, und daher sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Dienstnehmers, geschuldet (Hinweis OLG Innsbruck, ArbSlg 10937, Marhold in RdW 1989, S 101). Nach § 44 Abs. 5 ASVG hat dies zur Folge, dass die vom Nettolohn zu errechnenden, vom Dienstgeber übernommenen Versichertenanteile nicht wiederum als Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG (diesfalls der Teil des "Anspruchslohnes") zu werten sind, sondern lediglich zu einer Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage führen (kein Widerspruch zu VwGH 13.11.1981, 1160/80 und 03.07.1990, 88/08/0138: VwGH 16.05.1995, 94/08/0165).

Prämien und Zulagen, die vom Dienstgeber den Arbeitern wegen bestimmter Tätigkeiten und für deren Dauer gewährt werden, zählen zum Entgelt. Der Umstand, dass die Prämien und Zulagen funktionsgebunden sind, spricht daher nicht gegen die Auffassung, dass es sich um eine neben dem Kollektivvertraglichen Mindestlohn vereinbarte und gewährte Gegenleistung für die vereinbarte Tätigkeit handelt (VwGH 22.12.1999, 97/08/0439).

Gegenständlich wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Sauberkeitsprämien aufgrund von Nichterfüllung nicht ausbezahlt wurden, weswegen teilweise nicht der gesamte vereinbarte Nettolohn ausbezahlt wurde. Allerdings ergeben sich aus den entsprechenden Arbeitsverträgen teilweise keine Prämienvereinbarungen, sondern wurde lediglich als Arbeitsverpflichtung festgehalten, dass die Dienstnehmer, das benutzte Fahrzeug sauber zu halten und gegebenenfalls zu reinigen haben.

Es wird nicht verkannt, dass in einigen Arbeitsverträgen unter dem Punkt Arbeitsvergütung zu lesen ist: „Der Arbeitnehmer erhält einen Nettolohn von 1.500,00 Euro. (Sauberkeits, Unfallfreiprämie enthalten).“, woraus sich aber die Höhe der Sauberkeitsprämie sowie die Abwicklungsmodalitäten nicht ableiten lassen.

Entsprechende Nachweise für eine Nichterfüllung der erforderlichen Kriterien für die Sauberkeitsprämie oder für eine Verwendungsänderung (Dienstzettel) wurden jedoch nicht nicht in Vorlage gebracht.

Nachdem folglich nicht festgestellt werden konnte, dass die Dienstnehmer tatsächlich keinen Anspruch auf das in den Arbeitsverträgen bzw. Dienstzetteln vereinbarte Entgelt hatten, wurden die Arbeitsverträge bzw. der Dienstzettel zur Bestimmung der Höhe des Anspruchslohnes herangezogen.

3.5. Mitarbeitervorsorgebeiträge:

Gemäß § 7 Abs. 3 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) hat der Arbeitnehmer für die Dauer eines Anspruches auf Krankengeld nach dem ASVG (entgeltfreie Zeit) bei arbeitsrechtlich aufrechtem Arbeitsverhältnis einen Abfertigungsbeitrag in der Höhe von 1,53 % einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten. Diese richtet sich nach der Hälfte des für den Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelts.

Im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse sind betreffend eines Dienstnehmers zu wenig Beiträge abgeführt worden.

Dieser Nachverrechnungsposten wurde seitens der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten.

3.6. Sonderzahlungen:

In Sonntag (Hrsg) ASVG Jahreskommentar, 9 A. 2018 wird zu § 49, ASVG, RZ 78 ausgeführt, dass Sonderzahlungen Leistungen des Arbeitgebers sind, die abweichend von den normalen Entlohnungsterminen erfolgen. Sie sind im Allgemeinen gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern werden aufgrund des Kollektivvertrages oder des Individualarbeitsvertrages geschuldet (VwGH 93/08/0219).

Die Beschwerdeführerin hat einem vollbeschäftigten Dienstnehmer die anteilige Weihnachtsremuneration und sämtlichen geringfügig beschäftigten Dienstnehmern die Sonderzahlungen nicht ausbezahlt.

Dieser Nachverrechnungsposten wurde seitens der Beschwerdeführerin dem Grund und der Höhe nach nicht bestritten.

3.7. Zur Vorschreibung der Verzugszinsen:

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Dass die Beschwerdeführerin die entsprechenden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt hat, ist in Anbetracht der obigen Ausführungen evident; die Beschwerde richtet sich zudem nicht gegen die Vorschreibung der Verzugszinsen und bestritt auch deren Höhe nicht.

3.9. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und in Zusammenhang mit dem Parallelverfahren zu I413 2207575-1 hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Zudem wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gesetzlichen Bestimmungen sowie die entsprechende Judikatur wurden ausführlich erörtert (siehe Punkt 3.). Die einen Einzelfall betreffende Entscheidung weicht nicht von der bestehenden, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Sie ist für sich nicht reversibel. Eine Rechtsfrage von Bedeutung ist nicht hervorgekommen, sodass die Revision nicht zulässig ist.

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