VwGH 2002/13/0015

VwGH2002/13/00159.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des G H in W, vertreten durch Dr. Christiane Buchleitner, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sieveringer Straße 122, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I) vom 30. November 2001, GZ. RV/251-15/01/97, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 1995 sowie Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
BAO §131 Abs1 Z5;
BAO §132;
BAO §167 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitzeitraum neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit ein Taxiunternehmen.

Im Bericht über das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1992 bis 1995 wird u.a. ausgeführt:

"Tz. 16 Mängel der Aufzeichnungen

In den Jahren 1992 bis Mitte 1994 wurde Hr. Rudolf H. vom Abgabepflichtigen als Taxilenker beschäftigt. Die Losungsabrechnung erfolgte auf die Weise, dass die Tageslosung und die gefahrenen Kilometer vom Lenker telefonisch bekannt gegeben und anschließend vom Abgabepflichtigen in das Einnahmenbuch eingetragen wurden. Die Grundaufzeichnungen des Lenkers über die Tageslosungen und die gefahrenen Kilometer wurden nicht aufbewahrt.

Weiters wurde festgestellt, dass die vom Abgabepflichtigen aufgezeichneten Kilometerstände nicht mit den von der Bp. erhobenen Kilometerständen (lt. Reparaturrechnung vom 10.02.1992 - Annahmedatum 07.02.1992 und § 57a Überprüfungsgutachten) übereinstimmen bzw. diese sich bei chronologischer Gegenüberstellung teilweise zurückbewegen.

W (1)

Erklärter Kilometerstand

Festgestellter KM- Stand

07.02.1992

300.674 km

353.810 km

16.06.1992

313.495 km

372.514 km

13.07.1993

339.694 km

379.060 km

W (2)

Erklärter Kilometerstand

Festgestellter KM- Stand

26.02.1992

220.608 km

238.051 km

02.03.1993

226.068 km

238.051 km

10.01.1994

230.519 km

243.805 km

06.03.1995

235.332 km

240.166 km

..."

Auf Grund der in Tz. 16 angeführten formellen und materiellen Mängel der Aufzeichnungen sei die betriebliche Jahreskilometerleistung für den Wagen W 1 mit je 52.000 km (1992 und 1993) bzw. 26.000 km (1994) und für den Wagen W 2 mit je 15.000 km (1992 bis 1994) bzw. 7.000 km (1995) zu schätzen und seien die Betriebseinnahmen (Umsätze) unter Anwendung der branchenüblichen Kilometererträge zu ermitteln. Nach Abzug zusätzlicher Treibstoffkosten ergaben sich an Stelle der erklärten Verluste aus dem Taxibetrieb Gewinne in Höhe von 315.909 S (1992), 390.897 S (1993) und 195.264 S (1994). Für 1995 kam der Prüfer zu einem laufenden Verlust sowie einem Übergangsverlust von (in Summe) 236.476 S.

Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechend geänderte Abgabenbescheide.

In seiner gegen die Sachbescheide erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, dass Rudolf H. nicht zur Sache befragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die telefonisch durch den Fahrer übermittelten Daten wöchentlich kontrolliert. Die vom Prüfer festgestellten Kilometerstände seien anzuzweifeln, weil der Beschwerdeführer "mehr gefahrene Kilometer fatiert hat, als zum Beispiel die Differenz bei den festgestellten Kilometer-Ständen zwischen 16.06.1992 und 13.07.1993 für Taxi (W 1) ausmacht". Der angestellte Taxifahrer sei in den Jahren 1993 und 1994 häufig krank gewesen. Auch seine Tageslosungen seien zunehmend schwächer geworden, was vom Beschwerdeführer schließlich zum Anlass genommen worden sei, ihn mit Wirkung vom 30. Juni 1994 zu kündigen. Der Beschwerdeführer stehe in einem Vollzeitdienstverhältnis und könne schon deshalb die vom Prüfer angenommenen Losungen als selbständiger Taxifahrer nicht erzielen. Im Vergleich zu anderen Taxiunternehmen habe der Beschwerdeführer - wie sein Steuerberater bestätigen könne - "mehr fatiert als manche Unternehmen die zwei Taxis voll im Betrieb haben" würden. Es werde beantragt, "die Sicherheitszuschläge auf Null zu setzen".

In seiner Stellungnahme zur Berufung erläuterte der Prüfer, der Beschwerdeführer habe im Zuge der Prüfung angegeben, dass er nicht wisse, ob der Taxilenker seinerseits Aufzeichnungen geführt habe. Auf die Frage, wie es möglich sei, die Losung und die Kilometerleistung ohne schriftliche Aufzeichnungen zu ermitteln bzw. zur telefonischen Durchsage festzuhalten, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass sich der Fahrer darüber wohl zumindest Notizen gemacht haben werde. Dem Ersuchen des Prüfers, diese Notizen vom Fahrer einzufordern, habe der Beschwerdeführer entgegnet, dass mit dem ehemaligen Dienstnehmer kein gutes Einvernehmen mehr bestehe und er daher mit ihm nicht in Kontakt treten wolle.

Die Kilometerstände seien durch folgende Erhebungen bei zwei Reparaturwerkstätten festgestellt worden:

"W (1)

Datum

KM-Stand

Reparaturwerkstätte

Quelle

07.02.1992

353.810 km

Fa. K.

Reparaturauftrag

16.06.1992

372.514 km

Fa. K.

§ 57a Gutachten

13.07.1993

379.060 km

Fa. R.

§ 57a Gutachten

"W (2)

Datum

KM-Stand

Reparaturwerkstätte

Quelle

26.02.1992

238.051 km

Fa. R.

§ 57a Gutachten

02.03.1993

238.051 km

Fa. R.

§ 57a Gutachten

10.01.1994

243.805 km

Fa. R.

§ 57a Gutachten

06.03.1995

240.166 km

Fa. R.

§ 57a Gutachten"

Ein Kilometerstand sei demnach an Hand eines Arbeitsauftrages der Fa. K. erhoben worden. In den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers sei dieser Eintrag auf der dazugehörigen Rechnung mit weißer Deckfarbe übermalt worden. Da sich keiner der "von dritter Seite" festgehaltenen Kilometerstände in das Rechenwerk des Beschwerdeführers "einfüge", sei die materielle Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen höchst zweifelhaft. Bei der Schätzung der Jahreskilometerleistung des ersten Wagens habe sich der Prüfer an den beiden von der Fa. K. zum 7. Februar 1992 und zum 16. Juni 1992 festgehaltenen Kilometerständen orientiert und die Differenz an gefahrenen Kilometern auf ein Jahr hochgerechnet. Krankenstände des angestellten Fahrers seien für die Jahre 1993 und 1994 nicht aktenkundig, insbesondere seien keine Entgeltfortzahlungen in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen ersichtlich. Bei der Schätzung der Jahreskilometerleistung des zweiten Fahrzeuges habe der Prüfer die anderweitige Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ohnedies berücksichtigt, weil bei zwei voll in Betrieb stehenden Taxis Jahreskilometer von 140.000 bis 160.000 durchaus branchenüblich seien.

In ihrer Replik vom 10. Juli 1997 erwiderte die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers, eine Befragung des Rudolf H. habe ergeben, dass dieser schriftliche Aufzeichnungen besitze, welche nach der Rückkehr ihres Mandanten aus dem Urlaub vorgelegt würden. Zudem hätten Recherchen bei der Fa. K. erbracht, dass das Unternehmen bei Reparaturaufträgen keine Kilometerstände festhalte. Der Beschwerdeführer habe 1992 hinsichtlich des ersten Wagens 30.780 gefahrene Kilometer versteuert - eine Zahl, die weit über dem "Durchschnitt von 23.300 gefahrenen Kilometer" pro Jahr liege, welche von anderen Mandanten erklärt worden seien. In den Folgejahren seien die Fahrleistungen des ersten Wagens auf

17.844 km (1993) bzw. 6.047 km (1994) zurückgegangen. Für das zweite Taxi seien 5.787 km (1992), 5.255 km (1993) und 3.565 km (1994) versteuert worden. Manipulationen am Tachometer hätten nicht stattgefunden. Rudolf H. sei im Jahr 1992 30 Tage, 1993 65 Tage und bis Ende Mai 1994 43 Tage krank gewesen.

Am 30. März 1998 als Zeuge befragt gab Rudolf H. unter anderem zu Protokoll, dass er die täglich zurückgelegten Kilometer auf den üblichen von der Taxiinnung bezogenen Abrechnungsbelegen festgehalten und die Aufzeichnungen in der Regel einmal wöchentlich beim Beschwerdeführer vorbeigebracht habe. Auch sein Lohn habe sich nach der Anzahl der gefahrenen Kilometer bemessen. Mündlich oder telefonisch habe er dem Beschwerdeführer niemals Kilometerstände bekannt gegeben. Da die von ihm geführten Aufzeichnungen dem Beschwerdeführer laufend übergeben worden seien, besitze er keine diesbezüglichen Unterlagen mehr. Mit dem zweiten Taxi sei nicht der Beschwerdeführer selbst, sondern der ihm bekannte Werner K. gefahren. Über die Anzahl der tatsächlich gefahrenen Kilometer oder mögliche Manipulationen am Tachometer könne er keine Angaben machen.

Der Werkstattbesitzer R. gab als Zeuge vernommen an, dass die Kilometerstände bei Reparaturaufträgen "teilweise" aufgeschrieben würden, eine Verpflichtung, die Kilometerstände festzuhalten, jedoch nur bei "§ 57a Überprüfungen" bestünde. Der Ein- und Ausbau eines Tachometers sei bei Privatfahrzeugen jederzeit (bei manchen Modellen leicht) möglich, während bei Taxifahrzeugen näher beschriebene Besonderheiten zu beachten seien, sodass dies nur ausgewählten Unternehmen, nicht aber seiner Werkstätte, möglich sei. Ob bei Taxifahrzeugen "Korrekturen" der Kilometerstände erfolgen können, könne er ebenso wenig sagen wie er die durchschnittliche Jahresleistung eines Taxis beziffern könne.

Werner K. gab bei seiner Zeugenvernehmung an, dass er seit 1. Jänner 1993 in Invalidenpension und vorher seit "ca. 1987" arbeitslos gewesen sei. Er habe noch nie selbst ein Taxi gefahren und kenne den Beschwerdeführer persönlich nicht.

Mit dieser Aussage konfrontiert hielt Rudolf H. seine Angaben aufrecht und führte ergänzend aus, Werner K. sei ihm 1992 oder 1993 im Haus des Beschwerdeführers als Lenker des zweiten Taxis vorgestellt worden. Er habe Werner K. noch zweimal im Haus des Beschwerdeführers angetroffen, als dieser dort - so wie er selbst -

die Taxiabrechnung vorgenommen habe. Er habe Werner K. auch zweimal am Taxistandplatz angetroffen. Werner K. sei glaublich seit 1988 für ein anderes Taxiunternehmen gefahren und habe sich über seine Anregung beim Beschwerdeführer als Taxifahrer beworben.

Über Vorhalt dieser Zeugenaussagen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der "Tachometer oder Taxometer" bei Tarifumstellungen durch eine Fachwerkstätte eingestellt und vom Eichamt verplombt worden sei. Probleme mit dem Eichamt habe es nicht gegeben. Die Aussage des Rudolf H. sei in einigen Punkten nachweislich falsch. Er sei nur bis 30. Juni 1994 und nicht bis Juli 1995 beim Beschwerdeführer tätig gewesen. Die Garagierungskosten hätten nicht 600 S, sondern 551 S betragen. Die täglichen Aufzeichnungen seien auf von der "Taxameterfirma" bezogenen Abrechnungsbelegen durchgeführt worden. Rudolf H. habe einen monatlichen Fixlohn und keine "45 % auf besetzte Kilometer" erhalten. Manchmal habe ihm Rudolf H. die Abrechnung nicht rechtzeitig vorbeigebracht, sodass der Beschwerdeführer ihn zu Hause angerufen habe, um die Daten an den Steuerberater weitergeben zu können. Die Aussage des Rudolf H., der Beschwerdeführer sei selbst nicht mit dem Taxi gefahren, stelle eine Verleumdung dar. Werner K. sei niemals für ihn gefahren, weil er schon zum Vorstellungsgespräch "mit einer Alkoholfahne" erschienen sei. Rudolf H. sei insgesamt - wie sein Anwalt bestätigen könne - als Zeuge unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe niemals Manipulationen am Taxameter vorgenommen. Die Eichungen seien pünktlich und ohne Beanstandung erledigt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens wird im Erwägungsteil ausgeführt, eine Schätzungsberechtigung sei dem Grunde nach gegeben. Der Beschwerdeführer habe zunächst geleugnet, dass es schriftliche Aufzeichnungen über die zurückgelegten Kilometer gebe, erst über Vorhalt der Zeugenaussage des Rudolf H. habe er eingeräumt, dass Aufzeichnungen geführt worden seien. Dass solche Aufzeichnungen nicht nur geführt, sondern auch aufbewahrt werden müssen, sei dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 1985 anlässlich einer früheren abgabenbehördlichen Prüfung bekannt gewesen.

In Würdigung der zum Teil widersprüchlichen Zeugenaussagen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Aussage des Werner K., niemals als Taxifahrer tätig gewesen zu sein, schenke die belangte Behörde keinen Glauben. Zum einen habe selbst der Beschwerdeführer eingeräumt, dass sich Werner K. bei ihm vorgestellt habe, er ihn jedoch wegen dessen Alkoholisierung nicht beschäftigt habe. Zum anderen hätten Erhebungen beim Verkehrsamt ergeben, dass Werner K. einen aufrechten Taxiausweis besitze und er im Jahr 1992 sogar die Ausstellung eines Duplikates beantragt habe. Offenbar habe Werner K., der jahrelang öffentliche Unterstützungen beansprucht habe, nicht zugeben wollen, in dieser Zeit zusätzliche Erwerbseinkünfte bezogen zu haben.

Die Aussage des Rudolf H., er habe wie allgemein üblich Aufzeichnungen über seine Fahrten geführt, stimme mit der Lebenserfahrung überein. Dass Rudolf H. den Zeitpunkt seiner Kündigung mit 1995, statt zutreffend mit 1994 angegeben habe, beruhe wohl auf einer Verwechslung, weil ein Grund für eine diesbezügliche bewusste Falschaussage nicht zu erkennen sei. Dass Rudolf H. die Garagenmiete mit "ca. öS 600,00" beziffert habe, während der Beschwerdeführer diese mit "S 551,00" habe belegen können, stelle sich für die belangte Behörde - anders als für den Beschwerdeführer - nicht als Falschaussage dar. Insgesamt würden sich die Aussagen des Zeugen Rudolf H. mit den wirtschaftlichen Erfahrungen decken und glaubwürdig erscheinen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Laufe des Verwaltungsverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nicht selbst Manipulationen am Taxameter vorgenommen habe, sondern solche nahe liegender Weise von einem darauf spezialisierten Unternehmen habe durchführen lassen. Glaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer das zweite Taxi auf Grund seiner Vollzeitbeschäftigung - wie von ihm angegeben - nur fünfmal im Monat selbst gefahren sei. Unglaubwürdig sei hingegen, dass der Beschwerdeführer keinen weiteren Fahrer beschäftigt habe. Es wäre nämlich völlig unwirtschaftlich, die Fixkosten für ein zweites Taxi jahrelang zu tragen und es nur in dem angegebenen Umfang betrieblich einzusetzen. Andererseits schenke die belangte Behörde der Aussage des Beschwerdeführers, dass sich Rudolf H. längere Zeit im Krankenstand befunden habe, Glauben. Mit den wirtschaftlichen Erfahrungen in Widerspruch stünden die Angaben des Prüfers, dass bei zwei im Einschichtbetrieb gefahrenen Taxis jährliche Kilometerleistungen zwischen 140.000 und 160.000 üblich seien. Die belangte Behörde folge diesbezüglich der niederschriftlich festgehaltenen Aussage eines Funktionärs der Taxiinnung, wonach bei einem hauptberuflichen Alleinfahrer bei einer 5-Tage-Woche von einer durchschnittlichen Gesamtkilometeranzahl von 30.000 ausgegangen werden könne. Die von der Betriebsprüfung genannten Zahlen wären nach Ansicht der belangten Behörde nur bei Mehrfachschichtbetrieb erreichbar.

Insgesamt sei auf Grund der "Nichtaufbewahrung" der Lenkerabrechnungen, die zweifelsfrei Grundaufzeichnungen darstellen würden, eine Schätzungsberechtigung gegeben. Die weiteren Feststellungen zu den teils "rückläufigen" Tachometerständen wie auch das Auslacken des Kilometerstandes auf einer beim Beschwerdeführer aufliegenden Reparaturrechnung wiesen darauf hin, dass die erklärten Ergebnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden und der Beschwerdeführer bestrebt gewesen sei, diesen Umstand zu verdecken.

Zur Höhe der Schätzung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, im Berufungsverfahren sei die Beschäftigung eines weiteren Fahrers hervorgekommen. Ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer selbst gefahren sei, könne nicht mehr verlässlich beurteilt werden. Die belangte Behörde folge daher den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm gefahrenen Kilometer und berücksichtige außerdem den Umstand, dass mit dem zweiten Taxi ein weiterer Lenker gefahren sei, durch den Ansatz von zusätzlichen 15.000 km (1992 bis 1994) bzw. 5.000 km (1995). Im Übrigen gehe die belangte Behörde von einer Vollbeschäftigung des Rudolf H. in den Jahren 1992 und 1993 aus, wobei seine schließlich zur Kündigung führenden Krankenstände auch in diesen Jahren aber bereits durch den Ansatz einer um 10 % geminderten Kilometerleistung (somit an Stelle der üblichen 30.000 km lediglich 27.000 km) und im Jahr 1994 durch einen Abschlag von 40 % (somit 9.000 km) berücksichtigt werde. Aus den solcherart neu ermittelten Umsatzerhöhungen ergäben sich Einkünfte des Beschwerdeführers als selbständiger Taxiunternehmer von 118.739 S (1992), 168.813 S (1993), 43.812 S (1994) und minus 118.247 S (1995).

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerde angeschlossen sind auch handschriftliche, angeblich von Rudolf H. stammende, Aufzeichnungen über die in den Jahren 1992 bis 1995 mit dem Taxi W 1 zurückgelegten Kilometer.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In den Erkenntnissen vom 23. Mai 1990, 89/13/0280 und 89/13/0281, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. darauf hingewiesen, dass im Taxigewerbe Abrechnungsbelege, die den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker auswiesen und auf Grund derer geprüft werden könne, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändige, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 5 und des § 132 BAO anzusehen seien. Zudem seien in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung seien, weshalb sie schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne dass es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedurft hätte - aufzubewahren seien (vgl. auch das Erkenntnis vom 25. September 2001, 96/14/0160).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Abgabenbehörde zur Schätzung der Abgaben berechtigt sei, wenn Abrechnungsbelege nicht aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer wendet sich vielmehr gegen die diesbezügliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde mit dem Vorbringen, er verstehe nicht, weshalb die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass er seiner Verpflichtung, die Abrechnungsunterlagen aufzubewahren, nicht nachgekommen wäre. Das Ermittlungsverfahren sei in diesem Punkt mangelhaft und unzulänglich geblieben. Der Beschwerdeführer habe die handschriftlichen Aufzeichnungen des Rudolf H. "der Finanzstrafbehörde erster Instanz ebenfalls zur Einsicht gezeigt". Zum Beweis dieses Vorbringens wird auf die der Beschwerde beiliegenden handschriftlichen Aufzeichnungen des Rudolf H. (drei Abrechnungsblöcke der Austria Taxameter GmbH & Co KG für die Jahre 1992 bis 1994) verwiesen.

Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil mit dieser - mangels Konkretisierung, wann die Unterlagen wem "vorgezeigt" worden seien, zudem auch einem sachlichen Nachvollzug nicht zugänglichen - Behauptung die im Verwaltungsverfahren unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht wirksam nachgeholt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren mehrfach auf die Bedeutung der gegenständlichen Unterlagen hingewiesen und aufgefordert, diese vorzulegen. So ist schon im Prüfungsbericht vom 23. Dezember 1996 festgehalten, dass der Beschwerdeführer "die Grundlagenaufzeichnungen des Lenkers über die Abrechnungen" nicht aufbewahrt habe und daher seine Aufzeichnungen als mangelhaft anzusehen seien. Dieser Feststellung ist der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 17. Februar 1997 nur insofern entgegengetreten, als er von einer telefonisch erfolgten Übermittlung der Abrechnungsdaten sprach, womit er implizit erkennen ließ, nicht im Besitz diesbezüglicher Grundaufzeichnungen zu sein.

In der Stellungnahme des Prüfers vom 12. Mai 1997 wurde dem Beschwerdeführer erneut vorgehalten, dass er bislang keine "vom Lenker angefertigten Notizen oder dergleichen" vorgelegt habe. Auch diesem Vorwurf entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 10. Juli 1997 nur mit dem Hinweis auf eine angebliche Rücksprache mit Rudolf H., aus der sich ergeben habe, dass dieser im Besitz schriftlicher Aufzeichnungen sei. Seiner damit verbundenen Ankündigung, diese Unterlagen nach Rückkehr aus dem Urlaub vorzulegen, entsprach der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht.

In Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers gab Rudolf H. bei seiner Vernehmung an, dass die Abrechnungsunterlagen dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der (zumeist wöchentlichen) Abrechnung der Taxierlöse "vorbeigebracht" worden seien (Niederschrift vom 30. März 1998). Mit Schreiben des Finanzamtes vom 8. Jänner 1999 vom Inhalt der Zeugenvernehmung in Kenntnis gesetzt, trat der Beschwerdeführer dieser seinen eigenen Angaben diametral entgegen stehenden Aussage des Zeugen nur in zwei unbedeutenden Details entgegen, indem er einwendete, Rudolf H. habe für seine Aufzeichnungen nicht wie von ihm angegeben, Formulare der Taxiinnung, sondern "von der Taxameterfirma" bezogene Abrechnungsformulare verwendet und sei auch manchmal säumig geworden, was zu telefonischen Nachfragen Anlass gegeben habe. Auch in diesem Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Februar 1999 findet sich kein Hinweis darauf, dass die während des gesamten Verwaltungsverfahrens zur Diskussion gestandenen Unterlagen bereits vorgelegt oder auch nur jemandem "vorgezeigt" worden wären.

Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage dem Vorbringen des Taxifahrers Rudolf H. gefolgt ist, entsprechende Abrechnungsbelege seien dem Beschwerdeführer übergeben worden, und daraus - im Hinblick auf das Beharren des Beschwerdeführers, nicht im Besitz der Abrechnungsunterlagen zu sein - abgeleitet hat, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen verletzt, kann dies nicht als Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung angesehen werden. Auch der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsermittlung ist angesichts der dem Beschwerdeführer mehrfach eingeräumten Gelegenheit, alles Sachdienliche vorzulegen und vorzubringen, unberechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer nun erstmals in der Beschwerde auf Abrechnungsbelege des Rudolf H. hinweist und diese dem Verwaltungsgerichtshof vorlegt, verstößt er gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG (vgl. z.B. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 556). Was den Hinweis auf eine der Beschwerdeschrift angeschlossene "eidesstattliche Erklärung" des Zeugen Rudolf H. anlangt, ist - abgesehen davon, dass eine derartige Erklärung der Beschwerde tatsächlich nicht beigeschlossen war - zudem daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (siehe hiezu etwa die Erkenntnisse vom 30. April 2003, 98/13/0119, vom 7. Juni 2001, 95/15/0112, und vom 30. Mai 2001, 99/13/0025, 0026, mit weiteren Nachweisen).

Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung enthält keinen derartigen Fehler. Dass die in der Beschwerde angesprochene (ihr aber nicht beiliegende) eidesstattliche Erklärung des Rudolf H. den Abgabenbehörden vorgelegt und von der belangten Behörde bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes nicht berücksichtigt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde der Zeugenaussage des Rudolf H. "zur Gänze" gefolgt sei. Die belangte Behörde hat sich mit den Aussagen dieses Zeugen wie auch mit den Aussagen der weiteren Zeugen und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers eingehend auseinander gesetzt und im Einzelnen begründet, aus welchem Grund sie bei Vorliegen widerstreitender Aussagen der einen Aussage Glauben geschenkt und die andere Aussage als unglaubwürdig beurteilt hat. Dass sie dabei gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen hätte, zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Beweiswürdigungsrügen nicht auf. Insbesondere verstößt auch die Überlegung der belangten Behörde, der Besitz eines Taxiausweises und das Bemühen des Werner K. um die Ausstellung eines Duplikats würden dafür sprechen, dass er eine entsprechende Fahrtätigkeit ausgeübt habe, nicht gegen Denkgesetze. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auch selbst Taxi gefahren zu sein, ist die belangte Behörde ohnedies gefolgt.

Zum weiteren Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Taxameter beider Taxis verplombt gewesen seien, ist zum einen zu sagen, dass ein diesbezüglicher Beweisantrag nicht gestellt wurde. Zum anderen bietet der Umstand, dass die "Verplombung und Kontrolle" der Taxameter gesetzlich vorgeschrieben ist, nach der forensischen Erfahrung noch keine Gewähr dafür, dass eine Verkürzung von Taxierlösen von vornherein ausgeschlossen werden könne. Dass die vom Beschwerdeführer verzeichneten Kilometerstände in keinem einzigen Fall mit jenen Kilometerständen übereinstimmten, welche von den Werkstätten festgehalten worden waren, durfte die belangte Behörde durchaus als Indiz für die Unrichtigkeit der vom Beschwerdeführer geführten Aufzeichnungen ansehen, zumal der Beschwerdeführer auch der Feststellung des Prüfers über die Unkenntlichmachung des Kilometerstandes auf einer Werkstattrechnung weder entgegengetreten ist noch eine plausible Erklärung für diese Vorgangsweise angeben konnte.

Da die Beschwerde somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Februar 2005

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