ASVG §44
ASVG §49
ASVG §50
ASVG §54 Abs1
BDG 1979 §80
B-VG Art133 Abs4
GehG §24
GehG §24a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L501.2223004.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18.06.2019 gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 27.05.2019, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: „bP") als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 10.773,98 (exklusive Verzugszinsen) zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf – näher genannte – Bestimmungen ausgesprochen und nehme Bezug auf den Prüfbericht und die Beitragsabrechnung jeweils vom 02.11.2018 sowie den [Satzteil fehlt, Anm. des erkennenden Gerichtes] die jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge einer GPLA mit Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2015 Melde- und Beitragsdifferenzen die Dienstverhältnisse der im Prüfbericht bezeichneten Personen betreffend festgestellt worden seien. Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass für die Nutzung der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnungen im Prüfzeitraum der Sachbezug nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend berechnet und die sich diesbezüglich ergebenden Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt worden seien. Dementsprechend sei ausgehend von den durch den Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnungsdatenbanken eine Bewertung der Wohnungen durchgeführt und seien die tatsächlichen Sachbezugswerte berechnet worden. Im Zuge der Berechnungen der Sachbezugswerte sei eine Gegenüberstellung von Berechnungen nach der Richtwertmethode und der Vergleichsmethode vorgenommen worden. Die sich aus beiden Methoden ergebenden Werte seien gegenübergestellt und der höhere Wert dann als monatlicher Sachbezug herangezogen worden. Dieser Wert sei um die vom Dienstnehmer getragene Grundvergütung vermindert und mit zwölf multipliziert worden, um den jährlichen Sachbezugswert zu erhalten. Die demgemäß ermittelten Beitragsgrundlagen seien für alle betroffenen Personen anhand der jeweiligen Beitragsgruppen unter Zuhilfenahme automatisationsunterstützter Datenverarbeitung je Dienstnehmer errechnet worden. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden. Rechtlich führte die belangte Behörde nach Darstellung der herangezogenen Rechtsgrundlagen im ASVG, BMSVG, Gehaltsgesetz 1956 und der Sachbezugswerteverordnung aus, dass in Hinblick auf die Frage der Angemessenheit darauf zu verweisen sei, dass eine Prüfung auf einen angemessenen Sachbezugswert gesetzlich nicht vorgesehen sei. In § 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung sei die Höhe der Wohnraumbewertung genau vorgegeben. Es könne auch nicht vom Vorliegen eines ausschließlichen Interesses des Dienstgebers ausgegangen werden.
I.2. In der mit Schriftsatz vom 18.06.2019 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bund als Dienstgeber seinem Dienstnehmer im Gegensatz zum Arbeitgeber im privatwirtschaftlichen Bereich eine Naturalwohnung nur unter Beachtung von festgelegten Rechtsnormen zur Verfügung stellen könne. Gleiches gelte für die Festlegung der angemessenen Vergütung für eine Naturalwohnung. Sie habe ausschließlich Naturalwohnungen, welche sie per Bescheid (Dienstgebermitteilung) an ihre Bediensteten zugewiesen habe.
In § 24 GehG werde normiert, dass, wenn dem Beamten (Vertragsbediensteten) neben seinem Monatsbezug Sachleistungen, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen zu Wohnzwecken gewährt werde, dieser hierfür eine angemessene Vergütung zu leisten habe. Nach § 24a GehG werde die angemessene Vergütung für Naturalwohnungen durch den Gesetzgeber selbst festgelegt. Nach der Wortinterpretation des § 24 GehG iVm § 24a GehG habe der Gesetzgeber die Angemessenheit bei der Vergütung bereits definiert. Dem Gesetzgeber könne daher unterstellt werden, dass keine weitere Vergütung vorgesehen sei und daher eine steuerliche Berücksichtigung als Sachbezug abzulehnen wäre. Mit BGBl. Nr. 387/1986 sei im Art. IX eine gesetzliche Bestimmung normiert worden, die eine von § 24a GehG abweichende Vergütung für vom Bund angemietete Wohnungen vorgesehen habe, „solange es militärische Rücksichten erfordern" würden. Dazu sei explizit auf die militärischen Rücksichten abgestellt, nicht aber auf die steuerrechtlichen Belange Bezug genommen worden. Die Versetzbarkeit von Soldaten solle nach den militärischen Erfordernissen dadurch erleichtert werden, dass Naturalwohnungen in jedem Garnisonsort zur Verfügung gestellt werden könnten. Diese erleichtere Versetzbarkeit diene dem Vorteil des Arbeitgebers (der bP) und nicht dem Vorteil des Bediensteten. Im Erlass des BKA vom 17.11.1986, GZ: 923.101/35-II/2/86, werde eine lohnsteuerliche Berücksichtigung bei der Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen dezidiert ausgeschlossen und sei der genannte Erlass mit Wirkung nach außen gegenüber den im öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Naturalwohnungsbesitzern angewandt worden. Auf Seite 30 des Erlasses werde der Sachbezug für Naturalwohnungen verneint und dort ausgeführt: "Für die Benützer von Natural- und 'unechten' Dienstwohnungen findet eine Hinzurechnung des Wohnraumwertes bei der Ermittlung der o.a. Bemessungsgrundlagen nicht statt." Dieser Erlass sei im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen erlassen worden und für den Vollzug des Naturalwohnungswesens bindend. Die bP sei im gesamten Prüfzeitraum in der Vollziehung des Naturalwohnungswesens an die Gesetze sowie an die durch die Richtlinienkompetenz des zuständigen Ressorts erlassenen Durchführungserlässe (Verordnungen) gebunden gewesen und hätte keine andere Vollzugsmöglichkeit in dieser Angelegenheit gehabt.
Bereits die Wiener Gebietskrankenkasse habe eine GPLA für die Finanzjahre 2005 bis 2009 durchgeführt. Ein Sachbezug für Wohnraum sei nicht festgestellt worden. Beginnend mit 14.10.2013 habe das Finanzamt Wien eine Nachschau bei der bP durchgeführt, welche die Prüfung des Sachbezuges bei der Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen an Bedienstete der bP für die Finanzjahre 2008 bis 05/2013 umfasst habe. Diese Nachschau sei ohne Beanstandungen eingestellt und beendet worden. Das BMF und die Abgabenbehörde 1. Instanz hätten einen Irrtum verursacht, der bei der bP nicht hätte erkannt werden können. Eine rückwirkende Besteuerung des Sachbezuges und Vorschreibung eines Sozialversicherungsbeitrages sei rechtswidrig.
I.3. Am 30.8.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde zu den geltend gemachten Beschwerdegründen zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend wies sie auf eine Prüfung des Rechnungshofes im Jahr 2015 (Rechnungshofbericht Nr. 37, 2017) hin. Dieser habe – unter anderem – kritisiert, dass die bP entgegen steuerrechtlicher Vorgaben keine Sachbezüge für die Zurverfügungstellung von Natural- und Dienstwohnungen an Bedienstete bzw. ehemalige Bedienstete ansetze und für diese Vergünstigung keine Lohnsteuer abführe. Zum Vorwurf der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben wurde ausgeführt, dass in einem Abgehen von einer früheren, wenn auch ständigen Verwaltungsübung oder einer vorher als maßgebend angesehenen Rechtsauffassung bzw. Tatsachenwürdigung kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden könne und dieser Grundsatz nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung in der Vergangenheit schütze. Vielmehr müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Auffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen ließen. Die Verletzung dieses Grundsatzes setze weiters voraus, dass der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hätte, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte. Von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, zumal auch die bP selbst keine diesbezüglichen Erkundigungen eingeholt habe und auch keine einschlägigen rechtskräftigen Entscheidungen seitens der Behörde vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Im Zeitraum von 22.12.2016 (Bescheid über einen Prüfauftrag) bis 29.10.2018 (Schlussbesprechung) wurde bei der bP eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung) betreffend den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2015 durchgeführt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 27.05.2019 wurden Sozialversicherungsbeiträge für Sachbezüge nachverrechnet, die sich aus der bisher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage unberücksichtigt gebliebenen Zurverfügungstellung von Wohnungen an Bedienstete der bP ergeben hätten.
Die bP hat ihren in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten Naturalwohnungen mit Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 BDG (Beamte) bzw. mit Dienstgebermitteilung gemäß § 23 VBG iVm § 80 Abs. 2 BDG (Vertragsbedienstete) zugewiesen. Die Bediensteten leisteten im Prüfzeitraum für diese Wohnungen jeweils eine monatliche Vergütung, die nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§§ 24, 24a GehG) unter Anwendung des Erlasses des Bundeskanzleramtes vom 17.11.1986, GZ: 923.101/35-II/2/86, bemessen wurde.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
II.3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung:
II. 3.2.1. Rechtsgrundlagen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG):
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 50 ASVG gilt für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.
Gemäß § 54 Abs. 1 erster Halbsatz sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten.
Gemäß § 58 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG schuldet die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß § 6 Abs. 1 BSMVG hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
II.3.2.2. Rechtsgrundlagen im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):
Sachleistungen
§ 80. (1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a) Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a) Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.
II.3.2.3. Rechtsgrundlagen im Gehaltsgesetz 1956 (GehG):
Sachleistungen
§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festgesetzt.
[…]
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1. Naturalwohnungen 75 vH,
2. Dienstwohnungen 50 vH
der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundeskanzlers die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
(5) Die Grundvergütungen
1. für die im Abs. 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
2. für die in Abs. 2 Z 1 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.
(6) Die Grundvergütungen für die im Abs. 2 Z 2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ folgenden übernächsten Monatsersten.
(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen
jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.
[…]
§ 112d. Solange es militärische Rücksichten erfordern, ist bei vom Bund gemieteten Wohnungen abweichend vom § 24a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde.
II.3.2.4. Rechtsgrundlagen im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG):
Sachleistungen
§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.
II.3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Verfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob Bediensteten gemäß § 23 VBG iVm § 80 Abs. 2 BDG zugewiesene Naturalwohnungen einen Sachbezug iSd § 49 Abs. 1 ASVG darstellen, der bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG zu berücksichtigen ist. Den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten wurden Naturalwohnungen mit Bescheid gemäß § 80 Abs. 2 BDG, den in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten mit Dienstgebererklärung gemäß § 23 VBG iVm § 80 Abs. 2 BDG zugewiesen, wobei bei Vertragsbediensteten eine den Beamten entsprechende (materiell-rechtliche) Vorgangsweise besteht (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2003/12/0067).
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG gilt als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß Z 1 leg. cit. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4, und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind als Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Der im Erkenntnis vom 14.01.2004, 2001/08/0196, niedergelegten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat der Beamte nach § 62 BDG 1979 nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Beamten setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift (Gesetz bzw. Verordnung) voraus. Nach § 1 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 findet dieses Gesetz auf alle Bundesbeamten des Dienststandes Anwendung. Die Bezüge der Beamten sind im Rahmen des Abschnittes I. "Allgemeine Bestimmungen" in § 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Weise geregelt, dass die allenfalls zusätzlich zum Gehalt gebührenden Zulagen taxativ aufgezählt sind. Die Anspruchsvoraussetzungen für die einzelnen Zulagen sind in den für die einzelnen Besoldungsgruppen vorgesehenen besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II ff des Gehaltsgesetzes 1956 enthalten. Nach § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 besteht daher der Monatsbezug aus dem Gehalt und allfälligen – taxativ aufgezählten – aus dem Dienstverhältnis abgeleiteten Zulagen. Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten nach § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Das Gehaltsgesetz 1956 fasst unter dem Begriff der "Nebengebühren" – in einer erschöpfenden Aufzählung – im § 15 und unter Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen in den §§ 16 ff jene Geldleistungen zusammen, die im Allgemeinen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen, für Mehraufwendungen mit Ausnahme der in der RGV 1955 geregelten bzw. für andere Besonderheiten des Dienstes wie Erschwernis, Gefahr oder auch für ein Jubiläum zustehen. Ein Anspruch auf Nebengebühren ist nur bei konkreter Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen (Mehrleistung, Erschwernis, Gefährdung, Mehraufwand udgl.) gegeben. Außer den Monatsbezügen, den Sonderzahlungen und den Nebengebühren sind im Gehaltsgesetz 1956 weitere Geld- und Sachleistungen des Dienstgebers vorgesehen. Beispielsweise erwähnt seien Abfertigungen (§§ 26, 27, 54 und 90), Verwendungsabgeltungen (§§ 38, 79, 96) und Funktionsabgeltungen (§§ 37, 78 und 95).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den in § 80 BDG 1979 geregelten Sachleistungen nicht um einen Naturallohn. Die Bezüge und Nebengebühren sind im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vielmehr im Gesetz taxativ genannt; Bezugsansprüche bestehen nur auf Grund von Vorschriften (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Slg. NF Nr. 14.206/A, oder die bei Zach, Gehaltsgesetz, Allgemein, lit. m, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einräumung einer Naturalwohnung ist außerhalb des Anspruches auf Besoldung zu sehen; der Bedienstete hat dafür eine Vergütung zu leisten. Es kann daher etwa im Entzug einer Naturalwohnung keinesfalls eine Gehaltskürzung für den Bediensteten gesehen werden (vgl. VwGH vom 27.9.2000, 99/12/0247).
Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Zuweisung einer Naturalwohnung somit – wie dies allgemein bei den in § 80 BDG geregelten Sachleistungen der Fall ist – keinen Naturallohn dar, vielmehr steht diese außerhalb des Anspruchs auf Besoldung und hat der Bedienstete dafür eine Vergütung zu leisten. Auf dieser Grundlage stellt der Entzug einer Naturalwohnung keine Gehaltskürzung dar.
Im Umkehrschluss ist daher davon auszugehen, dass die Zuweisung einer Naturalwohnung auch keine Gehaltserhöhung darstellt.
Eine nach der Bestimmung des § 80 Abs. 2 BDG zugewiesene Naturalwohnung muss daher bei der Beurteilung der Höhe der Bezüge (des Entgelts) eines Beamten generell außer Betracht bleiben, zumal es anderenfalls zu einer Ungleichbehandlung und bezugsrechtlichen Benachteiligung von Beamten, denen keine Naturalwohnung zugewiesen wurde, kommen würde.
Die Bezüge der Vertragsbediensteten sind in § 8a VBG in ähnlicher Weise wie für die Beamten in § 3 GehG geregelt, sodass für Vertragsbedienstete hier nichts anderes gelten kann. Für die Nebengebühren etc. gelten gemäß § 22 Abs. 1 VBG die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß (vgl. § 15 BDG).
Unter Bedachtnahme auf die angeführte Judikatur kann die Zuweisung einer Naturalwohnung damit nicht als „Entgelt" im Sinne eines Geld- oder Sachbezugs gemäß § 49 Abs. 1 ASVG verstanden werden, da in derartigen Sachleistungen, wie bereits ausgeführt, ein Naturallohn eben nicht zu erblicken ist und der Bedienstete eine aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen festzulegende Vergütung dafür zu leisten hat. Die belangte Behörde hat dies verkannt, indem sie dennoch einen Sachbezug (in Höhe eines nach der Sachbezugswerteverordnung berechneten Betrages) angesetzt und diesen der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung zugrunde gelegt hat. Dass sie dabei die von den Bediensteten getragene (Grund-)Vergütung in Abzug gebracht hat, ändert daran nichts, da die Qualifikation der zugewiesenen Naturalwohnungen als Sachbezug schon an sich fehlgeht und gerade der Umstand, dass eine Vergütung für diese Wohnungen geleistet wird (also der Bediensteten selbst Zahlungen an den Dienstgeber erbringt), das Entstehen eines Sachbezugs denkmöglich nicht zu bewirken vermag.
Der Verwaltungsgerichtshof betont im Zusammenhang mit der Einräumung einer Naturalwohnung die Vergütung, die der Bedienstete dafür zu leisten hat. Nach dem mit „Sachleistungen" überschriebenen § 24 GehG (lt. § 23 VBG auch für Vertragsbedienstete anwendbar) hat ein Beamter, dem neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann.
§§ 24a ff GehG (lt. § 23 VBG auch für Vertragsbedienstete anwendbar) enthalten bloß für einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen (vgl. VwGH vom 25.4.2003, 2002/12/0190). Diese (oben auszugsweise wiedergegebenen) Vergütungsregeln sehen damit im Zusammenhalt mit § 24 GehG die Leistung einer „angemessenen" Vergütung auch im Fall der Zuweisung einer Naturalwohnung vor. Diese besteht bei Wohnungen aus einer Grundvergütung sowie den Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten (Heizkosten) (vgl. VwGH vom 28.1.2004, 2000/12/0297). Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Bediensteten der bP Vergütungen nach den geltenden gesetzlichen Vorgaben (konkretisiert durch einen Erlass des Bundeskanzleramtes) geleistet haben. Diese sind bereits ex lege (§ 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 24a GehG) als den zugewiesenen Naturalwohnungen angemessen anzusehen. Auch aus diesem Grund bleibt für einen „geldwerten Vorteil" im Sinne eines Sachbezugs aus den zugewiesenen Naturalwohnungen kein Raum. So bestimmt etwa § 24a Abs. 2 GehG, dass als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung bei vom Bund gemieteten Wohnungen der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat (Z 1 lit. a), bei im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten der Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung üblicherweise erhalten würde (Z 2), heranzuziehen ist. Die mit BGBl. 162/1986 (45. Gehaltsgesetz-Novelle) als Art. IX eingeführte Bestimmung (heute § 112d GehG) sieht vor, dass, solange es militärische Rücksichten erfordern, bei vom Bund gemieteten Wohnungen – abweichend von § 24a Abs. 2 Z 1 GehG – als Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung der gemittelte Wert jener Hauptmietzinse heranzuziehen ist, die der Bund jeweils bei Neuvermietung von im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen erster und zweiter Qualität üblicherweise erhalten würde. Der bP ist nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Bestimmung so auffasst, dass die im Gesetz genannten „militärischen Rücksichten" dahingehend zu verstehen sind, eine erleichterte Versetzbarkeit von Soldaten durch Zurverfügungstellung von Naturalwohnungen an den jeweiligen Garnisonsorten sicherzustellen. Auch in einem solchen Fall kommt es für die Höhe der Grundvergütung daher – zusammengefasst – auf den Mietzins an, den der Bund bei Vermietung der entsprechenden Wohnungen (hypothetisch) erzielen würde. Als Bemessungsgrundlage ist daher entweder der vom Bund selbst geleistete Mietzins (bei gemieteten Wohnungen) oder der vom Bund üblicherweise erzielbare Mietzins (bei im Eigentum des Bundes stehenden Wohnungen oder solange es die militärischen Rücksichten erfordern) heranzuziehen. In beiden Fällen ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die von den Bediensteten zu leistende angemessene Vergütung damit auf das (tatsächliche oder hypothetische) Mietentgelt abzustellen, welches auch allfälligen gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen des MRG bzw. WGG unterliegt. Eine darüber hinausgehende Bemessungsgrundlage hätte die bP bei der Ermittlung der Vergütung daher nicht in Ansatz bringen dürfen. Die auf dieser Grundlage zu bestimmende Vergütung für Naturalwohnungen wird damit im Wesentlichen durch die – allgemein geltenden – Bestimmungen über die Mietzinsbildung und deren Beschränkungen bestimmt und ist somit für die Vergütung das in diesen Grenzen erzielte bzw. erzielbare Mietentgelt maßgeblich. Der bP kommt folglich bei der Gestaltung der Höhe der Vergütung kein Spielraum zu, dem Bediensteten geldwerte Vorteile einzuräumen. Durch den Umstand, dass sich aufgrund dieser Rechtslage eine zu leistende Vergütung ergeben kann, die unterhalb der amtlichen Sachbezugswerte (laut Sachbezugswerteverordnung) liegt, wird ein Sachbezug nicht begründet, da in einem solchen Fall das auf den ortsüblichen Preis fehlende Entgelt nicht auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses, sondern vielmehr auf die geltenden gesetzlichen Beschränkungen zurückzuführen ist (vgl. allgemein VwGH vom 29.4.2003, 99/14/0240). Dem Gesetzgeber kann auch angesichts einer allenfalls geringen Höhe des gesetzlichen „Benützungsentgeltes" nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz entgegengetreten werden, wenn er für die Bemessung des „Benützungsentgeltes" – durch Abstellen auf den üblicherweise erzielbaren Hauptmietzins – ein leicht zu handhabendes Kriterium herangezogen und damit eine der Verwaltungsökonomie dienende, pauschalisierende Regelung getroffen hat (vgl. VfGH vom 4.12.1991, B 788/89, zu § 80 Abs. 8, der die sinngemäße Anwendung des Abs. 2 leg. cit. vorsieht).
Dass die Höhe der Grundvergütung lediglich 75% der Bemessungsgrundlage (§ 24a Abs. 3 Z 1 GehG) beträgt, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, da der Bedienstete die auf die Wohnung entfallende Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie den Nebenkosten gemäß § 24b Abs. 1 GehG in voller Höhe selbst zu tragen hat und auch in der Sachbezugswerteverordnung in einem solchen Fall ein Abschlag in Höhe von 25% vorgesehen ist (§ 2 Abs. 6 Sachbezugswerteverordnung). Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass sich Benützungsverhältnisse nach § 80 BDG grundlegend von (privatrechtlichen) Bestandverhältnissen unterscheiden (vgl. VwGH vom 28.4.2000, 2000/12/0005, zu § 80 Abs. 9), weshalb auch diese unterschiedlichen Rechtsstellungen – so wird etwa durch Zuweisung einer Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 3 BDG gerade kein Bestandverhältnis begründet –unter gleichheitsrechtlichen Aspekten bei der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigt werden müssen, sodass es (abgesehen von der oben bereits erläuterten grundsätzlichen Problematik) nicht als sachgerecht erscheint, die in der Sachbezugswerteverordnung für die Bewertung von Mietwohnungen allgemein aufgestellten Bewertungsgrundsätze zur Anwendung zu bringen. Vielmehr kommt dem Wohnrecht bereits bei der Auslegung der §§ 24a bis 24c GehG eine wichtige Orientierungsfunktion zu (vgl. VwGH vom 24.5.2000, 95/12/0353), was sich schon auf die Bemessung der Vergütung gemäß § 24a Abs. 2 GehG auf Basis des vom Bund geleisteten oder erzielten bzw. erzielbaren Mietzinses niederschlägt. Durch Leistung einer nach diesen Grundsätzen festgelegten angemessenen Vergütung ist dem Ansatz eines Sachbezuges aber jede Grundlage entzogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass der Bund nach Möglichkeit die ihm erwachsenden Kosten ersetzt erhalten, also aus der Vergabe von Naturalwohnungen keinen finanziellen Nachteil erleiden soll (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 24.5.2000 mit weiteren Judikaturhinweisen). Wenn die belangte Behörde im Vorlagebericht auf den Rechnungshofbericht Nr. 37/2017, verweist, aus dem hervorgeht, dass dies im Bereich der bP nicht der Fall sei und deshalb empfohlen werde, die Gesamtkosten der bP für die Wohnungen als Grundlage für die von den Bediensteten zu entrichtenden Vergütungen heranzuziehen (S. 36), so ist dazu festzuhalten, dass eine derartige „Kostendeckung" nur durch Erhöhung der – gesetzlich normierten – Vergütung erreicht werden könnte, nicht aber durch Ansatz eines für gemäß § 80 BDG zugewiesene Naturalwohnungen nicht vorgesehenen Sachbezuges. Hinweise dafür, dass die Vergütungen im vorliegenden Fall nicht dem Gesetz entsprechend, sondern in unrichtiger (zu niedriger) Höhe festgesetzt worden seien und den Bediensteten daraus eine „Ersparnis" im Sinne eines verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraumes gemäß § 2 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung entstanden sei, bestehen gegenständlich nicht und wurde dies auch nicht geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge für Sachbezüge nachverrechnet. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den verfahrensgegenständlichen Fragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
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