Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art17
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art126b Abs5
MRK Art6 Abs1 / civil rights
BDG 1979 §80 Abs2
BDG 1979 §80 Abs5
BDG 1979 §80 Abs8
GehG 1956 §24a Abs5
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art17
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art94
B-VG Art126b Abs5
MRK Art6 Abs1 / civil rights
BDG 1979 §80 Abs2
BDG 1979 §80 Abs5
BDG 1979 §80 Abs8
GehG 1956 §24a Abs5
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Justiz. Nach seinem Vorbringen benützte er seit dem Jahre 1976 während der Dienstzeit unentgeltlich einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des Amtsgebäudes des Bundesministeriums für Justiz in Wien, Neustiftgasse 2, jeweils gemeinsam mit einem anderen bei diesem Bundesministerium Dienst versehenden Bundesbeamten zur Abstellung seines Personenkraftwagens, den er nach seinem Vorbringen sowohl für die Fahrt zu und von seiner Dienststelle als auch für gelegentliche Dienstfahrten verwendete. Während mit dem jeweiligen anderen (Mit-)Benützer dieses Abstellplatzes von der Dienstbehörde eine schriftliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung über dessen unentgeltliche (Mit-)Benützung getroffen worden war, erfolgte die (Mit-)Benützung durch den Beschwerdeführer nicht auf Grund einer (schriftlichen oder sonst ausdrücklichen) Vereinbarung, sondern lediglich mit stillschweigender Duldung seiner Dienstbehörde.
Nachdem das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom 5. Februar 1988 "Richtlinien für die Zuordnung, Zuweisung und Festsetzung der Höhe der Vergütung für Garagen und Garagenabstellplätze, die Bundesbediensteten während der Dienstzeit zur Benützung überlassen werden", herausgegeben hatte, die insbesondere die Entrichtung einer Vergütung ("Benützungsentgelt") durch den Benützer vorsahen, stellte der Bundesminister für Justiz den bisherigen Benützern von Abstellplätzen in der erwähnten Tiefgarage, darunter auch dem Beschwerdeführer, unter Übersendung eines vom Bundeskanzleramt empfohlenen Formulars anheim, um die Zuweisung eines (Garagen-)Abstellplatzes iS des §80 Abs8 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, anzusuchen, wobei aus dem übersandten Formular zu ersehen war, daß für dessen Benützung eine monatliche Vergütung von 260,-- S zu entrichten sein werde.
Der Beschwerdeführer richtete an den Bundesminister für Justiz ein derartiges, mit 28. Februar 1989 datiertes Ersuchen "unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Vorschreibung eines monatlichen Benützungsentgelts dem Gesetz entspricht".
Der Bundesminister für Justiz widerrief mit dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1989 die stillschweigend erfolgte Einräumung der Befugnis zur unentgeltlichen Abstellung des Personenkraftwagens und teilte gleichzeitig mit, daß er dem Beschwerdeführer in Stattgebung seines Ansuchens vom 28. Februar 1989 gemäß §80 Abs8 BDG 1979 einen Abstellplatz unter Festsetzung einer Vergütung ("Benützungsentgelt") von monatlich 260,-- S zuzuweisen beabsichtige.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb der ihm gesetzten Frist Gebrauch gemacht hatte, wies der Bundesminister für Justiz mit Bescheid vom 1. Juni 1989 dem Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 28. Februar 1989 unter Berufung auf §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 für seinen näher bezeichneten Personenkraftwagen gemeinsam mit einem anderen Beamten mit Wirkung ab 1. Juni 1989 nach Maßgabe der dem Bescheid beigegebenen "Benützungsordnung" einen bestimmten Abstellplatz in der Tiefgarage des erwähnten Amtsgebäudes (der Bescheidbegründung zufolge als Sachleistung iS des §24 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 (im folgenden: GG 1956)) zu. Zugleich setzte er unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 idF der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 387/1986, das "Benützungsentgelt" mit monatlich 130,-- S fest.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein dem Art6 MRK entsprechendes Verfahren sowie - der Sache nach - die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines infolge Verstoßes gegen Art94 B-VG und gegen Art18 B-VG verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die für den angefochtenen Bescheid in erster Linie bedeutsamen Vorschriften haben folgenden Wortlaut:
a) BDG 1979
"Sachleistungen
§80. ... (2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
........
(8) Die Abs2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist."
b) GG 1956
"Sachleistungen
§24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann.
.....
Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach §80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
1. vom Bund gemieteten
a) Wohnungen und
b) sonstigen Räumlichkeiten
der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2. im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils der Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
.....
(4) Die Grundvergütung für die in Abs2 Z1 genannten Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten ist jeweils mit Wirksamkeit der Änderung des Hauptmietzinses neu zu bemessen. Für die unter Abs2 Z2 genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten erhöht sich die Grundvergütung in dem Maße, als sich das aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem 1. Jänner 1987 ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Ist der neu ermittelte Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g auf volle 10 g aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
(5) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, gelten die Abs1, 2 und 4 sinngemäß. Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen
Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben."
2. a) Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) im Ergebnis mit der Begründung verletzt, daß die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit in einer Angelegenheit in Anspruch genommen habe, die in die Zuständigkeit der (Arbeits- und Sozial-)Gerichte falle. Da der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung (Art94 B-VG) es dem Gesetzgeber verwehre, der Behörde ein Wahlrecht zwischen der privatrechtlichen und der hoheitlichen Gestaltung einer Rechtsbeziehung einzuräumen, erfasse §80 Abs8 BDG 1979 und §24a GG 1956 bei verfassungskonformer Auslegung nur "jene Fälle der Zuweisung von Sachen zur Benützung durch den Beamten, in denen entweder die Benützung unmittelbar Bestandteil der Erfüllung der Dienstpflichten und daher im Interesse des Dienstgebers gelegen ist (wie etwa die Dienstwohnung), oder in denen die Benützung (auch) für den Dienstnehmer einen Marktwert hat (wie etwa die einer Naturalwohnung), eine Benützung, die er sich einerseits zur Führung des Privatlebens anderwärts gegen Entgelt auf dem freien Markt beschaffen müßte, die andererseits der Bund auch gegen Entgelt anderwärts auf dem Markt verwerten könnte." Diese Leistungen des Dienstgebers gehören nach Ansicht des Beschwerdeführers "zur Besoldung und zu den Gebühren, über die bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen im administrativen Weg abzusprechen ist". Nicht aber erfaßten die erwähnten Vorschriften auch Maßnahmen des Dienstgebers, "die ihm im Rahmen seiner Fürsorgepflicht obliegen, die die Sicherheit des Dienstnehmers gewährleisten und ihm die Erfüllung seiner Dienstpflichten erleichtern sollen", so etwa auch die Zurverfügungstellung eines Garagen- oder Abstellplatzes für einen Personenkraftwagen, den der Beamte zur Erreichung der Dienststelle verwendet und der nur für diesen Zweck und nur für die Zeit der Anwesenheit des Beamten in der Dienststelle zur Verfügung steht. Über solche "nicht zur Besoldung und zu den Gebühren zu zählenden" Leistungen des Dienstgebers sei "auch bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht im Verwaltungsweg, sondern im Rechtsweg zu entscheiden".
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde ua. dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (VfSlg. 4407/1963, 5486/1967, 6239/1970, 6678/1972, 7266/1974, 8828/1980, 9622/1983, 9692/1983, 10244/1984, 10374/1985, 10531/1985).
Im vorliegenden Fall ist Derartiges nicht geschehen.
Aus der in §80 Abs8 BDG 1979 enthaltenen Festlegung der sinngemäßen Geltung der Abs2 bis 7 dieses Paragraphen ua. für Abstellplätze (für Personenkraftwagen; in §24a Abs5 GG 1956 findet sich die Bezeichnung "PKW-Abstellplätze") ergibt sich, daß auch Abstellplätze (gemäß §80 Abs2 BDG 1979) einem Beamten mit Bescheid zugewiesen werden können, wobei durch eine solche Zuweisung kein Bestandverhältnis begründet wird (§80 Abs3 BDG 1979). Da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet, kann ein Abstellplatz zusätzlich zu einer Dienst- oder Naturalwohnung, aber auch für sich allein zugewiesen werden. Mangels einer entsprechenden Einschränkung im Gesetz hängt die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Zuweisung eines Abstellplatzes nicht davon ab, ob dessen Benützung dem Beamten lediglich die Ausübung seines Dienstes erleichtern oder etwa überwiegend seinen privaten Zwecken dienen soll.
Die der Behörde durch §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 eingeräumte Ermächtigung zur bescheidmäßigen Zuweisung von Abstellplätzen (für Personenkraftwagen) ist gemäß dem zweiten Halbsatz des §80 Abs8 BDG 1979 auf jene Fälle eingeschränkt, in denen keine privatrechtliche Vereinbarung über deren Benützung besteht. Im vorliegenden Fall war (auch) diese Voraussetzung für die bescheidmäßige Zuweisung eines Abstellplatzes gegeben, weil die belangte Behörde, wie erwähnt, zuvor die (im Rahmen des Privatrechtes) stillschweigend erfolgte Einräumung der Befugnis zu dessen (unentgeltlicher) Benützung ausdrücklich widerrufen hatte.
Bei der dargestellten Rechtslage ergibt sich, daß die belangte Behörde, indem sie dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid (Pkt. 1 des Spruches) den in Rede stehenden Abstellplatz gemäß §80 Abs8 iVm §80 Abs2 BDG 1979 zuwies, keine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Befugnis in Anspruch nahm.
Ebensowenig ist dies durch Pkt. 2 des Spruches des angefochtenen Bescheides geschehen, mit dem unter Berufung auf §24a Abs5 GG 1956 ein monatliches "Benützungsentgelt" für den Abstellplatz festgesetzt wurde. §24a GG 1956, der durch ArtI Z4 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. 387/1986, eingefügt wurde, sieht in Abs5 ua. für "PKW-Abstellplätze" die sinngemäße Geltung der - die Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen regelnden - Abs1, 2 und 4 dieses Paragraphen vor und regelt überdies die Höhe des "Benützungsentgeltes". Diese Regelung über die Höhe des "Benützungsentgeltes" ua. für "PKW-Abstellplätze" gilt nur, soweit hierüber nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist. Sie bezieht sich demnach offenkundig auf Abstellplätze für Personenkraftwagen, die einem Beamten mit Bescheid, insbesondere gemäß §80 Abs8 BDG 1979, zugewiesen wurden. Daß ebenso wie die Zuweisung eines Abstellplatzes (gemäß §80 Abs2 dritter Satz iVm Abs8 BDG 1979) auch die Festsetzung des "Benützungsentgeltes" durch Bescheid zu erfolgen hat, ist insbesondere aus ArtX Abs1 und 2 der 45. Gehaltsgesetz-Novelle ersichtlich (wo jeweils ausdrücklich von "rechtskräftigem Bescheid" die Rede ist; s. überdies die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die 45. Gehaltsgesetz-Novelle, 1005 BlgNR 16. GP, 10 (Zu §24c):
"Bemessungsbescheid").
Die belangte Behörde war somit zuständig, das für den gegenständlichen Abstellplatz zu leistende "Benützungsentgelt" mit Bescheid festzusetzen.
c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht das Gebot der verfassungskonformen Auslegung von Rechtsvorschriften (vgl. dazu etwa VfSlg. 9884/1983, 10292/1984, 11403/1987) der Auslegung des §80 BDG 1979 und des §24a GG 1956, von der im Vorstehenden ausgegangen wurde und die auch die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrundelegt hat, nicht entgegen. Insbesondere wird mit dieser Auslegung den genannten Vorschriften nicht ein Inhalt unterstellt, mit dem sie, hätten sie ihn tatsächlich, dem Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung widersprechen würden.
Dieser in Art94 B-VG festgelegte Grundsatz bedeutet ua. das Verbot an den einfachen Gesetzgeber, ein und dieselbe Behörde gleichzeitig als Gericht und als Verwaltungsbehörde einzurichten (VfSlg. 1423/1931, 9109/1981, 11259/1987), ferner das Gebot, eine Angelegenheit zur Vollziehung entweder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden zuzuweisen (vgl. etwa VfSlg. 2902/1955, 2909/1955, 3156/1957); es dürfen demnach auch nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden (s. etwa VfSlg. 4455/1963, 377, 10452/1985, 593; vgl. etwa auch VfSlg. 8158/1977, 10948/1986).
Eine solche Rechtslage wird durch die im Beschwerdefall in erster Linie maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht geschaffen.
Die aus seiner Stellung als Träger von Privatrechten (Art17 B-VG) erfließende Befugnis zum Abschluß privatrechtlicher Verträge eröffnet dem Bund die Möglichkeit, Dritten im Wege privatrechtlicher Vereinbarungen die Benützung von (Pkw-)Abstellplätzen zu überlassen, die einer entsprechenden Dispositionsbefugnis des Bundes unterliegen. Vereinbarungen privatrechtlicher Natur können auch zwischen dem Bund und Personen bestehen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, sofern diese Vereinbarungen Gegenstände betreffen, die nicht vom gesetzlich festgelegten Inhalt des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfaßt sind (so etwa auch die vom Beschwerdeführer zitierten Beschlüsse des OGH v. 16.11.1988, 9 Ob A502/88, und v. 16.11.1988, 9 Ob A5/88).
Demnach wird mit der in §80 Abs8 BDG 1979 enthaltenen Wendung "es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist" ebenso wie mit der Formulierung "Soweit .... nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist" in §24a Abs5 GG 1956 dem Bund die rechtliche Möglichkeit zum Abschluß privatrechtlicher Verträge, mit denen Beamten Abstellplätze zur Benützung überlassen werden, nicht eingeräumt, sondern als bestehend vorausgesetzt. Angesichts der insoweit bloß deklarativen Natur dieser Bestimmungen erschöpft sich der normative Gehalt des §80 Abs8 (iVm Abs2) BDG 1979 in der Ermächtigung an die zuständige Dienstbehörde, bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (nur ein solches fällt gemäß §1 Abs1 erster Satz BDG 1979 unter die Vorschriften dieses Gesetzes) Abstellplätze ausschließlich im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (mit Bescheid) zuzuweisen, wobei diese Ermächtigung an die Voraussetzung des Nichtbestehens einer privatrechtlichen Vereinbarung über die (entgeltliche) Benützung des betreffenden Abstellplatzes geknüpft ist und sich aus §24a Abs1 iVm Abs5 GG 1956 die Verpflichtung der zuständigen Dienstbehörde zur Vorschreibung einer hiefür zu leistenden Vergütung - deren Höhe gemäß §24a Abs5 zweiter Satz GG 1956 festzusetzen ist - ergibt. Von der durch §80 Abs8 (iVm Abs2) BDG 1979 eingeräumten Ermächtigung darf also nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nur Gebrauch gemacht werden, wenn die (entgeltliche) Benützung des betreffenden Abstellplatzes nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung geregelt ist. Bei dieser von der Zulässigkeit der Weitergeltung bestehender privatrechtlicher Vereinbarungen ausgehenden Rechtslage besteht eine dem Art94 B-VG durchaus Rechnung tragende Trennung der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Gerichten: Über die Benützung eines Abstellplatzes ist ebenso wie über die hiefür zu leistende Vergütung dann, wenn er gemäß §80 Abs8 BDG 1979 durch die Dienstbehörde zugewiesen wurde, ausschließlich im Verwaltungsweg, wenn er aber auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung benützt wird, ausschließlich im Rechtsweg zu entscheiden. Anders als in dem dem Erkenntnis VfSlg. 8349/1978 zugrundeliegenden Fall (in welchem dem Gesetz keine Kriterien zu entnehmen waren, die eine Abgrenzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden und der Gerichte ermöglichten) ist hier eine nach objektiven Gesichtspunkten feststellbare Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten (hier: der Verwaltungsbehörden und der Gerichte) möglich (s. dazu auch im folgenden unter II.2.e). §80 Abs8 BDG 1979 und §24a Abs5 GG 1956 verstoßen demnach nicht gegen Art94 B-VG.
d) Bei dem dargelegten Inhalt verletzen die in Rede stehenden Vorschriften aber auch nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, soweit die dieses Recht konstituierende Norm des Art83 Abs2 B-VG das Gebot an den Gesetzgeber in sich schließt, die Behördenzuständigkeit im Gesetz exakt festzulegen (s. dazu etwa VfSlg. 3994/1961, 5698/1968, 6675/1972, 9937/1984, 10311/1984;
s. für den vorliegenden Fall auch die Ausführungen unter II.2.e).
e) Die Voraussetzungen, unter denen die zuständige Dienstbehörde von der ihr durch §80 Abs8 (iVm §80 Abs2) BDG 1979 eingeräumten Ermächtigung, einem Beamten ua. einen Abstellplatz für einen Personenkraftwagen "im Rahmen des Dienstverhältnisses" (§80 Abs2 erster Satz BDG 1979) mit Bescheid (§80 Abs2 dritter Satz BDG 1979) zuzuweisen, Gebrauch zu machen befugt ist, sind ferner entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht in einer dem Art18 Abs1 B-VG widersprechenden Weise unbestimmt. Das der Behörde dabei eingeräumte Ermessen (arg. "... kann ... zugewiesen werden" in §80 Abs2 erster Satz BDG 1979; so in Bezug auf die in dieser Hinsicht derselben Regelung unterliegenden Dienstwohnung etwa Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten (1985), 340) ist zwar - abgesehen von der Verfügbarkeit eines entsprechenden Abstellplatzes - in §80 Abs2 BDG 1979 nicht näher determiniert und durch §80 Abs8 BDG 1979 lediglich an die Voraussetzung geknüpft, daß für dessen (entgeltliche) Benützung nicht eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist, doch lassen sich für die Handhabung des behördlichen Ermessens aus anderen Vorschriften
- vor allem des BDG 1979 - ausreichende Kriterien gewinnen. Dies gilt insbesondere für den die Entziehung von (Dienst- und) Naturalwohnungen regelnden §80 Abs5 BDG 1979, aus dem etwa abzuleiten ist, daß Abstellplätze nur Beamten des Dienststandes zugewiesen werden dürfen (Z2), daß ihre Zuweisung - zumindest auch
- den Interessen der Verwaltung dienen muß (Z3) und nur zur Benützung durch den Beamten selbst erfolgen darf (Z4). Weitere Kriterien liefert das aus Art126b Abs5 B-VG (auch) für die Hoheitsverwaltung des Bundes abzuleitende (zur unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Bestimmung s. VfSlg. 4106/1961) Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (wenngleich dieses für sich allein die nach Art18 Abs1 B-VG erforderliche hinreichende gesetzliche Vorausbestimmung des Verwaltungshandelns nicht zu ersetzen vermag (so VfSlg. 5421/1966, 791 f.)).
Insgesamt ist somit die Regelung des §80 Abs8 (iVm §80 Abs2) BDG 1979 nicht wegen Widerspruches zu Art18 Abs1 B-VG verfassungswidrig.
3. Der Beschwerdevorwurf einer Verletzung des Rechtes auf ein dem Art6 MRK entsprechendes Verfahren erweist sich gleichfalls als unbegründet.
Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich vorgebrachten Hinweis, daß sein Recht auf unentgeltliche Benützung des Abstellplatzes ein "civil right" iS des Art6 MRK und überdies ein zum Kernbereich des Zivilrechtes zählendes Recht sei, weshalb hierüber eine als "Tribunal" iS des Art6 MRK eingerichtete Behörde zu entscheiden gehabt hätte, ist entgegenzuhalten, daß die - privatrechtliche - Befugnis des Beschwerdeführers zur unentgeltlichen Benützung des in Rede stehenden Abstellplatzes keineswegs durch den angefochtenen Bescheid, sondern durch den von der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 5. Mai 1989 formlos ausgesprochenen Widerruf der (tatsächlichen) Duldung dieser Benützung beendet wurde. Von der Möglichkeit, sich dagegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Gebrauch gemacht.
In die Benützungsbefugnis des Beschwerdeführers hat der angefochtene Bescheid schon wegen des gesondert erfolgten Widerrufes dieser Befugnis durch die belangte Behörde, aber auch auf Grund seines Spruchinhaltes überhaupt nicht eingegriffen: Daß eine auf §80 Abs8 (iVm §80 Abs2) BDG 1979 gestützte, also im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgte Zuweisung des Abstellplatzes an den Beschwerdeführer von vornherein keinen derartigen Eingriff zu bilden vermag, bedarf keiner näheren Begründung. Eine solche Zuweisung - durch die, wie erwähnt, nach der ausdrücklichen Anordnung des §80 Abs3 iVm §80 Abs8 BDG 1979 kein Bestandverhältnis begründet wird - bedeutet mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Natur des durch sie begründeten Rechtsverhältnisses keinen Abspruch über zivilrechtliche Ansprüche iS des Art6 MRK. Da die Zuweisung des Abstellplatzes im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgte, bedeutet auch die Festsetzung des hiefür zu entrichtenden, auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruhenden "Benützungsentgeltes" (vgl. dazu etwa VwGH 12.1.1987, 85/12/0185) keine Entscheidung über eine zivilrechtliche Verpflichtung iS des Art6 MRK. Zumindest aber liegt in den mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Verfügungen kein Abspruch über Ansprüche und Verpflichtungen, die zum Kernbereich des Zivilrechtes (vgl. dazu etwa VfSlg. 11591/1987, 11646/1988, 11729/1988, 11760/1988) zählen, sodaß die - hier gegebene - nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes den Anforderungen des Art6 MRK genügt (s. dazu zB VfSlg. 11500/1987, 11591/1987, 11645/1988, 11760/1988; VfGH 16.6.1990, B1225-1228/89 (EuGRZ 1991, 171 f.); vgl. etwa auch VfSlg. 11762/1988).
4. Schließlich ist auch die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben, die nach dem Beschwerdevorbringen darin gelegen sein soll, daß die eine der Grundlagen des angefochtenen Bescheides bildende Vorschrift des §24a Abs5 GG 1956 die Höhe des "Benützungsentgeltes" ohne Bedachtnahme darauf festlegt, ob der Abstellplatz dem Beamten - wie im Fall des Beschwerdeführers - nur während der Dienstzeit oder zeitlich unbeschränkt zur Verfügung steht.
Insbesondere angesichts der geringen Höhe des gesetzlich vorgesehenen "Benützungsentgeltes" kann dem Gesetzgeber nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz entgegengetreten werden, wenn er für die Bemessung des "Benützungsentgeltes" durch das Abstellen auf den üblicherweise erzielbaren Hauptmietzins für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität ein leicht zu handhabendes Kriterium (s. dazu etwa VfSlg. 5958/1969, 7873/1976, 9924/1984) heranzog und damit eine der Verwaltungsökonomie (s. dazu zB VfSlg. 9258/1981, 10089/1984, 11276/1987) dienende, pauschalierende Regelung (vgl. etwa VfSlg. 5022/1965, 7136/1973) traf.
5. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.
6. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
7. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften ist es auch ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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