BVwG I406 2248258-1

BVwGI406 2248258-130.11.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2248258.1.00

 

Spruch:

I406 2248258-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2021, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt VIII., mit dem ein Einreiseverbot verhängt wurde, ersatzlos behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 31.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er am nächsten Tag bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst damit begründete, Algerien verlassen zu haben, weil er fahnenflüchtig sei. Er könne diesbezüglich auch Dokumente vorlegen, und zwar einen Einberufungsbefehl. Im Falle einer Rückkehr werde er sicher festgenommen und inhaftiert werden. Das seien alle seine Fluchtgründe.

2. Am 01.08.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) statt. Dabei erklärte er, dass seine Eltern und fünf Geschwister noch in Algerien lebten und ein weiterer Bruder in Frankreich. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und von 1990 bis 1997 für das Militär gearbeitet. Anschließend habe er den Beruf eines Automechanikers erlernt und seinen Lebensunterhalt bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten verdient. Zu seiner Fluchtgründe gab er zu Protokoll, ein Problem mit dem Militär zu haben. Er habe das Militär betrogen und Geld genommen, das ihm im Jahr 2014 für den Kauf einer Unterkunft gegeben worden sei. Es habe sich dabei um 250 Mio. algerische Dinar (rund 13.000,00 EUR) gehandelt, die er eigentlich über einen zehnjährigen Zeitraum hätte zurückzahlen müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, inhaftiert zu werden. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Algerien ausgefolgt.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 01.08.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen.

4. Am 13.08.2021 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt. Er erklärte, dass seine vorigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei sieben Jahre beim Militär gewesen. Erst sei er für drei Jahre an der Grenze zu Mauretanien stationiert gewesen und danach habe er als einfache Wache bei den Atomkraftwerken gearbeitet. Dann sei er pensioniert worden und habe einen Kredit vom Militär bekommen, in der Höhe von 250 Mio. algerischen Dinar. Er sei schließlich 2014 ausgereist, ohne den Kredit zurückzuzahlen. Seine Familie habe ihn telefonisch kontaktiert und gesagt, er müsse zum Militärgericht und es werde monatlich nach ihm gefahndet. Er denke, die Fahndung habe damit zu tun, dass er eine Wache bei den Atomkraftwerken gewesen sei und doch nicht mit dem nicht zurückgezahlten Kredit. Ein ehemaliger Freund der Familie beim Militär habe nämlich angedeutet, dass die Angelegenheit keine finanzielle sei. Wegen des Kredites werde er gar nicht mehr gesucht. Niemand wisse, um was es konkret gehe. Bei einer Rückkehr werde er mit lebenslanger Haft bedroht.

5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Weiters traf die belangte Behörde die folgenden Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung: 03.09.2021

Diese Länderinformationen gehen nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein, so auf eventuelle Maßnahmen gegen diese, wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur Selbst-Quarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind.

COVID-19

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens (AA 9.8.2021; vgl. BMEIA 1.7.2021). Algerien ist weiterhin stark von COVID-19 betroffen. Regionale Schwerpunkte sind der Großraum Algier sowie die Provinzen Blida und Oran. Algerien gilt als Hochrisikogebiet. Die Einreise nach Algerien ist derzeit nur auf dem Luftweg möglich. Die Land- und Seegrenzen bleiben weiterhin für den regulären Personenverkehr geschlossen (AA 9.8.2021). Nach anderen Informationen ist die Einreise nach Algerien verboten; Ausnahmen ausschließlich mit Sondergenehmigung des algerischen Innenministeriums – vollständige Einreisesperre im März 2021 (BMEIA 1.7.2021).

Aufgrund der epidemiologischen Entwicklung gelten derzeit folgende Restriktionen, welche strikt zu beachten sind:

- landesweite Ausgangssperre von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr.- unbedingt erforderliche Fahrten während der Ausgangssperre sind zu begründen.- generelle Mund-Nasenschutzpflicht sowie Distanzpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere auch in Geschäften (BMEIA 1.7.2021).

Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020).

Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).

Die Ombudsstelle (CNDH) berichtete von vielen Gefängnisbesuchen im Jahr 2020, zur Verbesserung der COVID-19 Lage (USDOS 30.3.2021). Die medizinische Ausstattung reicht in den Gefängnissen nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021).

Anm.: Diese Informationen zu COVID-19 sind zum Teil ebenfalls in den Kapiteln politische Lage, Grundversorgung und Haftbedingungen eingepflegt.

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044 , Zugriff 27.8.2021

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ , Zugriff 27.8.2021

 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf , Zugriff 26.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

 WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021 , Zugriff 26.8.2021

Politische Lage

Letzte Änderung: 03.09.2021

Nach der Verfassung von 1996 ist Algerien eine demokratische Volksrepublik (AA 28.10.2020). Die Verfassung wurde am 7.3.2016 in Teilen geändert. Der direkt vom Volk und seit der Verfassungsreform von 2016 wieder mit Begrenzung auf zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählte Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 11.7.2020). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekten und die Richter des Landes (ÖB 11.2020).

In Folge der Massenproteste seit Februar 2019 [Anm. die Protestbewegung wird bezeichnet als "Hirak"] und auf Druck der Armee reichte Präsident Bouteflika am 2.4.2019 seinen Rücktritt ein. Bei den Präsidentschaftswahlen am 12.12.2019 gewann der ehemalige Premierminister Abdelmadjid Tebboune (AA 11.7.2020; vgl. HRW 13.1.2021, CIA 18.8.2021, FH 3.3.2021, ÖB 11.2020), Favorit der Militärführung um den mittlerweile verstorbenen Generalstabschef Ahmed Gaïd Salah, die Wahl für sich (AA 11.7.2020). Die Wahlbeteiligung hatte einen historischen Tiefstpunkt erreicht (HRW 13.1.2021; vgl. FH 3.3.2021). Tebboune verkörpert für viele Algerier das Streben der Elite nach System- und Machterhalt. Der "Hirak" hatte gegen die Wahl protestiert und hält an der Forderung nach einem kompletten Systemwechsel fest. Anfängliche Dialogbemühungen des Staatspräsidenten sind seit März 2020 ins Stocken geraten. Doch auch auf Seiten der Protestbewegung ist die Dialogbereitschaft gering. Wenige dialogbereite Stimmen innerhalb des "Hirak" wurden medienwirksam von der Protestbewegung diskreditiert. Die aktuelle Herausforderung durch die Covid-19-Pandemie lässt den Graben zwischen Regierung und Teilen der Bevölkerung vorerst in den Hintergrund treten. Die Covid-19-Maßnahmen der Regierung, wie zum Beispiel die landesweite partielle Ausgangssperre, werden von der Bevölkerung mitgetragen (AA 11.7.2020).

Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Die Nationalversammlung (Assemblée Populaire Nationale, APN) und der Senat (Conseil de la Nation) bilden die beiden Kammern des Parlaments. Die 462 Mitglieder der Nationalversammlung werden alle fünf Jahre in allgemeiner, direkter und geheimer Wahl gewählt. Die 144 Mitglieder des Senats werden zu einem Drittel durch den Präsidenten ernannt und zu zwei Dritteln von Gemeindevertretern gewählt (AA 11.7.2020; vgl. FH 3.3.2021). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden am 12.6.2021 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 23 %. Die größte Partei im neuen Parlament ist laut Angaben der Wahlkommission die Nationale Befreiungsfront FLN, die seit 1962 die Geschicke Algeriens lenkt. Sie erreicht 105 Mandate. Die Demokratische Nationalversammlung (RND), mit der die FLN traditionell verbündet ist, erhielt 57 Sitze. Die moderaten Islamisten (MSP), die auf einen Wahlsieg gehofft hatten, wurden dagegen mit 64 Abgeordneten nur drittstärkste Kraft. Überraschend gut schnitt der Block der unabhängigen Kandidaten mit 78 Mandaten ab (FAZ 16.6.2021).

Anlässlich des zweiten Jahrestages des Beginns der friedlichen Protestbewegung gingen am 22.2.2021 mehrere Tausend Demonstranten auf die Straßen und erneuerten ihre Forderungen nach einem umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021). Seitens Garda World wurde im Mai (GW 1.5.2021), Juni (GW 30.5.2021), Juli (GW 2.7.2021) und August 2021 (GW 3.8.2021) mit einer Fortsetzung der Proteste gerechnet (GW 3.8.2021; vgl. GW 2.7.2021, GW 30.5.2021, GW 1.5.2021). Protestierende und Oppositionsparteien lehnen weiterhin die von der Regierung vorgeschlagenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ab und fordern eine Veränderung des gesamten politischen Establishments. Gewerkschaften haben häufig zu Streiks aufgerufen, was Schulen, Betriebe und Universitäten beeinträchtigt (GW 3.8.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 25.8.2021

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 27.8.2021

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/ , Zugriff 24.8.2021

 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.6.2021): Regierungspartei FLN gewinnt in Algerien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/profiteure-des-wahlboykotts-regierungspartei-fln-gewinnt-in-algerien-17392467.html , Zugriff 31.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may , Zugriff 27.8.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html , Zugriff 25.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 03.09.2021

Demonstrationen fanden von Mitte Februar 2019 bis Ende März 2020 fast täglich in allen größeren Städten statt. Auch wenn diese weitgehend friedlich verliefen, konnten vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden (IPB 12.6.2020). Seit Februar 2021 versammeln sich Tausende Bürgerinnen und Bürger jeden Freitag auf den Straßen und demonstrieren für einen umfassenden Politik- und Systemwechsel (BAMF 1.3.2021; vgl. GW 1.5.2021, GW 30.5.2021, GW 2.7.2021, GW 3.8.2021). [Anm.: Details siehe politische Lage]

Terrorismus

Der djihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden; Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen, was zur Verlagerung von Problemen in die Nachbarstaaten, z.B. Mali, geführt hat. Gewisse Restbestände oder Rückzugsgebiete sind jedoch v.a. in der südlichen Sahara vorhanden. Gruppen, wie die Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), die den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht anerkannte, sich in die Saharagebiete zurückzog und 2005 mit Al Qaida zur AQIM verband, sind auf kleine Reste reduziert und in Algerien praktisch handlungsunfähig. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die Mouvement d’Unité pour le Jihad en Afrique Occidentale (MUJAO). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in Amenas/Tigentourine [Anm.: im Jänner 2013] zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des sogenannten Islamischen Staates (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 11.2020).

2017 gab es mehr als vier Anschläge mit eindeutig islamistischem Hintergrund, und zwar in Blida, Constantine, Oued Djemaa (Wilaya Blida), Ferkane (Wilaya Tebessa) und Tiaret. Im selben Jahr wurden 91 Terroristen getötet und 70 verhaftet. Dazu kommen noch 214 verhaftete Sympathisanten. 2019 und 2020 wurden keine terroristischen Angriffe verzeichnet, bei Razzien und Aktionen gegen Terroristen und deren Unterstützer kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften mit tödlichem Ausgang. Im 1 Halbjahr 2020 beliefen sich die Zahlen nach den nicht überprüfbaren Angaben des Verteidigungsministeriums auf zwölf getötete, drei sich ergebende und fünf festgenommene Terroristen. Algerische Behörden verfolgen einen relativ holistischen Ansatz des Kampfes gegen den Terrorismus und binden in ihre Bemühungen zur Deradikalisierung auch Moscheen, Frauen und Familien ein (ÖB 11.2020).

Spezifische regionale Risiken

Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (AA 9.8.2021; vgl. ÖB 11.2020). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 29.4.2020). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.7.2021; vgl. AA 9.8.2021), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen. Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatliche Sicherheitskräfte (AA 9.8.2021).

Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die auf Grund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 1.7.2021).

Der interkommunale Konflikt in der Region Ghardaia mit gewalttätigen Zusammenstößen zwischen 2013 und 2015 wurde durch eine starke Militärpräsenz unter Kontrolle gebracht. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt (BS 29.4.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2021): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044 , Zugriff 27.8.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw09-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 27.8.2021

 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (1.7.2021): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/ , Zugriff 27.8.2021

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf , Zugriff 24.8.2021

 GW - Garda World (3.8.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late August / update 3, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/509141/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-august-update-3 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (2.7.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late July / update 2, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/497376/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-july-update-2 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (30.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late June / update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/484981/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-june-update-1 , Zugriff 27.8.2021

 GW - Garda World (1.5.2021): Algeria: Nationwide anti-government demonstrations to persist through late May, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/473926/algeria-nationwide-anti-government-demonstrations-to-persist-through-late-may , Zugriff 27.8.2021

 IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/ , Zugriff 25.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 03.09.2021

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021, BS 29.4.2020, ÖB 11.2020) - diese ist nur auf einem niedrigen Niveau gegeben (FH 3.3.2021). Die Justiz ist häufig äußerer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 11.7.2020, FH 3.3.2021). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AA 11.7.2020), praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden ebenfalls von diesem Rat getroffen (BS 29.4.2020). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben in der Regel keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Den Bürgerinnen und Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 11.7.2020).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Dieser wird, falls nötig, auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 30.3.2021).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor. Derartige Fälle der jüngeren Vergangenheit sind politische Aktivisten und Journalisten, die seit den Massendemonstrationen 2019 verhaftet worden sind. Im Oktober 2020 wurde die Zahl an Gesinnungshäftlingen mit ca. 70 beziffert (ÖB 11.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf , Zugriff 24.8.2020

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der Gemeindewache unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 18.8.2021). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020).

Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee ist für die äußere Sicherheit zuständig, schützt die Außengrenzen des Landes und hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).

Die Regierung unternimmt Schritte zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption öffentlich Bediensteter. Straffreiheit bei den Sicherheitskräften bleibt ein Problem, aber die Regierung stellt Informationen über die gegen Täter ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung (USDOS 30.3.2021). Gemäß anderer Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020).

Quellen:

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/ , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Im Jahr 2020 hat das Justizministerium keine Zahlen zur Strafverfolgung gegen Beamte veröffentlicht (USDOS 30.3.2021).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 29.4.2019 (Az.1248/18) die Abschiebung eines verurteilten Terroristen nach Algerien für zulässig erklärt, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ihm in Algerien Folter drohen würde. Amnesty International erwähnt allerdings im Jahresbericht 2019 Foltervorwürfe des Journalisten Adlène Mellah gegenüber algerischen Sicherheitskräften. Diese hätten ihn 2018 nach seiner Festnahme geschlagen und ihn der Foltermethode "Waterboarding" unterzogen. Laut Amnesty International hätten die Behörden keine Untersuchung dieser Foltervorwürfe angeordnet (AA 11.7.2020). Laut Menschenrechtsbeobachtern wird Folter gelegentlich zur Erzwingung von Aussagen und Geständnissen angewandt (ÖB 11.2020). Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Krieges zurückgegangen (FH 3.3.2021), dennoch beschuldigen Menschenrechtsaktivisten die Polizei der Anwendung exzessiver Gewalt (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021) gegenüber Verdächtigen - einschließlich Demonstranten (USDOS 30.3.2021) - sowie der Misshandlung von Häftlingen (FH 3.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Korruption

Letzte Änderung: 03.09.2021

Gesetzlich sind zwar bis zu zehn Jahre Haft für behördliche Korruption vorgesehen, jedoch wird das Gesetz von der Regierung nicht vollständig implementiert. Korruption bleibt ein Problem. Manchmal üben Beamte straflos korrupte Praktiken aus (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Korruption in der Regierung beruht hauptsächlich auf intransparenten Strukturen (BS 29.4.2020, vgl. FH 3.3.2021).

Im Laufe des Jahres 2019 hat die Justiz mehrere prominente Korruptionsfälle (wieder-)aufgenommen und folgte damit offensichtlich einem Aufruf des Armeechefs (AA 11.7.2020). Die Regierung setzte im Jahr 2020 ihr Anti-Korruptions-Kampagne gegen Beamte aus den Bereichen Politik, Militär und Sicherheit sowie prominente Wirtschaftstreibende aus der Bouteflika-Ära fort (USDOS 31.3.2021). Im Jahr 2020 wurden hochrangige Persönlichkeiten aufgrund von Korruption verurteilt. Bei der Verfassungsreform im September 2020 wurde die Rechtsgrundlage für eine Anti-Korruptionsbehörde geschaffen (FH 3.3.2021). Auf dem Corruption Perceptions Index für 2020 liegt Algerien auf Platz 104 von 180 untersuchten Staaten (TI 28.1.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf , Zugriff 24.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 TI - Transparency International (28.1.2021): Corruption Perceptions Index 2020 - Results Table, https://www.transparency.org/en/cpi/2020/index/dza , Zugriff 24.8.2021

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung: 03.09.2021

In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Der Militärdienst kann freiwillig bereits im Alter von 18 Jahren angetreten werden (CIA 18.8.2021). Der Wehrdienst dauert seit 2014 nur noch 12 Monate (davor 18) (ÖB 11.2020; vgl. CIA 18.8.2021), es gibt keinen Ersatzdienst (ÖB 11.2020).

Quellen:

 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2021): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/ , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Letzte Änderung: 03.09.2021

Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) und Fahnenflucht (Art. 258ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 11.7.2020).

Auf Antrag können Algerier älter als 27 Jahre vom Wehrdienst ausgenommen werden, und zwar aus "sozialen Gründen" (berufliche Tätigkeit oder Unterstützung der Familie). Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird. Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 11.7.2020).

Es gibt keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung und keinen Ersatzdienst. Verweigerer werden als Deserteure angesehen (ÖB 11.2020 vgl. RDC 29.4.2019). Wehrdienstverweigerern drohen zwei Jahre Gefängnis, ein Jahr Militärdienst und ein Jahr Verlängerung der Dienstzeit aufgrund der Gefängniszeit. Bei erneuter Verweigerung nach der Haftstrafe droht ein weiterer Zyklus der Inhaftierung (ÖB 11.2020).

Die Bestimmungen für Deserteure wurden verschärft, es gibt aber nur wenige oder gar keine Informationen, die darauf hindeuten, dass Menschen, die sich dem Wehrdienst entziehen, vor den Militärgerichten strafrechtlich verfolgt und zu Freiheitsstrafen verurteilt werden. Bestrafung im Zusammenhang mit der Umgehung des Wehrdienstes stellt in Algerien kein allgemeines Menschenrechtsproblem mehr dar (RDC 29.4.2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 RDC - Refugee Documentation Centre, Legal Aid Board [Irland] (29.4.2019): What is the punishment for failure to comply with conscription to the military? Are the reports of the punishment of the above being enforced?, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007866/144790.pdf , Zugriff 25.8.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 03.09.2021

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen. NGOs kritisieren jedoch weiterhin vor allem Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit. Einzelne unabhängige Journalisten und Blogger sowie politische Aktivisten werden strafrechtlich verfolgt (AA 28.10.2020). Meinungs- und Versammlungsfreiheit werden eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020, AI 7.4.2021). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind u.a. willkürliche Inhaftierungen, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, ungesetzliches Eindringen in die Privatsphäre, Refoulement von Flüchtlingen in Staaten, wo ihnen Verfolgung droht, Korruption, mangelnde Untersuchung von Fällen von Gewalt gegen Frauen (USDOS 30.3.2021).

Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 29.4.2020, FH 3.3.2021). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten. Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik zurückhaltend. Die Regierung kontrolliert die meisten Druckereien und verteilt Werbegelder und kann dadurch Einfluss ausüben (USDOS 30.3.2021). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren oder sie bestrafen kontroverse Berichterstattung (FH 3.3.2021).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten, fanden aber vor der COVID-Pandemie mehrmals wöchentlich statt. Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020).

Algerien erlebte ab Februar 2019 die größten und nachhaltigsten Anti-Regierungsdemonstrationen ["Hirak"] seit seiner Unabhängigkeit 1962. Jeden Freitag demonstrierten Algerier in den Straßen der Hauptstadt Algier und anderswo. Als Reaktion auf die anhaltenden Proteste, zerstreuten die Behörden friedliche Demonstrationen, hielten willkürlich Protestierende fest, blockierten von politischen und Menschenrechtsgruppen organisierte Treffen und inhaftierten Kritiker (HRW 14.1.2020). Zunächst forderten die Demonstranten den Rücktritt des Präsidenten, welcher dieser Forderung schließlich nachkam. Die Proteste endeten jedoch nicht mit dem Rücktritt Bouteflikas (IPB 12.6.2020). Hunderte Hirak-Demonstranten wurden während Protesten Anfang 2020 verhaftet (HRW 13.1.2021). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die regelmäßigen Demonstrationen ab Ende März 2020 ausgesetzt. Ab 17.3.2020 wurden die Einschränkungen der Versammlungsfreiheit weiter verschärft (IPB 12.6.2020). Die Hirak-Proteste, die im Februar 2019 begannen, wurden von den Behörden zeitweise toleriert, zeitweise wurde mit Tränengas, Wasserwerfern, willkürlichen Verhaftungen und exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten vorgegangen (FH 3.3.2021).

Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 30.3.2021). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 29.4.2020), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten. Es gibt jedoch islamistisch ausgerichtete Parteien, v.a. jene der Grünen Allianz (USDOS 30.3.2021). Seit Verabschiedung des Parteigesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 29.4.2020). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020).

Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Einzelfälle zeigen, dass die Effektivität der Ombudsstelle nur gering ist (ÖB 11.2020).

Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2020): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160 , Zugriff 25.8.2021

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html , Zugriff 25.8.2021

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf , Zugriff 24.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043512.html , Zugriff 25.8.2021

 HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022696.html , Zugriff 25.8.2020

 IPB - Institut für Protest- und Bewegungsforschung (12.6.2020): Hirak - Bewegung in Algerien, https://protestinstitut.eu/hirak-bewegung-in-algerien/ , Zugriff 25.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Haftbedingungen

Letzte Änderung: 03.09.2021

Es gibt einige bedeutende Berichte über physischen und psychischen Missbrauch in Gefängnissen. Menschenrechtsanwälte und -aktivisten drückten ihre Besorgnis über den Umgang mit COVID-19 in den Gefängnissen aus (USDOS 31.3.2021). Die Haftbedingungen haben sich seit dem Beginn der Hirak-Bewegung im Jahr 2019 verschlechtert. Beispielsweise ist das Harrach-Gefängnis in Algier zu 130 % belegt, Häftlinge schlafen regelmäßig am Boden und Hygienestandards sind schlecht. Die medizinische Ausstattung reicht dort nicht aus, um mit den Herausforderungen der COVID-19 Pandemie umzugehen (FH 3.3.2021).

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 30.3.2021). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020).

Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt (USDOS 30.3.2021). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020).

Verbesserungen: Die Behörden verringerten die Überbelegung durch die Einführung von Zentren mit minimaler Sicherheit, wo Häftlinge arbeiten dürfen, sowie durch eine elektronische Überwachung. Die Ombudsstelle (CNDH) hat im Jahr 2020 oftmals Gefängnisse besucht, um die Situation angesichts von COVID-19 zu beobachten. Zusätzliche Ausbildungslehrgänge im Bereich Menschenrechte wurden für die Gefängnisbediensteten angeboten, und der Zugang zu medizinischer Versorgung für Häftlinge verbessert (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Todesstrafe

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vgl. ECPM 2021, AI 7.4.2021). Mehr als 296 Personen sind derzeit zum Tod verurteilt (ECPM 2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; Algeria 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048625.html , Zugriff 25.8.2021

 ECPM - Together against the Death Penalty (2021): ECPM - Our interactive map, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/ , Zugriff 25.8.2021

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 30.3.2021). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 3.3.2021). Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt (USDOS 30.3.2021).

Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048572.html , Zugriff 24.8.2021

 USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048136.html , Zugriff 24.8.2021

Grundversorgung

Letzte Änderung: 03.09.2021

Nahezu die gesamten Staatseinkünfte des Landes stammen aus dem Export von Erdöl und Erdgas. Rund 90 % der Grundnahrungsmittel und fast die Gesamtheit der Pharmazeutika und Gebrauchsgüter werden importiert. Eine an den Bedürfnissen der Bevölkerung orientierte oder auf Autarkie zielende Industrialisierung hat nicht stattgefunden. Die Staatseinnahmen – und damit die Fähigkeit zur Subventionierung von Grundbedürfnissen (Grundnahrungsmittel, Wohnungsbau, Infrastruktur) – sind seit 2014 aufgrund der sinkenden Öl- und Gaspreise drastisch zurückgegangen (RLS 7.4.2020; vgl. BS 29.4.2020). Durch diesen Verfall der Öl- und Gaspreise befindet sich die algerische Wirtschaft seit 2014 in einer Abwärtsspirale. Öffentliche Ausgaben sind angespannt. Steuererhöhungen führten 2019 und Anfang 2020 zu Demonstrationen. Die Corona-Krise 2020 hat die wirtschaftliche Krise weiter vertieft (DI / DTDA 2020). Es kam im Jahr 2020 zu einem Einbruch der Wirtschaft aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und dem Verfall der Erdölpreise. Für 2021 und 2022 wird eine leichte Erholung erwartet (WB 2.4.2021).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z.B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). Aufgrund der politischen und pandemischen Schwierigkeiten ist die Versorgung der Bevölkerung trotz gegenteiliger Aussagen des Präsidenten nicht durchgängig sichergestellt. Einzelne Grundnahrungsmittel sind trotz Subventionen nur noch schwer erhältlich [Stand April 2021] (BAMF 19.4.2021).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020).

Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2020 bei 11,7 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-Jährige) 2019 bei 29,7 % [Anm. Wert für 2020 nicht vorhanden] (WKO 8.2021); nach anderen Angaben bei 17 % bzw. 50 % (RLS 7.4.2020). In einer weiteren Quelle wird die Jugendarbeitslosigkeit mit Stand 2020 mit 30 % angegeben, v.a. unter Frauen und höher Gebildeten (DI / DTDA 2020). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Laut Weltbank betrug die Arbeitslosigkeit Ende 2019 12,3 %; dieser Wert ist jedoch im Gefolge der COVID-Pandemie sicherlich angestiegen, aktuelle verlässliche Zahlen liegen nicht vor. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/ ) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos ). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 , Zugriff 1.9.2021

 BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Algeria, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_DZA.pdf , Zugriff 24.8.2021

 DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark] (2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf , Zugriff 26.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

 RLS - Rosa-Luxemburg-Stiftung (7.4.2020): Zwischen Pandemie-Bekämpfung und politischer Repression, https://www.rosalux.de/news/id/4193RLS_2020_047/zwischen-pandemie-bekaempfung-und-politischer-repression?cHash=d0f52147ae9940a356cf04f0af11b4a9 , Zugriff 26.8.2021

 WB - World Bank (2.4.2021): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2021 , Zugriff 26.8.2021

 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (2.2021): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf , Zugriff 16.3.2021

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 03.09.2021

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 11.7.2020). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 11.2020).

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und sowie von Behinderten. Generell wird, um ein Intensivbett zu kommen oder eines behalten zu können, oft auch zu Bestechung gegriffen (ÖB 11.2020).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB 11.2020).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 11.7.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rückkehr

Letzte Änderung: 03.09.2021

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf , Zugriff 24.8.2021

 ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 08.11.2021. Darin machte der Beschwerdeführer geltend, dass in Algerien nach ihm gefahndet werde. Er habe bis 1997 beim Militär gearbeitet, und zwar als Wache bei einem Atomkraftwerk, in dem eine Entwicklung von Atomwaffen stattgefunden habe. Nachdem er das Militär verlassen habe, habe er eine Pension erhalten, mit der Auflage, Algerien nicht zu verlassen. Er vermute, vom Militärgericht gesucht zu werden, weil er mit seiner Ausreise aus Algerien gegen diese Auflage verstoßen habe.

7. Mit Schriftsatz vom 09.11.2021, eingelangt am 15.11.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 31.07.2021 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

In Algerien hat der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht, eine Ausbildung aus Automechaniker absolviert und außerdem von 1990 bis 1997 für das Militär gearbeitet. Er erhielt in Algerien Pensionszahlungen von Seiten des Militärs und bestritt seinen Lebensunterhalt außerdem zuletzt als Automechaniker. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance, auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Algerien und der Beschwerdeführer steht mit ihnen wöchentlich in Kontakt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über Verwandte noch über maßgebliche private und familiäre Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, gehört in Österreich weder einem Verein noch einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation an und geht auch keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wird in seinem Herkunftsland Algerien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt und ist in seinem Herkunftsstaat nicht gefährdet, aus solchen Gründen verfolgt zu werden.

Ihm droht im Falle einer Rückkehr insbesondere keine Verfolgung durch das Militär oder den algerischen Geheimdienst aufgrund seiner Tätigkeit als Wache bei einem Atomkraftwerk und eines Verstoßes gegen die Auflage, Algerien nicht zu verlassen.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung, der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Algerien droht ihm nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien, welches im Akt erliegt, verwiesen, weiters darauf, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung handelt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

Daher liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Gemäß § 1 Z 10 der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

 

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme am 15.07.2021 und am 22.09.2021) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll der Erstbefragung vom 15.07.2021), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Algerien.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation Grundversorgung und dem Strafregister eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufstätigkeit, Arbeitsfähigkeit sowie familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland und zum Nichtvorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte oder maßgeblicher privater Beziehungen in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens Juli 2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer keine maßglichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ist alleine schon dem Umstand seines kurzen Aufenthaltes von nur wenigen Monaten im Bundesgebiet geschuldet. Eine Integration in derart kurzer Zeit ist realistischer Weise nicht möglich und wurde zudem auch nicht vorgebracht. Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

2.3. Zu den Fluchtgründen und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung seiner Person in Algerien nicht glaubhaft machen konnte, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde.

Die Polizei im Rahmen der Erstbefragung sowie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Einvernahmen haben den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben. Das BFA hat der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der rechtlichen Beurteilung klar dargestellt.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als rein gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dem BFA ist insbesondere beizupflichten, wenn es die Schilderungen des Beschwerdeführers zu der behaupteten Verfolgung als äußerst vage und unplausibel bezeichnet und ihm vorwirft, seine Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens abgeändert und gesteigert zu haben.

Zu seinen Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2021 geltend, sein Land verlassen zu haben, weil er fahnenflüchtig sei. Er könne zum Beweis einen Einberufungsbefehl vorlegen. Bei einer Rückkehr werde er sicher festgenommen und inhaftiert werden. Das seien alle seine Fluchtgründe.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am selben Tag führte er zu seinen Fluchtgründen näher aus, dass er ein Problem mit dem Militär habe. Er habe das Militär betrogen und Geld genommen, das ihm im Jahr 2014 für den Kauf einer Unterkunft gegeben worden sei. Es habe sich dabei um 250 Mio. algerische Dinar (rund 13.000,00 EUR) gehandelt, die er eigentlich über einen zehnjährigen Zeitraum hätte zurückzahlen müssen. Seine Geschwister hätten ihm am Telefon mitgeteilt, dass das Militär zu seiner Mutter nach Hause gekommen sei und ihr eine Ladung gegeben habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, inhaftiert zu werden. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, beantwortete der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme explizit mit „Nein“. Die Niederschrift zur Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt, es wurde von ihm bestätigt, dass alles korrekt protokolliert worden sei und das Protokoll im Anschluss unterschrieben.

Der Beschwerdeführer steigerte allerdings in der Folge sein Vorbringen: So erklärte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.08.2021 erst, seinen Angaben vom 01.08.2021 nichts hinzufügen zu wollen. Er sei sieben Jahre beim Militär gewesen. Erst sei er für drei Jahre an der Grenze zu Mauretanien stationiert gewesen, dann sei er eine einfache Wache bei den Atomkraftwerken gewesen. Danach sei er pensioniert worden und habe einen Kredit vom Militär bekommen, in der Höhe von 250 Mio. algerischen Dinar. Er sei schließlich 2014 ausgereist, ohne den Kredit zurückzuzahlen. Seine Familie habe ihn telefonisch kontaktiert und gesagt, er müsse zum Militärgericht und es werde monatlich nach ihm gefahndet. Er werde im Falle einer Rückkehr mit lebenslanger Haft bedroht, nicht mit der Todesstrafe, dies wolle er richtigstellen. Im Laufe der Einvernahme versuchte er dann, die Gründe für eine konkrete Bedrohung seiner eigenen Person weiter aufzubauen, blieb dabei aber weiterhin vollkommen vage und oberflächlich. Er denke, die Fahndung habe auch damit zu tun, dass er eine Wache bei den Atomkraftwerken gewesen sei. Mehr könne er nicht angeben. Auf weitere Rückfrage des BFA machte er erstmals geltend, die Verfolgung aufgrund des widmungswidrig verwendeten Kredits sei eigentlich überhaupt nicht mehr sein Fluchtgrund, es gehe es um etwas ganz Anderes, aber niemand wisse, um was es konkret gehe. Ein ehemaliger Freund beim Militär habe angedeutet, dass die Angelegenheit keine finanzielle mehr sei. Seine Schwester vermute, dass es vielleicht auch um den Wachdienst beim Atomkraftwerk gehen könne. Er selbst wisse es nicht. Hatte er noch bei seiner polizeilichen Erstbefragung und auch am 01.08.2021 gegenüber dem BFA das Vorliegen eines Haftbefehls gegen seine Person noch explizit verneint, behauptete er demgegenüber nun, dass nach ihm gefahndet werde. Er habe fünf oder sechs Ladungen erhalten, vorlegen könne er sie aber nicht.

In der Beschwerde baute der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen noch weiter aus und erklärte, dass er vermute, dass er deshalb vom Militärgericht gesucht werde, da auf der Militärbasis, wo er als Wache bei einem Atomkraftwerk gearbeitet habe, eine Entwicklung von Atomwaffen stattgefunden habe und er deshalb vom algerischen Militär die Auflage erhalten habe, Algerien nie zu verlassen, um Informationen, die er im Rahmen seines Wachdienstes erlangt habe, nicht an Außenstehende weiterzugeben. Er sei nicht in der Lage gewesen, dieses Vorbringen früher zu erstatten, weil er derart Angst vor einer Verfolgung durch den algerischen Geheimdienst bzw. das algerische Militär habe. Er habe am Handy Beweismittel (unter anderem Arbeitsverträge mit dem Militär und einen weiteren Beweis), die er jedoch weder der belangten Behörde noch der Rechtsvertretung zeigen oder übermitteln habe wollen, aus Angst, dass der algerische Geheimdienst bzw. das Militär dies erfahren könnte und ihn töten werde.

Zusammengefasst steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens derart massiv und blieb dabei gleichzeitig so vage, dass es sich bei seiner Fluchtgeschichte nur um ein Gedankenkonstrukt und nicht um real Erlebtes handeln kann.

Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschwerdeführers lässt sich nur dadurch erklären, dass er im Verfahren stetig versuchte, durch eine Steigerung seines Vorbringens seine Chancen auf internationalen Schutz zu verbessern.

Insbesondere zu der Frage, ob und welche Beweismittel er vorlegen könne, machte er sehr unterschiedliche Angaben. Hatte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 01.08.2021 noch behauptet, er könne einen Einberufungsbefehl vorlegen, so erklärte er am selben Tag gegenüber dem BFA, er habe keine Beweismittel und müsse erst mit seiner Schwester Kontakt aufnehmen, damit sie ihm Dokumente (und zwar eine Ladung des Militärs) schicke (AS 41). Am 13.08.2021 gab er hingegen zu Protokoll, wenn er ein Telefon bekomme, dann könnte er vielleicht etwas nachreichen (AS 125), um demgegenüber in der Beschwerde zu behaupten, er habe auf seinem Handy Beweismittel, die er jedoch weder der belangten Behörde noch der Rechtsberatung habe zeigen oder übermitteln wollen, aus Angst, dass der algerische Geheimdienst bzw. das Militär dies erfahren könnte und ihn töte (AS 254). Diese Begründung ist völlig unplausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Unterlagen zwar nicht seiner Rechtsvertretung, sehr wohl aber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zeigen möchte. In Zusammenschau ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über keine Beweismittel verfügt, die geeignet wären, sein Fluchtvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Beschwerdevorbringen, wonach es das BFA unterlassen habe, konkrete Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Militär und der Kreditgabe durch das Militär zu treffen, geht vor dem Hintergrund der zahlreichen, durch das BFA auch aufgegriffenen Widersprüchlichkeiten ins Leere. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das algerische Militär an sich begründet keine Asylrelevanz. Zur Kreditgabe durch das Militär hatte der Beschwerdeführer selbst am 13.08.2021 wörtlich zu Protokoll gegeben, wegen des Kredits gar nicht gesucht zu werden, sodass sich weitere Feststellungen zu dieser Frage auch erübrigen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Fluchtvorbringen außerdem auch nicht mit den herkunftsstaatsbezogenen Feststellungen vereinbar ist.

Algerien gilt im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat. Es gelang dem Beschwerdeführer nicht, zu belegen, dass ihm in seinem Herkunftsland abweichend von dieser Regelvermutung Verfolgung droht.

Besonders schwer wiegt dabei, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in der Beschwerde angeblich Beweismittel auf seinem Handy verfüge, sich aber bis dato weigerte, diese vorzulegen. Er sei nicht bereit, die Beweise für seine Verfolgung der Beschwerde beizufügen und wolle sie nur dem erkennenden Gericht persönlich zeigen.

Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Zuletzt lässt auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers über einen Flughafen und mit gültigem Reisedokument (vgl. dazu seine Angaben gegenüber der Polizei und dem BFA, AS 16 und AS 125) keinen Rückschluss auf eine staatliche Verfolgung zu. Wäre dem algerischen Militär und dem algerischen Geheimdienst tatsächlich etwas an seiner Person gelegen, so wäre ihm dies wohl kaum möglich gewesen.

Zusammenfassend lässt sich daher jedenfalls festhalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder volljähriger Mann im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19 Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen:

Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen. Die herangezogenen Länderberichte waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Sämtliche dieser Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Die Begründung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer noch Beweismittel habe, die er weder der belangten Behörde noch seiner Rechtsberatung habe zeigen wollen und dass aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei, damit der Beschwerdeführer seine Rückkehrbefürchtungen konkretisieren bzw. die entsprechenden Beweise vorlegen könne, ist nicht geeignet, eine Verhandlungspflicht zu begründen.

Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Parteiengehör gewährt und er hätte im Zuge der Beschwerde die Möglichkeit gehabt, seine Rückkehrbefürchtungen zu konkretisieren und die ausständigen Beweismittel vorzulegen. Diese Gelegenheit hat er jedoch ungenützt verstreichen lassen. Dadurch ist ihm ist eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vorzuwerfen.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie unter Punkt 2.3. dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).

Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Er ist volljährig, gesund und erwerbsfähig und verfügt in Gestalt seiner Eltern und seiner fünf Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Algerien. Somit kann er im Falle seiner Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen, was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.

Auch die Grundversorgung der Bevölkerung ist aufgrund des vergleichsweise gut ausgebildeten Sozialsystems gewährleistet.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der HStV als sicherer Herkunftsstaat.

Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den Beschwerdeführer.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das gesamte Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 31.07.2021 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung nur wenige Monate, der Beschwerdeführer befand sich insgesamt rund vier Monate im Bundesgebiet.

Während dieses äußerst kurzen Zeitraums ist es nicht möglich, ein maßgebliches Privat- oder Familienleben zu entwickeln.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister.

Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen (wirtschaftlichen) Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Algerien zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.7. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Algerien, was gemäß § 1 Z 10 der HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.8. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Ein Tatbestand, der die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigen kann, ist die Mittellosigkeit. Das Vorliegen einer für die Verhängung eines Einreiseverbots relevanten Gefahr ist nach der demonstrativen Aufzählung des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 FPG (soweit hier relevant) nämlich dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Hinweisen auf andere Entscheidungen). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren zwar behauptet, dass seine Mutter ihn finanziell unterstützen könne, jedoch nicht nachgewiesen, dass sein Unterhalt gesichert ist.

Obwohl hier somit der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG erfüllt und somit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert sein könnte, ist die Erlassung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Rückkehrentscheidung gegenständlich nicht notwendig.

Vom Beschwerdeführer geht keine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus. Angesichts seiner Unbescholtenheit kann von einer noch relativ geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden.

Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes mit der missbräuchlichen Stellung eines Asylantrages begründete, verkennt sie die Rechtslage.

So ist es nicht rechtens, im Fall eines Asylwerbers, der Anspruch auf Grundversorgung hat und dessen Antrag auf internationalen Schutz keine Folge gegeben sowie gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, ein allein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründetes Einreiseverbot zu erlassen, ohne die dafür notwendige Einzelfallprüfung vorzunehmen, insbesondere um zu beurteilen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen davon auszugehen ist, dass durch seinen weiteren Aufenthalt eine maßgebliche Störung der in § 53 Abs. 2 FPG genannten öffentlichen Interessen zu gewärtigen ist (VwGH, 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).

Soweit die belangte Behörde argumentiert, die Stellung eines „unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrages“ lasse „für die Zukunft nichts Gutes vermuten“ und zeige „eindeutig“, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich rechtskonform zu verhalten, unterstellt dies letztlich, dass von jedem Menschen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Dieser Sichtweise kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen.

Würde man den Überlegungen der belangten Behörde folgen, würde die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz immer automatisch mit einem Einreiseverbot verbunden werden, da sich die Antragstellung letztlich als unbegründet herausgestellt hat.

Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).

Sollte der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung daher nicht zeitgerecht nachkommen und damit ein weiteres Fehlverhalten setzen, wäre die Verhängung eines Einreiseverbots neuerlich zu prüfen.

Daher ist Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGVG ersatzlos aufzuheben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte