GEG §6c Abs1
GGG Art1 §1 Abs1
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §32 TP1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2229285.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Walter SOLIC, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 05.02.2020, GZ: XXXX , betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 08.08.2019 brachte der Beschwerdeführer (BF) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht (BG) Innere Stadt Wien eine Klage auf Zahlung eines Betrages von Euro 3.711,00 gegen die beklagte Partei ( XXXX ) ein.
2. Mit Beschluss vom 08.10.2019 wurde die Rechtssache vom BG Innere Stadt an das BG XXXX überwiesen.
3. Am 20.12.2019 langte die Mitteilung ein, dass der BF die Klage unter Anspruchsverzicht zurückziehe, da ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Zugleich beantragte der BF die Rücküberweisung von 50% der Pauschalgebühr für die Klage (Euro 157,00).
4. Mit Beschluss vom 20.12.2019 wurde die Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen und die für den 28.01.2020 ausgeschriebene vorbereitende Tagsatzung abberaumt.
5. Am 21.01.2020 brachte der BF abermals einen Antrag auf Rücküberweisung von 50% der Pauschalgebühr ein.
6. Am 05.02.2020 erließ der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem die Anträge des BF auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren abgewiesen wurden.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die binnen offener Frist am 17.02.2020 erhobene Beschwerde. Der BF stütze seinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung von 50% der Pauschalgebühr auf die Rechtslage seit 01.08.2019 zur Anmerkung 2 zu TP 1 GGG. Im gegenständlichen Fall hätten sich die Klagsparteien außergerichtlich geeinigt, daher sei der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck – nämlich die Entlastung der Gerichte – sogar übererfüllt. Jede andere Rechtsauslegung würde zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Parteien führen, die eine Rechtssache in einem gerichtlichen Vergleich beenden.
8. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 05.03.2020 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Kläger im Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX . Mit der am 08.08.2019 eingebrachten Klage begehrte der BF die Zahlung von EUR 3.711,00 von der im Verfahren beklagten Partei.
Für die Einbringung der Klage entrichtete der BF die Pauschalgebühr gemäß TP1 GGG im Betrag von EUR 314,00.
Der BF zog die Klage in der Folge mit Eingabe vom 20.12.2019 aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches außerhalb einer Tagsatzung zurück. Mit verfahrensabschließendem Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 20.12.2019 wurde die Klagsrückziehung festgestellt. Mit an das Bezirksgericht XXXX gerichteter Eingabe vom 20.12.2019 bzw. 21.01.2020 beantragte der BF die Erstattung der halben Pauschalgebühr (Euro 157,00) gemäß Anm. 2 zu TP 1 GGG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zu GZ: XXXX des Bezirksgerichtes XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vorangegangenen Verfahren der Behörde angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 81/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 1 lit. a GGG zufolge für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift und für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan begründet.
TP1 GGG zufolge ist im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 3.500,00 Euro bis 7.000,00 Euro eine Pauschalgebühr von 314,00 Euro zu entrichten.
Gemäß Anmerkung 2 zu TP 1 GGG idF BGBl. I Nr. 81/2019 ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
Der BF brachte am 08.08.2019 eine Klage in der Höhe von EUR 3.711,00 ein, wofür gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z. 1 lit. a iVm TP 1 GGG eine Pauschalgebühr von EUR 314,00 zu entrichten war. Die Verwirklichung des Gebührentatbestandes sowie das Entstehen der Gebührenschuld aufgrund der Einbringung der Klage sind im Rechtsmittelverfahren nicht strittig.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zutreffend aus, dass eine nachträgliche Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anm. 2 zu TP 1 GGG in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlautes fallbezogen nicht in Betracht kommt.
Es wurde weder ein prätorischer Vergleich nach einer Ladung zum Vergleichsversuch gemäß § 433 ZPO geschlossen, noch wurde die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen, sondern außergerichtlich. Ausgehend von einer am Wortlaut orientierten Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 GGG erweist sich das gegenständliche Rückzahlungsbegehren somit als nicht berechtigt.
Der BF zieht diesen Umstand in seiner Beschwerde auch nicht in Zweifel, vielmehr wird eine planwidrige Gesetzlücke geortet, da der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck der Gerichtsentlastung durch die fallbezogene Vergleichsschließung außerhalb einer Tagsatzung „übererfüllt“ sei. Die dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde stellen sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nachvollziehbar und schlüssig dar. Dennoch führt sie nicht zum Erfolg.
Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach im Bereich des öffentlichen Rechts ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut nur dann zulässig ist, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat. Dies ist etwa dann gegeben, wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0089). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061 mwN).
Ausgehend davon ist zunächst der Zweck der erst mit BGBl. I Nr. 81/2019 in Anm. 2 zu TP 1 GGG eingefügten Wortfolge „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird“ zu untersuchen.
Der bezughabende Beschluss des Nationalrats geht auf den Antrag 80/A XXVI. GP vom 31.01.2018 zurück. Zur Begründung wird dargelegt: „Wenn eine Rechtssache in der ersten Verhandlung verglichen wird, ist das von Aufwand und Ergebnis einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten. Auch der Aufwand des Gerichts ist durch die halbe Pauschalgebühr abgedeckt.“ Weitergehende Materialen des Nationalrates liegen nicht vor.
Ausgehend von der Antragsbegründung erfolgte die Erweiterung der Anm. 2 zu TP 1 auf Vergleichsabschlüsse „in der ersten Verhandlung“, weil der Aufwand dafür einem „einem prätorischen Vergleich gleichzuhalten“ sei. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde liegt BGBl. I Nr. 81/2019 somit nicht die Intention zugrunde, schlechthin jedwede Form der Verfahrensbeendigung vor der ersten Tagsatzung mit einer Gebührenermäßigung zu privilegieren, sondern lediglich die Absicht, einen mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbaren Fall ebenfalls einer Privilegierung zu unterziehen. Bei diesem Ergebnis kann – im Kontext der einleitend zitierten Rechtsprechung – nicht davon gesprochen werden, dass eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als zum Ausdruck gebracht wurde. Vielmehr wollte der Gesetzgeber eindeutig nur den Fall eines Vergleichsabschlusses in „in der ersten Verhandlung“ privilegieren, weil dies mit einem bereits bestehenden Ausnahmetatbestand vergleichbar sei. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auch keine konkreten Überlegungen angestellt, bis zu welchem Verfahrensstadium das Gericht mit mehr oder weniger Arbeitsschritten belastet ist.
Dass mit Anm. 2 zu TP 1 GGG eine Gebührenermäßigung für den Fall jedweder Verfahrensbeendigung vor (oder während) der ersten Tagsatzung geschaffen wurde, kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden und hätte einer ausdrücklichen dahingehenden Regelung bedurft.
In diesem Zusammenhang ist auf Anm. 3 zu TP 1 zu verweisen, welche in ihrem zweiten Satz eine Gebührenermäßigung für den Fall der a-limine-Zurückweisung der Klage vorseht. Wird jedoch die Klage erst nach der Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen, ist die volle Pauschalgebühr selbst dann zu entrichten, wenn die Zurückweisung vor der ersten Tagsatzung erfolgt (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § TP 1 GGG Anm. 18). Wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass im Fall des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung eine Gebührenermäßigung wegen des Entfalls des Aufwandes für die Durchführung der Verhandlung (bzw. der ersten oder der vorbereitenden Tagsatzung) eintreten solle, hätte eine solche Rechtsfolge auch in Anm. 3 zu TP 1 vorgesehen werden müssen, was nicht erfolgt ist. Auch dieser Aspekt spricht gegen das Bestehen einer Gesetzeslücke.
In formaler Hinsicht ist noch festzuhalten, dass das Verfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX mit Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht (§ 230 Abs. 3 ZPO) erledigt wurde, und nicht wegen eines (dem Gericht nicht einmal vorgelegten) Vergleichs der Streitteile.
Im Bereich des GGG tritt hinzu, dass die Bestimmungen des GGG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021 mwN).
Nach der Rechtsprechung ist es insbesondere nicht möglich, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.01.2015, Zl. 2013/16/0100; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004 mwN). Auch deshalb ist der in der Beschwerde vorgeschlagenen Auslegung von Anm. 2 zu TP 1 nicht zu folgen.
Eine Rückzahlung von Gerichtsgebühren gemäß § 6c Abs. 1 GEG, findet nur statt, soweit sich ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z. 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z. 2). Da keine dieser Alternativen im gegenständlichen Fall zutrifft, ist dem Rückzahlungsantrag somit mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Erfolg versagt.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Anm. 2 zu TP 1 GGG und § 6c Abs. 1 GEG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Soweit überblickbar liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur verfahrensgegenständlich aufgeworfenen Rechtsfrage vor. Die Revision ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Angemerkt wird, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2021, E 2044/2020-11, in einem ähnlich gelagerten Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat.
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