B-VG Art133 Abs4
FPG §2 Abs4
FPG §66
FPG §70
NAG §51
NAG §54
NAG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W283.2224736.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stefanie OMENITSCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KOSOVO, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2019, Zl. 552909807-190303056, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 05.12.2015 eine rumänische Staatsbürgerin in Österreich.
2. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 28.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und war seit 14.01.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, der bis 14.01.2021 Gültigkeit hatte.
3. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 22.10.2018 wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau im Einvernehmen geschieden, zumal die Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben war und die Ehe zerrüttet war. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, bestanden nicht. Die Ehegatten hatten zudem eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geschlossen. Die Scheidung des Beschwerdeführers mit der rumänischen Staatsangehörigen erwuchs am 23.11.2018 in Rechtskraft.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2019 im Beisein eines Dolmetschers bei einer Niederlassungsbehörde den Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte aufgrund der Scheidung. Dabei wurde ihm die Auskunft erteilt, dass eine Zweckänderung zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht vorgesehen sei.
5. Am 19.03.2019 verständigte die Niederlassungsbehörde den Beschwerdeführer darüber, dass die Voraussetzungen, dass sein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 NAG bei Scheidung aufrecht bleibt, nicht erfüllt sind, da aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen hervorgehe, dass die Scheidung bereits am 22.10.2018 erfolgt sei und seine Ehe gemäß § 54 Abs. 5 NAG bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Zudem sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) über den Sachverhalt informiert worden.
6. Am 10.04.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt im Beisein seines Rechtsanwaltes und einer Vertrauensperson statt. Betreffend seine Eheschließung gab er dabei an, dass er seine nunmehrige Exfrau beim Ausgehen im Jahr 2014 in Österreich kennengelernt habe und die Ehe im Jahr 2015 geschlossen worden sei. Die Ehe sei geschieden worden, da seine Exfrau am Schluss nicht mehr zufrieden gewesen sei, da der Beschwerdeführer zu lange gearbeitet habe und seine Exfrau mehr ausgehen habe wollen. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester in Österreich, zu der er ein Mal pro Woche Kontakt habe, zudem habe er Bekannte in Österreich. Der Beschwerdeführer sei berufstätig, habe keine Schulden und verfüge über einen Freundeskreis in Österreich. Er fühle sich in Österreich wohl und habe hier Arbeit.
7. In einer Stellungnahme vom 18.04.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug und eine Anmeldebestätigung in Vorlage und wies auf seine Unbescholtenheit, den ordentlichen Lebenswandel, seine geregelte Beschäftigung und seine glaubhaften Integrationsbemühungen hin.
8. Mit Bescheid vom 11.09.2019 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer mit gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiternehmer sei und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts seien daher nicht erfüllt. Die Ausweisung greife auch nicht unverhältnismäßig in das Privatleben gemäß Art. 8 EMRK ein, ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK liege nicht vor.
9. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Ehe zumindest bis 6 Monate vor dem Scheidungstermin aufgrund unüberbrückbarer Meinungsverschiedenheiten bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und gehe einer regelmäßigen ordnungsgemäßen Beschäftigung nach. Er arbeite bei einer Einzelfirma, wobei der Firmeninhaber, der Schwager des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer als wichtige Stütze und Facharbeiter benötige. Im Falle der Ausweisung des Beschwerdeführers müsse dieser sein Unternehmen schließen, da er am Arbeitsmarkt keine geeignete Fachkraft bekommen könne. Der Einzelunternehmer sei daher auf den Beschwerdeführer und seine weitere Arbeitsleistung angewiesen. Zudem bestehe in Österreich ein schützenswertes Familienleben, da die Schwester des Beschwerdeführers hier lebe und er regelmäßigen Kontakt zu ihr habe. Der deutschen Sprache sei der Beschwerdeführer ausreichend mächtig und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar. Sein Arbeitsplatz sei gesichert und verdiene er seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit und falle dem österreichischen Staat nicht zur Last. Es bestehe daher keine Notwendigkeit den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Abschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt um den Sachverhalt zu erörtern und den Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen.
10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 neu zugewiesen.
11. Mit Eingabe vom 15.12.2020 wurden Änderungen zum Arbeitsvertrag, ein Diplom und ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers in Vorlage gebracht.
12. Mit Schreiben vom 17.03.2021 wurde ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, wonach dieser den Beschwerdeführer dringen zur Betreuung seiner Baustellen im Ausland benötige in Vorlage gebracht. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Weiterführung des Unternehmens von der Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers abhänge und wurde ersucht dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , ist am XXXX in XXXX , Kosovo geboren. Er ist Staatsangehöriger von Kosovo und spricht Albanisch als Muttersprache sowie ein bisschen Deutsch (AS 143 ff, AS 155, AS 247). Der Beschwerdeführer hat einen Reisepass der Republik Kosovo, der bis zum 29.10.2028 gültig ist (AS 155).
Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater von zwei Kindern, die einer früheren Beziehung des Beschwerdeführers entstammen. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Kindern etwa ein Mal in der Woche telefonischen Kontakt und sieht sie ungefähr ein Mal in zwei bis drei Monaten (AS 145).
Der Beschwerdeführer hat im Kosovo die Volksschule und Hauptschule, sowie die Berufsschule absolviert. Er hat eine Lehre als Mechaniker erfolgreich abgeschlossen. In weiterer Folge hat er als Fliesenleger zu arbeiten begonnen und bis zum Jahr 2008 als Fliesenleger gearbeitet. Im Jahr 2008 ist er das erste Mal nach Österreich gekommen und hat in weiterer Folge acht Jahre als Saisonarbeiter bei einem Landwirt in Österreich gearbeitet (AS 145).
Die Kinder, die Eltern, die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Kosovo. Der Beschwerdeführer telefonier fast täglich mit seinen Eltern und besucht sie alle zwei bis drei Monate, wenn er nach Hause in den Kosovo fährt (AS 145).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe in Hinblick auf eine Infektion mit dem COVID-19-Virus an (AS 147).
1.1.2. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2008 bis 2015 im Bundesgebiet mehrere Monate jährlich behördlich gemeldet, in dieser Zeit arbeitete er als Saisonarbeiter in einer Landwirtschaft. Seit 29.09.2015 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich (Auszug Zentrales Melderegister).
1.1.3. Am 05.12.2015 heiratete der Beschwerdeführer in Österreich eine rumänische Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2007 in Österreich einen Hauptwohnsitz hat (AS 23, AS 36; Auszug Zentrales Melderegister).
Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte ausgestellt, die vom 14.01.2016 bis zum 14.01.2021 gültig war (AS 29; Auszug aus dem Fremdenregister).
Der Beschwerdeführer war mit seiner Exfrau in Österreich von 29.09.2015 bis 29.09.2017 gemeinsam behördlich gemeldet (Auszug aus dem Melderegister).
Wegen Meinungsverschiedenheiten wollte die nunmehrige Exfrau sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen. Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Exfrau trennten sich bereits vor Einreichung der einvernehmlichen Scheidung am 22.10.2018. Der Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung wurde am 22.10.2018 eingebracht und das Verfahren damit eingeleitet. Die eheliche Lebensgemeinschaft war seit mindestens einem halben Jahr vor der einvernehmlichen Scheidung am 22.10.2018 aufgehoben und unwiederbringlich zerrüttet. Der Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen vom 22.10.2018 erwuchs am 23.11.2018 in Rechtskraft. Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 22.10.2018 weniger als drei Jahre (AS 5, AS 10, AS 146; Melderegister).
Der Beschwerdeführer stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte aufgrund der rechtskräftigen Scheidung. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.03.2019 von der Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für seinen Aufenthaltstitel nicht mehr vorliegen und das Bundesamt davon verständigt worden sei (AS 3 f).
1.2. Zum (Privat-) Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister).
Der Beschwerdeführer hat sich seit dem Jahr 2008 für mehrere Monate jährlich als Saisonarbeiter in Österreich aufgehalten (Melderegister, AS 144). Er hält sich seit 14.01.2016 aufgrund einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin im Bundesgebiet auf (Fremdenregister).
Der Beschwerdeführer war von 12.05.2011 bis 20.09.2011, von 26.04.2012 bis 20.07.2012, von 04.06.2013 bis 24.07.2013, von 12.08.2013 bis 18.10.2013, von 29.04.2014 bis 26.05.2014, von 05.05.2015 bis 30.07.2015 und von 12.10.2015 bis 25.11.2015 als Saisonarbeiter in einer Landwirtschaft in Österreich beschäftigt.
Von 12.03.2016 bis 18.08.2017, von 21.08.2017 bis 26.01.2018, von 24.05.2018 bis 03.01.2019 und von 11.03.2019 bis 16.04.2019 war der Beschwerdeführer in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Von 27.01.2018 bis 23.05.2018 und von 04.01.2019 bis 10.03.2019 hat der Beschwerdeführer in Österreich Arbeitslosgeld bezogen.
Von 16.04.2019 bis 18.12.2019 war der Beschwerdeführer als Arbeiter, von 19.12.2019 bis 31.12.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 01.01.2020 bis 31.01.2020 als Arbeiter, von 01.02.2020 bis 29.02.2020 als geringfügig beschäftigter Arbeiter, von 01.03.2020 bis 31.12.2020 als Arbeiter, von 01.01.2021 bis 28.02.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und seit 01.03.2021 ist der Beschwerdeführer laufend als Arbeiter in der Firma seines Schwagers (Ehemann der Schwester) beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist für den Firmeninhaber eine wichtige Stütze als Facharbeiter. Der Firmeninhaber kann nur schwer einen Ersatz für den Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt finden (AS 249) Der Firmeninhaber hat Bedarf an der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei Baustellen in Deutschland (OZ 4).
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein und geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach (AS 147).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 von 01.03.2019 bis 10.05.2019 besucht (AS 177). Er hat in Österreich keine Schule besucht und keine Ausbildung absolviert. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines österreichischen Führerscheins (AS 147).
Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihren Familienangehörigen in Österreich. Der Ehemann der Schwester und Schwager des Beschwerdeführers ist Staatsangehöriger von Österreich. Er ist seit 16.04.2019 auch der Arbeitgeber des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Verwandten in Österreich (AS 146, AS 249, AJ-Web). Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester und ist mir ihr im Kosovo gemeinsam aufgewachsen. Eine finanzielle Abhängigkeit zur Schwester des Beschwerdeführers besteht nicht (AS 146 f). Der Beschwerdeführer hat Bekannte und einen Freundeskreis in Österreich (AS 146, AS 181).
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Die Kinder, die Eltern, sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben im Kosovo (AS 145).
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, im Kosovo zu befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Kosovo und auch während seines Aufenthalts in Österreich berufstätig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nicht auch nach einer Rückkehr in den Kosovo einer solchen beruflichen Tätigkeit nachgehen könne und so für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr in den Kosovo, zumindest vorübergehend bei seinen Eltern oder Geschwistern Unterkunft nehmen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist ein sicherer Herkunftsstaat (§ 1 Z 2 HStV).
1.5. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Risikogruppe.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt insbesondere die Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt vom 10.04.2019 (AS 143 ff) und seine Stellungnahmen vom 18.04.2019 (AS 183 ff), den Beschwerdeschriftsatz vom 14.10.2019 (AS 247 ff), sowie die Stellungnahmen vom 15.12.2020 (OZ 3) und 19.03.2021 (OZ 4), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das Strafregister sowie das Zentrale Fremdenregister und einen Auszug des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB Auskunftsverfahren).
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14.10.2019 sowie den Eintragungen im Reisepass, der in Kopie im Akt aufliegt (AS 247, AS 155). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers fußen auf dessen eigenen Angaben im Verfahren, konkret bei der Einvernahme vom 10.04.2019 (AS 143 ff).
Dass der Beschwerdeführer über einen Reisepass von Kosovo verfügt, der bis zum 29.10.2028 gültig ist, ist der im Akt aufliegenden Kopie seines Reisepasses zu entnehmen (AS 155).
Dass der Beschwerdeführer Vater von zwei Kindern ist, die einer früheren Beziehung entstammen und dass beide im Kosovo leben, sowie die Feststellungen zum Kontakt mit den Kindern, waren aufgrund der schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.04.2019 zu treffen (AS 145).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschwerdeführers (seine Geburt, sein Auswachsen im Kosovo, seine Schul- und Berufsausbildung und bisherige Erwerbstätigkeit) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme am 10.04.2019 (AS 145). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an den durchgehend schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln und standen diese überdies im Hinblick auf die Saisonerwerbstätigkeit in Österreich in Einklang mit den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Kosovo und seinem regelmäßigen Kontakt zu diesen, ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 145).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 147), sowie auf den Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Aus dem Gesundheitszustand und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit berufstätig war, leitet sich die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab.
2.1.2. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Begründung der Nebenwohnsitze bzw. der Hauptwohnsitze des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.1.3. Dass der Beschwerdeführer am 05.12.2015 eine rumänische Staatsbürgerin in Österreich geheiratet hat, ist der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde vom 05.12.2015 sowie dem Scheidungsbeschluss eines Bezirksgerichts vom 22.10.2018 zu entnehmen (AS 23, AS 36). Es haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, die Echtheit dieser Urkunden und die Richtigkeit deren Inhalts anzuzweifeln. Dass seine nunmehrige Exfrau bereits seit dem Jahr 2007 in Österreich ihren Hauptwohnsitz hat, war aufgrund der Eintragungen im Melderegister festzustellen.
Die Feststellung zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels konnte dem im Akt aufliegenden Antrag vom 28.12.2015 entnommen werden (AS 29).
Die Feststellungen zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte sowie deren Gültigkeit, waren aufgrund der Eintragungen im Fremdenregister festzustellen. Die Feststellungen zur gemeinsamen behördlichen Meldung des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Exfrau, fußen auf den Eintragungen im Melderegister.
Die Feststellungen zum Ehescheidungsverfahren (dessen Gründe, das Einvernehmen, die Einleitung und die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses und die Dauer der Ehe) waren aufgrund des Akteninhalts, insbesondere den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt und dem Scheidungsbeschluss und dessen Inhalt festzustellen
Dass der Beschwerdeführer am 05.03.2019 einen Antrag auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte aufgrund der rechtskräftigen Scheidung stellte und dem Beschwerdeführer in weiterer Folge am 19.03.2019 von der Niederlassungsbehörde mitgeteilt wurde, dass die Voraussetzungen für seinen Aufenthaltstitel nicht mehr vorliegen und das Bundesamt davon verständigt worden sei, gründet sich auf den im Akt aufliegenden Schreiben der Niederlassungsbehörde (AS 3 f).
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat-) Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich als Saisonarbeiter sind den diesbezüglichen schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 10.04.2019 zu entnehmen und stehen im Einklang mit den Eintragungen im Melderegister und dem AJ-Web (AS 144). Dass sich der Beschwerdeführer seit 14.01.2016 aufgrund seiner Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund der Eintragungen im Fremdenregister festzustellen.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sind Versicherungsdatenauszügen des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB Auskunftsverfahren) zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2021 laufend als Arbeiter in der Firma seines Schwagers (Ehemann der Schwester) beschäftigt ist, fußt aufgrund der Eintragungen im AJ-WEB. Dass der Beschwerdeführer für den Firmeninhaber eine wichtige Stütze als Facharbeiter ist und der Firmeninhaber nur schwer einen Ersatz für den Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt finden kann und der Firmeninhaber Bedarf an der Mitarbeit des Beschwerdeführers bei Baustellen in Deutschland hat, ergibt sich aufgrund der diesbezüglichen Schreiben im Akt, insbesondere dem Beschwerdeschriftsatz, deren Inhalt nachvollziehbar und schlüssig ist (AS 249; OZ 4) Eine Einvernahme des Schwagers als Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal die Wichtigkeit der Mitarbeit des Beschwerdeführers dieser Entscheidung ohnehin zugrunde gelegt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein ist und er keine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, ist seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt zu entnehmen (AS 147).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht hat, fußt auf der im Akt aufliegenden Kursbestätigung (AS 177), die Feststellungen zu Ausbildungen in Österreich bzw. dem Erwerb des österreichischen Führerscheins fußen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt (AS 147).
Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich sind auf die stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie in der niederschriftlichen Einvernahme zurückzuführen (AS 146, AS 249). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienmitgliedern kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (AS 146 f).
Dass der Beschwerdeführer Bekannte und einen Freundeskreis in Österreich hat, konnte ebenfalls seinen insofern glaubhaften Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 10.04.2019 entnommen werden (AS 146, AS 181).
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen betreffend die Familienangehörigen und Verwandten des Beschwerdeführers im Kosovo ergeben sich aus seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt (AS 145). Daraus konnte geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr – zumindest vorübergehend – bei seinen Familienangehörigen Unterkunft nehmen kann. Dass der Beschwerdeführer seine Lebensbedürfnisse befriedigen kann, selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen kann, einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten kann, ergibt sich aufgrund der Schulausbildung und Berufsausbildung des Beschwerdeführers sowie der langen Berufserfahrung des Beschwerdeführers im Kosovo und in Österreich. Zudem ist der Beschwerdeführer wie unter Punkt 1.1.1 festgestellt auch gesund und arbeitsfähig. Es sind keinerlei Hinweis zu Tage getreten, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr seine Lebensbedürfnisse nicht befriedigen könnte.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist aufgrund der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, StF: BGBl. II Nr. 177/2009, § 1 Z 2 HStV) ein sicherer Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei Angaben hinsichtlich allfälliger Rückkehrbefürchtungen gemacht, sondern angegeben, dass es keine Gründe gibt, die gegen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechen (AS 148).
2.5. Zur aktuellen Covid-19-Pandemie:
Die Feststellungen zur aktuellen Lage der Covid-19 Pandemie fußen auf den Informationen im Internet der Seite des Sozialministeriums und der Internetseite der WHO (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus- (2019-nCov).html sowie https://covid19.who.int/region/euro/country/rs ).
Dass der Beschwerdeführer nicht zu einer Risikogruppe gehört, war festzustellen, zumal keinerlei Hinweise dafür im Verfahren zu Tage getreten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Ausweisung
3.1.1. § 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:
Als Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der weder EWR-Bürger noch Schweizer Bürger ist.
Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
3.1.2. Die relevanten Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten auszugsweise:
„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51 (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. | in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; |
2. | für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder |
3. | als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. |
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. | wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; |
2. | sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; |
3. | sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder |
4. | eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. (…)“ |
„Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54 (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(…)
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. | die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; |
2. | die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; |
3. | ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird; |
4. | es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder |
5. | ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. |
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
„Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Dieser lautet:
„(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder
c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang — solange er für nötig erachtet wird — ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.“
3.1.3. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).
Bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, welches eine Aufenthaltskarte dokumentieren soll, ist nicht automatisch auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet beendet. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Es soll ihm möglich sein, trotz des Wegfalls der Voraussetzungen für ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht während seines Aufenthalts im Inland auf einen für seinen künftigen Aufenthaltszweck passenden Aufenthaltstitel "umzusteigen", ohne dass dies zur Folge hätte, dass während dieses Verfahrens sein Aufenthalt unrechtmäßig wäre (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005; siehe auch Abermann et al, Kommentar NAG 2016, § 55 Rz 7 ff).
Kommt die Niederlassungsbehörde – wie hier – bei der Prüfung des Fortbestands der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen, hat sie die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte (Befassung des Bundesamtes und Information des Betroffenen) zu setzen. Die Frage des Bestehens des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung hat dann das Bundesamt zu beurteilen (vgl VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Diese Frage ist anhand des § 66 FPG zu prüfen.
3.1.4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Durch seine Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, somit einer EWR-Bürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, erlangte er den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.
Dem Beschwerdeführer wurde auf Grund seiner Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen gemäß § 54 Abs. 1 NAG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Das Bundesamt stützte die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet darauf, dass der Beschwerdeführer zwar Arbeiter sei und somit die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 Z 1 NAG erfülle, seine Ehe jedoch nicht für die erforderlichen drei Jahre, wie in § 54 Abs. 5 Z 1 NAG vorgesehen, aufrechterhalten habe. Seine Ehe habe weniger als drei Jahre, nämlich zwei Jahre und zehn Monate bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens gedauert. Das Gesetz erfordere jedoch einen Nachweis über die aufrechte Ehe von zumindest drei Jahren zu erbringen und der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei maßgeblich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei eindeutig hervorgegangen, dass seine Ehe vor Ende des dreijährigen Zeitraumes zur Scheidung eingeleitet und einvernehmlich rechtskräftig geschieden worden sei. Deswegen seien die Voraussetzungen für ein Weiterbestehen des bisherigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt.
3.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2018, rechtskräftig am 23.11.2018 von seiner nunmehrigen Exfrau geschieden.
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen.
Wie festgestellt war der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt und ist zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor als Arbeiter im Unternehmen seines Schwagers beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.
Der Beschwerdeführer erfüllt allerdings die weitere gesetzliche Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden haben muss, nicht. Es wurde aufgrund der unstrittigen Aktenlage festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit seiner nunmehrigen Exfrau am 05.12.2015 geschlossen hat sowie, dass das Scheidungsverfahren spätestens am 28.10.2018 eingeleitet wurde. Die Ehe des Beschwerdeführers zu der rumänischen Staatsbürgerin bestand somit nur zwei Jahre und zehn Monate und erreichte in der Folge das gesetzlich geforderte Mindestmaß von drei Jahren nicht.
3.1.6. Es kann auch nicht von einem besonderen Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG ausgegangen werden, da dies vom Beschwerdeführer weder in seinen Stellungnahmen noch in seiner Beschwerde behauptet wurde. Die Ehe wurde einvernehmlich geschieden. Es haben sich auch im Verfahren keine Hinweise dahingehend ergeben, dass ein solcher Härtefall vorliege.
Es liegt somit kein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor.
3.1.7. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, welches der Beschwerdeführer aufgrund der Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin innehatte, ist, wie das Bundesamt zu Recht feststellte, weggefallen, da die Ehe weniger als drei Jahre dauerte und auch kein Härtefall des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer aufgrund der einvernehmlichen Ehescheidung ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 NAG nicht mehr zu.
3.1.8.1. § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige
Ausweisung
§ 66 (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
3.1.8.2. § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4. der Grad der Integration,5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.1.8.3. Der Beschwerdeführer hat eine Schwester, die mit ihrer Familie in Österreich lebt im Bundesgebiet, der Schwager des Beschwerdeführers ist sein Arbeitgeber und schätzt dieser den Beschwerdeführer als Fachkraft sehr. Zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet besteht nach Angaben des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis irgendeiner Art, sondern besteht regelmäßiger Kontakt. Nachdem zur Schwester des Beschwerdeführers keine über die normalen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Beziehungsintensität vorliegt und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, liegt ein Eingriff in das Recht auf Familienleben gegenständlich nicht vor.
Es liegen daher keine über die üblichen Bindungen hinausgehenden Abhängigkeiten oder faktische Familienbindungen vor, die unter den Begriff des „Familienlebens“ fallen, weshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK des Beschwerdeführers auszuschließen ist. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.1.8.4. Der Beschwerdeführer ist mit Ausstellung seiner Aufenthaltskarte am 14.01.2016 rechtmäßig in Österreich aufhältig, seit dem 29.09.2015 ist er mit Hauptwohnsitz in Österreich durchgehend behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer hält somit seit fünf Jahren und neun Monaten, im Bundesgebiet auf. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sich sein Aufenthaltsrecht von jenem seiner geschiedenen Gattin mit rumänischer Staatsbürgerschaft ableitet. Es bestand in Österreich seit 6 Monaten vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens spätestens am 22.04.2018 kein aufrechtes Eheleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nunmehrigen Exfrau mehr. Die Ehe wurde am 22.10.2018, rechtskräftig am 23.11.2018, einvernehmlich geschieden, das Scheidungsverfahren wurde spätestens am 22.10.2018eingeleitet. Der Beschwerdeführer war sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst.
Bei der Beurteilung des Vorliegens von schützenswertem Privatleben kommt dem Grad der sozialen Integration des Beschwerdeführers eine wichtige Bedeutung zu:
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer nahezu durchgehend im Bundesgebiet beschäftigt war. Er ist daher am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat keine gemeinnützigen Arbeiten erbracht und war nicht Mitglied in einem Verein.
Der Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Schwester sowie deren Familie sowie seinen freundschaftlichen Kontakten in Österreich und den Kontakt zu seinen Bekannten kann der Beschwerdeführer über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internetdienste) und durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten, zumal der Beschwerdeführer Österreich nach seiner Ausreise gegebenenfalls zu Besuchszwecken wiedereinreisen kann, da kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Den in Österreich bestehenden Bindungen stehen zudem die starken Bindungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat gegenüber, wo er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbracht hat, er die Landessprache des Kosovo spricht und er die Schule und Berufsausbildung absolviert hat und jahrelang beruflich tätig war. Darüber hinaus leben die Kinder, die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers im Kosovo. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit und regelmäßigen Besuche alle zwei bis drei Monate kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre, sodass er sich im Kosovo problemlos wieder eingliedern wird können.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Darüber hinaus ist der Zeitraum des Aufenthalts des Beschwerdeführers von fünf Jahren und zehn Monaten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH) und der oben getroffenen Ausführungen noch als relativ kurz zu werten.
3.1.8.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während seines Aufenthaltes in Österreich zwar Integrationsschritte setzen, diese sind jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht derart nachhaltig, dass sie ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den starken öffentlichen Interessen begründen können.
3.1.8.6. Das Bundesamt ist daher im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer erhielt seine Aufenthaltsberechtigung zum Zweck der Familienzusammenführung lediglich aufgrund des Umstandes, dass er mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen verheiratet war. Dieser Zweck ist jedenfalls – vor Ablauf der etwaigen Verfestigungsfrist des § 54 Abs. 5 NAG von 3 Jahren – weggefallen. Für einen Aufenthaltstitel gibt es keinen Grund mehr.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Durchsetzungsaufschub
3.2.1. § 70 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70 (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. | nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten; |
2. | die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder |
3. | der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ |
3.2.2. Dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und deshalb seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen sämtliche Spruchpunkte, der Beschwerdeführer hat jedoch weder substantiierte Beschwerdegründe hinsichtlich dieses Spruchpunktes vorgebracht, noch eine Abänderung der Dauer des Durchsetzungsaufschubes beantragt.
Die vom Bundesamt gesetzte Dauer des Durchsetzungsaufschubes entspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.
3.2.3. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, die aufgrund der unzweifelhaften Richtigkeit insbesondere der Urkunden im Akt (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss, Berufstätigkeit des Beschwerdeführers) nicht erforderlich war. Die Einvernahme des begehrten Zeugen, dem Schwager des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, da die Wichtigkeit der Mitarbeit des Beschwerdeführers in dessen Unternehmen dieser Entscheidung ohnehin zu Grunde gelegt wurde. Eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, zumal diese Feststellungen auf Sachverhaltsebene der Entscheidung zugrunde gelegt wurden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
