BVwG W229 2216197-1

BVwGW229 2216197-13.5.2021

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §36 Abs3
AlVG §36a
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W229.2216197.1.00

 

Spruch:

 

W229 2216197-1/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 18.12.2018, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des Bescheides „gemäß § 33 Abs. 2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung“ statt „gemäß § 33 Abs. 2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung“ zu lauten hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte beim AMS Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) am 29.10.2018 die Erlassung eines Bescheides über den Leistungsanspruch.

2. Mit Bescheid vom 18.12.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs. 2 lit. c, § 36 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 36a Abs. 1 und 3 sowie § 20 Abs. 2 und 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs 2 der Notstandshilfe-Verordnung /NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, beide in geltender Fassung, ab 03.09.2018 Notstandshilfe in Höhe von 24,73 Euro gebühre.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Grundbetrag seines Anspruches auf Arbeitslosengeld für das Jahr 2018 den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 3 AlVG entsprechend mit 45,69 Euro täglich festgesetzt worden sei. Da der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes 1/30 des Ausgleichszulagenrichtsatzes (im Jahr 2018: 30,31 Euro täglich) übersteige, betrage das Ausmaß der Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung 92 % des Arbeitslosengeld-Grundbetrags, das seien 42,03 Euro täglich. Hinzu komme gemäß § 20 Abs. 2 AlVG ein Familienzuschlag in Höhe von 0,97 Euro für sein Kind. Somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe vor Einkommensanrechnung in einer Gesamthöhe von 43,-- Euro täglich.

Die Witwerpension für das Jahr 2018 in Höhe von 18,27 Euro täglich werde auf die Notstandshilfe angerechnet, somit ergebe sich ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 03.09.2018 in Höhe von 24,73 Euro täglich.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 11.01.2019 rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass die Witwerpension nicht auf seine Notstandshilfe angerechnet werden dürfe. Die Witwerpension ersetze zumindest teilweise jenen Betrag, mit dem seine verstorbene Ehefrau zum Familieneinkommen beitragen habe. Sie solle die soziale Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners garantieren, also zu seinem Unterhalt beitragen. Insofern sei die Witwerpension einer Unterhaltsleistung während aufrechter Ehe gleichzuhalten.

Der Gesetzgeber habe entschieden, ab 01.07.2018 das Partnereinkommen von der Anrechnung auf die Notstandshilfe auszunehmen.

Aus Gründen der Gleichbehandlung müsse diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung auch für die Witwerpension gelten. Eine Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe erachte der Beschwerdeführer daher als gleichheitswidrig und unsachlich, da es keinen sachlichen Grund gebe, das Einkommen eines Partners bei Beurteilung der Notlage anders zu behandeln als eine Witwerpension, die den Ausfall des Einkommens zumindest zum Teil kompensieren solle.

Die vom VwGH zur Anrechnung der Witwerpension getroffenen Erkenntnisse seien vor der mit 01.07.2018 erfolgten Novelle des AlVG ergangen und daher auf nunmehrige Sachverhalte nicht mehr anzuwenden. Er gebe also zu dieser Frage keine aktuelle höchstgerichtliche Judikatur, die die geänderte Gesetzeslage berücksichtige.

In eventu mache der Beschwerdeführer geltend, dass, wenn schon eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe als eigenes Einkommen erfolge, so könne die Anrechnung nur mit jenem Betrag vorzunehmen sein, um den sie die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Das seien in seinem Fall 555,57 Euro – 438,05 Euro, somit 117,52 Euro.

Diese Vorgangsweise entspreche der nunmehrigen Verwaltungspraxis bei Anrechnung von rechtsverbindlich festgelegten Unterhaltsansprüchen (§ 36 Abs. 3 AlVG). Da auch der VwGH die Witwerpension als Ersatzleistung definiere, die an die Stelle von Unterhaltsverpflichtungen des Partners tritt, wäre es unsachlich, sie – in Bezug auf die Beurteilung der Notlage des Ehepartners – anders zu behandeln als tatsächlich geleisteten Unterhalt.

Das Begehren des Beschwerdeführers laute daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihm die Notstandshilfe ohne Anrechnung zuerkennen, da eine verfassungskonforme Anwendung der Anrechnungsbestimmungen unter Berücksichtigung der geänderten Gesetzeslage eine Anrechnung der Witwerpension auf seine Notstandshilfe ausschließe. In eventu möge die Anrechnung nur im Ausmaß gemäß § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG geschehen.

Der Beschwerde angehängt waren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner finanziellen und familiären Situation sowie zu seinen Bemühungen, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen.

4. Die Beschwerde wurde gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 19.03.2019 vorgelegt. Angeschlossen war Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche sich mit der Bewertung von Witwerpension als eigenes Einkommen befasst.

5. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 wurde die Übernahme der Vollmacht durch Dr. Thomas Majoros bekannt gegeben. Ebenfalls mitgeteilt wurde, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und darauf verzichtet werde.

6. Im Beschwerdeverfahren bezüglich des Bescheides des AMS vom 18.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2021 ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein, welcher dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.

7. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.2021, Fr 2021/08/0001-2, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2021, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist in XXXX wohnhaft. Er ist Witwer und hat einen volljährigen Sohn und eine minderjährige Tochter.

Der Beschwerdeführer bezieht eine Witwerpension.

Er stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Diese wurde ihm ab 03.09.2018 unter Anrechnung der Witwerpension in Höhe von 24,73 Euro täglich zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Wohnort und der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus der Beschwerde vom 11.01.2019.

Dass der Beschwerdeführer Witwerpension bezieht, ergibt sich aus dem Bescheid des AMS vom 18.12.2018 sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem im Akt einliegenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Leistungshöhe der Witwerpension zum 01.01.2019.

Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem Bescheid vom 18.12.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten:

„Notstandshilfe

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.“

„Ausmaß

§ 36. (1) Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe ist Folgendes zu beachten:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

[…]“

„Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

[…]“

„Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.3. § 47 AlVG sieht als primäre Form der Erledigung von Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe die Ausstellung einer Mitteilung, verbunden mit der tatsächlichen Auszahlung, vor. Die Mitteilung hat jedenfalls die Information über den Beginn und das voraussichtliche Ende der Leistungsgewährung sowie die Höhe des täglichen Anspruchs in Euro zu enthalten. Die Erlassung eines Bescheides ist nach dem zweiten Satz des § 47 Abs. 1 AlVG dann zwingend vorgesehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe von Anfang an nicht anerkannt wird. Ein Bescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies vom Leistungsberechtigten - etwa weil er mit der in der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 erster Satz AlVG ausgewiesenen Höhe des Leistungsanspruchs nicht einverstanden ist - beantragt wird (vgl. dazu auch Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 47 AlVG Rz 3 und 10) (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.4.1. Sozialpolitisches Ziel der Notstandshilfe ist es, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen Beitrag zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen zu gewähren […]. Arbeitslosen soll durch die Notstandshilfe nämlich nur die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse gesichert werden, was insbesondere dann erforderlich ist, wenn die Notlage weder durch Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit noch durch sonstiges Einkommen behoben werden kann (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 33 AlVG Rz 2).

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die auf Zeiträume vor dem 01.07.2018 anzuwendende Rechtslage zitiert hat. Die das Ausmaß der Notstandshilfe (§ 36 AlVG) betreffende Regelung hat durch die Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 insofern eine Neuregelung erfahren, als gemäß § 36 Abs. 2 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017 bei der Beurteilung der Notlage nunmehr die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des bzw. der Arbeitslosen zu berücksichtigen sind. In der Vorgängerbestimmung des § 36 Abs. 2 AlVG war demgegenüber ua eine Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Beurteilung der Notlage vorgesehen. Diese ist mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 157/2017 gem. § 79 Abs. 161 AlVG für Zeiträume nach dem 3[0]. Juni 2018 nicht mehr vorgesehen. Festzuhalten ist, dass die maßgeblichen Bestimmungen hinsichtlich des Ausmaßes der Notstandshilfe, welche auf Zeiträume nach dem 30.06.2018 und somit im vorliegenden Verfahren anzuwenden sind, wenngleich sie nunmehr ausschließlich im AlVG (und nicht mehr [auch] in der Notstandshilfe-Verordnung) geregelt sind, hinsichtlich der Berechnung des Ausmaßes der Notstandshilfe keine relevanten Änderungen erfahren haben.

3.4.2. Zur Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe:

Die Anrechnung von Einkommen der arbeitslosen Person auf die Notstandshilfe erfolgt nach den Regelungen der § 36 AlVG. § 36 Abs. 1 AlVG legt den Betrag der Notstandshilfe vorbehaltlich der Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen fest.

Gem. § 36 Abs. 2 AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen zu berücksichtigen.

Gemäß § 36 Abs. 3 AlVG ist bei der Anrechnung von Einkommen (§ 36a) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe Folgendes zu beachten: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. Wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988) sind nur insoweit anzurechnen, als sie den Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.

Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung.

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum Einkommen, was unter nichtselbstständiger Arbeit zu verstehen ist, ist in § 25 EStG 1988 idgF aufgezählt.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zu den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch Hinterbliebenenpensionen gem. §§ 257 ff ASVG zählen, auch wenn der Tod des Versicherten durch einen Unfall herbeigeführt wurde (vgl. Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 25 [Stand 1.1.2020, rdb.at]).

Somit begründet die in Rede stehende Witwerpension des Beschwerdeführers ein eigenes Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, welches gem. § 36 Abs. 1, 2 und 3 1. und 2. Satz AlVG als Einkommen an die Notstandshilfe anzurechnen ist.

3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, dass die Witwerpension nicht an die Notstandshilfe anzurechnen sei, da mit 01.07.2018 die Anrechnung des Partnereinkommens weggefallen ist und diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung aus Gründen der Gleichbehandlung auch für die Witwerpension gelten müsse, und andererseits vorbringt, wenn dann sei ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung eine Anrechnung – wie dies für wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG vorgesehen ist – nur mit jenem Betrag vorzunehmen, um den die Witwerpension die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige, werden die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken aus folgenden Erwägungen nicht geteilt:

3.4.3.1. Zwar ist es zutreffend, dass der Zweck der Hinterbliebenenpension in wirtschaftlicher Sicht im Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen des bzw. der verstorbenen Versicherten besteht (vgl. VfSlg. 8.871/1980), dennoch besteht zwischen Partnereinkommen, welches bis zur Änderung des AlVG durch BGBl. I Nr. 157/2017 unabhängig davon, ob Unterhaltszahlungen tatsächlich geflossen sind, zur Anrechnung gekommen ist und einer Witwerpension, insofern ein Unterschied, als diese dem Beschwerdeführer aus einer Versicherungsleistung des ASVG als eigenes Einkommen unmittelbar zufließt und ihm dementsprechende, unabhängige bzw. bedingungslose Dispositionsmöglichkeiten eröffnet (vgl. auch VwGH 23.03.2015, Ro 2015/08/000). Dass der Gesetzgeber die Hinterbliebenenpension im AlVG anders behandelt als das Partnereinkommen ist aufgrund dieses Unterschiedes im Tatsächlichen nicht zu beanstanden.

3.4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer weiters im Ergebnis eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG, welcher nach dem Wortlaut ausschließlich auf wiederkehrende Bezüge an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (§ 29 Abs. 1 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) Bezug nimmt, für Bezieher von Hinterbliebenenpensionen aufgrund von gleichheitsrechtlichen Bedenken moniert, ist grundsätzlich auf die strenge Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten bzw. planwidrigen Rechtslücke voraussetzt. Eine solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz – gemessen an der eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo die Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende echte Lücke ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn es in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf den – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. VwGH 04.05.2017, Ro 2014/08/0060 mHa VwGH 07.04.2016, Ro 2014/08/0037, mwN).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Materialen zu § 36 Abs. 3 AlVG idF BGBl. 1 Nr 157/2017 mangels Begründung (vgl. IA 1366/A 25. GP sowie APNR-BR 9901 BlgBR) nicht erschließt, weshalb der Gesetzgeber eine begünstigende Regelung im Hinblick auf die Anrechnung von wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG gegenüber sonstigem bzw. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wozu auch eine Hinterbliebenenpension zählt (vgl. § 25 EStG), vorgenommen hat. Umgekehrt kann den Gesetzesmaterialien somit auch nicht entnommen werden, dass der Wille des Gesetzgebers im Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG zum Ausdruck kommt und insofern eine planwidrige Lücke vorliege. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG getroffene Regelung, welche ausschließlich wiederkehrende Bezüge gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen nennt und diese durch den Verweis auf § 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG auch klar definiert, vom Gesetzgeber beabsichtigt war.

Dass der Gesetzgeber Ansprüche aus dem ASVG auf Hinterbliebenenpension nicht den genannten Unterhaltsbezügen – sprich wiederkehrenden Bezügen gesetzlich unterhaltsberechtigter Personen (§ 29 Z 1 zweiter Teilstrich EStG) – gleichgesetzt, sondern diese vielmehr dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit gleichsetzt, begegnet vor dem Hintergrund, dass es sich bei den in § 36 Abs. 3 letzter Satz genannten Unterhaltsbezügen um zu Lebzeiten des Unterhaltsverpflichteten zu erbringende Leistungen handelt, während es sich bei der Hinterbliebenenpension um eine Leistung aus der Sozialversicherung, welche auch im Einkommensteuerrecht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden (§ 25 Abs. 1 Z 3 ESTG) und somit um Leistungen unterschiedlicher Natur handelt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken (vgl. VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015).

Die Anrechnung der Witwerpension gem. § 36 Abs. 3 AlVG (im herangezogenem Ausmaß) und insbesondere ohne Anwendung des § 36 Abs. 3 letzter Satz auf diese, erfolgte somit zurecht.

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde lediglich gegen die Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe dem Grunde nach und bringt keine Einwendungen hinsichtlich der konkreten Berechnung der Höhe der Notstandshilfe vor. Die im Bescheid vorgenommen Berechnung ist nachvollziehbar und als solche nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.

Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat im Schriftsatz vom 26.02.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Sachverhalt zur Beurteilung der Anrechnung der Witwerpension auf die Notstandshilfe aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde zudem hinreichend geklärt schien, wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zu den Fragen, ob die Hinterbliebenenpension nach der Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 einerseits aufgrund ihres Zweckes als Ersatz jenes Betrages, mit dem der oder die Verstorbene zum Familieneinkommen beigetragen habe, als Einkommen iSd § 36 AlVG zu werten ist bzw. ob andererseits aufgrund des von ihr zu erfüllenden Zweckes als Ersatz von ausbleibenden Unterhaltsleistungen die Regelung des § 36 Abs. 3 letzter Satz AlVG auf die Hinterbliebenenpension anwendbar ist, besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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