B-VG Art133 Abs4
GehG §91
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2231079.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte vom 15.04.2020, Zl. P412795/86-KdoSK/J1/2019, betreffend den Antrag auf „Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und Auszahlung einer Bezugsdifferenz“ zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Antrag vom 08.10.2019 zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor dem Kommando Streitkräfte:
Mit Schreiben vom 17.12.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Anerkennung seiner Verwendung als Kommandant kleiner Verband (Bataillonskommandant). Dieses wurde am 06.06.2019 an dem Bundesministerium für Landesverteidigung vorgelegt. Darin brachte er vor, dass er im Zeitraum von 01.07.1995 bis 30.11.2002 als stellvertretender Bataillonskommandant (stvBKdt) des XXXX eingeteilt gewesen sei. In dieser Zeit (7 Jahre, 4 Monate) habe er das Bataillon während aller Abwesenheiten des BKdt geführt. Die Zeiträume haben sich von wenigen Tagen, die nicht im System (PERSIS) gespeichert wurden, bis zu längeren Vertretungen, die mit Masse im System gespeichert wurden, erstreckt. Die kürzeren Zeiträume (ein bis vier Tage) könne man mit etwa drei Wochen im Jahr ansetzen. Im angegebenen Zeitraum ergäbe dies etwa 22 Wochen oder etwa 5 Monate. Darüber hinaus gehende längere, im System gespeicherte Verwendungen als Kommandant ergäben nach Zusammenrechnung etwa 59 Wochen oder 13 Monate. So errechne man eine Gesamtzeit von über einem Jahr für die Verwendung als Kommandant kleiner Verband (Bataillonskommandant). Weiters brachte er vor, auch in mehreren Assistenzeinsätzen das XXXX geführt zu haben. Damit sei seine Verwendung als Kommandant kleiner Verband länger als etwa die tatsächliche Verwendung eines Bataillonskommandant Miliz oder die Zeit der Truppenverwendung eines Generalstaboffiziers.
In einem Antwortschreiben des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 05.07.2019 wurde dem Ersuchen um Anerkennung der Vorverwendung als Kommandant kleiner Verband (Bataillonskommandant) unter Verweis auf das Kriterium einer langjährigen Verwendung als Bataillonskommandant nicht stattgegeben.
Mit Schreiben vom 24.09.2019 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde die bescheidmäßige Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit und der besoldungsrechtlichen Stellung.
Mit Schreiben vom 08.10.2019 zog der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung den Antrag vom 24.09.2019 zurück und beantragte gleichzeitig die Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und die Auszahlung der Bezugsdifferenzen zwischen MBO1/1 und MBO 1/2 ab 01.04.2019.
Mit Schreiben vom 24.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt und im Rahmen des Parteiengehörs zu einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
Diese Stellungnahme erfolgte durch den Beschwerdeführer schriftlich über seine rechtsfreundliche Vertretung am 08.04.2020, wo im Wesentlichen das Schreiben vom 08.10.2019 wiedergegeben wird. Die Fußnotenregelung sei im Beamtendienstrechtgesetz 1979 (BDG) nicht vorgesehen und daher aus rechtlicher Sicht vollkommen irrelevant. Es gäbe für die Unterscheidung nach der Vorverwendung als Bataillonskommandant keine rechtliche Grundlage. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht erkennbar, wieso das Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde die Voraussetzung einer langjährigen Verwendung als Bataillonskommandant ergebe. Der Antrag bleibe daher vollinhaltlich aufrecht.
2. Der angefochtene Bescheid:
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid. Dessen Spruch lautet wie folgt:
„Ihr Antrag vom 08.10.2019 auf Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und Auszahlung einer Bezugsdifferenz zwischen der Funktionszulage: Militärperson Berufsoffizier 1; Funktionsgruppe 1 (M BO 1/1) und Militärperson Berufsoffizier 1; Funktionsgruppe 2 (M BO 1/2) ab April 2019 wird gem. § 91 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 112/2019 abgewiesen.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes sei gem. den Bestimmungen des § 147 BDG 1979 durch das damals zuständige Bundesministerium erfolgt. Der gegenständliche Arbeitsplatz sei wie folgt bewertet: M BO1; FG 2. Gem. der dem Arbeitsplatz beigefügten Fußnote bedingt die FG 2 jedoch eine Vorverwendung als Bataillonskommandant, fehlt diese erfolgt die Zuweisung der FG 1. Das Fußnotenkriterium sei nur dann erfüllt, wenn der Arbeitsplatzinhaber eine langjährige Verwendung als Bataillonskommandant vorweisen könne.
Im gegenständlichen Fall setze sich die Vorverwendung des Beschwerdeführers aus Zeiten als eingeteilter Stellvertreter des Bataillonskommandanten sowie diverser Vertretungszeiten in unterschiedlichen Verwendungen zusammen (ca. 13 Monate), weshalb die Behörde das Fußnotenkriterium zur Ernennung in die FG 2 als nicht erfüllt sehe. Dies begründet sie nicht mit der fehlenden Einteilung als Bataillonskommandant, sondern daraus, dass eine langjährige Verwendung als Bataillonskommandant zur Erfüllung des Fußnotenkriteriums gegeben sein müsse.
3. Beschwerde:
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Unterscheidung und Einteilung in die Funktionsgruppen nach der Vorverwendung als solche dem Gesetz fremd sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Arbeitsplatz, auf den der Beschwerdeführer ernannt ist und den er auch tatsächlich seit 01.04.2019 ausübt, der Verwendungsgruppe MO 1/FG 2 zugeordnet sei. Das Fußnotenkriterium sei aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar und hätte auch keine rechtliche Grundlage.
In eventu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei Anwendung des Fußnotenkriteriums dessen Erfordernisse erfülle.
Er beantrage die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag vom 08.10.2019 stattgegeben wird.
4. Weiteres Verfahren
Die Beschwerde wurde am 19.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt.
Am 18.03.2021 (eingelangt am 22.03.2021) wurde vom Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung ein Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungsfrist durch das Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 22.03.2021 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Einbringung von Schriftsätzen durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zu erfolgen hat, wenn nicht in der Eingabe bescheinigt wird, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr nicht vorliegen (§ 1 Abs. 2 BVwG-EVV). Der eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde von einem Rechtsanwalt außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs (mittels Post) eingebracht ohne zu bescheinigen, dass die technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zum Zeitpunkt der Eingabe nicht vorlagen.
Der Verwaltungsgerichtshof ordnete dem Bundesverwaltungsgericht am 13.04.2021 an, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 im Zuge der Versetzung auf den Arbeitsplatz „Fachoffizier Inspizierung XXXX “; Dienststelle.: Kommando Streitkräfte; Positionsnummer.: XXXX ; Truppennummer: XXXX ; Organisationsplannummer.: XXXX in der Verwendungsgruppe M BO1 ernannt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 01.07.1995 bis 30.11.2002 stellvertretender Bataillonskommandant (stvBKdt). Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, zu niedrig eingestuft zu sein. Im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer sein Interesse an einer Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der von der Behörde und dem Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Die Zeitangaben zu den im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als stellvertretender Bataillonskommandant erbrachten Tätigkeiten ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 17.12.2018, welches auch im bekämpften Bescheid als Grundlage herangezogen wurde.
Die Zurückziehung des Antrages auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit ergibt sich aus dem letzten Satz des Antrages vom 08.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die relevante Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, lautet wie folgt:
„Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
"§ 147. (1) Die Arbeitsplätze der Militärpersonen sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. die besondere Führungsverantwortung im Hinblick auf Ausbildung, Bildung und Führung von Menschen im Frieden und im Einsatz,
2. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
3. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
4. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.(5) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(6) Die Militärperson darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(7) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
Zwar ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er behauptet, dass (ausschließlich) die Frage von Vorverwendungen nicht maßgeblich für die Arbeitsplatzwertigkeit sein kann. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer jene Kriterien erfüllt, die im Zuge der Arbeitsplatzbewertung nach § 147 BDG 1979 für die Einteilung der Funktionsgruppen des § 91 GehG festgelegt wurden, denn der Beschwerdeführer begehrte in seinem gegenständlichen Antrag lediglich die Anerkennung der höheren Funktionsgruppe zwei und Auszahlung der dementsprechenden Bezugsdifferenz.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (2004/12/0043, 20.12.2004) hat ein Beamter kein subjektives Recht auf Feststellung einer bestimmten besseren Einstufung, sondern lediglich auf die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Verwaltungsverfahren: „Ein Antrag, der nur auf eine bestimmte bessere Bewertung gerichtet ist, erweist sich … von vornherein als rechtlich unzulässig.“
Die bloße Feststellung, eine bestimmte höhere Arbeitsplatzwertigkeit anzuwenden ist nicht zulässig. Darauf zielt aber der Antrag des Beschwerdeführers ab. Ein Anspruch auf Aufwertung seines Arbeitsplatzes - losgelöst von den Tätigkeiten - besteht nicht. Die von ihm vor der belangten Behörde gestellten Anträge auf Anerkennung der Funktionsgruppe 2 und Auszahlung der Bezugsdifferenzen zwischen M BO 1/1 und B BO 1/2 ab 01.04.2019 mussten daher mangels Legitimation zurückgewiesen werden.
Den bereits im Laufe des behördlichen Verfahrens gestellten (rechtlich möglichen) Antrag auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit hat der vertretene Beschwerdeführer zurückgezogen. Die ansonsten geforderte Aufklärung über die rechtlichen Möglichkeiten des vertretenen Beschwerdeführers und Einräumung der Gelegenheit zur Klarstellung eines Antrags in Bezug auf mögliche Anträge um eine höhere Bewertung zu erreichen, konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vergleiche auch: VwGH, 04.07.2001, 99/12/0281).
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