ZDG §21
ZDG §7
ZDG §8
ZDG §8a
ZDG §9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:2232299.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Schmidtmayer, Sorgo, Wanke Rechtsanwälte OG, in 1010 Wien Ledererhof 2 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.05.2020, Zl. 489194/21/ZD/0520, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen;
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig;
und gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 15.09.2020, Zl. 489194/26/ZD/0920, zu Recht:
C) Die Beschwerde wird abgewiesen;
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 16.07.2019 wurde die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.11.2019 einer genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX 2020 zugewiesen.
Am XXXX 2020 erlitt der Beschwerdeführer am Weg zum Zivildienst eine Knieverletzung.
Mit Schreiben vom XXXX 2020 („dienstliche Weisung“) der genannten Einrichtung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine AUVA Meldung zu erstatten, weil es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Mit Bestätigung vom XXXX 2020 bestätigte das AUVA Traumazentrum Wien, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX 2020 voraussichtlich drei Monate wegen einer Verletzung am linken Knie erkrankt wäre.
Mit Unfallmeldung gemäß § 363 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vom XXXX 2020 meldete die genannte Einrichtung, dass der Beschwerdeführer über den Gehsteigrand gestolpert wäre und dabei das Knie verdreht und verletzt hätte. Unter Punkt 17 („Bei Wegunfällen“) wurde weder „Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte“ noch „Dienstweg oder sonstiger Weg“ angekreuzt. Als Ausgangsort wurde die XXXX Wien und als Zielort die Adresse der genannten Einrichtung angegeben. Zweck des Weges wäre ein Weg zur Arbeit gewesen. Punkt 26 betreffend § 4 ASchG wurde nicht angekreuzt.
Mit Bestätigung vom 13.03.2020 bestätigte das AUVA Traumazentrum Wien, dass der Beschwerdeführer ab XXXX 2020 arbeitsfähig wäre.
Die Gesellschaft für Vorsorgemedizin GmbH bestätigte am XXXX 2020, dass der Beschwerdeführer ab XXXX 2020 wieder einsatzfähig wäre.
Eine Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigte am XXXX 2020, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX 2020 wegen Krankheit nicht arbeitsfähig wäre.
Mit Krankenstandsbescheinigung vom 06.04.2020 aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 bestätigt. Ursache der Arbeitsunfähigkeit wäre Krankheit.
Mit E-Mail vom 09.04.2020 ersuchte die genannte Einrichtung die belangte Behörde um Prüfung, welches Datum als Enddatum zu bewerten wäre, da trotz AUVA Meldung die ELDA- Einträge nicht als Arbeitsunfall sondern nur als Krankheit geführt wären.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2020 wurde der Beschwerdeführer über die vorzeitige Entlassung aus dem ordentlichen Zivildienst per XXXX 2020 informiert.
Mit E-Mail vom 25.04.2020 an die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführer dieser mit, dass er über die Gehsteigkante gestolpert wäre und es sich um einen Wegunfall von zu Hause zur Arbeit und damit um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Eine Gesundheitsschädigung, die Folge des Zivildienstes wäre sei nicht in die Summe der Ausfallstage einzurechnen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Ausstellung eines Bescheides.
Mit E-Mail vom 12.05.2020 legte der Beschwerdeführer eine Krankenstandbescheinigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 15.04.2020 vor, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalles krank gewesen wäre. Nach den Angaben des Beschwerdeführers vom 15.03.2020 sei der Beschwerdeführer mit großen Arbeitsschuhen im Gehsteigrand hängen geblieben und hätte dabei während des Stolperns sein linkes Knie schmerzhaft ruckartig verdreht.
Mit E-Mail vom 19.05.2020 monierte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit und vermeinte ignoriert worden zu sein. Der Beschwerdeführer ersuchte, seine „falsche Abmeldung vom Zivildienst schnellstmöglich durchzuführen“ und kündigte die Befassung eines Anwalts an.
2. Mit den oben angeführten gegenständlichen Bescheid vom 25.05.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX 2020 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wurde.
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer mit dem XXXX 2020 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen wäre. Weder die Dienstunfähigkeit am XXXX 2020 noch jene ab XXXX 2020 sei auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen.
Die Feststellungen hätten aufgrund der vorliegenden Unterlagen getroffen werden können. Es wäre unstrittig, dass der Beschwerdeführer insgesamt 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen wäre. Weder gebe es im Zivildienstgesetz den Begriff des Wegunfalls noch jenen des Arbeitsunfalls. Die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Dienstleistungen seien gewesen: Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst, Hilfsdienste bei Erste-Hilfe Kursen, Hilfsdienste einschließlich Reinigungsdienste und Desinfektionsarbeiten, in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdienste bei administrativen Aufgaben, Hol- und Bringdienste. Die Dienstunfähigkeit ab XXXX 2020 sei auf einen Stolpern über eine Gehsteigkante, somit auf eine Unachtsamkeit/Ungeschicklichkeit beim Gehen zurückzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Gesundheitsschädigung weder im Dienst noch in seiner Einrichtung gewesen und hätte auch keine Dienstleistungen im Sinn des Zuweisungsbescheides geleistet. Die Dienstunfähigkeit ab XXXX 2020 sei somit nicht auf eine Gesundheitsschädigung infolge der Leistung des Zivildienstes zurückzuführen, sondern auf eine Unachtsamkeit beim Gehen in der Freizeit.
3. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 16.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
Begründend führte der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des Sachverhaltes an, dass der Bescheid Ergebnis einer grob unrichtigen Rechtsanwendung sei. Der Beschwerdeführer führte an, dass das Zivildienstgesetz Dienst- und Arbeitsunfälle den Gesundheitsschädigungen, die infolge des Zivildienstes erlitten werden, gleichsetze.
Auch eine Broschüre der belangten Behörde über die Rechte und Pflichten der Zivildienstleistenden in Österreich würde suggerieren, dass Arbeitsunfälle mit Gesundheitsschädigungen, die auf den Zivildienst zurückzuführen sind, gleichzusetzen wären.
20-jährige wären um 6:20 nicht in ihrer Freizeit unterwegs. Der Verwaltungsgerichtshof hätte festgestellt, dass die vorzeitige Entlassung eines Zivildieners aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht komme, wenn die Gesundheitsschädigung mit der Verwendung als Zivildiener in kausalem Zusammenhang stehe. Dieser Judikatur folge auch in ständiger Judikatur das Bundesverwaltungsgericht (VwGH, 21.01.1987, 84/01/0079; Bundesverwaltungsgericht 29.08.2018, W208 2204061-1; 03.11.2015, W208 2114677-2; 02.06.2017, W122 2128434-1).
Die Frage, ob der Unfall mit der Verwendung des Beschwerdeführers als Zivildiener in kausalem Zusammenhang stehende sei mit ja zu beantworten. Ohne die Verwendung des Beschwerdeführers als Zivildiener wäre es nicht zum gegenständlichen Unfall gekommen.
Sei die belangte Behörde nicht in der Lage, Fragen zur Kausalität zu beantworten, hätte sie unter Wahrung des Parteiengehörs und eines ordnungsgemäßen Verfahrens den Beschwerdeführer einvernehmen können.
Es handle sich sowohl um inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch um einen Verfahrensmangel. Der Beschwerdeführer hätte seine Zustimmung dazu erteilen müssen, dass die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit in die angeführte 24 Tage Frist einzurechnen sei. Diese Zustimmung hätte der Beschwerdeführer nicht erteilt. Da keine 24 anrechenbaren Kalendertage vorgelegen wären, an denen der Beschwerdeführer dienstunfähig gewesen wäre, wäre auch die Entlassung aus dem Zivildienst nicht zulässig und rechtswidrig gewesen.
4. Mit Schreiben vom 22.06.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid betreffend § 19a Zivildienstgesetz und die bezughabende Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit E-Mail vom 14.10.2020 ersuchte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers um eine rasche Entscheidung, da der Beschwerdeführer erneut zum Zivildienst eingeteilt worden sei.
6. Mit Bescheid vom 15.09.2020 wurde der Beschwerdeführer einer genannten Einrichtung in XXXX Wien zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Zuweisungszeitraum sei: XXXX 2020 bis XXXX 2021. Der Beschwerdeführer habe zu erbringen: Hilfsdienste bei der Pflege, Betreuung und Integrationstherapie behinderter und sozial benachteiligter Menschen, Küchen-, Wäscherei-, Haus- und Gartenarbeiten, Hol- und Bringdienste.
Begründend angeführt wurde, dass die Dauer des Zivildienstes neun Monate betrage, alle Zivildienstleistenden, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes verpflichtet seien, der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung abgegeben habe, die vorzeitige Entlassung mitgeteilt worden sei und eine Restdienstzeit im Ausmaß von 221 Tagen bestehe.
7. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde vom 13.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu Abänderung dahingehend, dass der Zivildienst am XXXX 2020 ende. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Verbindung mit dem Verfahren „W12222 32299-11“ (gemeint: W122 2232299-1) des Bundesverwaltungsgerichts. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er rechtswidrig aus dem Zivildienst entlassen worden wäre, der Zivildienst am XXXX 2020 enden würde, und die Rechtskraft des ursprünglichen Zuweisungsbescheides entgegenstehen würde.
8. Mit E-Mail vom 05.01.2021 (geschrieben: 2020) beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung, die Zivildienstserviceagentur möge der Beschwerde vom 13.10.2020 gemäß § 2a Abs. 4 ZivildienstG aufschiebende Wirkung zuerkennen. Per E-Mail leitete die belangte Behörde dieses Schreiben am selben Tag an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist tauglich und nach Abgabe eine Zivildiensterklärung zivildienstpflichtig. Er wurde zunächst für den Zeitraum vom XXXX 2020 bis zum XXXX 2020 einem Rettungsdienst zur Zivildienstleistung zugewiesen. Am XXXX 2020 war der Beschwerdeführer bereits 24 Tage aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend dienstunfähig. Ursache für die Gesundheitsschädigung war nicht die Verwendung des Beschwerdeführers als Zivildienstleistender. Ursache war eine Unachtsamkeit am Weg in den Dienst. Die Verwendung des Beschwerdeführers als Zivildienstleistender setzte sich bei diesem Zivildienst zusammen aus: Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst, Hilfsdienste bei Erste-Hilfe Kursen, Hilfsdienste einschließlich Reinigungsdienste und Desinfektionsarbeiten, in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdienste bei administrativen Aufgaben, Hol- und Bringdienste.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom XXXX 2020 bis XXXX 2021 zur Leistung des Zivildienstes verpflichtet.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der Zivildienstpflicht, des Alters, der Zivildiensterklärung und der offenen Restdienstzeit.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Zwar vermeint der Beschwerdeführer, er hätte sich wegen der Zivildienstleistung am Weg zur Straßenbahn befunden und wäre ohne Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes nicht gestolpert, ein direkter Zusammenhang mit der Verwendung als Zivildienstleistender wird jedoch auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht im Zuge des Dienstes sondern am Weg zum Dienst gestolpert ist, wird von diesem nicht infrage gestellt. Zum Kausalitätszusammenhang siehe unten die rechtliche Beurteilung. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Unachtsamkeit beim Gehen der Freizeit zuzurechnen wäre, ist nachvollziehbar. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, große Arbeitsschuhe oder eine für ihn ungewöhnliche Uhrzeit wäre ein Grund für den Unfall gewesen, behauptete er nicht, dass der Unfall wegen seiner Verwendung in den oben angeführten Diensten passiert wäre – auch wenn durch Wegdenken des Zivildienstes der Unfall nicht bzw. höchstwahrscheinlich nicht zu dieser Zeit erfolgt wäre. Das Stolpern am Weg zur Straßenbahn ist keine Folge von: Hilfsdiensten im Rettungs-, Krankentransport-, Katastrophenhilfs- und Blutspendedienst, Hilfsdiensten bei Erste-Hilfe Kursen, Hilfsdiensten einschließlich Reinigungsdienste und Desinfektionsarbeiten, Hilfsdiensten bei administrativen Aufgaben oder Hol- und Bringdiensten.
Die Dienstunfähigkeit ergibt sich aus den vorliegenden ärztlichen Bestätigungen, wobei nur hinsichtlich des XXXX 2020 Dissens bestand: Während der Beschwerdeführer zunächst für diesen Tag als dienstfähig erachtet wurde, brachte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bestätigung einer Allgemeinmedizinerin bei, wonach auch nach diesem Tag von Dienstunfähigkeit auszugehen war (Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom XXXX 2020 von Dr. XXXX XXXX betr. Krankheit ab XXXX 2020 mit offenem Ende).
Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, seine Gesundheitsschädigung stünde im Zusammenhang mit seiner Verwendung als Zivildienstleistender, konkretisiert er die Verwendung nicht und er geht nicht auf die von der belangten Behörde aufgelisteten Tätigkeiten, die die Verwendung näher beschreiben, ein.
Abgesehen von der ursprünglichen Zuweisung und der vermeintlich unrechtmäßigen Entlassung brachte der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die gegen diese neuerliche Zuweisung sprechen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht ausdrücklich begehrt wurde.
Zu A und C)
Das Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 in der gültigen Fassung lautet auszugsweise:
„§ 2a (4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Beschwerden gegen Zuweisungs- oder Entlassungsbescheide der Zivildienstserviceagentur haben keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Vorlageanträge in Beschwerdevorverfahren gegen solche Bescheide. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und dem Interesse der Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
…
§ 19a (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, die insgesamt 24 Kalendertage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Die Zivildienstserviceagentur kann in diesen Fällen eine Untersuchung durch den Amtsarzt veranlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.
(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit nachweislich auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so ist dieser Zeitraum nicht in die Summe gemäß Abs. 2 einzurechnen, es sei denn, der betroffene Zivildienstleistende ist damit einverstanden.
(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
…
Besondere Hilfeleistungen
§ 24a (1) Anspruchsberechtigten gebühren besondere Hilfeleistungen gemäß §§ 23a bis 23c des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956. Dabei gelten folgende Maßgaben:
1.An die Stelle eines Dienst- oder Arbeitsunfalles mit Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung tritt eine Gesundheitsschädigung, die in unmittelbarer Ausübung dienstlicher Pflichten infolge des jeweiligen Zivildienstes erlitten wird.
2.An die Stelle der Erwerbsfähigkeit tritt die Dienstfähigkeit.
3.§ 23c Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 GehG gilt nicht.
(2) Bestehen Ansprüche im Sinne der §§ 23a ff GehG gegenüber dem Rechtsträger der Einrichtung, kann der Bund die an ihn durch Legalzession gemäß § 23b Abs. 6 GehG übergegangenen Ansprüche mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen.
(3) § 32 Abs. 5 ist sinngemäß auf zu Unrecht empfangene besondere Hilfeleistungen der Zivildienstpflichtigen sowie der Hinterbliebenen gemäß § 23c Abs. 2 GehG anzuwenden.
(4) Die im Sinne der §§ 23a ff GehG erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.“
Dass Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF lautet auszugsweise:
„Arbeitsunfall
§ 175 (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
…
(2) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
1.auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; …“
„Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vielmehr auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und dieses Hinzutreten nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erwartung steht. Es kommt nur darauf an, ob nach den allgemeinen Kenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht ganz außergewöhnlich ist.“ (OGH zu § 1295 ABGB, RS0022546)
„In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit weitergehendere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ist ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Theorie der ‚wesentlichen Bedingung‘).“ (OGH zu § 175 ASVG, RS0084290)
„Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre wiederholt ausgesprochen hat, gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperbeschädigung des Versicherten die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Theorie der wesentlichen Bedingung oder wesentlich mitwirkenden Ursache (SSV-NF 2/6, 2/7, 4/83, zuletzt 10 Ob S 207/91 jeweils mwN ua). Der Zusammenhang ist nicht nur zu bejahen, wenn der Unfall die alleinige Bedingung des Körperschadens ist; auch wenn er nur eine von mehreren Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist (konkurrierende Kausalität), bildet er im Sinne der in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre eine Ursache, wenn er eine wesentliche Bedingung für den Körperschaden war. Als Ursache oder Mitursache sind daher unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungn anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben, die also nicht im Hinblick auf Mitursachen so erheblich in den Hintergrund treten, daß sie als unwesentlich erscheinen (in neuester Zeit 10 Ob S 414/90 = SSV-NF 5/22 - in Druck).“ (OGH, 26.11.1991, 10 ObS 241/91)
„Nach der in Rechtsprechung und Lehre für Arbeits- und Dienstunfälle geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur diejenige Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Bei der Verursachung des Unfalles durch mehrere Ereignisse ist Kausalität zu bejahen, wenn eines davon den Kausalverlauf wesentlich mitbeeinflusst hat und der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität.“ (Verwaltungsgerichtshof, 13.09.2006, 2004/12/0216)
Insoweit der Beschwerdeführer auf § 24a ZDG verweist und anführt, dass im Zusammenhang mit einer besonderen Hilfeleistung die Gesundheitsschädigung, die infolge des Zivildienstes erlitten wird, den Begriff des Dienst- oder Arbeitsunfalls ersetzen würde, ist zu erwidern, dass diese Spezialnorm ausschließlich auf den Fall der besonderen Hilfeleistung anzuwenden ist. Aus dieser Bestimmung kann abgeleitet werden, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen einerseits einem Dienst- oder Arbeitsunfall und andererseits einer Gesundheitsschädigung, die infolge des Zivildienstes erlitten wird, bekannt ist. Hätte der Gesetzgeber für die Folgen des § 19a Abs. 2 ZDG am Dienst- oder Arbeitsunfall anknüpfen wollen, hätte er dies durch die Verwendung der Wortfolge „Dienst- oder Arbeitsunfall“ auch an dieser Stelle getan. Es wurde jedoch trotz im ZDG bekannter Begrifflichkeit des Dienst- oder Arbeitsunfalls die Gesundheitsschädigung, die infolge des Zivildienstes erlitten wird normiert, womit die weite Kausalkette zwischen Dienst- und Freizeit wie bei einem Dienst- oder Arbeitsunfall nach § 19a Abs. 2 ZDG gerade nicht gesollt ist.
Da die Definition des Dienstunfalles nicht auf § 19a ZDG übertragen werden kann, es sich beim Weg zur Straßenbahn um eine alltägliche Tätigkeit handelt, der der Beschwerdeführer im täglichen Leben regelmäßig ausgesetzt ist und der Beschwerdeführer während dieses Weges noch nicht die Tätigkeiten des Zivildienstes verrichtete, handelt es sich bei seiner Knieverletzung nicht um eine Gesundheitsschädigung, die als Folge des Zivildienstes sondern als der Privatsphäre zugehörigen Folge des täglichen Lebens betrachtet werden muss. Darüber hinaus hatte der Dienstantritt des Beschwerdeführers erst in der XXXX , XXXX Wien zu erfolgen.
Wäre die Frage des Kausalzusammenhanges derart klar, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darstellt, wäre die Präzisierung des § 175 Abs. 2 Z. 1 ASVG nicht erforderlich gewesen. Diese gesetzliche Präzisierung zum Dienstunfall am Weg zur Arbeit ist nicht auf den gegenständlichen Fall nach dem Zivildienstgesetz zu übertragen. Während der Schutzzweck des ASVG die soziale Absicherung betrifft, hat das Zivildienstgesetz der Wehrpflicht entspringende verfassungsrechtlich abgesicherte Eingriffe und deren Ausgestaltung zum Ziel. Während § 175 ASVG eine weite Definition des Arbeitsunfalles vornimmt, fordert § 19a ZDG ausdrücklich den Nachweis, dass die Gesundheitsschädigung auf den Zivildienst zurückzuführen ist. Diesen hat der Beschwerdeführer durch den Verweis auf eine weite Kausalitätskette oder das Anbot ihn zu befragen nicht im Ansatz erbracht und die Behörde durch den Bezug auf die Zivildiensttätigkeiten nachvollziehbar verneint. Auch nach Brodil (Neue Arbeitsformen und Unfallversicherung, Versicherungsschutz bei Entgrenzter Arbeit, ZAS, 2019/3, mwN) geht der spezifisch unfallversicherungsrechtliche Kausalzusammenhang über die Kausalität etwa des Schadenersatzrechts hinaus.
Wenn der Beschwerdeführer auf die oben im Verfahrensgang angeführte höchstgerichtliche Judikatur verweist („Steht eine Gesundheitsschädigung des Zivildienstleistenden mit seiner Verwendung als Zivildiener in einem kausalen Zusammenhang, so kommt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht.“), so kann für den gegenständlichen Fall nichts in seinem Sinn gewonnen werden, da der Grund des Stolperns am Weg zum Zivildienst nicht im äquivalenten, zurechenbaren, unmittelbaren, wesentlichen kausalen Zusammenhang mit der Leistung des Zivildienstes steht.
Zwar ist es nicht völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung, dass man mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Zivildienst fährt, allerdings ist ein Risikozusammenhang zu verneinen. Das Risiko, am Weg zur Straßenbahn zu verunfallen ist mit dem Risiko, während der Ausübung des Zivildienstes (Verrichtung von verschiedenen Hilfsdiensten, Hol- und Bringdienste) eine Gesundheitsschädigung zu erleiden nicht vergleichbar. Der achtsame Weg zur Straßenbahn ist der Sphäre des Privaten zuzurechnen und der gefahrengeneigte Zivildienst keine ausreichende Bedingung für das Stolpern gewesen. Am Weg zur Straßenbahn wurde der Beschwerdeführer nicht als Zivildiener „verwendet“. Gerade die Verwendung als Zivildiener ist jedoch von Bedeutung um die Gesundheitsschädigung diesem im Sinne einer Folge zuzurechnen.
Insoweit der Beschwerdeführer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2018, W208 2204061-1/2E nennt, ist zu erwidern, dass diesem Beschluss lediglich ein Ermittlungsmangel zugrunde lag. Dabei waren Ermittlungen hinsichtlich eines allfälligen Zusammenhanges zwischen einer Depression und der Verwendung als Zivildienstleistender nachzuholen. Auch der Beschluss vom 03.11.2015, W208 2114677-2/3E bezog sich lediglich auf einen Ermittlungsfehler. Mit dem Erkenntnis vom 02.06.2017, W122 2128434-1/17E wurde der Zusammenhang zwischen dem Zivildienst und einer verschlechterten aber bereits bestehenden Wirbelerkrankung verneint. Auch diese Sachverhaltskonstellation ist mit der gegenständlichen Mangels Vorerkrankung nicht direkt vergleichbar. Eine Parallele dazu ist jedoch die Verneinung des Zusammenhangs zwischen einer Gesundheitsschädigung und dem Zivildienst. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, es wäre ohne seine Verwendung als Zivildiener nicht zum gegenständlichen Unfall gekommen, so ist ihm entgegenzuhalten dass es lediglich ohne seine Einteilung zum Zivildienst nicht zum Unfall gekommen wäre. Als Zivildienstleistender verwendet – im Sinne von Tätigkeiten verrichten – wurde der Beschwerdeführer weder bei noch unmittelbar vor noch in den Wochen nach dem gegenständlichen Unfall.
Der oben genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.1987, 84/01/0079, lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem Zivildiensttätigkeiten nahezu ausschließlich im Gehen und Stehen ausgeübt wurden und eine Gesundheitsschädigung am Fuß und Bein in einem Zusammenhang mit diesen stehen hätte können. Eindeutige Feststellungen hierzu wurden in jenem Fall von der belangten Behörde jedoch unterlassen (ZfVB 1987/5, 2316, S 603). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde jedoch klar festgestellt, dass das Stolpern am Weg in den Dienst nicht aufgrund der Tätigkeiten die bei der Verwendung als Zivildienstleistender anfallen, erfolgt ist.
Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt sich, da elektronische Anbringen per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht als unbeachtlich betrachtet werden können, sich das Anbringen nicht an das Bundesverwaltungsgericht sondern an die belangte Behörde richtete, die Wirkung des Bescheides bereits eingetreten war, und die materielle Entscheidung bereits erfolgt.
Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den neuerlichen Zuweisungsbescheid die Rechtskraft des ursprünglichen Zuweisungsbescheides entgegenhält, ist anzuführen, dass die Wirkung des Entlassungbescheides die Wirkung des ursprünglichen Zuweisungsbescheides einschränkt. Das Prinzip „ne bis in idem“ wurde dadurch nicht gebrochen. Der Beschwerdeführer wurde zurecht aus dem Zivildienst entlassen und neuerlich zugewiesen.
Zu B und D) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Verwendung als Zivildienstleistender Gebietet den von der belangten Behörde vorgenommenen - im Vergleich zu einer adäquaten Kausalkette - engen Zusammenhang zwischen Zivildienst und Gesundheitsschädigung, um das Privileg des § 19a Abs. 3 ZDG anwenden zu können.
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