BVwG W208 2114677-2

BVwGW208 2114677-23.11.2015

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §19 Abs2
ZDG §19a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
ZDG §19 Abs2
ZDG §19a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2114677.2.00

 

Spruch:

W208 2114677-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 15.09.2015, Zl. 41157/19/ZD/0915, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) versah seinen Zivildienst bei der Einrichtung XXXX der vom 01.02.2015 bis 31.10.2015 vorgesehen war. Zu den vom BF zu verrichtenden Dienstleistungen gehörten Hilfsdienste bei der Betreuung sozial bedürftiger Kinder, Instandhaltungs- Küchen- und Gartenarbeiten, Reinigungs-, Kraftfahr- und Verwaltungsdienste.

2. Mit Juni 2015 häuften sich die krankheitsbedingten Abwesenheiten des BF von der Einrichtung. War er noch im Februar (nur) 2 Tage, im März 5 Tage und im April 6 Tage abwesend, waren es gem. den Aufzeichnungen der Einrichtung im Juni bereits 14 Tage und schließlich vom 03.08.2015 bis 18.08.2015, 16 Tage sowie von 20.08.2015 bis 09.09.2015, 21 Tage.

Einer lückenhaft ausgefüllten ersten Kopie einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Arztes MR Dr. med. Helmut S. (Ausstellungsdatum 03.08.2015) ist zu entnehmen, dass der BF von 03.08. - 21.08.2015 ua. wegen einer Leistenzerrung arbeitsunfähig war. Gleichzeitig befindet sich auf dem Meldeformular eine handschriftliche Anmerkung, wonach der BF "lt. GKK bis 18.08.2015 krank" sei und ist beim Datum 21.08.2015 kein Stempel und keine Unterschrift des Arztes angebracht.

Auf einer zweiten (wiederum lückenhaft ausgefüllten) Arbeitsunfähigkeitsmeldung (Kopie) des gleichen Arztes, vom 20.08.2015, ist hingegen angeführt, dass der BF vom 20.08.2015 an arbeitsunfähig war und am 31.08.2015 wiederbestellt wurde. Wobei sich beim Wiederbestellungsdatum kein Stempel und keine Unterschrift des Arztes findet. Ein letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit ist nicht angeführt. Handschriftlich ist angemerkt WB 9.9.15, 21.08.2015, Dr. A..

Diese Krankenstandsbestätigungen (gemeint: die oa. Arbeitsunfähigkeitsmeldungen) wurde am 31.08.2015 von der Einrichtung an die ZISA per E-Mail mit dem Hinweis übermittelt, dass der BF möglicherweise aufgrund dessen, dass er nur einen Tag im Dienst gewesen sei und danach mit der gleichen Diagnose wieder im Krankenstand, gem. § 19a Abs. 2 ZDG zu entlassen sei.

3. Nachdem die ZISA offensichtlich zur Ansicht gelangt war, dass der BF von 03.08. - 20.08.2015 (= 18. Tag) krank gewesen sei, informierte sie dem BF am 31.08.2014 (zugestellt am 02.09.2015), dass er gem. § 19a Abs. 2 ZDG als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen gelte, weil er über 18 Tage dienstunfähig gewesen sei. Seit seinem letzten Arbeitstag (20.08.2015) sei er aus dem Zivildienst entlassen und nicht mehr Zivildienstleistender. Die ZISA habe mit diesem Datum auch die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse durchgeführt.

4. Mit E-Mail vom 09.09.2015 übermittelte der BF ein Schreiben an die ZISA, indem er mitteilte, dass er - wie er bereits mitgeteilt hätte - seit dem 04.09.2015 arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Die ZISA beantwortete dieses Schreiben ebenfalls mit E-Mail vom 10.09.2015, insofern, dass der Mitteilung vom 31.08.2015 nichts hinzuzufügen sei und der BF seit 20.08.2015 aus dem Zivildienst entlassen sei.

5. Mit Schreiben vom 14.09.2015 stellte der BF den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des Zeitpunktes der Entlassung. Er habe sich von 03.08. bis 18.08.2015 im Krankenstand befunden. Am 19.08.2015 [Anmerkung BVwG: Mittwoch] habe er wieder seinen Dienst angetreten. Aufgrund der Schmerzen sei er in der Folge von 20.08. - 03.09.2015 neuerlich im Krankenstand gewesen. Am 04.09.2015 habe er seinen Dienst antreten wollen. Dies sei ihm aber verwehrt worden.

Gem. § 19a Abs. 1 ZDG sei dienstunfähig, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig sei. Gem. § 19 Abs. 2 ZDG habe im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1 ZDG) das Gutachten den Beginn und die voraussichtliche Dauer anzugeben. Im vorliegenden Fall sei weder ein Gutachten eingeholt worden, noch liege ein durchgehend länger als 18 Tage andauernde gesundheitliche Dienstunfähigkeit vor.

Seine Dienstunfähigkeit (Leistenzerrung und Luboischialgie) sei weiters auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes (schweres Heben) gem. § 19a Abs. 3 ZDG zurückzuführen. Wäre er zu einer leichteren Tätigkeit eingeteilt worden, so hätte er seinen Zivildienst verrichten können.

6. Ohne weitere im Akt dokumentierte Ermittlungen durchzuführen, stellte die ZISA mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2015 (zugestellt am 17.09.2015) fest, dass der BF gem. § 19a Abs. 2 ZDG aus dem Zivildienst entlassen sei. Da er, beginnend mit 03.08.2015, länger als 18 Tage durchgehend aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig gewesen sei, sei er mit Ablauf des 20.08.2015 vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen.

Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass die von der Einrichtung am 31.08. übermittelten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, ausgestellt vom Mediziner und Sachverständigen Dr. S. eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst 03.08. - 21.08. ausgewiesen hätte, die sodann bis 31.08. und schlussendlich bis 09.09.2015 verlängert worden sei. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des Dr. S. würden Befunde darstellen, die Einholung eines Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Dass der BF als medizinischer Laie der Meinung gewesen sei, am 19.08. wieder dienstfähig zu sein, könne den Befund des medizinischen Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen.

Dass die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das schwere Heben im Zivildienst zurückzuführen sei, habe der BF erstmals in seinem Schreiben vom 14.09. angegeben und sei dies als Schutzbehauptung zu werten, um die Entlassung zu umgehen.

7. Mit E-Mail vom 21.09.2015 brachte der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid beim BVwG ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben des BVwG vom 23.09.2015 gem. § 12 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige ZISA weitergeleitet und ist dort am 25.09.2015 eingetroffen.

8. Mit E-Mail vom 01.10.2015 erteilte die ZISA dem BF den Auftrag eine Verbesserung seiner Beschwerde gem. der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides bis 09.10.2015 durchzuführen.

9. Mit Schreiben vom 06.10.2015 kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach und legte eine umfangreiche Ergänzung der Beschwerde mit mehreren Beilagen vor.

Er machte ua. nähere Angaben zur Ursache seiner Gesundheitsschädigung, dem Be- und Entladen von schweren Metallkisten, Hüpfburgen, Sitzbänken etc.. Sein namentlich genannter Kollege könne dies als Zeuge bestätigen. Ebenso könne sein Arzt Dr. S. (den er von seiner ärztlichen Verschwiegenheit entbinde) als Zeuge bestätigen, dass die Hebetätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes die Dienstunfähigkeit herbeigeführt hätte. Er könne auch einen weiteren Befundbericht vom 25.08.2015 ("anamn. Hebetrauma") des Orthopäden vorlegen.

Er sei am 19.08.2015 zum Dienst erschienen, weil er keine Schmerzen mehr gehabt habe. Da er neuerlich schwere Sachen habe tragen müssen, seien die Symptome aber wieder aufgetreten. Auslöser sei wiederum der Zivildienst gewesen.

Eine ex lege Entlassung sei schon aufgrund der 18 Tage nicht überschreitenden Dauer der Dienstunfähigkeit nicht eingetreten, aber selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass dies der Fall sei, sei die Dienstunfähigkeit auf den Zivildienst zurückzuführen und er habe keine Zustimmung zu einer vorzeitigen Entlassung erteilt.

Dem Schreiben sind ua. eine vollständig ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. S. (Ausstellungsdatum 18.08.2015) beigelegt, aus der eindeutig hervorgeht, dass der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit der 18.08.2015 war.

Eine weitere vollständig ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Dr. S. (Ausstellungsdatum 20.08.2015) mit der Angabe Arbeitsunfähigkeit von 20.08. bis 03.09.2015.

Ein Schreiben des Dr. S. datiert mit 31.08.2015, wo dieser sinngemäß angibt, dass die Leistenzerrung links und die Lumboischialgie nach schwerem Heben im Zivildienst aufgetreten sind und nach orthopädischer Begutachtung nur leichte bis mittelschwere Belastungen möglich seien. Worauf bei der Diensteinteilung Rücksicht genommen werden müsse.

Ein Befundbericht vom 25.08.2015 des Orthopäden Dr. K. an den Chefärztlichen Dienst der WGKK, wo neben der Diagnose (Leistenzerrung, Hebetrauma usw.) die Empfehlung abgegeben wird, den BF nur mit leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu belasten.

10. Mit Schreiben vom 07.10.2015 (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015), wurde der Akt und die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der ZISA dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.

Gegenstand der Prüfung ist ausschließlich der Feststellungsbescheid der ZISA vom 15.09.2015, Zl. 411574/19/ZD/0915.

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten und insbesondere den vom BF vorgelegten Kopien steht fest, dass die belangte Behörde, keine Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt getätigt hat. Der Sachverhalt steht nicht fest.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergibt sich daraus, dass diese zwar ursprünglich an die falsche Einbringungsstelle (BVwG) adressiert war, jedoch in der Folge noch innerhalb der vierwöchigen Frist vom BVwG an die belangte Behörde weitergeleitet und dort auch eingetroffen ist.

Der BF ist dem erteilten Verbesserungsauftrag fristgerecht und ausreichend nachgekommen und gilt die Beschwerde daher als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde praktisch keine Ermittlungen zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts angestellt hat, ergibt sich daraus, dass trotz der unvollständigen und teilweise sogar widersprüchlichen Angaben auf den von der Einrichtung vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen (18.08.; 21.08., 20.08.) und der Hinweise des BF, einerseits auf seine Dienstaufnahme am 19.08. und andererseits auf den ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit den Hebebelastungen im Zivildienst, diesen nicht nachgegangen wurde.

Es wurden weder die Originaldokumente der Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen angefordert, noch beim Arzt nachgefragt und die widersprüchlichen Daten abgeklärt, noch ein Gutachten oder ein Befund über die Dienstunfähigkeit bzw. über einen allfälligen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst eingeholt. Wobei letzteres tatsächlich entbehrlich ist, sollte sich herausstellen, dass der BF tatsächlich vom Arzt als am 19.08. als arbeitsfähig bewertet worden ist (worauf die vollständig ausgefüllte Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 18.08.2015 und das Anwesenheitskonto hinweisen) und er seinen Dienst an diesem Tag auch angetreten hat, weil dann jedenfalls keine "durchgehende" Dienstunfähigkeit vorlag. Ob der BF seine gesundheitlichen Einschränkungen der Einrichtung gemeldet hat und ob diese Zweifel an seiner Dienstfähigkeit gehabt hat, ist dem Sachverhalt zwar nicht zu entnehmen, doch deutet die Tatsache, dass offenbar kein amtsärztliches Gutachten gem. § 19 Abs. 2 ZDG eingeholt wurde darauf hin, dass weder beim BF noch bei der Einrichtung Zweifel an der Dienstfähigkeit bestanden haben. Festgestellt wurde dies jedoch nicht.

Die Vorwürfe der "Schutzbehauptung" und der "Wunderheilung" an diesem Tag sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weil sie auf Basis von nicht vollständigen, widersprüchlichen und nicht im Original vorliegenden Bestätigungen getroffen wurden, deren Beweiswert dadurch erheblich verringert ist.

Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Behörde eine für den BF weitreichende Entscheidung getroffen hat, ohne dass sie über die dafür relevante Sachverhaltsgrundlage verfügt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des BVwG

Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gem. Abs. 2 hat es über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8). Letzteres ist hier der Fall.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Der hinsichtlich der (befristeten) Befreiung anwendbare § 15 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:

§ 19. (1) Die Verfügungen nach den §§ 17 und 18 sind von der Zivildienstserviceagentur von Amts wegen, auf Antrag des Zivildienstpflichtigen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Einrichtung zu treffen.

(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn und voraussichtliche Dauer anzugeben.

(3) Wenn im Falle des § 18 die Voraussetzungen der Z 1, 2 oder 3 vorliegen, eine geeignete andere Einrichtung aber nicht zu finden ist, hat die Zivildienstserviceagentur den Dienst des Zivildienstleistenden zu unterbrechen. Für die verbleibende Dienstzeit hat sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

§ 19a. (1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, die durchgehend länger als 18 Tage aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig sind, gelten mit Ablauf des 18. Tages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Auf Antrag hat die Zivildienstserviceagentur den Zeitpunkt der Entlassung festzustellen.

(3) Ist die angeführte Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen, so findet Abs. 1 nur dann Anwendung, wenn der betroffene Zivildienstleistende mit seinem unverzüglichen Ausscheiden aus dem Zivildienst einverstanden ist.

(4) Für die verbleibende Dienstzeit hat nach Wegfall des Entlassungsgrundes sobald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.

(5) Zivildienstpflichtige, die aus dem Zivildienst vorzeitig entlassen worden sind, haben den Wegfall der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.

[...]

§ 23c. (1) Ist ein Zivildienstleistender verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er die hiefür maßgebenden Gründe unverzüglich seinem Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5) oder einer hiefür von der Einrichtung beauftragten Person anzuzeigen und den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise glaubhaft zu machen.

(2) Im Falle der Dienstverhinderung durch Krankheit ist der Zivildienstleistende verpflichtet,

1. seinem Vorgesetzten den Ort seines Aufenthaltes während der Dienstverhinderung bekanntzugeben und

2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung spätestens am siebten Kalendertag nach Beginn der Dienstverhinderung der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

(3) Hat der Vorgesetzte begründete Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Zivildienstleistenden, so kann er diesem auftragen, sich unverzüglich einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.

Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende Aussagen getroffen:

Angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Steht eine Gesundheitsschädigung des Zivildienstleistenden mit seiner Verwendung als Zivildiener in einem kausalen Zusammenhang, so kommt eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nur mit Zustimmung des Zivildieners in Betracht (VwGH 21.01.1987, 84/01/0079).

Die Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der "dauernden Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein (VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110).

Aus § 19a ZDG folgt zunächst, dass die Rechtsfolge der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst nur dann in Betracht kommt, wenn der zuständige Amtsarzt die (vorübergehende oder dauernde) Dienstunfähigkeit des Zivildienstleistenden zu JEDEM Zivildienst feststellt. Anderes gilt, wenn gemäß § 19 Abs 2 ZDG (nur) die Nichteignung zur weiteren Dienstleistung bei der Einrichtung, der ein Zivildienstleistender bescheidmäßig zugewiesen worden ist, festgestellt wird. In diesem Falle kommen nur Verfügungen nach den § 17, § 18 oder § 19 Abs 3 ZDG in Betracht (VwGH 22.09.1992, 92/11/0122).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Gem. § 19a Abs. 1 iVm Abs. 2 ZDG gilt ein Zivildienstleistender der länger als 18 Tage durchgehend aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig ist, mit Ablauf des 18. Tages ex lege als aus dem Zivildienst entlassen.

§ 19a Abs. 3 ZDG sieht vor, dass dann wenn die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes zurückzuführen ist, der § 19a Abs. 1 ZDG nur Anwendung findet, wenn der Zivildienstpflichtige sein Einverständnis erklärt. Dieses Einverständnis lag unbestritten nicht vor.

Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht der beigezogene ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es aber, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen - allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden - Feststellungen über den Gesundheitszustand des Zivildienstpflichtigen und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Behörde eine Beurteilung der Frage der Dauer der "Dienstunfähigkeit" zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, das heißt aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Eine bloße "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" erfüllt die Voraussetzungen eines "objektiven und nachvollziehbaren Befundes" auf dessen Grundlage die Rechtsfrage der Dienst(un)fähigkeit bzw. des Zusammenhangs der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst, beantwortet werden kann, nicht und zwar auch dann nicht, wenn die Art der Krankheit in einem Schlagwort angegeben ist.

Bei verständiger Interpretation des Wortlautes des Gesetzes und des Willens des Gesetzgebers erhellt, dass immer dann wenn nicht offenkundig ist, dass kein Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst besteht, auf die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens nicht verzichtet werden kann. Anders gewendet, muss die Behörde wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst im Zusammenhang stehen könnte, in einem Ermittlungsverfahren und durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens klären, ob dies der Fall ist oder nicht. Nur so ist die Behörde in der Lage das Vorliegen des Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen des § 19a ZDG festzustellen. Der Wegfall der verpflichtenden Feststellung der Dienstunfähigkeit durch einen Amtsarzt in jedem Fall, wie noch in § 19a ZDG idF BGBl. Nr. 679/1986, geändert durch BGBl. Nr. 598/1988 vorgesehen, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die ZISA - ohne über den nötigen medizinischen Sachverstand zu verfügen - bei Zweifelsfragen auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens oder zumindest auf die Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Befundes verzichtet. Der BF weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf § 19 Abs. 2 ZDG hin, der in Zweifelsfällen ausdrücklich die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens vorschreibt, weil die Behörde nicht ohne sachliches Substrat entscheiden darf.

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die Behörde vor Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides, trotz Anhaltspunkten in den ärztlichen Bestätigungen (Leistenzerrung) und dem konkreten Hinweis im Schreiben des BF vom 14.09.2015 (schweres Heben im Dienst) nicht im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens überprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sondern dies im Bescheid mit der Aussage abgetan, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handle.

Die Behörde hat aber auch keine auf Ermittlungen gegründete tragfähige Feststellungen getroffen, ob der BF wie von § 19a Abs. 2 ZDG gefordert überhaupt 18 Tage "durchgehend" dienstunfähig war. Hier hat sie sich mit den unvollständigen, teils widersprüchlichen und nur in Kopie vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen zufrieden gegeben. So trägt die Bestätigung vom 03.08.2015 zwar ein Datum beim voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit (21.08.15) aber keinen Stempel sowie keine Unterschrift des Arztes im diesbezüglichen Feld. Weiters ist darauf angemerkt, dass der BF lt. GKK bis 18.08.2015 krank sei, und auf der nächsten Bestätigung ist als Beginn der Arbeitsunfähigkeit der 20.08.2015 angeführt ist.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob der BF nach den Originalbefunden (und vollständigen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen) am 19.08.2015 dienstfähig war. Allenfalls wird zur Klärung dieser Frage auch die Einholung einer Stellungnahme bzw. Befragung des behandelnden Arztes erforderlich sein.

Sollte der BF am 19.08.2015 - trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbestätigung - Dienst versehen haben, wird weiters durch Einholung eines gem. § 19 Abs. 2 ZDG vorgesehenen amtsärztlichen Gutachtens und Vernehmung von Zeugen (Vorgesetzte, Kollegen) zu klären sein, ob der von ihm behauptete Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit dem Zivildienst bestand oder nicht.

Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, da die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat.

Die Vornahme der notwendigen Ermittlungen durch das BVwG selbst verbietet sich gem. § 28 Abs. 3 VwGVG und der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten. Die belangte Behörde kann aufgrund ihrer laufenden Kontakte zur ehemaligen Einrichtung des BF sowie deren unmittelbaren Zugriff auf die Amtssachverständigen der Bezirksverwaltungsbehörde, wesentlich rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen als das BVwG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.3.2. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte