AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2237474.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 15.01.2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die mit Schriftsatz der damaligen Rechtsvertretung fristgerecht erhobene Beschwerde eines nigerianischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 28.10.2020. Mit diesem wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Sie gewährte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig (Spruchpunkt V.) räumte ihm eine zweiwöchige Frist für seine freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.).
Am 15.01.2021 fand mittels Zuschaltung des Beschwerdeführers aus der Justizanstalt XXXX und der persönlichen Anwesenheit seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Er ist ledig, kinderlos, Angehöriger der Volks- und Sprachgruppe der Esan und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Ondo State geboren, wuchs jedoch später in der Stadt XXXX , im Edo State auf, wo er bis zu seiner Ausreise auch lebte. Er wohnte dort gemeinsam mit seinen Eltern und seiner älteren Schwester. Der Beschwerdeführer hat zudem noch einen älteren Bruder, den er persönlich nicht kennt. Zudem lebte zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auch noch ein Onkel väterlicherseits in XXXX . Der Vater des Beschwerdeführers war im öffentlichen Dienst tätig und die Mutter des Beschwerdeführers arbeitete als Händlerin. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Nach dem Tod der Eltern kümmerte sich die ältere Schwester um den Beschwerdeführer. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mittlerweile ebenfalls verstorben. Der Beschwerdeführer besucht in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Schule und lebte finanziell und wirtschaftlich in einer guten Situation. Mit Freunden in Nigeria steht der Beschwerdeführer über Facebook und WhatsApp in aufrechtem Kontakt.
Der Beschwerdeführer hat vor seinem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zunächst am 30.07.2017 in der Schweiz. Dabei wurde das Asylverfahren unter der Identität XXXX [...] und dem Geburtsdatum XXXX 1999 geführt. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete der Beschwerdeführer nicht ab und wurde das Verfahren in der Schweiz aufgrund seines Untertauchens in weiterer Folge am 17.10.2018 eingestellt. Er reiste nach Frankreich weiter, wo er am 19.02.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Frankreich wurde sein Asylverfahren unter der Identität XXXX [...] und dem Geburtsdatum XXXX 1997 geführt. In Frankreich wurde sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich (spätestens) seit dem 09.03.2020 im Bundesgebiet auf. An diesem Tag stellte er unter der Identität XXXX [...] und dem Geburtsdatum XXXX 2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte.
Er bestritt seinen Lebensunterhalt in Österreich durch die staatliche Grundversorgung, wurde jedoch am 12.01.2021 aufgrund seines Untertauchens und unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Er weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf und ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach.
Am 05.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Nötigung bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, nachdem er gegenüber zwei in seiner Unterkunft (dem UMF Steinberg) beschäftigten Sozialbetreuerinnen mehrfach die verbale Drohung äußerte, dass er das gesamte Büro der Sozialbetreuer zerstören werde, sofern ihm die Sozialbetreuerinnen nicht das volle Verpflegungsgeld in Höhe von € 52,- aushändigen würden. Nachdem die Sozialbetreuerinnen die Forderungen des Beschwerdeführers mehrfach abgelehnt haben, entnahm er eine Mappe mit sensiblen Daten sowie einen Schlüsselbund aus dem Büro. Die Gegenständige konnten ihm erst durch einen anderen Heimbewohner abgenommen werden. Weiters äußerte der Beschwerdeführer, dass er sich den Laptop und den Drucker holen werde, sofern ihm nicht die geforderten € 52,- ausgehändigt werden. Durch die Handlungen und Äußerungen des Beschwerdeführers entstand kein finanzieller Schaden und kehrte er nach seiner Einvernehmung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in seine Unterkunft zurück.
Seit 13.01.2021 befindet er sich wegen des Verdachts des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 SMG und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 1 und 28 Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat Nigeria keiner staatlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung.
Der Beschwerdeführer hat Nigeria nicht wegen einer Gefährdung seiner Person verlassen. Das entsprechende Vorbringen ist nicht glaubhaft. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wurde allerdings Opfer von Menschenhandel. Eine Gefährdung seiner Person aufgrund des Menschenhandels liegt jedoch nicht vor.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Sicherheitslage:
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insurgenz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflik¬te zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).
Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das
Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020).
In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020).
In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna (894), Zamfara (858), und Katsina (644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe (3), Kebbi (4), Kano (6), Jigawa (15) (CFR 2020).
Rechtsschutz/Justizwesen:
Die Verfassung unterscheidet zwischen Bundesgerichten, Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (AA 16.1.2020; ÖB 10.2019). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 16.1.2020). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB 10.2019). Bundesgerichte, die nur staatlich kodifiziertes Recht anwenden, sind der Federal High Court (Gesetzgebungsmaterie des Bundes, Steuer-, Körperschafts- und auch Verwaltungssachen), der Court of Appeal (Berufungssachen u.a. der State Court of Appeal und der State Sharia and Customary Court of Appeal) sowie der Supreme Court (Revisionssachen, Organklagen) (AA 16.1.2020). Für Militärangehörige gibt es eigene Militärgerichte (USDOS 11.3.2020).
Mit Einführung der erweiterten Scharia-Gesetzgebung in neun nördlichen Bundesstaaten sowie den überwiegend muslimischen Teilen dreier weiterer Bundesstaaten 2000/2001 haben die staatlichen Schariagerichte strafrechtliche Befugnisse erhalten, während sie zuvor auf das islamische Personenstandsrecht beschränkt waren (AA 16.1.2020). Laut Bundesverfassung wird die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem („Common Law" oder „Customary Law") durch Gesetze der Gliedstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben „Scharia-Gerichte" neben „Common Law"- und „Custo- mary Courts" geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB 10.2019).
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020; ÖB 10.2019; USDOS 11.3.2020). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020). Vor allem auf Bundesstaats¬und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 11.3.2020). Die drei einander mitunter widersprechenden Rechtssysteme (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020) sowie die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020; USDOS 11.3.2020; ÖB 10.2019; BS 2020). Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 4.3.2020).
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 16.1.2020). Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, nicht gezwungen werden auszusagen oder sich schuldig zu bekennen, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet (USDOS 11.3.2020). Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 16.1.2020).
Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflicht-verteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben (AA 16.1.2020). Das Recht auf ein zügiges Verfahren wird zwar von der Verfassung garantiert, ist jedoch kaum gewährleistet. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils in Frage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 16.1.2020).
Im Allgemeinen hat der nigerianische Staat Schritte unternommen, um ein Strafverfolgungssystem zu etablieren und zu betreiben, im Rahmen dessen Angriffe von nichtstaatlichen Akteuren bestraft werden. Er beweist damit in einem bestimmten Rahmen eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit, die Effektivität ist aber durch einige signifikante Schwächen eingeschränkt. Effektiver Schutz ist in jenen Gebieten, wo es bewaffnete Konflikte gibt (u.a. Teile Nordostnigerias, des Middle Belt und des Nigerdeltas) teils nicht verfügbar. Dort ist auch für Frauen, Angehörige sexueller Minderheiten und Nicht-Indigene der Zugang zu Schutz teilweise eingeschränkt (UKHO 3.2019)
Grundversorgung:
Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der 2. Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c).
Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).
Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).
Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019).
Menschenhandel:
Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration (ÖB 10.2019). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 bis Ende 2018 die Verurteilung von 388 Schleppern erreicht sowie bis Ende 2018 13.533 Opfern von Menschenhandel geholfen (AA 16.1.2020). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2019). Es gibt außerdem einige NGOs, die für zurückkehrende Frauen Unterstützung anbieten (EMB D 9./10.2019). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Shelter, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen - etwa MeCAHT oder WOTCLEF - weiter (NAPTIP 9./10.2019).
Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex-Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene „pet projects". Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2019).
Hinsichtlich der Einrichtungen wird auch auf die in Edo State ansässige Organisation Edo State Task Force Against Human Trafficking (ETAHT) hingewiesen. Deren Ziel liegt in der Unterbindung des Menschenhandels von Personen aus Edo State und der Beseitigung der daraus resultierenden Form moderner Sklaverei jeglicher Art. Zudem dient die Organisation als zentrale Anlaufstelle jener Organisationen und Behörden, die sich dem Kampf des Menschenhandels und der irregulären Migration im Edo State verschrieben haben und ist zudem Ansprechpartner und Begleitorganisation für Rückkehrer (https://etaht.org/uploads/resources/Edo-State-Task-Force-Against-Human-Trafficking.pdf )
Rückkehr:
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafen-geländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020).
1.4. Zur COVID-19 Situation:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
In Österreich gibt es mit Stand 12.02.2021, 13:30 Uhr insgesamt 425.659 positiv getestete Fälle, aktuell 20.696 aktive Fälle und 8.049 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de ).
In Nigeria gibt es mit Stand 12.02.2021, Stand 13:30 Uhr insgesamt 142.578 bestätigte Fälle, 1.131 neue Fälle und 1.702 Todesfälle (https://covid19.who.int/region/afro/country/ng ).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, der Stellungnahme seiner Rechtsvertretung vom 22.10.2020, dem bekämpften Bescheid sowie den Angaben im Beschwerdeschriftsatz und der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2021 und der nachgereichten Stellungnahme vom 29.01.2021. Die Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht tätigte der (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige) Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung. Zudem wurden ergänzend Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) eingeholt. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 23.11.2020) Einsicht genommen. In Bezug auf COVID-19-Pandemie werden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/ ) und der WHO (https://covid19.who.int/ ) [jeweils mit Stand vom 12.02.2021] berücksichtigt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Staatsangehörigkeit, seinem Familienstand, seiner Volksgruppen-, Sprach- und Glaubenszugehörigkeit basieren auf seinen Angaben im Administrativverfahren und den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung. Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen und im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. Ernst R[...], Facharzt für Allgemeinmedizin. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 06.07.2020 gelangte aufgrund einer durchgeführten multifaktoriellen Altersdiagnose zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Asylantrags- sowie Untersuchungsdatum minderjährig war und sein spätmöglichstes fiktives Geburtsdatum der XXXX 2003 ist (der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren stets behauptet, am XXXX 2006 geboren zu sein; in seinen vorangegangenen Asylverfahren in der Schweiz wurde er hingegen mit den Geburtsdatum XXXX 1999 und in Frankreich unter dem Geburtsdatum XXXX 1997 geführt). Die Richtigkeit der Feststellungen in diesem eingeholten medizinischen Gutachten wurden vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt, weshalb der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes volljährig ist.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand begründen sich ebenso aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. So bestätigte er vor der belangten Behörde, dass er physisch und psychisch in der Lage seiner Einvernahme zu folgen. Er habe lediglich ein bisschen Bauchschmerzen und müsse öfters urinieren. Dies seien seine einzigen physischen Probleme. Er habe deswegen bereits einen Arzt konsultiert und warte noch auf das Untersuchungsergebnis. Bei seiner mündlichen Verhandlung vom 15.01.2021 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und an keinen physischen oder psychischen Gebrechen leide und wurden vorab auch keinerlei medizinischen Befunde vorgelegt.
Glaubhaft erachtet das erkennende Gericht auch die vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seinem Aufwachsen und zu seiner familiären Situation in seinem Herkunftsstaat. Übereinstimmend sind auch seine Angaben zum Beruf seiner Eltern und den Wohnverhältnissen. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner mündlichen Verhandlung, dass er in seinem Herkunftsstaat vier oder fünf Jahre lang die Grundschule besucht habe. Dabei habe es sich sowohl um eine private als auch um eine öffentliche Schule gehandelt. Die Feststellung, dass er in einer finanziell und wirtschaftlich guten Situation gelebt habe, ergibt sich aus der Überlegung heraus, dass beide seiner Eltern berufstätig waren, sie laut seinen Angaben in einem eigenen, der Familie gehörenden Haus mit Garten gelebt haben und bestätigte er zuletzt, dass ein Vater reich gewesen sei und es seiner Schwester und ihm auch nach dem Tod seiner Eltern gut gegangen sei. Dass er noch mit Freunden in Nigeria in aufrechten Kontakt stehe, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem erkennenden Gericht.
Die Feststellung zu den in der Schweiz und in Frankreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz und deren Ausgang sind durch die sich im Verwaltungsakt befindlichen Schreiben des schweizerischen Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 22.04.2020 und des französischen Innenministeriums vom 14.05.2020 belegt.
Dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet einreiste und sich (spätestens) seit 09.03.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 10.03.2020. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher privater oder familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zuletzt bestätigte er auch bei seiner mündlichen Verhandlung, dass er sich in keiner Beziehung befinde und in Österreich auch keine Verwandten habe.
Auf einem GVS-Auszug vom 04.12.2020 basiert die Feststellung zu seinem bisherigen Leistungsbezug aus der staatliche Grundversorgung. Mit Schreiben des Landes Steiermark vom 12.01.2021 wurde die Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung aufgrund seines Untertauchens und unbekannten Aufenthaltes bekannt gegeben. Dass keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher, kultureller sowie beruflicher Hinsicht vorliegen, gründet einerseits auf dem Umstand seines kurzen Aufenthaltes von rund einem Jahr und seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So verneinte der Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Deutschkurs oder die Absolvierung einer Deutschprüfung und vermochte sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Bild von den de facto nicht vorhanden Deutschkenntnissen machen. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer das Bestehen eines allfälligen ehrenamtlichen Engagements. Er kenne nichts und wüsste auch nicht was er tun sollte.
Die Feststellung zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachtes der Nötigung fußen auf einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 05.10.2020.
Dass sich der Beschwerdeführer seit 13.01.2021 wegen des Verdachts des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 SMG und der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach §§ 28 Abs. 1 und 28 Abs. 3 SMG in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befindet, ergibt sich einerseits aus einem ZMR-Auszug, seiner Zuschaltung aus der Justizanstalt und einer übermittelten Verständigung der Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit basiert auf einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das wesentliche Fluchtvorbringen lautet dahingehend, dass der Vater des Beschwerdeführers einer religiösen Gruppierung angehört habe und verstorben sei. Der Beschwerdeführer hätte dessen Stelle in der religiösen Gruppierung übernehmen sollen. Nachdem seine Schwester jedoch nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ein gleiches Schicksal erleide, wie deren Vater, habe sie für Beschwerdeführer entschlossen, dass sie Nigeria verlassen und wären sie im Jahr 2016 aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Seine Schwester sei in Libyen verstorben und der Beschwerdeführer daraufhin alleine nach Europa weitergereist.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Zunächst ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers dadurch in Zweifel gezogen wird, dass er vor den schweizerischen, den französischen und auch vor den österreichischen Behörden im Rahmen des jeweiligen Asylverfahren unterschiedliche Vornamen (nämlich XXXX und XXXX ) und drei voneinander abweichende Geburtsdaten (nämlich XXXX 1999, XXXX 1997 und XXXX 2006) nannte.
Des Weiteren geht das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und wird durch keinerlei Bescheinigungsmittel untermauert.
Konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Bedrohungshandlungen liegen nicht vor und wurden als solches auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer selbst habe keinen Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gehabt. Dies sei ausschließlich auf Wunsch seiner Schwester erfolgt. So sei sie es gewesen, die gemeint habe, dass der Beschwerdeführer in Gefahr sei, weil er nach dem Tod seines Vaters dessen Stellung in einer religiösen Gruppierung nachfolgen hätte müssen [Verhandlungsprotokoll S 16]
Generell verharrte der Beschwerdeführer in seinen Angaben, worin die Beweggründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat lagen, in detailarmen, vagen sowie oberflächlichen Schilderungen, aus welchen im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers auch keinerlei konkrete Verfolgungsgefahr von maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann. Sein Vorbringen erschöpft sich immer wieder im Wesentlichen darin, dass er nicht wisse, weshalb er ausgereist sei und dies ausschließlich der Wunsch seiner Schwester gewesen sei. Vor dem erkennenden Gericht konnte er nicht angeben, weshalb sein Leben in Gefahr sei. Aber auch seine Angaben woran sein Vater gestorben sei [AS 378, Verhandlungsprotokoll S 8] oder als was oder worin genau er seinem Vater hätte nachfolgen solle, verschwimmen in nebulosen, nichtssagenden Ausführungen. So antwortete er beispielsweise auf die Frage des erkennenden Richters was er von seinem Vater übernehmen hätte sollen lapidar mit „Alles“. Auf weiteres Nachfragen, was mit „Alles“ gemeint sei, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass es einen Ort mit einem Schrein gegeben habe, den sein Vater manchmal mit Wasser gefüllt und wobei ihm der Beschwerdeführer manchmal geholfen habe. Der Beschwerdeführer glaube, dass dies mit seiner Ausreise zu tun habe [Verhandlungsprotokoll S 16].
Ein derart vages und oberflächliches Konstrukt wie jenes des Beschwerdeführers reicht auch unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit im Administrativverfahren und seiner lediglich vier bzw. fünfjährigen Schulbildung - Umstände, welche seitens des Bundesverwaltungsgerichte nicht verkannt werden - nicht aus, um glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich in Nigeria eine wie auch immer geartete Verfolgung zu erwarten hat.
Ungeachtet dessen, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren zudem auch auch äußerst widersprüchlich. Während er etwa im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2020 noch angab, Mitte 2016 aus Nigeria ausgereist zu sein [AS 30], gab er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.10.2020 zu Protokoll seinen Herkunftsstaat „Anfang 2016, das dritte oder vierte Monat, März oder April“ verlassen zu haben [AS 374]. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er wiederum an Nigeria am 11.08.2016 verlassen zu haben [Verhandlungsprotokoll S 16].
Wenig stringent erweist sich sein Vorbringen auch, wenn er im Rahmen des Administrativverfahrens vermeint, dass man seinem Vater aufgrund einer religiösen Angelegenheit das Leben genommen habe und seine Mutter am Weg vom Market bei einem Unfall verstorben sei [AS 374 und AS 375] und er bei seiner mündlichen Verhandlung allerdings vermeint, dass er nicht wisse, wie seine Eltern ums Leben gekommen seien [Verhandlungsprotokoll S 8].
Ein weiterer Widerspruch ergibt sich, wenn er vor der belangten Behörde vermeint, dass sein Onkel seine Schwester und ihn nicht unterstützt habe [AS 375] und er aber im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorbringt, dass nach dem Tod des Vaters der Onkel vom Beschwerdeführer gewollt habe, dass er bei ihm bleibe und vieles lerne [Verhandlungsprotokoll S 17].
Seine Angaben divergieren aber auch, wenn er vor der belangten Behörde ausführt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria niemals nach XXXX gehen solle [AS 380] und er diesbezüglich vor dem erkennenden Gericht ausführt, dass seine Schwester ihm verboten habe, niemals mehr nach Nigeria zurückzukehren [Verhandlungsprotokoll S 18]. Diesbezüglich vermag auch sein Vorbringen, wonach er keine Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria habe und er lediglich den Wunsch seiner Schwester erfülle [Verhandlungsprotokoll S 16] nicht von einer allfälligen Verfolgung seiner Person zu überzeugen.
Geprägt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch von mangelnder Logik. Beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang des Weiteren vermeint, dass seine Schwester nicht gewollt habe, dass sich sein Onkel sich nach dem Tod des Vaters um den Beschwerdeführer kümmere. So darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zum Todeszeitpunkt seines Vaters die Mutter noch lebte und diese erst rund zwei Jahre vor der Ausreise verstarb [AS 375]. Dahingehend ist es nicht plausibel, weshalb nicht die Mutter ihre Bedenken gegenüber dem Onkel geäußert habe, sondern die Schwester.
Es entzieht sich auch der Nachvollziehbarkeit, weshalb der Beschwerdeführer seinem Vater nach dessen Tod hätte beerben sollen und vor allem nach einem langen Zeitraum von zehn Jahren. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschwerdeführer auch noch einen älteren Bruder hatte und es auch nicht plausibel ist, weshalb nicht dieser die vakante Stelle in der religiösen Gruppe (wenn auch nur zwischenzeitig) übernimmt.
Berücksichtigt man die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er laut den Angaben seiner Schwester im Alter von 15 Jahren seinem Vater hätte nachfolgen sollen [AS 379], entbehrt es auch jeglicher Logik, dass sie Nigeria bereits dann verlassen, als der Beschwerdeführer erst elf Jahre alt ist [AS 373]. Berücksichtigt man nämlich, dass sie laut seinen Angaben wirtschaftlich und finanziell gut situiert waren, ist es nicht plausibel, dass sie ein derartiges Leben aufgeben und die verbleibenden vier Jahre nicht in Nigeria verbleiben, sondern das Risiko einer ungewissen Zukunft in der Fremde auf sich nehmen.
Ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche und mangelnden Denklogiken gestaltet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung als nicht asylrelevant, da eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsgefahr nur dann Asylrelevanz entfaltet, sofern der Staat Nigeria im Hinblick auf die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht schutzfähig sowie schutzwillig ist. Nachdem in Nigeria grundsätzlich ein funktionierendes Staats- und Sicherheitswesen besteht (siehe die Ausführungen unter Punkt A) 1.2.), und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Inanspruchnahme der staatlichen Behörden oder Anzeigenerstattung ergibt, kann dem Staat in concreto auch keine fehlende Schutzfähigkeit und -willigkeit unterstellt werden.
Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung explizit verneinte, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, kann der erkennende Richter diesen Angaben des Beschwerdeführers nicht folgen. Hierfür spricht vor allem die Zusammenschau der Gesamtumstände des Verlassens seines Herkunftsstaates im Teenager-Alter und aus seinen äußerst schwammigen Ausführungen und seinem völlig unplausiblen Fluchtvorbringen. Der Eindruck des erkennenden Richters bestätigt sich auch durch die eingelangte Stellungnahme vom 29.01.2021.
Dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Menschenhandels jedoch nicht gegeben ist, liegt einerseits in der mangelnden Vulnerabilität des mittlerweile volljährigen und gesunden Beschwerdeführers und außerdem ergab sich dies auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er im Fall einer Rückkehr nach Nigeria keine Bedrohungen zu erwarten habe und er keine Angst vor einer Rückkehr habe. Ungeachtet dessen ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich an die heimatstaatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden und zudem zur Nachbetreuung und Durchsetzung seiner Rechtsschutzinteresse der nigerianischen Hilfsorganisationen (wie beispielsweise NAPTIP oder ETAHT) zu bedienen.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger junger Mann im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem aktuellen „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 23.11.2020).
Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. VwGH 15.09.2020, Ra 2020/18/0145).
Der wesentliche Inhalt der Länderberichte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern.
2.5. Zur COVID-19 Situation:
In Bezug auf COVID-19-Pandemie wurden die aktuellen Werte der AGES (https://covid19-dashboard.ages.at/ ) und der WHO (https://covid19.who.int/ ) [jeweils mit Stand vom 12.02.2021] herangezogen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Im Hinblick auf die behauptete Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers, da er die Stellung seines verstorbenen Vaters in einer religiösen Gruppierung übernehmen sollte, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, wie in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen unter Punkt A) 2.3. dargelegt, nicht glaubhaft ist und auch selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz entfaltet, da es sich um eine Privatverfolgung handeln würde und eine Schutzwilligkeit und –fähigkeit der nigerianischen Behörden gegeben ist. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Beschwerdeführer ist es damit im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Ebensowenig vermag die Argumentation, dass der Beschwerdeführer als Opfer von Menschenhandel allenfalls unter dem Begriff „sozialen Gruppe“ zu subsumieren und ihm aus diesem Blickwinkel heraus der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, nicht zu greifen. Zumal dadurch die Voraussetzungen der höchstgerichtlichen Definition zur sozialen Gruppe nicht erfüllt werden.
Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 7. November 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Eine soziale Gruppe kann aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Zudem führt eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u. a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 01.10.2020, Ra 2020/19/0196).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09).
Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer soeben seine Volljährigkeit erreicht, so ist er gesund und erwerbsfähig. Zudem hat der Beschwerdeführer nach wie vor einen Onkel und einen älteren Bruder in Nigeria und verfügt im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria über ein familiäres Netzwerk, auf das er zurückgreifen kann und was ihm den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte.
In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber aufgrund der aktuellen Situation festzuhalten, dass auch die COVID-19-Pandemie einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht. So ist der Beschwerdeführer jung, gesund und leidet an keinen Atemwegserkrankungen oder anderen chronischen Krankheiten. Er gehört somit nicht zur Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung. Auch die offiziellen Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Nigeria zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den Beschwerdeführer auf.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; 06.05.2020; Ra 2020/20/0093).
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund einem Jahr im Bundesgebiet auf und fußt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes auf der Grundlage seines gegenständlichen Asylverfahrens. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich und machte er ein solches auch nicht geltend. Angesichts seiner kurzen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191) ist ebensowenig von einer integrativen Verfestigung auszugehen bzw. wurde derartiges ebenfalls nicht behauptet. Berücksichtigt wird auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, welche wertneutral zu berücksichtigen ist.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dieses beinhaltet das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt – wie zuvor unter Punkt 3.2. ausgeführt – aber nicht vor; beim volljährigen und gesunden Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Die Beschwerde war daher somit auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 25.09.2019, Ra 2019/19/0399; u.a.).
Da – wie umseits unter Punkt 3.2. ausgeführt – keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der zuvor zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.
Die Abschiebung ist somit nicht unzulässig, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegensteht.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zur Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige „besondere Umstände“ wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs. 2 FPG zur Anwendung gebracht.
Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, brachte der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgungsgründe gegen seine Person vor. Wie die umseitigen Ausführungen zeigen, vermochte der Umstand, dass er Opfer von Menschenhandel wurde, im gegenständlichen Fall ebensowenig eine Asylrelevanz begründen. In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer und der sich daraus ergebenden fehlenden privaten und familiären Anbindung sowie der nicht vorhandenen integrativen Verfestigung vermochte auch eine Rückkehrentscheidung nicht zu seinen Gunsten ausfallen. Wie die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegte Judikatur zeigt, diese weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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