GEG §6
GGG Art1 §1
GGG Art1 §18 Abs2 Z2
GGG Art1 §2
GGG Art1 §3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:I421.2232032.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX , vertreten durch RA Mag. Bernd AUER, Stainerstraße 2, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 20.05.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer haben beim Landesgericht XXXX am 4.7.2019 eine Mahnklage eingebracht, mit der sie von der beklagten Partei die Zahlung eines Geldbetrages von Euro 33 717,72 samt Anhang begehrten. Am 29.10.2019 haben die Streitparteien in dieser Rechtssache in der Verhandlung einen bedingten Vergleich geschlossen, wobei die beklagte Partei diesen bedingten Vergleich mit Schriftsatz eingebracht am 12.11.2019 widerrufen hat.
Die Beschwerdeführer haben sodann in diesem streitigen Zivilverfahren einen Schriftsatz vom 27.1.2020 eingebracht. Dieser Schriftsatz ist auf seiner ersten Seite mit „Klagsausdehnung“ bezeichnet und weist auf dieser Seite als Streitpunkt Euro 81 968,42 samt Anhang mit dem Vermerk“ modifiziert“ aus. Das Vorbringen der Beschwerdeführer als Kläger in diesem Zivilverfahren beginnt im genannten Schriftsatz folgendermaßen: „Im gegenständlichen Verfahren erfolgt nunmehr eine Klagsausdehnung. Dieser Klagsausdehnung liegt der gleiche Sachverhalt zugrunde und auch Parteienidentität.“ Das Vorbringen zu 6. in diesem Schriftsatz ist überschrieben mit „bisheriges Klagebegehren (Mahnklage)“. Im Weiteren werden in diesem Schriftsatz detailliert Forderungspositionen, die über das Begehren in der Mahnklage hinausgehen, aufgeschlüsselt und zu 11. zusammengefasst, sodass sich unter Einschluss der Forderung aus der Mahnklage eine Gesamtforderung von Euro 81 968,42 ergibt. Daran anschließt das Vorbringen: „Diese Ansprüche samt Zinsen seit 8.10.2018 (Aufforderungsschreiben mit noch höheren Beträgen) werden geltend gemacht.“
Nach Einlangen dieses Schriftsatzes in der zuständigen Abteilung des Landesgerichtes XXXX verfügte die zuständige Richterin, die Klagsausdehnung im Register zu erfassen.
Am 4.2.2020 fand vor dem Landesgericht XXXX in genannter Streitsache eine mündliche Verhandlung statt, in der die Streitteile einen Generalvergleich geschlossen und das Verfahren beendet haben.
Da der Gebühreneinzug hinsichtlich der weiteren Pauschalgebühr bezüglich der Klagsausdehnung nicht durchgeführt werden konnte, wurde mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020 die weitere Pauschalgebühr von Euro 2393,60 und die Einhebungsgebühr von Euro 8 den Beschwerdeführern vorgeschrieben.
Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 13.2.2020 beantragt es möge dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) mit dem eine weitere Pauschalgebühr vorgeschrieben wurde, ersatzlos behoben werden.
Über diesen Antrag/diese Vorstellung der Beschwerdeführer hat der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck, nunmehr belangte Behörde, mit Bescheid vom XXXX abgesprochen, dass die Beschwerdeführer schuldig sind die in der Zivilrechtssache des Landesgerichtes XXXX , XXXX gemäß Tarifpost eins GGG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GGG zu entrichtende Pauschalgebühr von Euro 2393,60 zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von Euro acht, insgesamt im Betrag von Euro 2401,60 auf das Konto des Landesgerichtes XXXX zum Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX , einzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 27.5.2020, mit welcher die Beschwerdeführer beantragen, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, hilfsweise wird beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründet wird diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der von den Beschwerdeführern eingebrachte Schriftsatz vom 28.1.2020 keine Klacks Ausdehnung darstelle, weshalb eine weitere Pauschalgebühr nicht anfalle. Weiter wird vorgebracht, dass in der diesem Schriftsatz folgenden Tagsatzung ein unbedingter Vergleich geschlossen worden sei, sodass wenn überhaupt eine weitere Pauschalgebühr geschuldet werde, jedenfalls nur die halbe zusätzliche Pauschalgebühr gebühre.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 8.6.2020 die Beschwerde Unteranschluss des Justizverwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo der Akt am 17.6.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Dieser stellt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt dar. Darüber hinausgehende Feststellungen sind zur Beurteilung der in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich vollständig und völlig widerspruchsfrei aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Justizverwaltungsakt und stützt sich zur Gänze auf diesen. Der Verfahrensgang ist auch unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Strittig ist im gegenständlichen also die Rechtsfrage, ob der Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 27.1.2020, mit Klagsausdehnung bezeichnet, zu einer Wertänderung im Sinne einer Erweiterung des Klagebegehrens führte, sodass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist (§ 18 Abs 2 Z 2 GGG).
Wird dies bejaht, ob die Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 GGG greift, wonach, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtwirksam verglichen wird, sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte reduziert.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) lauten wie folgt:
„I. Gegenstand der Gebühr und Entstehung der Gebührenpflicht
Gegenstand der Gebühr
§ 1. (1) Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
(2) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren oder Hundert(Tausend)satzgebühren. Als feste Gebühren gelten auch die mit einem bestimmten Betrag festgesetzten Pauschalgebühren. Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken.
Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;
b) für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne daß vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung;
Pauschalgebühren
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
Wertänderungen
§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.
(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Tarif
I. Zivilprozesse
Tarifpost | Gegenstand | Höhe der Gebühren | ||||
1 | I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes | |||||
bis | 150 Euro | 23 Euro | ||||
über | 150 Euro bis | 300 Euro | 45 Euro | |||
über | 300 Euro bis | 700 Euro | 64 Euro | |||
über | 700 Euro bis | 2 000 Euro | 107 Euro | |||
über | 2 000 Euro bis | 3 500 Euro | 171 Euro | |||
über | 3 500 Euro bis | 7 000 Euro | 314 Euro | |||
über | 7 000 Euro bis | 35 000 Euro | 743 Euro | |||
über | 35 000 Euro bis | 70 000 Euro | 1 459 Euro | |||
über | 70 000 Euro bis | 140 000 Euro | 2 919 Euro | |||
über | 140 000 Euro bis | 210 000 Euro | 4 380 Euro | |||
über | 210 000 Euro bis | 280 000 Euro | 5 840 Euro | |||
über | 280 000 Euro bis | 350 000 Euro | 7 299 Euro | |||
über | 350 000 Euro | 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro | ||||
II. Pauschalgebühren im sozialgerichtlichen Verfahren für die Beiziehung eines vom Bundesministerium für Justiz (Justizbetreuungsagentur) zur Verfügung gestellten Dolmetschers | 184 Euro je Sprache | |||||
Anmerkungen
1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.“
Die Beschwerdeführer bringen im Justizverwaltungsverfahren wegen der Pauschalgebühr vor, es sei durch den Schriftsatz vom 27.1.2020 keine Klagsausdehnung erfolgt. So bringende Beschwerdeführer im Schriftsatz „Antrag wegen Pauschalgebühren“ vom 13.2.2020 vor, es sei in diesem Schriftsatz das Klagebegehren bewusst erweitert worden. Auf Seite 3 dieser Eingabe wird weiter vorgebracht, es sei im Schriftsatz vom 28.1.2020 auch ausgeführt, warum es sich um eine Änderung der Anspruchsgrundlage, daher eine Klagsänderung handle. In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wird dazu weiter vorgebracht, entgegen der Argumentation der belangten Behörde sei das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 28.1.2020 jedoch bewusst nicht erweitert worden. Faktisch sei lediglich ein weiteres Vorbringen erstattet, welches Basis einer künftigen Klagsänderung sein hätte sollen.
Diesen Ausführungen der Beschwerdeführer kann das erkennende Gericht nicht beipflichten. Der Inhalt des Schriftsatzes vom 28.1.2020, bezeichnet als „Klagsausdehnung“, dies unter Ausweisung des geänderten, nämlich erweiterten Streitwertes von Euro 81 968,42 samt Anhang, kann nur als Klagsausdehnung verstanden werden. Dieser Schriftsatz beginnt mit dem Einleitungssatz: „Im gegenständlichen Verfahren erfolgten Klagsausdehnung.“ Im dritten Absatz auf Seite 2 dieses Schriftsatzes wird von den klagenden Parteien vorsorglich bereits ein Vorbringen erstattet, warum diese Klagsausdehnung Schritte/Klagsänderung auch gegen allfällige Einwendungen des Gegners zuzulassen ist. Im letzten Absatz auf Seite 2 des genannten Schriftsatzes bringen die Beschwerdeführer als Kläger in diesem Verfahren vor, sie würden gar nicht in Abrede stellen, dass es durch die nunmehrige Klagsausdehnung zu einer gewissen Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens komme, zumal dadurch ein weiterer Prozess vermieden werden könne, sei die Klagsmodifikation jedenfalls zuzulassen. Weiters wird in diesem Schriftsatz das Leistungsbegehren gemäß Mahnklage auf Zahlung von Euro 33 717,72 als bisheriges Klagebegehren dargestellt und in der weiteren Folge dieses Schriftsatzes die weiteren Klacks Positionen detailliert ausgeführt. Diese Ausführungen mündeten schließlich auf Seite 9 dieses Schriftsatzes in die Zusammenfassung bisheriges Klagebegehren Euro 33 717,72 zuzüglich weiterer im Schriftsatz dargetane Forderungspositionen ergibt als Gesamtsumme Euro 81 968,42. Dazu wird vorgebracht: Anführen diese Ansprüche samt Zinsen seit 8.10.2018 (Aufforderungsschreiben mit noch höheren Beträgen) werden geltend gemacht.
Der Inhalt dieses Schriftsatzes vom 28.1.2020 ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nur als Klagsausdehnung, die über den bisher geltend gemachten Streitpunkt hinausgeht, zu verstehen. Es mag zwar zutreffen, dass im genannten Schriftsatz kein vorformulierter Urteilstenor enthalten ist, wie dies bei Klagsausdehnungen oder auch Klagseinschränkungen oftmals üblich ist. Dennoch kann kein Zweifel darin bestehen, dass die Beschwerdeführer mit Einbringung dieses Schriftsatzes aus detailliert dargetanen Gründen vom Beklagten nunmehr die Bezahlung von Euro 81 968,42 samt Anhang fordern, was sich schlüssig und nachvollziehbar aus diesem Schriftsatz ergibt, ohne dass hierfür ein vorformulierter Urteilstenor erforderlich wäre.
Auch den rechtlichen Überlegungen in Beschwerde, wonach in der dem Schriftsatz vom 28.01.2020 folgenden Tagsatzung unmittelbar ein Vergleich geschlossen wurde und daher nur die halbe Pauschalgebühr anfiele ist nicht beizupflichten. Offensichtlich möchten die Beschwerdeführer auf Anmerkung 2 zu TP1 rekurrieren, wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Im Gegenständlichen wurde die Rechtssache aber nicht in der ersten Verhandlung verglichen, der in dieser Verhandlung bedingt geschlossene Vergleich wurde widerrufen. Aber, selbst wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, liegt ein höherwertiger Vergleich vor, bei dem gebührenrechtlich von einer Klagsausdehnung auszugehen ist (VwGH 29.05.2013, 2010/16/0306). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Zum von den Beschwerdeführen angestrebten Ergebnis könnte man aber nur über eine (unzulässige) ausdehnende Auslegung des Gesetztes gelangen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, Zahl: 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG daher entfallen, zumal keine Verhandlung beantragt wurde und der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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