AlVG §38
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W162.2197975.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Stephan BLUMENCRON, LL.M. und Mag. Martina GRIESSER als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 06.12.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2018, AZ: XXXX , betreffend Einstellung des Anspruchs auf Notstandshilfe ab 21.11.2017 mangels Verfügbarkeit gem. §§ 38, 24 Abs. 1 und 7 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Jennersdorf vom 06.12.2017 wurde im Fall des Beschwerdeführers die Notstandshilfe ab 21.11.2017 mangels Verfügbarkeit eingestellt. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 18.08.2017 beauftragt worden sei, innerhalb von drei Monaten seine Mobilität herzustellen, andernfalls sei davon auszugehen, dass er sich nicht bereithalte, eine entsprechende Beschäftigung anzunehmen oder für Wiedereingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen, sowie sein Leistungsanspruch mangels Verfügbarkeit eingestellt werde. Der Beschwerdeführer sei dem Auftrag zur Herstellung hinreichender Mobilität nicht nachgekommen und stehe dem Arbeitsmarkt daher nicht zur Verfügung.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.01.2018 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er seit 1994 keinen Führerschein und kein eigenes Fahrzeug habe, da er sich dies aufgrund von Lohnpfändungen und Unterhaltsnachzahlungen nicht leisten könne. Er erklärte ausdrücklich, jederzeit arbeitsbereit zu sein und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab 08:10 Uhr zum Arbeitsplatz Richtung XXXX fahren zu können. Zudem könne er dreimal wöchentlich mit dem Sammeltaxi von XXXX in Richtung Stadt XXXX ab 08:00 Uhr und um 16:00 Uhr retour fahren. Falls ihm das AMS Fahrkostenunterstützung für die Fahrt zur Arbeit gewähre, könne er sich unter Umständen ein Taxi organisieren.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2018 wurde der Bescheid vom 06.12.2017 im Wesentlichen bestätigt und ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten des Beschwerdeführers keine Stellen am Arbeitsmarkt verfügbar seien, die die Mindestanforderung am Verfügbarkeitsausmaß übersteigen und dem Verweisungsfeld des § 9 AlVG entsprechen. Sohin stehe der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Verwiesen wurde in den rechtlichen Ausführungen auf § 7 Abs. 1 und 3 AlVG und wurde dazu ausgeführt, dass die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Beurteilung der Verfügbarkeit im Zusammenhang mit Ausbildungen darauf abstelle, ob – unter Berücksichtigung des Verweisungsfeldes des § 9 AIVG – auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH 9.5.2017 Ra 2015/08/0209). Dieses Beurteilungskriterium werde nunmehr auch im Zusammenhang mit Erreichbarkeitszeiten von potentiellen Arbeitsstellen und der Zusammenschau der Zumutbarkeit von Wegzeiten anzuwenden sein. Als üblicherweise am Arbeitsmarkt angebotene Beschäftigungen würden solche angesehen, die zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben seien, wobei allerdings nicht an diesen starren Zeiten festzuhalten sei, wenn in der Branche abweichende Arbeitszeiten üblich seien. Spezifische Umstände in Berufen seien zu berücksichtigen. Laut Judikatur erfülle ein Arbeitsloser die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage sei, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen. Da unter Berücksichtigung der konkreten Möglichkeiten des Beschwerdeführers keine Stellen am Arbeitsmarkt verfügbar seien, die die Mindestanforderung am Verfügbarkeitsausmaß übersteigen und dem Verweisungsfeld des § 9 AIVG entsprechen würden, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt würden keine offenen Stellen angeboten, welche für ihn in der zur Verfügung stehenden Zeit, abhängig von den öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Sammeltaxi, erreicht werden könnten und das Arbeitszeitausmaß von mindestens 20 Wochenstunden hätten. Der Beschwerdeführer habe in der vom Arbeitsmarktservice gesetzten angemessenen Frist keine Möglichkeiten organisieren bzw. aufzeigen können, um ein Mindestausmaß an Mobilität zu gewährleisten.
4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2018, worin er auf sein bisheriges Vorbringen verwies und insbesondere monierte, dass er sehr wohl mobil sei und zu den angegebenen Fahrzeiten für mindestens 20 Stunden in der Woche ein Dienstverhältnis ausüben könne. Er könne eine Arbeitsstelle mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Er sei jederzeit arbeitsbereit gewesen.
5. Mit Beschwerdevorlage vom 11.06.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
6. Am 08.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und beide Parteien sowie ein Zeuge, der zuständige AMS-Betreuer des Beschwerdeführers, umfassend befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Von 16.05.1994 bis 12.05.2000 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt, von 22.10.2001 bis 09.11.2001 war er geringfügig beschäftigt bei XXXX , von 09.09.2002 bis 20.09.2002 war er bei XXXX beschäftigt, von 01.10.2002 bis 31.10.2002 war er bei XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer steht seit 08.12.2003 wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nach Einstellung des Bezugs aufgrund des gegenständlichen Verfahrens wird dem Beschwerdeführer wieder seit 02.05.2019 bis laufend Notstandshilfe ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Hilfsarbeiter und verfügt über 3 Jahre Elektroktroinstallateurlehre ohne LAP, Berufserfahrung als allgemeiner Hilfsarbeiter (Spuler, Lager bei XXXX ) und als Hausbursch. Das AMS unterstützt den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter, Hausbursch oder als Staplerfahrer. Als gewünschter Arbeitsort wurden in der zugrundeliegenden Betreuungsverordnung die Bezirke XXXX angeführt, das Arbeitsausmaß wurde mit Vollzeit angegeben.
Der Beschwerdeführer hat Probleme mit den Bandscheiben, es liegt jedoch Arbeitsfähigkeit vor.
Der Beschwerdeführer ist seit 09.05.1994 in XXXX (Gemeinde XXXX ) wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat diesen Wohnort nicht „mutwillig“ gewählt, um sich allfälligen Arbeitsmöglichkeiten zu entziehen, er wohnt im ehemaligen Elternhaus, in welchem er ein Wohnrecht hat. Grundsätzlich sind auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum öffentliche Verkehrsmittel vorhanden, von seinem Wohnort XXXX gibt es einen Bus nach XXXX (etwa 8.200 Einwohner). Seine Einkäufe erledigt der Beschwerdeführer in XXXX , wo er mit dem Fahrrad hinfährt.
Der Beschwerdeführer verfügt über den Führerschein A und B, jedoch über keinen Pkw oder kein Motorrad zur Erreichung des Arbeitsortes. Er ist auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen.
Der Beschwerdeführer hält sich für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereit. Es haben sich im Fall des Beschwerdeführers keinerlei zeitliche oder örtliche Einschränkungen ergeben, es liegen keine Betreuungspflichten vor. Der Beschwerdeführer steht zeitlich und örtlich im zumutbaren Bereich für eine Arbeit zur Verfügung.
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS niemals eine Stelle zugewiesen, er hat auch niemals eine Stelle abgelehnt. Die belangte Behörde hat nicht glaubhaft gemacht, dass es im zumutbaren Bereich des Beschwerdeführers keinerlei Zuweisungsmöglichkeit geben würde. Von der Möglichkeit, den Beschwerdeführer im Zuge seines Notstandshilfebezuges bundesweit auf Stellen zu verweisen, allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeiten, hat die belangte Behörde bislang keinen Gebrauch gemacht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie den in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweisen, insbesondere den Parteien- und Zeugenaussagen.
Die Feststellungen zu Berufserfahrung und Ausbildung des Beschwerdeführers, Arbeitsausmaß und Arbeitsort sowie den weiteren Umständen ergeben sich aus der maßgeblichen Betreuungsvereinbarung vom 18.08.2017.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den gleichlautenden Aussagen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 09.05.1994 in XXXX (Gemeinde XXXX ) wohnhaft ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diesen Wohnort nicht „mutwillig“ gewählt hat, um sich allfälligen Arbeitsmöglichkeiten zu entziehen, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie insbesondere daraus, dass er bereits seit 09.05.1994 durchgehend an derselben Adresse wohnhaft ist und dieses Haus sein Elternhaus ist, das inzwischen seinem Bruder gehört und er darin ein Wohnrecht hat. Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine „mutwillige“ Ansiedlung in eine abgelegene Wohngegend handelt, sondern vielmehr der Beschwerdeführer kontinuierlich aus nachvollziehbaren familiären und finanziellen Gründen in diesem Haus wohnt.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keinen Pkw oder kein Motorrad zur Erreichung des Arbeitsortes verfügt, er den Führerschein A und B hat und auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist, ergibt sich aus der zugrundeliegenden Betreuungsvereinbarung und aus den glaubhaften Aussagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft ausgeführt, dass er zwar einen Führerschein hat, er sich jedoch aus finanziellen Gründen kein Auto kaufe.
Die Feststellungen, wonach sich der Beschwerdeführer für eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung bereithält, keinerlei zeitliche oder örtliche Einschränkungen bzw. Betreuungspflichten vorliegen, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den glaubhaften und gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens. So hat der Beschwerdeführer glaubhaft vor dem erkennenden Senat ausgesagt, dass er sehr wohl beispielsweise eine Arbeitsstelle in einem Gasthaus mit Tätigkeit am Wochenende annehmen würde (vgl. S. 6 der VH-Niederschrift) und brachte er auch keine Einwendungen gegen eine bundesweite Zuweisung vor.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer seitens des AMS niemals eine Stelle zugewiesen wurde und er auch keine zugewiesene Stelle abgelehnt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den übereinstimmenden Aussagen beider Parteien sowie des einvernommenen Zeugen. In diesem Zusammenhang räumte der zeugenschaftlich einvernommene AMS-Betreuer selbst ein, dass es durchaus möglich wäre, dass es grundsätzlich sehr wohl in XXXX offene Stellen im Hilfsarbeiterbereich geben könne. Auch der erkennende Senat hält es beweiswürdigend nicht für denkunmöglich, dass es in XXXX und Umgebung eine für den Beschwerdeführer üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung geben kann. Bei der Wohnadresse des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um eine grundsätzlich unzugängliche Adresse, es ist keine extrem abgelegene Almhütte oder ein unzugängliches Tal. Immerhin ist XXXX eine Katastralgemeinde und Ortschaft von XXXX im Bezirk XXXX im Burgenland an der unmittelbaren Grenze zur Steiermark. Es handelt sich um einen Ort, der zwischen XXXX und XXXX liegt, inmitten eines großen Thermengebiets.
Die Feststellung, wonach die belangte Behörde keinen Gebrauch davon gemacht hat, dem Beschwerdeführer im zumutbaren Bereich eine Stelle zuzuweisen und ihn im Zuge seines Notstandshilfebezuges bundesweit auf Stellen zu verweisen, allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeiten – insbesondere, zumal im gegenständlichen Fall keine Betreuungspflichten oder sonstigen Einschränkungen vorliegen – ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie aus den Aussagen beider Parteien und des Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So hat der Beschwerdeführer die Frage der vorsitzenden Richterin, ob er einer bundesweiten Zuweisung von Arbeitsstellen zur Verfügung stehe, eindeutig bejaht. Gleichfalls hat der zeugenschaftlich einvernommene AMS-Betreuer des Beschwerdeführers ausgesagt, dass eine bundesländerübergreifende Arbeitssuche durch das AMS „unüblich“ sei und die Vertreterin der belangten Behörde sagte, dass das „kein Thema“ gewesen wäre. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, wieso dem Beschwerdeführer keine bundesweiten Stellen, allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeit, zugewiesen wurden/werden und der Zuweisungsradius nicht der konkreten Situation angepasst wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.4. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
3.4.1. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen:
3.4.1.1. § 7 AlVG lautet: „Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“
3.4.1.2. § 9 AlVG lautet: „Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.“
3.4.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat jemand u.a. Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. § 7 Abs. 2 führt dazu näher aus, dass der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person gem. § 7 Abs. 3, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen. Es handelt sich hierbei um ein „dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen“ nach objektiven Merkmalen, unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen. Wenn Umstände vorliegen, wonach der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung sondern an anderen Zielen interessiert ist, wird in der Regel mangelnde Verfügbarkeit anzunehmen sein (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lieferung, März 2020, zu §7 AlVG, Rz. 159ff). Demnach soll Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, wer sich zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithält und dem dies nicht gesetzlich verwehrt ist, d.h. es muss ihm rechtlich und faktisch möglich sein. Im gegenständlichen Fall geht es um das erstgenannte Kriterium, d.h. gem. § 7 Abs. 3 AlVG handelt es sich um Verfügbarkeit im engeren Sinn, wo es um objektive Umstände geht. Verfügbarkeit liegt vor, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Dies wurde mit BGBl I 2007/104 konkretisiert, wonach darunter ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zu verstehen ist. Es geht also darum, zeitlich „zur Verfügung [zu] stehen“ von mindestens 20 Wochenstunden. Hierbei sind Beschäftigungen nach unterschiedlichen Tageszeiten zu berücksichtigen (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2010/08/0092).
Ein Arbeitsloser erfüllt die Anspruchsvoraussetzung nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme oder rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in der Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden Beschäftigung, sondern an anderen Zielen vorwiegend interessiert ist. Das sind Bindungen, die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht erwarten lassen, dass daneben noch eine Tätigkeit unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen zeitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann. Laut AMS handelt es sich üblicherweise um Beschäftigungen zwischen 7 und 19 Uhr, jedoch sind regional durchaus auch andere Arbeitszeiten heranzuziehen. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass auch Beschäftigungen in den Abendstunden zu beachten sind. Verfügbarkeit muss nicht für den Rahmen einer Vollbeschäftigung vorliegen, sondern es genügt dafür auch Verfügbarkeit für eine Teilzeitbeschäftigung (16-20 Stunden).
Verfügbarkeit ieS liegt nicht vor, wenn eine Bindung rechtlicher oder faktischer Art besteht, die erst beseitigt werden müsste, um eine Beschäftigung anzutreten.
In jedem Fall ist § 7 AlVG derart zu verstehen, dass es sich um ein dauerhaftes „dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen“ handelt. Im Einzelfall hat eine Prüfung bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme bzw. Verfügbarkeit zu erfolgen. So können beispielsweise Betreuungspflichten oder ein 24-stündiges Pflegeerfordernis die Verfügbarkeit ausschließen. Auch z.B. im Fall eines Auslandsaufenthaltes kann die Verfügbarkeit ausgeschlossen sein, wenn dies nicht vorübergehend ist. Bei einer Erkrankung muss es sich laut VwGH um eine über 6 Monate andauernde Erkrankung handeln, um die Verfügbarkeit auszuschließen. Bei sämtlichen vorliegenden Fällen handelt es sich jedoch um derartige Fälle, in denen der Arbeitslose zeitlich auf andere Art und Weise „beschäftigt“ ist bzw. dadurch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, d.h. durch Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Erkrankung, Erwerbstätigkeit, Ausbildung.
Für den gegenständlichen Fall gilt, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung steht, d.h. nach objektiven Merkmalen. Es ergaben sich im Zuge des Verfahrens und insbesondere nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinerlei Umstände, wonach der Arbeitslose nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an anderen Zielen interessiert wäre. Der Beschwerdeführer hält sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. Der Beschwerdeführer steht im gegenständlichen Fall sowohl zeitlich, rechtlich als auch faktisch dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Zum in der Beschwerdeverhandlung von der belangten Behörde vorgebrachten Vergleich der Judikatur zu Kinderbetreuungszeiten mit dem Fall mangelnder Mobilität aufgrund des Wohnortes, ist Folgendes einzuwenden: Der VwGH hatte ausgesprochen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden hätten. So wird bei Kinderbetreuungsgeldbeziehern von fehlender Verfügbarkeit ausgegangen, wenn kein Nachweis über eine anderweitige Betreuung erbracht werden kann (§ 7 Abs. 5 AlVG). Eine Durchführungsweisung des BMWA setzte das erforderliche zeitliche Ausmaß dieser Betreuung mit 16 Wochenstunden fest. Dazu ist auszuführen, dass dieser von der belangten Behörde vorgenommene Vergleich mit der Judikatur zu Kinderbetreuungszeiten im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Senats nicht zielführend ist, da die Problematik bei Kinderbetreuungszeiten eben darin liegt, dass ein Arbeitsloser zeitlich nicht zur Verfügung steht, da in derselben Zeit Kinder betreut werden müssen, während im Fall mangelnder Mobilität die zeitliche Komponente keine Rolle spielt – zumal im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer zeitlich jederzeit arbeitsbereit wäre und keinerlei Betreuungspflichten gegeben sind. Ein derartiger Vergleich ist im gegenständlichen Fall sohin nicht zielführend.
Es ergibt sich auch nicht aus dem Akt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnort mutwillig abgeschieden gewählt hätte, sondern lebt dieser seit dem Jahr 1994 an derselben Adresse, dem ehemaligen Elternhaus, das nun seinem Bruder gehört und in welchem er ein Wohnrecht hat.
Während der Verwaltungsgerichtshof die Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Anfahrt zum Beschäftigungsort grundsätzlich als allgemein üblich ansieht und eine Verpflichtung sieht, ein zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen und im Rahmen des Zumutbaren betriebstauglich zu erhalten, allenfalls unter Zuhilfenahme von Darlehen durch das AMS, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der arbeitslosen Person, einen Pkw zur Arbeitsleistung einzusetzen. (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 17. Lieferung, März 2020, zu §10 AlVG, Rz 274). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer zwar über einen Führerschein A und B, allerdings besitzt er kein Fahrzeug. Die Tatsache, dass er kein Fahrzeug besitzt und ihm kein Auto oder Motorrad zur Verfügung steht, kann ihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden und deshalb mangels Verfügbarkeit der Bezug aus der Arbeitslosenversicherung eingestellt werden.
3.4.3. Wenn die belangte Behörde ausführt, dass im gegenständlichen Fall für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei offene Stellen vorhanden wären und deshalb der Beschwerdeführer aufgrund mangelnder Mobilität nicht verfügbar wäre, so ist darauf zu verweisen, dass § 7 AlVG nicht von konkret offenen Stellen ausgeht, für die der Arbeitslose in Frage kommt, sondern vielmehr von einer auf dem Arbeitsmarkt „üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung“, für die sich der Arbeitslose bereithalten muss. Im konkreten Fall hält sich der Beschwerdeführer, wie bereits oben ausgeführt wurde, für eine zumutbare Beschäftigung bereit.
Die belangte Behörde hat auf Ebene der Feststellungen nicht glaubhaft gemacht, dass es im zumutbaren Bereich des Beschwerdeführers keinerlei Zuweisungsmöglichkeit geben würde. Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut gegenständlicher Betreuungsvereinbarung mit Hilfe des AMS eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter, Hausbursch oder Staplerfahrer sucht und das erkennende Gericht nicht nachvollziehen kann, wieso dem Beschwerdeführer keinerlei Stellen im Rahmen der Zumutbarkeitskriterien zugeteilt werden konnten. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es der belangten Behörde unbenommen bleibt, von ihrer Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Beschwerdeführer im Zuge seines Notstandshilfebezuges bundesweit auf Stellen zu verweisen, allenfalls mit Unterkunftsmöglichkeiten – zumal der Beschwerdeführer im konkreten Fall über keinerlei Betreuungspflichten verfügt.
In einem ähnlich gelagerten Fall (BVwG vom 25.04.2018, GZ W255 2187769-1/5Z), in dem das Bundesverwaltungsgericht überprüft hat, ob Verfügbarkeit im Fall einer Reisebüroassistentin oder Bekleidungsverkäuferin gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht dafür ein Gutachten eines berufskundigen nichtamtlichen Sachverständigen mit der Feststellung beauftragte, ob auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden üblicherweise Stellen für das Qualifikationsprofil der Beschwerdeführerin angeboten werden, wurde befunden, dass auf dem im konkreten Fall in Frage kommenden Arbeitsmarkt üblicherweise keine Beschäftigungen angeboten werden, die den Kriterien der Beschwerdeführerin entsprechen. Dieser Fall unterscheidet sich jedoch wesentlich vom verfahrensgegenständlichen Fall, zumal in jenem Fall die Beschwerdeführerin lediglich auf einen Arbeitsplatz mit deutlichen örtlichen sowie zeitlichen Einschränkungen (d.h. mögliche Tätigkeit erst ab 15 Uhr) verwiesen werden konnte. Festgestellt wurde sohin, dass auf diesem sehr eingeschränkten Arbeitsmarkt üblicherweise keine Beschäftigungen im Bereich der Beschwerdeführerin angeboten werden. Dies ist jedoch auf den verfahrensgegenständlichen Fall nicht übertragbar, zumal der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich eingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Im gegenständlichen Fall haben sich im Zuge des Beschwerdeverfahrens keinerlei zeitlichen oder örtlichen Beschränkungen im Fall des Beschwerdeführers ergeben. Vielmehr obliegt es der belangten Behörde, den Arbeitsmarkt im Fall des Beschwerdeführers genauer zu definieren und ihm danach entsprechende Stellen vorzuschlagen.
Angesichts der regionalen Arbeitssituation am Wohnort des Beschwerdeführers, der abgeschiedenen geographischen Lage seines Wohnortes sowie des Umstandes, dass Tagespendler von diesem Ort aus üblicherweise längere Wegzeiten zurücklegen müssen, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im konkreten Fall durchaus besondere Umstände iSd § 9 Abs. 2 AlVG gegeben sind, unter denen wesentlich über den Richtwegzeiten liegende Wegzeiten grundsätzlich zumutbar erscheinen. (vgl. VwGH vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034-3 zu W238 2155179-1). Der erkennende Senat ist deshalb grundsätzlich der Ansicht, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der Lage seines Wohnortes und der schwierigen Verkehrsanbindung durchaus erhöhte Zumutbarkeitserfordernisse erfüllen könnte und die belangte Behörde ihre Suche auf ein größeres Gebiet, allenfalls bundesweit mit Unterkunftsmöglichkeit, ausdehnen könnte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf den erkennenden Senat auch durchaus den persönlichen Eindruck gemacht, als ob er bereit wäre, einen erhöhten Aufwand für den Arbeitsweg zu tätigen und zeigte er sich auch zeitlich sehr flexibel. Die jeweilige Zumutbarkeit wird in der Folge natürlich im konkreten Einzelfall zu beurteilen sein.
Es ist zusammenfassend jedenfalls keinesfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund seines Wohnortes oder mangels Besitzes eines Pkw sowie mangels Änderung dieser persönlichen Umstände dem österreichischen Arbeitsmarkt gem. §7 AlVG nicht zur Verfügung stehen würde, zumal er persönlich glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass er jederzeit bereit wäre, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Arbeitsort zu fahren bzw. auch kein Hindernis für eine bundesweite Zuweisung angeben konnte. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die belangte Behörde den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht allein deshalb einstellen kann, weil es an einem bestimmten Ort in Österreich zu gegebenem Zeitpunkt keine konkrete offene Stelle für einen Arbeitslosen gibt – dies kann sich aufgrund des Arbeitsmarktes täglich ändern und ist jedenfalls kein Kriterium, das auf Ebene der Verfügbarkeit gem. § 7 AlVG zu lösen wäre.
Der Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen stattzugeben.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil – soweit ersichtlich – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Thematik „mangelnde Mobilität“ und Verfügbarkeit zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung gem. § 7 AlVG Abs. 1 Zi 1, Abs. 2 und Abs. 3 fehlt.
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