VwGH Ro 2017/08/0034

VwGHRo 2017/08/00348.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice H in 3580 Horn, Pragerstraße 32, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. September 2017, Zl. W238 2155179-1/5E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: R S in W), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §9 Abs2 idF 2007/I/104;
AZG §4 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080034.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) hat mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 bzw. mit Beschwerdevorentscheidung vom 29. März 2017 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 15. Dezember 2016 bis 25. Jänner 2017 verloren habe. Eine Nachsicht werde nicht erteilt. Der Mitbeteiligte habe eine Beschäftigung bei der S. GmbH nicht aufgenommen, weil ihm der Anfahrtsweg zu weit gewesen sei. Die Stelle sei jedoch zumutbar. Die Wegzeiten würden den Zumutbarkeitsbestimmungen entsprechen.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGG stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. Der (am 4. April 1965 geborene) Mitbeteiligte habe vom 1. Jänner bis 3. November 2009 Arbeitslosengeld bezogen. Seit 4. November 2009 beziehe er - unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie durch ein vollversichertes Dienstverhältnis vom 1. September bis 14. November 2014 - Notstandshilfe. Er habe den Beruf eines Bauspenglers erlernt und verfüge über Erfahrung in seinem erlernten Beruf. Er besitze einen Führerschein für die Klassen A, B, C und E, habe jedoch seit 28. August 2015 keinen eigenen Pkw. Auch seine Ehefrau besitze keinen Pkw. Der Mitbeteiligte begründe dies damit, dass er sich mit dem geringen Haushaltseinkommen keinen Pkw leisten könne. Der Mitbeteiligte sei verheiratet. Seine Ehefrau sei Hausfrau. Er habe keine Sorgepflichten. Seine Kinder würden nicht mehr in seinem Haushalt leben. In der zuletzt am 22. November 2016 geschlossenen Betreuungsvereinbarung sei festgehalten worden, dass er kein Fahrzeug besitze. Das Suchgebiet sei - auf Grund seines entlegenen Wohnortes - auf ganz Österreich "mit Quartier" ausgeweitet worden. Die österreichweite Vermittlung von Stellen habe der Mitbeteiligte am 5. Dezember 2016 in einem Gespräch mit dem Leiter der Geschäftsstelle des AMS kritisiert.

3 Am 7. Dezember 2016 sei dem Mitbeteiligten per Post eine Vollzeitstelle als Bauspengler bei der S. GmbH in R übermittelt worden. Das zugewiesene Stellenangebot habe wie folgt gelautet:

"Seit vielen Jahren sind wir im Spenglergewerbe tätig und unsere zahlreichen Kunden in Wien und Niederösterreich vertrauen bei ihrer Dachsanierung auf unsere langjährige Erfahrung.

Wir suchen zur Verstärkung unseres Teams eine/n Bauspengler/in Anforderungen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Verwaltungsgericht - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

14 Das revisionswerbende Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) bringt zur Zulassung der Revision vor, eine wesentlich längere Wegzeit als zwei Stunden täglich bei einer Vollzeitbeschäftigung sei zumutbar, wenn besondere Umstände vorlägen, wie etwa dann, wenn bei Einhaltung der Richtzeit eine längere Arbeitslosigkeit unvermeidlich sei. Bei Überschreitung um etwa 50 % des Viertels der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit sei das Vorliegen besonderer Umstände zu prüfen, welche sodann die wesentlich längere Wegzeit zumutbar machen würden. Weder das Gesetz noch die in der Entscheidung zitierten Erkenntnisse würden bei wesentlicher Überschreitung der Richtwegzeiten eine absolute Obergrenze vorsehen, bei deren Erreichen jedenfalls von einer unangemessenen Wegzeit auszugehen wäre.

15 In seiner weiteren Revisionsbegründung bringt das AMS vor, es lägen besondere Umstände vor, welche eine wesentliche Überschreitung der nach § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls zumutbaren Wegzeit rechtfertigen würden. Die Arbeitslosigkeit des am xx 1965 geborenen Mitbeteiligten bestehe bereits seit dem 1. Jänner 2009 und könnte sich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters im Jahr 2030 erstrecken. Sein Wohnort sei besonders entlegen. Von diesem entlegenen Wohnort aus müssten Pendler eine längere Wegzeit zurücklegen, damit die Arbeitslosigkeit beendet werden könne. Es bestehe eine schlechte regionale Arbeitsmarktsituation. Es könne kein näher gelegener Arbeitsplatz gefunden werden. 450 von 1600 Einwohnern aus der Gemeinde W würden auspendeln. In Anbetracht einer durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit des Mitbeteiligten von neun Stunden wäre ein Viertel, sohin eine Wegzeit von zwei Stunden und 25 Minuten jedenfalls zumutbar. In Anbetracht der dargelegten besonderen Umstände sei auch die tatsächliche Wegzeit von vier Stunden und 12 Minuten täglich (sohin eine Überschreitung des genannten Wertes um 74 %) zulässig. Würden die festgestellten Wegzeiten als unzumutbar angesehen, wäre eine längere Arbeitslosigkeit des Mitbeteiligten unvermeidlich. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtes würde dazu führen, dass die Arbeitslosigkeit von Personen in abgelegenen Pendlergebieten vielfach (jedenfalls ohne eigenen Pkw) nur mehr beendet werden könnte, wenn diese freiwillig eine unzumutbare Wegzeit in Kauf nehmen würden.

16 Das AMS nimmt hingegen nicht auf die Gründe Bezug, weshalb der Mitbeteiligte nicht - wie in Pendlerregionen üblich - auf ein KFZ oder eine Fahrgemeinschaft zurückgreifen konnte.

17 Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht und von dem revisionswerbenden AMS genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

18 § 9 Abs. 2 AlVG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar."

19 Der Gesetzgeber sieht in § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von "jedenfalls zwei Stunden" als zumutbar an. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG). Darüber hinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß § 4 Abs. 1 AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle "jedenfalls" zumutbar wäre. Die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich. Dies erscheint auch im Hinblick darauf sachgerecht, dass eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert. Dieser Effekt soll nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden.

20 Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).

21 Die vorliegende Wegzeit von vier Stunden und zwölf Minuten, die die im Fall der Vollzeitbeschäftigung "jedenfalls zumutbare" Wegzeit von zwei Stunden um 110 % überschreitet, hat jedoch ein Ausmaß, das selbst dann nicht mehr zumutbar ist, wenn Umstände der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Art vorliegen sollten. Bei Erreichung des Doppelten des nach dem dritten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG "jedenfalls Zumutbaren" erscheint der Begriff "wesentlich darüber liegender Wegzeiten" im vierten Satz des § 9 Abs. 2 AlVG ausgeschöpft: Bei einer Wegzeit von mehr als dem Doppelten von zwei Stunden bei Vollzeitarbeit könnte - von ganz außergewöhnlichen Konstellationen abgesehen, die aber hier nicht vorliegen (vgl. zu so einem Fall VwGH 28.1.2015, 2013/08/0176) - nicht mehr bloß von einem "darüber Liegen" in Bezug auf die genannte Grenze gesprochen werden (vgl. zu § 9 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 77/2004 VwGH 19.9.2007, 2006/08/0157).

22 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. Mai 2018

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