AVG §53 Abs1
AVG §7
AVG §73 Abs1
BDG 1979 §137
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16
VwGVG §17
VwGVG §8
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W245.2219585.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend der Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (§ 137 BDG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde wird stattgegeben.
II. Es wird festgestellt, dass der von XXXX besetzte Arbeitsplatz ab 01.07.2016 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Im Jahr 2011 war der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin, XXXX (in der Folge auch „BF“) mit A2/5 bewertet. Danach wurde von der zuständigen Dienstbehörde eine Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF angestrebt. Im Mai 2012 erfolgte eine Höherbewertung ihres Arbeitsplatzes auf A2/6. In weiterer Folge scheiterte eine Höherbewertung auf A2/7, weil seitens des Bundeskanzleramtes (in der Folge auch „BKA“) hierfür nicht die gesetzlich erforderliche Zustimmung erteilt wurde. Schließlich ersuchte die BF im März 2017 um bescheidmäßige Bekanntgabe der entscheidungsrelevanten Gründe, warum ihr Referat nicht mit anderen Personalreferaten gleichgestellt werden könne.
In der Folge wird der Verfahrensgang genauer dargestellt:
I.1. Nach Übermittlung einer Antragsliste (GZ XXXX ) anlässlich der Geschäftseinteilung vom 18.07.2011 und Durchführung einer Verwaltungsbesprechung wurde vom BKA die Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF von A2/5 auf A2/6 am 28.09.2011 abgelehnt. In der Begründung führte das BKA aus, dass der Arbeitsplatz der BF nicht aufgewertet werden könne, weil die neu geschaffene Abteilung zur Betreuung von Hochschulen eine zu starke Referatsgliederung habe (GZ XXXX ) (VWA ./1, ./5 und ./8).
I.2. Nach Übermittlung einer Antragsliste (GZ XXXX ) anlässlich der Geschäftseinteilung vom 01.05.2012 und Durchführung einer Verwaltungsbesprechung wurde vom BKA am 28.11.2012 der Antrag auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF von A2/5 auf A2/7 abgelehnt; der Antrag auf Höherbewertung von A2/5 auf A2/6 wurde genehmigt (GZ XXXX ) (VWA ./2, ./6 und ./9).
I.3. Nach Übermittlung einer Antragsliste (GZ XXXX ) anlässlich der Geschäftseinteilung vom 01.12.2015 und Durchführung einer Verwaltungsbesprechung am 13.04.2016 wurde vom BKA der Antrag auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF von A2/6 auf A2/7 abgelehnt. Dazu wurde in einer Mitschrift zur Verwaltungsbesprechung festgehalten, dass eine Höherbewertung mit dem Erscheinen der nächsten Geschäftseinteilung möglich sei, wenn eine entsprechende Aufteilung erfolge. Zudem stimme die Arbeitsplatzbeschreibung der BF nicht mit der Geschäftseinteilung überein (VWA ./3, ./7 und ./10).
I.4. Nach Übermittlung der Antragsliste (GZ XXXX ) anlässlich bewertungsrelevanter Änderungen wurde vom BKA der Antrag auf Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF von A2/6 auf A2/7 abgelehnt. In einer Aktennotiz vom 17.10.2016 wurde festgehalten, dass eine Aufwertung des Arbeitsplatzes der BF auf A2/7 nach wie vor analytisch nicht gerechtfertigt sei. Die Abbildung der Zuständigkeiten in der Geschäftseinteilung sei nicht ausreichend; dahingehend gebe es ein Missverständnis. Auf die Frage, warum andere Referatsleiter/innen in Personalabteilungen des BMB mit A2/7 bewertet seien, wurde ausgeführt, dass diese Einstufungen durch die Überleitungen aus dem Dienstklassensystem in das neue Besoldungsschema zustande gekommen seien. Bei einer Neubewertung nach der jetzt anzuwendenden Bewertungssystematik würde sich analytisch eine A2/7-Bewertung nicht mehr ausgehen (VWA ./4).
I.5. Mit Schreiben vom 08.03.2017 teilte die BF der Abteilungsleiterin XXXX mit, dass sie von ihrem Abteilungsleiter XXXX informiert worden sei, dass das BKA nach Vorlage der im September übermittelten Arbeitsplatzbeschreibungen für die Referate XXXX und XXXX eine Aufwertung abgelehnt habe. Da sie bis zum heutigen Tag keine Begründung für die Nichtaufwertung ihres Arbeitsplatzes erhalten habe, ersuchte die BF um bescheidmäßige Bekanntgabe der entscheidungsrelevanten Gründe, warum ihr Referat nicht mit anderen vergleichbaren Personalreferaten gleichgestellt werden könne. Weiters erklärte die BF in ihrem Schreiben, dass mit der Umstrukturierung zum „Generalistentum“ Anfang März 2016 von der damals zuständigen Abteilungsleiterin eine Arbeitsplatzaufwertung der Referatsleitung sowie in weiterer Folge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aussicht gestellt worden sei (VWA ./12).
I.6. Am 03.04.2017 ersuchte die bB mit GZ XXXX XXXX (BKA) um Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (VWA ./13).
I.7. Mit E-Mail vom 18.04.2017 wurden Termine für Arbeitsplatzbesichtigungen akkordiert (VWA ./14). Weiters wurde die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes von XXXX , Mitarbeiterin im Referat der BF, dem BKA übermittelt (VWA ./15).
I.8. Am 07.09.2017 erfolgte ein Lokalaugenschein durch die Gutachterin XXXX am Arbeitsplatz der BF. Die Arbeitsplatzbesichtigung wurde mit einer Niederschrift dokumentiert (VWA ./16).
I.9. Aus Anlass der Arbeitsplatzbesichtigung wurden am 18.09.2017 per E-Mail (VWA ./17) folgende Unterlagen von der bB an das BKA übermittelt: Abgrenzung der Referate XXXX (Referatsleiter XXXX ) und XXXX (Referatsleiterin XXXX [BF]) (VWA ./18), durchschnittliche Fluktuation an den pädagogischen Hochschulen für die Schuljahre 2014/15, 2015/16 und 2016/17 (VWA ./19), Personalstand/Lohnkosten der pädagogischen Hochschulen (VWA ./20), Jahresplanung des Referats der BF (VWA ./21) und Arbeitsplatzbeschreibung für die BF (VWA ./22)
I.10. Am 10.11.2017 wurde von der Amtssachverständigen XXXX ein Gutachten erstattet. Zusammenfassend wird in diesem Gutachten ausgeführt, dass der zu bewertende Arbeitsplatz der BF mit 483 Stellenwertpunkten eine geringere Stellenwertpunkteanzahl aufweise als die verwendete Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.4.5. Bei den Teilstellenwertpunkten für das Wissen und die Denkleistungen weise der Arbeitsplatz der BF und die verwendete Richtverwendung die gleiche Punktzahl auf. Da hinsichtlich Verantwortung im Vergleich zur Richtverwendung eine geringere Punkteanzahl erreicht werde, sei der Arbeitsplatz der BF der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser, nach wie vor zur Funktionsgruppe 6 zuzuordnen (VWA ./23).
I.11. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF am 16.11.2017 das Gutachten von der bB zur Stellungnahme übermittelt (VWA ./24). Das Gutachten wurde von der BF am 23.11.2017 übernommen (VWA ./25).
I.12. Mit Schreiben vom 11.12.2017 wurde von der BF im Wege ihres Rechtsvertreters XXXX um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 20.12.2017 ersucht (VWA ./26).
I.13. Am 13.12.2017 erfolgte eine Stellungnahme der BF im Wege ihres Rechtsvertreters zum Gutachten von XXXX (VWA ./27).
I.14. Am 18.01.2018 wurde die Stellungnahme der BF an die Gutachterin XXXX zur weiteren Stellungnahme übermittelt (VWA ./28).
I.15. Am 02.10.2018 erhob die BF eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der bB (VWA ./29).
I.16. Am 24.10.2018 erfolgten ergänzende Erklärungen von XXXX zur Stellungnahme der BF (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) (VWA ./30).
I.17. Mit Bescheid der bB vom 11.01.2019 wurde festgestellt, dass der, der BF zugewiesene Arbeitsplatz als Leiterin des XXXX der XXXX ) der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist (VWA ./31).
I.18. Am 04.02.2019 erfolgte eine Vorlageaufforderung sowie ergänzend eine Beschwerde der BF (VWA ./32).
I.19. Die Vorlageaufforderung bzw. die Beschwerde der BF sowie der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 18.02.2019 von der bB vorgelegt (VWA ./33).
Mit Beschwerdevorlage führte die bB aus, dass die BF mit Schreiben vom 26.09.2018, eingelangt am 02.10.2018 Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben habe. In einem solchen Fall könne die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb von bis zu drei Monaten den Bescheid noch erlassen, andernfalls gehe die Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte über. Daher hätte die bB den Bescheid spätestens am 02.01.2019 erlassen müssen. Der die Arbeitsplatzwertigkeit mit A2/6 feststellende Bescheid sei erst am 11.01.2019 erlassen und per RSa an die BF am 14.01.2019 zugestellt worden. Da die Zuständigkeit in Folge der erhobenen Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs.1 1 VwGVG mit 02.01.2019 an das BVwG übergegangen sei, habe das BMBWF als unzuständige Behörde den Bescheid erlassen, welcher somit mit einer amtswegig wahrzunehmenden Nichtigkeit belastet sei. Der Bescheid leide überdies an einem Zustellmangel, da nicht an den Parteienvertreter als Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 ZustG zugestellt worden sei, sondern an die BF selber.
I.20. Mit Beschluss des BVwG vom 31.05.2019, GZ: W245 2214685 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) zurückgewiesen. In der Begründung führte das BVwG aus, dass mangels rechtswirksamer Zustellung kein anfechtbarer Bescheid vorliege, weshalb eine Beschwerde dagegen unzulässig sei.
I.21. Am 24.09.2019 reichte die BF im Wege ihres Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag ein (OZ 2). Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2019 wurde das BVwG aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen (OZ 5).
I.22. Am 06.11.2019 forderte das BVwG die bB auf, Geschäftseinteilungen seit März 2016, aktuelle Arbeitsplatzbeschreibungen, Weisungen und Anordnungen seit März 2016, die sich auf den Arbeitsplatz der BF auswirken, generelle Anordnungen in Richtung der Pädagogischen Hochschulen seit März 2016, eine Liste von Ansprechpartnern für den Vollzug der Personalangelegenheiten der Hochschullehrpersonen und Vertragshochschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschulen seit März 2016 sowie Belegexemplare für Tagesordnungen des wissenschaftlichen Beirates binnen einer Woche zu übermitteln (OZ 6). Die angeforderten Unterlagen wurden am 18.11.2019 von der bB dem BVwG übermittelt (OZ 7).
I.23. Am 20.11.2019 wurde eine Beschwerdeverhandlung für den 05.12.2019 anberaumt. Im Zuge der Ladung wurden der BF die von bB vorgelegten Dokumente (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) übermittelt.
I.24. Am 28.11.2019 wurden zu den vorgelegten Dokumenten der bB ein ergänzendes Vorbringen der BF erstattet bzw. ein Antrag auf Einvernahme eines Zeugen gestellt (OZ 9). In diesem Zusammenhang erfolgte am 02.12.2019 eine Richtigstellung der Adresse des beantragten Zeugen (OZ 10).
I.25. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der bB nahm an der Verhandlung teil (OZ 11). In der Beschwerdeverhandlung wurde der Antrag auf Einvernahme eines Zeugen von der BF zurückgezogen.
I.26. Am 13.12.2019 wurden vor der bB aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibungen und eine aktuelle Aufstellung von Personalkosten übermittelt (OZ 13). Diese Unterlagen wurden von der bB auch dem Vertreter der BF übermittelt. Dazu wurde dem Vertreter der BF vom BVwG die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 20.12.2019 eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben (OZ 12). Seitens der BF bzw. ihrem Vertreter wurde in der Folge keine Stellungnahme übermittelt.
I.27. Am 18.12.2019 wurde XXXX beauftragt, ein neues Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes der BF ab dem Zeitraum 01.07.2016 zu erstellen (OZ 14).
I.28. Da eine Entscheidung innerhalb von drei Monaten durch das BVwG nicht möglich war, wurde am 31.01.2020 eine Verlängerung der Entscheidungsfrist beim Verwaltungsgerichthof beantragt (OZ 15). Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.02.2020 wurde die Frist zur Entscheidung um sechs Monate verlängert (OZ 16).
I.29. Nach Einlangen des Bewertungsgutachtens am 23.04.2020 (OZ 17) wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben (OZ 19).
I.30. Am 22.05.2020 wurde von der BF eine Äußerung (Stellungnahme) zum Bewertungsgutachten (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) übermittelt. Seitens der bB erfolgte keine Stellungnahme.
I.31. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die BF blieb unentschuldigt von der Beschwerdeverhandlung fern. Sie war durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten. Eine Vertreterin der bB nahm an der Verhandlung teil (OZ 23).
I.32. Am 29.06.2020 wurde die Gutachterin XXXX vom BVwG ersucht, die Kategorie „Einfluss auf das Endergebnis“ bezüglich des Arbeitsplatzes der BF näher zu begründen. Gleichzeitig wurde die Gutachterin gebeten, ihre Berufserfahrungen und -ausbildungen im Zusammenhang mit der Bewertung von Arbeitsplätzen kurz zu beschreiben. Nach Vorlage der Informationen durch die Gutachterin wurden diese zur Stellungnahme an die Parteien übermittelt. Dazu wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von einer Woche dazu Stellung zu nehmen (OZ 24). Innerhalb dieser Frist langte von der bB (OZ 25) sowie von der BF (OZ 26) eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
II.1.1. Zum Verfahrensgang:
Der unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.1.2. Zur Säumigkeit der belangten Behörde:
Es wird festgestellt, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
II.1.3. Zur Gutachterin XXXX :
II.1.3.1. Zur Qualifikation der Gutachterin XXXX :
Die Gutachterin ist seit 1991 als Juristin in der „Dienstrechtssektion“, zunächst im Bundeskanzleramt, nunmehr Sektion III des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport tätig. Seit der Einführung der Besoldungsreform 1994 war sie als Referentin für den Höheren Dienst in der Abteilung tätig, welche mit Fragen der Arbeitsplatzbewertung befasst war. Seit 2002 leitet sie die XXXX und ist daher für die Bewertung von Arbeitsplätzen in allen Ressorts, mit Ausnahme der Bundesministerien für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung zuständig.
Die Gutachterin absolvierte eine spezielle Ausbildung bei dem Beratungsunternehmen, welches das Bewertungssystem entwickelte bzw. welches sich für das Bewertungssystem „verantwortlich“ zeichnete. Neben der eigenen Fortbildung im Personalmanagementbereich nimmt die BF als Gutachterin regelmäßig an Fachgesprächen und dem Erfahrungsaustausch mit dem Beratungsunternehmen teil.
II.1.3.2. Zur Unvoreingenommenheit der Gutachterin XXXX :
Es wird festgestellt, dass die Gutachterin XXXX im Verfahren nicht befangen oder voreingenommen ist.
Eine mangelhafte sachliche Kompetenz der Gutachterin XXXX konnte von der BF nicht aufgezeigt werden und war eine solche seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkennbar.
II.1.4. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung der BF:
Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Die BF ist Leiterin des XXXX im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Ihr Referat ist in der XXXX ) für dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des Lehrpersonals an den Pädagogischen Hochschulen Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie an der privaten Pädagogischen Hochschule Graz zuständig.
II.1.5. Zur verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung der BF:
Die BF wird auf Dauer auf einem Arbeitsplatz verwendet, der der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist. Es erfolgt keine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1.
II.1.6. Zu den Arbeitsplatzbeschreibungen der BF und den Richtverwendungen:
II.1.6.1. Zur Arbeitsplatzbeschreibung der BF:
2. Funktion des Arbeitsplatzes | |||||
Referatsleiterin | |||||
3. Vertretungen | |||||
3.1. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber | |||||
Die Leitung der XXXX in allen Angelegenheiten des Referates. | |||||
3.2. UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS | |||||
In allen Angelegenheiten, aus dem Bereich des Referates die sonst der Abteilungsleitung vorbehalten sind (gemäß der Geschäftsordnung des BMBWF). | |||||
3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER | |||||
RL II/8a | |||||
4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r | |||||
4.1. ÜBERGEORDNET | |||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | |||
| den MitarbeiterInnen im Referat | ||||
4.2. UNTERGEORDNET | |||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | |||
| der Abteilungsleitung | ||||
5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (nur stichwortartige Angaben) | |||||
Leitung des Referates für dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten des Lehrpersonals an den Pädagogischen Hochschulen Steiermark, Tirol und Vorarlberg sowie an der privaten Pädagogischen Hochschule für Graz und den dazugehörenden Praxisschulen (die Dienststelle Private Pädagogische Hochschuleinrichtung Gurk wurde in die PPH Steiermark eingegliedert). Gesamtzahl: ca. 600 Bedienstete (RektorInnen, VizerektorInnen, InstitutsleiterInnen, Hochschullehrpersonen und Lehrerpersonal) mit einem Aktenvolumen von ca. 1500 Veraktungen und PM-SAP Freigaben. Die Zuständigkeit ist in erster und letzter Instanz gegeben. Zu diesen Aufgaben gehören vor allem koordinierende und richtliniengebende Tätigkeiten sowie Erteilung von Auskünften bei Anfragen grundsätzlicher Natur, sowie Schulung bzw. Ausbildung der MitarbeiterInnen im Abteilungsbereich und an den Pädagogischen Hochschulen. Prüfungs- und Genehmigungsverfahren: Bestellung und Weiterbestellung von Vertragshochschullehrpersonen und Vertragslehrpersonen – einschließlich Sondervertragslehrpersonen. Vergütung von Lehrpersonen des Privatschulgesetzes. Ausstellung der Dienstverträge von Vertragshochschullehrpersonen und Vertragslehrpersonen. Einstufung von Hochschullehrpersonen und Lehrpersonen gemäß den Ausbildungsnachweisen bzw. Praxis- und Publikationsnachweisen unter Berücksichtigung der im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geforderten Bestimmungen. Überstellung und Versetzung bzw. Dienstzuteilung von Hochschullehrpersonen und Vertragslehrpersonen bzw. von pragmatisierten Lehrpersonen in andere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen gemäß geltender Rechtsvorschriften, sowie die Umsetzung im PM-SAP. Überprüfung der Verwendung- und Entlohnungsgruppen bei Versetzungsansuchen von Vertragslehrern und pragmatischen Lehrern gem. geltender Rechtsvorschriften. Die prüfende Tätigkeit in Zusammenhang mit der Vergabe von Dekreten durch die Frau Bundesministerin. Daher die Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens, sowie die Gegenüberstellung aller Ermittlungsergebnisse mit gesetzlich vorgegebenen Maßgaben und Kriterien, Erstellung von Rückfragen, gegebenenfalls Mitbefassung des BMÖDS sowie der zuständigen Zentralausschüsse. Genehmigung und Sicherstellung der selbständigen Erstellung von Bescheiden (auch Begründungen/Abweisungen) mit erheblichem Schwierigkeitsgrad, unter Anwendung sämtlicher dienst-, arbeits- und besoldungsrechtlicher Vorschriften (GehG, BDG 1979, VBG, Hochschulgesetz 2005, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz) sowie sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen (insb. Pädagogischer Dienst, Religionsunterrichtsgesetz, Bundeslehrer-Lehrerverpflichtungsgesetz, einschlägige Bestimmungen im Mutterschutz, Väter-Karenzgesetz, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz). Überprüfung und Genehmigung der Gewährung des Kinderzuschusses und Familienbonus Plus für den zu betreuenden Bereich, Mitverwendungen, Dienstzulagen, BDA Berechnungen, Beschäftigungsausweise, diversester Auswertungen im Bereich des PM-SAP, Dienstjubiläen, Herabsetzungsanträgen, Bezugsvorschüssen, uvm. Schriftliche und telefonische Beantwortung in- und ausländischer Anfragen betreffend Hochschullehrpersonenanstellungs- und Lehreranstellungs- und Verwendungsmöglichkeiten in Österreich. Teilnahme an Besprechungen, Projektarbeitsgruppen und Dienstreisen. Kontaktierung anderer Zentralstellen und Behörden. Erstellung von Antwortbriefen, Ministerantwortbriefentwürfen zu allen zugewiesenen Sachgebieten. Erstellung von Publikationen im Bereich der Prozessgestaltung an Pädagogischen Hochschulen. Erarbeitung und Erstellung von Checklisten, Antragsformularen, etc. für die Personalverantwortlichen an den Pädagogischen Hochschulen sowie Vorbereitung ressortinterner Positionen und Aussagen im Bereich des Personalvollzugs. Koordinierung der Personalbewirtschaftung für die Pädagogischen Hochschulen, Telefonische und schriftliche Beantwortung von Anfragen, auch grundsätzlicher Natur. Auskünfte über die Auslegung von Gesetzen und ho. Durchführungserlässen. Wahrnehmung aller komplexen Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen, Abwicklung des Parteienverkehrs bezüglich des obgenannten Bedienstetenkreises, einschließlich der Personalsachbearbeiter dieser Dienststellen. Prüfung der zu erfüllenden Richtlinien und Bearbeitung für die Verleihung des „Großen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Silbernen Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich, des Goldenen Verdienstzeichens der Republik Österreich sowie des Silbernen Verdienstzeichens der Republik Österreich“ für Hochschullehrpersonen und Lehrpersonen. Verleihung der Berufstitel „Oberschulrat/rätin, Studienrat/rätin, Oberstudienrat/rätin, Regierungsrat/rätin und Hofrat/rätin“ für Hochschullehrpersonen und LehrerInnen. Ausstellung von Dienstausweisen und Dienstpässen. Beratende Teilnahme bei Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Begleitung der Personalentwicklung an Pädagogischen Hochschulen in Österreich. Beratung der Lektoren in dienstrechtlichen Angelegenheiten, Erörterung der Sitzungsprotokolle und Verschriftlichungen. Zum Tätigkeitsprofil des wissenschaftlichen Beirates zählen: Die Veröffentlichung eines Anforderungskatalogs für wissenschaftliche Publikationen/künstlerische Arbeiten und Produkte (für PH 1-Einstufungen) und Empfehlungen für Anforderungen für PH 2-Einstufungen. Die Erstellung von Gutachten zu Publikationslisten für PH 1-Einstufungen im Auftrag der Pädagogischen Hochschulen. Hierzu erfolgt die Beratung der Lektoren in dienstrechtlichen Angelegenheiten. Interne Koordination der Arbeitsprogramme des Abteilungsteams, Strukturierung der Abläufe und Festlegung von Jahresarbeitsprogrammen unter Setzung von entsprechenden Arbeitsschwerpunkten. Eigenverantwortliche Durchführung der Arbeits- und Prozessabläufe sowie des Berichts- und Meldewesens zwischen den Dienststellen und der Dienstbehörde. Telefonische und schriftliche Korrespondenz mit der Finanzprokuratur in arbeitsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren sowie Aufbereitung und Recherchetätigkeit. PM-SAP Kundentrainerin für das Hochschullehrpersonal und Lehrerpersonal im nachgeordneten Bereich (Pädagogischen Hochschulen, Privaten Pädagogischen Hochschulen). | |||||
6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES | |||||
Sicherstellung einer rechtskonformen sowie serviceorientierten, zweckmäßigen und effizienten Personalverwaltung an den Pädagogischen Hochschulen und Praxisschulen im Referatsbereich. Vorsorge für eine einheitliche und ökonomische Abwicklung der Agenden im Referatsbereich unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien. Planen von Entscheidungen und Erarbeitung von grundsätzlichen Entscheidungshilfen für Abteilungsleitung, Projektleitung bzw. Entscheidungsträger auf dem Gebiet des Personalvollzugs der Pädagogischen Hochschulen und Praxisschulen. Durchführung der Personalverwaltung der unter Punkt 5 angeführten Bereiche, wobei eine einheitliche und richtlinienmäßige Personalverwaltung an den Pädagogischen Hochschulen sicherzustellen ist. Koordination der Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes und Gleichbehandlung aller Bediensteten im übertragenen Aufgabenbereich. Aufsicht über die ordnungsgemäße Anwendung von Technologien in der Personalverwaltung. Koordination und selbständige Durchführung der dazu erforderlichen Einschulungen und Weiterbildungsmaßnahmen. | |||||
7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100) | |||||
TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG | ||||
Zuständig als Referatsleiterin für folgende Koordinierungs- und Führungsaufgaben: | |||||
7.1. Selbständige und eigenverantwortliche Erledigung der anfallenden dienst-, arbeits- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Genehmigung und Erlassung von Bescheiden mit erheblichen Schwierigkeitsgrad für die Bediensteten (Rektoren/inn/en, Vizerektoren/inn/en, Institutsleitungen, pragmatische und vertragliche Hochschullehrpersonen, Lehrpersonen, Sondervertragsbediensteten und Festsetzung der Entgelte für Privatschullehrpersonen) der zu betreuenden Dienststellen und Sicherstellung und Genehmigung der ELAK Akten inklusive der damit verbundenen A- und B-wertigen PM-SAP Prüfung und Freigabe (erst durch die Freigabe der A-Prüfung erfolgt die Aktivierung der Eingabe). | 30 % | ||||
7.2. Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abwicklung der Bestellung und Weiterbestellung von Vertragshochschullehrpersonen Vertragslehrpersonen einschließlich Sondervertragslehrpersonen und Lehrpersonen des Privatschulgesetztes an allen Pädagogischen Hochschulen. Einstufung von Hochschullehrpersonen und LehrerInnen gemäß den Ausbildungsnachweisen bzw. Praxis- und Publikationsnachweisen unter Berücksichtigung der im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geforderten normierten Ernennungserfordernisse und Bestimmungen. | 20 % | ||||
7.3. Gewährleistung der Durchführung der entsprechenden Erledigungen im Wege der Finanzprokuratur bei Arbeitsgerichtsverfahren zur Rückforderung zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenüsse). Sowie Gewährung von Rüchzahlungsraten im eigenen Ermessensspielraum. | 10 % | ||||
7.4. Sicherstellung der selbständigen und eigenverantwortlichen Durchführung der Verfahren von zu besetzenden Planstellen an den Privaten Pädagogischen Hochschulen (Ausschreibung und Bekanntmachungen). Bestellungen von Rektoren, Vizerektoren, Institutsleitern, Hochschullehrpersonen und Praxisschullehrpersonen. | 10 % | ||||
7.5. Prüfung der zu erfüllenden Richtlinien und Bearbeitung zur Verleihung von Ehrenzeichen und Dekreten durch die Ressortleitung oder den Herrn Bundespräsidenten. | 5 % | ||||
7.6. Sicherstellung des First-Level PM-SAP Supports zwischen den Dienststellen (für alle in der Abteilung zuständigen Pädagogischen Hochschulen, Privaten Pädagogischen Hochschulen, Zentrallehranstalten, Auslandsschulen, und Vorstudienlehrgänge) und dem BMBWF, Schnittstelle zur Gesamtkoordination im BMBWF, BMF, BRZ. Mitwirkung an Sitzungen bei gesetzlichen Vorgaben und Systemänderungen. Erstellung, Auswertung und graphische Darstellung von Statistiken und Durchführung allgemeiner Erhebungen für den Arbeitsbereich. | 5 % | ||||
7.7. Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs aller im Referat anfallenden Arbeitsabläufe. Selbständige Aufbereitung von Schulungsunterlagen, sowie Durchführung der Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, Unterweisung und Unterstützung der Sachbearbeiter/inn/en im Referat. | 15 % | ||||
7.8. Entscheidungsvorbereitung im Rahmen der Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates der Pädagogischen Hochschulen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Begleitung der Personalentwicklung an Pädagogischen Hochschulen in Österreich. | 5 % | ||||
8. APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten | |||||
Volle Approbationsbefugnis im Rahmen der Referatsleitung | |||||
9. S O N S T I G E Befugnisse | |||||
| |||||
10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES P E R S O N A L | |||||
Anzahl | GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN | ||||
Gesamtkoordination: 2 Bedienstete A2 | |||||
11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER | |||||
Umfassende vertiefende Kenntnisse der personalrelevanten Gesetzesmaterien des Dienst-und Besoldungsrechts (BDG 1979, VBG, GehG, HG 2005, LDG 1984, MSchG, VKG, BLVG, VBRG) sowie allgemeine Bestimmungen des AVG, DVV 1981, DVG und ausgewählte Bestimmungen des Pensionsrechtes und Sozialrechtes, sowie der einschlägigen Verordnungen, Erlässe, Rundschreiben, Dienstanweisungen etc. Ausgezeichnete ELAK Kenntnisse Fundierte Kenntnisse in den verschiedenen Anwendungsprogrammen für das Personalmanagement (PM-SAP) Umgang mit Datenbanken Fähigkeit, sich in Wort und Schrift auf höchstem Niveau auszudrücken Belastbarkeit (Leitung von Sitzungen, Vorträgen, Verhandlungen) Fähigkeit zur Mitarbeiterführung, Teamleitung und für den Parteienverkehr Bereitschaft zur fachlichen Weiterbildung Organisationstalent, Kommunikationstalent, Genauigkeit und Durchsetzungsvermögen, Zeit- und Selbstmanagement | |||||
11.1. AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.) | |||||
Handelsschulabschluss Beamtenaufstiegsprüfung für die Verwendungsgruppe B (A2) Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B Kurse bei Verwaltungsakademie des Bundes im Bereich des Personalmanagements | |||||
12. S O N S T I G E FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE) | |||||
Zuständigkeit für ca. 600 Personen an den unter Pkt. 5 angeführten Pädagogischen Hochschulen (Stamm- und dienstzugeteiltes Hochschullehrpersonal und Lehrerpersonal inkl. der Praxisschulen). Im Hinblick auf das breite Spektrum der Tätigkeiten im Dienst- und Besoldungsrecht und des damit verbundenen anspruchsvollen Schwierigkeitsgrades sowie der umfassend erforderlichen Kenntnisse im Personalmanagement und Controlling und dem damit verbundenen erheblichen hochqualitativen Arbeitsaufwandes kommt dem Arbeitsplatz eine besondere Bedeutung zu. | |||||
13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.) | |||||
Rechnungsprüferin am Österr. Gymnasium in Prag. | |||||
Die gegenständliche Arbeitsplatzbeschreibung beschreibt die Aufgaben der BF ab dem von ihr beantragten Zeitraum (ab 01.07.2016). Es kam seit 01.07.2016 zu keiner Änderung der inhaltlichen Aufgaben.
II.1.6.1.1. Folgende Tätigkeiten gehören nicht zum Arbeitsplatz der BF:
Auf dem Arbeitsplatz der BF sind Ausschreibungen für private Pädagogische Hochschulen, Auswärtige Mitverwendungen, Honorare Lehraufträge/Fremdzahlung, Leistungsprämien, Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten und Pensionsrecht Beamten/innen nicht zu besorgen. Diese Aufgabenerfüllungen sind der darüberstehenden Abteilung vorbehalten.
II.1.6.2. Zur Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.5. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle:
Funktion des Arbeitsplatzes | ||||
Referentin | ||||
Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber | ||||
Den Referatsleiter und andere Sachbearbeiter, soweit dienstlich erforderlich. | ||||
UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS | ||||
In vollem Umfang | ||||
Wer vertritt der Arbeitsplatzinhaber | ||||
andere Sachbearbeiter | ||||
Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r | ||||
ÜBERGEORDNET | ||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | ||
| 1 A3 | 1 A3 | ||
UNTERGEORDNET | ||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | ||
| dem Referatsleiter | |||
AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES | ||||
Angelegenheiten des Besoldungsrechts der Beamten und Vertragsbediensteten der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen; Insbesondere: Klärung von Rechtsfragen im Vorfeld von Verwaltungsverfahren (Anfragen der Behörden) Entscheidungen nach Berufungen in Angelegenheiten der Nebengebühren, Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung des Mutterschutzgesetzes i.V. mit Nebengebührengesetz, der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen, der Einstellung von Bezügen oder Bezugteilen bei langdauernder oder ungerechtfertigter Abwesenheit, Feststellung ob Bezugskürzungen endgültig werden etc. als Dienstbehörde II. Instanz, für Behördenleiter als Dienstbehörde I. Instanz. Verbindungsdienst zu Bundesrechenzentrum GesmbH und Bundesministerium für Finanzen (bei organisatorisch, praktischen Problemstellungen oder Veränderungen – wie Änderungen von Dienststellenkennzahlen und Umstellung der Bediensteten auf neue DKZ, Verständigung von BVA) zum Finanzministerium in Angelegenheiten der Lohnsteuer (in strittigen Fragen wie zB. Gefahrenzulagen i.V. mit § 68 EStG) und zum Bundeskanzleramt (bei Feststellung der Arbeitsplatzbewertung auf Antrag einzelner Beamter) | ||||
ZIELE DES ARBEITSPLATZES | ||||
Selbstständige Erledigung aller Aufgaben bis zur Unterschriftsreife. Selbstständige Erledigung jener Aufgaben, für welche gem. § 10 Abs. 4 BMG 1986 die Unterschriftsbefugnis erteilt wurde | ||||
KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) | ||||
TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG | |||
Berufungsverfahren in Angelegenheiten des Besoldungsrechts, inkl. Konzipierung von Bescheiden und Gegenschriften (Durchrechnung nach § 14 MSchG, Anspruch und Höhe der Gefahrenzulage, Reisegebührenpauschalen, Fahrtkostenzuschüsse, Einstufung nach Rückkehr aus dem Karenzurlaub etc. unter Bedachtnahme auf die Judikatur) | 45 % | |||
Verbindungsdienst zu Bundesrechenzentrum GesmbH und Finanzministerium bei Umstellungen der Software oder der Verrechnungskriterien und bei Fragen der Lohnsteuerpflicht als Dienstgeber. | 15 % | |||
Konkrete Personalmaßnahmen für Behördenleiter (Feststellung der Bezüge und deren Anweisung, Nebengebühren – Anfall und Einstellung, Kürzung der Bezüge bei längerer Abwesenheit) | 15 % | |||
Klärung von Rechtsfragen im Vorfeld von Verwaltungsverfahren (Anfragen der Behörden – Nebengebühren, Mieten, Aufwandsentschädigungen, Dienstzeit i.V. mit Abgeltung von Überstunden – wird bei einzelnen Entscheidungen auf Empfehlungen von den nachgeordneten Behörden als Richtlinie gerne herangezogen.) | 25 % | |||
APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten | ||||
Individuelle Verwaltungsangelegenheiten – Bescheide, Informationen an die Nach-geordneten als Dienstbehörde II. Instanz – sofern diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Runderlässe). | ||||
S O N S T I G E Befugnisse | ||||
Direkte Kontaktaufnahme mit nachgeordneten Behörden, BMF, BKA und Bundes-rechenzentrum und Bundespensionsamt zur Klärung von auftretenden Fragen – Pension entspricht nicht den Erwartungen des Mitarbeiters – Beschwerde an BM.I. | ||||
ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES P E R S O N A L | ||||
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ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER | ||||
Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B/A2. Grundlegende Kenntnisse in Behördenaufbau und den von den nachgeordneten Behörden zu vollziehenden Rechtsgebieten und vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Dienst- und Besoldungsrechts. Hohes Maß an Eigeninitiative, Verantwortungsbewusstsein und Gewissenhaftigkeit, Homogenes Managementwissen, besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit, aufgabenorientierte Denkweise um auf komplexe Situationen entsprechend zu reagieren. Klare Ausdrucksfähigkeit, Rechenfertigkeit, Rechengenauigkeit, Selbstständigkeit und Entscheidungsfreude, Organisationsvermögen, analytisches Denkvermögen sowie Verhandlungsgeschick und Durchsetzungsvermögen. | ||||
AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.) | ||||
Reifeprüfung, Grundausbildung A2, div. Seminare an der Verwaltungsakademie wie Kommunikation, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollzug Kundendienstverhalten, Curriculum Personalmanagement (aus gesundheitlichen Gründen konnten zwei Wahlfächer nicht absolviert werden), Seminar Personalbedarfsermittlung, Grundzüge der Arbeitsplatzbewertung etc. | ||||
S O N S T I G E FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE) | ||||
Im weiteren Sinn für ca. 30.000 Mitarbeiter bei den nachgeordneten Behörden zuständig. Nebengebühren machen im Jahr ca. 130 000 000 Euro aus. Ein Teil davon, nämlich immer die strittigen werden von der Arbeitsplatzinhaberin beeinflusst – ca. 1 % | ||||
Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.) | ||||
-- | ||||
II.1.6.3. Zur Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.7. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn
2. Funktion des Arbeitsplatzes | |||||
Leitung der Verwaltung – Schönbrunn und stellvertretender Leiter der Bundesgärten | |||||
3. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber | |||||
Stellvertreter des Dienststellenleiters/In Wien und Innsbruck | |||||
3.1. Vertretungsbefugnisse | |||||
die mit der Dienststellenleitung und Verwaltung verbundenen Rechte und Pflichten | |||||
3.2. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER | |||||
DI HLFL Ing. XX XX, (Gartenleiter/Augarten-Belvedere-Burggarten) | |||||
4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz u n m i t t e l b a r | |||||
4.1. ÜBERGEORDNET | |||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | |||
------------ | Siehe Organigramm > > > > | ||||
4.2. UNTERGEORDNET | |||||
Hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT | |||
------------ | Dienststellenleiterin > > > > Bundesgärten Wien- und Innsbruck | ||||
5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES | |||||
Stellvertreter des Dienststellenleiters/In; Leitung der Verwaltung in fachlicher und verwaltungsmäßiger Hinsicht insbesondere: Die übergeordnete Fach- und Dienstaufsicht; Mitarbeit bei Personalangelegenheiten mit der Personalstelle der Bundesgärten; Sachliche Verantwortung für die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung im Einvernehmen mit der Rechenstelle der Bundesgärten; Vertretung der Verwaltung insbesondere mit Behörden und Fachfirmen; Mitarbeit in Fachgremien; Mitarbeit bei Gartenpflegewerken im Einvernehmen mit der Direktion und dem Bundesdenkmalamt; Lehrlingsausbildung; Fachführungen und Stellv. Geschäftsleiter der ARGE Sonnenuhrhaus. | |||||
6. ZIELE DES ARBEITSPLATZES | |||||
Erhaltung der historischen Parkanlagen und Wahrung der authentischen Leitbilder unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Nutzung als wichtiger Naherholungsraum und Fremdverkehrsbeitrag. Verantwortlich für die Zentralwerkstätten. | |||||
7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) | |||||
TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG | ||||
7.1. Personal die übergeordnete Fach- und Dienstaufsicht innerbetriebliche Koordination, Dienstbesprechungen Mitarbeit in Personalangelegenheiten in Zusammenarbeit mit der Personalstelle Mitarbeit bei Erstellung der Organigramme und Arbeitsplatzbeschreibungen und Belohnungen in Zusammenarbeit mit der Personalstelle Kontrolle der Dienstzeiten Erstellung von Dienstlisten Verantwortung für die Lehrlingsausbildung Stellvertreter Dienststellenleiters/In Wien und Innsbruck | 40 % | ||||
7.2. Allgemein Überwachung und Erhaltung, Pflege und Erneuerung der historischen Gartenanlagen und Pflanzensammlungen Organisation der Pflanzendekorationen Erstellung und Koordination der Bepflanzungspläne Mitarbeit bei der Erstellung von Parkpflegewerken sowie Überwachung deren Umsetzung in die Praxis Planung und Organisation von Sonderausstellungen und Veranstaltungen Befassung mit handwerklichen Angelegenheiten und Zusammenarbeit zuständigen Baudienststellen und Firmen Mitarbeit in Fachgremien und Teilnahme an Fachveranstaltungen Überwachung der Kompost- und Erdaufbereitung Oberaufsicht über sämtliche technischen Betriebseinrichtungen in Schönbrunn Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen Befassung mit baulichen Angelegenheiten und Zusammenarbeit mit den zuständigen Baudienststellen und Firmen Mitarbeit in Fachgremien und Teilnahme an Fachveranstaltungen Fachführungen | 20 % | ||||
7.3. Budget Sachliche Verantwortung für den gesamten Einkauf der Verwaltung Aufsicht über die Zahlstellen Handverlag Mitarbeit bei der Tarifgestaltung Sachliche Überprüfung der Lieferscheine Sachliche Überprüfung von Schadensfällen Verantwortung für das Inventar Tarifmäßige Abrechnungen der Dekorationen Mitarbeit bei der Erstellung und Durchführung des Budgets der Verwaltung Sachliche Überprüfung von Kostenvoranschlägen mit Kalkulation und Statistiken Sachliche Überprüfung der Zahlungs- und Verrechungsaufträge | 10 % | ||||
8. APPROBATIONSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten | |||||
s. Punkte 5, 6 und 7 | |||||
9. S O N S T I G E Befugnisse | |||||
Fahrberechtigung für Dienstfahrzeuge | |||||
10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES P E R S O N A L | |||||
Anzahl | VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN | ||||
Siehe Organigramm | |||||
11. Anforderungen des Arbeitsplatzes | |||||
Ausbildung: Absolvent der HBLVA für Gartenbau Schönbrunn; 16.06.1972 Dienstprüfung Verwendungsgruppe B (A2) 06.12.1976 | |||||
12. S O N S T I G E FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE | |||||
Erfüllung der gesetzlichen und dienstrechtlichen Erfordernisse; Fach- und Allgemeinwissen Selbständige Leitung der Verwaltung Schönbrunn gegliedert in 5 Abteilungen: (Park + Fuhrpark, Produktionsabteilung, Bot. Sammlung + Dekoration, Schauhäuser + Japanischer Garten, Zentralwerkstätte) Menschenführung, Motivation, Vorbildwirkung Delegieren und Koordinieren, Durchsetzungsvermögen und Flexibilität; | |||||
13. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.) | |||||
Mitglied der Aufnahmekommission der Bundesgärten. | |||||
II.1.7. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der BF sowie der Arbeitsplätze der Richtverwendungen:
II.1.7.1. Stellwert für den Arbeitsplatz der BF:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 12 | 5 | 3 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 20 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 132 | 483 | ||||||
II.1.7.2. Stellwert für den Arbeitsplatz der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.5. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 11 | 7 | 3 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 21 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 152 | 503 | ||||||
II.1.7.3. Stellwert für den Arbeitsplatz der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.7. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 8 | 5 | 4 | 5 | 5 | 11 | 4 | 4 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 19 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 115 | 466 | ||||||
II.1.7.4. Zuordnung des Arbeitsplatzes der BF:
Es wird festgestellt, dass der Arbeitsplatz der BF seit 01.07.2016 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der bB [in der Folge kurz „VWA“ mit den Bestandteilen ./1 – Kurzinformation der bB zum Bewertungsverfahren im September 2011 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./2 – Kurzinformation der bB zum Bewertungsverfahren im November 2012 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./3 – Kurzinformation der bB zum Bewertungsverfahren im April 2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./4 – Kurzinformation der bB zum Bewertungsverfahren im Oktober 2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./5 – Arbeitsplatzbeschreibung für die BF, erstellt am 29.08.2011 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./6 – Arbeitsplatzbeschreibung für die BF, erstellt am 07.11.2012 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./7 – Arbeitsplatzbeschreibung für die BF, erstellt am 16.02.2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./8 – Ergebnisliste für Bewertungsverhandlung im BKA, vom 28.09.2011 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./9 – Ergebnisliste für Bewertungsverhandlung im BKA, vom 28.11.2012 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./10 – Ergebnisliste für Bewertungsverhandlung im BKA, vom 13.04.2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./11 – Ergebnisliste für Bewertungen, Stand Dezember 2016, ./12 – Verfahrenseinleitender Antrag der BF, vom 08.03.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./13 – Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./14 – Akkordierung von Terminen für Arbeitsplatzbesichtigungen und Übermittlung von Arbeitsplatzbeschreibungen, vom 18.04.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./15 – Arbeitsplatzbeschreibung für XXXX , erstellt am 07.09.2012 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./16 – Niederschrift der Arbeitsplatzbesichtigung vom 07.09.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./17 – E-Mail der bB vom 18.09.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./18 – Abgrenzung der Referate XXXX (Referatsleiter XXXX ) und XXXX (Referatsleiterin XXXX (BF)) (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./19 – durchschnittliche Fluktuation an den pädagogischen Hochschulen für die Schuljahre 2014/15, 2015/16 und 2016/17 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./20 – Personalstand/Lohnkosten der pädagogischen Hochschulen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./21 – Jahresplanung des Referats der BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./22 – Arbeitsplatzbeschreibung für die BF, erstellt am 02.09.2016 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./23 – Bewertungsgutachten von XXXX , erstattet am 10.11.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./24 – Übermittlung des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs an die BF, am 16.11.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./25 – Bestätigung des Empfangs des Gutachtens durch die BF am 23.11.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./26 – Fristerstreckungsgesuch der BF im Wege ihres Rechtsvertreters, vom 11.12.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./27 – Stellungnahme der BF im Wege ihres Rechtsvertreters zum Gutachten, vom 13.12.2017 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./28 – Ersuchen der bB um ergänzende Stellungnahme durch XXXX , vom 18.01.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./29 – Säumnisbeschwerde der BF, vom 02.10.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./30 – Ausführungen von XXXX zur Stellungnahme der BF, vom 24.10.2018 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./31 – Bescheid der bB vom 11.01.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./32 – Vorlageaufforderung bzw. Beschwerde der BF vom 04.02.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ./33 – Beschwerdevorlage durch bB vom 18.02.2019 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)] sowie in den Gerichtsakt des BVwG (Aktenbestandteile werden mit Ordnungszahl, kurz „OZ“ hervorgehoben).
II.2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.
II.2.2. Zur Säumigkeit der belangten Behörde:
Am 08.03.2017 stellte die BF den Antrag auf bescheidmäßige Bekanntgabe der entscheidungsrelevanten Gründe, warum ihr Referat nicht mit anderen vergleichbaren Personalreferaten gleichgestellt werden könne (VWA ./12). Am 03.04.2017 wurde XXXX (BKA) von der bB um Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit des Arbeitsplatzes der BF ersucht (VWA ./13). Am 10.11.2017 wurde von der Amtssachverständigen XXXX ein Gutachten erstattet (VWA ./23). In der Folge wurde das Gutachten am 16.11.2017 von der bB zur Stellungnahme an die BF übermittelt (VWA ./24). Am 13.12.2017 erfolgte eine Stellungnahme der BF zum Gutachten von XXXX (VWA ./27). Darauf wurde am 18.01.2018 die Stellungnahme der BF an die Gutachterin zu einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt. Am 02.10.2018 erhob die BF eine Säumnisbeschwerde (VWA ./29).
Aus dem dargestellten Verfahrensgang ist erkennbar, dass die bB das von ihr zu führende Verfahren nicht durchgehend zügig betrieben hat. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die bB nach Einlangen des Gutachtens am 10.11.2017 das Verfahren nicht rasch beendete. In diesem Zusammenhang sind auch konkrete Schritte der bB, wie z.B. Terminvereinbarungen (für eine ergänzende Stellungnahme zur Stellungnahme der BF) mit der Gutachterin XXXX aus dem vorgelegten Verwaltungsakt überhaupt nicht zu entnehmen. Nach rund neun Monaten, nachdem die bB die Gutachterin zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert hat, wurde von der BF schließlich eine Säumnisbeschwerde erhoben. Erst nach Erhebung der Säumnisbeschwerde langte die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin bei der bB am 24.10.2018 (VWA ./29) ein. Aus dem Verwaltungsakt sind keine Schritte der bB zu entnehmen, dass die beauftragte Gutachterin ersucht wurde, die ergänzende Stellungnahme zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben.
Auch begründete die bB eine fehlende Erledigung nicht mit unüberwindbaren Hindernissen bzw. sind insgesamt unüberwindbare Hindernisse aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht erkennbar, die die bB von einer zeitnahen (fristgerechten) Entscheidung abgehalten hätten. Dahingehend ist auch ein schuldhaftes Verhalten der BF nicht hervorgekommen. Daher war festzustellen, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
II.2.3. Zur Gutachterin XXXX :
II.2.3.1. Zur Qualifikation der Gutachterin XXXX :
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und daher glaubhaften Ausführungen der Gutachterin XXXX vom 29.06.2020 (OZ 24) sowie aus den Angaben in der Provisorischen Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport vom 19.06.2020 (https://www.bmkoes.gv.at/Ministerium/Geschaeftseinteilung.html , zuletzt aufgerufen am 01.07.2020).
II.2.3.2. Zur Unvoreingenommenheit der Gutachterin XXXX :
Bei der Heranziehung eines Amtssachverständigen kommt den Parteien ein formelles Ablehnungsrecht nicht zu, jedoch haben sie die Möglichkeit, konkrete Umstände vorzutragen, welche gegen einen Amtssachverständigen sprechen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
Zunächst ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die Gutachterin mit keinen der Beteiligten verschwägert ist oder sonst in einer sonstigen Beziehung steht.
Im Verfahren zeigte die BF mehrfach auf unterschiedlicher Weise eine mögliche Befangenheit der Gutachterin XXXX auf. Einerseits aufgrund einer behaupteten Zugehörigkeit zum Kreis der Erstbewerter (bspw. VWA ./27, Seite 2) und andererseits wurde eine Befangenheit aufgrund des Inhalts des Bewertungsgutachtens, aufgrund des Verhaltens der Gutachterin in der Beschwerdeverhandlung, aus der Nichtberücksichtigung der Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 begründet. Schließlich weist die BF auf eine mangelhafte Sachkompetenz der Gutachterin hin (siehe OZ 21, Stellungnahme vom 22.05.2020).
Im Zusammenhang mit der behaupteten Zugehörigkeit zum Kreis der Erstbewerter führte die BF wiederholt aus, dass dies dazu führe, dass es zu einer gegenseitigen Begutachtung durch die Beamten des Bundeskanzleramtes komme. Dadurch werde die Erstbewertung durch den Gutachter als richtig bestätigt (VWA ./27, Seite 2; VWA ./29, Seite 4; VWA ./32, Seite 8; OZ 21, Seite 2). Vor diesem Hintergrund begründete die BF auch eine Befangenheit der Gutachterin XXXX . Dahingehend ist zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass ein Sachverständiger in einem anderen Verfahren eingesetzt war, dessen Ergebnisse im vorliegenden Verfahren maßgeblich sein können, eine Befangenheit nicht begründen kann (Vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012). Auch ist zu beachten, dass in der Angelegenheit der BF die Gutachterin erstmals ein Gutachten am 10.11.2017 erstattet hat (VWA ./23). In den vorangegangenen Bewertungen (siehe oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. bis Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) erfolgte eine Begutachtung außerdem durch einen anderen Bewerter (und Sachverständigen) nämlich XXXX (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 6).
Ferner wurde von der BF im Verfahren betont, dass die angewandte Bewertungsmethode nicht den allgemein anerkannten und zugänglichen Erkenntnissen des betreffenden Wissenschaftsgebietes bzw. Fachgebietes beruhen würden (VWA ./27, Seite 2 f.). Eine nachvollziehbare Begründung, warum die Bewertungsmethode keinem allgemeinen Wissenschaftsstand oder Fachkundestandard angehöre, ist aus den Ausführungen der BF nicht zu entnehmen. Zu den gegenständlichen Aspekten – behauptete Zugehörigkeit zum Kreis der Erstbewerter und dass die Bewertungsmethode keinem allgemeinen Wissenschaftsstandard oder Fachkundestandard angehöre – wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Schließlich ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Gutachterin als Sachverständige weisungsfrei agierte und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten stets zu berücksichtigen hat (VWA ./30, Seite 1 f.).
Erstmals führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 aus, was den Inhalt des gegenwärtigen „Bewertungsgutachtens“ betreffe, sei zunächst festzuhalten, dass dieser nachhaltig und mit aller Eindeutigkeit die Befangenheit der Sachverständigen bestätige (OZ 21, Seite 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten nicht ausreicht, die mangelhafte Objektivität eines Amtssachverständigen aufzuzeigen (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Ferner können aus der vorliegenden Behauptung der BF keine konkreten Umstände entnommen werden, warum aus dem Inhalt des Bewertungsgutachtens eine Befangenheit der Gutachterin abzuleiten ist. Auch ist aus der Art und Weise der Formulierung des Gutachtens eine Befangenheit nicht erkennbar. Ferner zeigte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27) keine mögliche Befangenheit im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erstgutachtens auf (VWA ./23), obwohl dieses dem Ergebnis des gegenständlichen Gutachtens (OZ 17) entspricht.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme behauptete, dass die Gutachterin XXXX bereits aufgrund ihres ganzen Verhaltens während der Verhandlung nicht bereit gewesen sei, ein objektiv eigenständiges Gutachten zu erstellen, so ist aus dieser Erklärung nicht zu entnehmen, welche Verhaltensweisen (Umstände) die Gutachterin während der Verhandlung am 05.12.2019 konkret setzte, welche eine Befangenheit begründen könnten. Dahingehend ist aus ihrer Stellungnahme nichts zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist aus dem Verhandlungsprotokoll vom 05.12.2019 nur zu entnehmen, dass die Gutachterin an der Verhandlung teilgenommen hat und eine Frage an den anwesenden Zeugen XXXX gestellt hat (OZ 11, Verhandlungsprotokoll). Aus der Anwesenheit der Gutachterin in der Beschwerdeverhandlung und aus ihrer Fragestellung kann jedoch aus Sicht des erkennenden Gerichtes ihre volle Unbefangenheit nicht in Zweifel gezogen werden. So konnte insbesondere aus ihren Äußerungen in der Verhandlung nicht entnommen werden, dass sie sich bei der Beurteilung der Sachlage bereits festgelegt hatte (vgl. VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015). Auch aus dem übrigen Verhalten der Gutachterin in der Beschwerdeverhandlung kann auf eine Befangenheit der Gutachterin nicht geschlossen werden: So nahm der erkennende Richter während der Verhandlung wahr, dass die Gutachterin aufmerksam der Verhandlung folgte und vereinzelt Notizen zu einzelnen Punkten machte. Diese Wahrnehmung war für den erkennenden Richter deshalb möglich, weil die Gutachterin in unmittelbarer Nähe Platz nahm (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 3).
Auch in der zweiten Beschwerdeverhandlung wurden seitens der BF keine konkreten Umstände genannt, welches Verhalten die Gutachterin in der ersten Beschwerdeverhandlung gesetzt habe, sodass sie nicht bereit gewesen sei, ein objektives, eigenständiges Gutachten zu erstellen. Die Ausführungen des Vertreters bleiben dahingehend nur oberflächlich und ausweichend, indem er erklärte, dass die Gutachterin bemüht gewesen sei, die Erstbewertung des Arbeitsplatzes durch ihre Kollegen und sich selbst richtig zu erklären. Eine Stellungahme der BF zu diesem Aspekt war nicht möglich, da sie unangekündigt und unentschuldigt der zweiten Beschwerdeverhandlung ferngeblieben ist (0Z 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 3 und 6).
Insgesamt wurden von der Gutachterin XXXX keine Verhaltensweisen in einer Beschwerdeverhandlung gesetzt, welche darauf schließen lassen, dass sie nicht bereit gewesen wäre, ein objektives eigenständiges Gutachten zu erstellen. Auch wurden seitens der BF dahingehend keine konkreten Verhaltensweisen der Gutachterin in der Beschwerdeverhandlung im Verfahren aufgezeigt. Die Ausführungen der BF bleiben dahingehend unbestimmt. Es liegt daher nur ein nicht substantiiertes Vorbringen der BF vor, welches nicht geeignet ist, eine Befangenheit der Gutachterin aufzuzeigen.
Weiters begründete die BF eine Befangenheit der Gutachterin damit, dass sie nicht die Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 (im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8|c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland)) herangezogen habe, wie es bei den meisten vergleichbaren Personalreferenten im BMBWF der Fall bzw. angebracht sei. Die Anforderungen an den Arbeitsplatz seien mindestens gleich hoch und der inhaltliche Vergleich wäre aus den großen Verwendungsähnlichkeiten unmittelbar gegeben gewesen (OZ 21, Seite 2 f.). Warum die Anforderungen des Arbeitsplatzes der Richtverwendung 2.3.2 mit dem Arbeitsplatz der BF vergleichbar sind, zeigt die BF nicht schlüssig auf bzw. wurden von ihr überhaupt nicht näher begründet. Zudem fordert im vorliegenden Fall die BF die Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2 und Funktionsgruppe 7. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Behörde freisteht, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Auch kann ein Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden (vgl. 20.05.2008, 2005/12/0012; 20.05.2008, 2005/12/0113, mwN). Zudem ergibt sich aus dem Gutachten schlüssig, dass der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Vor diesem Hintergrund ist der methodische Ansatz im Gutachten nicht zu beanstanden, dass kein Vergleich mit einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 (Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8|c [Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland]) durchgeführt wurde. Insgesamt kann durch die Nichtberücksichtigung der Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 eine Befangenheit der Gutachterin nicht begründet werden.
Zur mangelhaften sachlichen Kompetenz führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 aus, dass für beide Richtverwendungsarbeitsplätze (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) auch puncto Wissen und Denkleistungen nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, für die typischerweise ein Universitätsstudium erforderlich sei. Die Sachverständige sei offensichtlich nicht im Stande, die Anforderungen sachadäquat zu beurteilen (OZ 21, Seite 3). Eine nachvollziehbare Begründung für diese Annahme (insbesondere, warum für den Richtverwendungsarbeitsplatz RV 2 .4.5 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ein Fachwissen nicht erforderlich ist, welches von einer Absolventin bzw. einem Absolventen einer Universität oder (Fach-)Hochschule erwartet werden kann (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.), ist aus dieser Stellungnahme der BF nicht zu entnehmen. Auch ist aus der Stellungnahme der BF vom 13.12.2017 zum inhaltlich übereinstimmenden Erstgutachten nicht zu entnehmen, dass am Arbeitsplatz der Richtverwendung RV 2 .4.5 ein Abschluss eines Universitätsstudiums nicht erforderlich sei bzw. dass die vorgenommene Bewertung für den Aspekt Fachwissen der Richtverwendung zu hoch sei (VWA ./27, Seite 3 f. sowie Seite 6 ff., siehe dazu auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Insgesamt sind die – nicht substantiierten bzw. unstimmigen – Ausführungen der BF nicht geeignet einen nachvollziehbaren Umstand einer Befangenheit aufzuzeigen.
Ferner führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 20.05.2020 aus, dass die mangelhafte Sachkompetenz der Sachverständigen auch in Bezug auf die PAM-SAP-Prüferrolle (gemeint PM-SAP-Prüferrolle) zum Ausdruck komme. Diese Prüferrolle werde üblicherweise von A2- oder sogar nur von A3-Bediensteten wahrgenommen, um dem haushaltsrechtlichen „Vieraugenprinzip“ zu entsprechen. Die Sachverständige sei offensichtlich mit dem PAM-SAP-System (gemein PM-SAP-System) überhaupt nicht vertraut und schätze dies vollkommen falsch ein. Bei dieser Funktion sei keinesfalls ein umfassendes Wissen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes erforderlich, sondern nur die sorgfältige Prüfung der Übereinstimmung mit Akteninhalten (OZ 21, Seite 4). Einen konkreten Bezug zum Gutachten oder zu einem bestimmten Bewertungskriterium im Gutachten stellte die BF in ihrer Stellungnahme jedoch nicht her. Auch ist aus dem vorliegenden Gutachten eine spezifische Beurteilung der PM-SAP-Prüferrolle der BF durch die Gutachterin in ihren Begründungen nicht zu entnehmen. Im Gutachten ist dahingehend nur aus der wiedergegebenen Arbeitsplatzbeschreibung der BF zu entnehmen, dass sie eine A- und B-wertige (also A1- bzw. A2-wertige) PM-SAP-Prüfungen wahrzunehmen habe (OZ 17, Seite 18 oder oben Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. , Punkt 7.1. der Arbeitsplatzbeschreibung der BF). Da die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme in keinem näheren Zusammenhang mit den Begründungen der Gutachterin XXXX im Gutachten stehen, liegt ein unschlüssiges Vorbringen der BF vor, welches nicht geeignet ist, die Sachkompetenz der Gutachterin in Frage zu stellen.
Unabhängig davon, schenkte die BF entsprechend den Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 der PM-SAP-Prüferrolle offenbar nur eine untergeordnete Rolle (Aufgabe die üblicherweise von A2- oder A3-Bediensteten wahrgenommen werde). Die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme (OZ 21, Seite 4) stehen jedoch im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wo sie noch ausführte, dass sie – auch – aufgrund der ihr zugewiesenen Prüferrolle (Prüfung von Eingaben der Juristin XXXX ) mit A2/7 – höherbewertet – werden solle (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f.). Einerseits weist die BF der PM-SAP-Prüferrolle nur eine untergeordnete Rolle zu, anderseits betrachtet sie diese Tätigkeit als zusätzliches Argument für eine Höherbewertung. Insgesamt liegt ein nicht kohärentes bzw. widersprüchliches Erklärungsverhalten der BF vor, welches nicht geeignet ist, eine fehlende Sachkompetenz der Gutachterin XXXX aufzuzeigen.
Zu den Ausführungen der BF zum Ergebnis Verantwortungswert (OZ 21, Seite 3 f.) wird auf Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. verwiesen.
Ferner führte die BF in ihrem Schreiben vom 30.06.2020 aus, dass ein weiteres Indiz, dass die Gutachterin an die Sache nicht unbefangen und objektiv herangehe, darin zu erkennen sei, indem sie nach der Verhandlung ein Schreiben an das Gericht gesendet habe (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Gutachterin nicht eigenständig, sondern nach Aufforderung des BVwG eine Ergänzung im Gutachten vorgenommen hat. Damit bereinigte die Gutachterin eine Unvollständigkeit in ihrem Gutachten, welche den Parteien weder im Rahmen des Gutachtens vom Oktober 2017 (VWA ./23) noch zum Gutachten vom April 2020 (OZ 17) aufgefallen ist. Ein konkreter Umstand, dass die Gutachterin an die Sache nicht unbefangen und objektiv herangehe, kann daraus nicht gewonnen werden.
Entgegen den Ausführungen der BF ist keinesfalls von einer mangelnden sachlichen Kompetenz der Gutachterin XXXX auszugehen: Wie festgestellt (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) verfügt die Gutachterin über umfassende berufliche Erfahrungen insbesondere bei der Arbeitsplatzbewertung. Bereits seit 1994 war sie als Referentin in einer Abteilung beschäftigt, welche mit Fragen der Arbeitsplatzbewertung befasst war. Seit 2002 leitet die Gutachterin eine Abteilung, welche sich mit der Bewertung von Arbeitsplätzen beschäftigt. Zudem wurde die Gutachterin hinsichtlich des Bewertungssystems ausgebildet. Aufgrund der Ausbildung und der jahrelangen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Arbeitsplätzen (davon rund 18 Jahre in leitender Position) ist von einer sehr hohen sachlichen Kompetenz der Gutachterin XXXX auszugehen. Auch wurde die Qualifikation der Gutachterin von den Parteien in ihren Stellungnahmen nicht bestritten (OZ 25 und 26).
Insgesamt ist es der BF nicht gelungen einen konkreten Umstand einer Voreingenommenheit bzw. einer mangelnden sachlichen Kompetenz der Gutachterin im Verfahren aufzuzeigen. Die von der BF aufgezeigten Aspekte sind nicht hinreichend substantiiert und nicht schlüssig bzw. widersprüchlich, sodass ihre Unbefangenheit und ihre fachliche Qualifikation nicht in Zweifel zu ziehen war. Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die Gutachterin XXXX im Verfahren nicht befangen oder voreingenommen ist. Ebenso war festzustellen, dass eine mangelhafte sachliche Kompetenz der Gutachterin XXXX von der BF nicht aufgezeigt werden konnte und eine solche seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkennbar war.
II.2.4. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:
Die Feststellungen hinsichtlich der Funktion der BF und den Aufgaben ihres Referates beruhen auf den vorgelegten, unstrittigen Geschäftseinteilungen der bB (siehe dazu OZ 7).
II.2.5. Zur verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung der BF:
Erstmals führte die BF in ihrer Säumnisbeschwerde vom 02.10.2018 aus, dass ihr Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei (siehe VWA ./29).
In diesem Zusammenhang ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF diesen elementaren Aspekt nicht schon eher im Verfahren dargelegt hat. So hätte die BF etwa bereits mit ihrem verfahrenseinleitenden Antrag (VWA ./12), bei der Arbeitsplatzbesichtigung (VWA ./16) oder im Zuge der Stellungnahme zum ersten Bewertungsgutachten (VWA ./27) die Möglichkeit gehabt, auf diesen Umstand hinzuweisen. Trotz der Erklärungen der BF im Verfahren, dass ihre Aufgaben umfassende rechtliche Kenntnisse erfordern würden (so zum Beispiel VWA ./27, Seite 7, VWA ./29), verneinte die BF in der Beschwerdeverhandlung allerdings, dass ihre Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte der gesamten ständigen wahrgenommenen Aufgaben, einen Gesamtüberblick eines rechtswissenschaftlichen Studiums erfordern würden (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 8; OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 7). Auch aus der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der BF vom 06.12.2019 ist zu entnehmen, dass für diesen Arbeitsplatz eine universitäre Ausbildung nicht erforderlich ist (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Aufgrund der eindeutigen Erklärung der BF in der Beschwerdeverhandlung war festzustellen, dass die BF auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist. Eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1 ist nicht möglich. Aufgrund der eindeutigen und glaubhaften Festlegung der BF in der Beschwerdeverhandlung konnten weitere Erhebungen (z.B. mit Hilfe eines Sachverständigen) dahingehend unterbleiben. Zudem wurden von der BF diesbezüglich auch keine Anträge im Verfahren gestellt.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2015 neuerlich darauf hinweist, dass eine A1-Wertigkeit gegeben sei und ihr Arbeitsplatz innerhalb der Verwendungsgruppe A1 zumindest die Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 vorgenommen werden müsse (OZ 21, Seite 2), steht dies im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung (s.o., OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Unabhängig von diesem sehr widersprüchlichen Erklärungsverhalten der BF, wurden von der BF auch keine konkreten Nachweise im Verfahren vorgelegt, welche eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1 belegen könnten.
II.2.6. Zu den Arbeitsplatzbeschreibungen der BF und den Richtverwendungen:
II.2.6.1. Zur Arbeitsplatzbeschreibung der BF:
Im Verfahren wurde von der BF mehrmals aufgezeigt, dass die dem ersten Gutachten vom Oktober 2017 zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung nicht geeignet sei, weil keine detaillierten quantitativen Angaben (prozentmäßige Angaben über die einzelnen Tätigkeitsbereiche) enthalten seien (VWA ./27, Seite 4 f., VWA ./29, Seite 4 f.). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung ergaben sich auch zur Arbeitsplatzbeschreibung vom 02.09.2016 (VWA ./22) Unstimmigkeiten (siehe OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 6 ff.). Daher wurde von der bB und von der BF eine neue Arbeitsplatzbeschreibung am 06.12.2019 erstellt und dem BVwG am 13.12.2019 übermittelt (OZ 13). Eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzbeschreibung wurde von der BF bzw. ihrem Vertreter nicht übermittelt. Sohin konnte die unbestrittene Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.12.2019 dem Verfahren zugrunde gelegt bzw. diese festgestellt werden. Diese Arbeitsplatzbeschreibung wird für den beantragten Zeitraum (rückwirkend ab 01.07.2016) zugrunde gelegt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Eine Änderung der inhaltlichen Aufgaben ist über den Zeitraum nicht hervorgekommen.
Die Aufgaben Ausschreibungen für private Pädagogische Hochschulen, Auswärtige Mitverwendungen, Honorare Lehraufträge/Fremdzahlung, Leistungsprämien, Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten, Pensionsrecht Beamten/innen sind aufgrund eines Rundschreibens sowie der Weisung des Abteilungsleiters als Spezialbereiche der Abteilung vorbehalten (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und 11). Diese Aufgaben sind nicht am Arbeitsplatz der BF zu besorgen. Sohin war dies festzustellen.
II.2.6.2. Zu den Arbeitsplatzbeschreibungen der Richtverwendungen:
Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten vom 23.04.2017 (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 22 ff. und 32 ff.).
II.2.7. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der BF sowie der Arbeitsplätze der Richtverwendungen:
II.2.7.1. Zur angewandten Bewertungsmethode:
Die angewandte Bewertungsmethode wird umfassend im Gutachten vom 23.04.2020 (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 5 ff und 41 ff) wie folgt beschrieben:
II.2.7.1.1. Grundlagen:
Basierend auf § 137 BDG 1979 werden für die Definition detaillierter Bewertungskriterien für den Wissens-, Denkleistungs- und Verantwortungswert folgende Schlagworte einheitlich für alle nach § 137 BDG 1979 zu bewertenden Arbeitsplätze des Bundes verwendet:
1. Wissenswert („WW“):
Fachwissen („FW“)
einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten (Grundkenntnisse), fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (fachliche Grundkenntnisse), Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse (oder wissenschaftliche Kenntnisse), ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen
Managementwissen („MW“)
minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit
Umgang mit Menschen („U“)
minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich
2. Denkleistungswert („DW“):
Denkrahmen („DR“)
strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert
Denkanforderung („DA“)
wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig
3. Verantwortungswert („WW“):
Handlungsfreiheit („HF“)
detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, Richtlinien gebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert
Dimension („D“)
messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden beispielsweise Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen werden beispielsweise bei Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen als Richtgröße herangezogen
Einfluss auf das Endergebnis („E“)
gering (indirekter Einfluss), beitragend (indirekter Einfluss), anteilig (direkter Einfluss), entscheidend (direkter Einfluss)
Jedes Schlagwort zu den 8 Bewertungskriterien ist weiters in Worte gefasst und diese verbalen Ausführungen ermöglichen eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1.
Als Grundlage für die Zuordnung zu Verwendungs- und Funktionsgruppe ist die Arbeitsplatzbewertung vorgesehen. Da für die Zuordnung ein integriertes Verfahren zur Anwendung kommt, gelten die einzelnen Bewertungskriterien für eine höhere Leitungsfunktion in der Zentralleitung in gleichem Maße wie für eine Funktion mit nur geringen Anforderungen. Es ist daher eine Zuordnung stets im Verhältnis zu diesem Spreizungsumfang zu sehen.
Die Bewertungen können auf gleichen hierarchischen Ebenen unterschiedliche Stellenwerte aufweisen. Auch innerhalb einer Funktionsgruppe können einzelne Stellenwerte streuen, allerdings in einem Ausmaß, das in der Lehre als „kaum merkbar“ bezeichnet wird. Um in der Zuordnungspraxis Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wurde bei der Auswahl der Richtverwendungen auf die Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze so weit wie möglich Bedacht genommen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die im Streitfall als Vergleichsmöglichkeit dienenden Richtverwendungen, soweit geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in der Nähe der oberen und unteren Schnittstelle sowie auch in der Mitte der in Punktewerten angegebenen Bandbreite ausgewählt hat.
Damit wird aber auch sichergestellt, dass alle Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet, die eine idente oder innerhalb der Bandbreite liegende Struktur der Bewertungszeile aufweisen, derselben Funktionsgruppe innerhalb derselben Verwendungsgruppe zugeordnet werden bzw. sind.
Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Bewertet wird ein Arbeitsplatz nach den zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten, Zielen, (Approbations-) Befugnissen oder sonstigen allfälligen maßgeblichen Aspekten an Hand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen.
Die Bewertung ist somit von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber unabhängig. Eine analytische Arbeitsplatzbewertung geht methodisch an den Arbeitsplatz heran, indem sie ihn nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegt und jede einzelne Anforderung einer wertenden Betrachtung unterzieht wobei für jedes Bewertungsmerkmal nach seiner relativen Arbeitsschwierigkeit (des Anforderungsniveaus) unterschiedliche Ausprägungen beschrieben werden und es wird ihnen ein Punktewert nach dem Gewicht des Merkmals und der Ausprägung zugeordnet.
Somit werden in einem Stellenwertverfahren für jede einzelne Anforderung Werte gewonnen, die schließlich durch Summierung den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen (Bewertungsmethode).
Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zur Leitung einer Sektion) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe.
Gemäß dem Gesetzesauftrag ist eine umfangreiche Personengruppe mit dem über den gesamten Bund verteilten Spektrum an Dienstleistungen der jeweiligen Bundesdienststellen mit der soeben beschriebenen Methode zu bewerten.
Daraus ergibt sich der Umstand, dass eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nicht einem einzelnen Stellenwertpunkt zuordenbar ist, sondern immer eine gewisse Bandbreite umfassen muss. Die jeweils höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte/Stellenwertpunkte in Verbindung mit den Richtverwendungen legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest.
II.2.7.1.2. Zur Bewertung:
Zu den in § 137 Abs. 3 BDG 1979 normierten Bewertungskriterien besteht jeweils eine aufsteigende Reihe von Verbaldefinitionen (diese sind u. a. auch im Bundesintranet unter http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/personalmanagement/bezuege/arbeitsplatzbewertung /arbeitsplatzbewertung.html dargestellt). Den einzelnen Definitionen ist jeweils eine ebenfalls aufsteigende Zahl zugeordnet, um eine einfache, übersichtliche und dennoch aussagekräftige Kurzdarstellung (die so genannte „Bewertungszeile“) zu ermöglichen. Die gewählte Kennzeichnung durch, je nach Kriterium in unterschiedlichen Schritten, beispielsweise aufsteigende Zahlen (1 – 3 – 5 - … oder 1 – 2 – 3 - … oder 1 – 4 – 7 - …) erfolgte bewusst so, dass diese gleichzeitig auch einen bestimmten Bewertungsschritt (als abstrakte Größe) sowie die Schrittdifferenz zueinander widerspiegeln.
Der beobachtbare Abstand von einer abstrakten Größe zur nächstgrößeren liegt im relativen Vergleich nach dem Gesetz von Weber-Fechner bei etwa 15%. Bei einem angenommenen „Grundwert“ von 100 ergibt sich somit als nächstgrößerer Wert 115 (= 100 + 100*15% oder kurz 100*1,15, wobei 1,15 den „Schrittfaktor“ darstellt; unter der Prämisse, dass sich ein Wert mit dem 5. Schritt nach oben verdoppelt oder mit dem 5. Schritt nach unten halbiert, ließe sich der „Schrittfaktor“ genauer mit 1,1487 oder noch genauer mit 1,148698355 bestimmen). Ist der Wert 100 dem Schritt 10 zugewiesen, so folgt daraus, dass dem Schritt 15 der Wert 200 zukommt oder dem Schritt 5 der Wert 50.
Um die objektive Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe zu ermöglichen, für die bestimmte Bandbreiten Referenzwerte („Stellenwertpunkte“) festgelegt sind, ist der zu ermittelnde Stellenwert des konkreten Arbeitsplatzes zu ermitteln, der sich aus dem Wert des Wissens, der Denkleistung und der Verantwortung zusammensetzt.
Aus der sich nach der Bewertung des Arbeitsplatzes ergebenden „Bewertungszeile“ erschließt sich der Stellenwert wie folgt:
| Bewertung nach Verbaldefinition („Schritt“) | „Wert“ |
Fachwissen | FW |
|
Managementwissen | MW |
|
Umgang mit Menschen | U |
|
Wissenswert | FW+MW+U | WW |
Denkrahmen | DR |
|
Denkanforderung | DA |
|
Denkleistungswert | DR+DA | DLW |
Handlungsfreiheit | H |
|
Dimension (Richtgröße) | D |
|
Einfluss auf Endergebnisse | E |
|
Verantwortungswert | H+D+E | VW |
Stellenwert | - | WW+DLW+VW |
Den Verbaldefinitionen der im Gesetz genannten Bewertungskriterien wird demnach aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Möglichkeit der Darstellung ein Punktewert zugeordnet (Zuordnungspunkte), woraus sich zunächst, unabhängig von jedem rechnerischen Zusammenhang, die Bewertungszeile zusammensetzt.
Nach der in Punktewerten dargestellten Bewertungszeile ergibt sich für einen Arbeitsplatz durch eine vom bereits erwähnten Betriebsberatungsunternehmen erworbene Berechnungsmethode ein Wert, der sich von einem Schrittprofil ableitet, das durch die jeweilige Zuordnungsstruktur der Bewertungszeile angegeben wird und für den bundesweit gilt, dass alle Bediensteten mit genau diesem ermittelten Wert, zusammengesetzt aus den Teilstellenwertpunkten für Wissen, Denkleistung und Verantwortung, einen Arbeitsplatz mit der gleichen Wertigkeit besetzen.
Für die BF erfolgte diese Berechnung konkret wie folgt:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwertpunkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 12 | 5 | 3 | |
Summe/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 20 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 132 | 483 | ||||||
Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich für jede der Kriteriengruppen von Zahlen-Schritt-Tabellen ab, die von dem erwähnten Betriebsberatungsunternehmen entwickelt wurden und die letztendlich auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber-Fechner´schen Prinzip, aufbauen. Demnach ergibt sich bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten und somit eine Bandbreite im Ausmaß von ca. 15%, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren. Bei der analytischen Stellenbewertung gilt die Grundregel, dass jene/s Wissen und Denkleistung zu bewerten ist, das/die für die Ausübung dieses Arbeitsplatzes erforderlich ist, ohne Bezug auf die innehabende Person. Die „Denkleistung“ (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium „Wissen“ (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt.
Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und des sich darauf beziehenden Einflusses auf das Endergebnis ermittelt.
Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt.
Die obigen verbalen Ausführungen der angewandten Bewertungsmethode bzw. des Weber-
Fechner´schen Prinzips lassen sich ebenso wie folgt darstellen:
Der beobachtbare Abstand zwischen zwei abstrakten Größen liegt im relativen Bereich (Weber-Fechner'sches Gesetz) bei ca. 15%: 5 Schritte nach oben verdoppeln, 5 Schritte nach unten halbieren jeweils den Wert, so dass aus diesem Prinzip der Schrittfaktor SF abgeleitet werden kann | SF | = 1,148698355 |
Der abstrakte Wert W wird mit dem abstrakten | W | = 100 |
Schritt S erreicht, wobei für W 100 und für S 10 gilt | S | = 10 |
Aus der Bewertung des Fachwissens FW, des Managementwissens MW und des Umgangs mit Menschen UM setzt sich der Wissensschritt WS zusammen | WS | = Ergebnis der Bewertung des Wissens |
Dem Wissensschritt WS entspricht der Wissenswert WW | WW | = W*SF(WS-S) = 100*1,148698355(WS-10) |
Die theoretisch größtmögliche Denkleistung DLmax (100%) ergibt sich nach den | DLmax | = 100% |
Verbaldefinitionen mit dem höchstmöglichen Denkleistungsschritt DLSmax (18) | DLSmax | = 18 |
Aus der Bewertung des Denkrahmens DR und der Denkanforderung DA setzt sich der Denkleistungsschritt DLS zusammen | DLS | = Ergebnis der Bewertung der Denkleistung |
Der Denkleistungsschritt DLS ergibt die Denkleistung DL, die als Prozentsatz des | DL | = SF(DLS-DLSmax) = 1,148698355(DLS-18) |
Wissenswertes WW den Denkleistungswert DLW ergibt | DLW | = WW*DL |
Aus der Bewertung der Handlungsfreiheit HF, der Dimension DM und des Einflusses auf Endergebnisse EE setzt sich der Verantwortungsschritt VS zusammen | VS | = Ergebnis der Bewertung der Verantwortung |
Dem Verantwortungsschritt VS entspricht der Verantwortungswert VW | VW | = W*SF(VS-DLSmax) = 100*1,148698355(VS-18) |
Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der 8 gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechend geänderten Wert, diesseits oder jenseits der oben beschriebenen Punktewertgrenze (Bandbreite) ergibt.
Somit sind die Bewertungsmethode und die festgesetzten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die Zuordnungen zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.
Die Richtverwendungen sind hierbei vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierenden Reihung von Einstufungsmöglichkeiten und sind dort, wo geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in Nähe jener Grenzwerte positioniert, die die Bandbreite der Funktionsgruppenzuordnungen bestimmen.
Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl (Stellenwert) für die in Streit stehende Position ermittelt.
In der Regel wird von der Dienstbehörde/Personalabteilung bzw. von einem/r Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige BeschwerdeführerInnen die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion zu projizieren- und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) nachvollziehen zu können.
Grundsätzlich kann sich bereits beim Vergleich zu einer einzigen Richtverwendung die Stimmigkeit und die im bundesweiten Verhältnis stehende Angemessenheit einer Zuordnung erweisen, wenn ein treffender Vergleich zu einer Richtverwendung in Verbindung mit einer dazugehörigen ausreichenden Begründung einer analytischen Abstufung gelingt. Dies allein deswegen, weil sich oft eine Zuordnungsposition durch die im Organisationsbereich gegebene Hierarchie ableitet und die unverrückbaren und durch Punkteintervalle gekennzeichneten Bandbreitengrenzen bereits ohne Bezug zu einer Richtverwendung eine eindeutige Positionierung eines Arbeitsplatzes im Verhältnis zu sämtlichen anderen Verwendungen des Bundesdienstes zulassen würden.
Erst durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich jedoch der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die verwendete analytische Bewertungsmethode.
Durch Festsetzung von Punktegrenzwerten ergibt sich zusätzlich zu den Richtverwendungen eine klare Trennlinie zwischen den einzelnen Funktionsgruppen. Es wird damit auch sichergestellt, dass allenfalls neu hinzukommende Funktionen, die es bisher nicht gegeben hat, auch analytisch, den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechend, bewertbar und einer Funktionsgruppe zuordenbar sind.
II.2.7.2. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.5. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle (obere Richtverwendung) im Verhältnis zum Arbeitsplatz der BF im Gutachten von XXXX :
II.2.7.2.1. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung:
Dieser Arbeitsplatz wurde im Gutachten wie folgt bewertet (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 25 ff):
Mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, erfolgte eine Neuordnung der Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist. Auch die in Z 2.4.5 angeführte Richtverwendung wurde mit der Dienstrechts-Novelle 2005 eingefügt.
Für das nun zu erstellende Gutachten ist nicht auf einen anderen Arbeitsplatz des BM für Bildung Bezug zu nehmen, sondern es sind ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen. Der in der Richtverwendung dargestellte Arbeitsplatz kann so heute nicht mehr existieren, da durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt wurde und die Berufungsverfahren, wie sie auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung zu beurteilen waren, nunmehr Entscheidungen darstellen, die durch das Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen sind. Es ist aber auf die Inhalte und die organisatorische Stellung der Richtverwendung im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abzustellen (§ 137 Abs. 2 BDG 1979).
Der Aufgabenbereich der Richtverwendung erstreckte sich über alle so genannten nachgeordneten Dienststellen des BMI. Damit war eine Zuständigkeit für ca. 30.000 zu betreuende Bedienstete gegeben, die sowohl der Exekutive als auch der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehörten. Aus der diesem Gutachten angeschlossenen Anlage 1 „betriebsmäßige Darstellung des Personalaufwandes“ ist erkennbar, dass mit Stand 31.12.2005 das BMI 31.623 VBÄ aufwies (siehe OZ 17). In der Personalverwaltung werden aber „Köpfe“ und nicht VBÄ verwaltet, sodass als weitere Annäherung des Personalstandes der Stellenplan 2005 (Anlage 2, siehe OZ 17) herangezogen wird. Dort sind für das BMI rd. 32.098 Planstellen (Exekutive und Verwaltung) ausgewiesen. Für die nachgeordneten Dienststellen des BMI waren daher die Personalagenden fachlich untergliedert und in einzelne Sparten aufgeteilt. Der Arbeitsplatz der BF bzw. des im Richtverwendungskatalog für die Zuordnung zur Bewertungsposition A2/6 genannten Referentin bzw. Referenten ist wie vorne dargelegt beschrieben:
Fachwissen (grundlegende spezielle Kenntnisse = 9):
Demnach waren auf dem Arbeitsplatz breit gefächerte Besoldungsangelegenheiten wahrzunehmen, die laufend Entscheidungen nach Berufungsverfahren beinhalteten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang die Konzipierung von Bescheiden und Gegenschriften hervorzuheben, weil hierzu besondere Rechtskenntnisse erforderlich waren und sich wegen immer wieder neuartiger Rechtsfälle oft erst nach Entscheidung durch Höchstgerichte eine Lösung von Geschäftsfällen herbeiführen hat lassen.
Aufgrund der herausragenden Anzahl der zu betreuenden Bediensteten war mit einer hohen Zahl an schwierigen Geschäftsfällen zu rechnen, die teilweise in konkreten und individuellen Angelegenheiten völlig eigenständig zu bearbeiten und zu entscheiden waren.
Beim Fachwissen war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Abteilung, in welcher sich der als Richtfunktion genannte Arbeitsplatz befand, 85 MitarbeiterInnen angehörten und dem Referat insgesamt 12, wobei in diesem Referat mit der Zuständigkeit für rd. 30.000 Arbeitsplätze der Exekutive (Sicherheitswache und Kriminaldienst) und des Verwaltungspersonals nur 2 Bedienstete der Verwendungsgruppe A1 tätig waren. Die hohe Anzahl an zu betreuenden Arbeitsplätzen lässt auch den Schluss zu, dass dadurch die Dichte an schwierigen Fällen höher ist.
Aus diesem Grund wurde, obwohl laut Arbeitsplatzbeschreibung ein abgeschlossenes Studium für diesen Arbeitsplatz nicht erforderlich war, von einem Fachwissen ausgegangen, das grundlegende spezielle Kenntnisse erfordert und mit 9 anzusetzen ist. Dies ist ein Fachwissen, das von einer Absolventin bzw. einem Absolventen einer Universität oder (Fach-)Hochschule erwartet werden kann.
Managementwissen (homogen = 5):
Ein homogenes Managementwissen beinhaltet über die Selbstorganisation hinausgehende Anforderungen, weiters Planung, Organisation und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel sowie das Lösen von einfachen Zielkonflikten. Die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten stellen ein klar umrissenes Aufgabengebiet dar und bedeuten teils auch eine Selbstorganisation. Von einem Überwiegen der Selbstorganisation ist jedoch nicht auszugehen, weshalb ein homogenes Managementwissen zuzuordnen war.
Hinsichtlich der organisatorischen Gegebenheiten ist hier der bereits beim Fachwissen festgestellte Sachverhalt zu berücksichtigen.
Aufgrund der Größe der Abteilung und der Zuständigkeit für ca 30.000 zu betreuende Bedienstete war davon auszugehen, dass nur in wenigen Angelegenheiten die Abteilungsleitung mit Fragestellungen befasst war und nur bei Grundsatzentscheidungen und bei Problemen mit wesentlichen existenziellen Inhalten Leitungsverantwortung übergeordnet wahrgenommen wurde. In der Regel waren die laufenden Agenden weitgehend eigenständig und ohne Rückfragen an die Abteilungsleitung zu bewältigen. Durch die außergewöhnliche Breite des Aufgabenfeldes war beim Managementwissen eine besonders hohe Zuordnung gerechtfertigt. Zu berücksichtigen war nur, dass Aufgabenwahrnehmungen auf Basis bereits vorhandener Einrichtungen, Instrumente und Verfahren agieren und sich an Vorgaben der Abteilungsleitung halten müssen bzw. im Bedarfsfall auch Hilfestellungen von dieser Seite aus erhalten können.
Wesentliche Zielkonflikte ergeben sich bei entsprechenden Personalmaßnahmen, wobei die in der Zentralleitung angesiedelte Personalabteilung stets eine restriktive Haltung gegenüber nachgeordneten Dienststellen aber auch gegenüber anderen Fachabteilungen einzunehmen hatte.
Die Koordination ist extern zu allen nachgeordneten Dienststellen erforderlich und intern mit anderen Fachabteilungen der Zentralstelle.
Umgang mit Menschen (besonders wichtig = 3):
Das Kriterium „Umgang mit Menschen“ ist bei dem Arbeitsplatz dieses/r ReferentIn mit besonders wichtig (= 3) anzusetzen. Dies wird begründet aus dem Umstand, dass eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit vorauszusetzen ist, auch besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen von Vorteil ist, jedoch man noch auf der Ebene einer Sachargumentation zu agieren hat.
Denkrahmen (operativ, zielgesteuert = 5):
Das Spektrum der zu berücksichtigenden Gesetze und Verordnungen bewegt sich in einer Bandbreite vom gesamten dienst- und besoldungsrechtlichen Rechtsbestand bis zu EU-Normen.
Der Denkrahmen der RV ist insgesamt als operativ, zielgesteuert zu beurteilen.
Aufgrund der breitbandigen Verwendung war bei diesem Kriterium eine verhältnismäßig hohe Zuordnung angemessen. In diesem Zusammenhang war auf die besondere Größe der Abteilung, auf die zu betreuende Personalstärke und auf die umfassende Zuständigkeit der Abteilung für Personalagenden abzustellen und deshalb für den Denkrahmen am Arbeitsplatz der gegenständlichen Richtverwendung diese Zuordnung zu treffen.
Denkanforderung (unterschiedlich = 5):
Bei diesem Kriterium trifft die Definition beim ermittelten Zuordnungswert in vollem Umfang zu. Die Aufgabenstellung ist eindeutig definiert. Die vorhandenen Situationen sind jedoch unterschiedlich, was es erforderlich macht, dass sich die Referentin/der Referent mit einem Problem identifiziert, es analysiert und dann entscheidet, welcher Lösungsweg zu nehmen ist. Die Lösungsansätze sind innerhalb des gesicherten Wissenstandes zu entwickeln. Aufgrund des Erfordernisses der weitgehend selbstständigen Lösung von Fragen und Problemen ist die Zuordnung zum Kalkül unterschiedlich gerechtfertigt.
Bis zu einer bestimmten Grenze sind fallweise auch kreative Wege zu beschreiten, um dieses Ziel zu erreichen. Insgesamt jedoch bleibt die Denkanforderung von vorgegebenen Einrichtungen, tradierten Vorgehensweisen und unumstößlichen Vorschriften bestimmt. Entwicklung von Strategien ist nur auf Ebene der administrativen Serviceleistung an der Dienststelle gefragt. Problemlösungen auch für andere oder allgemeingültige und Richtlinien gebende Maßnahmen sind für den außerhalb des eigenen Referates liegenden Bereich nicht zu setzen.
Handlungsfreiheit (Richtlinien gebunden = 11):
Die Zuordnung zum Kalkül Richtlinien gebunden setzt den Vollzug/die Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen ohne oder mit engem Ermessensspielraum voraus.
Die Handlungsfreiheit ist durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch vorhandene Richtlinien, Erlässe und Anweisungen beschränkt.
Der Arbeitsplatz ist wegen der Befugnisse in einer Zwischenlage von Richtlinien gebunden (=11) anzusiedeln.
Dimension (groß = 7):
Aufgrund der exorbitanten Anzahl der zu betreuenden MitarbeiterInnen im BMI (ca. 30.000) war von einer monetären Dimension von groß auszugehen.
Einfluss auf Endergebnisse (beitragend = 3):
Die Arbeitsplatzinhaberin bzw. der Arbeitsplatzinhaber hat jedoch keinen direkten Einfluss auf die MitarbeiterInnen, die sie/er betreut. Es ist weder ein Einfluss auf die Anzahl der MitarbeiterInnen noch auf die Bewertung bzw. Einstufung gegeben, es werden lediglich administrative Maßnahmen gesetzt. Daher ist der Einfluss auf die als Dimension angenommene monetäre Größe als beitragend (indirekter Einfluss) anzusetzen.
Aufgrund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert für den Arbeitsplatz der RV Z 2.4.5. Anlage 1 BDG 1979:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 11 | 7 | 3 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 21 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 21 = 152 | 503 | |||||
II.2.7.2.2. Vergleich zwischen dem Arbeitsplatz der BF und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.5. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle (obere Rechtverwendung):
Dieser Vergleich wurde im Gutachten wie folgt beschrieben (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 29 ff):
Beim Kriterium Fachwissen wurde beim Arbeitsplatz der BF ursprünglich ein Punktewert 8 angenommen (siehe VWA ./16), da der Punktewert 9 schon vom Wissen, das von einer Absolventin bzw. einem Absolventen einer Universität oder Fachhochschule erwartet werden kann, ausgeht. Unter Bedachtnahme auf die Betreuung mehrerer Dienstrechte und deren Verknüpfungen, wie das Hochschullehrpersonendienstrecht, das Bundeslehrpersonendienstrecht sowie das Landeslehrpersonendienstrecht, war wie bei der Richtverwendung von einem Punktewert 9 auszugehen. Dieser Zuordnung wurde bei der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 nicht widersprochen. Bei der Richtverwendung ergibt sich diese Zuordnung aus der Zuständigkeit für Berufungen, die Klärung von Rechtsfragen für die zu betreuenden Dienststellen, die selbst als Dienstbehörden zu agieren haben, und die Konzipierung von umfangreichen Bescheiden und Gegenschriften. Demgegenüber war am Arbeitsplatz der BF durch die Zuständigkeit für 3 Pädagogische Hochschulen sowie die private Pädagogische Hochschule Graz die Betreuung mehrerer Dienstrechte und deren Verknüpfungen zu beachten.
Ein homogenes Managementwissen bedeutet die interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. In der Beschreibung wird ebenso die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel sowie das Lösen von einfachen Zielkonflikten definiert.
Aufgabe der BF ist die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates zur Sicherung eines rationellen Personaleinsatzes bei Erreichung einer effizienten Aufgabenbewältigung. Eine intensive Kontaktpflege zu den Pädagogischen Hochschulen ist erforderlich. Im Fachbereich ist der Managementbereich der Referatsleitung dahingehend zu qualifizieren, dass der Arbeitsbereich die Überwachung und Durchführung mehrerer dem Ziel und Inhalt weitgehend festgelegter Aufgaben beinhaltet. Da das Ziel unverrückbar die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und Normen ist, sind Zielkonflikte nur selten denkbar. Das Erfordernis der Lösung von einfachen Zielkonflikten kann sich allerdings beispielsweise bei der Anrechnung von Vordienstzeiten ergeben. Insgesamt betrachtet ist das Managementwissen daher als „homogen = 5“ anzusetzen.
Beim weiteren Zuordnungskriterium Umgang mit Menschen wird kein Unterschied zur Richtverwendung gesehen. Besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pädagogischen Hochschulen ist vorauszusetzen.
Auch beim Kriterium Denkrahmen wurde keine Abstufung vom Arbeitsplatz der BF zur Richtverwendung gesehen, weil bei den umfangreichen und komplexen Erledigungen im Zusammenhang mit Bescheiden und Berufungen überwiegend konzeptive Arbeit zu leisten ist. Der Denkrahmen wurde, wie auch bei der Richtverwendung, mit 5 angenommen.
Bei der Denkanforderung ist das Verwendungsbild der Richtverwendung daher jenem am Arbeitsplatz der BF sehr ähnlich. Die Aufgabenstellung ist eindeutig definiert. Die vorhandenen Situationen sind jedoch unterschiedlich, was es erforderlich macht, dass Probleme identifiziert und analysiert werden und dann entschieden wird, welcher Lösungsweg zu nehmen ist.
Die Lösungsansätze sind innerhalb des gesicherten Wissenstandes zu entwickeln. Aufgrund des Erfordernisses der weitgehend selbstständigen Lösung der Fragen und Probleme ist die Zuordnung zum Kalkül unterschiedlich gerechtfertigt.
Eine strategische Ausrichtung auf der Ebene von Ressortinteressen kann jedoch auf Arbeitsplätzen mit weitaus überwiegenden Verwaltungs- und Supportaufgaben nicht geortet werden, auch wenn sich die Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung oft sehr eng gestaltet. Die vorgenommene Zuordnung bei diesem Kalkül wird sowohl für den Arbeitsplatz der BF als auch für die Richtverwendung als höchstmögliche gesehen.
Die Referatsgliederung bzw. die Referatsleitung beim Arbeitsplatz der BF wurde jedoch bei der Zuordnung der Handlungsfreiheit berücksichtigt und deshalb höher angesetzt. Was die Handlungsfreiheit anbelangt, so war bei der Zuordnung zu bedenken, dass lediglich wenn kein Lösungsweg gefunden wird, die Abteilungsleitung einschreitet. Der Abteilungsleiter hob in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 hervor, dass die Referatsleitungen meist selbstständig agieren und weitgehend Entscheidungsfreiheit haben. Daher ist zwar eine richtliniengebundene Funktion anrechenbar, allerdings ist die Handlungsfreiheit gegenüber der Richtverwendung um einen Punkt erhöht.
Als Dimension wurde durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung rückgemeldet (Erledigung vom 13. Dezember 2019, GZ XXXX ), dass seit der letzten vorgelegten Aufstellung zu den Personalkosten (VBÄ x EUR 70.000) vom September 2017 keine Änderung der Zuständigkeit erfolgt. Nach der trotzdem vorgelegten aktuellen Aufstellung ist weiterhin von einem Volumen von rd. 37 Mio. € auszugehen, ausgehend von einem Jahresgehalt von rd. 70.000 € ohne Lohnnebenkosten. Daher ist die Dimension mit einem Punktewert 5 anzusetzen (der Punktewert 5 ist bis 45 Mio. € anzusetzen).
Aufgrund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert für den Arbeitsplatz der BF:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 12 | 5 | 3 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 20 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 20 = 132 | 483 | |||||
Aufgrund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert für den Arbeitsplatz der RV Z 2.4.5. Anlage 1 BDG 1979:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 11 | 7 | 3 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 21 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 21 = 152 | 503 | |||||
In der analytischen Darstellung über die Arbeitsplatzwertigkeiten zeigen sich zwischen der oben beschriebenen Vergleichsposition und dem Arbeitsplatz der BF Unterschiede in der Zuordnung zu den einzelnen Kriterien. Da der Arbeitsplatz der BF mit den Stellenwertpunkten unterhalb des Arbeitsplatzes der Richterverwendung liegt, kann der Arbeitsplatz der BF nicht der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 2 zugeordnet werden.
II.2.7.2.3. Beurteilung des Gutachtens unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien:
In der am 22.05.2020 erfolgten Stellungnahme der BF (OZ 21) zeigte sie im wesentlichen Befangenheitsprobleme der Gutachterin sowie die mangelhafte sachliche Kompetenz der Gutachterin auf. Eine inhaltliche, spezifische Auseinandersetzung mit den einzelnen Kategorien ist aus dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch in der Stellungnahme vom 30.06.2020 erklärte die BF, dass die Befangenheit der Gutachterin im Vordergrund stehe (OZ 26). Diesbezüglich wird auf die Punkte verwiesen Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.)
In ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 forderte die BF, dass in allen Wissens-, Denk- und Verantwortungskategorien jeweils mindestens ein Punkt mehr zuzuordnen sei (OZ 21, Seite 3). Eine nachvollziehbare Begründung für die Höherbewertung der einzelnen Kategorien war der Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen. So tätigte die BF in ihrer Stellungnahme inhaltlich zu den einzeln Wissens-, Denk- und Verantwortungskategorien keine substantiierten Ausführungen. Am Ende der Stellungahme führte die BF bloß aus, dass sie wie bisher vorbringe (OZ 21, Seite 21). Vor diesem Hintergrund werden in der Folge bei der Beurteilung der einzelnen Kategorien auch die Ausführungen der BF zum inhaltlich gleichlautenden übereinstimmenden Erstgutachten (VWA ./23) insbesondere ihre Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27) berücksichtigt.
Hinsichtlich der durchgehenden höheren Bewertung der einzelnen Kategorien (mindestens ein Punkt mehr in allen Wissens-, Denk- und Verantwortungskategorien, siehe OZ 21, Seite 3) ist zu beachten, dass die BF in den vorherigen Eingaben nicht über alle Kategorien eine höhere Bewertung gefordert hat. So führte die BF zum Ergebnis bzw. dem inhaltliche übereinstimmenden Erstgutachten (VWA ./23) aus, dass sie mit der Bewertungen zu den Kategorien Denkanforderung, Handlungsfreiheit und Einfluss auf das Endergebnis einverstanden sei bzw. diese akzeptiere (VWA ./27, Seite 10 f.). In diesem Zusammenhang tätigte die BF im Verfahren sohin widersprüchliche Angaben. Zudem kann aus der Stellungnahme vom 22.05.2020 keine nachvollziehbare inhaltliche Begründung entnommen werden, warum die BF nunmehr eine höhere Bewertung für die Kategorien Denkanforderung, Handlungsfreiheit und Einfluss auf das Endergebnis fordert.
In der Folge werden die einzelnen Kategorien näher beleuchtet:
II.2.7.2.3.1. Zur Kategorie Fachwissen:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Fachwissen den Wert 9 zu. Dies begründete die Gutachterin damit, dass auf dem Arbeitsplatz der BF mehrere Dienstrechte betreut werden sowie deren Verknüpfungen mit dem Hochschullehrpersonendienstrecht, dem Bundeslehrpersonendienstrecht sowie dem Landeslehrpersonendienstrecht (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Ausführungen der Gutachterin sind nachvollziehbar.
Ohne nachvollziehbare Begründung forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 einen Punkt mehr. Auch in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 führte sie aus, dass sie für die Kategorie Fachwissen 10 Punkte fordere. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass auf ihrem Arbeitsplatz ein breites Wissenserfordernis erforderlich sei. Neben BDG, GehG, RGV und VBG sei auch allgemein vertragliches Arbeitsrecht mit den einschlägigen Bestimmungen im ABGB, Angestelltengesetz bis hin zu den Spezialgesetzen Arbeitszeitgesetz oder dem Urlaubsgesetz erforderlich. Dies sei für den Inhalt und die Verlängerung von Sonderverträgen erforderlich (VWA ./27, Seite 6 ff).
Diesen Ausführungen der BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass ihrem Arbeitsplatz der Kategorie Fachwissen bereits ein Fachwissen zugrunde gelegt worden ist, welches von einer Absolventin oder einem Absolventen eines Universitätsstudiums erwartet werden kann (VWA ./30, Seite 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Wissensanforderungen am Arbeitsplatz der BF jedenfalls mit der vorliegenden Bewertung der Gutachterin abgedeckt ist. Welche Wissensanforderungen für den Arbeitsplatz der BF erforderlich sind, die über ein absolviertes Universitätsstudium hinausgehen, kann aus den vorliegenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt nicht entnommen werden und wurden auch von der BF nicht schlüssig dargelegt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die in diesem Zusammenhang von der BF aufgezeigte gestaltende Tätigkeit bezüglich der Sonderverträge nicht nachvollziehbar ist (VWA ./27, Seite 7). Hinsichtlich Sonderverträge ist zu beachten, dass diese bei sonstiger Nichtigkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport bedürfen. Zudem sind Sonderverträge durch Richtlinien inhaltlich determiniert (siehe dazu auch die Stellungnahme der Gutachterin vom 24.10.2018, VWA ./30 Seite 3 oder VWA ./31, Seite 42). Dahingehend erklärte die BF bei der Arbeitsplatzbesichtigung am 07.09.2019 noch, dass Sonderverträge der Rektoren und Vizerektoren zu ihren Aufgaben zählen würden (VWA ./16, Seite 3). Diesbezüglich ist jedoch aus der Arbeitsplatzbeschreibung von XXXX zu entnehmen, dass die Erstellung und Auflösung von Sonderverträgen Rektoren/Vizerektoren eine Aufgabe von XXXX sei (OZ 7, Arbeitsplatzbeschreibung von XXXX , Punkt 7). Auch der Abteilungsleiter bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass die unter Punkt 7 aufgezählten Tätigkeiten der Arbeitsplatzbeschreibung von XXXX bzw. von XXXX auch in der Vergangenheit wahrgenommen wurden (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 11 f.). Vor diesem Hintergrund ist eine gestaltende Tätigkeit der BF, welche ein besonderes Fachwissen benötige in Zusammenhang mit den Sonderverträgen für Rektoren und Vizerektoren, nicht nachvollziehbar.
Sofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 sozial- und arbeitsgerichtliche Verfahren anführte (VWA ./27, Seite 7), kann auch damit kein besonderes Fachwissen für den Arbeitsplatz der BF begründet werden, zumal das Ressort bei derartigen Verfahren von der Finanzprokuratur vertreten wird (VWA ./30, Seite 3 und ./31, Seite 42).
Ferner ist auch zu beachten, dass bestimmte Aspekte des Dienst- und Besoldungsrechts auf dem Arbeitsplatz der BF nicht vollzogen werden: So werden gemäß dem Rundschreiben vom 11/2016 Ausschreibungen für private Pädagogische Hochschulen, auswärtige Mitverwendungen, Honorare Lehraufträge/Fremdzahlung, Leistungsprämien, Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten und Pensionsrecht Beamt/innen als Spezialbereiche in der Abteilung der BF wahrgenommen. Entgegen des Rundschreibens werden jedoch die Berechnung und die Auszahlung von Dienstjubiläen auch im Referat der BF wahrgenommen, weil diese Tätigkeit nach Ansicht des Abteilungsleiters eine A2-Tätigkeit sei und keine A1-Tätigkeit (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 7 und 11). Diese Einschränkungen bleiben in den Stellungnahmen der BF durchgehend unberücksichtigt. Da spezifische Aspekte des Dienst- und Besoldungsrechts nicht am Arbeitsplatz der BF zu besorgen sind, spricht auch dieser Umstand nicht für eine höhere Bewertung der Kategorie Fachwissen.
Auch ist zu beachten, dass komplexe Angelegenheiten im Referatsleitermeeting besprochen werden und in Einzelfällen die Expertise einer juristischen Mitarbeiterin beigezogen wird. Diese (die juristische Mitarbeiterin) arbeitet gemeinsam mit den Referatsleitern eine Lösung aus, welche abschließend vom Abteilungsleiter verifiziert wird (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die juristische Unterstützung der Referate (bzw. des Referates der BF) zählt zu den Aufgaben der juristischen Mitarbeiterin. Dies wird laut dem Abteilungsleiter von der juristischen Mitarbeiterin auch wahrgenommen (siehe OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 11, sowie OZ 7, Arbeitsplatzbeschreibung von XXXX , Punkt 7). Aus den Ausführungen des Abteilungsleiters der BF wird ersichtlich, dass bei – schwierigen – Einzelfällen die Expertise (Fachwissen) einer juristischen Mitarbeiterin beigezogen wird.
Auch klärt die BF im Zusammenhang des wissenschaftlichen Beirates im Einzelfall dienst- und besoldungsrechtliche Fragen (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die „Umsetzung von Anforderungen an wissenschaftlichen Publikationen, künstlerische Arbeiten und Produkte“ (siehe VWA ./27, Seite 6) zählt jedoch nicht zu ihren Aufgaben.
Insgesamt ist die Bewertung der Kategorie Fachwissen des Arbeitsplatzes des BF mit 9 Punkten durch die Gutachterin XXXX nachvollziehbar und war dies sohin festzustellen. Eine höhere Bewertung, also ein Wissensniveau, welches über einer Absolventin oder Absolventen eines Universitätsstudiums liegt, ist auch aufgrund der Stellungnahmen der BF nicht denkbar. Ferner ist zu beachten, dass fachliche Spezialbereiche des Dienst- und Besoldungsrechts nicht in das Aufgabengebiet der BF fallen. Außerdem erfolgt bei – schwierigen – Einzelfällen eine Unterstützung durch eine juristische Mitarbeiterin.
Auch die Bewertung der Kategorie Fachwissen für den Arbeitsplatz der Richtverwendung durch die Gutachterin XXXX ist plausibel. Sie weist auch diesem Arbeitsplatz den Wert 9 für die Kategorie zu und begründete dies zusammengefasst damit, dass auf diesem Arbeitsplatz Berufungsverfahren in breitgefächerten Besoldungsangelegenheiten wahrzunehmen seien. Aufgrund der herausragenden Anzahl der betreuenden Mitarbeiter sei mit einer hohen Anzahl von schwierigen Geschäftsfällen zu rechnen (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese wurden vom Arbeitsplatzinhaber unabhängig vom Schwierigkeitsgrad vollständig und selbständig erledigt. Nur Runderlässe mit grundsätzlicher Bedeutung durfte der Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung nicht selbst unterschreiben (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Die Begründung der Gutachterin ist nachvollziehbar. Auch wurde die Höhe der Bewertung durch die Parteien im Verfahren nicht in Frage gestellt. Sohin konnte die Bewertung für die Richtverwendung festgestellt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ausführte, dass für die Richtverwendung puncto Wissen nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden (siehe OZ 21, Seite 3), so ist diesen Ausführungen eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen. Auch ist aus der Stellungnahme der BF vom 13.12.2017 zum Erstgutachten nicht zu entnehmen, dass am Arbeitsplatz der Richtverwendung ein Abschluss eines Universitätsstudiums nicht erforderlich sei bzw. dass die vorgenommene Bewertung für den Aspekt Fachwissen der Richtverwendung zu hoch sei (VWA ./27, Seite 3 f. sowie Seite 6 ff.). Es liegt kein stimmiges Erklärungsverhalten der BF vor.
II.2.7.2.3.2. Zur Kategorie Managementwissen:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Managementwissen den Wert 5 zu (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In diesem Zusammenhang erläutert die Gutachtern zunächst die Voraussetzungen für die Bewertung des Managementwissens mit der Bewertung 5 („Homogen: Interne Integration [Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt] von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel. Lösen von einfachen Zielkonflikten.“)) und stellt in der Folge nachvollziehbar einen Konnex zum Arbeitsplatz der BF her („Aufgabe der BF ist die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates zur Sicherung eines rationellen Personaleinsatzes bei Erreichung einer effizienten Aufgabenbewältigung. Eine intensive Kontaktpflege zu den Pädagogischen Hochschulen ist erforderlich. Im Fachbereich ist der Managementbereich der Referatsleitung dahingehend zu qualifizieren, dass der Arbeitsbereich die Überwachung und Durchführung mehrerer dem Ziel und Inhalt weitgehend festgelegter Aufgaben beinhaltet. Da das Ziel unverrückbar die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und Normen ist, sind Zielkonflikte nur selten denkbar. Das Erfordernis der Lösung von einfachen Zielkonflikten kann sich allerdings beispielsweise bei der Anrechnung von Vordienstzeiten ergeben. Insgesamt betrachtet ist das Managementwissen daher als „homogen = 5“ anzusetzen.)
Dahingehend forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4).
Bisher führte die BF zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 aus, dass sie hierfür 2 Punkte mehr fordere. Eine schlüssige Begründung hierfür ist jedoch aus dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Zwar gab die BF als Ziel die „Sicherstellung einer rechtskonformen und serviceorientierten effizienten Personalverwaltung an den Pädagogischen Hochschulen und Studiengängen im Referatsbereich“ an, welches koordinierende und richtliniengebende Tätigkeiten, Auskünfte über Anfragen grundsätzlicher Natur inkludieren würden, sowie durch Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern, durch Begleitung der Personalentwicklung, Festsetzung des Entgeltes für Privatschullehrer, Handhabung der Vergabe von Sonderverträgen sowie Gewährleistung einheitlicher Vorgangsweise in Bezug auf Gesetze und Durchführungserlässe umgesetzt werden. Die Begründung der BF enthält bloß eine Wiedergabe von ihren Tätigkeiten in Kombination mit den Zielen ihres Arbeitsplatzes. Welche konkreten Anforderungen an das Managementwissen erforderlich sind, kann aus dieser Begründung nicht gewonnen werden. So sind aufgrund der Aufzählungen der Tätigkeiten der BF keine besonderen Zielkonflikte erkennbar, die über ein homogenes Managementwissen hinausgehen. Vielmehr ergeben sich die Ziele des Arbeitsplatzes der BF aus der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und Normen, wodurch Zielkonflikte nur selten denkbar sind (OZ 17, Seite 30).
Ferner sind mit dem vorgelegten Prozesshandbuch der bB (OZ, 7) die Verfahrensabläufe zwischen der Abteilung der BF, des Referates der BF und der pädagogischen Hochschulen sehr detailliert dargestellt. Mit diesem Prozesshandbuch werden 80% der Verfahrensabläufe des Referates der BF dargestellt. Die BF hat bei der Gestaltung des Prozesshandbuches aktiv mitgewirkt (OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 6). In diesem Prozesshandbuch werden die Zuständigkeiten der beteiligten Personen und die Verfahrensschritte sehr genau umschrieben. Ferner enthält das Prozesshandbuch Checklisten, wo unter anderem genau dargestellt wird, welche Unterlagen einem Antrag beizulegen sind. Es ist davon auszugehen, dass mit dem vorliegenden Prozesshandbuch mit den klar definierten Zuständigkeiten und Aufgaben die Abläufe zwischen dem Referat der BF und den ihr zugewiesenen pädagogischen Hochschulen harmonisiert werden und sohin auftretende Problemfälle zwischen dem Referat der BF und den pädagogischen Hochschulen reduziert werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Organisations- und Teamentwicklungsprozess unter der Prämisse erfolgte, dass nur vollständige Anträge der pädagogischen Hochschulen bearbeitet und unvollständige Anträge rückübermittelt werden (OZ 7, Prozessreflexion Organisations- und Teamentwicklungsprozess, vom 28.04.2016, Seite 3). Die dargestellten Abläufe im Prozesshandbuch liefern keine Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung der Kategorie „Managementwissen“.
Soweit die BF ausführte, dass sie sogar 2 Punkte mehr haben möchte (OZ 27, Seite 8), so gibt sie damit zu verstehen, dass ihr Arbeitsplatz sogar ein heterogenes Managementwissen erfordert. Definitionsgemäß erfordert eine heterogenes Managementwissen jedoch Harmonisierung, Integration und Koordination sehr unterschiedlicher Tätigkeiten und/oder Funktionen und lösen von heterogenen Zielkonflikten (unterstellte Organisationseinheiten entwickeln aufgrund ihrer Größe und Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen). Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle von vielen Menschen und großen Sachressourcen (siehe OZ 19, Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes). Vor dem Hintergrund dieser Definition sind aus der Begründung der BF keine heterogenen Zielkonflikte erkennbar noch wurde von ihr dargestellt, dass die ihr unterstellten Organisationseinheiten (Pädagogischen Hochschulen) aufgrund ihrer Größe und Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen verfolgen, die sich auf ihren Arbeitsplatz auswirken. Die Ziele des Arbeitsplatzes der BF ergeben sich im Wesentlichen aus der Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und Normen, wodurch Zielkonflikte nur selten denkbar sind.
Insgesamt ist die Bewertung der Kategorie Managementwissen des Arbeitsplatzes der BF mit 5 Punkten durch die Gutachterin XXXX nachvollziehbar (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Für eine höhere Bewertung ergeben sich sowohl aus den Ausführungen der BF in ihren Stellungnahmen sowie aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte. Sohin war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Auch die Bewertung der Kategorie Managementwissen für den Arbeitsplatz der Richtverwendung durch die Gutachterin ist nachvollziehbar. Sie weist auch diesem Arbeitsplatz den Wert 5 für die Kategorie zu und begründete dies zusammengefasst damit, dass die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten ein klar umrissenes Aufgabengebiet darstellen und teilweise auch eine Selbstorganisation erfordere. In der Regel seien die laufenden Agenden weitgehend eigenständig und ohne Rückfragen an die Abteilungsleitung zu bewältigen gewesen (ausgenommen bei Grundsatzentscheidungen). Wesentliche Zielkonflikte würden sich aus der restriktiven Haltung der Personalabteilung gegenüber den nachgeordneten Dienststellen ergeben. Eine Koordination sei extern zu allen nachgeordneten Dienststellen erforderlich und intern mit anderen Fachabteilungen der Zentralstelle (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). In diesem Zusammenhang führt die BF zum Erstgutachten nur unsubstantiiert aus, dass für den Richtverwendungsarbeitsplatz offensichtlich nur geringfügige Managementanforderungen gegeben seien (VWA .27, Seite 8). Auch wurde die Höhe der Bewertung durch die Parteien im Verfahren nicht in Frage gestellt. Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ausführte, dass für die Richtverwendung puncto Wissen nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden könnten (siehe OZ 21, Seite 3), so ist aus diesen Ausführungen eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus den Ausführungen der BF ein Konnex zur Kategorie Managementwissen nicht zu gewinnen.
II.2.7.2.3.3. Zur Kategorie Umgang mit Menschen:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich des Umganges mit Menschen den Wert 3 zu (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Sie begründete ihre Bewertung damit, dass besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pädagogischen Hochschulen vorauszusetzen sei. Mit der erfolgten Bewertung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitsplatz der BF die Fähigkeit erfordert, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen – Sachargumentation (siehe OZ 19, Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes). Die Ausführungen der Gutachterin XXXX sind nachvollziehbar.
Die BF forderte in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Dahingehend übereinstimmend führte die BF zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 aus, dass sie hierfür einen Punkt mehr fordere (VWA ./27, Seite 9 f.). Dies begründete die BF damit, dass insbesondere die Schulung und Unterweisung von Sachbearbeitern im Referat, die Erteilung von Auskünften grundsätzlicher und richtungsgebender Natur an den pädagogischen Hochschulen, einschließlich Teilnahme an Besprechungen, die Tätigkeit als Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Bundes usw. eine höhere Beurteilung erfordere (VWA ./27, Seite 9 f.).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Bewertung mit vier Punkten, definitionsgemäß die Fähigkeit umfasst, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren und/oder Verhandlungsziele auf gleicher oder höherer Ebene durchzusetzen, ist unerlässliche Voraussetzung - emotionale Überzeugung (siehe OZ 19, Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes). Ferner führte die Gutachterin XXXX in ihrer Stellungnahme vom 24.10.2018 aus, dass aufgrund der Hierarchie im Bundesdienst der jeweiligen Gruppen- bzw. Sektionsleitung ein Punktewert von 4 Punkten vorbehalten ist (VWA ./30, Seite 4 sowie ./31, Seite 42). Vor dem Hintergrund der definitionsgemäßen Anforderungen einer Bewertung mit vier Punkten und den Anforderungen des Arbeitsplatzes der BF ist eine höhere Bewertung des Arbeitsplatzes der BF hinsichtlich der Kategorie Umgang mit Menschen nicht nachvollziehbar. Auch ist mit ihrem Arbeitsplatz eine Gruppen- bzw. Sektionsleitung nicht verbunden.
Insgesamt ist die Bewertung der Kategorie Umgang mit Menschen des Arbeitsplatzes der BF mit 3 Punkten durch die Gutachterin nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung ergeben sich sowohl aus den Ausführungen der BF in ihren Stellungnahmen sowie aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte. Sohin war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Ebenso bewertet die Gutachterin die Kategorie Umgang mit Menschen für den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit 3 Punkten. Sie begründete diese Bewertung damit, dass eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit vorauszusetzen sei, auch besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen von Vorteil sei und auf Ebene der Sachargumentation zu agieren sei (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar und kann auch durch die Ausführungen er BF zu dem Erstgutachten nicht widerlegt werden (VWA ./27, Seite 9). Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht in Frage gestellt. Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ausführte, dass für die Richtverwendung puncto Wissen nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden könnten (siehe OZ 21, Seite 3), so ist aus diesen Ausführungen eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus den Ausführungen der BF ein Konnex zur Kategorie Umgang mit Menschen nicht zu gewinnen.
II.2.7.2.3.4. Zur Kategorie Denkrahmen:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Denkrahmen den Wert 5 zu (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dazu führte die Gutachterin aus, dass im Referatsbereich Dienst- und Besoldungsrecht im weiteren Sinn an pädagogischen Hochschulen vollzogen werde. Aus diesem Grunde erfolge die Zuweisung von 5 Punkten, da Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben seien (VWA ./30, Seite 3 sowie ./31, Seite 41). Die Begründung der Gutachterin ist schlüssig.
Die BF forderte in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Übereinstimmend führte die BF zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 aus, dass sie hierfür einen Punkt mehr fordere. Dies begründete die BF damit, dass auf ihrem Arbeitsplatz eine viel größere Vielfalt der Tätigkeiten gegeben sei (VWA ./27, Seite 10).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Bewertung mit sechs Punkten, definitionsgemäß ein Denkrahmen für den Arbeitsplatz der BF erforderlich ist, der strategisch orientiert ist, d.h., dass Teilziele des Ressorts und Vorgaben zur Zielerreichung grob definiert sind bzw. durch eigene Zielsetzungen zu definieren sind; das Was ist teilweise klar, das Wie ist offen (siehe OZ 19, Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes). Aus den Ausführungen der BF im Verfahren sind jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, dass die grob definierten Zielsetzungen des Ressorts durch eigene Zielsetzungen zu definieren sind. Im Gegenteil, sind ihre Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen klar vorgegeben (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Auch führte die Gutachterin aus, dass am Arbeitsplatz der BF das Was Klar sei, das Wie sei offen (siehe VWA ./30, Seite 3 bzw. VWA ./31, Seite 41). Darüber hinaus ergeben sich für eine höhere Bewertung auch aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte. Sohin war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Ebenso bewertet die Gutachterin die Kategorie Denkrahmen für den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit 5 Punkten. Sie begründete diese Bewertung damit, dass aufgrund der breitbandigen Verwendung bei diesem Kriterium eine verhältnismäßig hohe Zuordnung angemessen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die besondere Größe der Abteilung, auf die zu betreuende Personalstärke und auf die umfassende Zuständigkeit der Abteilung für Personalagenden abzustellen gewesen und deshalb sei für den Denkrahmen am Arbeitsplatz der gegenständlichen Richtverwendung diese Zuordnung zu treffen gewesen (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar. Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht substantiell in Frage gestellt. Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ausführte, dass für die Richtverwendung puncto Denkleistung nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden könnten (siehe OZ 21, Seite 3), so ist aus diesen Ausführungen eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus den Ausführungen der BF ein Konnex zur Kategorie Denkrahmen nicht zu gewinnen.
II.2.7.2.3.5. Zur Kategorie Denkanforderung:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Denkanforderung den Wert 5 zu (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dahingehend forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Dazu widersprüchlich führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27, Seite 10) zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) aus, dass sie die Bewertung mit fünf Punkten bzw. die Gleichsetzung mit der Richtverwendung akzeptiere. In diesem Zusammenhang liegt daher ein unstimmiges Erklärungsverhalten der BF vor.
Die Gutachterin XXXX begründete ihre Bewertung damit, dass die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz der BF eindeutig definiert sei. Die vorhandenen Situationen seien jedoch unterschiedlich, was es erforderlich mache, dass Probleme identifiziert und analysiert werden und dann entschieden werde, welcher Lösungsweg zu nehmen sei (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Bewertung durch die Gutachterin ist nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung ergeben sich sowohl aus den Ausführungen der BF in ihren Stellungnahmen sowie aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte. Sohin war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Ebenso bewertet die Gutachterin die Kategorie Denkanforderung für den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit 5 Punkten. Sie begründete diese Bewertung im Wesentlichen damit, dass am Arbeitsplatz der Richtverwendung erforderlich sei, dass sich die Referentin/der Referent mit einem Problem identifiziere, es analysiere und dann entscheide, welcher Lösungsweg zu nehmen sei. Die Lösungsansätze seien innerhalb des gesicherten Wissenstandes zu entwickeln. Aufgrund des Erfordernisses der weitgehend selbstständigen Lösung von Fragen und Problemen sei die Zuordnung zum Kalkül „unterschiedlich“ gerechtfertigt. Bis zu einer bestimmten Grenze seien fallweise auch kreative Wege zu beschreiten, um dieses Ziel zu erreichen (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar. Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht in Frage gestellt. Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
Soweit die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ausführte, dass für die Richtverwendung puncto Denkleistung nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden könnten (siehe OZ 21, Seite 3), so ist aus diesen Ausführungen eine schlüssige Begründung für diese Einschätzung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist aus den Ausführungen der BF ein Konnex zur Kategorie Denkanforderung nicht zu gewinnen.
II.2.7.2.3.6. Zur Kategorie Handlungsfreiheit:
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Handlungsfreiheit den Wert 12 zu (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dahingehend forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Dazu widersprüchlich führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27, Seite 10) zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) aus, dass sie die Bewertung mit 12 Punkten akzeptiere. In diesem Zusammenhang liegt daher ein unstimmiges Erklärungsverhalten der BF vor.
Die Gutachterin begründete ihre Bewertung damit, dass bei der Zuordnung zu bedenken war, dass lediglich wenn kein Lösungsweg gefunden werde, die Abteilungsleitung einschreite. Der Abteilungsleiter habe in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 hervorgehoben, dass die Referatsleitungen meist selbstständig agieren und weitgehend Entscheidungsfreiheit haben würden (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Bewertung durch die Gutachterin XXXX ist auch vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Für eine höhere Bewertung ergeben sich sowohl aus den Ausführungen der BF in ihren Stellungnahmen sowie aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte. Sohin war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Hinsichtlich der Kategorie Handlungsfreiheit bewertet die Gutachterin den Arbeitsplatz der Richtverwendung mit 11 Punkten. Sie begründete diese Bewertung im Wesentlichen damit, dass am Arbeitsplatz der Richtverwendung die Handlungsfreiheit durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch vorhandene Richtlinien, Erlässe und Anweisungen beschränkt sei. Der Arbeitsplatz sei wegen der Befugnisse in einer Zwischenlage von Richtlinien gebunden (=11) anzusiedeln (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar. Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht substantiiert in Frage gestellt (siehe auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
Soweit die Gutachterin die Höherbewertung des Arbeitsplatzes der BF mit der Referatsgliederung bzw. Referatsleitung begründete, so ist dies nachvollziehbar.
II.2.7.2.3.7. Zur Kategorie Dimension:
Gemäß § 137 Abs. 3 Z 2 BDG 1979 ist die Verantwortung auch nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die weiteren Ausführungen im Dokument „Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes“ verwiesen (siehe dazu OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 42 bzw. OZ 19).
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Dimension den Wert 5 zu (ausführlich, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dahingehend forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Bisher führte die BF zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 aus, dass sie für diese Kategorie 7 Punkte, sohin zwei Punkte mehr als die Bewertung im Gutachten, fordere (VWA ./27, Seite 11). In diesem Zusammenhang liegt daher ein unstimmiges Erklärungsverhalten der BF vor, da aus den Ausführungen der BF nicht nachvollziehbar ist, warum sie einmal einen Punkt mehr fordert, ein anderes Mal jedoch zwei Punkte mehr fordert.
Die Bewertung der Gutachterin basiert auf den vorliegenden Unterlagen der bB (VWA ./20 und OZ 13) die von der BF im Verfahren nicht bestritten wurden. Sowohl im ersten Gutachten (VWA ./23, Seite 24) als auch im zweiten Gutachten (OZ 17, Seite 31) stützt sich die Gutachterin auf Personalkosten in der Höhe von 37 Mio. € (entspricht in etwa 531,296 VBÄ x Lohnkosten in der Höhe von 70.000 €, siehe auch OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 13 und OZ 13). Unter Berücksichtigung dieser Personalkosten legte die Gutachterin einen Punktewert von 5 für den Arbeitsplatz der BF fest. Sie folgt sohin den Vorgaben im Dokument Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes (OZ 19; 5 Punkte bis 45 Mio. €).
In diesem Zusammenhang führte die BF in ihrer Stellungnahme zum dahingehend gleichlautenden Erstgutachten aus, dass es sachlich nicht begründet sei, dass die Sachverständige puncto Dimension für ihren Arbeitsplatz im Vergleich zur Richtverwendung einen Punkt weniger angesetzt habe. Laut den Ausführungen der BF erfolge die Punktvergabe zu dem Zweck, dass im Hinblick auf die vorerwähnte Mehrpunktvergabe (gemeint Punktvergabe zur Kategorie Handlungsfreiheit) ein Ausgleich hergestellt werden solle, um schließlich einen Punktgleichstand zu erreichen (gemeint übereinstimmende Punkteanzahl hinsichtlich der „Stellenwert-punkte Summe“, siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Dieser Punktegleichstand habe das Ziel, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) die Berücksichtigung einer weiteren Richtverwendung nicht erforderlich sei (VWA ./27, Seite 3). Auch sei die Annahme verfehlt, dass auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz 30.000 Mitarbeiter zu betreuen wären. Dies sei völlig irreal, die Zahl der wirklich von der Tätigkeit auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz Betroffenen könne nur ein geringer Bruchteil davon sein. Da andererseits keinerlei Betragsziffer angegeben werde, bei dem Arbeitsplatz der BF jedoch 102 Millionen Euro zu berücksichtigen seien, sei zumindest eine Gleichsetzung mit 7 Punkten angebracht (VWA 27, Seite 10 f.). Diese Begründung der BF ist mit der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht zu vereinbaren: So gibt die BF in ihrer Stellungnahme ein völlig falsches Punkteergebnis wieder, welches mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht übereinstimmt (VWA ./23, Seite 29 bzw. oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). So ergibt sich aus der Bewertung der Gutachterin im Erstgutachten (ebenso im Folgegutachten) insgesamt kein Punktegleichstand (Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die oben angeführte Begründung mit der Zielsetzung eines Punktegleichstandes mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (siehe dazu Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ist sohin nicht nachvollziehbar. Ebenso aktenwidrig ist die Ausführung der BF, dass für die Beurteilung der Kategorie Dimension 102 Mio. € zugrunde zu legen sei. Eine Begründung dafür, dass die von der bB berechneten 37 Mio. € nicht stimmen würden, ist aus der Stellungnahme der BF nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung des ermittelten budgetären Wertes (37 Mio. €) und den Ansätzen in „Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes“ (siehe dazu OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 42 bzw. OZ 19) ist die Begründung der Gutachterin XXXX nachvollziehbar. Daher war die Bewertung der Gutachterin festzustellen.
Für die Richtverwendung legte die Gutachterin einen Wert von 7 (Groß) fest, und begründete dies mit der exorbitanten Anzahl der betreuenden Mitarbeiter im BMI (30000). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar. Die Anzahl der zu betreuenden Mitarbeiter beruht auf der betriebsmäßigen Darstellung des Personalaufwandes und dem Stellenplan 2005 (Anlage 1 und 2 des Gutachtens, OZ 17, Seite 26). Vor dem Hintergrund, dass die BF auf ihrem Arbeitsplatz ca. 600 Personen zu betreuen hat (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) ist die höhere Bewertung für den Richtverwendungsarbeitsplatz plausibel. Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht substantiell in Frage gestellt (siehe auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
II.2.7.2.3.8. Zur Kategorie Einfluss auf das Endergebnis
Wie oben dargestellt wies die Gutachterin dem Arbeitsplatz der BF hinsichtlich der Kategorie Handlungsfreiheit den Wert 3 zu (siehe oben Punkt II.2.7.1.5). Dahingehend forderte die BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 ohne nähere Begründung zumindest einen Punkt mehr (OZ 21, Seite 3). Im Übrigen verwies die BF auf das bisherige Vorbringen (OZ 21, Seite 4). Dazu widersprüchlich führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27, Seite 11) zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) aus, dass sie die Bewertung mit 3 Punkten akzeptiere. In diesem Zusammenhang liegt daher ein unstimmiges Erklärungsverhalten der BF vor.
Die Gutachterin begründete ihre Bewertung damit, dass ein direkter Einfluss der BF auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschulen, welche sie betreue, nicht gegeben sei (OZ 24). Diese Begründung ist nachvollziehbar und wurde von den Parteien nicht substantiiert widerlegt. Sohin konnte dies festgestellt werden.
In ihrer Stellungnahme mit Schreiben vom 30.06.2020 führte die BF aus, dass es bei der Beurteilung des Einflusses auf die Endergebnisse nicht um die Leistungen der Mitarbeiter gehen könne, sondern nur um die Richtigkeit und Berechtigung ihrer Besoldung. Diese sei in praktisch maximaler Weise gegeben und daher in weit höherem Maße als „beitragend“ (OZ 26). Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Soweit die BF erklärte, dass es bei der Beurteilung des Einflusses auf die Endergebnisse nicht um die „Leistungen der Mitarbeiter“ gehe, so ist nicht erkennbar, was sie im Zusammenhang mit der Begründung der Gutachterin aussagen möchte. Die Gutachterin begründet ihre Bewertung damit, welchen Einfluss die BF auf ihrem Arbeitsplatz auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschulen ausübe. Aufgrund der betreuenden Tätigkeit der BF, sieht die Gutachterin nur einen indirekten Einfluss und legte schließlich den Wert mit „3“ fest. Bei der Beurteilung der Gutachterin kommt es daher auf eine „Leistung der Mitarbeiter“ nicht an. Schon dadurch wird die Stellungnahme der BF vom 30.06.2020 zu den Ausführungen der Gutachterin nicht nachvollziehbar. Soweit die BF in ihrer Stellungnahme ausführte, dass es bei der Beurteilung des Einflusses auf die Endergebnisse nur um die Richtigkeit und Berechtigung der Besoldung der Mitarbeiter gehe, so ist aus diesen Ausführungen nicht schlüssig erkennbar, welchen Einfluss die BF auf ihrem Arbeitsplatz auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschulen ausübt. Insgesamt sind die Ausführungen der BF nicht geeignet, die Bewertung durch die Gutachterin in Frage zu stellen. Darüber hinaus ergeben sich für eine höhere Bewertung auch aus dem übrigen Verwaltungs- und Gerichtsakt keine konkreten Anhaltspunkte.
Auch hinsichtlich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung legte die Gutachterin XXXX einen Wert mit 3 fest und begründete dies übereinstimmend mit den Ausführungen zum Arbeitsplatz der BF. Der Arbeitsplatz der Richtverwendung übe keinen Einfluss auf die Anzahl der MitarbeiterInnen noch auf die Bewertung bzw. Einstufung aus, es würden bloß administrative Maßnahmen gesetzt (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Argumentation der Gutachterin ist nachvollziehbar. Auch haben die Parteien die Höhe dieser Bewertung nicht substantiell in Frage gestellt (siehe auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Sohin konnte die Bewertung festgestellt werden.
II.2.7.2.3.9. Zum Ergebnis Verantwortungswert:
Unter Berücksichtigung der einzelnen Ergebnisse für die Kategorien Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis ergab die Beurteilung der Gutachterin für den Arbeitsplatz der BF einen Wert von 20 und für die Richtverwendung einen Wert von 21. Dazu führte die BF in der Stellungnahme vom 22.05.2020 aus, dass die Verantwortung beim Richtverwendungsarbeitsplatz höher bewertet werde als bei ihrem Arbeitsplatz, sei völlig abwegig und sei durch nichts zu rechtfertigen. Eine Approbationsbefugnis komme diesem Arbeitsplatzinhaber in Bezug auf Bescheide und Informationen zur nachgeordneten Dienstbehörden II. Instanz überhaupt nur dann zu, wenn keine grundsätzliche Bedeutung gegeben sei. Die BF empfinde dies gerade als Zumutung, dass die Sachverständige glauben machen wolle, dass der Arbeitsplatz der Richtverwendung eine höhere Verantwortung zu tragen habe. Das im Bereich des Arbeitsplatzes der Richtverwendung eine hohe Personalzahl angegeben sei, ändere nichts daran, dass die Erledigungszahl nur diejenige sein könne, welche es für eine Einzelperson möglich sei und wenn dabei die grundsätzlichen und schwierigen Sachen ausgenommen seien, sei die Verantwortung kategorisch eingeschränkt und dementsprechend geringer als der Arbeitsplatz der BF. Die BF stehe auf dem Standpunkt, dass die Sachverständige mit ihrer diesbezüglichen Falschbehauptung den Boden des nach den Denkansätzen Vertretbaren verlassen habe und allein deshalb das Gutachten wertlos sei (OZ 21, Seite 3 f.).
Insofern die BF auf eine unterschiedliche Ausgestaltung der Approbationsbefugnis zwischen ihrem Arbeitsplatz und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung hinweist, so ist aus ihren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen, wie sich konkret die unterschiedliche Ausgestaltung der Approbationsbefugnis auf die einzelnen Kategorien des Verantwortungswertes – Handlungsfreiheit, Dimension bzw. Einfluss auf das Endergebnis – auswirkt. Aus den Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 (OZ 21, Seite 3 f.) ist in keiner Weise erkennbar, warum die Bewertungen bzw. die dazugehörigen Begründungen der Gutachterin zu den einzelnen Kategorien des Verantwortungswertes ihres Arbeitsplatzes sowie des Arbeitsplatzes der Richtverwendung nicht nachvollziehbar sind.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die BF in ihrer Stellungnahme zum inhaltlich übereinstimmenden Gutachten vom Oktober 2017 (VWA ./23) noch erklärte, dass sie die Bewertung der Kategorien Handlungsfreiheit und Einfluss auf das Endergebnis für ihren Arbeitsplatz und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung akzeptiere (VWA ./27, Seite 10 f.).
Ferner ist die Begründung der BF, dass die Approbationsbefugnis auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz in Bezug auf Bescheide und Informationen nur dann zukomme, wenn keine grundsätzliche Bedeutung gegeben sei und die grundsätzlichen und schwierigen Sachen ausgenommen seien (OZ 21, Seite 3), aktenwidrig. So wird unter Approbationsbefugnis der Richtverwendung (gemeint obere Richtverwendung) folgendes ausgeführt: „Individuelle Verwaltungsangelegenheiten – Bescheide, Informationen an die Nachgeordneten als Dienstbehörde II. Instanz – sofern diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind (Runderlässe)“ (siehe auch Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Aus dieser Formulierung ist bloß zu entnehmen, dass der Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung dann über keine Approbationsbefugnis verfügt, wenn Runderlässe eine grundsätzliche Bedeutung haben. Dies ergibt sich aus der Hervorhebung der „Runderlässe“ im Klammerausdruck. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Gutachterin XXXX in der zweiten Beschwerdeverhandlung zu beachten, welche von den Parteien nicht bestritten wurden. So führte die Gutachterin aus, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz RV 2 .4.5 eine sehr umfassende Ermächtigung zur selbständigen Behandlung (ESB, Approbationsbefugnis) gehabt habe. Der Arbeitsplatzinhaber habe alles unterzeichnen dürfen, mit Ausnahme jener von grundsätzlicher Bedeutung. Die Dienstbehörde habe seinerzeit darunter nur Runderlässe erfasst. Zudem sei die Dienstbehörde für das ganze Ressort zuständig gewesen. Dadurch sei der Anteil der Geschäftsfälle höher gewesen, als bei kleineren Stellen. Der Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung habe aufgrund seiner umfassenden ESB (Approbationsbefugnis) die Befugnis gehabt, alles umfassend und selbständig zu entscheiden. Dies habe auch für schwierige Geschäftsfälle gegolten. Auch die schwierigen Geschäftsfälle habe der Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung völlig selbständig entschieden (mit Ausnahme der Runderlässe mit grundsätzlicher Bedeutung). Individuelle Verfahrensangelegenheiten wie Bescheide habe der Arbeitsplatzinhaber der Richtverwendung unabhängig vom Schwierigkeitsgrad vollständig und selbständig erledigt (OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Insgesamt stehen die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2020 im Widerspruch (OZ 21, Seite 3 f) zu den nachvollziehbaren und unbestrittenen Angaben der Gutachterin XXXX in der Beschwerdeverhandlung (OZ 23).
Hinsichtlich der Kategorie Dimension ist zu beachten, dass die BF auf ihrem Arbeitsplatz für ca 600 Personen (Personalkosten ca. 37 Mio. €) zuständig ist. Im Gegensatz dazu ist der Arbeitsplatz der Richtverwendung für 30.000 Personen zuständig. Dieser evidente Unterschied wird in der nachvollziehbaren Bewertung der Gutachterin berücksichtigt. Folgt man der Ansicht der BF, dass die Erledigungszahl nur jene sein könne, die für eine Einzelperson möglich sei, so würde schließlich der deutlich höheren Personalanzahl am Arbeitsplatz der Richtverwendung keine Bedeutung mehr zukommen. Ferner ist auch zu beachten, dass bei der Arbeitsplatzbewertung Merkmale eines Arbeitsplatzes beurteilt werden und nicht die mögliche Erledigungszahl eines Mitarbeiters.
Die Ausführungen der BF in ihrer Stellungnahme zur Verantwortung beim Richtverwendungsplatz (OZ 21, Seite 3 f.) sind insgesamt nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen bzw. eine Befangenheit der Gutachterin XXXX zu begründen (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
II.2.7.2.4. Resümee:
Die Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung RV 2 .4.5. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Inneres der Referent im Referat e (konkrete PersMaßnahmen) mit EsB der Abteilung I/1 in der Zentralstelle (obere Rechtverwendung) und der Vergleich mit dem Arbeitsplatz der BF durch die Gutachterin ist vollständig und schlüssig. Die aufgezeigten Aspekte der BF waren nicht geeignet, die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu widerlegen. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die von der Gutachterin gewählten Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre.
II.2.7.3. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.7. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn (untere Richtverwendung) im Verhältnis zum Arbeitsplatz der BF im Gutachten von XXXX :
II.2.7.3.1. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung:
Dieser Arbeitsplatz wurde im Gutachten wie folgt bewertet (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 35 ff):
Fachwissen (zwischen „fortgeschrittenen Fachkenntnissen“ und „grundlegenden speziellenKenntnissen“ = 8):
Das Fachwissen ist auf einem Niveau zwischen universitärer Ausbildung und Reifeprüfung zu sehen. Auf Grund von Größe, Bedeutung, organisatorischen Gegebenheiten und der Personalstruktur erscheint eine universitäre Ausbildung nicht erforderlich. Die Aufgaben beziehen sich zwar auf eine größere Personalzahl (im Vertretungsfall erreicht die Gesamtdienststelle aller Gartenverwaltungen doch eine beträchtliche Größe), jedoch kommen sämtliche Vorgaben aus der Zentralleitung und von der Gesamtleitung der Dienststelle, für die eine akademische Ausbildung (Bewertung A1/4), vorgesehen ist.
Zu einer überwiegenden höherwertigen Verwendung kommt es daher auch dort nicht, weil die übliche Stellvertretungsfunktion im Normfall unter Einrechnung von Urlaub, Krankheit und dienstliche begründete Abwesenheiten nur ca. 15% des Gesamtbeschäftigungsausmaßes umfasst.
Durch die organisatorische Position einer nachgeordneten Dienststelle kommt es zu keinen zentralen, übergeordneten und richtungsweisenden Vorgaben, die über den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle hinauswirken könnten. Das erforderliche Wissen beschränkt sich hauptsächlich auf komplexe Verwaltungsabläufe, die insbesondere den Vollzug von Vorschriften und das Anbieten eines der Dienststelle entsprechenden Service- und/oder Beratungsangebotes betreffen, aber keine universitäre Ausbildung voraussetzen.
Managementwissen (homogen=5):
Bei einem homogenen Managementwissen mit einem Punktewert 5 wird vorausgesetzt, dass die interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene stattfindet. Weiters ist die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel sowie das Lösen von einfachen Zielkonflikten enthalten.
Bei den Führungsaufgaben ist zwar im Vertretungsfall auf eine große Zahl (mehr als 250) an Bediensteten Bedacht zu nehmen, allerdings haben diese Bediensteten vor allem handwerkliche oder einfache administrative Tätigkeiten wahrzunehmen. Höhere Anforderungen an eine personelle Leitung ergeben sich daher nicht.
Allerdings sind interne und externe Koordinationsaufgaben anzurechnen. Im Bereich der Bundesgärten stehen solche Aufgaben in Verbindung mit der Planung und Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen, die sehr oft auch mediale Beachtung finden. Abgesehen von besonderen Koordinationsaufgaben obliegen dem Bediensteten die budgetären, organisatorischen und personellen Belange der zu leitenden Dienststelle, soweit sie nicht die dienstbehördliche Zuständigkeit oder die übergeordneten Zielsetzungen der Zentralleitung berühren. Wegen der überwiegend technischen Ausrichtung beider Bereiche ist auch die Sicherheit ein wesentliches Tätigkeitsfeld.
Zu berücksichtigen ist hier auch die besondere Personalstärke der Bundesgärten, in welcher ca. 70 Lehrlinge ausgebildet werden. In der Gartenverwaltung Schönbrunn allein sind ca. 100 Bedienstete beschäftigt.
Umgang mit Menschen (unentbehrlich=4):
Beim Umgang mit Menschen ist ein hohes Niveau angezeigt. Allein die Anzahl der Bediensteten (im Vertretungsfall mehr als 250 Bedienstete) rechtfertigt dieses hohe Niveau. Für die Aufrechterhaltung eines derart großen Betriebes sind technische, personelle, organisatorische und sonstige fachliche Herausforderungen nur mit höchstem Verhandlungsgeschick und unter Führung zahlreicher persönlicher Gespräche zu bewältigen.
Durch die betriebliche Ausrichtung der Dienststelle sind Führungskräfte gezwungen, eine Vielfalt an anstehenden Problemen einer möglichst raschen und effizienten Lösung zuzuführen. Da dies hauptsächlich im Rahmen von Verhandlungen geschieht, wird der Umgang mit Menschen als unentbehrlich gesehen.
Denkrahmen (operativ-zielgesteuert=5):
Eine Breitbandigkeit der Aufgaben resultiert aus der umfassenden Zuständigkeit für die jeweils ganze Dienststelle mit mehreren Organisationsbereichen und wissenschaftlichen Komponenten, wenn diese auch aufgrund der Beschreibungen und der gesamten Ausrichtung der Dienststellen nicht als überwiegend gesehen werden können.
Die Begründungen für die Zuordnung bei diesem Kriterium ergeben sich aus den umfangreichen Koordinationsaufgaben und der erforderlichen Lösungsorientiertheit bezüglich der vielfältigen Aufgabenstellungen an beiden zu leitenden Dienststellen.
Um den Betrieb und die Funktion dieser Dienststellen auch bei wesentlicher Änderung äußerer Umstände oder gegebener Grundvoraussetzungen zu sichern, haben die Leiter sowohl im fachlichen als auch im administrativen Bereich geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Der Denkrahmen resultiert fachlich aus der Gesamtverantwortung für die jeweilige Leitung einer Dienststelle mit allen hierzu erforderlichen Maßnahmen und Planungen.
Eine für das Ressort relevante strategische Bedeutung kommt diesen nachgeordneten Dienststellen aber nicht- oder nur in sehr geringem Maße zu.
Denkanforderung (unterschiedlich=5):
Die Denkanforderung ist unterschiedlich. Allein aufgrund der breit gefächerten Aufgabenfelder innerhalb des Zuständigkeitsbereiches ist jede unterwertigere Zuordnung auszuschließen.
Eine Entwicklung allgemeingültiger Strategien auf Ressortebene ergibt sich jedoch allein aus der organisatorischen Position und der vorgegebenen thematischen Ausrichtung der zu leitenden Dienststellen nicht, denn allgemeingültige nach außen wirkende übergeordnete Richtlinien sind auf beiden Arbeitsplätzen nicht zu entwickeln.
Allfällige wesentliche Vorhaben bezüglich Änderungen der Orientierung und Ausrichtung der Dienststellen bedürfen in beiden Bereichen der Abstimmung mit der nächsthöheren hierarchischen Position oder der jeweiligen Zentralleitung.
Damit bleibt auch die erforderliche geistige Kreativität auf den eigenen vorgegebenen Aufgabenumfang beschränkt.
Die Zuordnung resultiert aus der weitgehend eigenständigen Problemlösung für das eigene Wirkungsfeld, das hauptsächlich Personalführung, Budgetplanung- und Durchführung, Vertretung der Dienststelle nach außen, Sicherheitsmaßnahmen, Beratung, Service und die Bewältigung von durch eine höhere Hierarchiestufe vorbestimmter Fachaufgaben umfasst.
Handlungsfreiheit (knapp über richtliniengebunden=11):
Die Funktion ist als Leiter einer Dienststelle eng an die bestehenden Verwaltungsvorschriften gebunden.
Auch dienstbehördliche Befugnisse kommen der Dienststellenleitung nicht zu.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Ausrichtung, Orientierung und Ressourcenausstattung ist die Funktion von den Vorgaben der nächsthöheren hierarchischen Position oder der jeweiligen Zentralleitung abhängig. Damit ist der Ermessensspielraum stark reduziert und bezieht sich allein auf die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Dispositionen.
Dimension (mittelgroß=4)
Die finanzielle Verantwortung liegt deutlich über dem finanziellen Wert von 4,5 Millionen €. Da die nächsthöhere Zuordnungskategorie (als Zwischenstufe zwischen klein und mittelgroß) bei ca. 22,5 Millionen € liegt, kommt diese Zuordnung für den Arbeitsplatz zum Tragen. Eine höhere Zuordnung ergibt sich unter Einrechnung aller Ressourcen für den gesamten Dienststellenbereich der Bundesgärten nicht.
Außerdem ist der Arbeitsplatz budgetär, personell und in allen Fachentscheidungen von der Ressourcenzuteilung einer höheren Hierarchieebene abhängig.
Einfluss auf Endergebnisse (zwischen „beitragend“ und „anteilig“= 4):
Am Richtverwendungsarbeitsplatz ergibt sich ein direkter Einfluss aus der Vertretungsfunktion mit einer damit übertragenen Gesamtverantwortung über eine Dienststelle, die eine große Personalausstattung aufweist.
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert für den Arbeitsplatz der RV Z 2.4.7. Anlage 1 BDG 1979:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 8 | 5 | 4 | 5 | 5 | 11 | 4 | 4 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 19 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 19 = 152 | 466 | |||||
II.2.7.3.2. Vergleich zwischen dem Arbeitsplatz der BF und dem Arbeitsplatz der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.7. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn (untere Richtverwendung):
Dieser Vergleich wurde im Gutachten wie folgt beschrieben (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 38 ff):
Beim Kriterium Fachwissen wurde beim Arbeitsplatz der BF ein Punktewert 9 angenommen, da dieser vom Wissen, das von einer Absolventin bzw. einem Absolventen einer Universität oder Fachhochschule erwartet werden kann, ausgeht. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Betreuung mehrerer Dienstrechte und deren Verknüpfungen, wie das Hochschullehrpersonendienstrecht, das Bundeslehrpersonendienstrecht sowie das Landeslehrpersonendienstrecht auf diesem Arbeitsplatz bewältigt werden müssen. Beim Vergleichsarbeitsplatz ist von einem Fachwissen auf einem Niveau zwischen universitärer Ausbildung und Reifeprüfung auszugehen. Auf Grund von Größe, Bedeutung, organisatorischen Gegebenheiten und der Personalstruktur erscheint eine universitäre Ausbildung nicht erforderlich. Durch die organisatorische Position einer nachgeordneten Dienststelle kommt es zu keinen zentralen, übergeordneten und richtungsweisenden Vorgaben, die über den eigenen begrenzten Zuständigkeitsbereich hinauswirken könnten. Das erforderliche Wissen beschränkt sich hauptsächlich auf komplexe Verwaltungsabläufe, die insbesondere den Vollzug von Vorschriften und das Anbieten eines der Dienststelle entsprechenden Service- und/oder Beratungsangebotes betreffen, aber keine universitäre Ausbildung voraussetzen.
Wie vorne ausgeführt, bedeutet ein homogenes Managementwissen die interne Integration (Aufgaben werden über untergeordnete Stellen umgesetzt) von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene.
Aufgabe der BF ist die Fach- und Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referates zur Sicherung eines rationellen Personaleinsatzes bei Erreichung einer effizienten Aufgabenbewältigung. Eine intensive Kontaktpflege zu den Pädagogischen Hochschulen ist erforderlich. Im Fachbereich ist der Managementbereich der Referatsleitung dahingehend zu qualifizieren, dass der Arbeitsbereich die Überwachung und Durchführung mehrerer dem Ziel und Inhalt weitgehend festgelegter Aufgaben beinhaltet. Da das Ziel unverrückbar die Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen und Normen ist, sind Zielkonflikte nur selten denkbar. Das Erfordernis der Lösung von einfachen Zielkonflikten kann sich allerdings beispielsweise bei der Anrechnung von Vordienstzeiten ergeben.
Beim Vergleichsarbeitsplatz ist auf eine große Zahl an Bediensteten Bedacht zu nehmen, allerdings haben diese Bediensteten vor allem handwerkliche oder einfache administrative Tätigkeiten wahrzunehmen. Höhere Anforderungen an eine personelle Leitung ergeben sich daher nicht.
Interne und externe Koordinationsaufgaben sind aber anzurechnen. Im Bereich der Bundesgärten stehen solche Aufgaben in Verbindung mit der Planung und Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen, die sehr oft auch mediale Beachtung finden.
Abgesehen von besonderen Koordinationsaufgaben obliegen dem Bediensteten die budgetären, organisatorischen und personellen Belange der zu leitenden Dienststelle, soweit sie nicht die dienstbehördliche Zuständigkeit oder die übergeordneten Zielsetzungen der Zentralleitung berühren. Wegen der überwiegend technischen Ausrichtung ist auch die Sicherheit ein wesentliches Tätigkeitsfeld.
Zu berücksichtigen ist hier auch die besondere Personalstärke der Bundesgärten, in welcher ca. 70 Lehrlinge ausgebildet werden. In der Gartenverwaltung Schönbrunn allein sind ca. 100 Bedienstete beschäftigt.
Daher ist das Managementwissen sowohl beim Arbeitsplatz der BF als auch bei der Richtverwendung Z 2.4.7. Anlage 1 BDG 1979 mit „homogen = 5“ anzusetzen.
Beim weiteren Zuordnungskriterium Umgang mit Menschen wird am Arbeitsplatz der BF eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Pädagogischen Hochschulen vorausgesetzt. Daher ist bei diesem Arbeitsplatz vom Kalkül „besonders wichtig“ beim Umgang mit Menschen auszugehen. Bei der Richtverwendung war zu bedenken, dass für die Aufrechterhaltung eines derart großen Betriebes technische, personelle, organisatorische und sonstige fachliche Herausforderungen nur mit höchstem Verhandlungsgeschick und unter Führung zahlreicher persönlicher Gespräche zu bewältigen sind, weshalb der Umgang mit Menschen als unentbehrlich gesehen wird.
Beim Kriterium Denkrahmen wurde keine Abstufung zum Arbeitsplatz der BF gesehen, weil bei den umfangreichen und komplexen Erledigungen im Zusammenhang mit Bescheiden überwiegend konzeptive Arbeit zu leisten ist. Bei der Richtverwendung resultiert der Denkrahmen aus der Breitbandigkeit der Aufgaben. Der Denkrahmen wurde, wie auch bei der Richtverwendung, mit 5 angenommen.
Bei der Denkanforderung ist die Aufgabenstellung auf dem Arbeitsplatz der BF eindeutig definiert. Die vorhandenen Situationen sind jedoch unterschiedlich, was es erforderlich macht, dass Probleme identifiziert werden, diese analysiert werden und dann entschieden wird, welcher Lösungsweg zu nehmen ist.
Die Lösungsansätze sind innerhalb des gesicherten Wissenstandes zu entwickeln. Auf Grund des Erfordernisses der weitgehend selbstständigen Lösung der Fragen und Probleme ist die Zuordnung zum Kalkül unterschiedlich gerechtfertigt.
Die Zuordnung bei der Richtverwendung resultiert aus der weitgehend selbstständigen Problemlösung für das eigene Wirkungsfeld, das hauptsächlich Personalführung, Budgetplanung- und Durchführung Vertretung der Dienststelle nach außen, Sicherheitsmaßnahmen, Beratung und Service und die Bewältigung von durch eine höhere Hierarchiestufe bestimmten Fachaufgaben umfasst. Eine strategische Ausrichtung auf der Ebene von Ressortinteressen kann jedoch auf Arbeitsplätzen mit weitaus überwiegenden Verwaltungs- und Supportaufgaben nicht geortet werden, auch wenn sich die Zusammenarbeit mit der Abteilungsleitung oft sehr eng gestaltet. Die vorgenommene Zuordnung bei diesem Kalkül wird sowohl für den Arbeitsplatz der BF als auch für die Richtverwendung als höchstmögliche gesehen.
Die Referatsgliederung bzw. die Referatsleitung beim Arbeitsplatz der BF wurde bei der Zuordnung der Handlungsfreiheit berücksichtigt und diese beim Arbeitsplatz der BF über „richtliniengebunden“ höher angesetzt. Was die Handlungsfreiheit anbelangt, so war bei der Zuordnung zu bedenken, dass lediglich wenn kein Lösungsweg gefunden wird, die Abteilungsleitung einschreitet. Der Abteilungsleiter hob in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2019 hervor, dass die Referatsleitungen meist selbstständig agieren und weitgehend Entscheidungsfreiheit haben. Daher ist zwar eine richtliniengebundene Funktion anrechenbar, allerdings ist die Handlungsfreiheit gegenüber der Richtverwendung um einen Punkt erhöht. Über Steuerung und inhaltliche Festlegung von Zielen bestimmt in einem Fall eine in A1/6 eingestufte Abteilungsleitung und im anderen Fall eine übergeordnete Dienststellenleitung mit einer Zuordnung in A1/4.
Als Dimension wurde aufgrund der an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Unterlagen ein Volumen von rd. 37 Mio. € festgehalten, ausgehend von einem Jahresgehalt von rd. 70.000 € ohne Lohnnebenkosten. Daher ist die Dimension mit einem Punktewert 5 anzusetzen (der Punktewert 5 ist bis 45 Mio. € anzusetzen).
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den Arbeitsplatz der BF folgender Stellenwert:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 11 | 7 | 3 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 21 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 20 = 132 | 483 | |||||
Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes RV 2 .4.7:
Aufgrund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Gesamtstellen-wertpunkte Summe | |||||
Zuordnungspunkte | 8 | 5 | 4 | 5 | 5 | 11 | 4 | 4 | |
Summe Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 19 | ||||||
Teilstellenwertpunkte | 17 = 264 | 10 = 87 | 19 = 152 | 466 | |||||
II.2.7.3.3. Resümee:
Die Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung (RV): RV 2 .4.7. (FGr. 6 der VGr. A2); im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der stellvertretende Leiter der Bundesgärten zugleich Leiter der Gartenverwaltung Schönbrunn (untere Richtverwendung) und der Vergleich mit dem Arbeitsplatz der BF durch die Gutachterin ist vollständig und schlüssig. Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die von der Gutachterin gewählten Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre.
Soweit in der Stellungnahme der BF vom 22.05.2020 ausgeführt wurde, dass für die Richtverwendung puncto Wissen und Denkleistung nicht die Erfordernisse anzunehmen seien, die typischerweise nur durch ein Universitätsstudium erfüllt werden (OZ 21, Seite 3), so ist zu beachten, dass die die Gutachterin für diese Richtverwendung eine universitäre Ausbildung nicht vorausgesetzt hat.
II.2.7.4. Schlussfolgerung:
II.2.7.4.1. Aus dem Gutachten von XXXX :
Im Gutachten werden die Schlussfolgerungen wie folgt dargestellt (OZ 17, Bewertungsgutachten, Seite 46):
Die herangezogenen Richtverwendungen sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendungen wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen.
Die Stellenwerte, die sich aufgrund der analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich wie folgt dar:
Der von der BF innegehabte Arbeitsplatz:
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 12 | 5 | 3 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 20 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 132 | 483 | ||||||
Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.4.5. (FGr. 6 der VGr. A2):
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 9 | 5 | 3 | 5 | 5 | 11 | 7 | 3 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 21 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 152 | 503 | ||||||
Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.4.7. (FGr. 6 der VGr. A2):
Kriteriengruppen | Wissen | Denk-leistung | Verantwortung | Stellenwert-punkte Summe | |||||
FW | MW | U | DR | DA | HF | D | E | ||
Zuordnungspunkte | 8 | 4 | 4 | 5 | 5 | 11 | 4 | 4 | |
Summen/ Zu- ordnungspunkte | 17 | 10 | 19 | ||||||
Teilstellenwertpunkte
| Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen | ||||||||
WW | DLW | VW | WW+DW+VW | ||||||
264 | 87 | 115 | 466 | ||||||
Entsprechend der erhobenen Tatsachen ergibt sich folgende Schlussfolgerung:
Aufgrund des Umstandes, dass der zu bewertende Arbeitsplatz mit 483 Stellenwertpunkten eine geringere Stellenwertpunkteanzahl aufweist als die verwendete Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.4.5, ist der Arbeitsplatz der BF nicht der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen.
Da der Arbeitsplatz der BF jedoch eine höhere Stellenwertpunkteanzahl als der zweite Richtverwendungsarbeitsplatz Z 2.4.7. der Anlage 1 BDG 1979 aufweist, ist der Arbeitsplatz der BF entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser nach wie vor der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.
II.2.7.4.2. Resümee:
Aufgrund des vollständigen und schlüssigen Gutachtens war festzustellen, dass der Arbeitsplatz der BF seit 01.07.2016 (= der Zeitpunkt ab dem die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes erfolgen soll, siehe OZ 11, Verhandlungsprotokoll, Seite 4) der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist.
II.2.8. Zur Beiziehung eines anderen Sachverständigen:
Im Verfahren regte die BF mehrmals die Beziehung eines anderen Sachverständigen (VWA ./27, Seite 11, OZ 21, Seite 2) an. Ein konkreter Beweisantrag wurde nicht gestellt (so z.B. OZ 23, Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Auch bleiben die Ausführungen der BF hinsichtlich des Beweisthemas stets unbestimmt. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189).
Unabhängig davon ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des BVwG ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21.3.1991, 90/09/0097; 19.3.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.9.2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH 12.3.1991, 87/07/0054). Die nicht schlüssigen und nicht kohärenten Ausführungen der BF waren nicht geeignet, die Unvoreingenommenheit bzw. die sachliche Kompetenz der Gutachterin XXXX in Frage zu stellen (siehe dazu ausführlich Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) bzw. eine mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen (siehe dazu ausführlich Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
Soweit das BVwG nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das BVwG nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).
Aufgrund des stimmigen Gesamtbildes, welches sich auf das schlüssige Gutachten der Gutachterin XXXX stützt, sind weitere Erhebungen nicht notwendig. Die BF ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und sie konnte dem Bewertungsgutachten keine Rechtswidrigkeit nachweisen. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses vorzulegen (vgl. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0203). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht geschehen.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der bB gemäß § 137 BDG 1979 zugrunde. Diese Angelegenheit ist gemäß § 135a BDG nicht von Senatsentscheidungen erfasst. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
II.3.1. Zu A.I) Zur Stattgabe der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
II.3.1.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 73 Abs. 1 AVG – Entscheidungspflicht – lautet:
Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
§ 8 VwGVG – Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde – lautet:
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.§ 16 VwGVG – Nachholung des Bescheides – lautet:(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
II.3.1.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz gegen Säumnis der Behörden. Zweck der Säumnisbeschwerde ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem VwG belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (VwGH 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). In diesem Zusammenhang haben die Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0083).
Der VwGH hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 8 Abs. 1 VwGVG 2014 nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).
Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr grundsätzlich Aufgabe der Behörde, mit dem von ihr beauftragten Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/12/0043, mwN).
II.3.1.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Wie dargestellt, hat die bB notwendige Schritte nicht gesetzt, um eine fristgerechte Entscheidung zu bewirken (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Insbesondere hat es die bB unterlassen, mit der von ihr beauftragten Gutachterin sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens bzw. zur ergänzenden Stellungnahme zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 30.04.2019, Ra 2018/12/0043, mwN).
Daher war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der BF vom 08.03.2017 auf das BVwG übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.
II.3.2. Zur Unvoreingenommenheit der Gutachterin XXXX :
II.3.2.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 17 VwGVG – Anzuwendendes Recht – lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1961_194_0/1961_194_0.pdf , des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1950_173_0/1950_173_0.pdf , und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1984_29_0/1984_29_0.pdf , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 53 Abs. 1 AVG lautet:
Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
§ 7 AVG – Befangenheit von Verwaltungsorganen – lautet:
(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
II.3.2.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Das VwG hat auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 iVm §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwH).
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht ist festzuhalten, dass den Parteien des Verfahrens ein formelles Ablehnungsrecht nicht zukommt, allerdings haben sie die Möglichkeit, Umstände, die gegen den Amtssachverständigen sprechen vorzutragen (VwGH 28.06.2017, Ra 2017/02/0038). Jedoch hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers oder des Sachverständigen als Hilfsorgan des erkennenden Gerichts (VwGH 19.06.2018. Ra 2018/03/0023) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0018).
II.3.2.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Im Verfahren wurde von der BF mehrmals angeführt, dass die Gutachterin zum Kreis der Erstbewerter des Bundeskanzleramtes (nunmehr Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) angehöre. Dieser Umstand begründe eine Befangenheit der Gutachterin, da in einem System der gegenseitigen Begutachtung ausnahmslos die Erstbewertung durch die Gutachterin bestätigt werde (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Diese Problemstellung wurde vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach beurteilt: So geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt (nunmehr Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) aufgrund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen erfüllen (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112, 20.05.2008, 2005/12/0113). Weder der Hinweis auf die Zugehörigkeit des Amtssachverständigen zu der für Bewertungsfragen zuständigen Abteilung noch die Spekulation darüber, ob dieser Amtssachverständige womöglich an der ursprünglichen Bewertung des Arbeitsplatzes mitgewirkt hat, vermögen eine allfällige Befangenheit im Sinne des § 53 AVG zu erweisen (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0112; 20.05.2008, 2005/12/0113; 20.05.2008, 2005/12/0012).
Ferner führte die BF aus, dass die angewandte Bewertungsmethode keinem allgemeinen Wissenschaftsstandard oder Fachkundestandart zugehöre (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Frage, inwieweit die von der Gutachterin angewandten Bewertungsmethode (Weber-Fechnersche-Gesetz) im Bereich der Arbeitsplatzbewertung nutzbar gemacht werden kann oder nicht, stellt eine in das Fachgebiet der Arbeitsplatzbewertung fallende Fachfrage dar. Wie aus den Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskatalogs durch die Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (vgl. RV 953 , 22. GP), hervorgeht, ist der Gesetzgeber selbst von einer Nutzbarkeit des Weber-Fechnerschen-Gesetzes für den Bereich der Arbeitsplatzbewertung und von der Tauglichkeit der Bewertungsmethode ausgegangen (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0155; 13.03.2009, 2007/12/0003).
Insgesamt kann aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen der Zugehörigkeit der Gutachterin zum Bundeskanzleramt (nunmehr Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport) bzw. der behaupteten Zugehörigkeit zu den Erstbewertern sowie der Bewertungsmethode nicht begründet werden. Zudem führte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017 (VWA ./27, Seite 3) außerdem noch aus, dass „die diesen Missstand billigende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“ ihr bekannt sei.
Auch darüber hinaus ist es der BF im Verfahren nicht gelungen, konkrete Umstände einer Befangenheit oder eine mangelnde sachliche Kompetenz der Gutachterin XXXX aufzuzeigen. Die von der BF aufgezeigten Aspekte sind nicht hinreichend substantiiert und nicht schlüssig bzw. widersprüchlich (siehe dazu ausführlich unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Die Behauptung einer Befangenheit ist ohne Darlegung konkreter Umstände nicht ausreichend. Unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es der BF daher nicht gelungen, eine Befangenheit der Gutachterin bzw. ihre mangelnde sachliche Kompetenz aufzuzeigen (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0018).
II.3.3. Zu A.II) Zur Feststellung, dass der Arbeitsplatz der BF ab 01.07.2016 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist:
II.3.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 137 BDG 1979 – Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen – lautet:
(1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
II.3.3.2. Zur verwendungsgruppenüberschneidenden Verwendung der BF:
II.3.3.2.1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Bei einer Konstellation, in der ein Beamter trotz Vorbildung für und Ernennung in der Verwendungsgruppe A 2 behauptet, auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut worden zu sein, der seiner Meinung nach der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen ist, ist zweistufig wie folgt vorzugehen: Zu der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt, dann erfolgt die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1. Ist dies nicht der Fall, dann hat es bei der Verwendungsgruppe A2 zu bleiben. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären (VwGH 28.03.2018, 2007/12/0043; 22.12.2006, 2001/12/0105).
II.3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
Aufgrund der eindeutigen Festlegung der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2019 erfordern ihre Aufgaben nicht überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, einen Gesamtüberblick über ein (rechtswissenschaftlichen) Studium (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass die BF dauernd auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist (vgl. dazu auch VwGH 28.03.2018, 2007/12/0043; 22.12.2006, 2001/12/0105; 21.03.2001, 98/12/0047 und 13.03.2002, 98/12/0453). Da der Arbeitsplatz der BF der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen ist, ist innerhalb dieser Verwendungsgruppe die in Betracht kommende Richtverwendung für die Einstufung in die Funktionsgruppe bzw. Grundlaufbahn zu prüfen (VwGH 28.03.2018, 2007/12/0043).
II.3.3.3. Zur Zuordnung des Arbeitsplatzes der BF:
II.3.3.3.1. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:
Einem Beamten kommt ein subjektives Recht auf (positive) Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes zu (VwGH 27.09.2005, 2000/12/0294).
Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des betroffenen Beamten nachzuprüfen, ob die im Gutachten darzulegende Einschätzung zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit, im Hinblick auf die Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123, 01.03.2012, 2008/12/0098; 20.05.2008, 2005/12/0113).
Entscheidungsrelevant ist der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beamten mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen. Im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten ist auch nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beamten verhältnismäßig erscheint (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123).
II.3.3.3.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:
II.3.3.3.2.1. Zum Arbeitsplatz der BF:
Die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes eines Beamten ist anhand der ihm tatsächlich zugewiesenen Aufgaben zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Erst auf dieser Grundlage ist es sodann Aufgabe des Sachverständigen, den Funktionswert des konkreten Arbeitsplatzes des Beamten zu ermitteln (VwGH 27.06.2012, 2011/12/0132).
Die zugewiesenen Aufgaben ergeben sich aus der vorliegenden aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der BF (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Mit dieser Arbeitsplatzbeschreibung werden die Aufgaben der BF seit 01.07.2016 umschrieben. Die Aufgaben haben sich seither nicht geändert. Daher konnte die Arbeitsplatzbewertung auf Grundlage dieser Arbeitsplatzbeschreibung durchgeführt werden.
II.3.3.3.2.2. Zu den Richtverwendungen:
Bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sind Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen, aus denen nachvollziehbare Schlüsse über die Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes gezogen werden können (VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Behörde frei, welche Richtverwendung sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht (VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 20.05.2008, 2005/12/0113). Aufgrund des vollständigen und schlüssigen Gutachtens, waren die herangezogenen Richtverwendungen (die dazugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) geeignet, um nachvollziehbare Schlüsse über die Einordnung des bewertenden Arbeitsplatzes zu ziehen.
Soweit in der Stellungnahme vom 13.12.2017 von der BF ausgeführt wurde, dass die Heranziehung der Richtverwendung RV 2 .4.5 (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.) nicht sinnvoll sei, weil es mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Tätigkeit nicht mehr gebe (VWA ./27, Seite 3 f.), so ist zu beachten, dass die als Richtverwendungen bezeichneten Arbeitsplätze mit dem "versteinerten" Inhalt maßgebend sind, der den betreffenden Bestimmungen des Richtverwendungskatalogs der Anlage 1 zum BDG zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zukam (VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0132). Dies bedeutet, dass die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach wie vor Richtverwendungsarbeitsplätze herangezogen werden können, obwohl es den Richtverwendungsarbeitsplatz in der Form nicht mehr gibt.
Im Verfahren zur Überprüfung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten ist auch nicht die Richtigkeit der Bewertung irgendwelcher anderer Arbeitsplätze (die keine Richtverwendungen sind) zu überprüfen und ob allenfalls deren Bewertung im Vergleich zu jener des Arbeitsplatzes des Beamten verhältnismäßig erscheint (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0123). Vor diesem Hintergrund scheidet grundsätzlich ein Vergleich mit einem anderen Arbeitsplatz im selben Ministerium aus (siehe oben Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Entscheidungsrelevant ist der Vergleich des Arbeitsplatzes des Beamten mit jenen der Richtverwendungen in der Anlage 1 des BDG 1979 - und nicht mit irgendwelchen anderen Arbeitsplätzen (VwGH 01.03.2012, 2008/12/0098).
Soweit von der BF ein Vergleich mit der Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 (im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8|c (Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland)) gefordert wird (so beispielsweise OZ 21, Seite 2 f.), so ist zu beachten, dass der Arbeitsplatz der Richterverwendung der Verwendungsgruppe A2 und Funktionsgruppe 7 zugeordnet ist. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens, war der Arbeitsplatz der BF der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist daher der methodische Ansatz im Gutachten nicht zu beanstanden, dass kein Vergleich mit einer Richtverwendung der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 (Richtverwendung gemäß Punkt 2.3.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter des Referates III/8|c [Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten, Budget- und Personalcontrolling der österreichischen Lehrer an Schulen im Ausland]) durchgeführt wurde, weil dadurch keine nachvollziehbaren Schlüsse über die Einordnung des zu bewertenden Arbeitsplatzes der BF hätten gezogen werden können (vgl. VwGH 20.05.2008, 2005/12/0218).
Soweit die BF ausführte, dass die damals zuständige Abteilungsleiterin eine Arbeitsplatzaufwertung in Aussicht gestellt habe (VWA ./12), so ist zu beachten, dass eine Aufwertung des Arbeitsplatzes nur im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 137 BDG 1979 möglich ist. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht nämlich darin, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur kann daher „das in Aussicht stellen“ der damals zuständigen Abteilungsleiterin keine Grundlage für eine Arbeitsplatzaufwertung bieten.
II.3.3.3.2.3. Zum Gutachten:
Wenn der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, so ist der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermeinte die BF in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2017, dass die Gutachterin eine Bewertung dahingehend vorgenommen habe, dass es zu einer Übereinstimmung mit dem Funktionswert der Richtverwendung kommt (VWA ./27, Seite 3 und 10 f.). Dies ist unzutreffend, zumal der Arbeitsplatz der BF mit 483 Punkten unter der Punktsumme der Richterverwendung (503 Punkte) liegt (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., siehe auch VWA ./30, Seite 2).
Aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 ist abzuleiten, dass bei den Richtverwendungen davon ausgegangen wurde, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollten für jede Funktionsgruppe an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zu prüfenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich des Funktionswertes des zu prüfenden Arbeitsplatzes mit nur einer Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift, weil damit nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und einer einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall, in dem alle Richtverwendungen dieser Funktionsgruppe liegen, hergestellt wird (VwGH 27.09.2005, 2000/12/0198). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte dementsprechend im Gutachten vom April 2020 ein Vergleich mit zwei Richtverwendungen. Durch diesen Vergleich wurde deutlich sichtbar, dass der Arbeitsplatz der BF zwar eine höhere Stellenwertpunkteanzahl als der (untere) Richtverwendungsarbeitsplatz Z 2.4.7. der Anlage 1 BDG 1979 aufweist. Jedoch weist der Arbeitsplatz eine niedrigere Stellenwertpunkteanzahl als der (obere) Richtverwendungsarbeitsplatz Z 2.4.5. der Anlage 1 BDG 1979 auf (siehe Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Daher wurde festgestellt, dass der Arbeitsplatz der BF seit 01.07.2016 der Verwendungsgruppe A2 und der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen ist (Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.).
Im Zuge des Verfahrens erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Einwendungen der BF. Jedoch waren die nicht schlüssigen und nicht kohärenten Ausführungen der BF nicht geeignet, eine mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen (siehe dazu ausführlich Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Ebenso ist es der BF nicht gelungen, die Unvoreingenommenheit bzw. die sachliche Kompetenz der Gutachterin XXXX in Frage zu stellen (siehe dazu ausführlich Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die von der Gutachterin gewählte Vorgangsweise im Bewertungsverfahren sachwidrig oder sonst untauglich gewesen wäre.
Aufgrund des insgesamt schlüssigen Gutachtens konnte festgestellt werden, dass der von der BF besetzte Arbeitsplatz ab 01.07.2017 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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