BVwG W126 2125602-1

BVwGW126 2125602-130.9.2019

ASVG §4 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W126.2125602.1.00

 

Spruch:

W126 2125602-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die BICHLER ZRZAVY Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.03.2016, Zl. VA-VR 9166122/16-Mag.Kl, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Am 10.03.2014 langte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden als SVA bezeichnet) die Versicherungserklärung von XXXX (im Folgenden als Mitbeteiligte bezeichnet), ein, in welcher unter anderem die Tätigkeit "Flugbuchungen und Gästebetreuung" für den XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) angeführt wurde.

 

2. Mit Schreiben der SVA an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden als WGKK bezeichnet) vom 03.04.2014 wurde um Überprüfung eines eventuellen ASVG-Dienstverhältnisses hinsichtlich der Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer gebeten.

 

3. Am 03.06.2014 übermittelte die WGKK der Mitbeteiligten einen Fragebogen bezüglich ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer mit der Bitte um Beantwortung, welcher in der Folge von der Mitbeteiligten per E-Mail beantwortet wurde.

 

4. Am 06.03.2015 erfolgte eine niederschriftliche Befragung der Mitbeteiligten durch eine Mitarbeiterin der WGKK. Die Mitbeteiligte gab darin an, dass sie erstmalig im Jahr 2012 einen Monat und in den Jahren 2013 und 2014 erneut für jeweils zweieinhalb Monate für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Für jede dieser Tätigkeiten sei ein Werkvertrag abgeschlossen und Pauschalbeträge als Honorar vereinbart worden. Zu ihren Aufgaben habe die Buchung aller Reisen und Unterkünfte der XXXX Filmgäste sowie bei Bedarf auch anderer Gäste (Presse/Branche) gezählt. Die Mitbeteiligte habe teilweise von zu Hause und teilweise in einem Büro in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gearbeitet. Das Reisebüro, mit dem zusammengearbeitet worden sei, sei der Mitbeteiligten vom Gästebüroleiter bekanntgegeben worden. Die Mitbeteiligte habe eine Liste von Personen, welche sie habe einladen müssen, erhalten. Sie habe diese Einladungen teilweise von zu Hause verschickt. Dafür habe sie sich mit einem Passwort auf das Webmail des Beschwerdeführers eingeloggt. Die E-Mails seien im Namen des Beschwerdeführers unterfertigt worden. Der Gästebüroleiter habe Zugriff auf diese E-Mails gehabt. In weiterer Folge habe die Mitbeteiligte die Termine einer Kollegin bekannt gegeben, welche anschließend die Hotels gebucht habe. Die Betreuung der Gäste sei vor Ort erfolgt. Sie habe die Gäste zu den Filmen, zu Interviews, zu den Essen sowie zu anderen privaten Terminen gebracht. Während der Festivalzeit sei die Mitbeteiligte an bestimmte Zeiten gebunden gewesen. Teilweise habe die Mitbeteiligte auch bei Interviews mit den Gästen Übersetzungen durchgeführt. Die Zeiten und Orte der Interviews seien ihr vorgegeben worden. Den Arbeitsort habe die Mitbeteiligte grundsätzlich frei wählen können. In der Zeit der Vorbereitungsarbeiten habe die Mitbeteiligte auch zu Hause arbeiten können. Sie denke, dass sie sich hätte vertreten lassen können, dies jedoch bekanntgeben hätte müssen. Zu einer Vertretung sei es nie gekommen.

 

5. Im Schreiben vom 17.04.2015 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor, dass es keinen Unterschied machen könne, ob die Leistungen von einer natürlichen Person oder einem der österreichischen Incoming-Büros im Kongressbereich erbracht werden würden. Bei dem gegenständlichen Vertragsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer handle es sich um einen Werkvertrag gemäß § 1165 ABGB. Die Mitbeteiligte habe nicht die Zurverfügungstellung ihrer Arbeitskraft oder ein sorgfältiges Bemühen, sondern den tatsächlichen Erfolg der vereinbarten Leistung geschuldet. Es sei in der Verantwortung der Mitbeteiligten gelegen, die in der ihr zur Verfügung gestellten Liste genannten Personen einzuladen und deren Reise und Aufenthalt zu organisieren. Der Vertrag habe daher nur mit tatsächlicher Buchung des Fluges bzw. Hotels und Organisation des Aufenthalts erfüllt werden können. Die Mitbeteiligte habe die Gästebetreuung nach eigenem Plan erfüllt und sei weder an eine bestimmte Abfolge noch an die betriebliche Organisation des Beschwerdeführers gebunden gewesen. Die Buchungen hätten an einem von der Mitbeteiligten frei wählbaren Ort erfolgen können. Dass die Gästebetreuung zwangsläufig für eine kurze Zeit von 14 Tagen auch zur Zeit und am Ort des Festivals erfolgt sei, liege in der Natur der zu erbringenden Leistung und nicht etwa an einer Eingliederung in die betriebliche Organisation. Bei der Erbringung ihrer Leistung sei die Mitbeteiligte vollkommen weisungsfrei gewesen. Es sei ihr auch frei gestanden, Gehilfen heranzuziehen bzw. sich durch Dritte vertreten zu lassen.

 

6. Mit Schreiben vom 19.08.2015 teilte der Beschwerdeführer der WGKK mit, dass ihm die Beitragsabrechnung aus der GPLA 01.09.2013 bis 31.12.2014 zugestellt worden sei, weshalb der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Beitragsvorschreibung gestellt werde.

 

7. Am 08.09.2015 teilte der Beschwerdeführer der WGKK mit, dass der von der WGKK als rückständig ausgewiesene Betrag bezahlt worden sei, diese Zahlung aber nicht als Anerkenntnis zu werten sei und vorbehaltlich einer Versicherungspflicht nach GSVG erfolge.

 

8. Mit Schreiben der WGKK vom 07.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen.

 

9. Innerhalb offener Frist langte bei der WGKK eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der zusammengefasst dargelegt wurde, dass insbesondere die Erfolgsverbindlichkeit, Selbständigkeit, Weisungsfreiheit, Vertretbarkeit und der vereinbarte Pauschalbetrag zur rechtlichen Qualifikation als Werkvertrag führen würden. Maßgebend für die Beurteilung des Schuldinhaltes sei primär der Parteiwille. Auch aus den Angaben der Mitbeteiligten ergebe sich, dass vereinbarter Vertragsinhalt kein Bemühen, sondern vielmehr ein bestimmtes Ergebnis gewesen sei. Auch die Kriterien des Arbeitens nach eigenem Plan, mit eigenen Mitteln, die fehlende Einordnung in eine fremde Unternehmensorganisation sowie die mangelnde Dauerhaftigkeit des Verpflichtungsverhältnisses seien vereinbart und auch tatsächlich gelebt worden. Als "neue Selbständige" würde die Mitbeteiligte der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen.

 

10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016 sprach die WGKK aus, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer in der Zeit vom 16.09.2013 bis 08.11.2013 und vom 15.09.2014 bis 07.11.2014 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 ASVG auf Grund der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.

 

Begründend führte die WGKK in ihrer rechtlichen Würdigung zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten mittels einer Liste bekanntgegeben habe, welche Personen einzuladen gewesen seien. Die Mitbeteiligte habe Kontakt zu diesen Personen auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers aufgenommen, habe bei deren Zusage die Ankunft und Unterbringung organisiert und Gäste während ihrer Verweildauer in XXXX betreut. Vom Vorliegen eines im Vertrag im Vorhinein konkretisierten und individualisierten Werkes könne entgegen der in der Stellungnahme der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den aufgezählten Tätigkeiten um eine in sich geschlossene Einheit handle, nicht gesprochen werden.

 

Ungeachtet der Bezeichnung des Vertrages als Werkvertrag sei die Vereinbarung als ein Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Mitbeteiligte habe ihre Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Bei der hier gegenständlichen Leistung sei kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten, zumal das Werk nicht näher konkretisiert worden sei.

 

Die Mitbeteiligte habe die Arbeit weisungsgebunden, in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den anderen Kolleginnen ausgeführt. Ein Vertretungsfall sei nicht eingetreten. Da Dienstleistungen im Vorfeld des Events teilweise von zu Hause und bei freier Zeiteinteilung verrichtet worden seien, sei von einem freien Dienstvertrag auszugehen.

 

Die Mitbeteiligte habe im Wesentlichen die Betriebsmittel des Beschwerdeführers verwendet (bis auf den Computer, von dem sie von ihrem Zuhause die Einladungen, die im Namen des Beschwerdeführers verschickt habe). Die Infrastruktur des Beschwerdeführers (Büro, Gästezimmer, gemietete Hotelzimmer, in denen die Gäste interviewt worden seien) seien der Einsatzort und die Umgebung gewesen, in der die Dienstleistungen erbracht worden seien.

 

11. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich aus der Begründung des Bescheides der WGKK nicht ableiten lasse, aus welchen Erwägungen welche Schlüsse gezogen worden seien. Es sei im Bescheid keine Begründung enthalten, weshalb die WGKK zur Einsicht gelange, dass manchen Beweisen mehr und manchen weniger bis gar keine Beweiskraft zukomme. Ein Großteil der zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten getroffenen Vereinbarung bleibe im Bescheid vollkommen unerwähnt. Durch die mangelhafte Begründung, die sich überwiegend in der Wiedergabe eines einzigen Erkenntnisses des VwGH erschöpfe sei der Beschwerdeführer gehindert, Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen und wäre auch der Verwaltungsgerichtshof an einer nachprüfenden Kontrolle gehindert. Der angefochtene Bescheid werde daher den vom Verwaltungsgerichtshof geführten Anforderungen nicht gerecht.

 

In ihrer rechtlichen Beurteilung führe die WGKK aus, dass von einem im Vorhinein konkretisierten und individualisierten Werk nicht gesprochen werden könne. Die WGKK stütze ihre Ansicht offenbar auf die im Text vorhergehenden Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten die zu ladenden Personen mittels Liste bekanntgegeben und auch Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers Kontakt zu den Gästen aufgenommen habe. Entgegen der Rechtsansicht der WGKK stehe die Bekanntgabe der zu ladenden Personen durch den Beschwerdeführer einer Qualifizierung der geschuldeten Leistung als "Werk" nicht entgegen. Vielmehr stelle sie die Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Werkleistung dar und sei damit maßgeblicher Bestandteil der individualisierten Werkbeschreibung. Die Mitbeteiligte sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen. Ohne Bekanntgabe der Gästeliste hätte sie das Werk nie ausführen können.

 

Der Kontakt mit den einzuladenden Gästen sei auch nicht auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers erfolgt. Die Mitbeteiligte habe die Einladungen selbständig versandt und sei für die ordentliche Erbringung der Werkleistung verantwortlich gewesen. Dass die Mitbeteiligte die Einladungen im Namen des Beschwerdeführers unterfertigt habe, ergebe sich bereits daraus, dass es sich für die Gäste nach wie vor um eine Einladung des Beschwerdeführers und nicht der Mitbeteiligten gehandelt habe. Daraus könne weder auf die Rechnungs- noch auf die Gefahrtragung geschlossen werden, für welche es lediglich darauf ankomme, wer die Kosten und Barauslagen der Einladungen zu tragen gehabt habe und wer für den Versand der Einladung hafte.

 

Aus der Stellungnahme ergebe sich, dass die Mitbeteiligte für die ihr entstandenen Barauslagen selbst aufzukommen gehabt habe. Auch aus dem Fragebogen der WGKK gehe hervor, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt habe.

 

Die Werkleistung sei sehr wohl vertraglich konkretisiert worden. Die rechtliche Würdigung der WGKK lasse diesen Umstand vollkommen unberücksichtigt. Die von der WGKK ins Treffen geführte Tatsache, dass der Erfolg der ordentlichen Gästebetreuungen von den Parteien unter Umständen subjektiv und unterschiedlich wahrgenommen werden könne, stehe der Qualifikation als Werkvertrag hingegen nicht entgegen. Auch zahlreiche andere Berufe, wie beispielsweise Fotografen oder Künstler würden sich mit derartigen Maßstab-Problemen konfrontiert sehen. Viel leichter als die Qualität eines Werkes lasse sich dessen Umfang vertraglich festlegen. Eben darin liege die von der Rechtsprechung des VwGH geforderte vertragliche Individualisierung und Konkretisierung des Werkvertrages.

 

Ähnlich werde von der Lehre vertreten, dass es sich dann um einen Werkvertrag handle, wenn ein zumindest relativ konkret umschriebener Erfolg geschuldet werde. In diesem Zusammenhang sei die von der WGKK vollkommen außer Acht gelassene Gefahrtragung zu erwähnen. Ob nämlich ein Werk oder die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft geschuldet sei, werde von Lehre und Rechtsprechung regelmäßig davon abhängig gemacht, wer das Risiko eines zufälligen Misserfolges zu tragen habe. Während sich der freie Dienstnehmer durch den Nachweis der Sorgfältigkeit befreien könne, hafte der Werkunternehmer für das Ergebnis seiner Tätigkeit. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten getroffenen Vereinbarung werde unmittelbar nach der Beschreibung der einzelnen Punkte der Werkleistung festgehalten, dass die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer gegenüber "verantwortlich für die ordentliche Erbringung der in Punk II genannten Leistungen" sei. Aus den Fragen 7, 10 und 11 des Fragebogens der WGKK ergebe sich ebenfalls, dass die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt habe. Hätte sie sich vertreten lassen, hätte sie für die Entlohnung der Vertretung aufkommen müssen.

 

Selbst für den bestrittenen Fall, dass die vereinbarte Leistung nicht eindeutig als im Vorhinein vertraglich konkretisiertes und individualisiertes Werk qualifiziert werden könnte, wäre im Zweifelsfall darauf abzustellen, ob nach der Absicht der Parteien die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft erreicht oder die Herstellung eines bestimmten Ergebnisses erzielt werden solle.

 

Die WGKK übersehe, dass die Bezeichnung der Vereinbarung als Werkvertrag, die im Vertrag betonte Selbständigkeit der Mitbeteiligten, die Vereinbarung eines Pauschalbetrages, die Vereinbarung, dass die Mitbeteiligte ihre Betriebsmittel selbst zur Verfügung stelle, die mangelnde persönliche Arbeitspflicht und allen voran die persönliche Erfolgshaftung der Mitbeteiligten keinen Zweifel daran lasse, dass das Interesse der Vertragsparteien auf den Erfolg der Gästebetreuung und nicht etwa auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gerichtet gewesen sei. Auch hier habe die WGKK nicht begründet, weshalb sie zur Ansicht gelangt sei, dass diese Vereinbarung für den als erwiesen anzunehmenden Sachverhalt nicht relevant sei.

 

Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie die WGKK zu dem Schluss gelangt sei, dass die Mitbeteiligte weisungsgebunden gearbeitet habe. Die Mitbeteiligte habe die Gästebetreuung nach eigenem Plan erfüllt, auf eigene Rechnung und Gefahr. Sie sei in ihrer Organisation an keine bestimmte Abfolge oder Weisungen durch den Beschwerdeführer gebunden gewesen, habe mit frei gewähltem Arbeitsort und freier Zeiteinteilung gearbeitet. Darüber hinaus sei sie auch keinen Ordnungsvorschriften oder Weisungen unterlegen. Sie habe auch keine Kleidungsstücke zur Verfügung gestellt bekommen.

 

Wenn die WGKK davon ausgehe, dass die Mitbeteiligte ihre Leistung "in Abstimmung und Zusammenarbeit" mit den Mitarbeitern des Beschwerdeführers erbracht habe, übersehe sie, dass sich dieser Umstand bereits aus der Natur der Leistung der Gästebetreuung am Festival ergebe. Da am Festival verschiedene Personen mit unterschiedlichen Leistungen beschäftigt gewesen seien, sei eine Abstimmung unerlässlich. Davon könne die persönliche Unabhängigkeit allerdings nicht berührt sein und ergebe sich daraus keine persönliche Abhängigkeit.

 

Aber selbst für den bestrittenen Fall, dass die Arbeit zum Zeitpunkt und am Standort des Beschwerdeführers ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit darstellen sollte, würden nach dem Gesamtbild jedenfalls jene Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen.

 

Mangels persönlicher Abhängigkeit könne auch nicht zwangsläufig auf eine wirtschaftliche Abhängigkeit geschlossen werden. Die Mitbeteiligte habe für ihre eigene Werkleistung lediglich einen PC und allfälliges Büromaterial benötigt. Die Tatsache, dass Punkt V der Vereinbarung bestimme, dass die Mitbeteiligte ihre Betriebsmittel selbst zur Verfügung stelle sowie die Aussagen der Mitbeteiligten, dass sie für die Benützung ihres Computers keine Kosten ersetzt bekommen habe und auch für Büromaterial selbst aufgekommen sei, seien von der WGKK nicht berücksichtigt worden.

 

12. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2016 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

 

13. Am 19.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt und wurde wie folgt Beweis erhoben:

 

13.1. Die Mitbeteiligte gab an, dass sie als Eventmanagerin arbeite. Derzeit erledige sie als neue Selbständige einen Auftrag für eine Künstleragentur in Wien. Abgesehen von den zwei verfahrensgegenständlichen Aufträgen sei sie nicht für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Vom Beschwerdeführer sei sie beauftragt worden, sich darum zu kümmern, dass für die eingeladenen Gäste Flüge gebucht und Hotelreservierungen gemacht werden sowie dass diese vor Ort betreut werden. Während des Festivals würden alle aus dem XXXX -Büro in das Festival-Hotel übersiedeln, um dort alles zu organisieren und abzuwickeln. Die Gästebüros seien in diesem Partner-Hotel untergebracht. Die der Mitbeteiligten übertragene Büroorganisation betreffe, dass die Materialien für die Gäste vorhanden seien. Es gebe zB Taschen mit Katalogen, etc. Das dafür benötigte Material habe sie vorab organisieren müssen.

 

Die Mitbeteiligte habe die eingeladenen Gäste bezüglich der Tage, an welchen diese eingeladen gewesen seien, per E-Mail über eine vom Beschwerdeführer generierte E-Mailadresse kontaktiert. In der Vorbereitungsphase sei sie alleine dafür zuständig gewesen. Beim Beschwerdeführer gebe es eine Mitarbeiterin, die für Hotelbuchungen zuständig sei. Dieser habe die Mitbeteiligte dann gesagt, dass die Gäste eingeladen und die Flüge gebucht worden seien, woraufhin diese Mitarbeiterin die Hotels für die Gäste gebucht habe. Teilweise habe sie die Flüge über das Reisebüro und teilweise auch selbst über das Internet gebucht, um den besten Preis zu erzielen. Auf der Liste, welche die Mitbeteiligte erhalten habe, seien zwischen 100 und 120 Personen gestanden. Die Mitbeteiligte habe sich um Flug und Hotel gekümmert. Es gebe noch den Leiter des Gästebüros, aber die Mitbeteiligte habe sich um die gesamte Abwicklung, alle Einladungen und Buchungen gekümmert. Wenn die Mitbeteiligte zB krank geworden wäre, hätte der Gästebüroleiter die E-Mails lesen können. Die Einladungen und Buchungen habe die Mitbeteiligte von ihrem Laptop meistens von zu Hause aus gemacht, aber teilweise auch im Büro des Beschwerdeführers, damit man sich habe besprechen und austauschen können.

 

Die Zeiteinteilung sei der Mitbeteiligten überlassen gewesen. Jeder Gast habe einen von der Mitbeteiligten vorbereiteten Zeitablauf für seinen Aufenthalt erhalten. Die Mitbeteiligte sowie die anderen Gästebetreuer hätten die Gäste in Empfang genommen und sie zu den diversen Terminen begleitet. Die konkrete Betreuung habe zwei Wochen während des Festivals stattgefunden. Die Interviews hätten meistens im Hotel stattgefunden. Manche Gäste seien selbständig zu den Gästeessen gefahren, es habe aber auch Fahrer gegeben. Manchmal sei die Mitbeteiligte mit den Gästen mitgefahren, das meiste sei jedoch in Gehweite, also sei sie meistens zu Fuß gegangen oder dem Bus oder Fahrrad gefahren.

 

Während der Festivalzeit habe die Mitbeteiligte einen bestimmten Betrag erhalten, mit dem sie haushalten habe könne. Diesen Betrag erhalte sie zusätzlich zu dem mit dem Beschwerdeführer vereinbarten Pauschalbetrag. Er belaufe sich auf ungefähr 100 Euro. Der Laptop, mit dem sie arbeite, sei ihr eigener. Der Pauschalbetrag sei der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer angeboten worden, darin seien alle Kosten inkludiert. Neben dem Laptop habe sie auch ihr Telefon verwendet; auch die Telefonkosten seien inkludiert gewesen. Während der Festivalzeit hätten alle Gästebetreuer jeweils ein Handy erhalten, worin Kurzwahlnummern eingespeichert gewesen seien, um die jeweiligen Sponsoren zu erreichen.

 

Es habe noch vier bis fünf andere Gästebetreuer gegeben. Die Mitbeteiligte sei die Anlaufstelle während der Festivalzeit gewesen. In dieser Zeit sei sie im Büro gewesen und habe fünf bis sechs Personen rundum betreut. Sie habe auch Museumsbesuche organisiert oder Tische reserviert. Das Gästebüro sei von 9:00 bis 19:00 Uhr geöffnet gewesen. Mit den anderen Gästebetreuern sei koordiniert worden, dass immer jemand anwesend sei. Die Mitbeteiligte habe keine fixen Zeiten gehabt. Teilweise habe sie auch Übersetzungen gemacht. Es habe immer alles gut funktioniert und sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gäste seien zufrieden gewesen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum sei es auch vorgekommen, dass die Mitbeteiligte zwei bis drei Tage nichts für den Beschwerdeführer gemacht habe. Gegen Ende habe es sich jedoch zeitlich immer zugespitzt. Einmal am Tag habe man sich zusammengesetzt und die Gästebetreuung unter den Betreuern aufgeteilt.

 

Die Mitbeteiligte hätte sich auch vertreten lassen können. Sie habe dafür sorgen müssen, dass die Arbeit passe. Zu einer Vertretung sei es nicht gekommen. Die Mitbeteiligte sei neue Selbständige und habe keine Mitarbeiter. Sie habe mehr oder weniger immer die gleichen Auftraggeber für mehrere Events. Dies habe sich so entwickelt. Für die Tätigkeit beim Beschwerdeführer habe sie sich beworben. Im verfahrensrelevanten Zeitraum habe sie neben ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer 2013 keine weiteren Auftraggeber und 2014 weitere Auftraggeber gehabt. 2014 habe sie für die XXXX Event-Logistik für Fans gemacht. Das mache sie nur, wenn Events anfallen. Wenn Events größer seien, sei eine Vorbereitungszeit von zu Hause nötig. Wenn dann die Events stattfinden würden, blockiere sie sich diese Zeit. Dem Beschwerdeführer sei es bewusst gewesen, dass die Mitbeteiligte auch noch andere Aufträge habe. Kurzfristige Abwesenheiten habe der Beschwerdeführer in Kauf genommen.

 

13.2. Die für die Buchhaltung und Lohnverrechnung zuständige selbständige Buchhalterin und Personalverrechnerin gab als Vertreterin des Beschwerdeführers an, dass mit allen Gästebetreuern ein mehr oder weniger gleichlautender Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Die anderen Gästebetreuer seien jedoch nur für die Dauer der Festivals engagiert gewesen und die Mitbeteiligte habe die "Oberherrschaft" über alle gehabt. Die Dame, die die Hotelbuchungen vorgenommen habe, sei ständig beim Beschwerdeführer beschäftigt. Der Leiter des Gästebüros bekomme vom künstlerischen Leiter die Liste der Filme, die gespielt werden und überlege gemeinsam mit dem künstlerischen Leiter dann die Einteilung und Abläufe und welche Gäste eingeladen werden. Danach werde die Gästeliste erstellt, die die Mitbeteiligte erhalten habe. In dem Moment, in dem der Leiter des Gästebüros die Gästeliste weitergebe, erwarte der Beschwerdeführer, dass Flüge und Hotels für die Gäste gebucht seien und die Gäste zum Film und Interview bzw. zu allfälligen Gästeessen erscheinen. Es habe - solange sie dabei sei - keine Probleme gegeben. Es sei nie vorgekommen, dass zB ein Regisseur oder Schauspieler aufgrund eines Fehlers der Mitbeteiligten nicht gekommen sei. Ein solcher Fall hätte zu einer Pauschalkürzung des Honorars geführt. Es wäre in einem solchen Fall zeitlich nicht möglich gewesen, sich jemanden anderen zu suchen. Beim nächsten Festival wäre jedoch jemand anderer "zum Zug gekommen". Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Mitbeteiligte in der Zeit September bis Oktober auch für einen anderen Auftraggeber tätig geworden sei.

 

Der Erfolg der reinen Gästebetreuer beziehe sich auf das gleiche wie bei der Mitbeteiligten, die Mitbeteiligte habe aber zusätzlich vorher alles abwickeln müssen. Diese würden praktisch Hilfeleistung für den Eventmanager, die Mitbeteiligte, leisten. Der Pauschalbetrag der anderen Gästebetreuer sei geringer als der der Mitbeteiligten. Den Unkostenbeitrag hätten alle Gästebetreuer erhalten. Es gehe darum, dass Gäste zB mit dem Taxi fahren, wenn es keinen Fahrer gebe. Die Gästebetreuer erhalten ein Verrechnungsgeld in Höhe von 100 bis 200 Euro. Das decke auch ab, wenn Zusatzkosten der Gäste, nicht nur der Gästebetreuer, anfallen.

 

Der Leiter des Gästebüros sei freier Dienstnehmer und ebenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum engagiert worden. Die Tätigkeit des Leiters des Gästebüros umfasse die Koordination und Organisation des Gästebüros, darunter würde die Beauftragung der Eventmanager, die Koordination aller Bereiche innerhalb der Gäste und das Einteilen der Gästefahrer fallen. Man könne sagen, er habe über die, die im Detail beauftragt werden, die "Hoheit". Sollten Probleme auftreten, sei er der Ansprechpartner. Er werde ungefähr von Mitte Mai bis Mitte November beschäftigt. Der Unterschied zur Mitbeteiligten sei, dass der Leiter des Gästebüros keine Flugbuchungen vornehme. Dieser sei auch dafür zuständig, Ideen einzubringen, wen man einladen könne, wer für welchen Film gut einzuladen wäre. Er könne auch Vorschläge, wer für die Eventbetreuung genommen werde, machen. Es bestehe auch eine gewisse Eingliederung in den Betrieb des Beschwerdeführers. Er sei bei Besprechungen anwesend und habe auch eine gewisse persönliche Arbeitsleistung. Er habe eine persönliche Arbeitspflicht, wobei er auch ein gewisses Vertretungsrecht habe.

 

14. Am 24.11.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine zweite mündliche Verhandlung durch, an der ein Vertreter des Beschwerdeführers, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Mitbeteiligte sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

 

Die Mitbeteiligte gab an, seit 2013 als Eventmanagerin tätig zu sein. Zum Beschwerdeführer sei sie über eine andere Kundin gekommen, welche sie in einem Frauennetzwerk kontaktiert habe. Sie habe im verfahrensrelevanten Zeitraum drei Auftraggeber gehabt. Bei einem davon aus der Schweiz sei sie angestellt gewesen. Der Dritte sei ein "Freelancer" gewesen. Sie habe keine Werbung gemacht, sondern sei in einem Frauennetzwerk gewesen. Es sei üblich, dass man im Bereich der Eventmanager über Mundpropaganda zu Aufträgen komme. Die Mitbeteiligte habe von zu Hause aus gearbeitet. Den Laptop, den sie dafür verwendet habe, habe sie 2009 privat angeschafft und für die Tätigkeit genutzt. Damals habe sie noch nicht gewusst, dass sie einmal in diesem Bereich tätig sein würde. Ihr Telefon habe sie 2012 privat angeschafft und sei von ihr ebenfalls für die Tätigkeit genutzt worden. Ob sie Laptop und Telefon steuerlich verwertet oder abgesetzt habe wisse sie nicht. Sie habe den Steuerausgleich erst 2014 durchgeführt. Die Mitbeteiligte habe ansonsten einen Stift und einen Block für ihre Tätigkeit verwendet. Da dies so ein geringer Betrag gewesen sei, sei das bei der Steuererklärung eine Pauschale gewesen.

 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte zum verwendeten Laptop und Telefon ergänzend an, dass die steuerliche Verwertung seines Erachtens nicht mehr so relevant sei, da der Restwert, wenn dieser 2009 angeschafft worden sei, kaum mehr vorhanden sei und wenn man ihn 2013 in den Betrieb aufnehme, er schon vier Jahre alt sei. Nur weil man etwas nicht als Betriebsausgabe deklariere und keinen Steuervorteil hole, könne dies nicht auf die Beschäftigungsart geschlossen werden. Es werde auf das bisherige schriftliche Vorbringen verwiesen, dass vom Beschwerdeführer keine wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Es sei klar, dass es für den Beschwerdeführer wesentlich sei, dass der Außenauftritt einheitlich erfolge und zum Beispiel keine E-Mails über gmx.at verschickt werden und dann nicht für den Empfänger zuordenbar seien.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde führte aus, dass die Mitbeteiligte gegenüber der belangten Behörde erklärt habe, dass sie in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers gearbeitet habe. Wenn Gäste gekommen seien, habe sie dort alles vorbereitet. Der Gegenstand der Dienstleistung sei die Betreuung der Gäste gewesen. Diese sei in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers erfolgt, welche der Beschwerdeführer der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellt habe. Die Räumlichkeiten seien das Hauptbetriebsmittel der Mitbeteiligten gewesen. Auch die Buchung der Flüge sei teilweise zu Hause, aber auch teilweise von den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers aus erfolgt. Die Buchungen seien aufgrund der Vorgabe des Beschwerdeführers erfolgt. Wenn sich die Mitbeteiligte zu Hause eingeloggt habe, dann auch mit der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers. Auf diesen E-Mail-Verkehr habe der Geschäftsführer des Beschwerdeführers Zugriff gehabt. Die Mitbeteiligte habe mit der Software des Beschwerdeführers gearbeitet.

 

Die Mitbeteiligte gab dazu ergänzend an, dass sie mit den Gästen über die Adresse des Beschwerdeführers und mit den Kollegen bzw. auch anderen Mitarbeitern über die private E-Mail-Adresse kommuniziert habe. In der Vorbereitungszeit seien vom Beschwerdeführer keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Danach seien zum Beispiel Telefone zur Verfügung gestellt worden. Die Betriebsausgaben in Zusammenhang mit Laptop, Telefon und Büroartikeln habe sie im Rahmen einer Pauschale geltend gemacht. Sie benötige als Eventmanagerin keine weiteren Betriebsmittel. Außer dem Laptop habe sie keinen anderen PC gehabt. Die Nutzung des Laptops sei ausgewogen gewesen, sie habe ihn sowohl beruflich als auch privat genutzt. Mit den drei Aufträgen sei sie völlig ausgelastet gewesen, eine Werbung sei nicht notwendig gewesen. Sie sei im verfahrensrelevanten Zeitraum bei der SVA krankenversichert gewesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Mitbeteiligte wurde von 16.09.2013 bis 08.11.2013 und von 15.09.2014 bis 07.11.2014, jeweils im Rahmen des Events, für den Beschwerdeführer tätig.

 

Zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer wurden am 16.09.2013 sowie am 16.09.2014 jeweils als "Vereinbarung (Neue Selbständige)" bezeichnete und inhaltlich - bis auf die Höhe des vereinbarten Pauschalbetrages - idente schriftliche Verträge abgeschlossen.

 

Die Tätigkeit umfasste nach Punkt II der Verträge im Bereich Gästeabteilung die Buchung aller Reisen und Unterkünfte der Filmgäste des Beschwerdeführers und auch anderer Gäste (Presse/Branche), die Betreuung von Filmgästen im Gästebüro, im Festivalhotel und in sämtlichen Festivalorten (Kinos, Gästebüros, Zentrale, etc.), die Koordination und Büroorganisation innerhalb des Gästebüros sowie Übersetzungstätigkeiten bei Interviews. Vertraglich wurde zudem festgelegt, dass die Mitbeteiligte dem Beschwerdeführer gegenüber für die ordentliche Erbringung der in Punkt II genannten Leistungen verantwortlich ist, neben der Erfüllung ihrer Aufgaben aus der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer uneingeschränkt für andere Auftraggeber tätig sein kann, selbständig, mit frei gewähltem Arbeitsort und mit freier Zeiteinteilung arbeitet und eigene Betriebsmittel zur Verfügung stellt sowie dass sie für die ordentliche Versteuerung und Versicherung selbst Sorge trägt.

 

Die Mitbeteiligte erhielt für ihre Tätigkeit 2013 einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 4.000,- und 2014 einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 4.500,--. Der Pauschalbetrag wurde vom Beschwerdeführer vorgegeben und im Vorhinein vertraglich vereinbart. Damit sollten grundsätzlich alle Kosten abgedeckt sein. Zusätzlich erhielt sie noch ein Verrechnungsgeld zwischen EUR 100 und 200, um zusätzlich anfallende Kosten der Gäste sowie der Mitbeteiligten, wie zB Taxikosten für einen allfällig erforderlichen Transport der Gäste zu Veranstaltungen, abdecken zu können.

 

Die Haupttätigkeit der Mitbeteiligten umfasste vor Beginn des Festivals die Versendung der Einladungen und Flugbuchungen der Gäste sowie während des Festivals die Betreuung der Gäste vor Ort.

 

Die Mitbeteiligte erhielt vom Beschwerdeführer eine Namensliste mit etwa 100-120 Namen von Personen, welche eingeladen werden sollten. Die Mitbeteiligte lud diese daraufhin per E-Mail über eine E-Mailadresse des Beschwerdeführers im Namen des Beschwerdeführers ein. Dies erledigte die Mitbeteiligte teilweise zu Hause und teilweise im Büros des Beschwerdeführers. Nachdem die Mitbeteiligte Zusagen der eingeladenen Gäste erhielt, führte sie die Flugbuchungen durch ein vom Beschwerdeführer vorgegebenes Reisebüro oder teilweise auch selbst durch und gab einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers, welche für Hotelbuchungen zuständig war, bekannt, für wen Hotelzimmer zu buchen waren.

 

Vor Beginn des Festivals war es neben dem Versenden der Einladungen und Durchführung der Flugbuchungen die Aufgabe der Mitbeteiligten, für die Ausstattung im Gästebüro zu sorgen, insbesondere dafür, dass die Materialien für die Gäste, wie zB Taschen mit Katalogen, ausreichend vorhanden waren.

 

Der Leiter des Gästebüros war die Ansprechperson der Mitbeteiligten und hatte auch Zugriff zu den von der Mitbeteiligten versendeten bzw. erhaltenen E-Mails.

 

Die Gästebetreuung während des Festivals gestaltete sich derart, dass die Mitbeteiligte gemeinsam mit vier bis fünf weiteren Gästebetreuern in den zwei Wochen, in denen das Festival stattfand, die Gäste in Empfang nahm, diese zu diversen Terminen, wie zB den Filmen, Interviews und Essen, begleitete und im Rahmen des vorbereiteten zeitlichen Ablaufes allgemein zur Verfügung stand. Die anderen Gästebetreuer wurden zur Unterstützung der Mitbeteiligten während der Dauer des Festivals vom Beschwerdeführer beschäftigt. Die Mitbeteiligte war die Ansprechperson für alle Gäste vor Ort und betreute fünf bis sechs Gäste rundum. Zu ihren Aufgaben zählte auch die Organisation von Museumsbesuchen und die Reservierung von Tischen. Das Gästebüro hatte von 9:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. Während dieses Zeitraums musste die Mitbeteiligte bzw. einer der Gästebetreuer immer anwesend sein, die Einteilung erfolgte unter anderem in den täglich zwischen der Mitbeteiligten und den anderen Gästebetreuern stattfindenden Meetings.

 

Die Mitbeteiligte hatte keine fixen Arbeitszeiten und die Zeiteinteilung wurde ihr - im Rahmen der vorgegebenen Zeiten des Festivals - selbst überlassen.

 

Eine Vertretungsmöglichkeit der Mitbeteiligten wurde ihr in den schriftlichen Verträgen nicht eingeräumt. Während der gegenständlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer ist es zu keiner Vertretung der Mitbeteiligten gekommen.

 

Für die Tätigkeit für den Beschwerdeführer verwendete die Mitbeteiligte neben ihrem Laptop auch ihr Telefon sowie Büromaterial. Die Mitbeteiligte schaffte ihren Laptop 2009 und ihr Mobiltelefon 2012 privat an. Sowohl den Laptop als auch ihr Telefon nutzte die Mitbeteiligte ausgewogen sowohl für ihre berufliche Tätigkeit also auch privat. Für ihre Tätigkeit schaffte sie Stifte und Blöcke an. 2014 führte sie einen Steuerausgleich durch.

 

Während der Festivalzeit wurden ihr und den anderen Gästebetreuern vom Beschwerdeführer Mobiltelefone zur Verfügung gestellt.

 

Die Mitbeteiligte ist insofern werbend am Markt aufgetreten, als sie an Veranstaltungen von Frauennetzwerken teilnahm und so Aufträge - wie auch die gegenständlichen für den Beschwerdeführer - erhielt.

 

Neben der Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Jahr 2014 führte die Mitbeteiligte noch Aufträge für zwei weitere Auftraggeber aus.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Zeitraum und Inhalt der Tätigkeit der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Angaben der Mitbeteiligten in der Versicherungserklärung für Freiberufler vom 06.03.2014, dem von der Mitbeteiligten ausgefüllten Fragebogen der WGKK, den Aussagen der Mitbeteiligten in der niederschriftlichen Befragung durch die WGKK am 06.30.2015, den von der Mitbeteiligten vorgelegten zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen und als "Vereinbarung (Neue Selbständige)" bezeichneten Verträgen vom 16.09.2013 und vom 16.09.2014, den Vorbringen in der Beschwerde sowie insbesondere den Ausführungen der Mitbeteiligten und der Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung und den Aussagen der Mitbeteiligten in der weiteren mündlichen Verhandlung am 24.11.2017.

 

Der Inhalt der Tätigkeit wird in den Verträgen aufgelistet und wurde bereits im Verwaltungsverfahren und erneut im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.04.2017 von der Mitbeteiligten ausführlich konkretisiert und beschrieben. Daraus ergibt sich auch, dass die vertraglich aufgelisteten Aufgaben auch tatsächlich die Aufgaben der Mitbeteiligten während ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer waren. Darüber hinaus wurde der festgestellte Tätigkeitsbereich auch seitens der WGKK nicht bestritten.

 

Sowohl die Mitbeteiligte als auch die als Vertreterin des Beschwerdeführers befragte Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers vermittelten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck und sind für das erkennende Gericht keine wesentlichen Widersprüche zwischen deren Ausführungen hervorgekommen.

 

Das für ihre Tätigkeit erhaltene Entgelt ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer. Dass die Mitbeteiligte zusätzlich ein Verrechnungsgeld erhielt, geht sowohl aus ihren eigenen Angaben als auch aus den Aussagen der Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers hervor.

 

Die Mitbeteiligte schilderte in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass sie die Einladungen teilweise von zu Hause aus verschickte und teilweise von einem der Büros des Beschwerdeführers sowie dass sie auch die Flugbuchungen teilweise selbst auf ihrem Computer und teilweise über ein ihr vorgegebenes Reisebüro durchführte.

 

Von der Mitbeteiligten wurde glaubhaft und übereinstimmend mit ihren bisherigen Angaben im Verwaltungsverfahren angeführt, dass die Zeiteinteilung relativ frei erfolgte, aber dass zB während der zweiwöchigen Dauer des Festivals das Gästebüro zu den Öffnungszeiten immer besetzt sein musste, weshalb sie ihre Anwesenheit mit den anderen Gästebetreuern koordinieren musste. Die ansonsten freie Zeiteinteilung erscheint auch plausibel und die diesbezüglichen Angaben decken sich mit den Aussagen der Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer sich erwartete, dass die Einladungen verschickt werden und die Flüge und Hotels gebucht werden und es unerheblich war, wann die Mitbeteiligte dies erledigte, so lange es rechtzeitig erfolgte. Dass die Mitbeteiligte sich während der Dauer des Festivals bei der Begleitung der Gäste an bestimmte Zeiten (zB Filmvorstellungen, Essen, Interviews) zu halten hatte, geht aus den Schilderungen der Mitbeteiligten hervor.

 

Dass die Mitbeteiligte ihren Laptop und ihr Telefon sowie während der Dauer des Festivals ein vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestelltes Telefon verwendete und es während ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer zu keiner Vertretung gekommen ist, basiert ebenfalls auf der Darstellung der Mitbeteiligten in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die WGKK führte im angefochtenen Bescheid nicht aus, welche wesentlichen Betriebsmittel die Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer verwendet hat, sondern stützte sich im Wesentlichen darauf, dass von der Mitbeteiligten die Räumlichkeiten des Beschwerdeführers als hauptsächliches Betriebsmittel genutzt wurden. Aus den Angaben bezüglich ihrer Tätigkeit ergibt sich, dass insbesondere für das Versenden der Einladungen und die Buchung der Reisen ein Laptop erforderlich war.

 

Die Mitbeteiligte gab übereinstimmend mit den Aussagen der Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers an, dass sie für andere Auftraggeber tätig war, was dem Beschwerdeführer bekannt war und auch ausdrücklich in den Verträgen erlaubt wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Dazu zählen Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

 

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

 

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

 

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

 

3.2. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies folgendes:

 

3.2.1 Die Beschwerde wendet sich gegen die von der WGKK mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Pflichtversicherung der Mitbeteiligten nach § 4 Abs. 4 ASVG.

 

§ 4 Abs. 4 ASVG erfasst Personen, die sich "auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten". Nach herrschender Meinung handelt es sich um einen Vertrag, in dem sich eine Person einer anderen zur Dienstleistung in persönlicher Selbständigkeit verpflichtet (vgl. etwa Strasser, Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier DV - Eine Analyse des Kriteriums der persönlichen Abhängigkeit, DRdA 1992, 93 ff). Vom Dienstnehmer unterscheidet sich der freie Dienstnehmer also durch das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit. Dabei ist das jeweilige Vertragsverhältnis im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung gemäß § 539a nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen (AB 912 BlgNR 20. GP 5). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 179 f, Stand 1.3.2015, rdb.at)

 

Für die Abgrenzung zwischen Dienstverträgen und Werkverträgen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 23.12.2016, Ra 2016/08/0144 mit Verweis auf VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mit weiteren Nachweisen).

 

Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können. Mit der Erbringung der Leistung endet das Werkvertragsverhältnis. Eine zwar leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Wenn ein dauerndes Bemühen geschuldet geduldet wird, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" auch kein Ende findet, spricht dies ebenfalls gegen einen Werkvertrag. (VwGH 17.12.2013, 2012/09/0092, mit Verweis auf VwGH 23.05.2007, 2005/08/0003, mwN)

 

Wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und endet er nicht mit dem Abschluss eines Werks, spricht das gegen einen Werkvertrag (VwGH 2002/08/0264, infas 2006, S 11; 2007/08/0153, infas 2011, S 24; 2012/08/0303, infas 2013, S 15). Erst recht spricht bei einer immer wiederkehrenden oder kontinuierlichen Leistungserbringung die Typizität im Zweifel für einen freien Dienstvertrag oder Arbeitsvertrag (vgl. auch Mosler, DRdA 2007/29, 288 [295]). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 186, Stand 1.3.2015, rdb.at)

 

Der freie Dienstnehmer handelt wie der Werkunternehmer persönlich selbständig, diese Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Die Verpflichtung beim freien Dienstvertrag muss Dienstleistungen umfassen, also auf bloß der Art nach umschriebenen Tätigkeiten (Arbeiten, Tun, Wirken) beziehen, bei welchen die Einräumung eines Gestaltungsrechtes an den Besteller (bzw. eine Unterwerfung auf Seiten des freien Dienstnehmers) wesentlicher Bestandteil des Vertrages ist, der noch nach Vertragsabschluss, also bei Vertragserfüllung, einer Konkretisierung durch den Auftraggeber dahin bedarf, welche Einzelleistungen er im Rahmen des Vertrages errichtet sehen möchte. (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0034)

 

Nach Mazal kommt es darauf an, ob die Parteien eine bestimmte letztlich abgeschlossene Tätigkeit (Werkvertrag) vereinbaren oder ob sie eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Verpflichtung zum Tun begründen wollen (freier Dienstvertrag). Wachter spricht in diesem Zusammenhang davon, dass das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet sind. (Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG Rz 105, Stand 01.03.2014, rdb.at, mwN)

 

Bei der Abgrenzung ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Eine vertragliche schriftliche Vereinbarung ist für die Konturen des beabsichtigten Beschäftigungsverhältnisses wesentlich und hat - zunächst - die Vermutung für sich, dass die tatsächliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses von der vereinbarten nicht abgewichen ist, sodass selbst dann, wenn die festgestellten Sachverhaltselemente eindeutig weder in die eine noch in die andere Richtung deuten, dem erklärten Willen der Vertragsparteien entscheidende Bedeutung zukommt (VwGH 20.02.1996, 95/08/0222).

 

Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an. Weichen die "wahren Verhältnisse" vom Vertrag ab, ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226 mit Verweis auf VwGH 18.08.2015 mwN).

 

Wesentlich für die Abgrenzung zwischen einem Dienst- und einem Werkvertrag ist, ob es sich bei der Tätigkeit um ein Dauer- oder ein Zielschuldverhältnis handelt.

 

In einer Zusammenschau aller Aufgaben der Mitbeteiligten ist - trotz jeweils relativ kurzer Dauer des Vertragsverhältnisses - von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Dies zeigt sich in dem umfassenden Aufgabenbereich der Mitbeteiligten, welche auch die Gästebetreuung vor Ort umfasste.

 

Die Tätigkeit der Mitbeteiligten beinhaltete neben dem Versenden von Einladungen, Flug- und Hotelbuchungen auch die Gästebetreuung und alle damit zusammenhängenden Aufgaben während des Zeitraums des Festivals. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass sein Interesse auf die Versendung der Einladungen an die Gäste des Beschwerdeführers, die Buchung der Flüge sowie Unterkünfte derselben und anschließend die zufriedene Anwesenheit der Gäste beim Festival, gerichtet war. Die Buchhalterin und Personalverrechnerin des Beschwerdeführers legte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass in dem Moment, in dem der Leiter des Gästebüros die Gästeliste der Mitbeteiligten weitergebe, erwartet worden sei, dass die Gäste zu einem bestimmten Zeitpunkt da seien, die Flüge und Hotels gebucht seien und die Gäste zu den Filmen und Interviews sowie allfälligen Gästeessen erscheinen würden. Die Verpflichtung der Mitbeteiligten bestand darin, diese in den Verträgen umschriebenen Aufgaben jeweils rechtzeitig vor bzw. während und bis zum Ende des vom Beschwerdeführer veranstalteten festivals in Eigenverantwortung und zeitlich grundsätzlicher freier (bis auf die Aufgaben während des Festivals) Zeiteinteilung zu erbringen.

 

Hinsichtlich der Gästebetreuung, welche auch einen wesentlichen Teil des Aufgabengebietes der Mitbeteiligten ausmachte, war naturgemäß kein klar definiertes Endprodukt vereinbart. Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass bei der Gästebetreuung kein Maßstab ersichtlich sei, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Erfüllungsansprüche bei Nichtherstellung oder Gewährleistungsansprüche bei mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten.

 

Dieser Ansicht ist zu folgen: Bei der Gästebetreuung, welche einen der Hauptbestandteil der Tätigkeit der Mitbeteiligten ausmachte, handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020 mit Verweis auf VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" beurteilt werden sollten (siehe dazu VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN).

 

Unstrittig bedurfte es im Vertragsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer nach Vertragsabschluss, also bei Vertragserfüllung, zudem noch einer Konkretisierung durch den Auftraggeber, was sich im Vorfeld insbesondere in der von der Mitbeteiligten erforderlichen Gästeliste und in der Ausgestaltung der Gästebetreuung widerspiegelte. Die Verpflichtung zur entgeltlichen Erbringung einer individualisierten und konkretisierten Leistung im Sinn der Herstellung eines Werks ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

 

In einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit der Mitbeteiligten ist davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft der Mitbeteiligten ankam. Von der Mitbeteiligten wurde kein Werk geschuldet, sondern die Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen.

 

3.2.2. Dass kein echtes Dienstverhältnis vorliegt, ist im gegenständlichen Verfahren zwischen den Parteien unstrittig. Da die Mitbeteiligte nicht im Rahmen einer Gewerbeberechtigung tätig wurde, ist eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG auszuschließen.

 

Bei der weiteren Prüfung ist zu berücksichtigen, ob das Tätigkeitwerden der Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer eher "dienstnehmerähnlich" oder "unternehmerähnlich" war. Freie Dienstnehmer, welche sowohl entgeltlich als auch für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen, also dienstnehmerähnlich sind, werden nach § 4 Abs. 4 ASVG pflichtversichert, wohingegen jene, die mangels Vorliegens der Kriterien des § 4 Abs. 4 ASVG in der Regel als "Neue Selbständige" (subsidiär) nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind und als unternehmerähnliche freie Dienstnehmer bezeichnet werden können.

 

In der Folge sind die Merkmale des freien Dienstnehmers im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG zu prüfen, somit ob die Mitbeteiligte die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht hat und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt.

 

Ein freier Dienstvertrag nach § 4 Abs. 4 ASVG setzt voraus, dass die Tätigkeit für einen Dienstgeber im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs, dessen berufsrechtlicher Befugnis oder dessen statutenmäßigen Wirkungsbereichs (Ziffer 1) oder für die in Ziffer 2 genannten juristischen Personen öffentlichen Rechts bzw. deren von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ausgeübt wird sowie dass ein Entgelt bezogen wird, die Dienstleistung im Wesentlichen persönlich erbracht wird und die betroffene Person über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.

 

Dass die Tätigkeit der Mitbeteiligten im Rahmen des Geschäftsbetriebs des Beschwerdeführers und entgeltlich erfolgte, ergibt sich unstrittig aus dem Sachverhalt.

 

Zu persönlichen Erbringung der Dienstleistung durch die Mitbeteiligte ist zunächst anzuführen, dass in den schriftlichen Verträgen kein Vertretungsrecht der Mitbeteiligten vereinbart wurde. Unter Punkt III der Verträge wurde festgelegt, dass die Mitbeteiligte gegenüber dem Beschwerdeführer für die ordentliche Erbringung der unter Punkt II angeführten Leistungen verantwortlich ist. Der Beschwerdeführer erklärte im Verwaltungsverfahren, dass es der Mitbeteiligten gestattet gewesen wäre, sich vertreten zu lassen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Mitbeteiligte im Falle einer Vertretung selbst für die Entlohnung hätte aufkommen müssen. Die Mitbeteiligte gab in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass sie sich hätte vertreten lassen können, sie dies jedoch dem Beschwerdeführer bekanntgegeben hätte. Aus den weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers, dass lediglich der Erfolg der vereinbarten Aufgaben für diesen wesentlich war, ergibt sich, dass eine Vertretung der Mitbeteiligten - insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit des Verwendens der Einladungen und der Flugbuchungen - möglich gewesen wäre. Die Mitbeteiligte übergab aber keinen Teil ihrer Arbeit für den Beschwerdeführer an Subunternehmer, setzte keine Dienstnehmer ein und lies sich nicht durch andere, beliebige Personen vertreten. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten wurde daher in der vorliegenden Konstellation im Wesentlichen persönlich erbracht.

 

Schließlich stellt sich die Frage, ob die Mitbeteiligte über wesentliche eigene Betriebsmittel verfügte. Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient, stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (VwGH 2012/08/0163, zu PC, Büroeinrichtung und PKW eines Handelsvertreters; zum PKW eines Werbers VwGH 2007/08/0107). Zu den Betriebsmitteln eines Versicherungsvertreters gehört auch der Kundenstock (Kundenadressen), VwGH 2007/08/0153. An Kunden zuzustellende Waren stellen keine Betriebsmittel dar (VwGH 2007/08/0223; 2007/08/0107). (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 192, Stand 1.3.2015, rdb.at)

 

Wesentliche Betriebsmittel liegen nach der Rechtsprechung (nur) dann vor, wenn sich der freie Dienstnehmer eine betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Die Wesentlichkeit ist demnach nicht (nur) in Bezug auf den Betriebsgegenstand des Auftraggebers zu prüfen. Es kommt vielmehr auf das Bestehen einer eigenen unternehmerischen Struktur an. Damit wird im Ergebnis gerade auf die wirtschaftliche Abhängigkeit abgestellt. Gegen eine solche spricht dabei insbesondere die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, die Anschaffung von Betriebsmitteln, losgelöst vom konkreten Auftrag, eine werbende Tätigkeit am Markt, eine gewisse sonstige unternehmerische Infrastruktur und eine eigenständige Spesenkalkulation (VwGH 20.03.2014, 2012/08/0024). Wird der Betroffene innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig, ist dagegen idR vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). (Auer/Mayer, Abgrenzung Werkvertrag - Dienstvertrag - freier Dienstvertrag aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, ZAS 2016/23, 132)

 

Bei der Beurteilung ob ein Betriebsmittel als wesentlich anzusehen ist, ist zu berücksichtigen, dass es in der Ingerenz eines (potentiellen) freien Dienstnehmers liegt, ob er über eine unternehmerische Struktur verfügen möchte oder nicht, ob er also seine Tätigkeit grundsätzlich eher arbeitnehmerähnlich (dh keine Tätigkeit für den "Markt", sondern im Wesentlichen für einen Auftraggeber oder doch eine überschaubare Zahl von Auftraggebern, ohne eigene betriebliche Struktur, gegen gesonderte Abgeltung von Aufwendungen, wie zB durch Kilometergelder, Ersatz von Telefonkosten) ausführen möchte oder ob er eher unternehmerisch tätig sein und das entsprechende wirtschaftliche Risiko tragen will (dh zB - losgelöst vom konkreten Auftrag - spezifische Betriebsmittel anschafft, werbend am Markt auftritt, auch sonst über eine gewisse unternehmerische Infrastruktur verfügt und seine Spesen in die dem Auftraggeber verrechneten Honorare selbst einkalkuliert). Grundsätzlich wird ein Betriebsmittel dann wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist. (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 193, Stand 1.3.2015, rdb.at, mit Verweis auf VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223, zu Botendienstfahrern)

 

Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen zählt, ist im Allgemeinen für das Wirtschaftsgut als Ganzes zu beurteilen; es ist entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder zur Gänze dem Privatvermögen zuzurechnen. Wird ein Wirtschaftsgut sowohl betrieblich als auch privat genutzt, führt überwiegende betriebliche Nutzung grundsätzlich zu notwendigem Betriebsvermögen, überwiegende private Nutzung grundsätzlich zu Privatvermögen (vgl. VwGH vom 19.11.1998, Zl. 96/15/0051).

 

Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie beispielsweise einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden. Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 4 ASVG kommt es zudem nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller eingesetzten Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044-0045, VwGH 15.5.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/01855).

 

Das Know-how des Leistungserbringers oder dessen Arbeitskraft sind nicht unter den Betriebsmittelbegriff des § 4 Abs. 4 ASVG zu subsumieren (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0245). Die Verwendung der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt vielmehr im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft. (VwGH 21.02.2007, 2003/08/0232)

 

Die Mitbeteiligte hat eine Ausbildung zur Eventmanagerin und arbeitet als Organisatorin für Festivals. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten erfordert keine umfangreiche betriebliche Organisation. Die Mitbeteiligte ist insofern werbend am Markt aufgetreten, als dass sie an Veranstaltungen von Frauennetzwerken teilnahm und so Aufträge - wie zB auch die gegenständlichen für den Beschwerdeführer - erhielt.

 

Für ihre Tätigkeit verwendete die Mitbeteiligte ihren Laptop, ihr Telefon sowie von ihr angeschafftes Büromaterial. Zusätzlich erhielt sie während der Festivalzeit vom Beschwerdeführer ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt. Zudem nützte die Mitbeteiligte auch die Infrastruktur, vor allem die Büroräumlichkeiten, des Beschwerdeführers.

 

Die Mitbeteiligte stellte im Wesentlichen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung. Der Einsatz der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten liegt im Wesen des Einsatzes der persönlichen Arbeitskraft und stellt gerade keine Verwendung eigener Betriebsmittel dar.

 

Aus dem erhobenen Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei den von der Mitbeteiligten in ihrem Eigentum stehenden verwendeten Betriebsmittel (Laptop, Telefon, Büromaterial) um keine Betriebsmittel handelt, die ihrer Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt sind. Die von der Mitbeteiligten in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel waren vielmehr allesamt Sachmittel, welche auch privat verwendet wurden.

 

Ein Nachweis für die überwiegende berufliche Verwendung wurde nicht erbracht und geht auch nicht aus den Schilderungen der Mitbeteiligten hervor. Die Mitbeteiligte vermochte im Verfahren nicht darzulegen, dass die Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt werden. Vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben, dass die berufliche und private Nutzung ausgewogen war. Dass der Laptop in das Betriebsvermögen aufgenommen wurde, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen.

 

Wesentliche Betriebsmittel liegen nach der Rechtsprechung nur vor, wenn sich der freie Dienstnehmer eine betriebliche Infrastruktur geschaffen hat. Die Mitbeteiligte wurde zwar für mehrere Auftraggeber tätig und trat auch werbend am Markt auf, was auf das Bestehen einer eigenen unternehmerischen Struktur hinweist. Ihre Betriebsmittel wurden aber zu privaten Zwecken, noch vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit, angeschafft, und ihre Spesen (Taxigeld, Telefonkosten) wurden der Mitbeteiligten im Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer mit einem Verrechnungsgeld in Höhe von 100-200 Euro durch den Beschwerdeführer abgedeckt. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Mitbeteiligte nur für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern neben dem Beschwerdeführer tätig wurde. Die Mitbeteiligte wurde zudem zu einem großen Teil innerhalb und auch unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Beschwerdeführers tätig, weshalb im konkreten Fall vom Fehlen wesentlicher eigener Betriebsmittel auszugehen ist.

 

Im Ergebnis ist daher zu Grunde zu legen, dass die Mitbeteiligte im Rahmen eines freien Dienstvertrages nach § 4 Abs. 4 ASVG tätig wurde, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 ASVG.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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