AsylG 2005 §56 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2195850.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 56 Abs. 2, 58 Abs. 11 AsylG 2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi sowie der Religionsgemeinschaft der Sunniten zugehörig, brachte nach illegaler Einreise am 05.10.2008 beim Bundesasylamt (nachfolgend BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 05.10.2008 Folgendes vor:
Er sei in Pakistan geboren, würde Punjabi sprechen und gehöre dem sunnitischen Glauben an. Er sei verheiratet und habe vier Kinder (drei Töchter und einen Sohn). Die Ehefrau, die Kinder sowie die Mutter und eine Schwester würden nach wie vor in seinem Heimatort leben. Er habe sieben Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. Er habe Pakistan am 26.09.2008 illegal und schlepperunterstützt verlassen, sein Reisepass befinde sich zu Hause.
Zum Fluchtgrund führte der BF an, er sei Mitglied der MSL (KAAF) Partei. Am 18.02.2008 habe die Parlamentswahl stattgefunden und es sei dabei zu einem Streit und Handgreiflichkeiten mit den Mitgliedern der PPP-Partei gekommen, worauf die Leute der PPP-Partei Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Er wohne seit 19.02.2008 nicht mehr zu Hause, sondern habe sich bis zur Ausreise in Pindi versteckt, weil die Polizei nach ihm gesucht habe.
2. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes bestätigte der BF am 09.10.2008 seine bisherigen Angaben und führte zudem aus, er habe Pakistan mit einem gefälschten Reisepass verlassen. Diesen habe ihm der Schlepper besorgt und ihm dann wieder abgenommen. Seinen eigenen Reisepass habe er zu Hause gelassen, dieser sei aber schon abgelaufen. Er habe zu Hause auch einen Personalausweis und er werde versuchen, sich diesen schicken zu lassen.
Zum Fluchtgrund befragt führte der BF an, er sei Sympathisant der Pakistan Muslim Leaque (Q) gewesen. Am 18.02.2008 hätten Wahlen stattgefunden und es habe dabei tätliche Auseinandersetzungen der Mitglieder der PML (Q) und der PPP-Partei gegeben. Dabei sei ein Mitglied der PPP verletzt worden und mehrere Mitglieder der PML - darunter auch er selbst - angezeigt worden. An dem Raufhandel seien ca. zehn bis zwölf Personen der PML und ca. sieben bis acht Personen der PPP beteiligt gewesen. Die Polizei sei eingeschritten, nachdem alles vorbei gewesen sei. Die Anzeige sei am 19.02.2008 erstattet worden und die Polizei habe den BF zu Hause gesucht. Er habe aber aus Angst, von der PPP gesucht zu werden, das Haus bereits, bevor die Polizei kam, verlassen gehabt. Zur Polizei habe der BF kein Vertrauen, da diese unter dem Einfluss der PPP stehe und die PPP an der Macht sei. Er sei nirgends in Pakistan sicher.
3. In einer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.01.2009 bestätigte der BF nochmals seine bisherigen Angaben, er wolle diesbezüglich auch nichts ergänzen. Dokumente könne der BF nach wie vor nicht vorlegen. Den Personalausweis habe der Schlepper und der BF habe diesen nicht erreichen können. Auf Vorhalt, bei seiner letzten Aussage habe er angegeben, der Personalausweis befinde sich zu Hause, gab der BF an, es habe sich dabei nur um die Kopie des Personalausweises gehandelt, das Original habe ihm der Schlepper abgenommen. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er sei Mitglied der PML (Q)-Partei, habe für die Partei Werbezettel verteilt, aber keine besonderen Aufgaben gehabt. Im Zuge einer Rauferei sei er von der PPP-Partei angezeigt worden. Die Polizei habe mehrmals versucht, ihn festzunehmen. Außerdem sei er von Mitgliedern der PPP mit dem Umbringen bedroht worden und deswegen zu einem Bekannten nach Rawalpindi gefahren. Die Drohungen seien gegenüber seiner Frau ausgesprochen worden. Weder die Mitglieder der PPP-Partei noch die Polizei hätten ihn zu Hause angetroffen, da er sich noch am gleichen Tag des Vorfalls im Dorf seiner Schwester versteckt hätte. Er habe sich dort zwei Tage und in der Folge bei einem Bekannten in Rawalpindi aufgehalten. In Rawalpindi sei er keinen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt gewesen, habe aber befürchtet, dass sein Aufenthaltsort herausgefunden werden könnte. Er habe befürchtet, umgebracht zu werden. Dem BF wurden die Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht. Der BF gab als Stellungnahme dazu an, dieser Bericht stimme schon. Zu seiner Lebenssituation in Österreich befragt führte der BF an, er verdiene monatlich ca. 400,00 Euro als Zeitungsverkäufer, besuche keinen Deutschkurs und sei kein Mitglied in einem Verein.
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das BAA davon aus, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Der BF habe lediglich behauptet, sich vor den Mitgliedern der PPP-Partei zu fürchten, ohne dass es zu einem konkreten Angriff gekommen sei. Zudem habe es seit dem 18.02.2008 bis zur Ausreise des BF keine Verfolgungen oder persönlichen Auseinandersetzungen weder von der Polizei noch von Mitgliedern der gegnerischen Partei gegeben. Des Weiteren sei das Vorbringen des BF widersprüchlich gewesen. So habe der BF in seiner Einvernahme am 29.01.2009 zunächst angegeben, er habe sich vom 18.02.2008 bis zur Ausreise bei einem Freund in Rawalpindi aufgehalten, später habe er behauptet, er sei zwei Tage bei seiner Schwester gewesen und erst danach nach Rawalpindi gegangen. Zudem habe der BF bei seiner Befragung am 09.10.2008 angegeben, dass die Polizei bei dem Raufhandel eingeschritten wäre, bei der Einvernahme am 29.01.2009 habe er dazu angegeben, dass die Polizei gekommen wäre, er die Polizei aber nicht gesehen hätte. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der BF unverzüglich nach dem Vorfall bei seiner Schwester versteckt habe, da er gar nicht wissen habe können, dass die Polizei ihn suchen würde. Auch sei - bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Partei - das Vorbringen des BF nicht geeignet, eine Asylgewährung zu erwirken, da dieses mangels konkreter Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde. Zudem gäbe es für den BF eine innerstaatliche Fluchtalternative.
4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF dar.
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben.
6. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung am 01.02.2012 wurden an der Wohnadresse des BF eine pakistanische Geburtsurkunde und die beglaubigte Beurkundung eines pakistanischen Führerscheines sichergestellt und dem Asylgerichtshof am 20.03.2012 übermittelt.
7. Vom in der Folge zuständigen Bundesverwaltungsgericht wurde am 19.02.2014 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Islamabad mit dem Ersuchen um Überprüfung der vorgelegten polizeilichen Anzeige, der Geburtsurkunde und des pakistanischen Führerscheins des BF gestellt.
8. Dem Erhebungsbericht der Österreichischen Botschaft Islamabad bzw. des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad zufolge sei die Geburtsurkunde eingetragen worden, jedoch erscheine sie aufgrund der unterschiedlichen Schriftart und Farbe als zweifelhaft. Auch könne eine Manipulation bei der Seriennummer erkannt werden. Der pakistanische Führerschein sei als authentisch verifiziert worden. Die vorgelegte polizeiliche Anzeige sei gefälscht. Der vom BF vorgebrachte Vorfall habe am 18.02.2008 tatsächlich stattgefunden, das Anzeigeoriginal enthalte jedoch nicht den Namen des BF.
9. Für den 19.08.2014 lud das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
10. Mit Schreiben vom 25.07.2014 wurde dem BF eine Aufforderung zur Mitwirkung im Beschwerdeverfahren und zur Vorlage von Dokumenten und Beweismitteln übermittelt. Den Verfahrensparteien wurden zudem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.07.2014 aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan sowie die Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Islamabad zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum Zeitpunkt der anberaumten Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hierzu zu äußern.
11. Mit Schreiben vom 29.07.2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
12. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF seine dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität und dass er verhandlungsfähig sei.
Zu den Einvernahmesituationen im bisherigen Verfahren führte der BF an, es sei alles in Ordnung gewesen. Er habe immer die Wahrheit gesagt und möchte nichts richtigstellen. Seit Asylantragstellung bzw. seit Erhalt des angefochtenen Bescheides habe sich nichts geändert. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, da er in Lebensgefahr sei.
Die Ehefrau, drei Töchter und ein Sohn des BF würden mit der Mutter des BF im Heimatdorf leben und er habe regelmäßig Kontakt mit ihnen. Er habe in Pakistan auch noch weitere Verwandte. In Österreich lebe er mit fünf oder sechs Pakistani zusammen in einer Mietwohnung und verdiene seinen Lebensunterhalt als Zeitungsausträger. Er erhalte keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er sei in Österreich nicht straffällig geworden, sei kein Mitglied in einem Verein und spreche auch kaum Deutsch.
Zur fremdenpolizeilichen Kontrolle und Sicherstellung der Geburtsurkunde und beglaubigten Urkunde des pakistanischen Führerscheins befragt führte der BF an, dies seien nur Kopien gewesen und er habe diese beim Interview bei der belangten Behörde noch nicht gehabt.
Nach Übersetzung des Erhebungsberichtes der Staatendokumentation und zum Ergebnis, wonach demzufolge die polizeiliche Anzeige gefälscht sei, gab der BF an, dass dies nicht stimme, wie könne er auf den FIR seinen Namen hinzufügen und dass der FIR nicht gefälscht sei. Bei Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, dass er von der Polizei getötet werden würde, er sei dort in Lebensgefahr.
Zu den Länderfeststellungen zu Pakistan nahm der BF nicht Stellung.
13. In Erledigung der gegen den Bescheid des BAA am 13.02.2009 erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht folglich mit Erkenntnis vom 10.09.2014 Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4. B-VG für nicht zulässig erklärt.
In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.
14. Im fortgesetzten Verfahren übermittelte das BFA dem BF eine Verfahrensanordnung.
Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer zweiwöchigen Frist dazu Stellung zu nehmen und Fragen zum Privat- und Familienleben bzw. zur Integration in Österreich zu beantworten.
15. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung des BF beantragte in der Stellungnahme vom 06.10.2014 die Gewährung der Akteneinsicht. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung wurde mit E-Mail vom 08.10.2014 über die derartige Möglichkeit informiert.
16. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung führte im Rahmen einer Stellungnahme vom 13.10.2014 aus, der BF befinde sich seit dem Jahr 2008 durchgehend und bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet, er habe im Asylverfahren sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und keine Folgeanträge gestellt. Er habe die lange Verfahrensdauer nicht zu vertreten. Der BF sei unbescholten, integriert, selbsterhaltungsfähig und aufrecht sozial- und krankenversichert. Er verfüge über einen großen Bekanntenkreis und spreche gut Deutsch. Der BF legte einen Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012 sowie eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 30.09.2014 vor.
17. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
17.1. Das BFA stellte zur Person des BF fest, dass die Identität und Nationalität des BF feststehe. Der BF sei illegal nach Österreich eingereist und wurde sein Aufenthalt lediglich durch die Asylantragstellung legalisiert. Der BF sei unbescholten, habe bisher keinen Deutschkurs absolviert und spreche die deutsche Sprache nicht. Er habe bisher keine Ausbildung gemacht. Der BF befinde sich nicht in Grundversorgung, arbeite als Zeitungszusteller und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Weitere soziale Integrationsbemühungen würden sich nicht erkennen lassen. Die Ehefrau, vier Kinder, die Mutter und die Schwester des BF würden nach wie vor in Pakistan leben. Der BF habe keine Verwandten in Österreich.
17.2. Beweiswürdigend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus:
Die Feststellungen zur Person des BF würden auf den Angaben des BF, seinem pakistanischen Führerschein und den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen beruhen. Die Feststellungen zur Integration und zum Privat- und Familienleben des BF würden sich aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF ergeben.
17.3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 05.11.2014.
18. Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und es wurden die Anträge gestellt,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt werde,
- in eventu festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG nicht zulässig sei und
- in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
19. Die gegen den Bescheid des BFA vom 03.11.2014 erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 11.02.2015 gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52, 46 und § 55 FPG 2005 abgewiesen.
20. Am 21.07.2015 brachte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG ein.
Dem Antrag beigelegt wurden unter anderem ein österreichischer Führerschein, eine Wohnbestätigung, zwei Empfehlungsschreiben, eine Bestätigung über eine nicht bestandene Deutschprüfung Niveau A1, ein Versicherungsdatenauszug vom 06.07.2015 und Bestätigungen bezüglich der Zustellhonorare des BF für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 31.05.2015.
21. Im Zuge einer Stellungnahme vom 04.08.2015 führt der BF im Wege seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung aus, er befinde sich seit dem Jahr 2008 durchgehend und bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 rechtmäßig im Bundesgebiet, er habe im Asylverfahren sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt und keine Folgeanträge gestellt. Der BF sei unbescholten, integriert, selbsterhaltungsfähig und aufrecht sozial- und krankenversichert. Er verfüge über einen großen Bekanntenkreis und spreche gut Deutsch. Der BF legte einen Einkommenssteuerbescheid sowie eine Versicherungsbestätigung der SVA vom 30.09.2014 vor.
22. Mit Schreiben vom 05.12.2016 teilte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF mit, dass der BF eine Deutschprüfung Niveau A2 erfolgreich bestanden habe.
23. Seitens des BFA erging mit Schreiben vom 20.07.2017 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. ein Verbesserungsauftrag, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein gültiges Reisedokument samt aktueller vollständiger Kopie sowie das Original seiner von der Österreichischen Botschaft Islamabad beglaubigten Geburtsurkunde samt Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Auf die Heilungsmöglichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV wurde hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme.
Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Liste von Fragen gestellt und wurde er aufgefordert, hinsichtlich seiner Lebensumstände Nachweise zu erbringen.
24. Im Wege einer Stellungnahme durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF vom 07.08.2017 teilte dieser mit, dass er weder über einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde verfüge, weshalb er diese der belangten Behörde nicht vorgelegt habe. Der BF habe in Bezug auf seine Identität im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Er sei im Besitz eines österreichischen Führerscheins.
Der BF lebe mit seinem Bruder XXXX in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF halte sich nun seit beinahe neun Jahren im Bundesgebiet auf und habe große Schritte in Richtung Integration geleistet. Er spreche Deutsch auf Niveau A2, arbeite seit mehreren Jahren als Zeitungszusteller und sei selbsterhaltungsfähig. Er sei bisher auch niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten, respektiere die Gesetze in Österreich und leiste seit mehreren Jahren auch durch freiwillige Spenden an das Rote Kreuz Österreich einen gemeinnützigen Beitrag an die Gesellschaft. Aufgrund des langen Aufenthalts in Österreich bestünde auch zu seinem Heimatland Pakistan keinerlei Naheverhältnis bzw. Bindung mehr.
Diesem Schriftsatz sind unter anderem diverse Meldezettel, Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2016 und Rechnungen zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts, eine Versicherungsbestätigung der SVA, ein Miet- und Untermietvertrag, ein Sprachzeugnis Niveau A2, ein Arbeitsvertrag, ein Strafregisterauszug, eine Mitgliedskarte des Roten Kreuzes 2015 bis 2017, eine Kopie des österreichischen Führerscheins und diverse Kontoauszüge über Ersparnisse angeschlossen.
25. Mit Bescheid des BFA vom 11.04.2018 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" in besonders berücksichtigungswürdigenden Fällen gemäß § 56 Absatz 2 Asylgesetz gemäß § 58 Absatz 11 Ziffer 2 Asylgesetz zurückgewiesen.
Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Feststellungen zu dessen Person sowie zu seinem Privat- und Familienleben bzw. seiner Integration in Österreich aus, dass der Beschwerdeführer trotz Belehrung und Aufforderung die erforderlichen Beweismittel über seine tatsächliche Originalidentität (Name, Vorname und Geburtsdatum), zu welcher implizit auch seine Staatsangehörigkeit zähle, vorzulegen, diese nicht vorgelegt habe, weshalb der verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedenfalls gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen sei.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 3 FPG sei, werde der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Werde ein solcher Antrag zurückgewiesen, gelte dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliege.
Mit seit 13.02.2015 rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015 sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.11.2014, mit welchem eine Rückkehrentscheidung gegen den BF verhängt worden war, gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52, 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen worden.
Hinsichtlich der hierfür maßgeblich gewesenen Gründe habe sich nach den im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen, abgesehen vom weiteren Zeitablauf seither - insbesondere bezogen auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG - keine entscheidungswesentliche Veränderung ergeben.
Unter Verweis auf § 59 Abs. 5 FPG führte das BFA schließlich aus, dass die seinerzeitige Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2015 aufrecht und rechtskräftig sei. Neue Tatsachen gem. § 53 Abs. 2 und 3 FPG seien nicht hervorgekommen und habe somit die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben können.
26. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
27. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.04.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
27.1. Zunächst wurde beantragt,
- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF vom 21.07.2015 Folge gegeben und dem BF eine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen antragsgemäß erteilt werde oder
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; sowie
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und durchzuführen.
27.2. Des Weiteren wurde Folgendes vorgebracht:
Der BF würde weder über ein gültiges Reisedokument, noch über eine Geburtsurkunde oder eine diesen Dokumenten gleichzuhaltende Urkunde verfügen. Er könne diese Dokumente daher auch nicht vorlegen. Er hätte in Bezug auf seine Identität im bisherigen Verfahren immer die Wahrheit gesagt. Er sei im Besitz eines österreichischen Führerscheins und hätte damit seine Identität hinreichend nachgewiesen. Eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Sowohl im Asylverfahren als auch im gegenständlichen Verfahren sei die belangte Behörde immer davon ausgegangen, dass er - XXXX geboren sei. Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht könne keine Rede sein. Über den Antrag sei daher inhaltlich zu entscheiden.
Entgegen der Rechtsansicht des BFA hätten sich auch die Verhältnisse betreffend den Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung im Asylverfahren deutlich zu Gunsten des BF verbessert. Es wäre dazu auf die vorgelegten Urkunden, die Stellungnahme vom 07.08.2017 sowie die der Beschwerde beiliegende Jahresaufstellung, der die Einkünfte aus der Kolporteurstätigkeit im Jahr 2017 zu entnehmen seien, zu verweisen.
28. Der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. L508 2195850-1/3E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 11.04.2018 gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt begründet:
......"3.2. Indem das BFA im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung erließ, hat es die Rechtslage verkannt. Im Erkenntnis vom 19.11.2015, Zahl Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 der Verfahrensökonomie dienen und bewirken soll, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP , 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
Daraus ergibt sich, dass die Behörde im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gehabt hätte, da der Beschwerdeführer nie mit einem Einreiseverbot belegt wurde und auch kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG vorliegt.
Da das BFA im gegenständlichen Fall eine verfehlte Rechtsansicht vertrat, indem es keine Rückkehrentscheidung erließ, und das Bundesverwaltungsgericht schon im Hinblick darauf, dass es im gegenständlichen Verfahren nur in Beschwerdesachen tätig werden und den Beschwerdeführer nicht um eine Instanz bringen darf, sohin die seitens des BFA unterlassene Rückkehrentscheidung nicht nachholen kann, war der angefochtene Bescheid gem. §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben.
Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist." ......
29. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.05.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
30. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
31. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.06.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
31.1. Zunächst wird beantragt,
- die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 21.07.2015 Folge gegeben werde, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung nach den §§ 55 ff AsylG antragsgemäß erteilt und damit eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werde;
- in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen;
- sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und durchzuführen.
31.2. In der Folge wird dargelegt, dass nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkomme. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Falle entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht erfüllt. Die Behörde werfe dem BF vor, dass er kein Reisedokument oder keine Geburtsurkunde vorgelegt hätte und damit seine Identität nur als Verfahrensidentität bezeichnet werden könne. Dem sei entgegenzuhalten, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügen würde und der Behörde ohnehin eine Kopie seiner Geburtsurkunde und des pakistanischen Führerscheins vorgelegt hätte, der noch dazu von einem Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Islamabad offensichtlich überprüft und für authentisch befunden worden sei. Er hätte zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente auch vorgelegt, sodass er seine Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht verletzt hätte.
31.3. Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so würde er darauf verweisen, dass er seit 2008 in Österreich aufhältig und zu keinem Zeitpunkt dem österreichischen Staat zur Last gefallen sei. Er würde seinen Lebensunterhalt als Zeitungszusteller verdienen, sei strafrechtlich nie in Erscheinung getreten, würde freiwillig Spenden an das Rote Kreuz Österreich und damit einen gemeinnützigen Beitrag für die Gesellschaft leisten. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A2 und würde in Österreich mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass dieser im Asylverfahren nicht erwähnt habe, dass der BF in Österreich leben würde, hätte er dessen Wunsch entsprechend, dies so lange nicht bekanntgegeben. Tatsache sei aber, dass er in Österreich ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben führen würde und hätte daher auch die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden müssen. Es könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass das Verfahren derart lange Zeit in Anspruch nehme. Im Hinblick auf den nunmehr mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich seien seine Bindungen zu Pakistan nur mehr sehr gering, sodass insgesamt die Rückkehrentscheidung dauerhaft für unzulässig erklärt werden hätte müssen.
31.4. Abschließend behalte sich der BF weiteres Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich vor.
31.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
32. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der - schriftlichen - Angaben des Beschwerdeführers und des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. Des Weiteren wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Gerichtakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des Asylverfahrens des BF.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX , ist pakistanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur sunnitischen Religionsgemeinschaft, ist verheiratet und Vater von vier Kindern.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der BF kommt aus einem genannten Dorf im Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab und lebte dort mit seiner Familie. Der BF besuchte in Pakistan mehrere Jahre die Schule und arbeitete vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft. Der BF verließ Pakistan Ende September 2008 und reiste Anfang Oktober 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Seine Ehegattin, seine vier Kinder, seine Mutter, eine Schwester und zahlreiche Onkel und Tanten leben nach wie vor im Distrikt Gujrat in der Provinz Punjab in Pakistan.
Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Gegen ihn bestand seit 13.02.2015 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 11.02.2015) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Er ist trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht wieder ausgereist und kam der BF der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan somit über einen Zeitraum von viereinhalb Jahren nicht nach. Dem BF stand in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu und hatte er niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber.
Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich.
Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er knüpfte normale soziale Kontakte und legte zwei Unterstützungserklärungen vor.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich und des Besuches von Sprachkursen einfache Deutschkenntnisse. Er erbrachte einen Prüfungsnachweis auf dem Sprachniveau A2.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit mehreren Jahren als Zeitungszusteller beruflich tätig. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige schwere gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.
In Österreich hat er keine Bildungsangebote in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von den Deutschkursen - keine Aus-, Fort-, oder Weiterbildung besucht. Er leistet keine offizielle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit und ist nicht aktives Mitglied in Vereinen. Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren passives Mitglied beim Wiener Roten Kreuz und spendet gelegentlich auch für andere soziale Einrichtungen.
Im Verfahren bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG wurde der BF aufgefordert, die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeführten Urkunden, insbesondere einen Reisepass und eine von der Österreichischen Botschaft Islamabad beglaubigte Geburtsurkunde, beizubringen. Der BF folgte dem nicht und führte auch keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines Reisedokumentes oder dieser Geburtsurkunde unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er hat mit Ausnahme seines nunmehrigen Aufenthalts in Europa sein Leben zum überwiegenden Teil in Pakistan verbracht, wo er sozialisiert wurde und wo sich nach wie vor seine nächsten Verwandten aufhalten.
Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig wäre. Der BF ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Ihm würde im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat der BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen, zumal er über soziale Anknüpfungspunkte (Familie) und Berufserfahrung verfügt. Der Beschwerdeführer spricht zudem Punjabi und Urdu.
2.1.2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Pakistan war insbesondere festzustellen:
1. Grundversorgung und Wirtschaft
Pakistan gehört zu den sieben bevölkerungsreichsten Staaten der Erde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt und das Durchschnittsalter der Pakistani wird mit 23 Jahre angenommen (CIA 12.1.2017).
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung.
(AA 12 .2016c).
Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 Prozent; der Sektor umfasst u.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 Prozent). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 Prozent) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 Prozent der arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit (AA 12 .2016c).
Neben der fortlaufenden komplexen Notsituation in den FATA und KP, sieht sich Pakistan Dürren, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen ausgesetzt (USAID 6.1.2017).
Wiederkehrende Katastrophen in Kombination mit der chronischen Armut begrenzen die Möglichkeiten für bedürftige Haushalte sich adäquat zu versorgen und führen zudem zu Vertreibung und humanitären Bedürfnissen (USAID 30.6.2016).
Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption, einer angespannten Sicherheitslage und der sich nur langsam verbessernden Energiekrise (AA 12 .2016c).
Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 12 .2016c).
Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund fünf bis sieben Prozent des jährlichen BIP geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor, Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa $ 8 Milliarden (Dawn 11.11.2016). Der Leiter der Nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich $133 Millionen aufgrund von Korruption verliert. Weniger als ein Prozent der pakistanischen Bürger zahlen Steuern (Dawn 1.4.2016).
Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Pakistan hat eine schnell wachsende Bevölkerung. Etwa 35 Prozent der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt - viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers (BMZ o.D.).
Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in ihrem aktuellen Länderbericht zu Pakistan rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (WKO 23.1.2017).Von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 sind etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent (IOM 7.1.2016). Die Jugendarbeitslosigkeit beläuft sich in Pakistan auf 10,4 Prozent. Dieser Wert ist der Mittelwert der Arbeitslosenrate der 15 - 24 jährigen Pakistani. So sind 12,9 Prozent der weiblichen pakistanischen Jugendlichen und 9,4 Prozent der männlichen pakistanischen Jugendlichen ohne Beschäftigung (CIA 12.1.2017). Prognosen weisen auf eine Steigerung der pakistanischen Arbeitslosenquote seit 2007 von 5,2 Prozent auf erwartete rund 6 Prozent im Jahr 2017 (Statista 2017). Im Country Fact Sheet Pakistan vom Jänner 2016 berichtet IOM über Möglichkeiten von Beschäftigung in Pakistan. Demnach waren von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent. Unterstützt werden die Arbeitssuchenden vom Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme, welche das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, sowie der Small and Medium Enterprise (SME). Auch diese soll Arbeitsplätze im Land schaffen (IOM 7.1.2016).
Pakistanis sind in unterschiedlichem Ausmaß von Armut betroffen. Zwar sank die nationale Armutsquote seit 2004 von 55 Prozent auf 39 Prozent, doch leben somit 39 Prozent der Pakistani in Armut. Die höchsten Quoten mit Bezug auf Armut fallen dabei auf die vom Bund verwalteten Tribal Areas (Fata) mit 73 Prozent und Belutschistan mit 71 Prozent. Auch gibt es massive Unterschiede zwischen den städtischen Bereichen mit 9,3 Prozent und den ländlichen Bereichen mit 54,6 Prozent (Dawn 21.6.2016). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In größeren Städten ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Pakistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 29. 1.2017
- BMZ - Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 25.1.2017
- Dawn (1.4.2016): Pakistan losing $133 million daily to corruption, https://www.dawn.com/news/1249119 , Zugriff 9.1.2017
- Dawn (21.6.2016): 39pc of Pakistanis live in poverty; Fata, Balochistan worst hit, https://www.dawn.com/news/1266171 , Zugriff 9.1.2017
- Dawn (11.1.2016): Institutions and development, https://www.dawn.com/news/1295551 , Zugriff 9.1.2017
- CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Pakistan https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html , Zugriff 12.1.2017
- HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014
- HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2014): State of Human Rights in 2013, http://www.hrcp-web.org/hrcpweb/report14/AR2013.pdf , Zugriff 28.11.2016
- IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017
- Statista (2017): Pakistan: Arbeitslosenquote von 2007 bis 2017, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-in-pakistan/ , Zugriff 24.1.2017
- TET - The Express Tribune (4.8.2014): Pakistanis spend nearly half of their income on food: Report, http://tribune.com.pk/story/744223/pakistanis-spend-nearly-half-of-their-income-on-food-report/ , Zugriff 28.11.2016
- USAID - US Agency for International Development (6.1.2017): Pakistan - Complex Emergency; Fact sheet #1, Fiscal Year (FY) 2017 , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf , Zugriff 9.3.2017
- USAID - US Agency for International Development (30.6.2017): Pakistan - Complex Emergency; FACT Sheet #3, FIiscal Year (FY) 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf , Zugriff 9.3.2017
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.1.2017): Länderprofil Pakistan, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf , Zugriff 24.1.2017
1.1. Soziale Wohlfahrt und staatliche Beschäftigungsförderungsprogramme
Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten, Zakat und Ushr, verwaltet die staatlich eingehobene Zakat [Anmerkung: religiöse Pflicht für Muslime, einen geregelten Anteil des Einkommens an Arme und Bedürftige abzugeben, in Pakistan wird sie staatlich eingehoben], die 2,5 Prozent des Einkommens beträgt, und finanziert damit Projekte für Arme und Bedürftige (EASO 8.2015; vgl. BFA 7.2016). Aber auch in diesem Bereich herrscht Korruption (Murad Ullah 1.-2.10.2012). Ein durchgehendes, konsistentes Sozialsystem ist auf Regierungsebene laut IOM nicht vorhanden. Das staatliche Zakat System finanziert Pakistan Bait-ul-Mal (PBM), das dem Premierminister untersteht, sowie das "Benazir Income Project" (BAA 6 .2013). PBM ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt (IOM 8.2014; vgl. PBM o.D.a; PBM o.D.b). Der Finanzminister hat das Budget von PBM von 2 Milliarden Rupien auf 4 Milliarden Rupien (ca. 34.379.503 €) erhöht (Dawn 6.6.2015). Anträge müssen mit der Kopie der nationalen ID Karte beim District Officer eingereicht werden. Es gab mit Stand 2013 144 zuständige District Officers für Pakistan, 30 für die FATA, 40 für Gilgit Baltistan und 40 für Kaschmir. Die Zahl der Empfänger des individuellen Unterstützungsprogrammes betrug 2013 ca. 50.000. Die private Wohltätigkeitsebene ist in Pakistan sehr gut ausgeprägt (BAA 6 .2013).
Die Finanzierungsunterstützung richtet sich an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige mit einer Fokussierung auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung für bedürftige Waisen, Stipendien für hervorragende, bedürftige Studenten für höhere Berufsausbildung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D.a; vgl. PBM o.D.b).
Quellen:
- BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (7.2016):Dossier zu Stammes- & Clanstrukturen in Afghanistan und Pakistan (ethnische Gruppen; Paschtunwali; Hazaras; religiös-basierte Wohlfahrtsstrukturen am Beispiel Afghanistans, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf , Zugriff 25.11.2016
- Dawn (6.6.2015): Budget's aim not to burden ordinary citizens: Ishaq Dar, http://www.dawn.com/news/1186570 , Zugriff 28.11.2016
- EASO - European Asylum Support Office (8.2015): EASO Country of Origin Information Report Pakistan Country Overview, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO_COI_Report_Pakistan-Country-Overview_final.pdf , Zugriff 29.11.2016
- IOM - Internationale Organisation für Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Pakistan, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_pakistan-dl_de.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 28.11.2016
- Murad Ullah, Legal Officer des UNHCR in Islamabad (1.-2.10.2012): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, Nürnberg
- PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.b): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html , Zugriff 28.11.2016
- PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.a): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html , Zugriff 28.11.2016
1.2. Wohlfahrt-NGOS
Private Einrichtungen wie der Edhi Foundation spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (BAA 6 .2013). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie ist unter anderem der größte Rettungsdienstleister in Pakistan und bietet eine breite Palette an Sozialprojekten für Arme und Benachteiligte an (Gov Pak. 16.10.2015).
Edhi Foundation ist das größte und am besten organisierte sozialen Sicherungssystem in Pakistan. Das Leistungsspektrum der Edhi Foundation bietet in einen 24-Stunden-Notfall-Service bundesweit bei über 335 Edhi Zentren und einer Flotte von 1800 Krankenwagen, die kostenlose Hilfe bei der Bergung von Leichen, der Gewährung von Unterschlupf für Waisen und Behinderten, einer kostenlosen Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Rollstühle, Krücken und andere Dienstleistungen für Behinderte, etc. Sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.).
Der Bunyad Literacy Community Council (BLCC) ist eine NGO, die sich hauptsächlich im Bereich Bildung für junge Mädchen und Jugendliche im ruralen Raum engagiert. Bunyad bietet in 14 Bezirken in Punjab Alphabetisierung und Bildung für Randgruppen, wie Frauen und Kinder, an (UNESCO 2017).
Unterstützung bei der Arbeitssuche wird u.a. durch das Tameer-e-Pakistan Programm angeboten. Es ist eine Armutsbekämpfungsmaßnahme mit dem Ziel, Arbeitsplätze im Land zu schaffen und die Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu verbessern (IOM 7.1.2016).
Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) unterstützt bei der Selbstorganisation der Landbevölkerung. Es ist in 56 Distrikten der vier Provinzen - inklusiv Azad Jammu und Kaschmir - aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 2,3 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von mehr als 155.427 kommunale Gemeinschaften bilden (Gov Pak 16.10.2015). Die ländliche Entwicklungsorganisation National Rural Support Programm (NRSP) ist das größte ländliche Unterstützungsprogramm. Die Organisation bezifferte mit Stand August 2016 die Zahl der an ihren verschiedenen Programmen teilnehmenden Männer und Frauen auf über drei Millionen. Es bietet Schulungen für berufliche Fortbildung, Alphabetisierungskurse, Gesundheitsvorsorgeprogramme, Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an (NRSP o.D.b).
Quellen:
- BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission
- Edhi (o.D.): No Religion is Higher than Humanity, http://www.edhiuk.org/ , http://www.edhiuk.org/about/edhi-foundation , Zugriff 6.3.2017
- IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017
- NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html , Zugriff 15.3.2017
- Gov Pak - Government of Pakistan (16.10.2015): Consideration of reports submitted by States parties under articles 16 and 17 of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights; Initial reports of States parties due in 2010; Pakistan [16 October 2015] [E/C.12/PAK/1], 4. Februar 2016 (veröffentlicht von CESCR, verfügbar auf ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455269511_g1601817.pdf , Zugriff am 14. März 2017)
- UNESCO (2017): ALADIN - Adult Learning Documentation and Information Network, Bunyad Literacy Community Council (BLCC/BUNYAD), Pakistan, http://www.unesco.org/education/aladin/index.php?menuitem=17&countries_served=pakistan&member=13 , Zugriff 14.2.2017
1.3. Rückkehrhilfe und -projekte
Staatliche - oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z.B. ERIN, sollen hier Unterstützung leisten, aber diese Projekte laufen erst langsam an (AA 30.5.2016).
Von 1.7.2015 bis 31.12.2016 implementierte die Internationale Organisation für Migration (IOM), Landesbüro für Österreich, das Projekt RESTART - eine Reintegrations-unterstützung für Freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten. Das Projekt wird durch den Asyl, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union und das Österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanziert. Im Rahmen des Projekts können Drittstaatsangehörige bei ihrer freiwilligen Rückkehr von Österreich nach Afghanistan, Pakistan und andere Staaten bei ihrer nachhaltigen Reintegration im jeweiligen Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt sieht die Teilnahme von 330 Personen vor. Pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen. Die Reintegrationsunterstützung beinhaltet Informationsgespräche vor der Abreise in Österreich, Beratung der Rückkehrer nach der Ankunft im Herkunftsland bezüglich ihrer Chancen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten, ihres Ausbildungs- und beruflichen Hintergrunds und ihrer persönlichen Lebenssituation. Finanzielle Unterstützung in Form von Bargeld wird auch angeboten, um die dringendsten Bedürfnisse direkt nach der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland abzudecken. Des Weitern gibt es Reintegrationsunterstützung in Form von Sachleistungen wie Unterstützung bei einkommensgenerierenden Aktivitäten wie der Gründung eines Kleinunternehmens, dem Eingehen einer Geschäftspartnerschaft (z.B. Kauf von Ausstattung, Waren), oder einer Berufsausbildung, Unterstützung für vulnerable Personen: Verbesserung der Lebensumstände, Unterkunft, Aus- und Weiterbildung, Kinderbetreuung und Medizinische Unterstützung. IOM und lokale Partnerorganisationen führen in den Herkunftsländern Monitorings in Form von Interviews und Besuchen bei den Projektteilnehmer durch (IOM o.D.). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch - das Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen erfahren können (IOM 7.1.2016).
Auch die pakistanische NGO WELDO betreut Rückkehrprogramme. Es gibt unterschiedliche Programme für die freiwillige Rückkehr. Mit Programmen in 113 Bezirken hat WELDO eine große Reichweite. Es werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen dazu dienen, die Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren und vermitteln Arbeitsplätze. Das Ausbildungsprogramm wird mit dem Bedarf am Arbeitsmarkt und an die jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der die nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr aus den Partnerländern. Meist sind jene Migranten nur schlecht ausgebildet. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird geboten. Die meisten Programme enthalten auch finanzielle Leistungen für die Betroffenen. Es gibt verschiedene Programme z.B. für vulnerable Personengruppen, unbegleitete Minderjährige und Menschen, die psychische Hilfe benötigen. WELDO kümmert sich ebenfalls und im gleichen Umfang um zwangsweise Abgeschobene (WELDO 2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016
- IOM - International Organization of Migration (24.1.2017): RESTART II, http://www.iomvienna.at/de/restart-ii , Zugriff 14.3.2017
- IOM - International Organization of Migration (7.1.2016): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 25.1.2017
- WELDO (2016): Weldo - Rebuilding Lives, http://www.weldo.org/about-us.php , Zugriff 13.3.2017
2. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 10.3.2017). Den meisten öffentlichen medizinischen Einrichtungen fehlt es an qualifiziertem Personal, Arzneimitteln und Medizinbedarf. Die Mehrheit der Pakistani greift daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück (EASO 8.2015).
Für medizinische Versorgung verfügt Pakistan für seine Bevölkerung über 1.142 Krankenhäuser, 5.438 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und 671 Mutter-Kind-Gesundheitszentren. Für die Patientenversorgung stehen insgesamt nur 175.223 Ärzte, 90.276 Krankenschwestern und 118,041 Krankenhausbetten zu Verfügung (HRCP 3.2016).
Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzverwaltungen, mit Ausnahme der FATA, wo die Bundesregierung zuständig ist. Die Gesundheitsversorgung kann in Pakistan auf allen Ebenen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor erfolgen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) die eine ambulante Grundversorgung bieten. Die Sekundärversorgung erfolgt in District Headquarter Hospitals (DHH), die eine gesamte Spanne ambulanter und stationärer Versorgung anbieten. Der tertiäre Sektor (hochspezialisierte Versorgung) ist auf akademischer Ebene angesiedelt, die Krankenhäuser an Universitäten, Fakultäten und anderen Bildungseinrichtungen umfasst und auf welcher alle Fachrichtungen vertreten sind (EASO 8.2015). Das Gesundheitssystem besteht aus Leistungen bei Krankenhausaufenthalt (hospitalization benefit) und Leistungen bei der medizinischen Versorgung schwererer Krankheiten (optional major medical care benefit). Bei Krankenhausaufenthalten werden entstandene Kosten aufgrund von Krankheit, Unfall und Operation gedeckt. Entstandene Kosten für Krankenhausaufenthalte werden gedeckt bis zu einer Jahresobergrenze für verschiedene Krankheiten. Ausgenommen sind Schwangerschaft und Geburt. Bei der medizinischen Versorgung in Folge von schwereren Krankheiten wird die Kostenobergrenze für stationäre Patienten für alle versicherten Personen für Ausgaben, die von der jeweiligen Leistungsstruktur gedeckt werden, erweitert. Eine Notfallbehandlung für die ersten 24 Stunden ist kostenfrei. Andere Behandlungskosten sind von der jeweiligen Krankheit abhängig (IOM 7.1.2016).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 30.5.2016). In Islamabad und Karachi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau gewährleistet und damit auch teuer (AA 10.3.2017). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6 .2013; vgl. BFA 9.2015) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch die Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Darüber hinaus wurden medizinische Geräte entwickelt bzw. in Pakistan verfügbar gemacht. Die medizinischen Ressourcen, die in der Vergangenheit unmöglich zu bekommen waren, können nun in Pakistan erworben werden. Dennoch werden Dienstleistungen nicht aktiv angeboten (BFA 9.2015).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh (BAA 6 .2013) oder in Punjab (BFA 9.2015) ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen (BAA 6 .2013). Beluchistan hat beispielsweise weniger medizinische Einrichtungen (BFA 9.2015). Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte. Besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit (BAA 6 .2013). Nach aktuellsten Angaben der Vereinten Nationen beträgt die Müttersterblichkeitsrate 178 Todesfälle pro 100.000 Lebendgeburten (USDOS 3.3.2017). So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6 .2013).
Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung, dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es wichtig, aktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Standorte ausfindig zu machen. In Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr umfangreich und es ist daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie um den Patienten kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern instruiert, wie der Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark ausgeprägt (BFA 9.2015).
Gemäß IOM ist die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, hoch. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein; und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen, ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gab es 2012 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern (BAA 6 .2013). Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme (BAA 6 .2013; vgl. auch EASO 8.2015). Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überlastet sind aufgrund von Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6 .2013).
Die beste medizinische Behandlung wird vom Militär angeboten. Das Militär ist sehr gut organisiert und die Qualität ist sehr hoch. Zivilisten können dort auch behandelt werden, jedoch ist die Behandlung kostenpflichtig (BFA 9.2015).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2014).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 30.5.2016; vgl. BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 30.5.2016). Es muss damit gerechnet werden, dass insbesondere in kleinen Apotheken auch gefälschte Produkte verkauft werden (AA 10.3.2017). In der Vergangenheit traten Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde (Drug Regulatory Authority of Pakistan, DRAP) und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft (BAA 6 .2013). Die Apotheken der großen Privatkliniken bieten ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente an (AA 10.3.2017; vgl. BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Allerdings haben sich in den vergangenen Monaten die Preise von zahlreichen Medikamenten stark erhöht, so dass sie für Patienten mit niedrigen und mittleren Einkommen unerschwinglich geworden sind. Einer der Hauptgründe dieser Erhöhung ist die unbefriedigende Leistung der DRAP und anderen Partnerbehörden, die keine Maßnahmen dagegen ergriffen haben (Lancet 7.11.2016).
Für die Behandlung psychischer Störungen gibt es keine spezialisierten Einrichtungen; im Tertiärsektor und in der privaten Gesundheitsversorgung sind jedoch Psychiater und Psychologen tätig. Entsprechende Medikamente sind leicht erhältlich. Im öffentlichen Bereich ist die Behandlung psychischer Störungen kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Es ist vor allem in den oberen Gesellschaftsschichten die Auffassung weit verbreitet, dass Menschen mit psychischen Störungen Schande über sich und ihre Familien bringen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es u.a. 2011 fünf psychiatrische Kliniken sowie einen Psychiater und zwei Psychologen auf 10.000 Menschen (EASO 8.2015; vgl. Lancet 2.2017: nur 1 Psychiater auf 400.000 Menschen).
In Pakistans zunehmend kommerzialisiertem Gesundheitswesen hat die Zahl privater Krankenhäuser, Kliniken, Diagnoselabors und moderner Apotheken stark zugenommen. Aufgrund dieser Kommerzialisierung stehen Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung (EASO 8.2015). 70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese nur wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6 .2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6 .2013; vgl. AA 30.5.2016). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6 .2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 30.5.2016). Der Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung bleibt vor allem für arme und Frauen aus ländlichen Regionen begrenzt (USDOS 3.3.2017).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6 .2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).
Einige Organisationen wie das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore bemühen sich für einige wenige Patienten um eine Behandlung unabhängig von deren finanzieller Mittel. Das Bait-ul-Sukoon Cancer Hospital and Hospice in Karatschi bietet sehr armen Patienten Krebsbehandlung an (EASO 8.2015; vgl. BAA 6 .2013). Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6 .2013).
Pakistan ist eines der verbleibenden zwei Länder, in denen Polio endemisch ist, allen voran in den FATA, wo mit den Taliban verbündete bewaffnete Gruppen in Streit mit der pakistanischen Regierung liegen (SHCC 23.5.2016). Die Taliban verbieten Impfungen, greifen medizinisches Impfpersonal an und führen gezielte Angriffe gegen medizinische Mitarbeiter durch (Dawn 24.11.2016). Dennoch wurden Fortschritte bei der Verringerung von Poliovorkommen gemacht. So ist die Zahl von neuen Fällen von 2014 auf 2015 um 80 Prozent gesunken. Intensiverer Polizeischutz für das Impfpersonal hat zu einer Verringerung solcher Angriffe geführt, nachdem kritisiert wurde, dass Impfärzte großer Gefahr ausgesetzt sind (SHCC 23.5.2016). Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunhkwa erließ eine Verordnung zur Ausstellung von Haftbefehlen für jene Eltern und Erziehungsberechtigten, die sich einer Immunisierung ihrer Kinder widersetzten (Dawn 24.11.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016
- AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Länderinformationen - Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7 , Zugriff 10.3.2017
- BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge
- BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan, http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM Report_2015_09.pdf, Zugriff 28.11.2016
- Dawn (24.11.2016): Female polio worker shot at in Bannu, http://www.dawn.com/news/1298365/female-polio-worker-shot-at-in-bannu , Zugriff 30.11.2016
- EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Pakistan Länderüberblick, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453272500_bz0415498den1.pdf , Zugriff 13.3.2017
- HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf , Zugriff 9.1.2017
- IOM - International Organization for Migration: Pakistan (7.1.2016) Country Fact Sheet 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 , Zugriff 17.1.2017
- IOM - Internationale Organisation für Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Pakistan, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/17297878/17296676/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2014,_deutsch.pdf?nodeid=17306395&vernum=-2 , Zugriff 28.11.2016
- Lancet (2.2017): Criminal responsibility and mental illness in Pakistan, http://thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366 (16)30447-3/fulltext, Zugriff 28.11.2016
- Lancet (7.11.2016): Uncontrollable medicine prices in Pakistan, http://thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736 (16)32120-1/fulltext, Zugriff 13.3.2017
- SHCC - Safeguarding Health in Conflict Coalition (23.5.2016): No Protection, No Respect - Health Workers and Health Facilities under Attack 2015 and early 2016, https://www.safeguardinghealth.org/sites/shcc/files/SHCC2016final.pdf , Zugriff 10.3.2017
- USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html , Zugriff 10.3.2017
3. Rückkehr
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende
Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 30.5.2016).
Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance, 1979 , namentlich wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Art. 8 Abs. 2 leg. cit.), oder auch gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel) (ÖB 10.2016).
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 30.5.2016).
Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder verlangt wurden (entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karachi und Lahore bekannt). Außerdem berichtete IOM von der folgenden Prozedur bei der Rückkehr: Die ohne gültigen Reisepass nach Pakistan Zurückkehrenden werden von der Anti-Human Trafficking Cell der Federal Investigation Agency (FIA) über mehrere Stunden verhört, wobei die Behandlung der Betroffenen zu wünschen übrig lasse und auch eine mehrtätige Festhaltung vorkomme (im Einzelfall hänge dies u.a. auch vom Auftreten der Rückkehrenden ab) (ÖB 10.2016).
Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger Registrierung. So sollen angeblich über 96 Prozent der Bürgerinnen und Bürger biometrische ID Cards - einschließlich der Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. ID-Karten sind erforderlich, um Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (NADRA 2016).
Die Pakistan Origin Card (POC) können Personen erhalten, welche ausländische Staatsbürger sind, oder zu einem Zeitpunkt ihres Lebens eine Staatsbürger oder ein Staatsbürger Pakistans gewesen sind. National Identity Card for Overseas Pakistanis - (NICOP) werden durch die NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18 Jahren ausgestellt (NADRA 2016).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 30.5.2016).
UNOCHA arbeitet in Pakistan neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 internationale NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(I)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP); Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT); PREPARED; Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP); Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016
- PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf , Zugriff 14.3.2017
- NADRA - National Database & Registration Authority (2016): Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ , Zugriff 14.3.2017
- ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016): Asylländerbericht - 2016
- PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf , Zugriff 14.3.2017
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:
2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2.2. Das Bundesamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BVwG schließt sich im entscheidungswesentlichen Umfang diesen Ausführungen mit den nachstehenden Erwägungen an.
2.2.3. Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und aus den schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen und der Beschwerde, wobei diese von der beschwerdeführenden Partei - wie in der Folge dargelegt - auch nicht substantiiert bestritten wurden.
2.2.3.1. Die Feststellungen zur Verfahrensidentität des BF (Name und Geburtsdatum) ergeben sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem im Asylverfahren vorgelegten pakistanischen Führerschein.
Die Identität des BF steht aufgrund des im Asylverfahren vorgelegten pakistanischen Führerscheins (mit Beglaubigung) mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, wobei aber nochmals festzuhalten ist, dass bereits im Asylverfahren aufgrund des Erhebungsberichtes der Österreichischen Botschaft Islamabad bzw. des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft Islamabad zu Tage gekommen ist, dass die in Kopie ebenfalls vorgelegte Geburtsurkunde des BF zwar eingetragen worden sei, diese aufgrund der unterschiedlichen Schriftart und Farbe jedoch als zweifelhaft erscheine. Im Übrigen konnte auch eine Manipulation bei der Seriennummer erkannt werden, weshalb - trotz des vorgelegten pakistanischen Führerscheins (mit Beglaubigung) - abgesehen von der festgestellten Verfahrensidentität Zweifel an der Identität des BF verblieben.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren, im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesamt und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Urdu sowie die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Pakistans.
Die Angaben zum Asylverfahren, zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich Angaben getätigt hat.
Insoweit der BF nunmehr in der Stellungnahme vom 07.08.2017 behauptet, dass es sich bei XXXX um seinen Bruder handle und er mit dieser Person in einem gemeinsamen Haushalt lebe, ist festzuhalten, dass der BF seit 12.11.2012 tatsächlich an der Wohnsitzadresse dieser Person amtlich gemeldet ist. Allerdings findet sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb der BF den Aufenthalt seines Bruders in Österreich im Zuge des Asylverfahrens verschweigen hätte sollen. Vor allem wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem ho. Gericht am 19.08.2014 verwiesen. Demnach verneinte der BF explizit, Familienangehörige in Österreich oder im Ausland zu haben, obwohl sich sein angeblicher Bruder zu diesem Zeitpunkt nachweislich bereits seit zumindest August 2005 in Österreich befand. Wenn der BF im Rechtsmittelschriftsatz darlegt, seinen Bruder im Asylverfahren lediglich auf dessen Wunsch nicht erwähnt zu haben, weil dieser ihn in dessen Verfahren nicht angeführt habe, so verfängt diese Argumentation nicht, zumal das Asylverfahren des XXXX bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.02.2011 rechtkräftig beendet wurde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt, daher insbesondere auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.08.2014, hätte der BF jederzeit richtigstellen können, dass sich sein Bruder ebenfalls in Österreich befinde. Selbst wenn man jedoch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zu dieser Person der rechtlichen Beurteilung zugrunde legen würde, würde man - wie unten näher ausgeführt werden wird - zu keinem anderen Ergebnis bezüglich der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung gelangen.
Die Feststellungen betreffend die sonstigen privaten Verhältnisse sowie die persönlichen Lebensumstände des BF und die allfälligen Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren. Der BF verfügt über keinerlei "familiäre" Anknüpfungspunkte in Österreich. Sein bisheriger privater und familiärer Lebensmittelpunkt ist in Pakistan gelegen. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere aus den in Vorlage gebrachten schriftlichen Unterlagen (Gebietsbetreuungsvertrag, Versicherungsbestätigungen und Gehaltsnachweise, Bestätigungen über Spenden an das Wiener Rote Kreuz, Unterlagen bezüglich der Bemühungen des BF die deutsche Sprache zu erlernen, Unterstützungserklärungen u.A.,), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, in Zusammenschau mit den Ermittlungsergebnissen des vorangegangenen Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers.
Die Angaben zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass der BF im Verfahren bezüglich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG aufgefordert wurde, die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV angeführten Urkunden, insbesondere einen Reisepass und - eine von der Österreichischen Botschaft Islamabad beglaubigte - Geburtsurkunde, beizubringen, ist urkundlich mit dem Schreiben des BFA vom 20.07.2017 nachgewiesen. Dass der BF dieser Aufforderung nicht folgte und auch keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung dieser Urkunden unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des BF. So beschränkte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 07.08.2017 diesbezüglich auf die Erklärung, über keinen gültigen Reisepass oder Geburtsurkunde zu verfügen. Selbiges wiederholte er im Ergebnis auch in der Beschwerde vom 28.06.2019, wobei er daran festhielt, dass er seine Identität nie verschleiert hätte, ihm die zur Verfügung stehenden Dokumente vorgelegt hätte und somit seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt hätte. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass aus den Angaben des BF im Asylverfahren eindeutig hervorgeht, dass er in der Vergangenheit einen Reisepass besessen hat. Daher ist davon auszugehen, dass seine Personaldaten in Pakistan bei der zuständigen Passbehörde bekannt und gespeichert sind. Auch ist es dem BF möglich und zumutbar, sich benötigte Dokumente über seine Familie (etwa Mutter oder Ehegattin) zu besorgen. Schließlich brachte der BF zu keinem Zeitpunkt vor, dass er sich beispielsweise zur pakistanischen Botschaft in Wien begeben hätte, um einen Reisepass zu erlangen. Der Beschwerdeführer legte insoweit auch keine Bestätigung über eine Kontaktaufnahme mit der Botschaft vor, obwohl ihm die Einholung einer solchen Bestätigung bei der pakistanischen Botschaft in Wien möglich und zumutbar war. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass das ho. Gericht bereits im Asylverfahren festhielt, dass der BF bestimmte Umstände im Verfahren sehr wohl verschleiern wollte. So konnte der BF anfänglich seine Identität nicht nachweisen und hat in der Erstbefragung am 05.10.2008 angegeben, sein Reisepass befinde sich zu Hause. In seiner ersten niederschriftlichen Befragung in der Erstaufnahmestelle am 09.10.2008 vor dem BAA gab er ebenfalls an, er habe den Reisepass zu Hause gelassen, dieser sei aber abgelaufen. Er habe zudem einen Personalausweis zu Hause und werde er versuchen, diesen zu beschaffen und seine Familie zu kontaktieren. In seiner zweiten niederschriftlichen Befragung vor dem BAA am 29.01.2009 gab der BF hingegen an, sein Personalausweis sei beim Schlepper und er habe diesen bisher nicht erreichen können. Die Ausreise sei mit einem gefälschten Reisepass mit seinem Foto erfolgt, den ihm der Schlepper wieder abgenommen hätte. Auf Vorhalt seiner Aussage in der ersten niederschriftlichen Befragung erklärte der BF, zu Hause habe er nur eine Kopie des Personalausweises, das Original habe ihm der Schlepper abgenommen. Er sei bei der ersten Befragung unter Stress gestanden. Er habe sich damals nicht genau daran erinnern können.
Das Bundesverwaltungsgericht war bzw. ist diesbezüglich der Ansicht, dass es sich bei diesen Erklärungsversuchen nur um Schutzbehauptungen handelt(e), da der BF sich offenbar bis zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise um die Beibringung eines Identitätsnachweises bemüht hatte, obwohl er in jedem Stadium des Asylerfahrens auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren hingewiesen worden war. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung am 01.02.2012 in der Unterkunft des BF eine pakistanische Urkunde sowie die beglaubigte Beurkundung eines pakistanischen Führerscheines sichergestellt und dem Asylgerichtshof übermittelt wurden. Eine Vorlage dieser Dokumente durch den BF selbst im zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Beschwerdeverfahren ist nicht erfolgt und er hatte daher auch damals seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt. Dass zudem die Überprüfung der Geburtsurkunde durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Islamabad ergeben hat, dass zwar der Eintrag in Bezug auf die Geburtsurkunde für korrekt und glaubwürdig befunden wurde und der Eintrag bei den zuständigen Behörden registriert war, die Geburtsurkunde selbst jedoch eine Manipulation aufweist und daher als zweifelhaft erscheint, sei nur vollständigkeitshalber nochmals erwähnt. Die für das Asylverfahren erforderliche Feststellung der Verfahrensidentität des BF war letztlich nur durch den beglaubigten pakistanischen Führerschein möglich.
Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurden keine substantiierten Ausführungen seitens des BF respektive des BFV getroffen. Es ergeben sich aus der Beschwerde keine weiteren beachtlichen Indizien für das Vorliegen eines der Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Sachverhaltes. Mangels Darlegung von fundiert auf eine Integration hindeutenden Umstände ist darauf zu schließen, dass Aspekte einer tatsächlichen Integration zum derzeitigen, entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht in ausreichendem Maße vorliegen.
Aus diesen Gründen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass sich in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers im Laufe der Verfahren vor dem Bundesasylamt, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben hat.
Daher gelangt auch das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass im Verfahren keine relevanten Aspekte einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen sind. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang vorgenommene Würdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge nunmehr eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG), da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan ist nicht evident.
2.2.4. Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde vom 28.06.2019 nicht thematisiert wurde. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch nach Einsicht in aktuelle Quelle, wie insbesondere den aktuellen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 29.07.2019 (Stand Mai 2019) sowie den aktuellen Bericht von USDOS - US Department of State vom 13.3.2019, keine Verschlechterung der allgemeinen Situation sowie der Sicherheitslage in Pakistan ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht entgegen.
Im Hinblick auf die Sicherheitslage bzw. die religiös motivierte Gewalt in Pakistan ist darüber hinaus auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten kommt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Pakistan in manchen Bereichen prekär bzw. instabil ist und Pakistan mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert ist, wobei die Zahl der Anschläge zuletzt zurückgegangen ist. Der Staat unternimmt auch große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.
2.2.5. In der Beschwerde wird angeführt, dass sich der BF "ausdrücklich vorbehalte noch Weiteres vorzubringen". Bis zur Genehmigung dieser Entscheidung langte keine Beschwerdeergänzung mehr ein. Sollte der BF mit dieser Formulierung beabsichtigt haben, dass er "Weiteres" nur unter der Bedingung (Vorbehalt) kundtut, wenn er persönlich einvernommen wird, ist anzumerken, dass er schon in der Beschwerde darzutun hat, was er noch an Sachverhalt vorbringen will und inwieweit dieser für seinen Antrag relevant ist. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich schon allein aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Berufung [nunmehr: Beschwerde] grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung seines bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon einer Darstellung im Beschwerdeschriftsatz.
2.2.6. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerdeschrift eine mündliche Verhandlung bzw. persönliche Einvernahme. Hierbei wurde aber nicht angeführt, was bei einer weiteren - persönlichen Einvernahme im Asylverfahren - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (z.B. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der Beweiswürdigung des BFA, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 20015 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß Absatz 2 leg.cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 11 AsylG ist dann, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten,
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 228/2018, lautet:
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
3.1.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welche auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei.
Die Mitwirkungspflicht erfasst im gegenständlichen Fall auch insbesondere alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu zählen auch die Vorsprache bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Herkunftsstaates in Österreich und endet die Mitwirkungspflicht auch nicht mit dem Abschluss des Asylverfahrens (Filzwieser/ Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG, E12 ff).
Diese beschriebene, allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren auch durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen hätte.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2017 aufgefordert, das Original eines gültigen Reisepasses und das Original einer (von der Österreichischen Botschaft Islamabad beglaubigten) Geburtsurkunde vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückzuweisen sei. Indem der Beschwerdeführer diese Unterlagen nicht vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen.
Insbesondere die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylGDV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl. VwGH 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).
Der BF legte weder ein Reisedokument noch eine (von der Österreichischen Botschaft Islamabad beglaubigte) Geburtsurkunde im Original vor und führte auch - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung dieser Dokumente unmöglich oder unzumutbar wäre. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.
Zwar kann in Verfahren nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 auf begründeten Antrag die Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden zugelassen werden, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dass der BF einen solchen Antrag gestellt hat, geht jedoch weder aus dem Akteninhalt hervor, noch wurde dies in der Beschwerdeschrift behauptet. Der BF wurde zudem nachweislich mit Verbesserungsauftrag des belangten Bundesamtes vom 20.07.2017 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 2 AsylG insgesamt zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.
3.2.1.1. Im Erkenntnis vom 19.11.2015, Zahl Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 59 Abs. 5 FPG 2005 der Verfahrensökonomie dienen und bewirken soll, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP , 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.
3.2.1.2. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wurde bereits in Spruchpunkt I. zurückgewiesen. Insoweit der Beschwerdeführer nie mit einem Einreiseverbot belegt wurde und auch kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG vorliegt, ergibt sich daraus, dass diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist.
3.2.2. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen würde, dass es sich bei der vom BF genannten Person um seinen Bruder handelt, bleibt festzuhalten, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte finden, die für eine besondere Beziehungsintensität sprechen und die Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK rechtfertigen. Es fehlt an der bei Erwachsenen von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Es wird zwar ein gemeinsamer Wohnsitz mit diesem Bruder behauptet, allerdings erfolgt weder eine wesentliche finanzielle Unterstützung zwischen den angeblichen Brüdern, noch wurde eine besondere innige verwandtschaftliche Beziehung zu dieser Person substantiiert vorgebracht. An die Beziehungsintensität ist ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers könnte somit nicht von einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung bzw. einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser in Österreich lebenden Person gesprochen werden. Besondere, über die normalen Beziehungen zwischen Verwandten hinausgehende Umstände sind somit nicht erkennbar.
Zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit zu dieser Person, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Personen hinausgehen, wurden dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses auch weiterhin nicht mitgeteilt. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privatleben in Österreich darstellt.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
3.2.2.2. Der Beschwerdeführer ist seit Anfang Oktober 2008 in Österreich aufhältig. Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt daher insgesamt beinahe elf Jahre, wobei die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert wird, zumal der BF lediglich zum bloß vorläufigen Aufenthalt aufgrund einer unbegründeten Asylantragstellung berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Es handelt sich zwar um keinen Folgeantrag im Asylverfahren. Die Dauer des Aufenthaltes kann dem BF jedoch sehr wohl angelastet werden, zumal dieser im Asylverfahren beispielsweise seine Identität zu verschleiern versuchte und er im Februar 2015 der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nachkam. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich mit dem - rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 als unberechtigt erwiesen hat. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015 lag seit 13.02.2015 auch eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, welcher der BF aber nicht nachkam.
Er verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren.
Die Dauer der jeweiligen Verfahren übersteigt jedenfalls nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren bzw. Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels angemessen ist. Es liegt kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.)
Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch unrechtmäßig weiter verlängern konnte, indem er der aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015 folgenden Verpflichtung zur Ausreise nach Pakistan nicht nachkam. Insofern kann der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugemessen werden.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet war, er versuchte diesen mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind des Weiteren gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er im Bundesgebiet über soziale Kontakte verfügt, er über mehrere Jahre als Zeitungszusteller beruflich tätig war/ ist, Deutschkurse absolviert und einfache Deutschkenntnisse erlangt hat und sein zukünftiges Leben hier gestalten will. Private und familiäre Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Oktober 2008 in das Bundesgebiet ein und Mitte Februar 2009 erging im Asylverfahren des BF der - abweisende - Bescheid des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz rund viereinhalb Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass ab etwa Mitte Februar 2015 (Rechtskraft mit 13.02.2015) gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrverpflichtung bestand.
Der BF behauptet, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut zu haben. Was die Unterstützungsschreiben zweier Privatpersonen betrifft, so ist dazu auszuführen, dass daraus nicht hervorgeht, wodurch im konkreten Fall die besondere Integration gegeben sein soll. Den Unterstützungsschreiben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein netter bzw. freundlicher, hilfsbereiter, ehrlicher und fleißiger, Mensch ist. Den Unterstützungsschreiben kann aber letztlich nicht entnommen werden, aufgrund welcher Tatsachen der Beschwerdeführer besonderes Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätte, bzw. ist bei den beiden Schreiben auch nicht erkennbar, woher der Beschwerdeführer den Unterstützern überhaupt bekannt ist. Die Unterstützungsschreiben stellen daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich eine Gefälligkeit seitens zweier Bekannten des Beschwerdeführers dar und lässt sich daraus nichts für eine erfolgreiche Integration des BF in Österreich gewinnen. Zudem ist festzuhalten, dass Werte wie Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Fleiß und Ehrlichkeit etc. nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen sind und werden diese gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, von der erkennenden Richterin als selbstverständlich vorausgesetzt. Die Freundschaften sind jedenfalls erst während des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthalts entstanden und macht er hiermit keine Umstände geltend, die seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich verstärken könnten (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2009, Zl. 2007/18/0311). Im Übrigen wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der BF seit mehreren Jahren Mitglied beim Wiener Roten Kreuz ist (gültig durch Einzahlung des Jahresbeitrages, der BF ist sohin passives Mitglied) und er gelegentlich für soziale Einrichtungen spendet, der BF ist jedoch weder aktives Mitglied in einem gemeinnützigen Verein oder einer Organisation im Wohnort und besucht er auch keine Bildungseinrichtungen.
Dazu darf auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach trotz dreijährigem Aufenthalt und weitreichender Integrationsschritte (hervorragende Deutschkenntnisse, Hauptschulabschluss, Besuch einer HTL, österreichischer Freundeskreis, österreichische Freundin) die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zurücktreten müssen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012).
Soweit der BF über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer - zumal über ihn (soweit ersichtlich) auch kein Rückkehrverbot verhängt wurde - bei dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).
Der Beschwerdeführer lebt somit in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation, sondern steht mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt, was zumindest eine ansatzweise Integration in sozialer Hinsicht begründet.
Was die Deutschkenntnisse des BF betrifft, so befinden sich diese - trotz des bereits mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, der von ihm erwähnten Berufstätigkeit und des Besuches von Deutschkursen - lt. den vom BF vorgelegten Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde auf A2-Niveau. Insoweit ist von einfachen Deutschkenntnissen auszugehen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen jedoch zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insgesamt liegen seine Deutschkenntnisse somit doch deutlich unter dem Durchschnitt von Asylwerbern/ Drittstaatsangehörigen mit ähnlicher Aufenthaltsdauer und hat sich der BF somit tatsächlich nur relativ geringe Deutschkenntnisse angeeignet.
In diesem Zusammenhang sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Es ist zwar entsprechend den Ausführungen des BF und den vorgelegten Unterlagen - unabhängig von der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit (das Zustellen von Zeitungen) die Bestimmungen nach dem AuslBG bzw. der GewO ständig einhielt - anzuerkennen, dass der BF in Österreich seit geraumer Zeit eine Erwerbstätigkeit ausübt und selbsterhaltungsfähig ist, jedoch ist auch festzuhalten, dass allein daraus nicht auf eine hinreichende Integration geschlossen werden kann. Zwar kommt diesem Umstand im Rahmen der Interessensabwägung eine gewisse Bedeutung zu, dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der BF sich während der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Insofern fällt seine Erwerbstätigkeit - insbesondere auch in Verbindung mit seinen geringen Deutschkenntnissen - bei der gegenständlichen Abwägungsentscheidung nicht besonders stark ins Gewicht.
Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt in Pakistan, wo etwa seine Ehegattin, Kinder und Mutter leben und er somit über ein soziales Netz verfügt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Letztlich ist die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal diese bereits im Asylverfahren ihren Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachkam und beispielsweise ihre Identität zu verschleiern versuchte. Des Weiteren kam der BF im Februar 2015 der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nach. Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der beschwerdeführenden Partei in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist jedenfalls zu verneinen, zumal der VwGH in seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erst einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG erachtete.
Im Asylverfahren lagen zwischen der Antragstellung durch den Beschwerdeführer und der Entscheidung durch das BAA viereinhalb Monate. Von der Entscheidung des BAA bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen sechs Jahre. In dieser Zeit erfolgte die Umstrukturierung des Asylgerichtshofes in das neu geschaffene Bundesverwaltungsgericht und führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das nunmehrige Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beanspruchte etwa vier Jahre. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt(e), die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.
Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Ferner darf nicht übersehen werden, dass bereits die diesem Verfahren vorangehende Asylentscheidung auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen beruhte, welches vom BF offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde und der BF auf der Richtigkeit dieses Vorbringens beharrte. Ebenso setzte der BF in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen des BF aus seiner Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Urdu und Punjabi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den doch überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine engsten Familienangehörigen (etwa Ehegattin, Kinder und Mutter) leben. Insoweit gesteht der BF in der Beschwerde auch selbst ein, dass diese Bindungen noch existieren, mag er sie auch als "sehr gering" bezeichnen. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit (etwa elf Jahre) aus seinem Heimatland Pakistan nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal der BF vor seiner Ausreise auch in der Landwirtschaft bzw. während seines Aufenthaltes in Österreich als Zeitungszusteller tätig gewesen ist. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden können, welche sich vor allem in den Bemühungen des Beschwerdeführers um eine soziale und berufliche Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren.
Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, kann im Falle des Beschwerdeführers jedoch keinesfalls gesprochen werden und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte großteils zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich seit 13.02.2015 (Datum der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, das Gewicht seiner Bemühungen.
Da die im Februar 2015 erlassene Ausreiseverpflichtung (Rechtskraft mit 13.02.2015) den Befehl an die beschwerdeführende Partei darstellte, das Bundesgebiet binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen, und nicht die Aufforderung, die bis dahin noch unterbliebenen Integrationsschritte nun nachzuholen, was nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechtes im Regelfall auch viel schwieriger zu bewerkstelligen sein wird, muss der beschwerdeführenden Partei jedenfalls die mehrjährige Missachtung des österreichischen Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts durch Nichtbefolgen der Ausreiseaufforderung zum Vorwurf gemacht werden.
Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Wiewohl die Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht gänzlich unerheblich ist, stehen diesen noch überwiegende öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, welchen nach der Rechtsprechung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zukommt (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.1.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, GZ: L512 1404841-1/27E, und vom 11.02.2015, GZ: L512 2014724-1/3E. Nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten tragenden Feststellungen, liegen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan im Sinn des § 50 FPG führen würden. Es liegt diesbezüglich sohin eine rechtskräftige Entscheidung des BVwG vor. Abschließend bleibt auch festzuhalten, dass die vom BFA nunmehr herangezogenen und dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich Pakistans auch keine sonstigen Anhaltspunkte bieten, um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- oder Versorgungslage oder der allgemeinen Situation in Pakistan nicht evident. Überdies wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch weder vor dem BFA vorgebracht noch in der gegenständlichen Beschwerde substantiiert dargetan.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.1. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
* der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und
* bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen
* die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und
* das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen
* in der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.06.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues entscheidungswesentliches Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht auch hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.
Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen von einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten aktuellen Rechtsprechung des VwGH aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
