B-VG Art. 94
GEG §6a Abs1
GGG Art. 1 §31 Abs1
GGG Art. 1 §32 TP 13 lita
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2220244.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 13.05.2019, Zl. 100 Jv 108/18s-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei brachte mit beim Bezirksgericht Hallein am 10.08.2018 eingebrachtem Schriftsatz "Klage wegen übler Nachrede und psychischer Gewalt" gegen die XXXX , ein und beantragte unter einem die Gewährung von Verfahrenshilfe.
2. Das Bezirksgericht Hallein wertete die Eingabe vom 10.08.2018 als Privatanklage und wies diese mit Beschluss vom 13.08.2018, XXXX , aufgrund wesentlicher formaler Mängel der Anklageschrift gemäß § 212 Z. 4 StPO zurück. Aus dem Beschluss geht ferner hervor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Privatankläger mangels gesetzliche Grundlage nicht in Betracht komme.
3. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.08.2018, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.08.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
4. Mit Lastschriftanzeige vom 14.08.2018 wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Eingabegebühr für die Einbringung der Privatanklage vom 10.08.2018 gemäß TP 13 lit. a GGG im Betrag von EUR 269,00 aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei reagierte auf die Lastschriftanzeige nicht.
5. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 02.10.2018, der beschwerdeführenden Partei zugegangen am 08.10.2018, wurde die beschwerdeführende Partei zur Zahlung von Eingabegebühr für die Einbringung der Privatanklage vom 10.08.2018 gemäß TP 13 lit. a GGG im Betrag von EUR 269,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von EUR 22,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 299,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.
6. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Eingabe vom 08.10.2018 erkennbar das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, das Bezirksgericht Hallein hätte ihn zur Einbringung einer den formalen Erfordernissen entsprechenden Klage ebenso anleiten müssen, wie zur Antragstellung im Hinblick auf die Verfahrenshilfe. Bei richtiger Anleitung wären sowohl der Klage, als auch dem Antrag auf Verfahrenshilfe Erfolg beschieden gewesen. Da die Anleitung unterblieben und das Verfahrend deshalb mangelhaft geblieben sei, werde der zur Zahlung vorgeschriebene Betrag nicht entrichtet.
7. Infolge der rechtzeitig erhobenen Vorstellung erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid vom 13.05.2019, womit die beschwerdeführende Partei neuerlich zur Zahlung von Eingabegebühr für die Einbringung der Privatanklage vom 10.08.2018 gemäß TP 13 lit. a GGG im Betrag von EUR 269,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von EUR 22,00, somit eines Gesamtbetrages in Höhe von EUR 299,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde.
Begründend wird nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mit elektronisch beim Bezirksgericht Hallein am 10.08.2018 eingebrachtem Schriftsatz vom 10.08.2018 Privatanklage erhoben habe, was zur Verwirklichung des Gebührentatbestandes des TP 13 lit. a GGG geführt habe. Die beschwerdeführende Partei sei daher zur Zahlung des Gesamtbetrages von EUR 299,00 zu verpflichten.
8. Gegen den vorstehend angeführten, der beschwerdeführenden Partei am 23.05.2019 eigenhändig zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die beschwerdeführende Partei bringt darin im Wesentlichen vor, ein gegen sie geführtes Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung sei zwischenzeitlich eingestellt worden. Aufgrund der "Machenschaften der Fr. XXXX " sei die beschwerdeführende Partei nunmehr in psychologischer Behandlung und arbeitsunfähig. Die beschwerdeführende Partei habe außerdem eine medizinisch-psychiatrische Rehabilitation in Anspruch nehmen müssen und habe der Hausarzt der beschwerdeführenden Partei dieser jeglichen Ausgang zum Zweck der Erholung von den "Machenschaften der Fr. XXXX " untersagt. Die Gebührenfestsetzung erweise sich für die beschwerdeführende Partei als existenzgefährdend.
9. Die Beschwerdevorlage langte am 19.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei XXXX , brachte mit beim Bezirksgericht Hallein am 10.08.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz "Klage wegen übler Nachrede und psychischer Gewalt" gegen die XXXX , ein und beantragte unter einem die Gewährung von Verfahrenshilfe.
1.2. Das Bezirksgericht Hallein wertete die Eingabe vom 10.08.2018 als Privatanklage und wies diese mit Beschluss vom 13.08.2018, XXXX , aufgrund wesentlicher formaler Mängel der Anklageschrift gemäß § 212 Z. 4 StPO zurück. Das Bezirksgericht Hallein sprach mit diesem Beschluss unter einem aus, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Privatankläger mangels gesetzliche Grundlage nicht in Betracht komme.
1.3. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.08.2018, XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.08.2018 im Wege der Hinterlegung zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft.
1.4. Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 100 Jv 108/18s des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile des zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Hallein enthalten.
Insbesondere relevant sind der beim Bezirksgericht Hallein am 10.08.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs von der beschwerdeführenden Partei eingebrachtem Schriftsatz und der dazu ergangene der Beschluss des Bezirksgerichtes Hallein vom 13.08.2018,
XXXX .
2.2. Der bereits im angefochtenen Bescheid festgehaltene entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen, ist im Rechtsmittelverfahren demgemäß nicht strittig und durch den Akteninhalt erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 38/2019 unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 2 GGG zufolge hinsichtlich der Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet.
Zahlungspflichtig ist, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 GGG bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei.
Gemäß TP 13 lit. a GGG betragen die Eingabengebühren und Fortsetzungsgebühren für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens 269 Euro.
§ 31 Abs. 1 GGG zufolge ist von den zur Zahlung verpflichteten Person neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 22 Euro zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7 GGG) begründet wird und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden (vgl. hiezu VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183; 18.10.2004; Zl. 2003/17/0308; 30.09.2004, Zl. 2004/16/0124 mwN).
3.3. Zur Gebührenpflicht von Klagen hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz, der sämtliche Merkmale einer Klage aufweist und den das Gericht als Klage behandelt, mit der Überreichung des Schriftsatzes der Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG unterliegt. Dies gelte auch dann, wenn in der Folge die Klage - wegen Fehlens der Anwaltsunterschrift - (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan sei bei der Gebührenfestsetzung an die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 28.02.2014, Zl. 2011/16/0183 mwN).
Für die Gebührenpflicht ist demzufolge einerseits ausschlaggebend, ob ein Schriftsatz die Merkmale des jeweiligen Schriftsatztyps aufweist, und andererseits wie das Gericht den Schriftsatz behandelt. Insbesondere an die Behandlung durch das Gericht ist das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ausweislich der zitierten Rechtsprechung gebunden.
Zur Gebührenpflicht von Privatanklagen hat der Verwaltungsgerichthof schließlich festgehalten, dass es für die Begründung des Anspruches des Bundes auf die Eingabengebühr nach TP 13 GGG nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang das Strafgericht auf Grund der eingebrachten Privatanklage tätig geworden ist (VwGH 20.06.1990, Zl. 89/16/0145; 16.11.1989, Zl. 88/16/0233).
3.4. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei mit beim Bezirksgericht Hallein am 10.08.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachtem Schriftsatz "Klage wegen übler Nachrede und psychischer Gewalt" gegen die XXXX , eingebracht.
Das Bezirksgericht Hallein wertete die Eingabe vom 10.08.2018 als Privatanklage und wies diese mit Beschluss vom 13.08.2018, XXXX , aufgrund wesentlicher formaler Mängel der Anklageschrift gemäß § 212 Z. 4 StPO zurück.
Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtslage und der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts löste die Einbringung der Privatanklage am 10.08.2018 Pauschalgebühr gemäß TP 13 lit. a GGG im Betrag von EUR 269,00 aus. Dass die Privatanklage in der Folge sogleich mit Beschluss vom 13.08.2018, XXXX , zurückgewiesen wurde, ändert ausweislich der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des klaren Gesetzeswortlautes nichts daran, dass die Gebührenschuld bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes am 10.08.2018 entstanden ist.
Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag von EUR 8,00 und des Mehrbetrages im Betrag von EUR 22,00 gründet sich auf § 6a Abs. 1 GEG bzw. § 31 Abs. 1 GGG und begegnet insoweit keinen Bedenken.
Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsrichtig.
3.5. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (VwGH 29.04.2013, Zl. 2012/16/0131), zumal nach dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, Zl. 2004/06/0074; 27.01.2011, Zl. 2010/06/0127). Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichtes besteht demzufolge nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff). Im gegenständlichen Verfahren können daher keine Einwendungen gegen die Vorgehensweise des Bezirksgerichtes Hallein mehr vorgebracht werden. Die beschwerdeführende Partei wäre gehalten gewesen, eine behauptete Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 13.08.2018, XXXX mittels Beschwerde geltend zu machen, sie hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebracht gemacht. Die im Beschwerdeverfahren geltende gemachte angebliche mangelnde Manuduktion seitens des Bezirksgerichtes Hallein kann daher im justizverwaltungsbehördlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen werden.
Der beschwerdeführenden Partei wurde auch nicht die Verfahrenshilfe bewilligt, sodass sich die beschwerdeführende Partei in diesem Verfahren nicht auf persönliche Gebührenfreiheit auf Grund bewilligter Verfahrenshilfe berufen kann. Ob der Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers seitens des Bezirksgerichtes Hallein zurecht nicht behandelt wurde (ein förmlicher Abspruch darüber kann dem Beschlusses vom 13.08.2018, XXXX , nicht entnommen werden), ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu prüfen. Ebenso steht ein allenfalls unzureichender gesundheitlicher Zustand der beschwerdeführenden Partei der Festsetzung der Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG nicht entgegen, zumal das GGG nicht auf den Gesundheitszustand der einschreitenden Partei abstellt.
Wenn sich die beschwerdeführende Partei schließlich darauf beruft, dass die Einbringung der Gebührenschuld existenzgefährdend sei, wird darauf hingewiesen, dass die Gebühren und Kosten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz GEG auf Antrag nachgelassen werden können, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es steht der beschwerdeführenden Partei frei, einen Nachlassantrag (alternativ eine Stundung bzw. eine Ratenzahlung) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 GEG zu begehren. Da eine Ein Stundungs- oder Nachlassantrag der beschwerdeführenden Partei derzeit nicht vorliegt und einem solchen Antrag gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz GEG hat keine aufschiebende Wirkung hat, steht auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Festsetzung der Eingabengebühr gemäß TP 13 lit. a GGG nicht entgegen.
Die beschwerdeführende Partei vermag sohin mit ihrem Rechtsmittel zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die im Übrigen nicht beantragt wurde - abgesehen werden konnte. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
