MOG WeinV 2008 §15 Abs7
MOG WeinV 2008 §16 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2215247.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch RA Mag. Roland Größwang, Wiesingerstraße 4, 4820 Bad Ischl, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.10.2018, AZ II/4/17-11121954010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019, AZ II/4/17-458993901, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 2.9.2016 brachte die Beschwerdeführerin (BF) einen "Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gem. der Europäischen Weinmarktordnung ein" und beantragte u.a. Beihilfe für 10 Stk. Rotweingärtanks mit je 75.000 l Fassungsvermögen. Begründend wurde die "Optimierung der Rotweinverarbeitung durch Erhöhung des Verarbeitungsvolumens zur Qualitätsverbesserung" angeführt. Aufgrund der beigelegten Kostenvoranschläge wurde dieser Antrag in Bezug auf 10 Maischegärtanks - maximale förderbare Nettokosten 395.175 €, 30%ige Beihilfe 118.552,50 € - mit Bescheid des BMLFUW vom 3.8.2017 genehmigt.
2. Am 30.5.2018 teilte die BF den Abschluss der Arbeiten mit und gab an, fünf Stück Rotweingärtanks der italienischen Fa. LASI mit einem Fassungsvermögen von je 100 000 l zu einem Preis von insgesamt 400 000 € angeschafft zu haben. Diese Investition wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Bezirksbauernkammer XXXX am 27.6.2018 bestätigt.
Am 25.9.2018 führte die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle durch, bei der festgestellt wurde, dass die Behälter keine mindestens 2000 cm² große, bis zum Behälterboden hinabreichende Türe aufweisen würden.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 11.10.2018 wurde eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 25.616,10 € zuerkannt. Für die Rotweingärtanks wurde keine Beihilfe gewährt. Eine Begründung dazu enthält der Bescheid nicht.
4. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erhob die BF Beschwerde mit der Begründung, bei den "laut Investitionsplan gekauften" Rotweingärtanks handle es sich um eine in dieser Dimension zweckmäßige Bauart. Aus statischen Gründen sei eine automatische Maischetür im schrägen Behälterboden bei Rotweingärtanks in dieser Behältergröße nicht möglich. Der Zweck des Investitionsgutes liege hier über den formellen Gründen der Türgröße.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2019 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, die Fördervoraussetzungen seien in Anhang IV zu § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich klar geregelt. Die ausgeführten Rotweingärtanks entsprächen nicht den dort geforderten Spezifikationen, weshalb die dafür veranschlagten Kosten nicht anerkannt werden könnten.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 22.1.2019 argumentierte die inzwischen anwaltlich vertretene BF, die Förderrichtlinien seien überschießend und würden in nicht objektiver Weise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger hervorrufen; die grundsätzlich förderfähige Antragstellerin würde in unrechtmäßiger Weise von der Investitionsbeihilfe für Technologien zur Rotweinverarbeitung ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe im Jahr 2018 ihren bestehenden Betrieb - und somit auch die Weinkellereianlage an sich - an einen neuen Standort übersiedelt. Im Zuge der Übersiedlung und Ausstattung des neuen Betriebsgebäudes sei die Anschaffung der gegenständlichen Tanks erfolgt. Die Investitionen in die neuen größeren Rotweingärtanks sei notwendig gewesen, da das Rotwein-Produktionsvolumen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Aufgrund der Höhe des Gärtanks und dem statischen Druck auf das im "Mannloch" von über einem Bar sei ein erprobtes System von Mannloch gewählt worden, welches den statischen Druck aushalten könne. Durch die eingebauten automatischen Maische-Austragungselemente werde die Rotweinmaische restlos zum Entleerungsloch geführt und falle in die darunter stehende Pumpe. Dieses System erlaube in Zukunft eine Installation von Tresterschnecken und die Entleerung der Rotweinmaische effizienter, einfacher und sicherer zu machen. Eine größere Dimensionierung der Tür sei aufgrund des statischen Drucks nicht möglich. Weiters verbleibe aufgrund der Tankgröße nach der Entleerung vor dem Ausräumen der Maische eine derart hohe CO2-Konzentration in den Tanks, dass eine manuelle Räumung durch Personen unzulässig werde. Die Definition in Anhang IV zu § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung, wonach der Behälter über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre von mindestens 2000 cm² verfügen müsse, die bis zum Behälterboden hinabreicht, sei einerseits auslegungsbedürftig und eröffne andererseits einen unzulässigen Ermessenspielraum. Bei einer Auslegung, dass die Mindestgröße der Maischetüre die lichte Öffnung an sich betreffe, wäre dieses Kriterium eine willkürliche Beschränkung des Beihilfenzugangs, da eine derartige Mindestgröße für eine lichte Öffnung auf Rotweingärtanks zur manuellen Entleerung mit einem maximalen Volumen von 3000 bis 10 000 l ausgelegt sei. Die gegenständlichen Rotweingärtanks hätten aber das zehnfache Volumen. Die Bestimmung der zitierten Verordnung verletze daher den Gleichheitssatz. Es werde eine entsprechende Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof vorgeschlagen. Auch widerspreche die Formulierung der österreichischen Verordnung der entsprechenden zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da dadurch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger verursacht werde. Zur Untermauerung legt die BF ihren Vorlageantrag ein Privatgutachten vor, das belegen soll, dass aufgrund der aufwendigen Fertigung von der Antragstellerin eindeutig förderungswürdige Rotweintanks angeschafft wurden. Die BF moniert in ihrem Vorlageantrag weiters, dass die Verfahrensschritte zur Entscheidung über den Investitions-Beihilfen-Antrag nicht eingehalten worden seien. Die Gewährung der Beihilfe habe auf Grundlage eines Fachgutachtens des BMLFUW zu erfolgen, ein derartiges Fachgutachten sei nicht eingeholt worden. Auch der entsprechende Prüfbericht der Landwirtschaftskammer sei der BF nicht zur Kenntnis gebracht worden.
6. Anlässlich der Beschwerdevorlage argumentierte die Behörde zu diesem Vorlageantrag im Wesentlichen folgendermaßen: Bis zur Neufassung der nationalen Verordnung im Jahr 2013 habe die Formulierung hinsichtlich der Teilmaßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" in Anhang IV der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 112/2010, wie folgt gelautet:
"Gefördert wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische wie z. B. Gärständer (Holz, Metall), Gärtanks oder Einrichtungen zur Mikrooxidation." Mangels detaillierter Spezifikation eines Rotweingärtanks seien im Zuge dessen wiederholt leicht adaptierte Lagertanks und Weißweingärtanks als "Rotweintanks" zur Förderung eingereicht worden. Dies habe zu massiven Problemen in der Förderabwicklung geführt. Um verhindern bzw. um zumindest das Risiko minimieren zu können, dass durch Beantragung als Rotweingärtanks für Weißweingärtanks in betrügerischer Absicht Beihilfen lukriert werden können und um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger durch die Schaffung einer klaren Regelung vermeiden zu können, wurden im Zuge der Neufassung der nationalen Verordnung unter Einbeziehung diverser Experten aus verschiedenen Institutionen (HBLA Klosterneuburg, Landwirtschaftskammer) Mindestspezifikationen für förderfähige Rotweingärtanks festgelegt und in Anhang IV der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 273/2013 normiert.
Das BMNT habe in der letzten Förderperiode (2013 bis 2018) für einige Rotweingärtanks mit einem Fassungsvermögen von 100.000 Liter Anträge auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gestellt und aufgrund Übereinstimmung mit den im Anhang IV der nationalen Verordnung geforderten Mindestspezifikationen die beantragten Beihilfen auch gewährt (der Stellungnahme ist eine bspw. Rechnung dazu angeschlossen). Auch in der Stellungnahme des Herstellers und Lieferanten der gegenständlichen Rotweingärtanks, LASI srl, sei auf Seite 2 ausgeführt, dass eine seitlich angebrachte Türe, nach außen öffnend, aufgrund von negativen Erfahrungen seiner Ansicht nach nicht empfehlenswert, somit allerdings nicht ausgeschlossen sei. Die im Vorlageantrag des Beschwerdeführers zitierte Formulierung, dass "eine Dimensionierung der Türe von 400 x 500 mm auf Grund des statischen Drucks nicht möglich" sei, beziehe sich somit ausschließlich auf eine bodenebene Türe, zumal ja auch der beantragte Rotweingärtank über eine seitlich angebrachte Türe im Ausmaß von 530 x 410 mm verfüge, welche allerdings nicht bis zum Boden reiche. Die Anforderungen des Anhang IV seien somit nicht geeignet, Rotweingärtanks mit einem Fassungsvermögen von 100.000 Liter von der Förderung im Rahmen der Weinmarktordnung auszuschließen und begründeten somit nach Ansicht des BMNT und der AMA keine Ungleichbehandlung von Erzeugern, die in kleinere und solchen, die in größere Rotweingärtanks investieren.
Beim Begriff "Maischetüre" handle es sich um einen terminus technicus, einen in der Praxis gängigen Begriff, der von Experten verwendet werde, um die tatsächliche Öffnung, die sich durch die zur Maischeausbringung angebrachte Türe ergibt, zu bezeichnen. Die in der Verordnung angeführten Maßangaben bezögen sich unzweifelhaft auf die Größe der Türöffnung, die ausreichend groß sein müsse, um für die Ausbringung von Maische (einem Material, das nur zum Teil flüssig ist und nicht von selbst vollständig ausrinnt) geeignet zu sein.
Das Ergebnis der Kontrolle durch die AMA sei - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - dem BMNT zur Kenntnis gebracht worden, welches im Zuge einer neuerlichen Bewertung zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der beantragte Rotweingärtank nicht förderfähig ist. Die Ablehnung des gegenständlichen Fördergegenstandes sei somit auf Basis einer nochmaligen Überprüfung durch das BMNT erfolgt. Gemeinsam mit dem Erstbescheid sei dem Beschwerdeführer der Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2018 über die Feststellungen des Prüfers und die diesbezüglichen Bemerkungen der bewilligenden Stelle übermittelt worden. Es sei somit von keiner Verletzung von Verfahrensgrundsätzen auszugehen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte den Leiter der Bundeskellereiinspektion als Amtssachverständigen mit der Ausarbeitung eines Gutachtens zu folgenden Fragen:
1. Sind die verwendeten Tanks zur Rotweinbereitung bzw. Maischegärung geeignet?
2. Über welche spezielle technische Einrichtung verfügen diese Tanks, die für die Maischegärung geeignet sind?
3. Verfügen die Tanks über eine rechteckige Maischetüre mit einer Größe von mindestens 2000 cm², die bis zum Behälterboden hinabreicht?
4. Falls diese Tür nicht vorhanden ist, sind die Tanks dennoch zur Maischegärung geeignet?
5. Welche Wirkungen entstehen durch das Fehlen einer derartigen Tür?
6. Ist die Bauweise insgesamt als international üblich bzw. technisch am Stand der Zeit für Rotweingärung zu bezeichnen?
7. Ist vor dem Hintergrund der obigen Beurteilung die Bestimmung in Anhang IV zu § 16 Abs. 1 und 2, Z 1 lit a der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 2019/2013 i.d.F. BGBl. II Nr. 365/2016, wonach Behälter zur Gärung von Rotweinmaische über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre mit einer Größe von mindestens 2000 cm², die auf den Behälterboden hinabreicht, verfügen müssen, sinnvoll und dem Stand der Technik in Österreich entsprechend und warum?
Mit Schreiben vom 13.5.2019 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten. Dieses wurde bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 7.6.2019 erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
1.1. Am 2.9.2016 brachte die BF einen "Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gem. der Europäischen Weinmarktordnung ein" und beantragte u.a. Beihilfe für 10 Stk. Rotweingärtanks mit je 75.000 l Fassungsvermögen. Begründend wurde die "Optimierung der Rotweinverarbeitung durch Erhöhung des Verarbeitungsvolumens zur Qualitätsverbesserung" angeführt. Aufgrund der beigelegten Kostenvoranschläge wurde dieser Antrag in Bezug auf 10 Maischegärtanks - maximale förderbare Nettokosten 395.175 €, 30%ige Beihilfe 118.552,50 € - mit Bescheid des BMLFUW vom 3.8.2017 genehmigt. Dies ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten.
Die beigelegten Kostenvoranschläge bezogen sich auf Behälter, die eine Maischetüre von mindestens 2000 cm² aufweisen, die bis zum Behälterboden hinabreicht. Dies ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Aussage des Vertreters des BMNT in der mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei bestritten wurde.
Die BF investierte in der Folge in fünf Stück Rotweingärtanks der italienischen Fa. LASI mit einem Fassungsvermögen von je 100 000 l zu einem Preis von insgesamt 400 000 €, die keine mindestens 2000 cm² große, bis zum Behälterboden hinabreichende Türe aufweisen. Auch dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Amtssachverständigen und wurde von keiner Partei bestritten.
1.2. Zur Eigenschaft der Behälter:
Die verwendeten Tanks sind zur Maischegärung von Rotweinen geeignet.
Eine Maischetür in der von der österreichischen Verordnung vorgegebenen Bauform ist nicht vorhanden. Anstatt dieser Tür ist in jedem Tank eine runde Tür mit rund 1300 cm² direkt in den Behälterboden eingebaut. In Kombination mit einer Rührvorrichtung kann durch diese Tür die Maische problemlos aus dem Tank entleert werden.
Eine bis zum Behälterboden reichende, mindestens 2000 cm² große Maischetüre ermöglicht im Zusammenhang mit einem schrägen Behälterboden die Entleerung jenes nicht pumpfähigen Maischeanteils, der technisch bedingt bei der Tankentleerung mittels Pumpe im Behälter verbleibt. Dabei wird die Maische mittels geeigneter Werkzeuge von Hand aus dem Behälter entnommen. Fehlt diese Tür, kann normalerweise die beschriebene Maischerestmenge nur sehr schwierig aus dem Tank gebracht werden. Bei den gegenständlichen Gärtanks wurde stattdessen ein anderes System gewählt, das zum selben Ergebnis führt, jedoch eine vollständige maschinelle Entleerung ermöglicht und somit insgesamt für derartige Behältergrößen geeigneter ist.
Die verwendeten Tanks stammen von einem italienischen Hersteller und werden international (vor allem in Italien, Deutschland und Frankreich) in Großbetrieben zur Maischegärung von Rotweinen verwendet. Die Bauweise ist vor allem für derartige Behältergrößen von 100 000 l und unter Berücksichtigung des angestrebten Maische-Transportsystems mittels Schnecken vom Tank zur Presse am Stand der Zeit und international in dieser und deutlich größeren Betriebsgrößen üblich.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kellerwesen und Weinerzeugung.
Bei Tanks dieser Größenordnung ist eine automatische Entleerung sinnvoll. Bei einer automatischen Entleerung ist es sinnvoller, das System der BF zu verwenden, weil dadurch eine automatische und vollständige Entleerung möglich ist, während bei dem System Maischetür plus schräger Boden der Zweck der Maischetür in der Endentleerung des nicht pumpbaren Maischerestes liegt. Bei Tanks dieser Größe ist die Verwendung des von der BF verwendeten Systems im Vergleich zu dem von der Verordnung verlangten System als Bewirtschaftungserleichterung zu sehen.
Jeder Tank kann bei Bedarf auch als Lagertank verwendet werden, jedoch bestehen bei den von der BF verwendeten Tanks keine Zweifel, dass diese als Rotweingärtank geeignet sind, auch wenn sie die vorgeschriebene Tür nicht aufweisen.
Die BF hätte die Möglichkeit gehabt, Tanks mit den in der österreichischen Verordnung verlangten Spezifikationen anzuschaffen, allerdings hätte sie dann nicht oder nur sehr schwer die Möglichkeit, ihr angestrebtes automatisiertes Gesamtsystem umzusetzen. In dieser Größenordnung stellt das von der BF gewählte Behältersystem ein ausgefeiltes System dar, bei dem die Summe der Nachteile insgesamt am geringsten ist.
Die angestrebte Automatisierung senkt die Arbeitskosten beträchtlich. Ob aber das Gesamtkonzept mit den pneumatischen Entleerungen und dem automatischen Maische-Transportsystem der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes sowie der Anpassung an die Marktanforderungen und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes insgesamt dient, hängt von der Nutzungsdauer der Anlage und der Anzahl der Tankbefüllungen während der Saison ab.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.
1.3. Zu Bestimmung des Anhanges IV Z 1 lit. a 2. Anstrich der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013:
Die Verwendung von Behältern mit schrägem Behälterboden und einer Maischetür in der von der Verordnung geforderten Dimension ist auch für Tanks in der von der BF verwendeten Dimension (100.000 Liter) Stand der Technik in Österreich. Derartige Behälter werden auch in Österreich verwendet und sind - neben anderen Typen, wie sie jene darstellt, die von der BF verwendet wird - Stand der Technik.
Diese Definition der Maischetür dient vor allem der Abgrenzung von Rotweinmaischegärtanks gegenüber reinen Lagertanks oder Weißweinbehältern. Nur bei der Erzeugung von Rotwein verbleibt Maische im Tank, weil die Vergärung über der Maische stattfindet. Bei den in Österreich üblichen Betriebsgrößen werden üblicherweise kleinere Tanks verwendet, für die eine automatische Entleerung unwirtschaftlich wäre. Die angesprochene VO-Bestimmung entspricht einem ausgewogenen Verhältnis von Investitionshöhe und Arbeitsaufwand bei den üblicherweise verwendeten kleineren Behältern. Aus diesem Grund ist die Bestimmung auch für die meisten in Österreich verwendeten Tanks leicht erfüllbar und ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zu Wein in Lagertanks.
Die Entleerung von Tanks in der von der BF verwendeten Dimension ist bei der Verwendung von Maischetüren verbunden in manueller Art und Weise umständlicher und erfordert auch mehr Umsicht als die von der BF verwendete automatische Entleerung, jedoch ist eine solche Entleerung beherrschbar und wird in anderen Betrieben auch durchgeführt. Es kommt zu keinen Sicherheitsproblemen, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden und eine stabile Konstruktionsform gewählt wird.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den klaren und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie aus Beantwortung von Frage 7 im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften in der im Antragsjahr geltenden Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (im Folgenden: VO [EU] 1308/2013):
(Erwägungsgründe:)
"(43) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten - angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.
(44) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen."
"A b s c h n i t t 4
S t ü t z u n g s p r o g r a m m e i m W e i n s e k t o r
U n t e r a b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d f ö r d e r f ä h
i g e M a ß n a h m e n
Artikel 39
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.
Artikel 40
Vereinbarkeit und Kohärenz
(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.
(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
[...]"
"Artikel 43
Förderfähige Maßnahmen
Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: [...]
f) Investitionen gemäß Artikel 50
[...]."
"Artikel 50
Investitionen
(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (im Folgenden: VO [EU] 2016/1149):
"Artikel 53
Änderungen von Vorhaben der Begünstigten
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen.
Die Begünstigten sollten vor Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung, in jedem Fall aber vor der Vor-Ort-Kontrolle vor Zahlung des Restbetrags die Möglichkeit haben, Änderungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens zu beantragen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Ziele des Gesamtvorhabens auswirken, hinreichend begründet sind und innerhalb der von den nationalen Behörden festgelegten Fristen mitgeteilt und von diesen Behörden genehmigt wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass geringfügige Änderungen innerhalb des ursprünglich genehmigten Unterstützungsbetrags ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil des Vorhabens auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten Mittelübertragungen zwischen Aktionen eines bereits genehmigten Vorhabens bis zu einer Höhe von maximal 20 % der ursprünglich gebilligten Beträge für jede Aktion gestatten, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Unterstützung für das Vorhaben nicht überschritten wird.
In ihren Stützungsprogrammen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass weitere geringfügige Änderungen ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden können."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013 (im Folgenden: VO MMW):
"4. Abschnitt
Investitionen
Beihilfenberechtigte, Antragstellung
§ 15. (1) Berechtigte Förderungswerber für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind:
1. Betriebe, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugen oder vermarkten (Nachweis der Erzeugung oder Vermarktung durch entsprechenden Zugang und/oder Abgang in der Bestandsmeldung gemäß dem Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013) sowie
2. [...]
(2) Der Antrag ist mittels Formblatt ab 16. Oktober 2013 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen (diese dürfen die sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten um max. 10% übersteigen). Scheint die Investition der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Betriebes nicht zu entsprechen, so hat der Förderungswerber eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung vorzunehmen.
(3) Dem Antrag ist - ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und/oder Gesellschaften gem. Abs. 1, zweiter Unterabsatz - eine Kopie der abgegebenen Bestandsmeldung (des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Termins) des Förderungswerbers beizulegen. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen von für die Durchführung der jeweiligen Investition gewerberechtlich zulässigen Unternehmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gem. Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gem. Abs. 7.
[...]
(7) Der BMLFUW hat den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen oder bei Fehlen einer oder mehrerer Voraussetzungen mit Bescheid abzulehnen. Der genehmigende Bescheid hat die Investitionsmaßnahmen und die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
[...]
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 16. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder beihilfenwerbende Betrieb hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2) Die Beihilfenhöhe beträgt 30% der förderbaren Investitionssumme, ausgenommen die Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gem. Anhang IV Pkt. 5; für letztere beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderbaren Investitionssumme. Die für den jeweiligen beihilfenwerbenden Betrieb im Rahmen der Förderperiode 2014 - 2018 maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für beihilfenwerbende Betriebe gem. § 15 Abs. 1, erster Unterabsatz, deren gem. § 15 Abs. 3 vorzulegende Bestandsmeldung eine "Summe Abgang" aus den Spalten "Wein", "Wein mit Sorte und Jahrgang", "Landwein", "Qualitätswein b. A.", "Prädikatswein" und "Schaumwein u. sonstige Erzeugnisse" von mehr als 500.000 Litern aufweist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt.1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4 und Pkt. 6 festgelegten maximal förderbaren Investitionssummen; bei der Maßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" gem. Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350.000,- Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2.000,- Euro.
[...]
Beginn der Investition
§ 17. Mit der Investition darf - unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 - nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.
Abschluss der Investition
§ 18. (1) Die Investitionsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels Formblatt innerhalb von 2 Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung, spätestens jedoch bis 1. Juni 2018, der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist § 15 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
(2) In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen. Die fertiggestellten Investitionsmaßnahmen sind im Betrieb solcherart kenntlich zu machen, dass es auch betriebsfremden Personen jederzeit leicht möglich ist, die betreffenden Investitionen mit den bezughabenden Rechnungsbelegen unzweifelhaft in Verbindung bringen zu können. [...]"
"Rücktritt, Änderungen
§ 20. (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 2 getroffen wurde.
(2) Änderungen zu dem gem. § 15 Abs. 7 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. § 18 Abs. 1 im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Art. 18 Abs. 1."
"Sanktionen
§ 29. (1) Erfüllt ein förderungswerbender Betrieb Voraussetzungen oder Auflagen dieser Verordnung nicht oder verstößt in einer anderen Weise gegen Vorschriften dieser Verordnung, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden."
"ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2
INVESTITIONEN
1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:
Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:
a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren
- Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.
- Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.
- Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.
- Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.
- Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.
- Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.
[...]"
2.1. Rechtliche Würdigung:
2.2.1. Die BF weist in ihrem Vorlageantrag zu Recht auf § 40 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 hin, wonach die Mitgliedstaaten in ihren Stützungsprogrammen dafür Sorge tragen, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
Da die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Umsetzung dieser EU-Verordnung darstellt, sind die dort aufgestellten Voraussetzungen an deren Vorgaben zu messen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit dem in der genannten Bestimmung wie in vielen anderen Bestimmungen des Förderungsrechts zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung auseinandergesetzt. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits in Art. 40 Abs. 2 AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden.
So führte der EuGH etwa in Rz. 29 des Urt. v. 11.4.2013, Rs. C-401/11, Soukupová, unter Verweis auf seine Rechtsprechung aus, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebieten, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.
In seinem Urteil in der Rechtssache C-135/13 vom 15.5.2015 Szatmári Malom Kft. fand er eine Situation vor, dass aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes die Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzustellen hatten, die auch Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu enthalten hatten, und zwar im Einzelnen Maßnahmen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe oder zur Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse. Dabei war auch ausdrücklich bestimmt, dass die Verarbeitung und/oder Vermarktung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse förderfähig war. In der diese Unionsverordnung umsetzenden nationalen ungarischen Verordnung wurde in Bezug auf Mühlenbetriebe eine Förderung ausschließlich für Vorhaben zur Modernisierung vorhandener Kapazitäten gewährt, weil in Ungarn die Mühlenbranche durch eine starke Unterauslastung der vorhandenen Kapazität gekennzeichnet war.
In der zu beurteilenden Rechtssache sollten drei Mühlen geschlossen und dafür eine neue, moderne Mühle errichtet werden. Dieser Antrag wurde von der ungarischen Behörde auf Grundlage der erwähnten nationalen Bestimmung abgewiesen, wonach eine Beihilfe ausschließlich für die Modernisierung bestehender Mühlen beansprucht werden und nicht für die Errichtung einer neuen Mühle an einem neuen Ort.
Der Gerichtshof billigte diese nationale Bestimmung zwar ausdrücklich; danach steht es den Mitgliedstaaten frei, für die Gewährung der durch den ELER finanzierten Beihilfen zusätzlich zu den sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 ergebenden Voraussetzungen weitere Voraussetzungen vorzusehen, sofern sie dabei die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Rz 60 des angeführten Urteils). In den dem Gerichtshof vorliegenden Akten finde sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die ungarischen Behörden dadurch, dass sie eine solche Voraussetzung für die Gewährung der betreffenden Beihilfe vorgeschrieben haben, dieses weite Ermessen, das ihnen, wie der elfte Erwägungsgrund dieser Verordnung betone, deshalb, damit sie den verschiedensten Situationen in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen, verliehen werde, überschritten hätten oder dass sie nicht innerhalb der Grenzen der Vorschriften dieser Verordnung geblieben wären (Rz 62).
Hinsichtlich des Ziels, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ungarischen Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit verfolgt wird, solle diese Voraussetzung anscheinend sicherstellen, dass das betreffende Beihilfesystem zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der in der Mühlenbranche tätigen Unternehmen beiträgt, dabei jedoch verhindert werde, Anreize für die Schaffung neuer Kapazitäten in einer Branche zu setzen, die durch eine Unterauslastung der vorhandenen Kapazitäten gekennzeichnet ist (Rz 68).
Wenn aber lt. vorliegendem Antrag eine oder mehrere Mühlenanlagen geschlossen würden, um durch eine neue Mühlenanlage ersetzt zu werden, ohne dass die vorhandenen Kapazitäten erweitert werden, so sei dies mit der Situation vergleichbar, in der bereits bestehende Mühlenanlagen modernisiert werden, so dass der Ausschluss der erstgenannten Situation vom genannten Beihilfesystem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde (Rz 69).
2.2.2. Der vorliegende österreichische Fall scheint mit dem oben geschilderten ungarischen, vom EuGH bereits entschiedenen, Fall vergleichbar. Auch die hier anzuwendende unionsrechtliche Vorschrift, nämlich die Verordnung (EO) 1308/2013, enthält in ihrem Art. 40 Abs. 2 die eindeutige Vorgabe, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten im Weinsektor nicht nur in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, sondern dass dabei auch die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
Jene österreichische Verordnung, die die entsprechenden Stützungsprogramme rechtlich verankert, ist die VO MMW. Auch diese Verordnung stellt in ihrem Anhang IV zu § 16 Abs. 1 und 2 Spezifikationen für die Förderung der Neuanschaffung von Metallbehältern zur Klärung von Rotweinmaische im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren auf, die sachlich gerechtfertigt erscheinen, weil sie für die überwiegende Mehrheit der in Österreich verwendeten Behälter den Stand der Technik wiederspiegeln. Das hier strittige Erfordernis einer ausreichend großen, rechteckigen Maischetüre mit einer Größe von mindestens 2000 cm², die bis zum Behälterboden hinabreicht, ist insofern sachlich gerechtfertigt, als dadurch die Förderung bloßer Lagertanks oder Weißweintanks hintangehalten werden kann und so Missbrauch verhindert wird.
Der konkrete Fall ist aber auch insofern mit dem oben angeführten ungarischen Fall vergleichbar, als der Antragsteller Tanks in einer Größe und mit einer technischen Ausstattung angeschafft hat, die eine Verwechslung mit Lagertanks oder Weißweintanks nicht zulassen bzw. die Anschaffung solcher Tanks zur reinen Lagerhaltung oder Weißweinbereitung unwirtschaftlich wäre. Wie der Sachverständige im Verfahren bestätigt hat, sind Tanks in dieser Größenordnung und mit dieser Technologie sowohl aus technischer als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht besser geeignet als die Tanks mit der von der Verordnung spezifizierten Maischetüre. Insofern kann auch für den hier vorliegenden Fall grundsätzlich gesagt werden, dass das Ziel der österreichischen Regelung in Anhang IV der VO MMW, nämlich Umgehungen zu verhindern, nicht erreicht würde, weil diese im konkreten Fall überhaupt nicht möglich sind. Auf der anderen Seite scheint es zuzutreffen, dass die Beschaffung der Rotweintanks durch die BF eine Maßnahme darstellt, die auf die Stärkung der Wettbewerbsstrukturen, der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens der BF ausgerichtet ist und damit den in Erwägungsgrund 43 und 44 der VO (EU) 1308/2013 ausgedrückten Zielen entspricht. Diese Investitionen sind wohl geeignet, der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und der Anpassung an die Marktanforderungen zu dienen (Art. 50 VO [EU] 1308/2013).
Es könnte daher eine unsachliche Behandlung des Beihilfewerbers vorliegen, würde ihm aus diesem Grund die Beihilfe verweigert. Insofern könnte dieser Fall mit dem vom EuGH entschiedenen Fall vergleichbar sein, wo zwar der Mühlenbetreiber die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschrift, keine neue Mühlenkapazität zu schaffen, nicht erfüllt, aber durch die Schließung mehrerer Altstandorte dem Sinn und Zweck, die Erhöhung der Mühlenkapazität landesweit zu verhindern, sehr wohl entsprochen hat.
2.2.3. Im vorliegenden Fall ist es jedoch zu einer Missachtung von Verfahrensvorschriften gekommen, die zu einer Abweisung der Beschwerde führt.
Soweit das Unionsrecht einschließlich der allgemeinen Grundsätze für die Vollziehung von EU-Recht keine gemeinsamen Vorschriften enthält, haben die nationalen Behörden bei der Durchführung der Unionsregelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vorzugehen, was ganz besonders für das Verwaltungsverfahrensrecht gilt. Dies trifft freilich nur zu, soweit das Unionsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält (Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht6, 153).
Gemäß § 15 Abs. 2 VO MMW ist dem Investitionsantrag eine Beschreibung der geplanten Investition sowie eine Begründung der Investition mittels eines Formblattes anzuschließen und sind die voraussichtlichen Kosten zu spezifizieren. Dem Antrag sind weiters detaillierte Kostenvoranschläge für die beantragten Investitionsmaßnahmen beizulegen. Diese Kostenvoranschläge müssen zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV beinhalten und bilden die Grundlage für eine Genehmigung gemäß Abs. 7.
Ein derartiger Antrag wurde vom Beschwerdeführer mit 2.9.2016 eingereicht, wobei spezifiziert wurde, dass zehn Stück Rotweingärtanks mit einem Fassungsvermögen von je 75 000 l zwecks Kapazitätserhöhung und Qualitätsverbesserung beantragt würden. Dem Antrag waren Kostenvoranschläge für Behälter beigefügt, die diese Spezifikationen aufweisen.
Gemäß § 15 Abs. 7 der Verordnung hat der BMLFUW den Antrag bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu genehmigen. Dies erfolgte mit Bescheid vom 3.8.2017, wobei in der einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Tabelle unter Punkt 3.1 (Technologien zur Rotweinverarbeitung) angeführt war: "Zehn Maischegärtanks" sowie die maximal förderbaren Nettokosten und die davon zu zahlende Beihilfe.
Gemäß § 18 Abs. 1 VO MMW sind die Investitionsmaßnahmen innerhalb von zwei Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung fertig zu stellen. Der Abschluss der Investition ist daher schriftlich mittels vorab Formblatt innerhalb von zwei Jahren ab deren bescheidmäßiger Genehmigung mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgte mit Eingabe vom 30.5.2018. Darin wurde mitgeteilt, dass fünf Stück Rotweingärtanks angeschafft wurden; der Prüfer der Landwirtschaftskammer stellte sodann fest, dass fünf Tanks zu einem Fassungsvermögen von je 100 000 l vorgefunden worden seien. In der nachfolgenden Vor-Ort-Kontrolle der Behörde wurde sodann festgestellt, dass diese Behälter zwar vorhanden waren, aber nicht die Spezifikationen des Anhangs IV der Verordnung erfüllten, was auch vom Sachverständigen des Beschwerdeverfahrens bestätigt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW sind Änderungen zu dem gemäß § 15 Abs. 7 erstellten Genehmigungsbescheid begründet beim BMLFUW zu beantragen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Eine etwaige Ausnahme für geringfügige Änderungen enthält dies Bestimmung nicht.
Diese Bestimmung entspricht Art. 53 Abs. 1 der zum Antragszeitpunkt in Geltung stehenden VO (EU) 2016/1149 . Danach können die Mitgliedstaaten Vorschriften in Bezug auf Änderungen der von den Begünstigten eingereichten und von den zuständigen Behörden genehmigten Vorhaben festlegen. § 20 Abs. 3 VO MMW widerspricht Art. 53 VO 2016/1149 nicht und ist daher anzuwenden.
Es ist aber unzweifelhaft, dass nicht die vom BMLFUW genehmigte Investition von zehn Rotweingärtanks à 75 000 l, die den Spezifikationen des Anhangs IV der Verordnung entsprechen, erfolgte, sondern eine geänderte Investition in fünf Rotweinbehälter à 100 000 l, die nicht den Spezifikationen des Anhangs IV der Verordnung entsprechen. Eine Änderung des Genehmigungsbescheides des BMLFUW, der Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe im nunmehr angefochtenen Bescheid darstellt, wurde nach der Aktenlage nicht beantragt. Aus diesem Grund kann die beantragte Auszahlung der Investitionsbeihilfe nicht erfolgen. Eine Investition kann nur gefördert werden, wenn sie dem Förderungsantrag entspricht. Die oben angestellten unionsrechtlichen Erwägungen wären daher ggf. in einem Änderungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 VO MMW anzustellen gewesen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher im Ergebnis zu Recht.
2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
