BVwG W166 2152894-1

BVwGW166 2152894-119.9.2018

B-VG Art.133 Abs4
Impfschadengesetz §1a
Impfschadengesetz §2
Impfschadengesetz §3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W166.2152894.1.00

 

Spruch:

W166 2152894-1/10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 22.02.2017, betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Impfschaden und Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz.

 

Begründend wurde dazu von der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gesund zur Welt gekommen und habe nach einer 4-fach Impfung im Alter von fünf Monaten mit Fieber reagiert. Er sei ein sehr lebensfrohes Kind gewesen und sei mit seiner Fröhlichkeit überall im Mittelpunkt gestanden. Im Alter von einem Jahr habe er einen schrecklichen Verbrühungsgsunfall mit längerem Krankenhausaufenthalt gehabt, von dem er sich dann aber bald wieder erholt habe. Im Oktober/November 1974 habe er dann zwei Pockenimpfungen bekommen. Auffallend seien dann häufige grippale Infekte mit Fieber gewesen, was in der Familie des Beschwerdeführers sehr ungewöhnlich sei, und von der behandelnden Kinderärztin nicht kommentiert worden sei. Im Frühjahr 1975 sei dann auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer Angst vor Hunden und Kindern bekommen hätte und seinen Kopf im Schoß der Mutter verborgen hätte. Auch die Sprache und Motorik von anderen Kindern sei besser gewesen. Ein von den Eltern mit dem Beschwerdeführer aufgesuchter Orthopäde hätte gemeint, er sei halt eine "Winterbirn". Der Beschwerdeführer hätte in der warmen Jahreszeit auch Migräneanfälle mit Erbrechen gehabt. In der Kindergartenzeit seien die Eltern dann auf die Retardierung des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden, und ein aufgesuchter Homöopath habe gemeint, es sei ein Impfschaden, denn alles was nicht therapierbar sei, sei ein Impfschaden. Darüber gäbe es aber nichts Schriftliches. Der Beschwerdeführer habe Fördermaßnahmen bekommen, und schließlich einen Hauptschulabschluss absolviert. Versuche die Matura nachzuholen, seien fehlgeschlagen. Der Beschwerdeführer sei teilweise Beschäftigungen nachgegangen, sei aber schließlich arbeitslos gemeldet worden, da ihm eine Soziophobie die Zusammenarbeit mit Fremden unmöglich mache. In letzter Zeit sei die Mutter des Beschwerdeführers durch Gespräche und Literaturrecherche immer mehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Schwierigkeiten ihres Sohnes auf die 2-fach Pockenimpfung im Jahr 1974 zurückzuführen seien. Es werde daher der Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens wegen des "Verdachtes auf Postvaccinale Encephalitis" gestellt. Als Beweismittel wurden die Geburtsurkunde, ein Auszug aus dem Impfpass, eine Zurückstellung vom ersten Jahr der Schulpflicht, ein fachärztliches Gutachten vom 23.2.1981, ein psychologischer Befund vom 30.06.1981, eine Testzusammenfassung vom 29.04.1982, ein Externistenprüfungszeugnis, ein psychotherapeutischer Befund vom 14.03.2014, ein psychologischer Befund vom 22.12.2014, sowie ein ärztliches Gesamtgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 08.09.2015 vorgelegt.

 

Da in einem Röntgenbefund vom 02.05.1991 als Kinderkrankheit des Beschwerdeführers "Masernencephalitis" angeführt wurde, ersuchte die belangte Behörde den behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.03.2016 um eine Stellungnahme zu dieser Erkrankung.

 

Der behandelnde Hausarzt teilte mit Schreiben vom 04.05.2016 mit, dass über das Vorliegen einer Masernencephalitis bei dem Beschwerdeführer nichts bekannt sei.

 

Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 08.04.2016 bekannt, nie an Masern erkrankt zu sein, und daher sei die kindliche Encephalitis eine Folge der Pocken- und Masernimpfung. Der Beschwerdeführer legte einen radiologischen Befund vom 02.05.1991 vor.

 

Zur Beurteilung des Antragsvorbringens wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten eingeholt.

 

In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie vom 12.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Nachfolgendes ausgeführt:

 

"l) Anamnese laut persönlicher Untersuchung am 21.9.2016

 

Aktuelle Beschwerden: 1) Migräneattacken, mit einer Frequenz von 3-mal/Woche, verbunden mit Übelkeit und Erbrechen, Lichtscheu und Lärmempfindlichkeit, die Schmerzstärke sei 7-8 auf einer Skala 0-10, Schlaf in abgedunkelten Räumen helfe, Tätigkeiten sind in dieser Zeit nicht möglich. (Familiär habe die Mutter ebenfalls Kopfschmerzen). Diese Schmerzepisoden dauern bis zu drei Tage. 2) Seelische Belastungen mit sozialer Zurückgezogenheit, eine Beschäftigung kann nicht aufrechterhalten werden, aufgrund der Belastung.

 

FA: Kopfschmerzen Mutter

 

Sozialanamnese: besuchte eine Volksschule, Hauptschulabschluss, Matura 1997

 

(Volkshochschule) konnte in Mathematik nicht positiv abgeschlossen werden, wohne aktuell bei der Mutter, eine eigene Wohnung sei geplant, Mindestsicherung seit 2014. Beruflich verschiedene Tätigkeiten seit 2003, vor allem Bürojobs. Eine befristete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2014. Alleinstehend, keine Kinder.

 

Frühere Erkrankungen: Pockenimpfungen 28.10.1974 und 8.11.1974, ab diesem Zeitpunkt habe die Entwicklung stagniert, habe sich sozial zurückgezogen. Migräne seit der Kleinkindzeit. Ab der Volkschulzeit sei eine eingeschränkte Belastungsfähigkeit hinzugekommen.

 

Il) Aktenstudium

 

15.10.2015 XXXX (Abl 1): ..ersuche um Anerkennung eines Impfschadens bei meinem Sohn, nach einer 2-fachen Pockenimpfung gemäß Gesundheitspass der Stadt Wien am 28.10.1974 und am 8.11.1974.

 

26.3.2016 XXXX (9-14): nach einer 4-fach Impfung mit fünf Monaten reagierte er mit Fieber... unser Sohn stand durch seine Lebensfreude, Fröhlichkeit und Interesse an allen im Mittelpunkt. Selbst den schrecklichen Verbrühungsunfall mit einem

 

Jahr, mit einem längeren Spitalsaufenthalt hat er bald überwunden. Im Oktober/November 1974 erfolgten dann hintereinander die zwei Pockenimpfungen. Das erste wirklich auffallende waren die oftmaligen grippalen Infekte mit Fieber. Doch die behandelnde Kinderärztin gab keinen Kommentar dazu ab. Wirklich auffallend waren seine Reaktionen ab dem Frühjahr 1975; vor Kindern und Hunden, denen er früher spontan nachgelaufen war fürchtete er sich nun. Auch bemerkten wir Migräneanfälle mit starkem Erbrechen in der warmen Jahreszeit. In der Kindergartenzeit wurden wir jetzt von der Leiterin eindeutig auf seine Retardierung aufmerksam gemacht, ängstlich, zurückhaltend, schwer zur Mitarbeit zu bewegen, sprachlich, motorisch in den Reaktionen hinter den anderen Kindern zurück. Ein Besuch bei dem Homöopathen Dr. XXXX in Wien ergab den Befund: Impfschaden. Ich habe leider nichts Schriftliches verlangt. Schließlich vier Jahre Hauptschule in einer Steiner-ähnlichen öffentlichen Schule und Hauptschulabschluss, spätere Versuche in einer Maturaschule schlugen fehl.... Arbeitsversuche schlugen aufgrund seiner Soziophobie fehl.... Dr. XXXX behauptete, alles was nicht therapierbar ist, seien Impfschäden. Hiermit Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens bei meinem Sohn XXXX , geb. XXXX , nach einer 2-fachen Pockenimpfung wegen Verdachts auf postvakzinale Enzephalitis.

 

7.4.2016 XXXX (Abl 46): da ich niemals eine Masernerkrankung hatte, ist die genannte kindliche Enzephalitis (Befund Radiodiagnostik 2.5.1991, Abl. 47) eine Folge der Pocken-und Masernimpfung, und damit eine Schädigung. Sie erklärt meine verschiedenen angeführten gesundheitlichen Ausfallserscheinungen und Berufsunfähigkeit.

 

Impfpass XXXX , XXXX (Abl 16-20)

 

28.10.1974 Pockenimpfung (Reaktion negativ).

 

8.11 . 1974 Pockenimpfung (Reaktion positiv)

 

28.2.1975 Masern Behring

 

II,A) Befunde

 

1.6.1979 öffentliche Volksschule 1190 Wien (Abl 21): ihrem Ansuchen um

 

Zurückstellung wurde aufgrund des psychologischen Gutachtens der Kinderklinik Wien Glanzing entsprochen, es konnte eine körperliche und geistige Retardation festgestellt werden.

 

23.2.1981 Prim Dr. XXXX , Kinderheilkunde, Kinderneuropsychiatrie (Abl 22-23): Fragestellung erhebliche Konzentrationsstörung in der Schule, Rechenschwäche, schlechte Schrift. Befund: minimale zerebrale Bewegungsstörung, links betont, keine enzephalopathischen Stigmata, noch etwas undeutliche Artikulation, geringe

 

Zungendyspraxier Dyspraxie bei den Bewegungsaufgaben. Im Verhalten ausgesprochen scheu und zurückhaltend, deutliche Unreifezeichen, wenig Selbstsicherheit

 

Graphomotorische Störungen. Die beobachtbaren Auffälligkeiten erklären zu einem großen Teil die Probleme, die der Bub seit Jahren, und nun im besonderem Maße in der Schule hat.

 

30.6.1981 Psychologischer Test Dr. XXXX , AKH, Universitätsklinik für

 

Neuropsychiatrie des Kindes und Jugendalters: IQ 89, am unteren Rande der Norm, multiple Teilleistungsschwächen

 

1982-04-29 Dr. XXXX (Abl 26-27): Lernschwierigkejten, in Kontakt ängstlich zurückgezogen, zunehmend unruhig und fahrig, wiederholt rhythmische Bewegungsabläufe. Im Intelligenztest beträchtlich unter dem Durchschnittswert. In den Persönlichkeitstests negatives Selbstwertgefühl, Unsicherheit, eine Reihe von Ängsten, Einengung in seiner emotionalen Reaktion- und Kontaktfähigkeit. Ängste stehen vor allem mit einer Überforderung im Zusammenhang. In diesem Sinn wird ein Wechsel in die allgemeine Sonderschule angeraten

 

Schuljahr 1987/1988 Externisten-Prüfungskommission öffentliche Hauptschule 1238 Wien (Abl 28): vierte Klasse, achte Schulstufe:

erster Klassenzug, Externistenprüfung bestanden

 

2.5.1991 Radiodiagnostik AKH Wien: CCT, Retardierung, St.p. kindlicher

 

Masernenzephalitis, Ventrikelsystem regulär, supratentoriell unscharf begrenzte, jedoch symmetrische hypodense Areale parietooccipital, in erster Linie Artefakt-bedingt. Im übrigen infra- und supratentoriell reguläre Strahlenabsorption.

 

14.3.2014 Mag. XXXX , Psychotherapeutin (Ablage 29): seit 1/2013 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Diagnostisch soziale Phobie (F 40.1). Eine Teilnahme an einem AMS-Kurs ist nicht empfohlen.

 

22.12.2014 Mag. XXXX , Psychologie (Abi 30-34): Bericht Dr. XXXX 9/2014, IQ 95;

 

Befund Mag. XXXX 7/2009: leicht unterdurchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit, in der

 

Persönlichkeit Sozialphobie, narzisstische und emotional instabile Züge, introvertiert Vorsicht. Vierjähriger Volksschulbesuch, achtjähriger Besuch einer Waldorfschule, über einen fünfjährigen Besuch der Volkshochschule absolvierte der Klient die Matura. Die kognitive Leistungsfähigkeit nicht aktuell unter dem Normbereich liegend.

 

Unterdurchschnittliches Ergebnis hinsichtlich seiner Konzentrationsleistung.

 

Zusammenfassung: die kognitive Leistungsfähigkeit ist im Hinblick auf kristalline

 

Intelligenzanteile im Normbereich. Seitens der Persönlichkeit sind aktuell keine relevanten Belastungsfaktoren erhebbar.

 

8.9.2015 ärztliches und psychologisches Gesamtgutachten zur Begutachtung der Arbeitsfähigkeit (Abl. 35-38), keine Unterschrift:

derzeit sind aufgrund der psychischen Beeinträchtigung die Arbeits-und Kursfähigkeit nicht gegeben. Die Betreuung in einer Tagesstruktur oder Tätigkeiten am 2. Arbeitsmarkt erscheinen dringend empfehlenswert. Diagnosen: narzisstische Persönlichkeitsstörung, soziale Phobie, rezidivierende depressive Störung. Befristet arbeitsunfähig 9/2015-5/2016. Vorgeschichte: er habe eine Waldorfschule besucht, danach versucht die Matura nachzumachen, habe dies allerdings in Mathematik nicht geschafft. Bei der Musterung sei er untauglich gewesen. Er habe diverse befristete Büro- und Hilfstätigkeiten gehabt. Dabei habe sich die Interaktion mit Kollegen schwierig gestaltet. Er sei auch gemobbt worden. Beziehe die Mindestsicherung. Medizinische Erhebung: Zustand nach Masern-Enzephalitis, Zustand nach Nierenstein, Zustand nach Verbrühung an der rechten OE.

 

9.6.2016 Sigmund Freud Privatuniversität Wien, Diagnosestraße:

Gutachten über die

 

Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden psychischen Beeinträchtigung mit ausgeprägter Sozialphobie, geringe soziale Anpassung, Stressintoleranz, Kopfschmerzen und geringer Belastbarkeit und Arbeits- und Kursfähigkeit befristet nicht gegeben. Diagnosen: rezidivierende depressive Störung. soziale Phobie. anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Weitere Diagnosen:

Herzgeräusch mit Verdacht auf

 

Mitralklappeninsuffizienz, Übergewicht, Skoliose, Bluthochdruck, Zustand nach Nierenstein, Zustand nach Verbrennung rechte obere Extremität im Kindesalter. Status der

 

Arbeitsfähigkeit: befristet arbeitsunfähig 6/2016-6/2017, nicht kursfãhig.

 

Herr G. Lebt alleine in einer Gemeindewohnung. Er habe die Waldorfschule besucht, später in diversen Bürojobs gearbeitet, Hilfstätigkeiten verrichtet. Über das AMS Kurse besucht. Wöchentliche Psychotherapie. Die Intelligenz des Klienten ist durchschnittlich.

 

III) Untersuchung

 

43,5 Jahre alter Mann, 176 cm, 80 kg : RR 150/90 GmHG, Haut bland,

 

COR/PULMO/ABDOMEN frei, Wirbelsäule gerade. Neurologisch, Hirnnerven frei, Kraft allseits normal, MT seitengleich, MER symmetrisch, mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Koordination im Sinne einer Dyspraxie der Feinmotorik auffällig. Sensibilität soweit überprüft ungestört. Psychisch: klar, orientiert, gute Kooperation, Stimmung negativ getönt, Antrieb deutlich reduziert, Affekt labil. Sprache unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentration erscheinen wechselnd. Die Affizierbarkeit ist im negativen Bereich verstärkt, die Psychomotorik unauffällig, Schlafstörungen werden angegeben, keine produktive

 

Symptomatik erhebbar. Aktuell sei er vor allem zu Hause, betätige sich im Haushalt, habe Spaß an der Gartenarbeit im 19. Bezirk. In den ADL sind Einkäufe, Besorgungen und Wege ohne Hilfe möglich, zu Hause keine Unterstützung.

 

IV) Stellungname

 

Nach Studium der relevanten vorliegenden Unterlagen gibt es keine anamnestischen

 

Hinweise (siehe Anamnese mit Mutter, Abl. 10-12): noch ärztliche Befunde oder

 

Bestätigungen, dass Herr XXXX eine postvaccinale Enzephalopathie/Enzephalitis nach den Pockenschutzimpfungen 10/1974 und 11/1974 durchgemacht habe. Im Anschluss an die Impfungen sei es zu vermehrten grippalen Infekten gekommen, eine schwere Erkrankung im

 

Sinne einer Enzephalitis/Enzephalopathie wird nicht beschrieben oder erwähnt. Einige

 

Monate nach den Impfungen, im Frühjahr 1975, war eine Ängstlichkeit aufgetreten. Die

 

Einschulung wurde aufgrund einer Schulunreife aufgeschoben, im Verlauf aber

 

Hauptschulabschluss als Externist nach Besuch einer Schule mit besonderer Pädagogik und nach eigenen Angaben Maturaabschluss im 2. Bildungsweg (1997). Beschäftigungen waren jeweils nur kurz möglich, sehr belastend, besonders der Kontakt mit Mitarbeitern (Mobbing). Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden und Sozialphobie führten ab 2014 zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit.

 

Letztlich gab ein konsultierter Arzt und Homöopath die Erklärung, dass alles was nicht therapierbar sei, ein Impfschaden sei (Schreiben der Mutter Abl. 10-12)

 

Es liegt ein Impfnachweis vor. Es liegen keine schriftlichen Befunde vor, welche eine akute Erkrankung, ärztliche Konsultation in Zusammenhang mit einer Impfung, oder Nachweis einer Encephalitis, Krampfanfälle oder dergleichen in Verbindung mit einer stattgehabten Impfung anführen. In einem CT des Schädels 1991 werden supratentoriell unscharf begrenzte, symmetrische hypodense Areale parietooccipital beschrieben, in 1. Linie artefaktbedingt (d.h. nicht relevant, sondern mit den Untersuchungsbedingungen in Zusammenhang), insbesondere keine Hinweise auf Atrophie bzw. Gewebsminderung oder Ausweitung der Ventrikel e vacuo.

 

In Österreich wurde bis 1980 der staatliche Pockenimpfstoff der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt (1160 Wien Possingergasse 38) verwendet.

 

Da Impfstoffe keine Generika sind, kann eine Nebenwirkungsrate nur jeweils nach dem verwendeten Vaccinia-lmpfstamm beurteilt werden. Der in Österreich produzierte Vaccinia Impfstoff wurde in der Haut von Kühen vermehrt.

 

Nebenwirkungen nach einer Impfung mit dem vermehrungsfähigen Vacciniavirus liesen atypische Impfverläufe und Impfkomplikationen unterscheiden. Atypische Impfverläufe zeigten starke Impfreaktion, die letztlich harmlos waren: Impfulcus, Impfkeloid,

 

Nebenpocken, Vaccinia serpiginosa, Area bullosa und Area migrans. Impfkomplikationen waren postvaccinale Enzephalitis; Fieberkrämpfe;

Vaccinia generalisata, Vaccinia sekundaria; Eccema vaccinatum;

Vaccinia inocuaata; postvaccinale multiforme Exantheme, starke Lokalreaktion; Sekundärinfektion an der Impfstelle, sekundäre Allgemeininfektion; Verschlimmerung eines latenten Hirnschadens;

unklare Todesursachen. Lebensbedrohlich waren die postvaccinale Enzephalitis und eine Vaccinia generalisata. Die Nebenwirkungen nach Pockenimpfung wurden auch in den USA 1975 intensiv monitiert (Goldstein et. Al1975). Die häufigsten Nebenwirkungen waren gutartig und benötigten kaum eine systemische Therapie. Zu beobachten waren Infektionen, erythematöse und urtikarielle Ausschläge und generalisierte Vaccinia. Vaccinia necrosum und Ekzema vaccinatum erforderten systemische Therapie mit Vaccinia-lmmunglobulinen. Cono et al. fassten 2003 die klinische Situation zusammen. Die exakte Prävalenz von Nebenwirkungen (NW) nach Pockenimpfung ist nicht eruierbar oder verfügbar. Die überwiegende Anzahl der

 

Nebenwirkungen war leicht. Therapiebedürftig sind nicht beabsichtigte Inokulation (Transfer zu einer anderen Seite am Körper des Impflings), generalisierte Vaccinia (disseminierter makulo-papulärer Ausschlag auf erythematösem Grund, 6-9- Tage nach der Impfung), Ekzema vaccinatum (Patienten mit Anamnese einer atopischen Dermatitis), progressive

 

Vaccinia (oft fatal bei Patienten mit Immunsuppression, schmerzlose Nekrosen an der Haut

 

Knochen und innere Organe) und postvaccinale ZNS-Erkrankung (postvaccinale Enzephalopathie und postvaccinale Enzephalomyelitis). Die Enzephalopathie war am häufigsten bei Kindern unter 12 Monaten Alter. Klinisch treten zerebrale und zerebelläre Dysfunktion mit Kopfschmerz, Fieber, Erbrechen, beeinträchtigtes Bewusstsein, Lethargie, Anfälle und Koma auf.

 

Miravalle (2003) beschrieb die postvaccinale Enzephalitis (PE oder PVE) nach "smallpox"Impfung. Die meisten Fälle traten 7-14 Tage nach Impfung auf (berichtet 1-23 Tage), Das Risiko einer PE war mit zunehmendem Alter bei Erstimpfung nach dem 1. Lebensjahr zunehmend. Das Risiko war 10 Mal höher bei Erstimpfung als nach Re-Impfung. Die Inzidenz der PE auf 100.000 Impfungen in Europa 1964 differierte von

1.5 bis 30

 

(Österreich). Es wird eine Immunpathogenese angenommen, wegen der durchschnittlichen

 

Zeit von 7 Tagen zwischen Impfung und Beginn der Symptomatik. Akute demyelinisierende Enzephalomyelitis (ADEM) und akute hämorrhagische Leukenzephalitis wurden beschrieben.

 

Verschiedene neurologische Syndrome wurden nach Pockenimpfung beschrieben (Miravalle 2003). 1) Milde Symptome waren 5-7 Tage nach Impfung Kopfschmerz, Fieber, milde Photophobie, und Nackensteifigkeit. 2) typische Fieberkrämpfe beginnend eine Woche nach Impfung im Alter unter 2 Jahren, mit Irritabilität, prolongierten Anfällen, mit nachfolgendem Koma. Die meisten Kinder zeigten vollständige Genesung 24 bis 48 Stunden nach dem Anfall, einige Kinder starben aber. 3) Die postvaccinale Enzephalitis trat 8-15 Tage nach Impfung auf, mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis

 

Koma, Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen. Der

 

Liquor zeigte eine lymphozytäre Pleozytose, erhöhtes Protein, bei normaler Glucose, Todesfälle traten innerhalb von 48h Stunden nach Beginn des Komas auf. Überlebende hatten minimale oder keine Residualsyndrome. Kretzschmar et al (2006) berichten hingegen von 16-30% permanenten neurologischen Schäden. Diese Arbeit nimmt auch auf die historischen Studien, auch aus Österreich (Berger 1954, 1969 und 1974), Bezug. Die Mortalität war am höchsten unter 1 Jahr Alter, am niedrigsten bei einem Alter etwa von 2 Jahren. Die strenge Altersabhängigkeit führte in Deutschland und Österreich in den 1960er und 1970er Jahren zu einem Stopp der Primärimpfung nach dem 3. Lebensjahr. In den USA wurde die Impfung im 1. Lebensjahr für kontraindiziert erklärt.

 

V) zu den Fragen an den Gutachter

 

1) Liegt sicher eine dauernde Gesundheitsschädigung vor oder hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach 84 Abs. 1 StGB bewirkt und wenn ja, wie lange hat diese vorgeleqen?

 

Es liegt keine im Zusammenhang mit der Impfung stehende dauernde Gesundheitsschädigung vor.

 

Herr XXXX leidet an einer Migräne, Depression und Sozialphobie

 

2) Welche Auswirkung hat die festgestellte Gesundheitsschädigung? Es liegt keine Gesundheitsschädigung als Impfschaden vor.

 

3) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt?

 

Nein

 

4) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang mit einer Impfung? Es liegen keine ärztlichen Befunde vor, die für einen Zusammenhang sprechen. Es gibt lediglich anamnestische Angaben der Mutter, dass sich Monate nach der

 

Impfung das Verhalten des Kindes mit Ängsten verändert hätte. Allein dass eine Impfung verabreicht wurde, ist als wenig gewichtig einzuschätzen.

 

5) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerung?

 

Sehr wenig gewichtig, da weder ein biologisch plausibles Intervall, eine zeitliche Koinzidenz noch eine Kausalität vorliegt.

 

6) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang mit der Impfung? Laut vorliegenden Unterlagen gibt es den Nachweis einer stattgehabten Impfung. In dem zeitlichen Intervall, in dem laut Literatur die postvaccinale Enzephalitis nach einer Lebendimpfstoffimpfung mit Vaccinia-Stamm auftreten hatte können, werden laut Unterlagen weder eine stationäre Behandlung in einem Kinderspital, noch eine Enzephalitis, neurologische Probleme oder zerebrale Anfälle beschrieben.

 

7) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung?

 

Sehr wahrscheinlich liegt aufgrund der Literatur kein kausaler Zusammenhang vor.

 

8) Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang?

 

Es spricht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang.

 

9) Ist aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen.

 

10) Welcher Richtsatzposition bzw. welchen Richtsatzpositionen (BGBL, Nr 151/1965) ist das Krankheitsbild zuzuordnen.

 

Es liegt keine Gesundheitsschädigung als Impffolge vor.

 

1 1 ) Welche Einzel- und Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit danach platzzugreifen hat. Im Falle einer Kausalität wird um ab 1.11.2015 ersucht.

 

Es liegt keine Kausalität vor."

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 07.02.2017 vor, Einspruch zu erheben, da es für die bald nach den beiden Pockenimpfungen vom 28.10.1974 und vom 08.11.1974 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen kein sonstiges auslösendes Ereignis gäbe.

 

Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass basierend auf dem fachärztlichen Gutachten, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und den angeschuldigten Impfungen nicht vorliege, die Einwendungen zum Parteiengehör zu keiner Änderung des Ermittlungsergebnisses führen könnten, und der Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen sei.

 

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte gleichlautend wie in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 07.02.2017 aus, Einspruch zu erheben, da es für die bald nach den beiden Pockenimpfungen vom 28.10.1974 und vom 08.11.1974 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen kein sonstiges auslösendes Ereignis gäbe.

 

Neue Beweismittel wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (GA W132) von der belangten Behörde am 13.04.2017 vorgelegt.

 

Da die Beschwerde Mängel aufwies, erging mit Schreiben vom 02.05.2017 ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer welcher von diesem am 16.05.2017 behoben wurde.

 

Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, des bereits im erstinstanzlichen Verfahren befassten Facharztes eingeholt.

 

Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der GA W132 abgenommen und der GA W166 neu zugewiesen.

 

Am 02.10.2017 langte vom bereits befassten Facharzt das ergänzend erstellte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.05.2017 ein, in dem Nachfolgendes ausgeführt wurde:

 

"1) Ergänzung der Kausalitätsbeurteilung Abl 63-68; Kriterien lt.

VwGH

 

a) Es besteht kein klarer zeitlicher Zusammenhang.

 

Nach Studium der relevanten vorliegenden Unterlagen (siehe Abl 63-68, Vorgutachten) gibt es keine anamnestischen Hinweise (siehe Anamnese mit Mutter, Abl. 10-12), noch ärztliche Befunde oder Bestätigungen, dass Herr XXXX eine postvaccinale

 

Enzephalopathie/Enzephalitis nach den Pockenschutzimpfungen 10/1974 und 1 1/1974 durchgemacht habe. Im Anschluss an die Impfungen sei es zu vermehrten grippalen Infekten gekommen, eine schwere Erkrankung im Sinne einer Enzephalitis/Enzephalopathie wird nicht beschrieben oder erwähnt. Einige Monate nach den Impfungen, im Frühjahr 1975, war eine Ängstlichkeit aufgetreten. Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden und Sozialphobie führten ab 2014 zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit. Ein Zusammenhang mit den Impfungen im Sinne einer Inkubationszeit wie im Gutachten angeführt, liegt nicht vor.

 

Verschiedene neurologische Syndrome wurden nach Pockenimpfung beschrieben. 1) Milde Symptome waren 5-7 Tage nach Impfung Kopfschmerz, Fieber, milde Photophobie, und Nackensteifigkeit. 2) typische Fieberkrämpfe beginnend eine Woche nach Impfung im Alter unter 2 Jahren, mit Irritabilität, prolongierten Anfällen, mit nachfolgendem Koma. Die meisten Kinder zeigten vollständige Genesung 24 bis 48 Stunden nach dem Anfall, einige Kinder starben aber. 3)

Die postvaccinale Enzephalitis trat 8-15 Tage nach Impfung auf, mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis Koma,

 

Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen. Der Liquor zeigte eine lymphozytäre Pleozytose, erhöhtes Protein, bei normaler Glucose. Todesfalle traten innerhalb von 48h Stunden nach Beginn des Komas auf. Überlebende

 

hatten minimale oder keine Residualsyndrome. Kretzschmar et al (2006) berichten hingegen von 16-30% permanenten neurologischen Schäden. Dieser Arbeit nimmt auch auf die historischen Studien, auch aus Osterreich (Berger 1954 1969 und 1974), Bezug. Die Mortalität war am höchsten unter 1 Jahr Alter: am niedrigsten bei einem Alter etwa von 2 Jahren.

 

Für keine dieser neurologischen Syndrome gab es nach den Impfungen bei Herrn XXXX einen Anhaltspunkt.

 

b) Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten Schadensereignisses soll im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

 

Nach Studium der relevanten vorliegenden Unterlagen (siehe Abt 63-68) gibt es keine anamnestischen Hinweise, ärztliche Befunde, noch Bestätigungen, dass Herr XXXX ein akutes Schadensereignis als Ursache für die spätere Behinderung im Sinne einer postvaccinalen Enzephalopathie/Enzephalitis nach den Pockenschutzimpfungen 10/1974 und 11/1974 durchgemacht habe. Im Anschluss an die Impfungen sei es zu vermehrten grippalen Infekten gekommen, eine schwere Erkrankung im Sinne einer

 

Enzephalitis/Enzephalopathie wird nicht beschrieben oder erwähnt. Einige Monate nach den Impfungen, im Frühjahr 1975, war eine Ängstlichkeit aufgetreten.

 

c) Die angeschuldigte Impfung kann nicht als wesentliche Ursache für den derzeitigen Leidenszustand "Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden und Sozialphobie" beigetragen haben.

 

Anders als bei z.B. einer Entwicklungsstörung, mentalen Retardierung, neurologischen Problematik mit Epilepsie, Ataxie, Koordinationsstörung, die als mögliche Folgen einer postvaccinale Enzephalitis auftreten können, sind die derzeitigen Leiden

 

Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden, Sozialphobie und somatoforme Schmerzstörung bei durchschnittlicher Intelligenz nicht Folge einer akuten Erkrankung bzw. Enzephalopathie (siehe Abl 58-62).

 

2) Die festgestellten Leiden Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden,

 

Sozialphobie und somatoforme Schmerzstörung sind nicht als Folge einer anderen Erkrankung wie z.B. als Komplikation nach einer Virusinfektion. Diese Leiden treten als eigenständige, idiopathische, mit einer gewissen genetisch-familiären Neigung, oder den sogenannten "Life-Events" geschuldeten Ursache auf.

 

3) für die bald nach den beiden Pockenimpfungen 28.10.1974 und 8.11.1974 aufgetretenen gesundheitlichen Störungen gab es kein sonstiges auslösendes Ereignis

 

Anhand der Anamnese am 21.9.2016 liegen folgende aktuelle Beschwerden vor: 1)

 

Migräneattacken, mit einer Frequenz von 3 mal/Woche, verbunden mit Übelkeit und Erbrechen, Lichtscheu und Lärmempfindlichkeit, die Schmerzstärke sei 7-8 auf einer Skala 0-10, Schlaf in abgedunkelten Räumen helfe, Tätigkeiten sind in dieser Zeit nicht möglich. (Familiär habe die Mutter ebenfalls Kopfschmerzen). Diese Schmerzepisoden dauern bis zu drei Tage. 2) Seelische Belastungen mit sozialer Zurückgezogenheit, eine Beschäftigung kann nicht aufrechterhalten werden, aufgrund der Belastung.

 

Herr XXXX besuchte eine Volksschule, Hauptschulabschluss, Matura 1997

 

(Volkshochschule) konnte in Mathematik nicht positiv abgeschlossen werden. Beruflich führte Herr XXXX verschiedene Tätigkeiten seit 2003 aus, vor allem Bürojobs. Eine befristete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit 2014.

 

Nach den angeschuldigten Impfungen 1974 gab es keine akuten Krankheitsereignisse, im

 

Sinne einer postvakzinalen Enzephalopathie. Für die aktuellen Beschwerden

 

Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden, Sozialphobie und somatoforme Schmerzstörung mit befristeter Arbeitsunfähigkeit ist kein auslösendes Ereignis wahrscheinlich. Diese Leiden treten als nicht-symptomatische, eigenständige, teilweise

 

idiopathische, mit einer gewissen genetisch-familiären Neigung, oder den sogenannten "Life Events" geschuldeten Faktoren, auf.

 

4) In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten 12.12.2016 (Abl. 63-70) besteht keine Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und dem Leidenszustand."

 

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, welches dem Beschwerdeführer nachweislich am 25.07.2018 zugestellt wurde, wurde diesem und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme abzugeben.

 

In der am 10.08.2018 eingelangten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, der fachärztliche Sachverständige verweise in seinem ergänzenden Gutachten auf sein Vorgutachten vom 12.12.2016 wonach keine Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und seinem Leidenszustand bestehe. Im Vorgutachten werde auf einen psychologischen Test vom 30.06.1981 verwiesen, wonach der IQ 89 sei. In einem weiteren psychiatrischen Befund vom 30.10.1987, welcher möglicherweise noch nicht vorgelegt worden sei, werde ein IQ von 64 und eine intellektuelle Mangelbegabung die laut Testcharakteristik in die Sphäre eines Cerebralschadens verweisen würden, angeführt. Diesbezüglich würde auf den psychiatrischen Befund vom 30.10.1987 verwiesen. Weiters zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus einem Bericht betreffend Impfungen und Hautproblemen, sowie einem Bericht über postvacciniale Enzephalitis und verwies auf den bereits vorgelegten Befundbericht einer Hautklinik vom 18.03.1974.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.10.1974 und am 08.11.1974 jeweils eine Pockenimpfung verabreicht.

 

Der Beschwerdeführer stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Impfschaden und daraus folgend die Zuerkennung von Entschädigungsleistungen nach dem Impfschadengesetz.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht an einer "Postvaccinalen Encephalitis" erkrankt.

 

Die Gesundheitsschädigungen "Migräne, Depression, Sozialphobie und somatoforme Schmerzstörung " sind nicht-symptomatische, eigenständige, teilweise idiopathische Leiden, mit einer gewissen genetischen familiären Neigung bzw. den sogenannten "Life-Events" geschuldet.

 

Es liegt keine im Zusammenhang mit der Impfung stehende kausale Gesundheitsschädigung und demnach kein Impfschaden vor.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

 

Die Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen und zur Frage der Kausalität ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie vom 12.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und vom 08.05.2017.

 

Die Mutter bzw. der Beschwerdeführer bringen im Antrag vor, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine postvaccinale Encephalitis gehabt habe und gab die Mutter weiters an, ein aufgesuchter Homöopath hätte gesagt, es liege ein Impfschaden vor, da alles was nicht therapierbar sei als Impfschaden gelte. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, für die bald nach den Pockenimpfungen aufgetretenen gesundheitlichen Störungen habe es kein anderes auslösendes Ereignis gegeben.

 

In den beiden Gutachten führt der fachärztliche Sachverständige, unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Mutter aus, dass keine schriftlichen Befunde vorliegen, welche betreffend den Beschwerdeführer eine akute Erkrankung oder ärztliche Konsultationen im Zusammenhang mit einer Impfung anführen, auch gibt es keine Nachweise über eine Encephalitis, Krampfanfälle oder dergleichen in Verbindung mit einer stattgehabten Impfung. Es gibt keinerlei anamnestische Hinweise oder ärztliche Befunde, wonach der Beschwerdeführer nach den beiden Pockenimpfungen im Jahr 1974 eine postvaccinale Enzephalopathie/Enzepahlitis durchgemacht hat.

 

In einem ärztlichen Befund eines Facharztes für Kinderheilkunde und Kinderneuropsychiatrie vom 23.02.1991 wird festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine minimale cerebrale Bewegungsstörung linksbetont vorliegt, es gibt aber keine encephalopathischen Stigmata.

 

In einem CT des Schädels vom 02.05.1991 werden supratentoriell unscharf begrenzte, symmetrische hypodense Areale parietooccipital beschrieben, und zwar in erster Linie artefaktbedingt, das heißt nicht relevant, sondern mit den Untersuchungsbedingungen in Zusammenhang stehend. Es gab insbesondere auch keine Hinweise auf Atrophie bzw. Gewebsminderung oder Ausweitung der Ventrikel e vacuo.

 

Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass auch von der Mutter des Beschwerdeführers nicht beschrieben oder erwähnt wurde, dass nach der Impfung eine schwere Erkrankung im Sinne einer Enzephalopathie/Enzepahlitis aufgetreten ist. Beschrieben wird, dass es im Anschluss an die Impfung zu vermehrten grippalen Infekten gekommen sei, und einige Monate nach den Impfungen im Frühjahr 1975 sei eine Ängstlichkeit aufgetreten. Auch seien beim Beschwerdeführer Migräneattacken aufgetreten. Damit wurden von der Mutter auch keine Symptome dargelegt, welche auf das Auftreten einer postvaccinalen Enzephalitis hindeuten. Weiters wird angeführt, dass die Einschulung auf Grund von Schulunreife bzw. Entwicklungsverzögerung aufgeschoben worden sei. Diesbezüglich wurden auch Beweismittel vorgelegt. Ab 2014 hätten dann Migräneattacken, rezidivierende depressive Episoden und Sozialphobie zu einer befristeten Arbeitsunfähigkeit geführt.

 

In dem Sachverständigengutachten wird diesbezüglich ausgeführt, dass das Auftreten neurologischer Syndrome als Nebenwirkung der Pockenimpfung beschrieben wurde. Milde Symptome fünf bis sieben Tage nach der Impfung waren beispielsweise Kopfschmerz, Nackensteifigkeit oder Fieber. Im Alter unter zwei Jahren typische Fieberkrämpfe beginnend eine Woche nach der Impfung mit Irritabilität, prolongierten Anfällen und nachfolgendem Koma. Die postvaccinale Enzephalitis trat acht bis fünfzehn Tage nach der Impfung auf und zwar mit zunehmender Bewusstseinstrübung, von Irritabilität bis Koma, Bewegungsstörungen wie Tremor, Ataxie, Krämpfe, Pyramidenzeichen. Der Liquor zeigt eine lymphozytäre Pleozytose, und erhöhtes Protein bei normaler Glucose. Für keine dieser neurologischen Syndrome gab es nach den Impfungen beim Beschwerdeführer einen Anhaltspunkt.

 

Laut den vorliegenden Unterlagen gibt es den Nachweis von stattgehabten Impfungen, es gab jedoch in dem zeitlichen Intervall, in dem entsprechend der Literatur eine postvaccinale Enzephalitis nach einer Lebendimpfstoffimpfung auftreten hätte können, keine Nachweise über ärztliche Behandlungen, stationäre Aufenthalte oder Behandlungen in einem Kinderspital, noch sind, wie bereits mehrmals ausgeführt, keine Enzephalitis, neurologische Probleme oder zerebrale Anfälle beschrieben.

 

Festzuhalten ist überdies, dass auch dem behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers eine bei ihm vorgelegene Enzephalitiserkrankung nicht bekannt ist.

 

Die nunmehr festgestellten Leiden "Migräneattacken", "rezidivierende depressive Episoden", "Sozialphobie" und "somatoforme Schmerzstörung" wurden nicht durch die angeschuldigten Impfungen hervorgerufen. Diese Gesundheitsschädigungen treten nicht als Folge von akuten Erkrankungen oder Virusinfektionen auf. Diese Gesundheitsschädigungen treten als eigenständige, idiopathische Leiden mit einer gewissen genetisch-familiären Neigung oder den sogenannten "Life-Events" geschuldeten Ursachen auf.

 

Betreffend die Kopfschmerzen hat der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung angegeben, seine Mutter leide ebenfalls unter Kopfschmerzen.

 

Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass keine Kausalität zwischen den angeschuldigten Impfungen und dem Leidenszustand besteht.

 

Zur Beurteilung der Kausalität betreffend die festgestellten Leiden im Zusammenhang mit der erfolgten Impfung, hat der fachärztliche Sachverständige entsprechend den dafür erforderlichen Kriterien - klarer zeitlicher Zusammenhang (Inkubationszeit), akutes Schadensereignis soll im Wesentlichen dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen, da ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert - im Gutachten vom 08.05.2017 umfassend dargelegt, dass diese, wie sich auch bereits aus der Beweiswürdigung ergibt, nicht erfüllt sind.

 

In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 13.07.2018 verwies der Beschwerdeführer auf einen psychologischen Test vom 30.06.1981 wonach der IQ 89 sei, und legte einen weiteren psychiatrischen Befund vom 30.10.1987 vor, aus welchem eine intellektuelle Mangelbegabung die in die Sphäre eines Cerebralschadens fallen würde, hervorgehe. Diesbezüglich würde auf den psychiatrischen Befund vom 30.10.1987 verwiesen. Weiters zitierte der Beschwerdeführer Ausschnitte aus einem Bericht betreffend Impfungen und Hautproblemen sowie aus einem Bericht über postvacciniale Enzephalitis und verwies auf den bereits vorgelegten Befundbericht einer Hautklinik vom 18.03.1974.

 

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die medizinischen Beweismittel betreffend die IQ Testergebnisse und Leistungsschwächen mit dem Antrag vorgelegt, und vom medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 12.12.2016 angeführt und bei der Beurteilung berücksichtigt wurden. Der nunmehr vorgelegte psychologische Befund vom 30.10.1987 wurde wie der bereits mit dem Antrag und im Gutachten berücksichtigte psychologische Befund vom 30.06.1981 von Fachärzten der Universitätsklinik für Neuropsychiatrie des Jugend- und Kindesalters erstellt, und beschreibt als Kontrollbefund die Leistungsproblematik sowie eine allfällige Schul- bzw. Berufslaufbahn. Betreffend "cerebrale Schäden" wird auf die bereits in der Beweiswürdigung getätigten Ausführungen im Zusammenhang mit den vorgelegten Befunden (23.02.1981 und 02.05.1991) verwiesen.

 

Der Befundbericht der Hautklinik vom 18.03.1974 betrifft den Unfall des Beschwerdeführers bei dem er Verbrennungen erlitten hat. Auch dieser Umstand war dem Sachverständigen bei Gutachtenserstellung bekannt.

 

Zu den Berichtausschnitten ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in beiden Gutachten umfassend und ausführlich auf die Nebenwirkungen der Pockenimpfung eingegangen ist und sich eingehend damit auseinandergesetzt hat.

 

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten, und ist auch der mit dem Parteiengehör vom 13.07.2018 übermittelte psychiatrische Befund vom 30.10.1987 nicht geeignet, die Ergebnisse des fachärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

 

Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder-und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie vom 12.12.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und das ergänzende Sachverständigengutachten des Facharztes vom 08.05.2017 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. (...)

 

Gemäß dem im gegenständlichen Fall anzuwendenden § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Zu Spruchpunkt A)

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten:

 

§ 1. Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund 1. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

 

2. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

 

3. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

 

4. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

 

§ 1a. Der Bund hat ferner für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund der Bestimmungen des Impfgesetzes vom 8. April 1874, deutsches RGBl., S. 31, in der Fassung der Kundmachung GBlÖ. 1939, Nr. 936, ab 27. April 1945 im Bundesgebiet verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

 

§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:

 

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

 

1. ärztliche Hilfe;

 

2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;

 

3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;

 

4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;

 

5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen

 

Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;

 

b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;

 

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

 

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

 

d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:

 

1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;

 

2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;

 

3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.

 

(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist

 

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

 

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

 

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertelzu leisten.

 

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)

 

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.

 

§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (§ 2 Abs. 1 HVG auszugsweise).

 

Wegen der inhaltsgleichen Rechtslage sind die in der Kriegsopferversorgung zur Kausalitätsbeurteilung entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Bereich der Heeresversorgung heranzuziehen. (VwGH vom 12.04.2000, Zl. 97/09/0358)

 

Die im § 4 Abs. 1 KOVG 1957 enthaltene Regelung setzt voraus, dass zunächst die Gesundheitsschädigung festgestellt und das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse erwiesen sind. Der ursächliche Zusammenhang und ausreichende Wahrscheinlichkeit dieses Zusammenhanges sind Rechtsbegriffe; ob der Kausalzusammenhang, und zwar (wenigstens) mit Wahrscheinlichkeit gegeben ist, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Der rechtlichen Beurteilung ist ein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde zu legen und zu diesem Zweck ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dessen Rahmen auch Beweis durch ärztliche Sachverständige aufzunehmen ist. Die Behörde hat dabei den ärztlichen Sachverständigen anzuleiten, zu dem von ihr pflichtgemäß ermittelten Vorgängen und Erscheinungen Stellung zu nehmen und sich gutachtlich zu äußern, ob sie ausreichen, einen ursächlichen Zusammenhang als wahr anzunehmen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen darf sich nicht darauf beschränken, den ursächlichen Zusammenhang bloß zu verneinen. Der ärztliche Sachverständige hat vielmehr sein Urteil zu begründen (VwGH vom 18.12.2001, Zl. 2000/09/0069, mit Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).

 

Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/09/0181 mit Hinweis E 18.1.1990, 89/09/0060).

 

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach, besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität einer Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung im Sinne der §§ 1 und 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 2 HVG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei Kriterien (entsprechende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind.

 

1. Es muss ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehen, d.h. die sog. Inkubationszeit muss 'stimmen'.

 

2. Die Symptomatik des als Ursache der späteren Behinderung angesehenen akuten 'Schadensereignisses' soll im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Virusinfektion entsprechen.

 

3. Wenn ein direkter Nachweis eines ätiologischen Zusammenhangs mit der Impfung im Nachhinein nicht möglich ist, wird zumindest das Fehlen einer anderen (wahrscheinlicheren) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gefordert (vgl. u.a. VwGH 15.07.2011, Zl. 2008/11/0199, 28.06.2011, Zl. 2007/11/0200, 17.11.2009, Zl. 2007/11/0005).

 

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, hat der im Verfahren beigezogene fachärztliche Sachverständige aus dem Fachbereich der Kinder- und Jugendheilkunde und Neuropädiatrie nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, und der vom Beschwerdeführer und seiner Mutter gemachten Angaben, in seinen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.12.2016 und vom 08.05.2017 in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass keine im Zusammenhang mit der Impfung stehenden kausalen Gesundheitsschädigungen vorliegen. Dabei verneinte er nicht bloß das Vorliegen einer Kausalität, sondern begründete seine medizinische Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig.

 

Die Voraussetzungen für Entschädigungsleistungen liegen nicht vor.

 

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

 

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

 

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt sowie den beiden eingeholten schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren bzw. in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgelegten Befunde sowie die Einwendungen waren nicht geeignet die Ermittlungsergebnisse zu entkräften, und stehen dem Ergebnis der Beurteilung durch den Sachverständigen nicht entgegen. Nach Aktenstudium ergeben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer sowie den Sachverständigen, und ist auch für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass es zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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