BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2164138.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.6.2017 betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Auf Grund des Antrages vom 13.3.2017 von XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 22.5.2017 wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF auszugsweise Nachfolgendes ausgeführt:
"................
Anamnese:
Antragsleiden: Hypertonie mit Cephalea abdominelle Beschwerden mit Gastritis und Metheorismus
Angststörungen mit Depressio, Prostatahypertrophie
unspez.Zittern mit v.a. Parkinson
Derzeitige Beschwerden:
Ich bin von meiner Psychiaterin her geschickt worden wegen meiner Depressionen und Angstzustände. Da bin ich bei Frau Dr. XXXX in Therapie, dort bin ich ungefähr einmal im Monat. Zusätzliche Therapien mache ich keine, nachdem ich schon zwei Reha Aufenthalte hinter mir habe, und auch schon 5 verschiedene Psychologen ausprobiert habe. Mir ist mein Zustand ziemlich egal, nachdem ich ihn sowieso nicht ändern kann. Zusätzlich leide ich noch an einem Bluthochdruck. Ich habe auch sehr viele Gase im Magen- und Darmbereich. Meine Nasenscheidewand ist verkrümmt. Wahrscheinlich auch meine Nebenhöhlen, das weiß ich aber noch nicht. Auch habe ich mit der Blase Probleme, sodass ich immer das Gefühl habe, auf die Toilette gehen zu müssen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pregabalin, Duloxetin, Psychopax, Urivesc, Pantoloc, Iberogast, Ratio Dolor, Inderal,
Iterium, Trittico, Amlodipin, Atorvastatin, Sialin Sigma Lösung, VenoTrain, Antiflat, Mometason Nasenspray, Parkemed, Advantan dermatologische Lösung
Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder+ 4 angeheiratete Kinder,
Beruf: Sicherheitsfachkraft und der Raifeisenbank
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Arzt fu¿r Allgemeinmedizin vom 10.03.2017: Hypertonie mit cephalea abdominelle Beschwerden mit Gastrits und Metheorismus
Angststörungen mit Depressio Prostatahypertrophie
unspez.Zittern mit v.a. Parkinson
XXXX , Facharzt fu¿r Psychiatrie vom 03.03.2017: endogene Depressio mit Angststörung
Regelmäßige Kontrollen hierorts und eine Psychotherapie ermöglichen dem Patienten die Berufsausu¿bung. Die psychiatrische Erkrankung ist mit Medikamenten und Therapie als relativ stabil einzustufen
Privatklinik XXXX stationär vom 06.08-17.09.2014: Rezidiv, depressive Störung, dzt. Mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, Generalisierte Angststörung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: Zufriedenstellend
Ernährungszustand: Zufriedenstellend
Größe: 176,00 cm, Gewicht: 86,00 kg, Blutdruck: 140/80
Klinischer Status - Fachstatus:
50 Jahre
Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
Caput: Visus: unauffällig Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt
keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei
Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:
nicht palpabel
Thorax. Symmetrisch, elastisch
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei.
Pulse: Allseits tastbar
Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, kein Tremor, kein Rigor
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,
Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 5 cm,
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig
Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage subdepressiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung
Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: | Pos.Nr. | GdB % |
01 | Endogene Depressio mit Angststörung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mittels fachärztlicher Stütze und Medikation stabiles Zustandsbild | 03.06.01 | 30 |
02 | Hypertonie Fixer Richtsatz | 05.01.01 | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gastritische Beschwerden sowie ein Metheorismus, da gute behandelbar erreichen keinen GdB. Eine Prostatahypertrophie ist befundmäßig nicht belegt und erreicht ohne Anhaltspunkt für Malignität keinen Grad der Behinderung. Der Verdacht auf einen Morbus Parkinson ist klinisch nicht bestätigt und erreicht somit keinen GdB
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: -
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -
X Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja
..................................."
2. Mit Bescheid vom 22.6.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 30 vH spruchmäßig festgelegt. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
3. Gegen diesen Bescheid vom 22.6.2017 erhob der BF mit E-Mail vom 9.7.2017 Beschwerde. Er stellte in Frage, inwiefern eine Allgemeinmedizinerin innerhalb von 10 Minuten den Grad der Behinderung bei einer psychischen Erkrankung feststellen könne. Die Allgemeinmedizinerin habe nicht nach den Krankheitsursachen, der Medikation und deren Auswirkungen sowie über seinen Zustand gesprochen. Im Jahr 2001 habe er eine Scheidung hinter sich gebracht. Aus dieser Ehe würden zwei Kinder stammen, für die er alle 14 Tage ein Besuchsrecht habe. In der Ehe habe er eine psychische Misshandlung erlitten, woraus auch eine Depression und massive Angstzustände resultieren würden. Trotz der Hilfe seiner jetzigen Frau leide er weiter unter Angstzuständen, die sich in Magenschmerzen, Erbrechen und Durchfall niederschlagen würden. 2004 habe er professionelle Hilfe in Anspruch genommen. Mit Hilfe von Medikamenten sei sein Zustand stabil, jedoch habe er nach wie vor Angstzustände. Ein Gerichtsschreiben führe bei ihm zu einem Absturz. Im Arbeitsleben erhöhe sich der Druck. Sein damaliger Vorgesetzter habe versucht, ihn in eine unangenehme Filiale zu versetzen. Es sei ihm jedoch gelungen, in der Zentrale eine adäquate Stelle zu finden. Er sei immer wieder mit finanziellen, gesundheitlichen und psychischen Problemen konfrontiert. Nach einem Nachteinsatz habe er einen Zusammenbruch und einen Herzinfarkt erlitten. Er absolvierte einen Rehabilitationsaufenthalt. Danach habe er nach zwei Wochen einen Rückschlag erlitten und psychologische Behandlung in Anspruch genommen. Er sei wieder auf Rehabilitation gegangen. Ein Gespräch mit seinem Abteilungsleiter habe den Stress und die Angstzustände erhöht, sodass auch der Rehabilitationsaufenthalt keine Besserung nach sich gebracht habe. Seine ihn betreuende Psychologin sei jedoch nach Belgien gegangen. Sonntags nachmittags werde er nervös im Hinblick auf den Arbeitsbeginn am Montag. Aus Kostengründen würden auch in der Firma Arbeitsplätze abgebaut und ein Kollege habe auf ihn negativen Einfluss. Im Hinblick auf den finanziellen Druck im Fall eines Jobverlustes, beantrage er die Begünstigtenstellung. Er konsumiere Medikamente und strenge sich an, durchzuhalten. Nach einem kurzen Aufschwung habe seine Psychologin ihm geraten, bei Verschlechterung seines Zustandes wieder zu kommen. Sein Grundproblem habe niemand bereinigen können. Die Behandlungen hätten bisher nicht geholfen. Am Tag der Untersuchung sei sein Zustand zufriedenstellend gewesen, da er Medikamente genommen habe. Im Laufe der Jahre habe er gelernt, eine Maske aufzusetzen. Außer seiner Familie habe er keine sozialen Kontakte. Seine Hobbies (Malen, Zeichnen und Stricken) habe er vernachlässigt. Ihn würden nicht nur psychische Probleme, sondern auch körperliche Schmerzen in der Hüfte, der linken Schulter und die Luft im Bauch so massiv beeinträchtigen, sodass er oft keine Luft bekomme. Er leide unter Unterbauchschmerzen in Form von Leistenbruchschmerzen. Er habe auch Blasenprobleme. Ursachen wären von Ärzten nicht gefunden worden. Er könne daher keine Befunde vorlegen. Die Schmerzen seien allerdings vorhanden. Er könne kaum das Haus verlassen, da er das Gefühl habe, sofort das WC benützen zu müssen. Dies belaste seinen Alltag. Dies sei bei der Bewertung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen. Der BF stellte eine gute Behandlungsmöglichkeit von Metheorismus in Frage.
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.7.2017 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Nervenfacharzt, vom 3.4.2018 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
" ..................................
Anamnese: Keine Begleitung. Seit 2004 stehe er wegen psychischer
Beschwerden in FA Behandlung (Dr. XXXX ), keine stationäre psychiatrische Behandlung, 2 Rehab-Aufenthalte in XXXX .
Nervenärztliche Betreuung: Dr. XXXX 1/ Monat, Gesprächstherapie alle 2
Wochen
Subjektive derzeitige Beschwerden: Es werden Kopfschmerzen, Blähungen, Schmerzen im Daumensattelgelenken bds, Schlafstörungen angegeben.
Sozialanamnese: Lebt verheiratet, Sicherheitsfachkraft, kein Pflegegeld,
Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Duloxetin 90mg, Pregabalin, 600mg, Wellbutrin 300mg, Psychopax b Bed, Trittico 150mg
Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/Einbeinstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Schmerzen in den Daumengelenken bds.
Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt labil, Stimmungslage depressiv, Somatisierungsneigung, Ein- und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1.
1.1)
Keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten (Abl. 13-15), da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann.
Stellungnahme:
Abl. 28-29: Es sind keine neurologischen Funktionsausfälle objektivierbar, die einen GdB ergeben.
Bezüglich der psychischen Beschwerden (Depression, Panikattacken,
Angstzuständen) ist die Medikation seit dem VGA nicht wesentlich verändert, es fand kein stationärer Aufenthalt statt, die soziale Integration und
Arbeitsfähigkeit sind erhalten. Die angegebenen Schmerzen im Bereich der Hüfte, Schulter, im Unterbauch und in den Daumengelenken ergeben aus nervenärztlicher Sicht keinen GdB.
Abl. 40-41: Keine Änderung der Einschätzung, da unter der Therapie die Erkrankung als relativ stabil eingestuft wurde, die Berufsausübung ist weiter möglich.
.............................................."
5. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 23.4.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF brachte mit Schreiben vom 8.5.2018 vor, an einer endogenen Depression mit Angststörungen und Angstpsychosen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Es sei deshalb seit 2004 in Behandlung bei Dr. XXXX . Es sei unklar, wie der Gutachter Dr. XXXX zur Feststellung kommen, dass der BF sozial integriert und arbeitsfähig sei, zumal in der Anamnese keine Erhebung dazu erfolgt sei. Bereits bei kleinsten Belastungen leide der BF an Panikattacken und lebe sehr zurückgezogen. Soziale Kontakte könne er nicht mehr aufrechterhalten. Depressionsbedingt leide er an Müdigkeit und Schlafstörungen. Dies ziehe eine eingeschränkte Belastbarkeit mit sich, die die Berufsausübung nur mehr schwer möglich mache. Trotz Medikation habe der BF jeden Sonntagnachmittag Angst im Hinblick auf den Dienstantritt am Montag. Die sozialen Kontakte seien auf seine Familie beschränkt und Hobbys würden nicht mehr ausgeübt. Die psychiatrische Erkrankung habe gastrointestinale Folgeerscheinungen in Form von Gastropathie, Diarrhoeneigung und Blasenproblemen. Der Grad der Behinderung betrage beim BF mindestens 50%. Eine erneute Prüfung sei erforderlich. Dazu wurde auf bereits vorgelegte Befunde verwiesen, die angeschlossen waren. Im bereits vorgelegten fachärztlichen Befund vom 5.9.2017 von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 5.9.2017 war Nachfolgendes ausgeführt:
".................
Herr XXXX geb. XXXX , wohnhaft in XXXX ist seit Februar 2004 Patient in meiner fachärztlichen Ordination.
Beschwerdebild:
Herr XXXX ist hierorts aufgrund einer rezidivierenden Depression und Angststörung in Behandlung. Medikamentöse und psychotherapeutische Maßnahmen konnten das Zustandsbild jeweils bessern, jedoch eine remissio absoluta konnte bis dato nicht erreicht werden.
Bei kleinste Belastungen kommt es zu Panikattacken. Der Patient lebt sehr zurückgezogen im Sinne eines Vermeidungsverhaltens. Man kann demnach von einer sozialen Beeinträchtigung sprechen.
.........................................
Conclusio:
Herr XXXX ist aufgrund des oben genannten Beschwerdebildes Patient in meiner fachärztlichen Ordination. Regelmäßige Kontrollen hierorts und eine Psychotherapie ermöglichen dem Patienten die Berufsausübung. Die psychiatrische Erkrankung ist mit Medikamenten und Therapie als relativ stabil einzustufen. Durch die Depression und der damit verbundenen Möglichkeit und Schlafstörungen ist der Patient jedoch nur eingeschränkt belastbar. Trotzdem ist eine Berufsausübung möglich, aber im geschützten Arbeitsbereich zu empfehlen.
................................."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der BF beantragte die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag ist am 13.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF durch Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. Es wurde das Leiden 1 (endogene Depressio mit Angststörung) unter die Pos.Nr. 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% und das Leiden 2 (Hypertonie) unter die Pos.Nr. 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinfluss wurde das führende Leiden 1 nicht durch das Leiden 2 erhöht. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% mit einem Dauerzustand. Mit Bescheid vom 22.6.2017 wurde der Antrag des BF mit im Spruch genannten Grad der Behinderung von 30% abgewiesen.
1.3. Auf Grund der Beschwerde des BF und den von ihm vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht das oben wiedergegebene Gutachten von Dr. XXXX , Nervenfacharzt, vom 3.4.2018 eingeholt. Es wurde die Einstufungen des psychischen Leiden des BF bestätigt und keine Änderung zum Vorgutachten festgestellt. Daraus resultierte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30%.
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 30 vH. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF.
Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten des Nervenfacharztes, Dr. XXXX , vom 3.4.2018 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF. Die vom BF vorgelegten medizinischen Unterlagen fanden darin Berücksichtigung. Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , hat zu den Leiden des BF ausführlich Stellung genommen und die diesbezüglichen Einstufungen eingehend begründet. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom genannten beigezogenen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF zum führenden psychischen Leiden des BF mit 30% Stellung genommen. Beim BF lag bei Leiden 1 keine Verschlechterung der Funktionsausfälle vor. Es konnte dies weder bei der Untersuchung noch befundmäßig objektiviert werden. Dafür spricht auch, dass die Medikation nicht wesentlich verändert wurde und kein stationärer Aufenthalt bei erhaltener sozialen Integration und Arbeitsfähigkeit vor. Unter Therapie ist die psychische Erkrankung des BF relativ stabil. Diese Ausführungen finden auch seine Bestätigung im bereits vorgelegten nervenfachärztlichen Befund vom 5.9.2017 von Dr. XXXX , die den BF bereits seit Februar 2004 behandelt. Die Fachärztin bestätigte, dass die psychiatrische Erkrankung des BF mit Medikamenten und unter Therapie relativ stabil ist und dem BF eine Berufsausübung möglich ist. Die Einstufung des psychischen Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30% unter der Position 03.06.01 ist im Hinblick auf die medikamentös bewirkte Stabilität des BF mit fallweiser beginnender sozialer Rückzugstendenz aber noch bestehender Integration zutreffend. Selbst in der Beschwerde vom 9.7.2017 wurde vom BF selbst bestätigt, dass der festgestellte zufriedenstellende Zustand aus seinem Medikamentenkonsum resultierte.
Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Nervenfacharzt, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF mit seinem bisherigen Vorbringen und bereits vorgelegten Befunden entgegen, die die Einstufung nicht widerlegen konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
3.1.Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchpunkt B) (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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