BVwG W128 2167010-1

BVwGW128 2167010-111.7.2018

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs3
GuKG §41
GuKG §49 Abs2
GuKG §49 Abs5
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2167010.1.00

 

Spruch:

W128 2167010-1/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Riedl, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14.06.2017, Zl. P6/75 610/1/2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Landespolizeidirektion Wien, PI Hauptbahnhof.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid rechnete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer 10 Jahre, 8 Monate und 5 Tage auf sein Besoldungsdienstalter in der Verwendungsgruppe E2b an. In der Begründung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde in die relevanten Teile des Personalaktes Einsicht genommen habe, und dass den dem Bescheid angefügten Erläuterungen eine Auflistung der geleisteten Vordienstzeiten und eine Zuordnung zu einem der Anrechnungstatbestände des § 12 Gehaltsgesetz zu entnehmen ist, sowie die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung sowie das Datum der nächsten Vorrückung. Die Zeit seines Sonderurlaubes vom 1.2.2014 bis 31.7.2014 sei von einer Anrechnung ausgeschlossen, ansonsten betrage die anrechenbare Vordienstzeit in Tagen 3.897,5.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.7. 2017 zugestellt

 

3. Mit Schriftsatz vom 2.08.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde und machte inhaltliche sowie formelle Rechtswidrigkeit geltend. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bevor er seine Ausbildung zum Exekutivbeamten begonnen habe, unter anderem eine Ausbildung zum diplomierten Gesundheits-und Krankenpfleger bei der Stadt Wiener Neustadt absolviert habe. Während dieser Ausbildung sei er in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt gestanden. Es handle sich um den Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006. Daran anschließend sei er vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 als Gesundheits-und Krankenpfleger in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt gestanden.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid seien ihm sein Präsenzdienst, seine Zeiten als Polizeischüler, beim Land der niederösterreichischen Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angerechnet worden. Aus dem Bescheid ergebe sich grundsätzlich nicht, weshalb manche Vordienstzeiten angerechnet worden seien, manche wiederum nicht. Die Begründung des Bescheides bestehe einzig aus einer nach der Rechtsmittelbelehrung angefügten Erläuterung des Bescheides, die wiederum aus seiner Tabelle der angerechneten Vordienstzeiten bestehe. Daraus ergebe sich ein grober Begründungsmangel.

 

Nicht angerechnet worden sei sein dem Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt vorangehendes Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt vom 6.10.2003 bis 30.9.2006. In dieser Zeit sei er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu dieser gestanden.

 

Einen Dienstvertrag für diesen Zeitraum gebe es leider nicht. Jedoch ginge aus dem daran anschließenden Dienstvertrag hervor, dass der Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 bereits als Vordienstzeit für das darauffolgende Dienstverhältnis gemäß dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz und der NÖ Gemeinde Beamtendienstordnung anerkannt worden sei. Die belangte Behörde habe rechtswidrig diese Zeit nicht angerechnet.

 

Der Beschwerdeführer beantragte ebenso die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

4. Mit Schreiben vom 7. August 2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

 

5. Auf telefonische Anfrage, ob in der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis vorliege, teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail vom 9. 20.6.2018 mit, dass Krankenpflegeschüler bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse als "KPS-Schüler mit Entgelt" in der Gruppe D2 angemeldet worden seien.

 

Dieses E-Mail wurde dem Beschwerdeführer am 3.7.2018 vorgehalten, ebenso eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 27.7.2016 aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 als Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt in Ausbildung gestanden sei.

 

6. Mit Schriftsatz vom 9.7.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter dazu wie folgt:

 

In der Zeit seiner Ausbildung vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 sei er in einem Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt gestanden, aus welchem sich sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch steuerrechtliche Verpflichtungen ergeben hätten. Er sei krankenunfall- und pensionsversichert gewesen und der Einkommenssteuerpflicht unterlegen. Dass es sich dabei um ein Dienstverhältnis gehandelt habe, ergebe sich aus den dem Schriftsatz beigelegten Unterlagen. Seine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger sei ähnlich verlaufen wie seine Ausbildung zum Polizisten. Es gebe dabei praktische und theoretische Teile. Die Ausbildung zum Polizisten werde auch zweifelsfrei als Zeit aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft angerechnet. Nichts Anderes habe für die Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger zu gelten.

 

Er sei wirtschaftlich von der Stadt Wiener Neustadt abhängig gewesen, schuldete eine regelmäßige Arbeitsleistung, sei dabei weisungsgebunden und organisatorisch eingegliedert gewesen. Beispielsweise habe er auch ärztliche Bestätigung beibringen müssen, wenn er krank gewesen sei. Wäre er in keinem Dienstverhältnis gestanden, sondern lediglich Schüler gewesen, hätte er derartige ärztliche Bestätigungen nicht beibringen müssen. Es seien alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt. Dass ihm kein Dienstvertrag über diesen Zeitraum ausgehändigt worden sei, sei zwar ein Formalfehler des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, stellte jedoch keinen Grund dar, diesen Zeitraum nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren. Als weiteren Beweis dafür biete er seine Einvernahme an.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 28.2.2000 bis 27.10.2000 seinen Wehrdienst beim österreichischen Bundesheer.

 

In der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 war der Beschwerdeführer Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt.

 

Vom 1.10.2006 bis 31.12.2007 war der Beschwerdeführer als diplomierter Gesundheits-und Krankenpfleger mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt beschäftigt. Mit Ablauf des 31.12.2007 ging dieses Dienstverhältnis an das Land Niederösterreich über.

 

Ab 1.1.2008 war der Beschwerdeführer beim Amt der niederösterreichischen Landesregierung beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis dauerte bis zum 28.2.2015 an, wobei dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.7.2014 ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge gewährt wurde.

 

Ab 1.3.2015 war der Beschwerdeführer mit Sondervertrag bei der Landespolizeidirektion Wien beschäftigt.

 

Am 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 5 GehG über die anrechenbaren Vordienstzeiten belehrt.

 

Den Erläuterungen, die Bestandteil der Begründung des bekämpften Bescheides sind, sind folgende Details zu entnehmen:

 

* Die Dauer der geleisteten Vordienstzeiten,

 

* der Dienstgeber,

 

* in welchem Ausmaß diese Zeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters vorangesetzt werden und

 

* auf welcher Rechtsgrundlage diese Anrechnung erfolgt.

 

Demnach wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 4 GehG 6 Monate seines Wehrdienstes angerechnet. Mit Ausnahme des Zeitraums vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 (Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege), der im bekämpften Bescheid begründungslos nicht angeführt wird, und vom 1.2.2014 bis 31.7.2014 (Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge) wurden dem Beschwerdeführer sämtliche weitere, von ihm im Rahmen der Erhebung bekannt gegebene, Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 GehG zur Gänze auf die Dauer des Besoldungsdienstalters angerechnet.

 

Im Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 stand der Beschwerdeführer in einem Ausbildungsverhältnis zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt und handelt es sich nicht um ein Dienstverhältnis.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Zu den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die rechtliche Qualität seiner Tätigkeit im Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 hat sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9.7.2018 geäußert. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2010 die Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt in Ausbildung besuchte. Strittig ist lediglich, die rechtliche Qualität dieser Tätigkeit. Die Qualifikation der Tätigkeit als Ausbildungsverhältnis ergibt sich, wie weiter unten in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt, direkt aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Weder das Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonstige Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts lassen Zweifel an dieser Qualifikation aufkommen.

 

Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers es handle sich um ein Dienstverhältnis, die er auch nicht durch einen Dienstvertrag untermauern kann, stellt kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen dar. Ob eine Tätigkeit als Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis zu qualifizieren ist, stellt eine reine Rechtsfrage dar.

 

Darüber hinaus ist auch der Bestätigung vom 27.07.2016 unmissverständlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "in der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 als Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt in Ausbildung stand". Dass dem Beschwerdeführer, wie er vorbringt, aufgrund eines Formalfehlers kein Dienstvertrag ausgestellt worden ist, erweist sich somit als aktenwidrig.

 

Auch gehen die angebotenen Beweise sämtlich ins Leere, da weder eine Steuerpflicht, noch eine Sozialversicherungspflicht, noch Modalitäten, wie im Krankheitsfall vorzugehen ist, Auswirkungen auf die rechtliche Qualifikation der Tätigkeit haben. Abgesehen davon, dass auch die schulrechtlichen Vorschriften die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für Schüler vorsehen (vgl. z.B. § 45 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472/1986), liefert die vom Beschwerdeführer als "Gehaltszettel aus dem Jahr 2003" bezeichnete Urkunde bloß einen weiteren Beweis, dass hier kein Dienstverhältnis vorliegt. So wird nämlich der ausgewiesene Bezug von € 98,11 wortwörtlich als "Taschengeld" bezeichnet. Auch dem beigelegten Versicherungsdatenauszug ist als Art der Versicherung "Krankenpflegeschüler" zu entnehmen.

 

Es liegen somit keine Sachverhaltselemente vor, die die zu lösende Rechtsfrage, nämlich ob es sich gegenständlich um ein Dienst- oder ein Ausbildungsverhältnis handelt, in eine andere Richtung als festgestellt, beeinflussen könnten. Daran würde auch die persönliche Vernehmung des Beschwerdeführers nichts ändern.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zu A)

 

3.1.1. § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idgF lautet:

 

"Besoldungsdienstalter

 

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

 

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

 

1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

 

2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;

 

3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie

 

4. der Leistung

 

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

 

b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

 

c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

 

d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

 

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

 

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

 

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

 

(4) Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten

 

1. die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,

 

2. in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder

 

3. welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden.

 

Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.

 

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.

 

(6) Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

 

(7) Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.

 

(8) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig."

 

3.1.2. Zur Anrechnung der Vordienstzeiten:

 

Von den vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Zeiten ist nur die Anrechnung des Zeitraums vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 strittig.

 

Die Anrechnung des Zeitraumes vom 28.2.2000 bis 27.10.2000 beim österreichischen Bundesheer mit sechs Monaten entspricht § 12 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Z. 4 GehG und ist nicht strittig. Ebenso nicht strittig ist die Nichtanrechnung des Zeitraumes vom 1.2.2014 bis 31.7.2014, in welchem der Beschwerdeführer einen Sonderurlaub gegen Entfall der Bezüge in Anspruch genommen hat.

 

Es bleibt somit zu überprüfen, ob der Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006, in welchem der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angemeldet war, von der belangten Behörde zu Recht nicht auf die Dauer des Besoldungsdienstalter angerechnet wurde.

 

Im Gegensatz zum Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.12.2007, in welchem der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Magistrat der Stadt Wiener Neustadt gestanden hat, handelt es sich bei dem vorgenannten Zeitraum um ein Ausbildungsverhältnis.

 

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt.

 

Dafür waren folgende Rechtsgrundlagen maßgeblich:

 

Gemäß § 41 Abs. 1 Gesundheits-und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Nr. 108 / 1997, in der am 6.10.2003 geltenden Fassung, dauert die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits-und Krankenpflege drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

 

Gemäß § 41 Abs. 2 leg cit. hat die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits-und Krankenpflege mindestens 4600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.

 

Gemäß § 41 Abs. 3 leg cit. erfolgt die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits-und Krankenpflege an Schulen für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 leg cit. dürfen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche

 

1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,

 

2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und

 

3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

 

Gemäß § 49 Abs. 5 leg cit. haben die Schüler Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhörung der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen.

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189/1955, in der am 6.10.2003 geltenden Fassung, sind Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG in der Kranken-, Unfall-und Pensionsversicherung vollversichert.

 

Für die Festlegung des Besoldungsdienstalters kommen gemäß § 12 Abs. 2 GehG nur in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeiten infrage. Ausbildungszeiten jedweder Art (Studium, Lehrverhältnis, andere Ausbildungen) sind nach der Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015 nicht mehr gesondert anrechenbar.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits ausgeführt hat, sieht § 12 Abs. 3 erster Satz GehG 1956 nach seinem klaren Wortlaut lediglich die Anrechnung einschlägiger Berufstätigkeiten und Verwaltungspraktika, zu denen etwa Hochschulstudien nicht zählen, vor (vgl. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2017/12/0042).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 ein Ausbildungsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer war Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt und erhielt ein Taschengeld gemäß § 49 Abs. 5. GuKG. Er stand somit nicht in einem Dienstverhältnis zu einer öffentlichen Gebietskörperschaft.

 

Daher erfolgte die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 6.10.2003 bis 30.9.2006 bei der Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter durch die belangte Behörde zu Recht.

 

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

 

3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Beim Verfahren betreffend ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0052) und haben die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vergl. VwGH vom 22.2.2018, Ra 2017/09/0006).

 

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Tatsachen unstrittig. Es ist lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob es sich bei der Tätigkeit "Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits-und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt" um ein Dienstverhältnis oder um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Die Lösung dieser Rechtsfrage, die keinesfalls als komplex bezeichnet werden kann und sich klar aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften ergibt, bedarf keiner mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.1. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

3.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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