AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2194135.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018, Zl. 1026963304-14835358, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46 und 52 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2014 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er aus XXXX in Pakistan stamme, dort die Grundschule von 1992 bis 2002 und die Universität von 2010 bis 2014 besucht habe. Er spreche Urdu sowie Punjabi, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und der sunnitischen Richtung des Islam an. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten und verfüge nicht über Familienangehörige in Österreich. In Pakistan würden noch seine Eltern und vier Geschwister leben. Er habe als Buchhändler und als Tierpräparator gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe Pakistan am XXXX .07.2014 von Islamabad aus legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und sei legal mit einem österreichischen Visum nach Wien geflogen. Danach sei er in Europa - Italien, Spanien und Frankreich - etwas "herumgereist" und sei am 29.07.2014 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Sein Heimatland habe er aufgrund von Schwierigkeiten mit einer Privatperson verlassen. Der Beschwerdeführer habe irrtümlich die Kuh dieses Mannes erschossen und wolle sich dieser nunmehr rächen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer seinen pakistanischen Führerschein, ausgestellt am XXXX .05.2012, vor, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, die zu dem Ergebnis kam, dass es sich sehr wahrscheinlich um eine Totalfälschung handelt (vgl. Untersuchungsbericht vom 23.10.2014, AS 33).
Weiters legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt mit Schreiben vom 20.03.2015 nachstehende Unterlagen vor:
* Zeugnis "Deutsch-Grundkurs" vom XXXX .11.2014;
* Teilnahmebestätigung am Kurs "Deutsch für Anfänger/innen und leicht Fortgeschrittene" vom XXXX .11.2014;
* Zeugnis "Deutsch Aufbaukurs" vom XXXX .01.2015;
* Kurzarztbrief eines Klinikums vom XXXX .02.2015 mit den Diagnosen Perimyokarditis und Spannungskopfschmerz samt Aufenthaltsbestätigung betreffend einen stationären Aufenthalt vom XXXX .02.2015 bis zum XXXX .02.2015;
* Ambulanzbericht eines Klinikums vom XXXX .02.2015 mit der Diagnose Thoraxschmerz und
* Ambulanzbericht eines Klinikums vom XXXX .02.2015 mit der Diagnose rechtsseitiger Oberbauchschmerz
Ein Vorbringen wurde hierzu nicht erstattet.
1.3. Am 06.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Urdu einvernommen, wobei bei er verfahrenswesentlich und zusammengefasst angab, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde. Neuere Befunde als die bereits vorgelegten habe er nicht. Er nehme täglich die Medikamente Simvastatin Bayer, Thrombo ASS und Ibuprofen Genericon ein, wisse jedoch nicht, warum er diese Tabletten einnehme. Der Arzt habe gesagt, er solle sie täglich nehmen.
Er sei Staatsbürger von Pakistan, gehöre der Volksgruppe der Punjabi und dem sunnitischen Islam an. Der Beschwerdeführer sei ledig. Er stamme aus der Stadt XXXX im Bezirk XXXX im Punjab. Von 1992 bis 2002 habe der Beschwerdeführer die Grundschule in XXXX und von 2010 bis 2014 über ein Fernstudium ein College absolviert. Er habe mit einem Bachelor in Arts abgeschlossen. Von 2002 bis 2014 habe er sein eigenes Büchergeschäft geführt, in welchem er Schulmaterial verkauft habe. Nach seiner Ausreise sei dieses Geschäft von seinem Cousin geführt worden und letztes Jahr habe es sein Vater verkauft. Weiters habe der Beschwerdeführer als Jäger auch Tiere präpariert, womit er ebenfalls Geld verdient habe. Ferner habe er zwei Diplome im Elektronikbereich und für Handyreparaturen. An seiner Heimatadresse in XXXX würden noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. An dieser Heimatadresse besitze seine Familie ein Wohnhaus und weiters eine derzeit brachliegende Landwirtschaft im Dorf XXXX . Der Beschwerdeführer habe noch einen weiteren Bruder, der in der Stadt XXXX wohne, und eine weitere Schwester, die mit ihrer Familie in XXXX lebe. Einer seiner Brüder arbeite als Elektriker, sein anderer Bruder sei Angestellter bei einer Erdgasgesellschaft, eine seiner Schwestern sei in einem College angestellt und sein Schwager sei selbständig mit einem Bekleidungsgeschäft tätig. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen. Er habe mit allen seinen Angehörigen Kontakt. Pakistan habe er wegen der Feindschaft zu einer Privatperson verlassen.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er habe aber in Österreich zufällig einen Schulfreund getroffen, mit dem er jetzt gemeinsam in einem Handyreparaturgeschäft arbeite. Durch diese Arbeit in seinem eigenen Handygeschäft verdiene er Geld. In Vereinen sei er nicht tätig. Der Beschwerdeführer spreche neben Urdu ein bisschen Deutsch und etwas Englisch. Er habe das Prüfungszeugnis A2 in "Hören/Lesen/Schreiben" und B1 in "Sprechen" absolviert. Der Beschwerdeführer verfüge zwar nicht über eigenes Vermögen, aber seine Familie und ein Freund aus Frankreich würden ihm Geld schicken, damit er das Geschäft übernehmen könne. Der Beschwerdeführer habe eine Gewerbeberechtigung und wolle ein weiteres Geschäft übernehmen. Dafür benötige er einen Aufenthaltstitel.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende, verfahrensrelevante Unterlagen vor:
* fünf Fotos in Farbkopie (undatiert) vom Reparaturshop des Beschwerdeführers in XXXX samt Visitenkarte;
* Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom XXXX .02.2016, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer ein freies Gewerbe ("Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent") angemeldet hat samt Begleitschreiben des Gewerbeamtes der Stadt XXXX vom XXXX .02.2016;
* Formular für die Gewerbeanmeldung vom XXXX .02.2016;
* Prüfungszeugnis des ÖIF auf der Niveaustufe A2 mit der Beurteilung "bestanden" vom XXXX .01.2016;
* Diplom vom XXXX .08.2008 betreffend "Electronic Course" (in englischer Sprache);
* Diplom vom XXXX .06.2006 betreffend "Mobile Hardware" (in englischer Sprache);
* (undatiertes) Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser sein bisheriges Vorbringen wiederholt und um Ausstellung eines Aufenthaltstitels ersucht, um sein Geschäft zu vergrößern (vgl. AS 149) und
* weiteres (undatiertes) Schreiben des Beschwerdeführers, in welchem dieser ausführt, dass in seiner Heimatstadt XXXX immer wieder Leute in sein Geschäft gekommen seien, die er habe bezahlen müssen, andernfalls sie sein Geschäft zerstört hätten samt acht Seiten mit Fotos aus dem Internet (Google-Suche mit dem Begriff " XXXX ");
Ohne weiteres Vorbringen legte der Beschwerdeführer weiters zwei urdu-sprachige Seiten samt einer Visitenkarte vor, welche das Bundesamt übersetzen ließ. Hierbei handelt es sich um Folgendes:
* Erster Informationsbericht vom XXXX .10.2008, demzufolge ein Herr XXXX Anzeige erstattet hat, da er und seine Familie von einer mit Gewehren bewaffneten Gruppierung angegriffen und dabei die Schwester und der Bruder von Herrn XXXX verletzt wurden sowie
* Visitenkarte des Beschwerdeführers als Inhaber eines Schul- und Bürobedarfsgeschäftes
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Pakistan sei und der Volksgruppe der Punjabi sowie dem sunnitischen Islam angehöre. Er spreche Punjabi, Urdu und etwas Englisch. Der Beschwerdeführer sei ledig und würden alle seine Familienmitglieder im Herkunftsstaat leben. Er leide an keiner dauerhaft behandlungsbedürftigen Krankheit. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan von staatlicher oder von privater Seite eine asylrelevante Verfolgung drohe. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer ein selbsterhaltungsfähiger, mobiler Staatsangehöriger Pakistans sei und, dass er in Pakistan die Schule besucht und gearbeitet habe. Festgestellt werde, dass seine Familienmitglieder und weitere Verwandtschaft in Pakistan lebe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in eine lebensbedrohende Lage versetzt oder in eine die Existenz bedrohende Lage geraten würde. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer alleine im Bundesgebiet aufhältig sei und einen alten Schulfreund getroffen habe, mit dem er zusammenarbeiten könne. Bis zum 30.06.2017 sei er in der Grundversorgung gewesen und sei seit XXXX .02.2016 als Selbstständiger gemeldet. Er habe Deutschkurse besucht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 15 bis 151 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich der vorgelegte pakistanische Führerschein als Totalfälschung herausgestellt habe. Die Angaben zur Volksgruppe und zum religiösen Bekenntnis würden als zutreffend angenommen werden. Die Sprachkenntnisse betreffend Punjabi und Urdu hätten sich im Zuge der Einvernahme als richtig erwiesen; jene betreffend Englisch würden aufgrund der Schulbildung in Pakistan als glaubhaft betrachtet. Dass der Beschwerdeführer ledig sei und seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte im Herkunftsstaat leben würden, werde als erwiesen angenommen. Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leide, ergebe sich aus seinen Aussagen. Die vorgelegten Arztbriefe seien von einer guten Kondition ausgegangen. Die vom Beschwerdeführer genannten Medikamente würden der Blutgerinnung, der Schmerzstillung, der Entzündungshemmung sowie der Blutfettsenkung dienen und seien auch in Pakistan erhältlich, was sich aus den Länderfeststellungen ergebe. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der Suche nach Stabilität, Sicherheit und folglich Verwirklichung einer besseren Zukunft verlassen habe, werde der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den ersten Informationsbericht vom XXXX .10.2008, in dem weder er noch sein Gegner erwähnt worden seien, als Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen sei aufgrund fehlender Beweise unglaubhaft. Es habe keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher oder von privater Seite erkannt werden können. Weiters müsse auf die innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen werden. Der Beschwerdeführer müsse im Fall der Rückkehr nicht um sein Leben fürchten. Er sei ein gesunder und selbsterhaltungsfähiger Staatsangehöriger Pakistans. Er habe eine Schulbildung genossen und spreche zwei wesentliche Sprachen Pakistans. Er habe immer gearbeitet und stamme aus dem Bezirk XXXX in der Provinz Punjab. Von 2002 bis 2014 habe der Beschwerdeführer sein eigenes Geschäft geführt. Sein Vater habe das Geschäft seinem Cousin verkauft, der es bis heute führe. Auch habe der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - Zertifikate im Elektronikbereich und für die Handyreparatur. Seit XXXX .02.2016 arbeite er in Österreich ebenfalls in dieser Branche. Die Familie des Beschwerdeführers besitze auch eine Landwirtschaft, die jedoch seit vielen Jahren brachliege. Der Beschwerdeführer habe über seine Familie und über seine Verwandtschaft zahlreiche Anknüpfungspunkte in der Heimat. Seine Eltern würden ein Wohnhaus besitzen, seine beiden Brüder, eine Schwester und ein Schwager seien berufstätig. Mit allen Familienmitgliedern habe der Beschwerdeführer Kontakt. Ferner gebe es noch zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel und drei Tanten mütterlicherseits. Alle Familienmitglieder seien Punjabi und sunnitische Moslems. Ferner könne dem Beschwerdeführer auch eine Ansiedlung an einem anderen Ort zugemutet werden, zumal in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiere. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich an verschiedenen Orten in Pakistan niederzulassen und eine Erwerbsarbeit anzunehmen oder als Selbstständiger zu arbeiten. Auch würden in Pakistan Hilfsorganisationen existieren. Zusammengefasst seien im Verfahren des Beschwerdeführers keine Umstände hervorgekommen, die den Schluss zuließen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Pakistan niederlassen könne bzw. dass er dort um sein Leben fürchten müsse oder in eine die Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aufgrund seiner niederschriftlichen Einvernahmen und aus der Aktenlage ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes ausgeschlossen werden könne. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Situation alleine keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Zudem sei auch in diesem Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig. Dass eine medizinische Grundversorgung in Pakistan existiere, zeige sich in den Feststellungen zu seiner Heimat. Da die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei, könne auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Pakistan aufgewachsen sei und über Schulbildung sowie Berufserfahrung verfüge, im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger Mann und sei ihm zuzumuten, sich in der Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfüge er in der Heimat über soziale Anknüpfungspunkte. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfüge. Seine Familienmitglieder würden in Pakistan leben. Die Ausweisung bilde daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer hier einen Schulfreund getroffen habe, arbeite und Deutschkurse gemacht habe. Seit XXXX .02.2016 sei er selbstständig versichert, was er der Grundversorgung nicht gemeldet habe. Nach Vorsprache sei der Beschwerdeführer am 30.06.2017 aus der Grundversorgung entlassen worden. Die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet sei mit ca. vier Jahren als zu kurz zu bezeichnen. Insgesamt sei somit kein schützenswertes Privatleben in Österreich feststellbar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 FPG mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werde, die 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage. Letztlich wurde unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt, da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
3. Ausdrücklich und erkennbar nur gegen die Spruchpunkte II. und III. des oben angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2018 im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang im antragsstattgebenden Sinne abzuändern, ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag damit begründet habe, dass er von einem Landsmann in Pakistan verfolgt werde, der bereits einen Mord begangen habe und von dem er befürchte, dass sein Leben bedroht wäre. Der Beschwerdeführer sei ausgebildeter IT-Techniker, habe zwei Jahre lang "Mobil-Computerhardware" gelernt und führe seit 2016 einen Handyshop in XXXX . Die Europäische Datenschutzverordnung verursache den Bedarf an einer enormen Anzahl an IT-Technikern, worauf der Beschwerdeführer technisch eingestellt sei. Seine Ausweisung würde daher nicht nur ihm, sondern auch der Republik Österreich schaden. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, arbeitswillig, arbeitsfähig und betreibe ein Unternehmen. Er sei bei der SVA sozialversichert und verfüge über eine ortsübliche Unterkunft, sodass ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen sei. Sein Freundes- und Bekanntenkreise befinde sich in Oberösterreich; hingegen habe er zu seinen früheren Freunden und Verwandten in Pakistan seit Jahren schon keinen Kontakt mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, Zugehöriger der Volksgruppe der Punjabi und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus der Stadt XXXX im Bezirk XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer hat Pakistan am XXXX .07.2014 legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen und reiste mit einem österreichischen Visum legal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 29.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei Brüder und zwei Schwestern leben in Pakistan. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat. Mit allen seinen genannten Angehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt.
1.1.2. Da gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde, war auf die behauptete Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht näher einzugehen und sind sohin diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen gewesen.
1.1.3. Beim Beschwerdeführer wurden im Feber 2015 Thoraxschmerzen, ein rechtsseitiger Oberbauchschmerz, eine Perimyokarditis (= Entzündung des Herzbeutels und des Herzmuskels) sowie Spannungskopfschmerz diagnostiziert. Wegen der Permyokarditis und wegen des Spannungskopfschmerzes befand sich der Beschwerdeführer von XXXX .02.2015 bis XXXX .02.2015 in stationärer Behandlung eines Klinikums. Aktuell vorliegende Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht sowie Hinweise auf einen längerfristigen Pflege- oder Rehabilitationsbedarf konnten nicht festgestellt werden. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Pakistan. In seiner Heimatstadt XXXX leben seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester. Ferner leben noch ein weiterer Bruder in XXXX und eine weitere Schwester mit ihrer Familie in XXXX . Die Familie des Beschwerdeführers besitzt an seiner Heimatadresse ein Wohnhaus und darüber hinaus eine Landwirtschaft im Dorf XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet als Elektriker, sein anderer Bruder ist bei einer Erdgasgesellschaft und eine seiner Schwestern an einem College angestellt. Der Schwager des Beschwerdeführers besitzt ein Bekleidungsgeschäft. Der Beschwerdeführer, der Punjabi und Urdu spricht, hat von 1992 bis 2002 - sohin zehn Jahre lang - die Grundschule in XXXX besucht und absolvierte von 2010 bis 2014 über ein Fernstudium ein College, welches er mit einem Bachelor of Arts abgeschlossen hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer zwei Diplome im Elektronikbereich und für Handyreparaturen erlangt. Von 2002 bis 2014 führte der Beschwerdeführer sein eigenes Büchergeschäft, wo er als Buchhändler tätig war und darüber hinaus auch durch den Verkauf von Schulmaterialien ein Einkommen erwirtschaftet hat. Ferner war der Beschwerdeführer auch als Tierpräparator tätig, womit er ebenfalls zusätzlich Geld verdient hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung verfügt und arbeitsfähig ist sowie, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan ein familiäres- bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerde-führers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich nicht über Familienangehörige und lebt auch mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Am XXXX .02.2016 hat der Beschwerdeführer das freie Gewerbe "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" beim Gewerbeamt der Stadt XXXX angemeldet und betreibt seither gemeinsam mit einem Schulfreund, den er in Österreich zufällig wiedergetroffen hat, ein Handyreparaturgeschäft. Trotzdem bezog der Beschwerdeführer bis zum 30.06.2017 Leistungen aus der Grundversorgung des österreichischen Staates. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse absolviert und jedenfalls die Niveaustufe A2 erlangt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 29.07.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2. Zur Lage in Pakistan:
1.2.1. Neueste Ereignisse:
1.2.1.1. Integrierte Kurzinformation vom 20.12.2017:
In einem Anschlag auf die Bethel Methodist Memorial Kirche kamen am Sonntag, den 17.12.2017, in Quetta neun Menschen ums Leben (BBC 18.12.2017; vgl. The Guardian 17.12.2017; Dawn 17.12.2017; The Nation 18.12.2017; Reuters 17.12.2017); ein Dutzende weitere wurden verletzt (BBC 18.12.2017). Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Anschlag (The Nation 18.12.2017). Mindestens zwei Selbstmordattentäter griffen die Kirche während der Sonntagsmesse, an der sich ca. 400 Menschen beteiligten, an (Dawn 17.12.2017).
Polizisten, die zur Sicherheit, am Eingang stationiert waren, konnten die Attentäter aufhalten und so ein größeres Ausmaß an Opfern verhindern (Dawn 17.12.2017; vgl. BBC 18.12.2017; The Guardian 17.12.2017; The Nation17.12.2017). Beamte der Provinzregierung lobten das rasche Eingreifen der Sicherheitskräfte (The Nation 17.12.2017). Die Bethel Memorial Church, die in Quetta's Hochsicherheitszone gelegen ist, war schon in der Vergangenheit Ziel eines Terroranschlages geworden, im Zuge dessen die Sicherheitsvorkehrungen an der Kirche verstärkt worden waren (Dawn 17.12.2017).
Quellen:
* BBC (18.12.2017): Deadly attack on Methodist church in Pakistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-42383436 , Zugriff 20.12.2017;
* Dawn (17.12.2017): 9 killed in suicide attack on Quetta's Bethel Memorial Methodist Church, https://www.dawn.com/news/1377184 , Zugriff 20.12.2017;
* The Guardian (17.12.2017):
https://www.theguardian.com/world/2017/dec/17/ pakistani-christians-suicide-bomb-attack-quetta-church, Zugriff 20.12.2017;
* The Nation (18.12.2017): IS bombers kill nine at Quetta church, http://nation.com.pk/18-Dec-2017/is-bombers-kill-nine-at-quetta-church , Zugriff 20.12.2017 und
* Reuters (17.12.2017): Suicide bombers attack church in Pakistan's Quetta before Christmas, killing nine, https://www.reuters.com/article/us-pakistan-attack/suicide-bombers-attack-church-in-pakistans-quetta-before-christmas-killing-nine-idUSKBN1EB08E , Zugriff 20.12.2017
1.2.1.2. Integrierte Kurzinformation vom 07.12.2017:
Anfang November initiierte die Bewegung Tehreek-i Labbaika Ya Rasool Allah (TLY) ein Sit-in am hoch frequentierten Faizabad Verkehrsknoten in Islamabad, aus Protest gegen eine in der pakistanischen Wahlordnung vorgenommene Änderung des Amtseides für Parlamentarier (Dawn 3.12. 2017; vgl. Guardian 27.11.2017). Laut Demonstranten handelte es sich bei der Änderung um eine Verwässerung der sogenannten "Khatm-e Nubuwwat" Klausel, die die Endgültigkeit des Prophetentums Mohammads festlegt. Dies soll laut TLY zugunsten der Ahmadiyya vorgenommen worden sein (Aljazeera, 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017). Laut Regierung und Parlament handelte es sich jedoch nur um einen Schreibfehler (Dawn 5.10.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Obwohl dieser schon im Oktober korrigiert und die Änderung zurück genommen worden war (Dawn, 5.10.2017), forderten die Demonstranten am Faizabad Knoten den Rücktritt des Justizministers Zahid Hamid, der für die Gesetzesänderung verantwortlich gemacht wurde (Die Zeit 27.11.2017; vgl. Kleine Zeitung 27.11.2017).
Das Sit-in legte drei Wochen lang eine der Hauptverkehrsadern Islamabads lahm (Kleine Zeitung 27.11.2017). Als die Regierung am 25.11.2017 zur Räumung des Verkehrsknotens schritt, kam es zu Ausschreitungen. Die Polizei setzte Tränengas, Gummigeschosse und Wasserwerfer ein (Aljazeera, 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017; Standard 27.11.2017 und Kleine Zeitung 27.11.2017). Demonstranten griffen daraufhin die Sicherheitskräfte mit Steinen, Stöcken und Metallstangen an und zündeten Autos und Reifen an (Aljazeera, 26.11. vgl. Standard 27.11.2017; Kleine Zeitung, 27.11.). Im Zuge der Ausschreitungen wurden mindestens 6 Menschen getötet und über 200 verletzt (Guardian 27.11.2017; vgl. Standard 27.11.2017). Aus Angst vor einer weiteren Eskalation wurde die Polizeiaktion abgebrochen (Kleine Zeitung 27.11.2017; vgl. Die Zeit 27.11.2017). In Solidarität mit den Demonstranten weiteten sich die Proteste auf andere Teile Islamabads bzw. auf andere Städte Pakistans aus, unter anderem auf Lahore, Hyderabad, Karachi, Peshawar und Quetta (Dawn 26.11.2017; vgl. BBC 25.11.2017). Nachdem die Polizei den Faizabad Verkehrsknoten nicht räumen konnte, bat die Regierung noch am selben Tag (25.11.2017) das Militär einzugreifen (BBC 25.11.2017; vgl. Dawn 25.11.2017; Die Zeit 27.11.2017).
Die staatliche Aufsichtsbehörde über elektronische Medien (PEMRA) untersagte Live-Berichterstattung über den Sicherheitseinsatz (Dawn 26.11.2017). Soziale Medien, wie Facebook und Twitter, wurden 37 Stunden lang landesweit ausgesetzt (The Nation 27.11.2017; vgl. auch Samaa' 27.11.2017). Die Behörden schalteten zeitweise auch private Nachrichtensender ab (BBC 25.11.). Nach Verhandlungen zwischen dem Militär und der TYL, akzeptierte die Regierung am 27.11.2017 eine Liste von Forderungen der TLY (Dawn 28.11.2017). Justizminister Zahid Hamid erklärte seinen Rücktritt (NDTV 27.11.2017; vgl. Guardian 27.11.2017 und Aljazeera 27.11.2017).
Laut der Abmachung zwischen Demonstranten und Regierung würden alle im Zuge der Proteste verhafteten Demonstranten innerhalb von drei Tagen freigelassen werden (Aljazeera, 27.11. vgl. Dawn, 28.11.). Die Regierung verpflichtete sich auch zu einer Untersuchung der gewalttätigen Vorfälle vom 25.11.2017 (Dawn 28.11.2017)
[Anmerkung der Staatendokumentation: Keine konkreten Informationen zur Freilassung der Demonstraten konnte bis dato gefunden werden; sollten neuere Erkenntnisse zu Tage treten, werden diese in einem Zusatz vermerkt.]
Quellen:
* Aljazeera (26.11.2017): Pakistan calls in army to end anti-blasphemy protests,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-police-clash-anti-blasphemy-protesters-171125152436525.html , Zugriff 6.12.2017;
* Aljazeera (27.11.2017): Pakistan minister resigns, ending Islamabad standoff,
http://www.aljazeera.com/news/2017/11/pakistan-minister-resigns-protester-stand-171127071421060.html , Zugriff 6.12.2017;
* BBC (25.11.2017): Pakistan army called on to stop 'blasphemy' clashes in Islamabad, http://www.bbc.com/news/world-asia-42124446 , Zugriff 6.12.12017;
* Dawn (5.10.2017): NA passes bill to restore Khatm-i Naboowat declaration to original form in Elections Act 2017, https://www.dawn.com/news/1361873 , Zugriff 6.12.2017;
* Dawn (25.11.2017): Govt orders military deployment in Islamabad after day-long operation against protesters, https://www.dawn.com/news/1372614 , Zugriff 6.12.2017;
* Dawn (26.11.2017): Life remains paralysed as sit-ins continue across country in solidarity with Faizabad protesters, https://www.dawn.com/news/1373000 , Zugriff 6.12.2017;
* Dawn (26.11.2017): Pemra guidelines for media houses in wake of Faizabad crackdown, https://www.dawn.com/news/1373003/ , Zugriff 6.12.2017;
* Dawn (28.11.2017): List of demands put forward by TLY and accepted by govt for ending the Faizabad protest, https://www.dawn.com/news/1373197 , Zugriff 6.12.2017;
* Dawn (3.12.2017): Who is Khadim Hussain Rizvi?, https://www.dawn.com/news/ 1374182/who-is-khadim-hussain-rizvi, Zugriff 6.12.2017;
* The Guardian (27.11.2017): Pakistani law minister quits after weeks of anti-blasphemy protests, https://www.theguardian.com/world/2017/nov/27/pakistani-law-minister-quits-zahid-hamid , Zugriff 6.12.2017;
* Kleine Zeitung (27.11.2017): Proteste in Pakistan enden mit Rücktritt von Justizminister,
http://www.kleinezeitung.at/politik/aussenpolitik/5328003/Zahid-Hamid_Proteste-in-Pakistan-enden-mit-Ruecktritt-von , Zugriff 6.12.2017;
* The Nation (27.11.2017): Activists assail blanket ban on social media, http://nation.com .pk/27-Nov-2017/ activists-assail-blanket-ban-on-social-media, Zugriff 6.12.2017;
* NDTV (27.11.2017): Pakistan Minister Resigns after violent Islamist protests,
https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-law-minister-zahid-hamid-resigns-after-violent-islamist-protests-1780419 , Zugriff 6.12.2017;
* Samaa TV (27.11.2017): All you need to know about the nation-wide internet disruptions during dharna, https://www.samaa.tv/social-buzz/2017/11/need-know-nation-wide-internet-disruptions-dharna/ , Zugriff 6.12.2017;
* Der Standard (27.11.2017): Krawall und Proteste: Pakistan in der Islamisten Klemme,
https://derstandard.at/2000068519745/Krawall-und-Diplomatenprotest-Pakistan-in-der-Islamisten-Klemme , Zugriff 6.12.2017 und
* Die Zeit (27.11.2017): Islamisten zwingen Justizminister zum Rücktritt,
http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-11/pakistan-zahid-hamid-justizminister-ruecktritt-islamisten , Zugriff 6.12.2017
1.2.1.3. Integrierte Kurzinformation vom 02.08.2017:
Das pakistanische Parlament hat einen Nachfolger für den abgesetzten Premierminister Nawaz Sharif gewählt. Vom Parlament, in dem Sharifs Partei, Pakistan Muslim League-N (PML-N) über eine Mehrheit verfügt, wurde Shahid Khaqan Abbasi zum neuen Regierungschef bestimmt (tagesschau.de 1.8.2017).
Khaqan Abbasi wurde am 1.8.2017 von den Abgeordneten der Nationalversammlung zum Premierminister ernannt und von Präsident Mamnoon Hussain vereidigt (DAWN 1.8.2017b).
Der neue Premierminister gilt als loyaler Gefolgsmann des wegen Korruptionsverdachts abgesetzten, ehemaligen Premierminister Nawaz Sharif. Für diesen saß Khaqan Abbasi nach dem Putsch von General Pervez Musharraf im Jahre 1999, in welchem Sharif gestürzt wurde, für zwei Jahre im Gefängnis ein (NYT 1.8.2017).
Abbasi, ein Elektro-Ingenieur mit einem Master-Abschluss der George Washington University, bekleidete in Nawaz Sharifs dritter Amtszeit die Position des Ministers für Erdöl und natürliche Ressourcen (DAWN 1.8.2017a).
Es wird davon ausgegangen, dass Abbasi das Amt hält, bis Sharifs Bruder Shehbaz Sharif, er ist Ministerpräsident der Provinz Punjab, in der bevorstehenden Wahl einen Sitz im Parlament gewinnt und Premierminister werden kann (NYT 1.8.2017).
Vom Korruptionsskandal um die Familie seines Bruders ist Shehbaz Sharif bislang nicht betroffen (arte.tv 31.7.2017).
Quellen:
* arte.tv (31.7.2017): Pakistans Parlament bestimmt Nachfolger für abgesetzten Premierminister,
http://info.arte.tv/de/afp/Neuigkeiten/pakistans-parlament-bestimmt-nachfolger-fuer-abgesetzten-premierminister , Zugriff 2.8.2017;
* DAWN (1.8.2017a): Meet the new prime minister, https://www.dawn.com/news/ 1348954/meet-the-new-prime-minister, Zugriff 2.8.2017;
* DAWN (1.8.2017b): Shahid Khaqan Abbasi sworn in as prime minister of Pakistan, https://www.dawn.com/news/1348953 , Zugriff 2.8.2017;
* tagesschau.de (1.8.2017): Abbasi wird Premier auf Zeit, https://www.tagesschau.de/ ausland/abbasi-permierpakistan-101.html, Zugriff 2.8.2017 und
* NYT - The New York Times (1.8.2017): Shahid Khaqan Abbasi: What You Need to Know About Pakistan's New Prime Minister, https://www.nytimes.com/2017/08/01/world /asia/shahid-khaqan-abbasi-pakistan-prime-minister.html, Zugriff 2.8.2017
1.2.1.4. Integrierte Kurzinformation vom 31.07.2017:
Der oberste Gerichtshof in Pakistan hat Regierungschef Nawaz Sharif abgesetzt (Zeit Online 28.7.2017). Hintergrund sind die durch die Panama Papers enthüllten Vermögensverhältnisse der Familie, die Sharif Vorwürfe der Geldwäsche und Korruption eingebracht hatten. In Pakistan kann ein Ministerpräsident des Amtes enthoben werden, wenn sich herausstellt, dass er Vermögen verborgen hat. Sharif hat bisher nicht auf die Entscheidung reagiert (Süddeutsche Zeitung 28.7.2017).
Einen Tag nach dem Beschluss des pakistanischen Obersten Gerichts, hat die Regierungspartei Pakistan Muslim League-N (PML-N) am Samstag Nawaz Sharifs jüngeren Bruder Shahbaz für das Amt des Regierungschefs nominiert. Shahbaz Sharif soll in den nächsten 45 Tagen durch eine Nachwahl ins Parlament rücken und den Posten des Ministerpräsidenten übernehmen (Süddeutsche Zeitung 30.7.2017). Sharif will zunächst keinen Widerstand gegen die gefällte Entscheidung des Gerichts leisten. Er habe aber "starke Vorbehalte" gegen das Urteil und werde alle "Möglichkeiten der Konstitution und des Rechts nutzen" (Zeit Online 28.7.2017).
Nach dem Urteil gegen Sharif bewegte die Frage, ob die Entscheidung mit Billigung des mächtigen Militärs gefallen sei (The New Times 28.7.2017).
Quellen:
* Süddeutsche Zeitung (30.7.2017): Sharif folgt Sharif, http://www.sueddeutsche.de
/politik/pakistan-sharif-folgt-sharif-1.3609664, Zugriff 31.7.2017;
* Süddeutsche Zeitung (28.7.2017): Nach Panama-Papers-Enthüllung:
Gericht enthebt
Pakistans Ministerpräsident des Amtes, http://www.sueddeutsche.de/politik/panama-papers-nach-panama-papers-enthuellung-gericht-enthebt-pakistans-ministerpraesident-des-amtes-1.3607163 , Zugriff 28.7.2017;
* The New Times (28.7.2017): Nawaz Sharif, Pakistan's Prime Minister, Is Toppled by Corruption Case, https://www.nytimes.com/2017/07/28/world/asia/pakistan-prime-minister-nawaz-sharif-removed.html , Zugriff 28.7.2017 und
* Zeit Online (28.7.2017): Oberstes Gericht in Pakistan entmachtet Premier Sharif,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-07/panama-papers-pakistan-nawaz-sharif-ministerpraesident-amtsenthebung , Zugriff 28.7.2017
1.2.1.5. Integrierte Kurzinformation vom 25.07.2017:
Die pakistanische Armee konnte schneller als erwartet die erste Phase der Operation Khyber-IV in der Region Rajgal in der Khyber-Agency abschließen (DAWN 23.7.2017). Khyber-IV als Teil der Operation Radd-UL-Fasaad wurde im Februar nach einem Anstieg von terroristischen Anschlägen im Land eingeleitet (TET, 22.7.2017). Sie zielt darauf ab, die internationale Grenze zu Afghanistan zu sichern, eine Infiltration von militanten Kräften von Afghanistan aus zu verhindern, den Terrorismus zu bekämpfen und räumliche Gewinne aus militärischen Operationen zu festigen (ARY NEWS 20.7.2017). Von der der afghanischen Regierung wurde die Operation kritisiert, da diese nicht mit ihr koordiniert worden war und ohne eine vereinbarte Überwachung durch die Vereinigten Staaten und China erfolgt ist (DAWN, 23.7.2017).
Bei einem Selbstmordanschlag auf einem Gemüsemarkt im ostpakistanischen Lahore sind mindestens 26 Menschen getötet und 58 verletzt worden (DAWN 24.7.2017). Die Explosion ereignete sich auf einem Markt während eines Polizeieinsatzes. (Kurier 24.7.2017).
In Lahore sind in den vergangenen Jahren immer wieder schwere Anschläge verübt worden. Zu Ostern 2016 waren mehr als 70 Menschen bei einem Selbstmordattentat getötet worden (Zeit Online 24.7.2017).
Die Verantwortung für diesen Anschlag übernahmen die pakistanischen Taliban und beendete eine Periode relativer Ruhe in Pakistans zweitgrößter Stadt (abc News 24.7.2017).
Quellen:
* abc News (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road,
http://abcnews.go.com/International/wireStory/pakistan-car-bomb-killed-12-wounded-25-lahore-48813419 , Zugriff 25.7.2017;
* ARY NEWS (20.7.2017): 13 terrorists killed, soldier martyred in Operation Khyber-IV,
https://arynews.tv/en/13-terrorists-killed-operation-khyber-4/ , Zugriff 25.7.2017;
* ARY NEWS (23.7.2017): Operation Khyber-IV: Army secures two strongholds in Khyber Agency,
https://arynews.tv/en/operation-khyber-iv-army-secures-two-strongholds-in-khyber-agency/ , Zugriff 25.7.2017;
* DAWN (23.7.2017): Army captures strategic mountain top in Rajgal14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road, https://www.dawn.com/news/1347113/army-captures-strategic-mountain-top-in-rajgal , Zugriff 25.7.2017;
* DAWN (24.7.2017): 26 killed in blast near Lahore's Ferozepur Road, https://www.dawn.com/news/1347364/26-killed-in-blast-near-lahores-ferozepur-road , Zugriff 29.6.2017;
* Dunya News (24.7.2017): Army clears mountain top Brekh Muhammad Kandao near Pak-Afghan border,
http://dunyanews.tv/en/Pakistan/398117-Army-clears-mountain-top-Brekh-Muhammad-Kandao-nea , Zugriff 25.7.2017;
* Kurier (24.7.2017): Pakistan: Mindestens 26 Tote bei Anschlag in Lahore,
https://kurier.at/politik/ausland/pakistan-mindestens-25-tote-bei-explosion-in-lahore/276.825.892 , Zugriff 25.7.2017;
* The Express Tribune (22.7.2017): Operation Khyber 4's first phase completed as highest mountaintop cleared of terrorists, https://tribune.com.pk/story/1463935/operation-khyber-4-terrorist-hideouts-near-pak-afghan-border-cleared/ , Zugriff 25.7.2017;
* The Telegraph (24.7.2017): At least 26 killed in Lahore Taliban suicide blast that targeted police , http://www.telegraph.co.uk/news/2017/07/24/least-15-killed-lahore-blast-attack-near-government-building/ , Zugriff 25.7.2017 und
* Zeit Online (24.7.2017):Viele Tote bei Anschlag in Pakistan, http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-07/bombenexplosion-pakistan-anschlag-tote-lahore , Zugriff 25.7.2017
1.2.1.6. Integrierte Kurzinformation vom 29.06.2017:
Kurz vor Ende des Fastenmonats Ramadan ist Pakistan am 23.6.2017 von mehreren Anschlägen erschüttert worden. Bei drei Explosionen im Süden und im Nordwesten des Landes sowie einem Überfall wurden mehr als 70 Menschen getötet und mehr als 260 verletzt (tagesschau.de 23.6.2017).
In Quetta, der Hauptstadt der Unruheprovinz Balutschistan, einer Hochburg islamistischer Aufständischer (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017), hatte sich am Morgen des 23.6.2017 ein Selbstmordattentäter in einem Auto nahe dem Amtssitz des Polizeichefs in die Luft gesprengt (tagesschau.de 23.6.2017). Dabei wurden mindestens 14 Menschen getötet und 19 verletzt (DAWN 24.6.2017c). In der an Afghanistan und den Iran grenzenden Region kämpft die pakistanische Regierung seit 2004 gegen islamistische und nationalistische Aufständische (SPIEGEL ONLINE 23.6.2017). Die pakistanische Taliban-Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekennt sich ebenso zur Durchführung des Anschlages, wie der Islamische Staat (tagesschau.de 23.6.2017).
Am Nachmittag explodierten an einem belebten Markt in Parachinar (Kurram Agency) in Nordwestpakistan an der Grenze zu Afghanistan innerhalb von drei Minuten zwei Bomben. Nach Angaben eines Abgeordneten richtete sich der Doppelanschlag offenbar gegen Schiiten, da die Bomben kurz nach der Auflösung einer schiitischen Prozession explodiert seien. Parachinar wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt und ist oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten. Der neue Anschlag war der dritte in der Stadt seit Jahresbeginn. Wer hinter der Tat steckt, ist unklar (Die Presse 23.6.2017). Sunnitische Hardliner, wie die Taliban oder der Islamische Staat bezeichnen Schiiten als Ketzer und bekämpfen diese (BBC News 23.6.2017). Parachinar steht seit geraumer Zeit unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Armee und paramilitärische Kräfte betreiben Checkpoints auf allen Einfahrtsstraßen der Stadt und führen strenge Kontrollen durch (DAWN 24.6.2017b).
Am späten Abend schossen in der südpakistanischen Millionenstadt Karatschi Männer von Motorrädern aus auf Polizisten, die zum Fastenbrechen in einem Straßenrestaurant gesessen hatten. Vier Polizisten seien bei dem Überfall getötet worden, sagte ein örtlicher Beamter (tagesschau.de 23.6.2017). Nach Angaben der Behörden soll die Jamaat-ul-Ansar Al-Sharia Pakistan - eine neue militante Organisation - die Verantwortung für den Anschlag übernommen haben (DAWN 24.6.2017a).
Quellen:
* BBC News (23.6.2017): Pakistan day of violence: Scores killed and injured, http://www.bbc.com/news/world-asia-40385007 , Zugriff 29.6.2017;
* DAWN (29.6.2017): Judicial probe sought into Parachinar bombings, https://www.dawn.com/news/1342100/judicial-probe-sought-into-parachinar-bombings , Zugriff 29.6.2017;
* DAWN (24.6.2017a): 4 policemen gunned down in Karachi's SITE area during iftar, https://www.dawn.com/news/1341305 , Zugriff 27.6.2017;
* DAWN (24.6.2017b): At least 67 dead, 200 injured in twin explosions in Parachinar,
https://www.dawn.com/news/1341299/at-least-25-dead-100-injured-in-twin-explosions-in-parachinar , Zugriff 27.6.2017;
* Dawn (23.6.2017c): 14 killed in suicide attack on Quetta's Gulistan Road,
https://www.dawn.com/news/1341271/13-killed-in-suicide-attack-on-quettas-gulistan-road , Zugriff 27.6.2017;
* Die Presse (23.6.2017): Anschläge in Pakistan: Zahl der Toten steigt,
http://diepresse.com/home/ausland/welt/5240222/Anschlaege-in-Pakistan_Zahl-der-Toten-steigt , Zugriff 28.6.2017;
* SPIEGEL ONLINE (23.6.2017): Mehr als 40 Menschen bei Anschlagserie getötet,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/pakistan-mindestens-42-tote-bei-vier-anschlaegen-in-pakistan-a-1153851.html , Zugriff 27.6.2017 und
* Tagesschau.de (23.6.2017): Viele Tote bei Anschlagsserie in Pakistan,
https://www.tagesschau.de/ausland/anschlaege-pakistan-101.html , Zugriff 27.6.2017
1.2.1.7. Integrierte Kurzinformation vom 04.05.2017:
Im Jänner 2017 war Pakistan insgesamt von 29 Terroranschlägen betroffen, bei denen 40 Personen getötet wurden. 128 Personen wurden verletzt. Die regionale Verteilung zeigt folgendes Bild: Khyber Pakhtunkhwa - 6 Anschläge mit einem Toten; Sindh - 4 Anschläge mit 3 Toten; alle in Karatschi; Belutschistan - 14 Anschläge mit 7 Toten; FATA - 3 Anschläge mit 27 Toten (PIPS 10.2.2017). Darunter fiel auch der Sprengstoffanschlag auf einen Gemüsemarkt in Parachinar / Kurram Agency, bei welchem am 21.1.2017 mindestens 25 Menschen getötet und rund 85 Personen verletzt worden sind (Dawn 22.1.2017). Die Kurram Agency ist eine mehrheitlich von Schiiten bewohnte Agency, der Verwaltungssitz Parachinar oft Ziel von Anschlägen sunnitischer Extremisten (NZZ 31.3.2017). Punjab war von 2 Anschlägen mit 2 Toten betroffen. In Gilgit-Baltistan und Islamabad wurden keine Anschläge gemeldet (PIPS 10.2.2017).
Der Februar war nach einer langen Zeitspanne rückläufiger terroristischer Gewaltakte von einem starken Anstieg betroffen. In sechs aufeinanderfolgenden Selbstmordanschlägen wurden allein in weniger als einer Woche beinahe 100 Menschen getötet (BBC News 17.2.2017). Im Februar stiegen die Anschläge und Opferzahlen auf 159 Tote und 426 Verletzte in 32 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Regionale Verteilung: Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 23 Toten; Belutschistan - 8 Anschläge mit 9 Toten; Sindh - 92 Tote in 5 Anschlägen (PIPS 17.3.2017). Darunter finden sich auch die Opfer des Selbstmordanschlages auf den Lal Shahbaz Qalandar - Schrein des Sufismus in Sehwan vom 16.2.2017 (Dawn 17.2.2017). Drei der registrierten Anschläge fanden in Karatschi statt. Punjab war von einem Anschlag mit 16 Toten betroffen. Azad Jammu Kaschmir war von einem Anschlag mit 2 Verletzten betroffen. In der FATA wurden 10 Anschläge mit 19 Toten verübt. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 17.3.2017).
Im März ging die Zahl der Anschläge wieder zurück auf 28. Dabei wurden 40 Menschen getötet und 98 verletzt. Regionale Verteilung:
Khyber Pakhtunkhwa - 7 Anschläge mit 9 Toten; FATA - 9 Anschläge, 30 Tote. Darunter war wieder ein größerer Anschlag in Parachinar, der alleine 23 Tote forderte. In Belutschistan fanden 9 Anschläge statt, niemand wurde dabei getötet. Sindh verzeichnete 2 Anschläge ohne Tote, dabei fand kein Anschlag in Karatschi statt. Der Punjab zählte einen Anschlag mit einem Toten. Islamabad verzeichnete keinen Anschlag (PIPS 14.4.2017).
Das 1. Quartal 2017 verzeichnet mit insgesamt 89 Anschlägen bei einer Opferzahl von 239 Toten und 652 Verletzten zwar eine geringere Anzahl von Anschlägen als im Vergleichszeitraum des 1. Quartals 2016. In diesem wurden 103 Anschläge mit 285 Toten und 547 Verletzte aufgezeichnet (eigene Auswertung aus: PIPS 10.2.2017, PIPS 17.3.2017, PIPS 14.4.2017, PIPS 7.2.2016, PIPS 7.3.2016, PIPS 7.4.2016).
Quellen:
* BBC News (17.2.2017): Pakistan: IS attack on Sufi shrine in Sindh kills dozens, http://www.bbc.com/news/world-asia-38994318 , Zugriff 17.2.2017;
* Dawn (22.1.2017): 'Terrorists will fail in their attempt to regain lost relevance,' army chief says, http://www.dawn.com/news/1309800/terrorists-will-fail-in-their-attempt-to-regain-lost-relevance-army-chief-says , Zugriff 23.1.2017;
* Dawn (17.2.2017): At least 70 dead as bomb rips through Lal Shahbaz shrine in Sehwan, Sindh, http://www.dawn.com/news/1315136/at-least-70-dead-as-bomb-rips-through-lal-shahbaz-shrine-in-sehwan-sindh , Zugriff 17.2.2017;
* NZZ - Neue Züricher Zeitung(31.3.2107): Mindestens 24 Tote auf belebten Markt,
https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/bombenanschlag-in-pakistan-mindestens-zehn-tote-auf-belebten-markt-ld.154575 , Zugriff 3.5.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2017, Zugriff 28.4.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.3.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2017, Zugriff 28.4.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (14.4.2017): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2017, Zugriff 28.4.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.2.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: January, 2016, Zugriff 28.4.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (7.3.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: February, 2016, Zugriff 28.4.2017 und
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.4.2016): Pakistan Monthly Security Reports, Pakistan Security Report: March, 2016, Zugriff 28.4.2017
1.2.2. Sicherheitslage:
Zentrales Problem für die innere Sicherheit Pakistans bleibt die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus. Seit Jahren verüben die Taliban und andere terroristische Organisationen schwere Terroranschläge, von denen vor allem die Provinz Khyber-Pakhtunkhwa und Belutschistan, aber auch die pakistanischen Großstädte wie Karachi, Lahore und Rawalpindi betroffen sind. Die Terroranschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis (AA 12 .2016a). Jedoch hat sich die allgemeine Sicherheitslage quer durchs Land in den letzten drei Jahren verbessert (PIPS 1.2017).
Die pakistanischen Taliban hatten in einigen Regionen an der Grenze zu Afghanistan über Jahre eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und versucht, ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchzusetzen (AA 30.5.2016). Seit Ende April 2009, als die Armee die vorübergehende Herrschaft der Taliban über das im Norden Pakistans gelegene Swat-Tal mit einer Militäraktion beendete, haben sich die Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Militär und den pakistanischen Taliban verschärft. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus Süd-Wasiristan (Federally Administered Tribal Areas - FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. 2013 lag der Schwerpunkt der Auseinandersetzungen auf dem Tirah-Tal unweit Peshawar, wo die Taliban zunächst die Kontrolle übernehmen konnten, bevor sie vom Militär wieder vertrieben wurden (AA 12 .2016a).
Die Regierung von Ministerpräsident Nawaz Sharif hatte sich zunächst, mandatiert durch eine Allparteienkonferenz, um eine Verständigung mit den pakistanischen Taliban auf dem Verhandlungsweg bemüht. Da sich ungeachtet der von der Regierung demonstrierten Dialogbereitschaft die schweren Terrorakte im ganzen Land fortsetzten, wurde der Dialogprozess jedoch mit Beginn der Militäroperation in Nord-Wasiristan im Juni 2014 abgebrochen. Am 15.4.2014 begann eine umfassende Militäroperation in der bis dahin weitgehend von militanten und terroristischen Organisationen kontrollierten Region Nord-Wasiristan, in deren Verlauf inzwischen die Rückzugsräume und Infrastruktur der aufständischen Gruppen in der Region weitgehend zerstört werden konnten (AA 12 .2016a). Die Operation bezog auch benachbarte Regionen der FATA mit ein und hatte das Ziel aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (AA 30.5.2016). Ein erheblicher Teil der Rebellen und Terroristen wich jedoch vor der Militäroperation in andere Gebiete Pakistans oder über die Grenze nach Afghanistan aus, so dass der Anti-Terror-Kampf auf absehbare Zeit weiter eine große Herausforderung für das Land darstellen wird (AA 12 .2016a).
Als Ergebnis dieser und früherer Operationen der Sicherheitskräfte in den Stammesgebieten gibt es derzeit rund 1,5 Millionen Binnenvertriebene (AA 30.5.2016). Regierungsstrategie ist es, kurz vor Militäroperationen gegen Taliban die Bevölkerung der jeweils betroffenen Agency bzw. Region zu informieren, das bedeutet die Agency wird "notified". Nach den Militäroperationen wird die Zone "denotified" und damit vom Militär als sicher für die Rückkehr erklärt und somit für die Rückkehr freigegeben. Das Militär arbeitet in diesem Prozess mit den Zivilbehörden zusammen, die zum Teil bei der Rückkehr unterstützen (BAA 6 .2013; vgl. BFA 10.2014). Die geordnete Rückführung der vertriebenen Bevölkerung in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an der Infrastruktur und an privatem Eigentum ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 30.5.2016).
Im Nachfeld des schweren Terrorangriffs auf eine Armeeschule in Peshawar am 16.12.2014, bei dem über 150 Menschen, darunter über 130 Schulkinder, ums Leben kamen und für den die pakistanischen Taliban die Verantwortung übernahmen, haben Regierung und Militär mit Zustimmung aller politischen Kräfte des Landes ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Terror und Extremismus beschlossen. Es umfasst u.a. die Aufhebung des seit 2008 geltenden Todesstrafenmoratoriums für Terrorismus-Straftaten, die Einführung von Militärgerichten zur Aburteilung ziviler Terrorismusverdächtiger und Maßnahmen gegen Hassprediger, Terrorfinanzierung, etc. Ferner sind Ansätze erkennbar, konsequenter als bisher gegen extremistische Organisationen unterschiedlicher Couleur im ganzen Land vorzugehen und die staatliche Kontrolle über die zahlreichen Koranschulen (Madrassen) zu verstärken (AA 12 .2016a).
2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch. Große Waffen- und Sprengstoffarsenale wurden ausgehoben und ausgefeilte Telekommunikationsnetzwerke entdeckt. Terroristen wurden verhaftet und Strafverfahren eingeleitet (USDOS 2.6.2016).
Die ausgefeilten rechtlichen Maßnahmen, welche der Fair Trial Act von 2012 und das NACTA den Nachrichtendiensten und Rechtsdurchsetzungsorganen bieten, waren allerdings erst im Prozess der Implementierung. Die verbesserte Gesetzgebung wird bereits angewendet. Das Justizsystem ist allerdings langsam bei der Abarbeitung von Terrorfällen, wie auch anderer Kriminalfälle (USDOS 2.6.2016).
Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor. Mindestens 1.069 Menschen verloren dabei ihr Leben, 38 Prozent weniger als 2014, 1443 wurden verletzt, 54 Prozent weniger als 2014. Unter den Todesopfern waren 630 Zivilisten, 318 Angerhörige der Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden und 121 Militante. 266 der Terrorakte (über 42 Prozent) zielten ausschließlich auf die Sicherheitskräfte oder die Rechtsdurchsetzungsbehörden, 92 der Attacken richteten sich gegen Zivilisten (15 Prozent), 41 Attacken gegen politische Akteure, 39 gegen Stammesältere, die sich in lokalen Friedenskomitees engagierten. 63 Attacken waren sektiererisch motiviert. Die Zahl der Todesopfer in sektiererischen Terrorakten stieg um 7 Prozent von 255 auf 272. Die Zahl aller sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle sank im Jahr 2015 um 48 Prozent von 2.099 im Jahr 2014 auf 1.097 im Jahr 2015, die Zahl der Todesopfer dabei von 5.308 im Jahr 2014 auf 3.503 für 2015 (PIPS 3.1.2016).
Die Situation verbesserte sich weiterhin im Jahr 2016. Dies lässt sich Großteils auf die extensiven Operationen gegen Militante durch die Sicherheits- und Rechtsdurchsetzungsbehörden zurückführen - von den Militäroperationen in der FATA zu den von den Rangers angeführten gezielten Eingriffen in Karatschi, den Razzien des Frontier Corps in Belutschistan und den Anti-Terrorismus Operationen der Polizeigeheimdienste in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 1.2017).
Durch die langsame Umsetzung des Nationalen Aktionsplans kann dieser die erreichten Ziele allerdings nicht ergänzen. Außerdem fehlt die Umsetzung der im Plan vorgesehenen "soft"-Komponenten der Terrorismusbekämpfung, der Einsatz von Gewalt und Abschreckung alleine kann die Wurzeln nicht bekämpfen. Die Terrororganisationen zeigen, dass sie ihre durch die Sicherheitskräfte verursachten Verluste durch Re-Gruppierungen oder Neugründungen überwinden können. Die Präsenz von Unterstützern und Verbündeten des der Terrorgruppe Islamischer Staat (Abk. IS; auch: Islamischer Staat in Irak und Syrien, Abk. ISIS) ist eine große Herausforderung für den Staat. Sie verstehen es auch den Nexus innerhalb der Pakistanischen Terrorgruppen zu nutzen und unter deren Mitgliedern zu rekrutieren (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte. Getötet wurden dabei 908 Personen. Der Umstand, dass ein Rückgang von 28 Prozent bei der Zahl der Anschläge nur einen leichten Rückgang von 12 Prozent bei den Todesopfern mit sich brachte, zeigt auch, dass den Aufständischen einige größere Anschläge dieses Jahr gelingen konnten. Die Todesopfer unterteilen sich in 545 Zivilisten, 302 Angehörige der Sicherheitskräfte und Rechtsdurchsetzungbehörden und 61 Militante (PIPS 1.2017).
48 Prozent der Anschläge zielten auf Personal und Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Ungefähr 20 Prozent der Anschläge im Jahr 2016 zielten auf Zivilisten, ungefähr 6 Prozent auf Stammesmitglieder oder Freiwillige, die sich in Anti-Terror Friedenskomitees engagierten, hauptsächlich in FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Ungefähr 8 Prozent der Anschläge waren sektiererisch motiviert (Sunni-Shia), ungefähr 7 Prozent zielten gegen zivile staatliche Infrastruktur und Regierungsvertreter. 20 Anschläge richteten sich gegen politische Führer und politisch tätige, 5 Anschläge gegen religiöse Minderheiten, davon 2 gegen Christen, 2 gegen Hindus und eine gegen Ahmadis (PIPS 1.2017).
Ungefähr 50 Prozent (218) aller Anschläge waren gezielte Tötungen einzelner Personen. Die pakistanischen Taliban, hauptsächlich die Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und lokale mit ihr in Verbindung stehende Taliban-Gruppen bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie die Jamaatul Ahrar oder Lashkar-e-Islam oder IS Unterstützer führten mehr als 62 Prozent aller Anschläge durch, denen 640 Menschenleben zum Opfer fielen. Belutschische nationalistische Gruppierungen führten 127 Anschläge durch, Sindhi Nationalisten 7, zusammen forderten diese nationalistischen Anschläge 164 Todesopfer. 34 Anschläge wurden durch sektiererische Sunni oder Shia Gruppen durchgeführt mit 104 Todesopfern (PIPS 1.2017).
Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017).
Im Jahr 2016 wurden 95 operative Schläge und Razzien durchgeführt in 35 Distrikten oder Regionen Pakistans, 38 davon in Belutschistan, 24 in der FATA, hauptsächlich in Khyber und Nord Waziristan, 15 in Karatschi, 13 im Punjab und 5 in Khyber Pakhtunkhwa. 492 Menschen wurden dabei getötet, davon 481 Militante. Im Vergleich dazu wurden im Jahr 2015 143 Sicherheitsoperationen durchgeführt in 31 Distrikten mit 1.545 Todesopfern (PIPS 1.2017)
Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt. Die Sicherheitseinrichtungen sind weiterhin mit vielschichtigen Herausforderungen konfrontiert. Die wichtigsten davon sind Kapazitätslücken in der Bekämpfung städtischer Terrorbedrohungen und die mangelhafte Kooperation zwischen den verschiedenen Gesetzesdurchsetzungsbehörden (PIPS 3.1.2016). So ist auf föderaler Ebene die institutionelle Struktur einer Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen den Terrorismus bekämpfenden Behörden nicht förderlich. Einige Provinzen zeigen vermehrt Anstrengungen bei der Ausbildung, Ausstattung und Informationsaustausch um Terroristen aufzuspüren, aber in der Strafverfolgung von Terrorismusverdächtigen besteht noch Verbesserungsbedarf, bei anderen Provinzen ist es umgekehrt (USDOS 2.6.2016).
Die Regierung unterhält einige De-Radikalisierungszentren in verschiedenen Teilen des Landes. Diese bieten eine korrigierende religiöse Bildung, Berufsausbildung, Beratung und Therapie an (USDOS 2.6.2016). Zentren befinden sich in Swat, Khyber Agency, Bajaur Agency und Khyber Pakhtunkhwa. Es existieren separate Programme für Frauen und Jugendliche (BFA 9.2015). Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 2.6.2016).
Die Asia Pacific Group on Money Laundering konnte Fortschritte in Pakistan in der Behebung von strategischen Mängeln erzielen, die diese in Bezug auf die Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus zuvor festgestellt hatte. Pakistans Kriminalisierung von Terrorismusfinanzierung entspricht nun internationalen Standards. Maßnahmen umfassen z.B. die Überwachung von grenzüberschreitenden Geldtransfers, NGO Finanzierungen, das Einfrieren von Geldern, die rechtliche Meldepflicht von Banken über verdächtige Transaktionen sowie deren Verpflichtung, regelmäßig die Liste der von der UN als Terrororganisationen Eingestuften zu kontrollieren. Dennoch gelingt es solchen Organisationen in Pakistan ökonomische Ressourcen einzusetzen und Spenden zu lukrieren (USDOS 2.6.2016).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan;
* AA - Auswärtiges Amt (12.2016a): Pakistan - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 18.3.2017;
* BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge;
* BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf , Zugriff 18.3.2017;
* BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan - Challenges & Perspectives;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016;
* Pakistan Security Report. Reuters (11.4.2013): Pakistan violence, http://www.trust.org/spotlight/Pakistan-violence , Zugriff 25.11.2016 und
* USDOS - US Department of State (2.6.2016): Country Report on Terrorism 2015 - Chapter 2 - Pakistan, https://www.state.gov/j/ct/rls/crt/2015/257518.htm , Zugriff 12.11.2016
1.2.2.1. Regionale Verteilung der Gewalt:
Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (AA 20.3.2017) sowie in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA 30.5.2016). Laut einem lokalen Experten in Pakistan, ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans, gefolgt von Sindh (allerdings sind Teile von Karachi durchaus unsicher). An dritter Stelle liegt Khyber Pakhtunkhwa. Die unsichersten Gegenden sind Belutschistan und FATA (BFA 9.2015).
Wie auch im Jahr 2014 wurde die höchste Zahl an Terroranschlägen in Pakistan im Jahr 2015 aus Belutschistan gemeldet. In 218 Anschlägen wurden 257 Menschen getötet und 329 verletzt. Am meisten Todesopfer allerdings verzeichneten die FATA mit 268 in 149 Anschlägen, worunter allerdings auch 70 Angreifer fallen. In der Provinz Sindh forderten 102 Terroranschläge insgesamt 251 Todesopfer in , davon allein in Karachi 150 Tote in 85 Anschlägen und 101 Tote in 17 Anschlägen im inneren Sindh. Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen. Islamabad war von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen, Gilgit Baltistan verzeichnete 4 Anschläge ohne Todesopfer (PIPS 3.1.2016).
Im Jahr 2016 war Belutschistan wieder die Region von Pakistan mit den höchsten Anschlagszahlen - 151 Anschläge wurden durchgeführt. Sie war auch die Provinz mit den höchsten Opferzahlen, mit 412 Toten. Khyber Pakhtunkhwa war am zweitstärksten von Anschlägen betroffen, 127 Anschläge töteten hier 189 Menschen. Gefolgt wurden diese von der FATA mit 99 Anschlägen und 163 Toten. Sindh war von 54 Anschlägen mit 63 Toten betroffen, allerdings entfielen davon 47 Anschläge mit 60 Toten allein auf Karatschi. Im Sindh - Karatschi ausgenommen - gingen die Todeszahlen in Bezug zu Terrorismus um 97 Prozent zurück, in Islamabad um 75 Prozent, in Karatschi um 60 und in der FATA um 38 Prozent. Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten (PIPS 1.2017).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan;
* AA - Auswärtiges Amt Deutschland (20.3.2017): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherh eit.html, Zugriff 20.3.2015;
* BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf , Zugriff 18.3.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No.1, Special Report 2016 und
* Pakistan Security Report
1.2.2.2. Regionale Sicherheitslage Punjab und Islamabad:
Laut einem lokalen Experten in Pakistan ist Punjab, besonders der nördliche Teil dieser Provinz, das sicherste Gebiet Pakistans (BFA 9.2015). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 91 Millionen geschätzt. Provinzhauptstadt ist Lahore, nach Karatschi die zweitgrößte Stadt Pakistans (EASO 7.2016). Auch die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher (BAA 6 .2013). Die Bevölkerung wird auf 600.000 geschätzt (EASO 7.2016).
Punjab war von 24 Terroranschlägen mit 83 Toten im Jahr 2015 betroffen, ein Rückgang von 41 Prozent bei Terroranschlägen im Vergleich zum Vorjahr sowie ein Rückgang von 34 Prozent bei Todesopfern. Unter den Opfern waren 73 Zivilisten, 7 Polizisten und 3 Terroristen. 4 der Anschläge im Punjab waren sektiererisch motiviert. Am meisten betroffen von Anschlägen unter den Distrikten des Punjab war Rawalpindi mit 5 Anschlägen, die 12 Todesopfer forderten. Die meisten Todesopfer im Punjab gab es in Lahore mit 23 Toten, die Anschläge dort zielten vor allem auf Sicherheitskräfte, Minderheiten, insbesondere Christen und Journalisten (PIPS 3.1.2016). Trotz eines weiteren signifikanten Abfalls in der Zahl der Terroranschläge im Jahr 2016 im Punjab, ging die Zahl der Todesopfer nur um 4 Prozent zurück. So wurden 7 Terroranschläge im Punjab im Jahr 2016 durchgeführt, dabei allerdings 80 Menschen getötet. Dies lässt sich hauptsächlich auf den groß angelegten, gegen die christliche Gemeinschaft gerichteten Anschlag in Lahore vom März zurückzuführen, der 74 Menschenleben forderte. 6 Distrikte des Punjabs waren von Anschlägen betroffen. Unter den Opfern befanden sich 75 Zivilisten, 4 Polizisten und eine Aufständischer (PIPS 1.2017).
Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2015 war es von 3 Anschlägen mit 4 Toten betroffen (PIPS 3.1.2016).
Quellen:
* BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge;
* BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1453713783_bfa-sd-pakistan-ffm-report-2015-09-v2.pdf , Zugriff 18.3.2017;
* EASO - Euopean Asylum Support Office (7.2016): Country of Origin Information Report, Pakistan Security Situation, http:www.ecoi.net/file_upload/1930_1469617733_easo-country-of-origin-information-report-pakistani-security-report.pdf , Zugriff 18.3.2017;
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (3.1.2016): Pakistan Security Report 2015 und
* PIPS - Pak Institute for Peace Studies (1.2017): PIPS Research Journal - Conflict & Peace Studies, Vol.9, No. 1, Special Report 2016 - Pakistan Security Report
1.2.3. Bewegungsfreiheit:
Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 3.3.2017).
Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde im Jahr 2015 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie bewaffneten Konflikten, militärischen Operationen in der FATA, gezielte Angriffe, Ausgangssperren und interne Vertreibung sowie Naturkatastrophen wie die Überschwemmungen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. 2015 kehrten immer mehr Menschen - welche im letzten Jahrzehnt wegen des bewaffneten Konflikts zwischen den Sicherheitskräften und militanten Extremisten gezwungen waren, aus den staatlich verwalteten Stammes-Bereichen der FATA zu fliehen - wieder zurück. Viele andere konnten aufgrund der prekären Situation in der konfliktreichen Gegend noch nicht wieder zurückkehren (HRCP 3.2016).
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt. In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben. Sie sind dort weitgehend unter sich, doch für ihre Gegner sehr sichtbar (AA 30.5.2016).
Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen. Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazaras (ca. 3 Mio), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazaras nicht verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Fall der Hazaras aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 30.5.2016).
Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen - wie oben dargestellt - innerstaatliche Fluchtalternativen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, KP, und New Durrani, FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs gemäß Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen als besorgniserregend dar. Wiewohl die Rückkehr sowohl afghanischer Flüchtlinge, als auch intern vertriebener Pakistani in diesem Jahr stark zugenommen hat, erscheinen die diesbezüglichen Zielvorgaben der Regierung zumindest optimistisch, zumal die Sicherheitslage im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet - trotz deutlicher Verbesserungen in den vergangenen Jahren - zuletzt wieder heikler geworden ist (ÖB 10.2016).
Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgten Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6 .2013).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 15.12.2016;
* BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge;
* HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015,
http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf ,
Zugriff 9.1.2017;
* ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016):
Asylländerbericht - 2016 und
* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/466923_en.html , Zugriff 6.3.2017
1.2.4. Grundversorgung und Wirtschaft:
Pakistan gehört zu den sieben bevölkerungsreichsten Staaten der Erde. Zwei Drittel der Bevölkerung sind unter 30 Jahre alt und das Durchschnittsalter der Pakistani wird mit 23 Jahre angenommen (CIA 12.1.2017).
Pakistan verfügt über ein hohes Potenzial für wirtschaftliches Wachstum, bedingt durch seine günstige geographische Lage mit Brückenfunktion zwischen Zentral- und Südasien sowie zwischen China und dem Arabischen Meer, seinen Ressourcenreichtum, niedrige Lohnkosten, eine junge, wachsende Bevölkerung und eine wachsende Mittelschicht. Dieses Potenzial wird jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten die teils fragile Sicherheitslage, Korruption und die unzureichende Energieversorgung (AA 12 .2016c).
Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 Prozent; der Sektor umfasst u.a. Bankwesen, Versicherungswesen, Transportwesen, der Kommunikationssektor, aber auch der überproportional große öffentliche Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 Prozent). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 Prozent) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 Prozent der arbeitenden Bevölkerung tätig sind. Etwa 60 Prozent der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört in vielen Bereichen (unter Anderem Getreideanbau und Viehzucht) zu den weltweit größten Produzenten und verfügt über das größte zusammenhängende landwirtschaftliche Bewässerungsgebiet weltweit (AA 12 .2016c).
Neben der fortlaufenden komplexen Notsituation in den FATA und KP, sieht sich Pakistan Dürren, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen ausgesetzt (USAID 6.1.2017).
Wiederkehrende Katastrophen in Kombination mit der chronischen Armut begrenzen die Möglichkeiten für bedürftige Haushalte sich adäquat zu versorgen und führen zudem zu Vertreibung und humanitären Bedürfnissen (USAID 30.6.2016).
Das Wirtschafts- und Investitionsklima in Pakistan leidet unter mangelnder Investitionssicherheit, schlechter Regierungsführung und Korruption, einer angespannten Sicherheitslage und der sich nur langsam verbessernden Energiekrise (AA 12 .2016c).
Trotz vieler Schwierigkeiten bleibt Pakistan angesichts des erklärtermaßen großen Interesses der Regierung an einer Ausweitung der außenwirtschaftlichen Beziehungen in den Bereichen Investitionen und Handel, des hohen Investitionsbedarfs in vielen Bereichen, insbesondere Energie (inkl. Erneuerbare Energien), Landwirtschaft, Infrastruktur und Hochtechnologie, sowie im Hinblick auf die Kaufkraft einer wachsenden Mittelschicht ein interessanter Markt für ausländische Firmen (AA 12 .2016c).
Die Kosten der Korruption für Pakistan werden auf rund fünf bis sieben Prozent des jährlichen BIP geschätzt. Diese Schädigungen treten in einer Vielzahl von Erscheinungen auf: Fehlen von staatlichen Einnahmen, Steuerhinterziehung, Unterschlagungen im öffentlichen Beschaffungswesen, falsche Preise bei Immobilientransaktionen im öffentlichen Sektor, Betrug, Provisionen und Kommissionen bei öffentlichen Investitionsprojekten etc. In Kombination mit Steuerhinterziehung schätzt die die pakistanische Staatsbank (SBP) die daraus resultierende Kapitalflucht für die letzten drei Jahre auf etwa $ 8 Milliarden (Dawn 11.11.2016). Der Leiter der Nationalen Rechenschaftsbehörde (National Accountability Bureau) Pakistans, schätzt, dass Pakistan täglich $133 Millionen aufgrund von Korruption verliert. Weniger als ein Prozent der pakistanischen Bürger zahlen Steuern (Dawn 1.4.2016).
Pakistan steht in seiner politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung vor zahlreichen Herausforderungen. Die meisten Millenniumsentwicklungsziele hat das Land bis Ende 2015 nicht erreichen können. Im Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Pakistan Platz 147 von 188 Ländern und schneidet damit im regionalen Vergleich schlecht ab. Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit und Bildung deutlich gesteigert, doch sie sind weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Das Bildungssystem hat sich seit 2013 verbessert, insbesondere das Berufsbildungswesen. Nach wie vor brechen aber zu viele Kinder die Schule zu früh ab oder erhalten gar keine Schulbildung. Jährlich streben sechs Millionen Jugendliche auf den Arbeitsmarkt. Für sie gibt es zu wenige zertifizierte Ausbildungsplätze. Pakistan hat eine schnell wachsende Bevölkerung. Etwa 35 Prozent der Bevölkerung sind unter 15 Jahre alt - viele junge Menschen haben keine Aussicht auf eine Arbeit. Eine weitere Folge des Bevölkerungswachstums ist die zu intensive Nutzung der knappen natürlichen Ressourcen, insbesondere der Agrarflächen und des Wassers (BMZ o.D.).
Die Wirtschaftskammer Österreich sieht in ihrem aktuellen Länderbericht zu Pakistan rund 60,5 Prozent der pakistanischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (WKO 23.1.2017).Von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 sind etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent (IOM 7.1.2016). Die Jugendarbeitslosigkeit beläuft sich in Pakistan auf 10,4 Prozent. Dieser Wert ist der Mittelwert der Arbeitslosenrate der 15 - 24 jährigen Pakistani. So sind 12,9 Prozent der weiblichen pakistanischen Jugendlichen und 9,4 Prozent der männlichen pakistanischen Jugendlichen ohne Beschäftigung (CIA 12.1.2017). Prognosen weisen auf eine Steigerung der pakistanischen Arbeitslosenquote seit 2007 von 5,2 Prozent auf erwartete rund 6 Prozent im Jahr 2017 (Statista 2017). Im Country Fact Sheet Pakistan vom Jänner 2016 berichtet IOM über Möglichkeiten von Beschäftigung in Pakistan. Demnach waren von rund 63,03 Millionen Pakistani im Jahr 2014-2015 etwa 59,1 Millionen erwerbstätig und 3,93 Millionen arbeitslos. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 6,2 Prozent. Unterstützt werden die Arbeitssuchenden vom Tameer-e-Pakistan Programm - einer Armutsbekämpfungsmaßnahme, welche das Ziel verfolgt, Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen, sowie der Small and Medium Enterprise (SME). Auch diese soll Arbeitsplätze im Land schaffen (IOM 7.1.2016).
Pakistanis sind in unterschiedlichem Ausmaß von Armut betroffen. Zwar sank die nationale Armutsquote seit 2004 von 55 Prozent auf 39 Prozent, doch leben somit 39 Prozent der Pakistani in Armut. Die höchsten Quoten mit Bezug auf Armut fallen dabei auf die vom Bund verwalteten Tribal Areas (Fata) mit 73 Prozent und Belutschistan mit 71 Prozent. Auch gibt es massive Unterschiede zwischen den städtischen Bereichen mit 9,3 Prozent und den ländlichen Bereichen mit 54,6 Prozent (Dawn 21.6.2016). Die Gehaltsstruktur ist sehr unterschiedlich verteilt. In größeren Städten ist eine ausgeprägte Mittelschicht vorhanden, in den ländlichen Gebieten allerdings weniger. 47,7 Prozent bis 80 Prozent der Haushaltsausgaben werden für Lebensmittel aufgewendet (TET 4.8.2015).
Nur rund 1.59 Millionen der 59 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2013 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 3.2014). Rund zwei Millionen Pakistani sind in verschiedenen Formen moderner Sklaverei tätig (HRCP 3.2015).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (12.2016c): Pakistan, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 29. 1.2017;
* BMZ - Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Pakistan Situation und Zusammenarbeit https://www.bmz.de/de/laender_
regionen/asien/pakistan/zusammenarbeit/index.html , Zugriff 25.1.2017;
* Dawn (1.4.2016): Pakistan losing $133 million daily to corruption, https://www.dawn.com/news/1249119 , Zugriff 9.1.2017;
* Dawn (21.6.2016): 39pc of Pakistanis live in poverty; Fata, Balochistan worst hit, https://www.dawn.com/news/1266171 , Zugriff 9.1.2017;
* Dawn (11.1.2016): Institutions and development, https://www.dawn.com/news/ 1295551, Zugriff 9.1.2017;
* CIA - Central Intelligence Agency (12.1.2017): World Factbook, Pakistan
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html ,
Zugriff 12.1.2017;
* HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2015): State of Human Rights in 2014;
* HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2014): State of Human Rights in 2013
http://www.hrcp-web.org/hrcpweb/report14/AR2013.pdf , Zugriff 28.11.2016;
* IOM - International Organization of Migration (7.1.2016):
Länderinformationsblatt Pakistan,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid= 17927797&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017;
* Statista (2017): Pakistan: Arbeitslosenquote von 2007 bis 2017,
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/323110/umfrage/arbeitslosenquote-in-pakistan/ , Zugriff 24.1.2017;
* TET - The Express Tribune (4.8.2014): Pakistanis spend nearly half of their income on food: Report, http://tribune.com.pk/story/744223/pakistanis-spend-nearly-half-of-their-income-on-food-report/ , Zugriff 28.11.2016;
* USAID - US Agency for International Development (6.1.2017):
Pakistan - Complex Emergency; Fact sheet #1, Fiscal Year (FY) 2017 , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf , Zugriff 9.3.2017;
* USAID - US Agency for International Development (30.6.2017):
Pakistan - Complex Emergency; FACT Sheet #3, FIiscal Year (FY) 2016, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1488979775_pak.pdf , Zugriff 9.3.2017 und
* WKO - Wirtschaftskammer Österreich (23.1.2017): Länderprofil Pakistan, http://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-pakistan.pdf , Zugriff 24.1.2017
1.2.5. Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 10.3.2017). Den meisten öffentlichen medizinischen Einrichtungen fehlt es an qualifiziertem Personal, Arzneimitteln und Medizinbedarf. Die Mehrheit der Pakistani greift daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück (EASO 8.2015).
Für medizinische Versorgung verfügt Pakistan für seine Bevölkerung über 1.142 Krankenhäuser, 5.438 medizinische Grundversorgungseinrichtungen und 671 Mutter-Kind-Gesundheitszentren. Für die Patientenversorgung stehen insgesamt nur 175.223 Ärzte, 90.276 Krankenschwestern und 118,041 Krankenhausbetten zu Verfügung (HRCP 3.2016).
Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzverwaltungen, mit Ausnahme der FATA, wo die Bundesregierung zuständig ist. Die Gesundheitsversorgung kann in Pakistan auf allen Ebenen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor erfolgen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) die eine ambulante Grundversorgung bieten. Die Sekundärversorgung erfolgt in District Headquarter Hospitals (DHH), die eine gesamte Spanne ambulanter und stationärer Versorgung anbieten. Der tertiäre Sektor (hochspezialisierte Versorgung) ist auf akademischer Ebene angesiedelt, die Krankenhäuser an Universitäten, Fakultäten und anderen Bildungseinrichtungen umfasst und auf welcher alle Fachrichtungen vertreten sind (EASO 8.2015). Das Gesundheitssystem besteht aus Leistungen bei Krankenhausaufenthalt (hospitalization benefit) und Leistungen bei der medizinischen Versorgung schwererer Krankheiten (optional major medical care benefit). Bei Krankenhausaufenthalten werden entstandene Kosten aufgrund von Krankheit, Unfall und Operation gedeckt. Entstandene Kosten für Krankenhausaufenthalte werden gedeckt bis zu einer Jahresobergrenze für verschiedene Krankheiten. Ausgenommen sind Schwangerschaft und Geburt. Bei der medizinischen Versorgung in Folge von schwereren Krankheiten wird die Kostenobergrenze für stationäre Patienten für alle versicherten Personen für Ausgaben, die von der jeweiligen Leistungsstruktur gedeckt werden, erweitert. Eine Notfallbehandlung für die ersten 24 Stunden ist kostenfrei. Andere Behandlungskosten sind von der jeweiligen Krankheit abhängig (IOM 7.1.2016).
In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten kann - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten Krankheiten festgestellt werden (AA 30.5.2016). In Islamabad und Karachi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau gewährleistet und damit auch teuer (AA 10.3.2017). Beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme sind, laut IOM (BAA 6 .2013; vgl. BFA 9.2015) und einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spital, in Pakistan behandelbar und lösbar, auch in den öffentlichen (staatlichen) Spitälern. Dies wird unterstrichen durch die Gegebenheit, dass in kleinen Spitälern, wie z.B. dem Rawalpindi Lepra Spital, keine Medikament importiert werden, sondern sogar selbst produziert werden (BFA 9.2015). Darüber hinaus wurden medizinische Geräte entwickelt bzw. in Pakistan verfügbar gemacht. Die medizinischen Ressourcen, die in der Vergangenheit unmöglich zu bekommen waren, können nun in Pakistan erworben werden. Dennoch werden Dienstleistungen nicht aktiv angeboten (BFA 9.2015).
Eine starke Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gebieten verstärkt die Situation. Insgesamt ist, so eine Führungsangestellte des privaten Kulsum Krankenhauses, in den städtischen Gebieten die medizinische Versorgung besser, während sie in den ländlichen Gebieten oft nicht abgedeckt ist. Doch auch zwischen den Provinzen bestehen starke Unterschiede, in den ländlichen Gebieten des Sindh (BAA 6 .2013) oder in Punjab (BFA 9.2015) ist die Situation besser als in jenen anderer Provinzen (BAA 6 .2013). Beluchistan hat beispielsweise weniger medizinische Einrichtungen (BFA 9.2015). Ein Teil des Problems ist die Gewalt in der Grenzregion zu Afghanistan sowie die von Aufständischen ausgehende Gewalt in Belutschistan, was die ohnedies mangelhafte Gesundheitsversorgung in diesen Regionen verschlechterte. Besonders Frauen und Kinder sind davon betroffen. Die Neugeborenen-, Mütter- und Kindersterblichkeit gehört somit zu einer der höchsten weltweit (BAA 6 .2013). Nach aktuellsten Angaben der Vereinten Nationen beträgt die Müttersterblichkeitsrate 178 Todesfälle pro 100.000 Lebendgeburten (USDOS 3.3.2017). So sieht ein leitender Gesprächspartner des UNHCR den fehlenden bzw. kaum vorhandenen Zugang zur Gesundheitsversorgung in einigen Gebieten Pakistans als eines seiner wichtigsten Menschenrechtsprobleme an (BAA 6 .2013).
Laut einer Ärztin des Rawalpindi Lepra Spitals hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab. Ist die Familie aktiv bei der Unterstützung, dann ist es möglich die besten Behandlungsmöglichkeiten zu erhalten. In Pakistan ist es wichtig, aktiv zu sein, wenn es darum geht die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten, die Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Standorte ausfindig zu machen. In Pakistan sind die durchschnittlichen Liegezeiten in Spitälern kürzer, da nicht genug Betten und Personal vorhanden sind. Die Krankenpflege in pakistanischen Spitälern ist nicht sehr umfangreich und es ist daher von hoher Wichtigkeit, dass sich die Familie um den Patienten kümmert. In solchen Fällen wird die Familie von Krankenschwestern instruiert, wie der Patient gepflegt werden soll. Der Familienzusammenhalt ist in Pakistan sehr stark ausgeprägt (BFA 9.2015).
Gemäß IOM ist die Qualität der Humanressourcen, insbesondere der Ärzte, hoch. Pakistan verfügt über sehr viel Expertise auf diesem Gebiet. Auch die Deutsche Botschaft schätzt die Qualität der Ärzte als hoch ein; und zwar auch in den Regierungsspitälern, wobei diese hier allerdings überlastet sind. Die medizinische Forschung, u.a. zu Humanressourcen, ist ausgeprägt und ausgesprochen produktiv. Laut Lancet gab es 2012 88 medizinische Hochschulen und Colleges im Land, an denen 2012 171.450 Absolventen abschlossen. Bezieht man die privaten Krankenhäuser mit ein, lässt sich in Pakistan nach Einschätzung der Deutschen Botschaft im regionalen Kontext eine verhältnismäßig gute Qualität der medizinischen Versorgung feststellen. Es besteht jedoch neben den regionalen Diskrepanzen meist ein starker Unterschied zwischen staatlichen und privaten Krankenhäusern (BAA 6 .2013). Die staatlichen Krankenhäuser sind oft grenzwertig, auch hier sind zwar die Ärzte gut ausgebildet, die Wartezeiten sind jedoch übermäßig lange, die hygienischen Bedingungen oft mangelhaft. Die Ausstattung in staatlichen Krankenhäusern, die Wartung des Equipments und die Kontinuität der Finanzierung bereiten oft Probleme (BAA 6 .2013; vgl. auch EASO 8.2015). Oft fehlen den Primärgesundheitsstationen in ländlichen Gebieten die Versorgungsmittel. Viele Basisgesundheitseinrichtungen und auch Sekundärgesundheitseinrichtungen funktionieren oft nicht ausreichend, weshalb die Spezialkrankenhäuser überlastet sind aufgrund von Fällen, die eigentlich nur Basisversorgungsfälle sind. Jedoch auch im öffentlichen Bereich gibt es Vorzeigespitäler. Zur Finanzierung der medizinischen Versorgung erhält Pakistan zusätzlich Gelder von globalen Fonds (BAA 6 .2013).
Die beste medizinische Behandlung wird vom Militär angeboten. Das Militär ist sehr gut organisiert und die Qualität ist sehr hoch. Zivilisten können dort auch behandelt werden, jedoch ist die Behandlung kostenpflichtig (BFA 9.2015).
Einige Beispiele für Krankenhäuser in Lahore sind das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital. Islamabad/Rawalpindi beherbergt u.a. das Pakistan Institute of Medical Sciences (PIMS), das Shifa International Hospital, das Marghala Institute of Health Sciences (MIHS), das Al-Shifa Eye Hospital, das Rawalpindi General Hospital, das Holy Family Hospital, das Army Medical College und das Rawalpindi Medical College. In Karatschi findet sich das Fazal Hospital, das Agha Khan University Hospital (AKUH), das Karachi Adventist Hospital, das Bismillah Taqee Hospital, das Sindh Medical College und Jinnah Postgraduate Medical Centre, das Liaquat National Hospital, die Imam Clinic und das General Hospital, das Dow Medical College und das Civil Hospital Karachi. In Gujranwala gibt es u.a. das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital und in Bahawalpur das Bahawalpur Victoria Hospital (IOM 8.2014).
Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt (AA 30.5.2016; vgl. BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind (AA 30.5.2016). Es muss damit gerechnet werden, dass insbesondere in kleinen Apotheken auch gefälschte Produkte verkauft werden (AA 10.3.2017). In der Vergangenheit traten Probleme mit gestreckten Medikamenten auf. Als Reaktion darauf wurden 2012 eine Medikamentenregulierungsbehörde (Drug Regulatory Authority of Pakistan, DRAP) und ein entsprechendes Gesetz eingerichtet. Die Behörde orientiert sich an Einrichtungen in den USA und Kanada. Das Problem mit gefälschten Medikamenten könne auftreten, wenn man sie nicht bei zugelassenen oder seriösen Anbietern kauft (BAA 6 .2013). Die Apotheken der großen Privatkliniken bieten ein breites Spektrum zuverlässiger Medikamente an (AA 10.3.2017; vgl. BAA 6 .2013; BFA 9.2015). Allerdings haben sich in den vergangenen Monaten die Preise von zahlreichen Medikamenten stark erhöht, so dass sie für Patienten mit niedrigen und mittleren Einkommen unerschwinglich geworden sind. Einer der Hauptgründe dieser Erhöhung ist die unbefriedigende Leistung der DRAP und anderen Partnerbehörden, die keine Maßnahmen dagegen ergriffen haben (Lancet 7.11.2016).
Für die Behandlung psychischer Störungen gibt es keine spezialisierten Einrichtungen; im Tertiärsektor und in der privaten Gesundheitsversorgung sind jedoch Psychiater und Psychologen tätig. Entsprechende Medikamente sind leicht erhältlich. Im öffentlichen Bereich ist die Behandlung psychischer Störungen kostenlos, die Arzneimittel ebenso. Es ist vor allem in den oberen Gesellschaftsschichten die Auffassung weit verbreitet, dass Menschen mit psychischen Störungen Schande über sich und ihre Familien bringen. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab es u. a. 2011 fünf psychiatrische Kliniken sowie einen Psychiater und zwei Psychologen auf 10.000 Menschen (EASO 8.2015; vgl. Lancet 2.2017: nur 1 Psychiater auf 400.000 Menschen).
In Pakistans zunehmend kommerzialisiertem Gesundheitswesen hat die Zahl privater Krankenhäuser, Kliniken, Diagnoselabors und moderner Apotheken stark zugenommen. Aufgrund dieser Kommerzialisierung stehen Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung (EASO 8.2015). 70 Prozent der Bevölkerung müssen Behandlungen selbst bezahlen, da es kein durchgehendes Krankenversicherungssystem gibt. Es gibt Versicherungen auf staatlicher Organisationsbasis, z.B. für das Militär oder die Fluggesellschaft PIA. Es gibt auch private Krankenversicherungen, die relativ günstig sind, dennoch können sich diese nur wenige leisten bzw. ist der Vorsorgegedanke kaum vorhanden. Angestellte bei größeren Firmen erhalten meist eine private Versicherung über die Firma. In einigen sozialen Bereichen haben NGOs eigene Systeme (BAA 6 .2013).
Die staatlichen Krankenhäuser müssen die arme Bevölkerung gratis behandeln, für Bedürftige ist somit die medizinische Versorgung kostenfrei (BAA 6 .2013; vgl. AA 30.5.2016). Für über das Notwendigste hinausgehende Behandlungen halten sich die Krankenhäuser nicht immer an die Vorgabe der kostenlosen Behandlung, meint der Stellvertretende Leiter der staatlichen Sozialbehörde Bait-ul-Mal (BAA 6 .2013). Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies nicht auf schwierige Operationen (z.B. Organtransplantationen) zu (AA 30.5.2016). Der Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung bleibt vor allem für arme und Frauen aus ländlichen Regionen begrenzt (USDOS 3.3.2017).
Zusätzlich gibt es ein staatliches Wohlfahrts-Programm, das von Pakistan Bait-ul-Mal administriert wird. Es bietet eine medizinisch-finanzielle Hilfestellung für Bedürftige, bei der die Behandlung dem staatlichen Krankenhaus mit der Bestätigung für die Behandlungskosten vorab bezahlt wird. Für bedürftige Menschen wird somit die medizinische Versorgung durch die Krankenhäuser selbst, durch Bait-ul-Mal und verschiedene Programme der Provinzregierung übernommen, womit, in der Einschätzung des Gesprächspartners, grundsätzlich die Fälle ohne andere Möglichkeiten abgedeckt sind. In erster Linie wird allerdings die Finanzierung in Notlagen durch die Familie aufgebracht. Auf der anderen Seite wurzelt im Zakat auch eine Tradition der Wohltätigkeitsprogramme und Spendenbereitschaft, es gibt wichtige Wohltätigkeitseinrichtungen im medizinischen Bereich (BAA 6 .2013). Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen. Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten:
Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken (IOM 8.2014).
Einige Organisationen wie das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital and Research Centre in Lahore bemühen sich für einige wenige Patienten um eine Behandlung unabhängig von deren finanzieller Mittel. Das Bait-ul-Sukoon Cancer Hospital and Hospice in Karatschi bietet sehr armen Patienten Krebsbehandlung an (EASO 8.2015; vgl. BAA 6 .2013). Auch die Aga Khan Stiftung leistet sehr viel auf dem medizinischen Gebiet. Es gibt ein großes Aga Khan University Hospital in Karatschi mit einem Labornetzwerk, das eine sehr gute medizinische Versorgung bietet, in dem Vermögende zahlen müssen und Arme gratis behandelt werden. Die Stiftung hat auch medizinische Einrichtungen in anderen Städten Pakistans (BAA 6 .2013).
Pakistan ist eines der verbleibenden zwei Länder, in denen Polio endemisch ist, allen voran in den FATA, wo mit den Taliban verbündete bewaffnete Gruppen in Streit mit der pakistanischen Regierung liegen (SHCC 23.5.2016). Die Taliban verbieten Impfungen, greifen medizinisches Impfpersonal an und führen gezielte Angriffe gegen medizinische Mitarbeiter durch (Dawn 24.11.2016). Dennoch wurden Fortschritte bei der Verringerung von Poliovorkommen gemacht. So ist die Zahl von neuen Fällen von 2014 auf 2015 um 80 Prozent gesunken. Intensiverer Polizeischutz für das Impfpersonal hat zu einer Verringerung solcher Angriffe geführt, nachdem kritisiert wurde, dass Impfärzte großer Gefahr ausgesetzt sind (SHCC 23.5.2016). Die Provinzregierung von Khyber Pakhtunhkwa erließ eine Verordnung zur Ausstellung von Haftbefehlen für jene Eltern und Erziehungsberechtigten, die sich einer Immunisierung ihrer Kinder widersetzten (Dawn 24.11.2016).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016;
* AA - Auswärtiges Amt (10.3.2017): Länderinformationen - Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7 , Zugriff 10.3.2017;
* BAA - Bundesasylamt (6.2013): Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan vom 8-16.3.2013 mit den Schwerpunkten Sicherheitslage, Religiöse Minderheiten Landrechte Medizinische und soziale Versorgung, Afghanische Flüchtlinge;
* BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan
http://www.bfa.bmi.intra.gv.at/board/staatendokumentation/Freigegebene Dokumente/Pakistan/FFM-Berichte/PAKI_FFM Report_2015_09.pdf, Zugriff 28.11.2016;
* Dawn (24.11.2016): Female polio worker shot at in Bannu,
http://www.dawn.com/news/1298365/female-polio-worker-shot-at-in-bannu ,
Zugriff 30.11.2016;
* EASO - European Asylum Support Office (11.6.2015): Pakistan Länderüberblick,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453272500_bz0415498den1.pdf ,
Zugriff 13.3.2017;
* HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (3.2016): State of Human Rights in 2015,
http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/Highlights.pdf ,
Zugriff 9.1.2017;
* IOM - International Organization for Migration: Pakistan (7.1.2016) Country Fact Sheet 2015, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772191/18363841/Pakistan_-_Country_Fact_Sheet_2015,_deutsch.pdf?nodeid=17927797&vernum=-2 ,
Zugriff 17.1.2017;
* IOM - Internationale Organisation für Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Pakistan,
nodeid=17306395&vernum=-2,
Zugriff 28.11.2016;
* Lancet (2.2017): Criminal responsibility and mental illness in Pakistan,
http://thelancet.com/journals/lanpsy/article/PIIS2215-0366 (16)30447-3/fulltext,
Zugriff 28.11.2016;
* Lancet (7.11.2016): Uncontrollable medicine prices in Pakistan,
http://thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736 (16)32120-1/fulltext,
Zugriff 13.3.2017;
* SHCC - Safeguarding Health in Conflict Coalition (23.5.2016): No Protection, No Respect - Health Workers and Health Facilities under Attack 2015 and early 2016,
https://www.safeguardinghealth.org/sites/shcc/files/SHCC2016final.pdf ,
Zugriff 10.3.2017 und
* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, http://www.ecoi.net/local_link/337163/479927_de.html ,
Zugriff 10.3.2017
1.2.6. Rückkehr:
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden (AA 30.5.2016).
Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance, 1979 , namentlich wenn sie über keinen "letter of appointment of a work permit from a foreign employer or an employment visa or an emigration visa from foreign Government" verfügen (Art. 8 Abs. 2 leg. cit.), oder auch gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt (außer es besteht ein Zusammenhang mit Menschenhandel) (ÖB 10.2016).
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Aus Ländern wie der Türkei, Griechenland, Spanien und Großbritannien, werden regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan durchgeführt. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten (AA 30.5.2016).
Abgesehen von der geschilderten Rechtslage sind vereinzelte Fälle bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder verlangt wurden (entsprechende Vorfälle sind an den Flughäfen Islamabad, Karachi und Lahore bekannt). Außerdem berichtete IOM von der folgenden Prozedur bei der Rückkehr: Die ohne gültigen Reisepass nach Pakistan Zurückkehrenden werden von der Anti-Human Trafficking Cell der Federal Investigation Agency (FIA) über mehrere Stunden verhört, wobei die Behandlung der Betroffenen zu wünschen übrig lasse und auch eine mehrtätige Festhaltung vorkomme (im Einzelfall hänge dies u.a. auch vom Auftreten der Rückkehrenden ab) (ÖB 10.2016).
Pakistan verfügt über eine der weltweit umfangreichsten Bürger Registrierung. So sollen angeblich über 96 Prozent der Bürgerinnen und Bürger biometrische ID Cards - einschließlich der Smart Nationalidentität - Karte (SNIC) - besitzen. ID-Karten sind erforderlich, um Zugang zu Dienstleistungen zu erhalten. Diese reichen von der Eröffnung eines Bankkontos bis zur Ausstellung eines Reisepasses (PI 7.2016).
Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist für die Ausstellung der Ausweispapiere (National Identity Card, Pakistan Origin Card - PIC, National Identity Card for Overseas Pakistanis - NICOP und Children Registration Certificates) verantwortlich. Zuständigen Swift Centres sind in den meisten Städten zu finden (NADRA 2016).
Die Pakistan Origin Card (POC) können Personen erhalten, welche ausländische Staatsbürger sind, oder zu einem Zeitpunkt ihres Lebens eine Staatsbürger oder ein Staatsbürger Pakistans gewesen sind. National Identity Card for Overseas Pakistanis - (NICOP) werden durch die NADRA-Behörde an Pakistani im Ausland, Emigranten oder Personen mit einer Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und bei einer NADRA-Behörde gemeldet sind. Children Registration Certificate werden durch die NADRA-Behörde für jedes Kind unter 18 Jahren ausgestellt (NADRA 2016).
Die Zahl der [pakistanischen, in Deutschland] vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein‑)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen (AA 30.5.2016).
UNOCHA arbeitet in Pakistan neben anderen UN-Agenturen/-Programmen wie UNHCR in Bezug auf IDPs eng mit internationalen sowie nationalen NGOs zusammen, wobei das Pakistan Humanitarian Forum, welches 60 internationale NGOs vereint, und das aus mehr als 180 nationalen NGOs bestehende National Humanitarian Network als "Dachorganisationen" dienen. Zu den Partner-(I)NGOs von UNOCHA zählen etwa die folgenden: ACTED; Action Against Hunger (ACF); Asia Humanitarian Organization (AHO); Centre of Excellence for Rural Development (CERD); Community Research & Development Organization (CRDO); Creative Approaches for Development (CAD); Ehsar Foundation; Foundation For Rural Development (FRD); Frontier Primary Health Care(FPHC); Hayat Foundation; Health & Rural Development Services Foundation (HRDS); Help In Need (HIN); Human Development Organization Doaba (HDOD); Initiative for Development and Empowerment Axis (IDEA); Initiative Organization for Rural Development (IORD); International Rescue Committee (IRC); Lawari Humanitarian Organization (LHO); Médecins du Monde (MdM); Muslim Aid; Muslim Hands; Pakistan Village Development Program (PVDP);
Poverty Alliance Welfare Trust (PAWT); PREPARED; Punjab Rural Support Programme (PRSP); Sarhad Rural Support Programme (SRSP);
Society for Human and Institutional Development (SHID) (ÖB 10.2016).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt Deutschland (30.5.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN, Zugriff 28.11.2016;
* PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf ,
Zugriff 14.3.2017;
* NADRA - National Database & Registration Authority (2016):
Identity Documents, https://www.nadra.gov.pk/ , Zugriff 14.3.2017;
* ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft (10.2016):
Asylländerbericht - 2016 und
* PI - Privacy International (7.2016): Suggestions for right to privacy-related questions to be included in the list of issues on Pakistan, Human Rights Committee, 118th Session, October 2016,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481709090_int-ccpr-ico-pak-24670-e.pdf ,
Zugriff 14.3.2017
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft, zu seinen zahlreichen Familienangehörigen bzw. zu deren Wohnorten und/oder Aufenthalt in Pakistan sowie zum vorhandenen Kontakt mit diesen Angehörigen, zu den Besitztümern seiner Familie sowie zu den von seinen beiden Brüdern, seiner Schwester und seinem Schwager ausgeübten Berufen, zur (universitären) Ausbildung des Beschwerdeführers, zu seinen Sprachkenntnissen, seinem Studienabschluss sowie zu den erlangten Diplomen, zu den beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sowie zu seinem Leben, zu seiner wirtschaftlichen Lage und zu seiner vorhandenen Existenzgrundlage in Pakistan ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Betreffend diese Feststellungen ist für die zuständige Einzelrichterin auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten.
Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan, zu seiner legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet mittels Visum und zur gegenständlichen Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, unter anderem auch aus einer Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister vom 02.05.2018, der insbesondere die Visumserteilung durch die österreichische Botschaft Islamabad entnommen werden kann.
2.1.2. Da ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides Beschwerde erhoben wurde, war auf die Frage der Asylgewährung und in diesem Zusammenhang auf die Frage der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens nicht mehr einzugehen.
2.1.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen (Ambulanzberichte vom XXXX .02.2015 und vom XXXX .02.2015 sowie Kurzarztbrief vom XXXX .02.2015). Dass sich der Beschwerdeführer von XXXX .02.2015 bis XXXX .02.2015 wegen Permyokarditis sowie wegen Spannungskopfschmerz in stationärer Behandlung befunden hat, ergibt sich ebenso aus dem Kurzarztbrief vom XXXX .02.2015. Da der Beschwerdeführer aktuell vorliegende Erkrankungen nicht vorgebracht hat - im Gegenteil gab er diesbezüglich befragt in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.04.2017 an, dass es ihm gut gehe, er sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde und keine neueren Befunde (als die vom Feber 2015) habe (vgl. AS 114) - waren die weiteren Feststellungen zum Nichtvorliegen von aktuellen Erkrankungen in körperlicher oder psychischer Hinsicht, zum Nichtvorhandensein eines längerfristigen Pflege- oder Rehabilitationsbedarfs sowie zum Nichtvorliegen einer aktuellen Behandlungsbedürftigkeit zu treffen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt am 06.04.2017 angab, die Medikamente Simvastatin Bayer, Thrombo ASS und Ibuprofen Genericon einzunehmen; allerdings steht demgegenüber die Aussage des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, warum er diese Tabletten nehme. Da jedoch dieses Vorbringen in den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht mehr aufrechterhalten wurde, sondern angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer gesund sei (vgl. AS 486) bzw. kein Vorbringen in Bezug auf eine Behandlungsbedürftigkeit in medikamentöser Hinsicht erstattet wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die genannten Medikamente nicht mehr benötigt.
Die Feststellungen zum Vorliegen einer gesicherten Existenzgrundlage des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie zu seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von 1992 bis 2002 die Grundschule besucht und von 2010 bis 2014 eine universitäre Ausbildung absolviert, die er mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen habe. Ferner habe er von 2002 bis 2014 sein eigenes Büchergeschäft geführt und sei auch als Tierpräparator tätig gewesen (vgl. AS 115). Betreffend die von ihm erlangten Diplome im Elektronikbereich und für Handyreparaturen wird darüber hinaus auf die diesbezüglich vorgelegten Zeugnisse vom XXXX .08.2008 und vom XXXX .06.2006 verwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird, gründet darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorbrachte, mit allen seinen angegebenen Familienangehörigen sowie mit seinen sonstigen Verwandten Kontakt zu haben (vgl. AS 116). Demgegenüber kann das gegenteilige Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu früheren Freunden und Verwandten in Pakistan, nur als Scheinbehauptung gewertet werden, zumal der Ausdruck "seit Jahren" vor dem Hintergrund, dass zwischen der Einvernahme vom 06.04.2017 und der Beschwerdeeinbringung am 17.04.2018 lediglich ein Jahr liegt, stark übertrieben wirkt. Hinzu kommt, dass in der Beschwerde auch kein Vorbringen dahingehend erstattet wurde, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer im letzten Jahr keinen Kontakt mehr zu seinen zahlreichen Angehörigen hatte, was jedenfalls nicht ausreichend substanziiert ist, um tatsächlich von nicht mehr vorhandenen Kontakten ausgehen zu können.
2.1.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Familienangehörige verfügt bzw. mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, ergibt sich ebenso aus seinem Vorbringen und aus dem Akteninhalt. Im Zuge der Einvernahme vom 06.04.2017 gab der Beschwerdeführer an, mit niemandem zusammen zu leben und keine Verwandten in Österreich zu haben (vgl. AS 118). Auch aus dem sonstigen Akteninhalt, einschließlich der Beschwerde, sind keine Hinweise auf das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu erblicken. Die Feststellung zur Gewerbeanmeldung vom XXXX .02.2016 gründet auf den diesbezüglich vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem vom selben Tag. Dass der Beschwerdeführer seither gemeinsam mit einem Schulfreund ein Handyreparaturgeschäft betreibt, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen sowie aus den vorgelegten Farbkopien von Fotos. Die weitere Feststellung zum Bezug der Grundversorgung bis zum 30.06.2017 ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 02.05.2018. Dass der Beschwerdeführer (trotz des von ihm ausgeübten Gewerbes) nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, gründet auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl von seiner Familie als auch von einem Freund in Frankreich finanziell unterstützt wird, was sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt ergibt (vgl. AS 119). Hinzu kommt, dass auch mit der Beschwerde keine Unterlagen vorgelegt wurden, die auf eine vollständige bzw. gänzliche Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinweisen, wie beispielsweise Nachweise über monatliches Einkommen, Umsatzstatistiken oder Ähnliches. Die Feststellung zu den absolvierten Deutschkursen sowie jene zur Erlangung der Niveaustufe A2 ergeben sich aus den diesbezüglich vorgelegten Kursbesuchsbestätigungen und Zeugnissen vom XXXX .11.2014, vom XXXX .11.2014, vom XXXX .01.2015 und - betreffend die Erlangung der Niveaustufe A2 - vom XXXX .01.2016. Dass der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreise in Österreich verfügt, gründet sich auf seine eigenen Angaben und ist zudem auch aufgrund der Aufenthaltsdauer nachvollziehbar. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 02.05.2018. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zu seinem sozialen Leben in Österreich sowie zu sonstigen, im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten, Aspekten aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
2.2. Die vom Bundesamt zur Lage in Pakistan getroffenen Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts der bisherigen Ausführungen im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar. Aus diesen Länderberichten lässt sich jedenfalls keine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten, wobei hinzu kommt, dass die Beschwerde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten ist und auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht entscheidungswesentlich verändert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen in den Länderfeststellungen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Bei den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Pakistan ergeben. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Grundsätzlich ist zu den Feststellungen zur relevanten Sicherheitslage in Pakistan festzuhalten, dass aus den Umständen, dass die Zahl an relevanten Terrorvorfällen seit mehreren Jahren sinkt und der Staat sehr große Anstrengungen erfolgreich unternimmt, die Sicherheitslage zu stabilisieren, erkennbar ist, dass die Terroranschläge zurückgegangen sind und eine Vielzahl an geflüchteten Pakistanis mittlerweile in ihre Heimatdörfer zurückkehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036 und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).
Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
3.2.1.2. Aus dem festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich, auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht gesagt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein jüngeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137-14, zur Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer Rückkehrgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK aufgrund der bloßen allgemeinen Lage (im angeführten Erkenntnis betreffend den Irak), insbesondere wegen wiederkehrenden Anschlägen und wegen kumulativ mit der allgemeinen Lage zu berücksichtigenden individuellen Faktoren, befasst hat und die Revision als unbegründet abgewiesen wurde.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen, wonach keine aktuell vorliegenden Erkrankungen und keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit festgestellt wurden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass allfällige gesundheitliche Aspekte einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen. Unabhängig davon ist darauf zu verweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya; VfGH vom 07.11.2008, U 48/08). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ro 2016/18/0005-3, mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien). Derartige außergewöhnliche Umstände können jedoch im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass gemäß den Länderfeststellungen in Pakistan die Grundversorgung mit allen gängigen Medikamenten sichergestellt ist, sollte der Beschwerdeführer eine medikamentöse Behandlung benötigen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht in ausreichend konkreter Weise vorgebracht, dass ihm im Fall einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würde. Eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK setzt in jedem Fall eine ausreichend reale, nicht auf bloße Spekulationen gegründete Gefahr voraus, die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Pakistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal seine Eltern, seine vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) sowie weitere zahlreiche Verwandte (wie Onkeln, Tanten, Cousins und Cousinen) in seiner Heimatstadt XXXX bzw. in XXXX sowie in Pakistan leben, mit denen der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt steht. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist als Elektriker tätig, sein zweiter Bruder arbeitet bei einer Erdgasgesellschaft und eine seiner Schwestern ist an einem College angestellt. Darüber hinaus besitzt sein Schwager ein Bekleidungsgeschäft und seine Familie ist in Besitz einer Landwirtschaft und des Wohnhauses an der Heimatadresse des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser familiären Bindungen, der Besitztümer seiner Familie und der Arbeitsleistung seiner Geschwister bzw. seines Schwagers ist kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht nach seiner Rückkehr nach Pakistan - zumindest für die Anfangszeit - Unterstützung von seinen Angehörigen erhalten könnte.
Hinzu kommt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen universitär gebildeten Mann mit mehreren erlernten Berufen - der Beschwerdeführer hat zehn Jahre lang die Grundschule und danach ein College besucht, das er mit einem Bachelor of Arts abgeschlossen hat, hat zwei weitere Diplome im Elektronikbereich und für Handyreparaturen erlangt, hat sein eigenes Büchergeschäft geführt und war darüber hinaus als Tierpräparator tätig - handelt, sodass er durchaus in der Lage ist, sich auch ohne die Unterstützung seiner Familie (über die er aber ohnehin verfügt) mittelfristig selbst zu erhalten und ein eigenes Einkommen für sich zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er mit seinem Büchergeschäft, wo er auch Schulmaterialien verkauft hat, und als Tierpräparator Geld verdient habe (vgl. AS 115). Weiters beherrscht der Beschwerdeführer Punjabi sowie Urdu und ist mit den in Pakistan herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Ferner wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer aus einem Staat stammt, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist.
Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Wiedereingliederung in die pakistanische Gesellschaft Unterstützung durch seine in XXXX bzw. in XXXX ansässigen Familienangehörigen erhalten könnte. Eine völlige Perspektivenlosigkeit kann somit für den Beschwerdeführer nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu gewähren.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine über allfällige Anfangsschwierigkeiten hinausgehende dauerhaft aussichtslose Lage geraten wird. Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgekommen noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Pakistan zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung:
3.2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung am 29.07.2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise behauptet worden war.
3.2.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist weder ein begünstigter Drittstaatsangehörige noch kommt ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.2.2.3. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG (früher: § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 38/2011) ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.2.3.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist im gegenständlichen Fall Folgendes auszuführen:
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und lebt auch nicht in einer (eheähnlichen) Lebensgemeinschaft, sodass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre.
Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer legal - mittels österreichischem Visum - in Österreich einreiste, er sich trotzdem seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seiner vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet aufhielt, wobei sich der dieser zugrundeliegende Antrag letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag. Zugunsten des Beschwerdeführers ist bei der Interessensabwägung zu werten, dass dieser zumindest versucht, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was sich durch die Gewerbeanmeldung und dem Betreiben eines Handyreparaturgeschäftes zeigt. Demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar am 11.02.2016 sein Gewerbe angemeldet, jedoch trotzdem weiterhin die Leistungen aus der Grundversorgung durch den österreichischen Staat bezogen hat und aus dieser erst am 30.06.2017 entlassen wurde (was im Übrigen nicht vom Beschwerdeführer selbst veranlasst wurde, sondern auf einer Initiative des Bundesamtes beruhte, wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - von seiner Familie und von einem Freund aus Frankreich finanziell unterstützt wird, sodass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit trotz angemeldeten Gewerbes nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2007/18/0612 und vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0195 jeweils mwN). Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Europäische Datenschutzverordnung einen Bedarf an einer enorm hohen Zahl an IT-Technikern benötige, worauf der Beschwerdeführer technisch eingestellt sei, ist aus diesem Vorbringen nicht zu erblicken, inwieweit der Beschwerdeführer als Inhaber eines Handyreparaturgeschäfts diesen Bedarf decken könnte. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Pakistan eine Ausbildung zum IT-Techniker gemacht hat, ist darauf zu verweisen, dass das diesbezüglich vorgelegte Diplom betreffend "Electronic Course" vom XXXX .08.2008 stammt und sich den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnehmen lässt, dass er jemals als IT-Techniker gearbeitet hat, sodass seine diesbezügliche Ausbildung zehn Jahre zurückliegt und wohl als überholt angesehen werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen gesetzt hat. Abgesehen von dem Versuch, durch seine selbstständige Tätigkeit eine gewisse Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, hat der Beschwerdeführer auch Deutschkenntnisse auf der Niveaustufe A2 erlangt und verfügt im Bundesgebiet über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Allerdings ist das Gewicht des Aufenthaltes im Bundesgebiet dadurch gemindert, als es sich auf die Stellung eines unberechtigten Antrages auf internationalen Schutz stützt. Im Fall einer bloß auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008, Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt - wie im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers - und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebt.
Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich beträgt seit 29.07.2014 noch nicht ganz vier Jahre und ist jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kurz, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration allein aufgrund der Aufenthaltsdauer zu sprechen. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich einerseits aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Punjabi und Urdu, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers in Pakistan). Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine zahlreichen Familienangehörigen leben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Pakistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 29.04.2010, Zl. 2009/21/0055).
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die relativ kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet über-wiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
3.2.3.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
3.2.3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert vom Beschwerdeführer vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zurecht für zulässig erklärt hat.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
3.2.4.1. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
3.2.4.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist im angefochtenen Bescheid offenbar davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht. Abgesehen davon, dass für eine solche Sichtweise auch der Umstand spricht, dass gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde, erübrigt sich auch betreffend Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) und betreffend Spruchpunkt IV. (Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise) eine näher Auseinandersetzung, da auch Spruchpunkt IV. und Spruchpunkt V. des (lediglich in seinen Spruchpunkten II. und III.) angefochtenen Bescheides unbekämpft geblieben und sohin - ebenso wie Spruchpunkt I. - zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
3.2.5. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:
Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gestellt wurde, war dieser Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen, da ein solcher Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG).
3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
3.2.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
3.2.6.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die beweiswürdigenden Erwägungen im angefochtenen Bescheid. Auch in der Beschwerde wird kein darüber hinausgehender, relevanter Sachverhalt behauptet.
Weiters äußerte der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG (§ 41 Abs. 7 AsylG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltene Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Da sich dem Vorbringen in der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Tatsachenvorbringen entnehmen lässt und auch den beweiswürdigenden Erwägungen nicht in ausreichend substanziierter Weise entgegengetreten wurde, ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Hinzu kommt, dass gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde erhoben wurde, sodass eine Ergänzung und/oder Klarstellung des Sachverhalts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten war. Auch weist die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
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