B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
WaffG §18
WaffG §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2117306.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. KRÜCKL, Dr. LICHTL, Dr. HUBER, Mag. EILMSTEINER, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung) vom 05.08.2015, Zl. S90931/205-Recht/2015, betreffend Feststellung nach dem WaffG:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bundesminister für Landesverteidigung zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung; belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 21.04.2015 hinsichtlich der halbautomatischen Gewehre 1. SLG 94, Kal.7,62 * 39 mm und 2. KRGR 15, Kal. 5,56 * 45 mm gemäß § 44 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial die Feststellung, dass diese Gewehre der Kategorie A (§ 18 WaffG) zuzuordnen bzw. dass diese als Kriegsmaterial anzusehen seien. Weiters traf sie eine Kostenentscheidung.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 21.04.2015 erklärt, dass vorerst die Abklärung der Frage, ob es sich bei den beiden Gewehren SLG 94 und KRGR 15 um Kriegsmaterial handle, beantragt werde. Sollte eine Einstufung als Kriegsmaterial erfolgen, werde für diesen Fall zudem beantragt, ihm eine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG zu erteilen, wobei hinsichtlich der Voraussetzungen für diese Ausnahmebewilligung auf das bisherige Vorbringen verwiesen worden sei. Das bisherige Vorbringen zu den gegenständlichen Waffen habe sich im Wesentlichen auf die Beschreibung des Erwerbes der gegenständlichen Schusswaffen, des Interesses am Sammeln sowie der Verwendung zu sportlichen Zwecken bezogen. Hinsichtlich des Gewehres SLG 94 habe er erklärt, dass dieses auf Basis des Systems AK 47 aufgebaut sei. Das Gewehr KRGR 15 betreffend habe er auf Waffen des Systems AR 15 Bezug genommen.
Durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich sei mit (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenem) Schreiben vom 25.03.2014 zu den antragsgegenständlichen Schusswaffen folgendes mitgeteilt worden:
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Durch einen Mitarbeiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen und Flugkörpertechnik, dem auch die obigen Bilder samt Beschreibungen zur Kenntnis gebracht worden seien, sei mit (in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenem) Gutachten vom 03.07.2014, GZ S90931/16-ARWT/WFT/2014, Folgendes ausgeführt worden:
Grundlagen
Fachliteratur & Ergebnisse von Recherchen
ÖNORM S1370, Handfeuerwaffen und deren Teile - Benennungen und Definitionen
Befundung & Beschreibung
Die gegenständliche Waffe SLG 94 weist folgende technische
Merkmalswerte auf:
Kaliber: 7,62 * 39 mm Ausführung: Pistolengriff
Funktionsprinzip: Gasdrucklader, Konzept: AK-47
Halbautomat
Magazinkapazität: div. Magazine verfügbar
Visier: Mechanisch, Zielfernrohr
möglich
Die Gesamtlänge der Waffe überschreitet 600 mm, bei Betätigung des Abzugs wird ein Schuss verfeuert, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt. Gemäß angeführter Merkmale bzw. technischer Benennungen und Definitionen gemäß ÖNORM S1370 handelt es sich bei gegenständlicher Waffe um ein halbautomatisches Gewehr.
Es handelt sich bei der oa. Waffe um eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten sowjetischen Sturmgewehres AK-47.
Bild kann nicht dargestellt werden
SLG 94 gem. dt. Waffenrecht 1994
Bewertung & Gutachten
Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale ist das Gewehr SLG 94 ein halbautomatisches Gewehr.
Jagdwaffe
Die Waffe ist konstruktiv ursprünglich als Militärwaffe konzipiert. Die Waffe entspricht nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weist mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird daher nicht erachtet.
Sportwaffe
Diese Waffe ist auf Grund konstruktiver Ableitung vom AK-47 als Militärwaffe konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffe als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.
Gemäß technischer Bewertung ist das Gewehr SLG 94 § 1 Abschnitt I Z1 lit a (Halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22. November 1977 zuzuordnen.
Befundung & Beschreibung
Die Bezeichnung "KRGR 15" war für eine genaue Identifikation unzureichend, mit Zuordnung zum Konstruktionskonzept militärischer Gewehre des Typs AR15/M16 gemäß Bilddarstellungen sind folgende technische Merkmale gegeben:
Kaliber: 5,56 * 45 mm Ausführung: Pistolengriff
Funktionsprinzip: Gasdrucklader, Konzept: M-16
Halbautomat
Magazinkapazität: div. Magazine verfügbar
Visier: Mechanisch
Die Gesamtlänge der Waffe überschreitet 600 mm, bei Betätigung des Abzugs wird ein Schuss verfeuert, wobei der Ladevorgang für den nächsten Schuss selbsttätig erfolgt. Gemäß angeführter Merkmale, bzw. technischer Benennungen und Definitionen gemäß ÖNORM S1370 handelt es sich bei gegenständlicher Waffe um ein halbautomatisches Gewehr.
Es handelt sich bei der oa. Waffe um eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten amerikanischen Sturmgewehres M-16.
Bewertung & Gutachten
Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale ist das Gewehr KRGR 15 ein halbautomatisches Gewehr.
Jagdwaffe
Die Waffe ist konstruktiv ursprünglich als Militärwaffe konzipiert. Die Waffe entspricht nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weist mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird daher nicht erachtet.
Sportwaffe
Diese Waffe ist auf Grund konstruktiver Ableitung vom M-16 als Militärwaffe konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffe als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.
Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.
Gemäß technischer Bewertung ist das Gewehr SLG 94 [gemeint: KRGR 15] § 1 Abschnitt I Z1 lit a (Halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22. November 1977 zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer habe dazu erklärt, dass auch hinsichtlich des SLG 94 die Einstufung als habautomatische Sportwaffe vorzunehmen sei. Der Hinweis, es gebe dafür keine national systemisierte Sportart sei schlichtweg unrichtig. Es werde auf die bereits vorgelegten Urkunden, insbesondere das IPSC Regelwerk verwiesen. Beispielsweise finde demnächst in Ungarn die Europameisterschaft in der Klasse halbautomatische Büchse des internationalen IPSC-Verbandes statt, wo genau solche Sportwaffen verwendet würden. Auch Österreich entsende zu dieser Europameisterschaft 14 Teilnehmer. Nächstes Jahr finde in Russland die Weltmeisterschaft in dieser Sportart, in welcher halbautomatische Gewehre, wie die gegenständlichen verwendet würden, statt. Es sei unverständlich, warum seitens der Behörde ausgeführt werde, das SLG 94 sei keine Sportwaffe. Tatsächlich könne man mit Sicherheit nur eines sagen, dass es sich nämlich um keine Militärwaffe oder Kriegsmaterial handle, zumal es für solche Zwecke untauglich sei. Nirgends auf der Welt seien derartige Waffen - außer zu Sportzwecken - im Einsatz. Es werde daher nochmals darauf hingewiesen, dass im Zuge der Einstufung auf die sportliche Eigenschaft der Waffen Bedacht zu nehmen sein werde. Weiters sei ein Antrag auf ein Einholung eines sportfachlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass derartige Waffen bei nationalen und insbesondere auch bei internationalen Sportveranstaltungen zugelassen seien und auch verwendet würden, sodass es sich um Sportwaffen handle, gestellt worden; insbesondere auch zum Beweis dafür, dass in Österreich und auch international Schießsport mit halbautomatischen Büchsen regelmäßig betrieben werde, sodass in Österreich, aber auch international, Europameisterschaften und Weltmeisterschaften veranstaltet würden, bei welchen solche halbautomatischen Büchsen, wie im gegenständlichen Fall, Verwendung fänden.
Sodann erwog die Behörde Folgendes:
"Nach § 44 WaffG stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG sind Schusswaffen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen der Kategorie A (§§ 17 und 18), der Kategorie B (§§ 19 bis 23) und der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
In § 18 WaffG werden Regelungen Kriegsmaterial betreffend getroffen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 18 WaffG sind der Kategorie A demnach Schusswaffen zuzuordnen, die als Kriegsmaterial einzustufen sind.
Wesentlich bei der Zuordnung zur Kategorie A ist daher, ob es sich beim antragsgegenständlichen Objekt um Kriegsmaterial handelt.
Weiters ist anzumerken, dass von der obigen Bestimmung des § 2 WaffG abgesehen, im Waffengesetz im Hinblick auf als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen nicht mehr von Schusswaffen der Kategorie A gesprochen wird bzw. keine Differenzierung zwischen Schusswaffen und sonstigem Kriegsmaterial getroffen wird, sondern nur mehr von Kriegsmaterial die Rede ist.
Welche Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes 1996 (WaffG) anzusehen sind, ist nach der Legaldefinition des § 5 WaffG zu beurteilen.
Nach § 5 Abs 1 WaffG sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände Kriegsmaterial.
Abweichend davon sind Kartuschen verschossener Munition sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, nicht Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 5 Abs 2 WaffG).
Grundsätzlich sind sohin die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial aufgezählten Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes anzusehen.
Nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre als Kriegsmaterial anzusehen.
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial ergibt, sind halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich als Kriegsmaterial einzustufen und damit dem Regime des § 18 des Waffengesetzes unterworfen.
Eine Ausnahme findet sich lediglich für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre.
Bei der Bestimmung für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre handelt es sich sohin lediglich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.
Die Abgrenzung zu als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren hat dabei ausschließlich anhand rein objektiver Kriterien (wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheiten bzw. Beschaffenheit, optisches Erscheinungsbild) zu erfolgen.
Es kommt folglich nicht darauf an, ob einzelne Personen aus ihrer Sicht heraus Gegenstände als Jagd- oder Sportwaffen sehen oder der Gebrauch auf diese Weise möglich aber wesensfremd wäre, sondern sind rein objektive Kriterien maßgeblich.
Weiters ist dazu zu bemerken, dass aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben verwenden wollen oder verwenden, noch lange nicht geschlossen werden kann, dass die dabei benutzten Waffen zu Sportwaffen werden.
Ihr Vorbringen, dass es sich bei den gegenständlichen Waffen auf Grund der Verwendung bei Wettbewerben, um Sportwaffen handeln würde, ist daher zu kurz gegriffen.
Es kommt vielmehr auf rein objektive Kriterien der gegenständlichen Waffen sowie die für Österreich geltende Rechtsordnung an, und nicht auf die subjektive Vorstellung desjenigen, der gemeinsam mit anderen derartige Waffen bei Bewerben verwenden will.
Aus diesem Grund war daher auch Ihr Antrag auf Einholung eines sportfachlichen Sachverständigengutachtens unerheblich, da alleine aus dem Umstand, dass Gewehrebeispielsweise bei internationalen Bewerben oder IPSC-Bewerben verwendet werden, hinsichtlich der gegenständlichen halbautomatischen Gewehre nicht zu gewinnen war bzw. dies nicht relevant ist.
Insbesondere halbautomatische Gewehre, die einer als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe nachempfunden werden/wurden bzw. die technisch zwar verändert, jedoch lediglich Versionen einer zweifelsfrei als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe darstellen, können jedenfalls nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff des § 1 WaffG bzw. der "Kriegsmaterialverordnung" subsumiert werden.
Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich bei den antragsgegenständlichen Waffen um halbautomatische Gewehre.
Beim halbautomatischen Gewehr SLG 94 handelt es sich um eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten sowjetischen Sturmgewehres AK-47.
Das halbautomatische Gewehr KRGR 15 stellt eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten amerikanischen Sturmgewehres M-16 dar.
Ein (vollautomatisches) Sturmgewehr AK-47 und ein (vollautomatisches) Sturmgewehr M-16 sind zweifelsfrei Kriegsmaterial.
Die antragsgegenständlichen Gewehre basieren sohin konstruktiv auf dem Sturmgewehr AK-47 bzw. dem Sturmgewehr M-16 bzw. sind konstruktiv von diesen Schusswaffen abgeleitet.
Dies sowie die technischen Gegebenheiten der gegenständlichen Gewehre werden durch Sie auch nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr erklärten Sie selbst, dass das Gewehr SLG 94 auf Basis des Systems AK 47 aufgebaut sei, und nahmen das Gewehr KRGR 15 betreffend auf Waffen des Systems AR 15 Bezug.
Im Hinblick darauf ist auch zu betonen, dass die Änderung der Abgabe von Dauerfeuer nichts an der Kriegsmaterialeigenschaft einer Waffe zu ändern vermag. (vgl. VwGH vom 11. November 1985, Zl 85/12/0043)
Die gegenständlichen, technisch zweifelsfrei auf als Kriegsmaterial anzusehenden Gewehren bzw. Sturmgewehren basierenden Gewehre stellen sohin auch keine Jagd- oder Sportwaffe dar bzw. können nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff der o.a. Verordnung subsumiert werden.
Die antragsgegenständlichen Waffen sind vielmehr als Schusswaffe der Kategorie A bzw. als Kriegsmaterial einzustufen.
Diesbezüglich ist auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307, sowie vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103, zu halbautomatischen Versionen des Sturmgewehres 77 (StG 77), Kal. 5,56mm, zu verweisen. Hinsichtlich der beiden halbautomatischen Versionen eines StG 77, nämlich eines halbautomatischen Gewehres USR, Kal. 5,56 mm, sowie eines halbautomatischen Gewehres Steyr AUG, Kaliber 9 x 19 mm, wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Gewehren handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial, nicht beanstandet wird.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist auch die lediglich von Ihnen in den Raum gestellte Behauptung, dass die gegenständlichen Waffen für militärische Zwecke untauglich seien, ungeeignet eine andere Beurteilung vorzunehmen.
Weiters ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch Ihre seinerzeitige Erklärung, dass es sich beim technisch dem Sturmgewehr AR 15/ M 16 nachgebildeten halbautomatischen Gewehr OA 15 Austria um eine Sportwaffe handeln würde, nicht nachvollziehbar.
Die Kostenvorschreibung gründet sich auf die in der Kostenentscheidung angeführte Gesetzesstelle.
Über Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs 2 WaffG wird eine gesonderte Entscheidung ergehen."
2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG machte der Beschwerdeführer auszugsweise Folgendes geltend:
"1. Der Beschwerdeführer ist Sportschütze, wobei für die Ausübung des Schießsportes sowohl Pistolen als auch Gewehre verwendet werden. Zum Zwecke der Ausübung des Schießsportes mit halbautomatischen Gewehren hat sich der Beschwerdeführer im Jänner 1996 (!) für ein genehmigungspflichtiges Sportgewehr der Marke SLG 94 im Kaliber 7.62 * 39 mm interessiert, welches von der Firma XXXX zum Verkauf angeboten wurde. Da es sich dabei um ein halbautomatisches Gewehr handelte und der Beschwerdeführer sichergehen wollte, dass er dieses Gewehr erwerben und besitzen darf, hat der Beschwerdeführer persönlich mit den technischen Beschreibungen des Gewehrs und entsprechenden Abbildungen bei der Waffenbehörde, damals bei der Bundespolizeidirektion Linz, vorgesprochen. Dort wurde dem Beschwerdeführer versichert, dass der Erwerb und der Besitz dieser Waffe zulässig sei, wobei eine entsprechende Einfuhrbewilligung durch das Waffenamt erforderlich sei. Diese Einfuhrbewilligung wurde aufgrund des Antrages vom 15.02.1996, nach Durchführung entsprechender Erhebungen, erteilt, wobei der diesbezügliche Aktenvorgang im gegenständlichen Verfahren vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge diese Waffe erworben und besitzt sie seit Anfang 1996 durchgehend, sie findet zu sportlichen Zwecken Verwendung.
Nachdem zu dieser Zeit halbautomatische Gewehre noch nicht als genehmigungspflichtige Waffen der Kategorie B eingestuft waren, hat der Beschwerdeführer, nachdem das Waffengesetz in dieser Hinsicht geändert wurde, ordnungsgemäß und fristgerecht das gegenständliche Gewehr SLG 94 als genehmigungspflichtige Schusswaffe bei der Behörde gemeldet. Bei sämtlichen periodischen Waffenkontrollen durch die Behörde, welche beim Beschwerdeführer bislang durchgeführt wurden, wurde auch dieses Gewehr kontrolliert und als Waffe der Kategorie B bei ordnungsgemäßer Verwahrung eingestuft.
2. Zumal halbautomatische Selbstladegewehre des Types AR 15/M16 im sportlichen Wettbewerbsbereich, insbesondere wegen des besonders geeigneten Kalibers 5,56 * 45 mm immer mehr Verbreitung fanden, hat der Beschwerdeführer das Gewehr KRGR 15 erworben. Es handelt sich dabei um ein Sportgewehr, baugleich wie die in Österreich erwerbbaren und im Sportbereich verwendeten Oberland Arms AR 15- Modelle. Das gegenständliche Gewehr war in einem gerichtlichen Strafverfahren wegen Verdachtes des unerlaubten Waffenbesitzes beschlagnahmt. Im diesbezüglichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Wels wurde schließlich festgestellt, dass die Waffe, KRGR 15, vom dort Beschuldigten rechtmäßig besessen wurde, weil er aufgrund einer Waffenbesitzkarte zum Besitz einer Waffe der Kategorie B, berechtigt
war ... . Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage hat der
Beschwerdeführer diese Waffe erworben, wobei sie aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Wels vom 11.05.2010 an den Beschwerdeführer ausgefolgt wurde. In weiterer Folge wurde diese Waffe bei der Waffenbehörde ordnungsgemäß als solche der Kategorie B registriert und befand sich diese seither im unbeanstandeten und kontrollierten Besitz des Beschwerdeführers.
3. Im Zuge der Einführung des zentralen Waffenregisters wurden die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen durch die zuständige Behörde, Bezirkshauptmannschaft Perg, registriert. Dabei ergab sich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen beiden halbautomatischen Gewehren die Notwendigkeit, ein Clearing durchzuführen, weil die Beamtin der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht wusste, unter welcher Bezeichnung bzw. wie diese beiden Waffen im Register einzutragen sind. In diesem Zusammenhang wurde von den beteiligten Beamten erstmals die Meinung vertreten, es könnte sich bei beiden Gewehren um solche der Kategorie A, also um Kriegsmaterial, handeln.
...
4. Im Zuge des Verfahrens wurde von der belangten Behörde vom hauseigenen Amt für Rüstung und Wehrtechnik die technische Stellungnahme vom 03.07.2014 eingeholt, welche zum Ergebnis gelangt, dass sowohl das Gewehr SLG 94 als auch das Gewehr KRGR 15 als Kriegsmaterial zu erachten sind. Diese technische Beschreibung findet sich als Gutachten wörtlich im gegenständlichen Bescheid, der ebenfalls zur allerdings unrichtigen Ergebnis gelangt, es handle sich bei beiden Waffen um solche der Kategorie A.
5. Der Beschwerdeführer hat in zahlreichen Stellungnahmen im gesamten Verfahren die Ansicht der technischen Abteilung, die in Wirklichkeit auch sportfachliche Beurteilungen vorgenommen hat,
welche ihr gar nicht zustehen, widerlegt ... .
...
1. Unstrittig ist, dass es sich bei beiden Gewehren um halbautomatische Büchsen handelt, die auch nur halbautomatisch betrieben werden können. Diese Waffen werden von keiner einzigen Armee oder sonstigen militärischen Organisationen eingesetzt. Sie sind als Militärwaffen untauglich. Ihre Herstellung, der Verkauf und die Konstruktion haben ausschließlich den Zweck, als Sportwaffe Verwendung zu finden.
Das Ziel und die technische Ausgestaltung bei der Herstellung dieser Waffen ist also eindeutig daher gerichtet, sie als Sportwaffen auf den Markt zu bringen und nicht, um damit Kriegsmaterial herzustellen. Der Beschwerdeführer hat diese Waffen auch als Sportwaffen gekauft und verwendet, wobei sowohl die Verwaltungsbehörden als auch das Gericht die Meinung des Beschwerdeführers vertreten, es handle sich um Sportwaffen bzw. solche der Kategorie B, also nicht um Kriegsmaterial.
Die nunmehrige Einstufung durch die belangte Behörde ist unrichtig. Im gegenständlichen Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer immer wieder darauf hingewiesen, dass
a) es sich bei den beiden Waffen um Sportwaffen handelt;
b) national und international sportliche Wettbewerbe, bis hin zu Europameisterschaften und Weltmeisterschaften, ausgeschrieben und abgehalten werden, wo genau derartige halbautomatische Gewehre, wie sie der Beschwerdeführer besitzt, verwendet werden;
c) es in Österreich baugleiche halbautomatische Gewehre, beispielsweise Oberland Arms AR 15 bzw. Schmeisser AR 15, aber auch Ischmasch Saiga-12, gibt, welche als Waffen der Kategorie B eingestuft und als solche erworben werden dürfen, sodass dies auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer seinerzeit erworbenen Gewehre, weil in technischer und funktionaler Hinsicht kein Unterscheid besteht, gelten muss;
d) damit die Ansicht der Behörde, es handle sich bei den Gewehren um keine halbautomatischen Sportwaffen, unrichtig ist.
Die belangte Behörde hat die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers, einerseits auf Einholung eines waffentechnischen Sachverständigengutachtens, andererseits auf Einholung eines sportfachlichen Gutachtens nicht beachtet, wobei sich auch im gegenständlichen Bescheid keine Ausführungen befinden, welche die Vorgangsweise der Behörde, die beantragten Gutachten nicht zu einzuholen, rechtfertigen könnte.
Die gestellten Anträge auf Einholung eines waffentechnischen Sachverständigengutachtens und eines sportfachlichen Gutachtens, insbesondere zum Beweis dafür, dass die beiden Waffen aufgrund der technischen Ausführung und der Baugleichheit mit bereits am österreichischen Markt erhältlichen Sportwaffen als solche zu qualifizieren sind, bleiben vollinhaltlich aufrecht und wird auch im gegenständlichen Verfahren die Einholung der genannten Gutachten beantragt.
Nachdem sich die belangte Behörde mit dem Thema, dass funktionsgleiche Waffen in Österreich als Sportwaffen eingestuft und im Handel als genehmigungspflichtige Schusswaffen erhältlich sind, überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, wird in diesem Zusammenhang auch gestellt, der A n t r a g auf Beischaffung der bei der belangten Behörde geführten Liste der in Österreich zugelassenen halbautomatischen Gewehre, die als Waffen der Kategorie B eingestuft sind samt den dazu ergangenen Einstufungsentscheidungen, den technischen Beurteilungsgrundlagen und den allenfalls erlassenen Bescheiden.
Gerade in diesem Zusammenhang ist durch die Vorgangsweise der Behörde willkürlich zum Rechtsnachteil des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass Kriegsmaterial vorliegt. Diese behördliche Willkür und insbesondere auch die keinesfalls gegebene sachliche Differenzierung gegenüber zugelassenen Sportwaffen (Oberland Arms, Schmeisser, Steyrer AUG, STG 77...) führt zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und sohin zur Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Beschwerdeführers.
Die im angefochtenen Bescheid ... angeführten Bewertung enthält
gravierende Fehler, insbesondere
a) ist es unrichtig, dass hinsichtlich Jagdwaffen gefordert ist, diese müssten auf eine mögliche Magazinkapazität von maximal zwei Schuss beschränkt sein. Richtig ist vielmehr, dass nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen in den Jagdgesetzen halbautomatische Jagdwaffen nur mit maximal zwei Schuss im Magazin zulässig sind, was aber nicht bedeutet, dass eine solche Waffe bereits ihre Eigenschaft als Jagdwaffe verliert, wenn beispielsweise dafür auch Magazine im Handel sind, die mit mehr als zwei Schuss befüllt werden können.
b) ist es unrichtig, dass die beiden Waffen als Militärwaffen konzipiert seien, wobei gerade das Gegenteil der Fall ist, beide sind nämlich als Sportwaffen konzipiert.
Dass die konstruktive Ableitung bzw. eine Anlehnung an die Konstruktionen eines AK-47 bzw. eines AR 15/ M 16 gegeben ist bedeutet keinesfalls, dass sie Kriegs-bzw. Militärwaffen sind bzw. als solche konzipiert wurden.
c) ist es unrichtig, dass es für diese Waffen keine Sportarten sowohl national als auch international gäbe. Diesbezüglich wird auf die vorgelegten Beweismittel, nämlich die nationalen und internationalen Sportordnungen verwiesen. ...
3. Wenn weiters in der Begründung des angefochtenen Bescheides seitens der belangte Behörde zum letzten angeführten Punkt, nämlich der Eigenschaft als Sportwaffe darauf verwiesen wird, dass es dabei nicht auf die subjektive Einstellung, eine solche Waffe zu Sportzwecken zu verwenden, an kommt, ist es zwar richtig, übersehen wird allerdings dabei der objektive Umstand, dass diese Waffen zu Sportzwecken konstruiert, produziert und veräußert wurden und dass sie national und international zu sportlichen Wettbewerben eingesetzt und verwendet werden. Die belangte Behörde bleibt es bei
ihren Ausführungen, ... , darzulegen, ab wann dann tatsächlich ein
halbautomatisches Gewehr als Sportwaffe zu qualifizieren ist. Es wird auch in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, warum bei den beiden verfahrensgegenständlichen Waffen der Sportwaffenbegriff, der ebenfalls nicht definiert wird, nicht angewendet werden kann, wohl aber beispielsweise bei einem Oberland Arms AR 15 oder einem Schmeisser AR 15-Gewehr, welche ebenfalls eine halbautomatische Funktionsweise, das gleiche Aussehen und die gleiche Verwendung haben, wie die Gewehre im gegenständlichen Fall.
...
Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mittlerweile auch das halbautomatische Sturmgewehr STG 77 als Steyr AUG Austria in die Kategorie B und nicht als Kriegsmaterial eingestuft wurde und als genehmigungspflichtige Schusswaffe erworben und besessen werden darf. ...
...."
Der Beschwerde beigelegt war die gekürte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Wels vom 18.02.2010 mit dem XXXX vom Vorwurf, er habe unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe KRGR-15, Halbautomat M4, besessen und geführt, freigesprochen wurde, weil er zum Besitz dieser Waffe berechtigt war und kein Hinweis auf ein Führen bestand.
3. Die belangte Behörde legte - ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt Teilen der bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch zur Entscheidung vor und führte auszugsweise Folgendes aus.
"Der Beschwerdeführer beantragte nach § 44 WaffG hinsichtlich der halbautomatischen Gewehre SLG 94 und KRGR 15 die Abklärung der Frage, ob es sich bei diesen beiden Gewehren um Kriegsmaterial handelt.
Beim halbautomatischen Gewehr SLG 94 handelt es sich um eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten sowjetischen Sturmgewehres AK 47.
Das halbautomatische Gewehr KRGR 15 stellt eine halbautomatische Variante des in verschiedenen Armeen eingeführten amerikanischen Sturmgewehres M 16 dar.
Ein Sturmgewehr AK 47 und ein Sturmgewehr M 16 sind zweifelsfrei Kriegsmaterial.
Die antragsgegenständlichen Gewehre basieren sohin konstruktiv auf dem Sturmgewehr AK 47 bzw. dem Sturmgewehr M 16 bzw. sind konstruktiv von diesen Schusswaffen abgeleitet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den gegenständlichen, halbautomatischen Gewehren um Sportgewehre handeln würde, ist Folgendes zu bemerken:
Nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind insbesondere halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, als Kriegsmaterial anzusehen.
Demnach sind halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich als Kriegsmaterial einzustufen.
Bei der Bestimmung für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre handelt es sich sohin lediglich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.
Wie sich aus der obigen Bestimmung ergibt, wird bei der Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden, halbautomatischen Gewehren mit halbautomatischen Jagd- oder Sportgewehren entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder auf ein bestimmtes Kaliber noch auf die besonders gute Eignung für militärische Zwecke abgestellt.
Wie den Ausführungen im gegenständlichen Bescheid zu entnehmen, leiten sich die gegenständlichen Gewehre konstruktiv von einem (halb- und vollautomatischen) Sturmgewehr AK 47 sowie einem (halb- und vollautomatischen) Sturmgewehr M 16 ab.
Bei einem Sturmgewehr AK 47 sowie einem Sturmgewehr M 16 handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Sturmgewehr am Besten in der Funktion Einzelfeuer bzw. der halbautomatischen Funktion zur Wirkung kommt.
Die Dauerfeuerfunktion (vollautomatisch) ist nur im unmittelbaren Nahkampf gegen mehrere gebündelt auftretende Angreifer von Nutzen, da binnen kürzester Zeit (wenige Sekunden) eine Vielzahl von Schüssen abgegeben werden können. Dies ist jedoch mit dem Nachteil behaftet, dass das Magazin äußerst schnell leergefeuert ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich bei den gegenständlichen halbautomatischen Gewehren um Sportwaffen handeln würde, stützt sich im Wesentlichen darauf, dass diese Waffen bei Wettbewerben verwendet werden würden.
Dies ist zu kurz gegriffen bzw. geht am Beurteilungsmaßstab vorbei. Es kommt vielmehr auf rein objektive Kriterien der gegenständlichen Waffen sowie die für Österreich geltende Rechtsordnung an, und nicht auf die subjektive Vorstellung desjenigen, der gemeinsam mit anderen derartige Waffen bei Bewerben verwenden will.
Ob einzelne Personen aus ihrer Sicht derartige Schusswaffen zur Jagd- oder zu Sportzwecken zu verwenden beabsichtigen, ist jedenfalls unerheblich.
Weiters ist dazu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die schlüssigen Ausführungen von technischer Seite nicht zu entkräften vermag.
Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die konstruktive Ableitung bzw. eine Anlehnung an die Konstruktionen eines AK 47 bzw. eines AR 15/M16.
Bei den antragsgegenständlichen halbautomatischen Gewehren handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial.
Von einer Jagd- oder Sportwaffe kann daher keine Rede sein.
Ansonsten ist auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen.
Der Erklärung des Beschwerdeführers, dass bereits halbautomatische Versionen von Sturmgewehren als Waffen der Kategorie B eingestuft worden seien, ist entgegenzuhalten, dass seitens der (für die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft einer Schusswaffe zuständigen) belangten Behörde keine derartigen Einstufungen erfolgten, sondern vielmehr eine Vielzahl von halbautomatischen Versionen von Sturmgewehren (auch über Antrag von Gewerbetreibenden) rechtskräftig als Kriegsmaterial eingestuft wurden:
Beispielsweise dürfen die nachfolgend aufgezählten Waffen genannt werden:
• halbautomatisches Gewehr USR, Kal. 5,56 mm, (halbautomatische Version des StG 77)
• halbautomatisches Gewehr AUG, Kaliber 9 x 19 mm, (halbautomatische Version des StG 77)
• halbautomatisches Gewehr SAR M41 LSR MFD, Kal. .308 Win, (halbautomatische Version des (vollautomatischen) Sturmgewehres G 3)
• halbautomatisches Gewehr SG 751 SAPR, Kal. 7,62 x 51, (halbautomatische Version des Sturmgewehres SG 751 SAPR)
• halbautomatisches Gewehr SG 553 AL, Kal. 5,56 x 45, (halbautomatische Version des Sturmgewehres SG 553 AL)
• halbautomatisches Gewehr SG 553 R, 7,62 x 39, (halbautomatische Version des Sturmgewehres SG 553 R)
• halbautomatisches Gewehr SA VZ 58 Sporter Rifle, Kal. .223 Remington, (halbautomatische Versionen eines Sturmgewehres SA VZ 58)
• halbautomatisches Gewehr SA VZ 58 Sporter Rifle, Kal. .222 Remington, (halbautomatische Versionen eines Sturmgewehres SA VZ 58) 5
• halbautomatisches Gewehr Cugir WS1-64, Kaliber 7,62x39mm (halbautomatische Version eines Sturmgewehres AK 47)
Eine andere Beurteilung würde auch mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307, sowie vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103, zu halbautomatischen Versionen des Sturmgewehres 77 (StG 77), Kal. 5,56mm, im Widerspruch stehen.
Hinsichtlich der beiden halbautomatischen Versionen eines StG 77, nämlich eines halbautomatischen Gewehres USR, Kal. 5,56 mm, sowie eines halbautomatischen Gewehres Steyr AUG, Kaliber 9 x 19 mm, wurde durch den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Gewehren handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial, nicht beanstandet wird.
Da halbautomatische Versionen des StG 77 Kriegsmaterial darstellen, muss dies wohl auch gleichermaßen für die gegenständlichen halbautomatischen Versionen eines Sturmgewehres AK 47 sowie eines Sturmgewehres M 16 gelten.
Weiters ist festzuhalten, dass aus einer unter Umständen von einer unständigen Behörde in unzulässiger Weise vorgenommen Beurteilung von Versionen von Sturmgewehren als Sportwaffen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Recht auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Entscheidung durch die belangte Behörde sowie keine Gleichheitswidrigkeit ableitbar ist.
Aus diesem Grund wird auch beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Übermittlung einer Liste halbautomatischer Gewehre, die als Waffen der Kategorie B eingestuft worden seien, samt Einstufungsentscheidung, den technischen Beurteilungsgrundlagen und allenfalls erlassenen Bescheiden abzulehnen.
Verfahrensgegenständlich sind lediglich die beiden antragsgegenständlichen halbautomatischen Versionen von Sturmgewehren.
Wie sich aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides ergibt, wurde durch einen Mitarbeiter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) ein technisches Gutachten erstellt. Beim ARWT handelt es sich um eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport nachgeordnete Dienststelle. Ein Bediensteter des ARWT ist sohin auf Grund der organisatorischen Eingliederung der Behörde beigegeben.
Weiters ist zu bemerken, dass der Umstand, dass ein Amtssachverständiger Mitarbeiter einer Abteilung einer Behörde ist, seine fachliche Kompetenz nicht in Frage stellt.
Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer außer Acht, dass das AVG durch die grundsätzliche Beziehung von Amtssachverständigen gekennzeichnet ist.
Es wird beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen abzulehnen.
Zum Antrag auf Einholung eines sportfachlichen Gutachtens ist auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen und zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich die technischen Gegebenheiten der Schusswaffen relevant sind.
Es wird daher beantragt, den Antrag auf Einholung eines sportfachlichen Gutachtens abzulehen.
Ganz davon abgesehen, dass die Vorlage einer, einen Mandanten der Kanzlei des Beschwerdeführers betreffenden Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes Wels mehr als verwundert, ist daraus aber auch für den Beschwerdeführer Nichts zu gewinnen, da die Beurteilung der Frage der Kriegsmaterialeigenschaft im Verfahren vor Gericht lediglich eine Vorfrage darstellt.
Ebenso stellt diese Beurteilung im vom Beschwerdeführer genannten Einfuhrverfahren das halbautomatische Gewehr SLG 94 betreffend lediglich eine Vorfrage dar.
Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um Kriegsmaterial nach dem Waffengesetz handelt, obliegt vielmehr dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. stellt im gegenständlichen Verfahren die Hauptfrage dar."
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit einer an das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen und Flugkörpertechnik, gerichteten verfahrensleitenden Anordnung die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich der Frage der Wesensbestimmung der in Rede stehenden Waffen im Sinn der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089, daher unter Berücksichtigung der Herstellerangaben, der objektiven Eignung der Waffen für den Schießsport bzw. als Jagdgewehre sowie eines tatsächlichen Einsatzes dieser Waffen im Rahmen des Schießsports bzw. als Jagdgewehre, und unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und erteilte den Auftrag zu den (sonstigen) Einwendungen der Beschwerde gegen das Gutachten, insbesondere dahingehend, dass die Gewehre entgegen dem Gutachten vom 03.07.2014 nicht als Militärwaffen, sondern als Sportwaffen konzipiert seien, Stellung zu nehmen und das (nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende) Gutachten vom 03.07.2014, GZ S90931/16-ARWT/WFT/2014, im Original samt der (nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden) damaligen Gutachtensbeauftragung zu übermitteln.
4.2. Die belangte Behörde legte über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes den im Zusammenhang mit einer Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Perg übermittelten Einfuhrantrag des Beschwerdeführers ("Vorherige Einwilligung für das Verbringen von Feuerwaffen/Munition in die Republik Österreich"), in dem die zu verbringende Waffe als "Sportgewehr SLG 94C 7,62 × 39 Halbautomat) bezeichnet wurde, das Ersuchen der belangten Behörde vom 23.06.2014 an das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik, um Gutachtenserstellung sowie die von HR Dipl. Ing. H.D. für das Amt für Rüstung und Wehrtechnik erstellte Gutachten vom 03.07.2014, GZ S90931/16-ARWT/WFT/2014, vor und stellte betreffend die h.g. Gutachtensbeauftragung hinsichtlich der Frage der Wesensbestimmung der verfahrensgegenständlichen Waffen den "Antrag", dass in der Gutachtenserstattung die technischen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gegenständlichen Schusswaffen mit einem Sturmgewehr AK 47 bzw. einem Sturmgewehr M16/AR 15 näher dargestellt und jene Merkmale, die kennzeichnend für derartige Sturmgewehre seien und über welche auch die gegenständlichen Gewehre verfügten, eingehend erläutert bzw. beschrieben werden sollten.
Weiters wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Einstufung von halbautomatischen Versionen von Sturmgewehren insbesondere auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2017, GZ W108 2114466-1/4E, verwiesen werden dürfe, mit welchem die Einstufung eines halbautomatischen Gewehres Heckler & Koch G36 Rifle, Kal. .22lr, (einer halbautomatischen Version des Sturmgewehres G 36) als Kriegsmaterial für rechtens befunden worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass, wie auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt habe, die subjektive Zweckgebung des Nutzens nicht maßgeblich sei. Auch der Wunsch des Herstellers eine Schusswaffe als Sportwaffe auf den Markt bringen zu wollen, um die Absatzmöglichkeiten zu erhöhen, also rein subjektive Erwägungen, seien ohne Bedeutung. Auch das Vorbringen, dass international derartige Schusswaffen zu Sportzwecken verwendet werden würden, sei ebenso wie eine beabsichtige Verwendung der gegenständlichen Schusswaffen in Österreich zu Sportzwecken ohne Belang. Die Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren habe vielmehr ausschließlich anhand rein objektiver Kriterien (wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheiten bzw. Beschaffenheit, optisches Erscheinungsbild) zu erfolgen. Darauf möge das Amt für Rüstung und Wehrtechnik in einer weiteren Beauftragung zur ergänzenden Gutachtenserstattung hingewiesen werden. Darüber hinaus werde eingewendet, dass insbesondere das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erwerb des halbautomatischen Gewehres SLG 94 und des halbautomatischen Gewehres KRGR 15 für die Erstattung eines technischen Gutachtens unerheblich sei. Ansonsten sei auf die Ausführungen im Bescheid sowie den Schriftsatz, mit welchem die Beschwerdevorlage erfolgte, zu verweisen.
4.3. Der Beschwerdeführer legte über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes den Einfuhrantrag (das Formular "Vorherige Einwilligung für das Verbringen von Feuerwaffen/Munition in die Republik Österreich") vor und führte dazu aus, dass er das Formular der Bundespolizeidirektion Linz am 15.02.1996 vorgelegt habe, welches in weiterer Folge von der Behörde ausgestellt und nach Deutschland übermittelt worden sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Linz an die Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 16.02.1996, das gegen die Erteilung der Einfuhrbewilligung keine Einwände bestünden, das Schreiben der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 21.02.1996 an den Beschwerdeführer, mit welchem die bestätigte Einfuhrbewilligung übermittelt worden sei, sowie den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 11.05.2010, wonach die Staatsanwaltschaft ersucht und angewiesen worden sei, den Beweisgegenstand, einen KRG-15 Halbautomaten M4, an den Beschwerdeführer gegen Vorweis eines entsprechenden waffenrechtlichen Dokuments auszufolgen, in Vorlage und gab an, dass nicht verständlich sei, warum sich diese Urkunden nicht im Verwaltungsakt befänden, zumal sie von ihm im Verfahren vorgelegt worden seien. Dies ebenso wie der Nachweis der gerichtlichen Bestätigung des Erwerbes des halbautomatischen Gewehres KRGR-15 laut Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 11.05.2010.
4.4. Schließlich erstattete HR Dr. I.W. für das Bundesministerium für Landesverteidigung, Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik (ARW/WTF), zur h.g.
Gutachtensbeauftragung hinsichtlich der Frage der Wesensbestimmung der verfahrensgegenständlichen Waffen unter Vorlage des originalen Gutachtens GZ S90931/16-ARWT/WFT/2014 folgende ergänzende technische Stellungnahme vom 08.01.2018:
"ARWT/WFT wurde von o.a. Gericht beauftragt, das Gutachten zu o.a. Zahl hinsichtlich der Frage der Wesensbestimmung der in Rede stehenden Waffen im Sinn der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ergänzen, wobei Herstellerangaben, die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport bzw. als Jagdgewehre, sowie ein tatsächlicher Einsatz dieser Waffen im Rahmen des Schießsportes bzw. als Jagdgewehre unter Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde insbesondere dahingehend, dass die in Rede stehenden Gewehre zu Sportzwecken konstruiert, produziert und veräußert wurden und dass sie national und international zu sportlichen Wettkämpfen eingesetzt und verwendet würden, zu berücksichtigen wären.
Überdies möge auch zu den (sonstigen) Einwendungen der Beschwerde gegen das Gutachten, insbesondere dahingehend, dass die Gewehre entgegen dem Gutachten nicht als Militärwaffen, sondern als Sportwaffen konzipiert seien, Stellung genommen und das (nicht in dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegende) Gutachten vom 3.7.2014, GZ S90931/16-ARWT/WFT/2014, im Original samt der (nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden) damaligen Gutachtensbeauftragung übermittelt werden.
Dazu ist folgendes festzustellen: das verfahrensgegenständliche Gutachten wurde vom damaligen Leiter der Abt. WFT, HR [DI H.D]. erstattet, der sich allerdings nicht mehr in dieser Position befindet. Der Gefertigte, HR [Dr. I.W]., ist Leiter des Bereiches WMT und führt die Abt. WFT mit. Daher ist der Gefertigte nunmehr zwar zuständig, den Auftrag zu bearbeiten, kann aber naturgemäß ein Gutachten das ein anderer verfasst hat, nicht ergänzen. Zur Klärung der o.a. Fragen wäre die Erstattung eines neuen Gutachtens erforderlich (Problematik Sachverständigenhaftung).
Technisch ist zu dem verfahrensgegenständlichen Gutachten auszuführen, dass festgestellt wurde, dass es sich bei dem halbautomatischen Gewehr SLG94 um eine Waffe mit dem Funktionsprinzip AK47 Kalaschnikow handelt.
Bei der zweiten Waffe, dem halbautomatischen Gewehr KRGRI5 wurde festgestellt, dass es sich um eine Waffe mit dem Funktionsprinzip des amerikanischen Sturmgewehres M 16 handelt.
Diese Feststellung betrifft grundsätzlich das Waffensystem. Beide Waffen sind Gasdrucklader mit einer unterschiedlichen speziellen Verriegelung des Verschlusses. Eine weitere Eigenschaft dieser beiden Waffensysteme ist ursprünglich die Verwendung für halbautomatisches und vollautomatisches Feuer.
Gem. der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl Nr. 624, § 1 Abschn. I Z 1 lit. a sind vollautomatische Gewehre als Kriegsmaterial einzustufen.
Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gewehre ausschließlich über eine halbautomatische Funktion verfügen wurde vom Antragsteller zwar behauptet, aber technisch nicht überprüft. Es wäre nach Ansicht des Gefertigten auch erforderlich zu überprüfen, ob mit einem vertretbaren technischen Aufwand eine vollautomatische Funktion erreichbar wäre. Noch dazu, da beide Systeme ursprünglich für eine vollautomatische Funktion konzipiert wurden. Gem. leg. cit. § 1 Abschn. I Z 1. lit. c wären Läufe und Verschlüsse ebenfalls als Kriegsmaterial einzustufen.
Nach Ansicht des Gefertigten wäre es unbedingt erforderlich zu überprüfen, ob bei den verfahrensgegenständlichen Waffen der Lauf bzw. der Verschluss zu den Waffen des ursprünglichen Systems kompatibel ist. Bejahendenfalls wären jedenfalls Lauf und Verschluss an sich als Kriegsmaterial einzustufen.
Erst wenn diese technischen Vorfragen überprüft wurden, wäre es nach Ansicht des Gefertigten zielführend, eine Überprüfung der Wesensbestimmung für Sportzwecke der verfahrensgegenständlichen Waffen durchzuführen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass baugleiche Waffen durch die zuständige Behörde als Waffen der Kategorie B eingestuft wurden, ist richtig."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1. Das Waffengesetz - WaffG lautet (auszugsweise):
"...
Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
....
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
...
Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Kartuschen verschossener Munition und
2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
...
3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17.
...
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
...
Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
..."
Das Kriegsmaterialgesetz - KMG, lautet (auszugsweise):
"...
Kriegsmaterial
§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
..."
Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise):
"...
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
- c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und
- b.
....."
3.3.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.3.3. Ausgehend vom dargestellten Verwaltungsgeschehen/Sachverhalt und der angeführten Rechtslage liegen im vorliegenden Fall besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn aus folgenden Gründen vor:
Wie sich aus der gerichtlich eingeholten technischen Stellungnahme vom 08.01.2018 (oben Punkt I.4.4.) ergibt, sind im Beschwerdefall technische Vorfragen nicht ausreichend geklärt und technisch nicht überprüft, so ob es sich um halbautomatische Gewehre handelt. Dass die beiden verfahrensgegenständlichen Gewehre ausschließlich über eine halbautomatische Funktion verfügen, wurde laut der technischen Stellungnahme vom 08.01.2018 technisch nicht überprüft und es ist auch anhand des Akteninhaltes nicht ersichtlich, dass eine derartige technische Überprüfung durchgeführt wurde und dem Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, zu Grunde liegt. Die Relevanz ergibt sich daraus, dass vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre per se Kriegsmaterial darstellen. Technisch zu überprüfen ist ferner, ob bei den verfahrensgegenständlichen Waffen der Lauf bzw. der Verschluss zu den Waffen des ursprünglichen vollautomatischen Funktionssystems, also zu Kriegsmaterial, kompatibel ist, zumal etwa Läufe und Verschlüsse (sofern sie nicht gemäß § 42b deaktiviert worden sind) für Kriegsmaterial ebenfalls als Kriegsmaterial anzusehen sind (vgl. § 1 I. 1. lit. c KMV).
Selbst wenn es sich bei den in Rede stehenden Waffen um halbautomatische Gewehre handelte, stellt sich der Sachverhalt als nicht geklärt dar: Nach der Kriegsmaterialverordnung (KMV) stellen halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial dar, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.
Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und in den Ausführungen zur Beschwerdevorlage meint - daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehenden Waffen bei Annahme, dass sie halbautomatische Gewehre sind, kein Kriegsmaterial darstellen, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Ob dies bei den gegenständlichen Gewehren der Fall ist bzw. ob es sich um Sportwaffen/Jagdwaffen im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen handelt, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes/der bisherigen Ermittlungsergebnisse nicht beurteilt werden. Bei rechtsrichtiger Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen hätte die belangte Behörde die Wesensbestimmung der verfahrensgegenständlichen Waffen überprüfen und hätte in die dabei vorzunehmende Gesamtbetrachtung Herstellerangaben ebenso einfließen lassen müssen wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport (bzw. für die Jagd) sowie gegebenenfalls einen tatsächlichen Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports (bzw. der Jagd) sowie auch die (Menge der) Merkmale der Waffen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind. Die belangte Behörde hat jedoch - ausgehend von einer falschen Rechtsansicht bzw. in Unkenntnis der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner oben dargestellten Entscheidung Ra 2015/11/0089 herausgebildeten Kriterien zur Wesensbestimmung - die dahingehenden notwendigen Ermittlungen unterlassen. Weder liegen diesbezüglich Ermittlungsergebnisse in den vorgelegten Verwaltungsakten auf noch ist ersichtlich, dass die bisherigen Ermittlungsschritte der belangten Behörde auf dieses Beweisergebnis abzielten. Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende, von der belangten Behörde eingeholte Gutachten erweist sich, wie die belangte Behörde in ihrem "Antrag" zum gerichtlichen Auftrag zur Gutachtensergänzung, in der sie überdies eine "weitere Beauftragung zur ergänzenden Gutachtenserstattung" für erforderlich erachtet (siehe oben Punkt 4.3.), im Ergebnis selbst einräumt, als ungeeignet, die nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2015/11/0089 erforderliche Frage der Wesensbestimmung der in Rede stehenden Waffen zu beantworten. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 39 Abs. 2 AVG) nicht die geeigneten Schritte gesetzt, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wesensbestimmung der Waffen, wobei die rein militärischen Merkmale der Waffen, die Herstellerangaben, die objektive Eignung der Waffen für die Jagd oder den Schießsport und gegebenenfalls ihr tatsächlicher Einsatz im Rahmen der Jagd oder beim Schießsport erhoben/berücksichtigt werden müssen und wobei bei der Gesamtbetrachtung darauf Bedacht zu nehmen ist, dass je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen wird. Da nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung Ra 2015/11/0089 in die Gesamtbetrachtung Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports, sind die sich darauf beziehenden Angaben des Beschwerdeführers insbesondere dahingehend, dass die in Rede stehenden Gewehre zu Sportzwecken konstruiert, produziert und veräußert wurden, dass sie national und international zu sportlichen Wettbewerben eingesetzt und verwendet würden, und dass die Gewehre entgegen dem Gutachten nicht als Militärwaffen, sondern als Sportwaffen konzipiert seien, nicht (wie die belangte Behörde meint) von vornherein unerheblich.
Nach dem Gesagten mangelt es an Feststellungen/Ermittlungsergebnissen in erheblichen, zentralen (technischen) Punkten (sowohl in Bezug auf die technischen Vorfragen als auch hinsichtlich der Wesensbestimmung).
Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest. Die belangte Behörde hat Ermittlungen und Feststellungen in entscheidungswesentlichen Punkten unterlassen und nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen durchgeführt. Der angefochtene Bescheid ist in dieser Hinsicht von keiner nachvollziehbaren Sachverhaltsdarstellung getragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht deshalb auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Kriterien zur Wesensbestimmung veranlassten ergänzenden Erhebungen führten nicht zur angestrebten Vervollständigung des Sachverhaltes, vielmehr stellte sich heraus, dass Ermittlungen in einem noch größeren Umfang fehlen. Im vorliegenden Fall liegen somit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071).
Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden (in dem die Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin bereits angeordnet worden war) die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.
Soweit die belangte Behörde auf die h.g. Entscheidung vom 12.10.2017, W108 2114466-1/4E, verweist, unterscheidet sich der vorliegende Fall in Bezug auf Entscheidungsreife und Ermittlungsmängel erheblich von dem der genannten h.g. Entscheidung zu Grunde gelegenen Fall, in dem die Sachverhaltserhebung und die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde sowie das eingeholte Gutachten - auch im Hinblick auf die Beantwortung der relevanten Frage, ob die Waffe für militärische Zwecke oder als Sport- und/oder Jagdwaffe wesensbestimmt war bzw. eine Sport- und/oder Jagdwaffe im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt - vollständig waren, zumal auch von der belangten Behörde nicht festgestellte Tatsachenelemente (Herstellerangaben) aktenkundig waren (als Ermittlungsergebnis bereits vorlagen). Genau das ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass § 14 VwGVG eine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der vollständigen Verwaltungsakten vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass alle (und nicht bloß von der Behörde ausgewählte) Aktenteile und alle Urkunden/Ermittlungsergebnisse vorzulegen sind, die der Behörde für die Entscheidung zur Verfügung standen, um das Verwaltungsgericht in die Lage zu versetzen, seine Entscheidung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes treffen zu können. Die Beurteilung der Relevanz von Aktenteilen/Urkunden/Ermittlungsergebnissen muss dem Verwaltungsgericht überlassen bleiben.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen - auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist - schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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