KMG §2
KMG §3
VwGVG §28 Abs2
WaffG §18
WaffG §5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2114466.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 10.07.2015, Zl. S90931/188-Recht/2015, betreffend Abweisung eines Antrages nach dem WaffG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 31.03.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin in Bezug auf das halbautomatische Gewehr XXXX beim Bundesminister für Landesverteidigung und Sport (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Ein -, Aus- und Durchfuhr nach dem Kriegsmaterialgesetz bzw. die "Bestätigung" es sich bei der genannten Schusswaffe nicht um Kriegsmaterial handle.
1.2. In der Beilage wurden (Zulassungs‑)Unterlagen zur genannten Schusswaffe übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Produktinformationen:
"Bei den Gewehren vom Typ XXXX hergestellt von der Firma XXXX in Deutschland handelt es sich um eine eigenständige Entwicklung eines Kleinkalibergewehres mit der äußeren Gestaltung des Sturmgewehrs vom Typ Heckler & XXXX, wie es derzeit von verschiedenen Armeen als Dienstgewehr eingesetzt wird. Die Waffe ist auch in ihrem Ursprungskaliber .223 bei Sportschützen aufgrund ihres geringen Gewichts und ihrer Präzision sehr geschätzt. Die nachfolgenden Seiten sollen einen Überblick über die vollkommen abweichende Konstruktionsweise der Kleinkaliberwaffe im Vergleich zur Großkaliberversion geben. Hierzu werden die jeweiligen Waffenmerkmale auf je einer Seite gegenübergestellt. Zu Beginn ist gleich zu vermerken, dass die Kleinkaliberwaffe keinerlei Bauteile des Originalgewehrs verwendet. Auch sind die verwendeten Materialien von der Güte her völlig unterschiedlich, so dass es alleine aus diesem Grund nicht möglich ist die Kleinkaliberwaffe auf ein größeres Kaliber umzurüsten. Auch ist es nicht möglich einzelne Baugruppen der beiden Waffen gegeneinander zu tauschen, so kann beispielsweise kein Griff mit Abzugssystem im Kaliber .223 mit Komponenten im Kaliber .22L.R. montiert werden."
2.1. Die belangte Behörde ersuchte im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Schusswaffe das Amt für Rüstung und Wehrtechnik, Abteilung Waffen- und Flugkörpertechnik (im Folgenden: ARWT/WFT), um Gutachtenserstellung.
2.2. Das in der Folge eingelangte Gutachten des ARWT/WFT, das auf den Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin basiert, vom 20.04.2015 hat folgenden Inhalt:
"Gutachten
Grundlagen
Fachliteratur & Ergebnisse von Recherchen
ÖNORM S1370, Handfeuerwaffen und deren Teile – Benennungen und Definitionen
Befundung & Beschreibung
Die Waffe XXXX wird in Deutschland von der Fa. XXXX gefertigt und weist folgende technische Merkmalswerte auf:
Kaliber: .22lr Ausführung: Sturmgewehr
Funktionsprinzip: Halbautomat,
Rückstoßlader Schaft: Kunststoff schwarz,
klappbar
Magazinkapazität:10 Patronen Gewicht: ca. 2,7 kg
Visier: mechanisch
Gesamtlänge: 889 mm Lauflänge: 457 mm
Bild kann nicht dargestellt werden
Die Waffe wird in Lizenz der Fa. XXXX erzeugt.
Es sind keine Teile mit einer vollautomatischen Waffe tauschbar.
Die Waffe ist äußerlich ein Nachbau des deutschen Sturmgewehres im Kaliber 5,56 * 45 mm, eines vollautomatischen Gasdruckladers. Dieser wäre aus technischer Sicht gemäß §1 Abschnitt I Z1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22 November 1977 als vollautomatisches Gewehr einzustufen.
Da die .22lr Patrone offenbar zu wenig Gasdruck für die Umsetzung des originalen Gasdrucklader Konzepts liefert, ist der Nachbau als halbautomatischer Rückstoßlader nach einem anderen technischen Prinzip aufgebaut.
Bewertung & Gutachten
Gemäß angeführter Merkmale ist die Waffe XXXX, ein halbautomatisches Gewehr gemäß §1 Abschnitt I Z1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22 November 1977.
Zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen zur Kriegsmaterialeigenschaft von halbautomatischen Gewehren und Karabinern wird beurteilt:
Sportliche Anwendung
Die Waffe ist der Nachbau eines Militärgewehrs und weist keine für eine nationale systemisierte Schießsportsparte ausgelegte Konzeption auf.
Jagdliche Anwendung
Da
* die Waffe konstruktiv zur Verwendung von Wechselmagazinen ausgelegt ist, die mehr als zwei Patronen aufnehmen können und landesgesetzliche Regelungen die jagdliche Anwendung auf Waffen beschränken, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann,
* die Ausführung als Militärwaffenkopie auf keine jagdliche Konzeption hinweist und
* die geringe Auftreffenergie des Geschoßes die praktische Eignung für jagdliche Zwecke wesentlich herabsetzt, insbesondere unter Beachtung energiebezogener Nutzungsbeschränkungen gemäß landesgesetzlicher Regelungen
wird die Zweckbestimmung als Jagdwaffe nicht erachtet.
Gemäß technischer Bewertung ist das Gewehr XXXX, daher weder der Ausnahmebestimmung als Jagd- noch als Sportwaffe für halbautomatische Gewehre und Karabiner gemäß §1 Abschnitt I Z1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung BGBL. Nr. 624 vom 22 November 1977 zuzuordnen.
Anmerkungen zur Bewertung der Kriegsmaterialeigenschaft
Zur Einstufung als Kriegsmaterial ist anzumerken, dass die Zweckbestimmung dieses Waffentyps als Replica darin besteht, sichtbare Merkmale eines bedeutenden militärischen Gewehrs mit gängigen, preisgünstigen und wirkungsschwächeren Patronentypen zu kombinieren (.22 lr, 9x19mm), die ein Schießen hinsichtlich Kosten und Schießanlagen erleichtern und - abhängig von der jeweiligen nationalen Gesetzeslage - die Erlangung der Genehmigung zu Handel und Besitz vereinfachen.
Die Munitionswirkung des Gewehrs XXXX, ist gegenüber einem Gewehr bzw. Karabiner militärischer Zweckbestimmung charakteristisch leistungsschwächer, was eine herabgesetzte Eignung für militärische Zwecke bewirkt.
Diese und vergleichbare Waffen sind daher weder speziell für militärische Zwecke noch speziell für eine systemisierte Schießsportsparte oder als Jagdwaffe konzipiert und wesensbestimmt.
Die Auslegung dieser Waffen ist für Personen bestimmt, die primär an Formgebung und Merkmalen eines Militärgewehrs interessiert sind und dieses Gewehr dann auch für persönliches sportliches oder jagdliches Schießen im Umfang der Eignung des Gewehrs nutzen.
Zur rechtlichen Bewertung der technischen Stellungnahme wird daher darauf hingewiesen, dass die bestehende Verordnung einen Interpretationsspielraum hinsichtlich der Begriffe Sport, Sport- und Jagdwaffe bewirkt; im Besonderen, wenn Waffen nicht ausschließlich und eindeutig einer militärischen, jagdlichen oder (systemisierten) sportlichen Zweckbestimmung zuzuordnen sind, sondern auch für verschiedene Zwecke verwendet werden können."
1.3. Die belangte Behörde übermittelte dieses Gutachten der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs und gab Gelegenheit, hierzu binnen Frist Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte hierzu bei der Behörde nicht ein.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Einstufung, dass ein halbautomatisches Gewehr XXXX, nicht als Kriegsmaterial anzusehen sei, abgewiesen, da es sich bei einem halbautomatischen GXXXX, gemäß § 44 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial um ein Gewehr der Kategorie
A (§ 18 WaffG) bzw. um Kriegsmaterial handle.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges erwog die Behörde Folgendes:
"Nach § 44 WaffG stellt die Behörde auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schusswaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
Nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG sind Schusswaffen Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen der Kategorie A (§§ 17 und 18), der Kategorie B (§§ 19 bis 23) und der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).
In § 18 WaffG werden Regelungen Kriegsmaterial betreffend getroffen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 18 WaffG sind der Kategorie A demnach Schusswaffen zuzuordnen, die als Kriegsmaterial einzustufen sind.
Wesentlich bei der Zuordnung zur Kategorie A ist daher, ob es sich beim antragsgegenständlichen Objekt um Kriegsmaterial handelt.
Weiters ist anzumerken, dass von der obigen Bestimmung des § 2 WaffG abgesehen, im Waffengesetz im Hinblick auf als Kriegsmaterial einzustufende Schusswaffen nicht mehr von Schusswaffen der Kategorie A gesprochen wird bzw. keine Differenzierung zwischen als Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen und sonstigem Kriegsmaterial getroffen wird, sondern nur mehr von Kriegsmaterial die Rede ist.
Welche Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes anzusehen sind, ist nach der Legaldefinition des § 5 WaffG zu beurteilen.
Nach § 5 Abs 1 WaffG sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände Kriegsmaterial.
Abweichend davon sind Kartuschen verschossener Munition sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Abschnitt I Z 1 lit c der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, nicht Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes (vgl. § 5 Abs 2 WaffG).
Grundsätzlich sind sohin die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial aufgezählten Gegenstände als Kriegsmaterial im Sinne des Waffengesetzes anzusehen.
Nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre als Kriegsmaterial anzusehen.
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial ergibt, sind halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich als Kriegsmaterial einzustufen.
Eine Ausnahme findet sich lediglich für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre.
Bei der Bestimmung für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre handelt es sich sohin lediglich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.
Die Abgrenzung zu als Kriegsmaterial anzusehenden halbautomatischen Gewehren zu halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren hat dabei ausschließlich anhand rein objektiver Kriterien (wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheiten bzw. Beschaffenheit, optisches Erscheinungsbild) zu erfolgen.
Es kommt folglich nicht darauf an, ob einzelne Personen aus ihrer Sicht heraus Gegenstände als Jagd- oder Sportwaffen sehen oder der Gebrauch auf diese Weise möglich aber wesensfremd wäre, sondern sind rein objektive Kriterien maßgeblich.
Weiters ist dazu zu bemerken, dass aus dem Umstand, dass einzelne Personen Waffen bei Schießwettbewerben verwenden wollen oder verwenden, noch lange nicht geschlossen werden kann, dass die dabei benutzten Waffen zu Sportwaffen werden.
Insbesondere halbautomatische Gewehre, die einer als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe nachempfunden werden/wurden bzw. die technisch zwar verändert, jedoch lediglich Versionen einer zweifelsfrei als Kriegsmaterial einzustufenden Schusswaffe darstellen, können jedenfalls nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff des § 1 WaffG bzw. der "Kriegsmaterialverordnung" subsumiert werden.
Wie bereits oben ausgeführt bzw. sich aus den technischen Beschreibungen und Beurteilung ergibt, handelt es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe um ein halbautomatisches Gewehr.
Das gegenständliche Gewehr beruht auf dem Konzept einer Militärwaffe, nämlich dem
Sturmgewehr XXXX
Das halbautomatische Gewehr XXXX verfügt über das Kaliber .22lr. Da die .22lr Patrone offenbar zu wenig Gasdruck für die Umsetzung des originalen Gasdrucklader Konzepts liefert, ist der Nachbau als halbautomatischer Rückstoßlader nach einem anderen technischen Prinzip aufgebaut. Es sind keine Teile mit einer vollautomatischen Waffe tauschbar.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Waffe - wie sich zweifelsfrei aus den obigen Ausführungen zu den technischen Gegebenheiten ergibt - um einen Nachbau des Sturmgewehres XXXX handelt.
Dass Teile des gegenständlichen halbautomatischen Gewehre, wie etwa Lauf, Verschluss und Abzugseinrichtung, nicht mit dem vollautomatischen Sturmgewehr XXXX tauschbar sind, ist unerheblich, da die Hintanhaltung der Abgabe von Dauerfeuer oder die Verhinderung der Tauschbarkeit von Lauf und Verschluss mit der vollautomatischen Version keine Beurteilungskriterien bei der Einstufung eines halbautomatischen Gewehres darstellen.
Im Hinblick darauf ist auch zu betonen, dass die Änderung der Abgabe von Dauerfeuer nichts an der Kriegsmaterialeigenschaft einer Waffe zu ändern vermag (vgl. VwGH vom 11. November 1985, Zl 85/12/0043).
Dass es sich beim gegenständlichen halbautomatischen Gewehr um eine Version des Sturmgewehres G 36 handelt, ergibt sich insbesondere auch aus den von der [Beschwerdeführerin] vorgelegten Unterlagen.
Beim (vollautomatischen) Sturmgewehr XXXX handelt es sich zweifelsfrei um Kriegsmaterial.
Das antragsgegenständliche Gewehr stellt sohin eine halbautomatische Version eines Sturmgewehres dar bzw. ist konstruktiv dem Sturmgewehr XXXX nachgebaut.
Es handelt sich sohin um eine Militärwaffenkopie.
Das gegenständliche, auf einem zweifelsfrei als Kriegsmaterial anzusehenden vollautomatischen Gewehr bzw. Sturmgewehr basierende Gewehr stellt sohin auch keine Jagd- oder Sportwaffe dar bzw. kann nicht unter den Jagd- oder Sportwaffenbegriff der o.a. Verordnung subsumiert werden.
Das halbautomatische Gewehr XXXX ist vielmehr als Schusswaffe der Kategorie A (§ 18 WaffG) bzw. als Kriegsmaterial einzustufen.
Diesbezüglich ist auch auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2004, Zl 2003/11/0307, sowie vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103, zu halbautomatischen Versionen des Sturmgewehres XXXX, zu verweisen.
Hinsichtlich der beiden halbautomatischen Versionen eines XXXX, nämlich eines halbautomatischen Gewehres XXXX, sowie eines halbautomatischen Gewehres XXXX, wurde ausgeführt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Gewehren handle es sich nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial um Kriegsmaterial, nicht beanstandet wird.
Da es sich beim antragsgegenständlichen, halbautomatischen Gewehr um Kriegsmaterial handelt, war daher der Antrag abzuweisen."
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher Folgendes ausgeführt wird (Fehler wurden nicht korrigiert):
"Sachverhalt:
Mit dem bekämpften Bescheid stuft die Beschwerdegegnerin ein halbautomatisches Kleinkaliber- Gewehr der Firma XXXX als Kriegsmaterial ein. Im Wesentlichen bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihrem Mitarbeiter (ARWT/WFT) angefertigte Amtsgutachten, welches bestätigt, dass keine Teile mit einer vollautomatischen Waffe tauschbar sind und das Kal. 22lr zu wenig Gasdruck liefert, dass damit ein vollautomatisches Rückstoßlader resultieren könnte, sondern lediglich ein halbautomatischer Rückstoßlader mit einem anderen technischen Prinzip. Dieser Nachbau eines Militärgewehres sei keine für eine nationale systemisierte Schiesssportsparte ausgelegte Konzeption. Der Sachverständige vermutet, dass das Gewehr keine jagdliche Anwendung habe. Die verfahrensgegenständliche Waffe sei daher weder Jagd- noch Sportwaffe im Sinne halbautomatischer Gewehre und Karabiner. Dieses Gewehr sehe aber aus wie ein militärisches Gewehr. Der Sachverständige bestätigt aber, dass es aufgrund des Kalibers weder speziell für militärische Zwecke noch speziell für eine systemisierte Schiessportsparte oder als Jagdwaffe konzipiert und wesensbestimmt sei. Lediglich aufgrund des Aussehens stuft das BMLVS die Waffe daher als Kriegsmaterial ein.
Kein Kriegsmaterial:
Bei richtiger Beurteilung liegt tatsächlich ein Sportgewehr aber auch ein Jagdgewehr vor. Bei der Abgrenzung zwischen halbautomatischem Kriegsmaterial und halbautomatischen Jagd- und Sportgewehren kommt es rein auf objektive Kriterien wie zum Beispiel Konstruktion, technische Gegebenheit, Beschaffenheit und optisches Erscheinungsbild an.
Weder Konstruktion noch technische Gegebenheiten und Beschaffenheit lassen diese Waffe unter Kriegsmaterial subsumieren lediglich das optische Erscheinungsbild, als einziges Kriterium erfüllt diesen Umstand. Im jagdlichen Bereich werden Gewehre mit dem Kaliber .22lr insbesondere als Schonzeitwaffen von Jägern geführt, also jener Zeit in der größeres Schalenwild nicht bejagt werden darf, Marder, Füchse und sonstiges Raubwild hingegen schon. Das gegenständliche XXXX ist weder von der Konstruktion der technischen Gegebenheiten noch der Beschaffenheit eine tatsächliche Version des militärischen XXXX Sturmgewehres (Kriegsmaterial), sondern ein rein für sportliche Zwecke konstruiertes, in seinen technischen Gegebenheiten und in seiner Beschaffenheit ebenfalls rein auf sportliche Zwecke abgestimmtes Lizenzprodukt bloß mit dem optischen Merkmal das dem der XXXX nachempfunden ist.
Die Tatsache, dass ein halbautomatisches Sportgewehr nur optisch einem vollautomatischen Sturmgewehr (Kriegsmaterial) gleich ist, stellt laut eigener Argumentation der belangten Behörde nur eines von mehreren Entscheidungskriterien dar, ist aber nicht als einziges zulässig. Gerade bei der optischen Erscheinung kann eine militärische Verwendbarkeit bei einem sehr schwachen Kaliber nicht abgeleitet werden.
Das gegenständliche Gewehr XXXX verfügt über einen äußerst geringen Gasdruck und ein kleines Kaliber, sodass ein derartiges Gewehr nicht sinnvoll für einen militärischen Einsatz verendet werden kann. Dies attestiert der Amtssachverständige der belangten Behörde ohnehin.
Die belangte Behörde übt unzweckmäßiges Ermessen beim Interpretationsspielraum der KMVO betreffend die Begriffe "Jagd, Sport, bzw. Sportgewehre". Unter Sportwaffen können nicht ausschließlich Waffen gemeint sein, die lediglich für Wettkampfgeschehen (noch dazu nur nationale) systemisierte sportliche Wettkämpfe konstruiert wurden, bzw. werden. Sportliches Schießen kann auch ohne Wettkämpfe auf Schießplätzen stattfinden und außerdem werden bei systemisierten sportlichen Wettkämpfen ständig Reglementänderungen vorgenommen. Die unzweckmäßige Ermessensausübung der belangten Behörde würde der Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen Sport- und Jagdschützen schaden. Training, Ausgleich und bloße Freizeitbeschäftigungen im Bereich des sportlichen und jagdlichen Schießens würde völlig negierte. Hinsichtlich der jagdlichen Verwendung einer derartigen Waffe steht dieser ein Einsatz als Schonzeitgewehr nichts im Wege. Der gegenständliche Kleinkaliber Halbautomat und wesensgleiche andere Halbautomatische Gewehre für sportliche Zwecke unterliegt daher der Ausnahmebestimmungen des § l Kriegsmaterialverordnung für Jagd und Sportgewehre, die eben nicht als Kriegsmaterial anzusehen sind.
Im jagdlichen Bereich werden derartige Waffen zur Übung und Erhaltung der Schießfertigkeit bei geringerer Lärmbelästigung und günstiger Munition auf Schießständen verwendet.
Aus diesem Grund ist der Bescheid auch materiell rechtswidrig.
Zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung führt die Beschwerdeführerin noch aus, dass die belangte Behörde nähere Untersuchungen der Waffe hinsichtlich der Entscheidungskriterien ob militärisch oder sportlich/jagdlich nicht vorgenommen hat. Der niedrige Gasdruck, keine panzerbrechende Wirkung, keine Möglichkeit des Umbauens von Halbautomat auf Vollautomat, kein sinnvoller Einsatz als Kriegswaffe, (das muss hier gesagt werden, gegen Menschen, ) und daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei legalem aber auch bei illegalem Besitz einer derartigen Waffe.
Die Beschwerdeführerin erachtet es auch als bedenklich, dass ein Bediensteter des BMLVS, der somit in einer engen Nahebeziehung zu dieser Behörde steht, von dieser wirtschaftlich abhängig und weisungsgebunden ist, ein Gutachten als angeblich unabhängiger Sachverständiger verfasst. Dies wird als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt und gestellt der
ANTRAG
Auf Einholung eines waffentechnischen Gutachtens betreffend das Vorliegen der Kriegsmaterialeigenschaft des Kleinkaliberautomaten XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht.
Beschwerdeanträge:
Die Beschwerdeführerin stellt daher folgenden
ANTRÄGE
Das Bundesverwaltungsgericht möge
1. eine mündliche Verhandlung durchführen bzw.
2. den angefochtenen Beschied dahin gehend abändern, dass es sich bei dem halbautomatischen Gewehr XXXX nicht um Kriegsmaterial, sondern um eine Schusswaffe der Kategorie B handelt
in eventu
3. den Bescheid aufheben und der belangten Behörde nach Verfahrensergänzung die Erfassung eines neuen Bescheides auftragen.
An Kosten werden beantragt:
Pauschalierter Aufwandersatz €2.620,00
PG € 30,00
€2.650,00"
3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und erstattete zur Beschwerde folgende Gegenausführung:
"Zum Vorbringen, dass es sich beim gegenständlichen Gewehr um ein Sportgewehr und ein Jagdgewehr handeln würde, ist Folgendes zu bemerken:
Nach § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial sind insbesondere halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre, als Kriegsmaterial anzusehen.
Demnach sind halbautomatische Karabiner und Gewehre grundsätzlich als Kriegsmaterial einzustufen.
Bei der Bestimmung für halbautomatische Jagd- und Sportgewehre handelt es sich sohin lediglich um eine restriktiv auszulegende Ausnahmebestimmung.
Wie sich aus der obigen Bestimmung ergibt, wird bei der Abgrenzung von als Kriegsmaterial anzusehenden, halbautomatischen Gewehren mit halbautomatischen Jagd- oder Sportgewehren weder auf ein bestimmtes Kaliber noch auf die besonders gute Eignung für militärische Zwecke abgestellt.
Wie den Ausführungen im gegenständlichen Bescheid zu entnehmen ist, handelt es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe um eine halbautomatische Militärwaffenkopie eines (halb- und vollautomatischen) Sturmgewehres XXXX.
Die gegenständliche Waffe beruht sohin konstruktiv auf dem Sturmgewehr XXXX.
Dass es sich beim gegenständlichen halbautomatischen Gewehr um eine Version des Sturmgewehres G 36 handelt, ergibt sich insbesondere auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Diese Unterlagen zeigen eine Gegenüberstellung des Sturmgewehres XXXX mit der antragsgegenständlichen Schusswaffe.
Von einer Jagd- oder Sportwaffe kann daher keine Rede sein.
Ob einzelne Personen aus ihrer Sicht derartige Schusswaffen zur Jagd oder zu Sportzwecken zu verwenden beabsichtigen, ist jedenfalls unerheblich.
Ansonsten ist auf die Ausführungen im Bescheid zu verweisen.
Im Hinblick auf die nunmehrige Erklärung der Beschwerdeführerin zur mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ist bemerkenswert, dass sich diese, obwohl ihr mit Schreiben vom 21. Mai 2015, GZ S90931/147-Recht/2015, im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben wurde, trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden wird, soweit nicht die Stellungnahme der [Beschwerdeführerin] anderes erfordert, keinerlei Rückäußerung durch die [Beschwerdeführerin] erfolgt.
Die Beschwerdeführerin sah demnach im Verfahren vor der belangten Behörde keinen Grund für Einwendungen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass auch die nunmehrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur gegenständlichen Schusswaffe nicht zu überzeugen vermögen.
Zum Vorbringen, dass die Einbindung eines wirtschaftlich abhängigen und weisungsgebundenen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Sachverständiger einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen würde, ist zunächst zu bemerken, dass die allein auf seiner fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (Erkenntnis des VwGH vom 29. April 2013, 2009/02/0024, vom 29. April 2011, 2010/09/0230 etc.)
Zu diesem Vorbringen ist weiters auf die Bestimmung des § 52 AVG zu verweisen.
Nach § 52 Abs 1 AVG sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden kann. Wie sich aus der Bestimmung des § 52 Abs 1 AVG ergibt, ist die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag dies keine Fehlerhaftigkeit eines Verfahrens zu begründen."
4. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 05.04.2016 die Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie BMF-OI0311/0041-IV/8/2007, V B 0401, in Vorlage und erstattete zur Beschwerde folgendes ergänzendes Vorbringen (Fehler wurden nicht korrigiert).
" Ergänzend führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Republik Österreich selbst in einer Arbeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Finanzen GZ BMV-0103 l 1/0041. IV/8/2007, VB 0401 Anlage 2 davon ausgeht, dass halbautomatische Kleinkalibergewehr für Patronen des Kalibers .22 mit Randfeuerzündung kein Kriegsmaterial darstellen. Die Verhandlungsgegenständliche Waffe ist auf das Kaliber .22 LR (Long Rifet) ausgelegt, welche eine Randpatrone somit mit einem überstehenden Rand am Hülsenboden der verhindert, dass die Patrone im Patronenlager nach vorne gleitet ausgestattet ist. Dieser Rand ermöglicht das ausziehen der Leergeschossenen Hülse aus der Waffe. Die verwendete Munition erfüllt die Voraussetzung einer Randfeuerpatrone im Sinn der Arbeitsrichtlinie. Die Patrone .22 LR (Lang Riefet) in Deutsch .22 LVB (Lang für Büchsen) zündet per Randfeuerzündung. Der Schlagpoltzen trifft auf den vorstehenden Bodenrand mit der Initial Ladung, welche die Treibladung zündet.
Da selbst die Beschwerde bezogene Partei davon ausgeht, dass einem halbautomatischen Kleinkalibergewehr für Patronen des Kalibers .22 mit Randfeuerzündung kein Kriegsmaterial darstellen wiederholt die Beschwerdeführerin den
ANTRAG der Beschwerde
kostenpflichtig stattzugeben.
Urkunde:
Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie BMF-OI0311/0041-IV/8/2007,V B 0401"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, von dem diesen Feststellungen bzw. dem Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten des ARWT/WFT vom 20.04.2015 (siehe oben Punkt 2.2.) und von den Antragsunterlagen (siehe oben Punkt 1.2.), ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren insbesondere auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ARWT/WFT, dem die Beschwerdeführerin weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde substantiiert entgegen zu treten vermochte. Die belangte Behörde hat die für die Beurteilung der Rechtsfrage notwendigen Erhebungen durchgeführt und hat insbesondere ein Gutachten eingeholt, der Beschwerdeführerin dazu die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern, und den Sachverhalt im Wesentlichen auf der Grundlage des Gutachtens festgestellt. Die belangte Behörde erachtete das Gutachten des ARWT/FGT als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar. Dem ist zu folgen und auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, das Gutachten zu entkräften. Weder sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt noch wurde eine Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit/Unrichtigkeit der gutachterlichen Ausführungen substantiiert ersichtlich gemacht und es wurden auch keine begründeten Umstände dargetan, die gegen die fachliche Qualifikation bzw. gegen die Heranziehung des ARWT/WFT bzw. des konkreten Sachverständigen zur Gutachtenserstellung im vorliegenden Fall sprechen würden. Die in der Beschwerde behauptete mangelhafte Sachverhaltsfeststellung kann nicht erkannt werden. Die Sachverhaltserhebung und Sachverhaltsfeststellung der Behörde sowie das eingeholte Gutachten sind – auch im Hinblick auf die Beantwortung der relevanten Frage, ob die Waffe für militärische Zwecke oder als Sport- und/oder Jagdwaffe wesensbestimmt ist bzw. eine Sport- und/oder Jagdwaffe im Sinn der gesetzlichen Bestimmungen vorliegt – vollständig. Soweit Tatsachenelemente, die sich aus den Antragsunterlagen der Beschwerdeführerin ergeben, von der belangten Behörde nicht explizit im Bescheid wiedergegeben (wohl aber der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu Grunde gelegt) wurden, wird dies nachgeholt, wobei, da ohnehin von dem bereits von der Behörde im Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt bzw. vom Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, die Gewährung von Parteiengehör entbehrlich ist. Überdies wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung, insbesondere hinsichtlich der von ihr angegebenen Eignung und des von ihr dargestellten Einsatzes der Waffe, ohnehin einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. Der Umstand allein, dass sich die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung auf die gutachterlichen Ausführungen eines im Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen stützt, vermag noch keine Bedenken gegen dessen volle Unbefangenheit zu begründen, dies insbesondere auch deshalb, weil die auf dessen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt (VwGH 29.06.2017, Ra 2016/06/0150 unter Hinweis auf VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006, mwN). Dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens war daher nicht zu folgen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt und der von der belangten Behörde vorgenommenen Würdigung in der Beschwerde bloß unsubstantiiert entgegen und erstattete in der Beschwerde kein Vorbringen zu wesentlichen Sachverhaltselementen, die nicht bereits Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bzw. der Beurteilung der belangten Behörde gewesen wären. Die Beschwerde brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens und der Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Die Beschwerdeführerin vermochte die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Dieser Sachverhalt war daher – auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände – als erwiesen anzusehen und auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung in der Sache vor.
3.1.3. In der Sache:
3.1.3.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
3.1.3.1.1. Das Waffengesetz - WaffG lautet (auszugsweise):
" Waffen
§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Schußwaffen
§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen
1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
.
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
...
Kriegsmaterial
§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. Kartuschen verschossener Munition und
2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
...
3. Abschnitt
Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)
Verbotene Waffen
§ 17.
...
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(3a) Abs. 1 gilt nicht hinsichtlich des Besitzes und des Führens von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind und Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Staates als Dienstwaffe zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen Staat zur Verfügung stehen.
(3b) Kriegsmaterial darf nur an jemanden überlassen werden, der zu dessen Besitz berechtigt ist. Im Falle einer Überlassung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung des Kriegsmaterials binnen sechs Wochen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport schriftlich unter Anführung der Geschäftszahl der Ausnahmebewilligungen (§ 18 Abs. 2) anzuzeigen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, soweit es sich nicht um Munition mit Leuchtspur-, Rauch-, Markierungs-, Hartkern-, Brand- oder Treibspiegelgeschoß handelt, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
Bestimmung von Schußwaffen
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
..."
3.1.3.1.2. Das Kriegsmaterialgesetz - KMG, lautet (auszugsweise):
" Kriegsmaterial
§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
..."
3.1.3.1.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 - Kriegsmaterialverordnung - KMV, lautet (auszugsweise):
" § 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.
"
3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass es sich bei der in Rede stehenden Waffe um ein halbautomatisches Gewehr handelt, das gemäß § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung Kriegsmaterial darstellt, sofern nicht die in der genannten Bestimmung normierte Ausnahmebestimmung für Jagd- und Sportgewehre zur Anwendung gelangt.
Ob halbautomatische Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Jagdgewehre und Sportgewehre in Betracht kommen (vgl. VwGH 28.02.2017, Ra 2015/11/0089).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die in Rede stehende Waffe kein Kriegsmaterial darstellt, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Aufgrund der Bewertung der in Rede stehenden Schusswaffe im Gutachten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd und/oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. Die Waffe ist der Nachbau eines Militärgewehrs und weist keine für eine nationale systemisierte Schießsportsparte ausgelegte Konzeption auf. Da die Waffe konstruktiv zur Verwendung von Wechselmagazinen ausgelegt ist, die mehr als zwei Patronen aufnehmen können und landesgesetzliche Regelungen die jagdliche Anwendung auf Waffen beschränken, deren Magazin nicht mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, die Ausführung als Militärwaffenkopie auf keine jagdliche Konzeption hinweist und die geringe Auftreffenergie des Geschoßes die praktische Eignung für jagdliche Zwecke wesentlich herabsetzt, insbesondere unter Beachtung energiebezogener Nutzungsbeschränkungen gemäß landesgesetzlicher Regelungen ist auch die Zweckbestimmung als Jagdwaffe nicht zu ersehen. Aus der in den Antragsunterlagen ersichtlichen Produktinformation, dass die Waffe auch in ihrem Ursprungskaliber (wobei die Waffe in der Großkalieberversion als Sturmgewehr ihrem Wesen nach jedenfalls dem militärischen Bereich zuzuordnen ist) bei Sportschützen aufgrund ihres geringen Gewichtes und ihrer Präzision sehr geschätzt werde, kann nicht abgeleitet werden, dass sie ihrem Wesen nach (nicht für den militärischen Bereich, sondern) für den Einsatz beim Schießsport hergestellt wurde oder sie für den militärischen Einsatz ungeeignet wäre. Die in Rede stehende Waffe weist jedenfalls Merkmale einer militärischen Waffe auf. Auch das Gutachten spricht nur von einer herabgesetzten, nicht aber von einer nicht gegebenen militärischen Eignung und verweist im Übrigen auf typische militärische Merkmale der Waffe, die sich aus dem Nachbau eines Militärgewehrs ergeben. Aus dem Ergebnis der gutachterlichen Bewertung, dass die in Rede stehende und vergleichbare Waffen weder speziell für militärische Zwecke noch speziell für eine systemisierte Schießsportsparte oder als Jagdwaffe konzipiert und wesensbestimmt sind, ergibt sich nichts anderes bzw. ebenfalls (bzw. gerade) nicht, dass es sich bei der Waffe dem Wesen nach um ein Jagdgewehr und/oder Sportgewehr handelt. Auch die Einbeziehung der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beschriebenen Eignung für die Jagd und den Schießsport sowie der von ihr angegebene tatsächliche Einsatz in diesen Bereichen ergeben bei einer Gesamtbetrachtung mit den anderen Umständen nicht, dass die in Rede stehende Schusswaffe als Gewehr anzusehen ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Eine Einstufung der in Rede stehenden Waffe als Jagd- und Sportgewehr im Sinn des § 1 WaffG bzw. der Kriegsmaterialverordnung kommt daher nicht in Betracht, sodass die Waffe als halbautomatisches Gewehr, das kein Jagd- und Sportgewehr ist, Kriegsmaterial darstellt.
Das Vorbringen in der Beschwerdeergänzung/Urkundenvorlage vermag daran nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten "Erläuterungen zur Verordnung betreffend Kriegsmaterial" der an das Bundesministerium für Finanzen, die Zollämter, Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern, Steuer- und Zollkoordination, Risiko-, Informations- und Analysezentrum, gerichteten Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial aus dem Jahr 2007, die einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Verboten und Beschränkungen des Kriegsmaterialgesetzes darstellen, treffen weder eine Aussage hinsichtlich der Kriegsmaterialeigenschaft der konkreten verfahrensgegenständlichen Waffe noch sind sie geeignet, das konkret im vorliegenden Fall eingeholte schlüssige Gutachten zu entkräften, ganz abgesehen davon, dass aus den Erläuterungen selbst hervorgeht, dass Schusswaffen nur dann nicht als Kriegsmaterial gelten, wenn sie keine typisch militärischen Merkmale aufweisen, und nach § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung "Jagd- und Sportgewehre" und nicht "halbautomatische Kleinkalibergewehre für Patronen des Kalibers .22 mit Randfeuerzündung" ausgenommen sind.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Schusswaffe mangels Anwendung der in § 1 I.1.a) Kriegsmaterialverordnung normierten Ausnahmebestimmung um Kriegsmaterial handelt, ist somit zu teilen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial, wozu die in Rede stehende Waffe nach dem Gesagten zu zählen ist, eine Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG beantragt werden kann.
Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung unter Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde bestand aufgrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.
Soweit die Beschwerdeführerin Ersatz von Kosten (des Beschwerdeverfahrens) begehrt, kann dem nicht Rechnung getragen werden, zumal es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Gemäß § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung, welche einen derartigen Kostenersatzanspruch vorsehen, gilt § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligte, also auch die Beschwerdeführerin, die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).
3.1.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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