BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
HDG 2014 §2 Abs2 Z1
HDG 2014 §51 Z3
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2191370.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde, von OStWm XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX, gegen den Bescheid/das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN BEIM BMLV vom 19.02.2018, GZ 778-852-40-DKS/14, mit dem eine Geldstrafe von € 4.200,-- verhängt wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass der Spruchteil zur Strafbemessung nunmehr zu lauten hat:
"Über OStWm XXXX wird gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- (viertausend Euro) verhängt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Berufssoldat. Er war zum Tatzeitpunkt der ersten Tat Heeresfahrschullehrer (HSL) und Kraftfahrunteroffizier (KUO) zum Tatzeitpunkt der zweiten Tat Feldzeugunteroffizier bei einer Feldambulanz (FZUO).
2. Am 04.03.2014 morgens wurde der Einheitskommandant des BF informiert, dass der BF wegen eines Verkehrsunfalles am Vorabend (03.03.2014, 18:55 Uhr) von der Polizei gesucht werde. Es bestehe der Verdacht, dass dieser allenfalls unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Der BF selbst war an diesem Tag zu einem unbekannten Zeitpunkt mit durchnässter und verdreckter Uniform in die Kaserne eingerückt und wurde in der Ambulanz, da er angab sich an nichts erinnern zu können und über Schmerzen im Brustkorb und im Knie klagte, geröntgt. Ein von der Polizei durchgeführter Alkotest um 07:49 Uhr ergab 0,00 Promille. Nach dem Alkomattest wurde der BF von seiner Lebensgefährtin abgeholt und zur Untersuchung in ein Krankenhaus gebracht, wo er ebenfalls wegen dieser Schmerzen untersucht wurde. Am 05.03.2014 suchte der BF einen Facharzt für Orthopädie auf und klagte unter anderem über Kopfschmerzen. Der Facharzt diagnostizierte eine Schädelprellung.
3. Am 12.03.2014 wurde der BF durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten gemäß § 40 Abs 1 Z 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben.
4. Mit Schreiben vom 27.03.2014 (eingelangt beim Militärkommando am 02.04.2014 teilte die zuständige Landespolizeidirektion mit, dass gegen den BF eine Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und Imstichlassen eines Verletzten bei der Staatsanwaltschaft (StA) eingebracht worden sei.
5. Am 17.04.2014 erfolgte eine Disziplinaranzeige des Vorgesetzten im Gegenstand.
6. Am 14.05.2014 beschloss die DISZIPLINARKOMMISSION FÜR SOLDATEN (DKS) die Dienstenthebung des BF. Die nach einer Beschwerde des BF beim BVwG, mit Erkenntnis des BVwG vom 10.09.2014, W208 2010299-1/3E bestätigt wurde.
7. Am 16.01.2015 fand die Hauptverhandlung gegen den BF beim zuständigen Bezirksgericht (BG) statt. Dabei zeigte sich der BF zur fahrlässigen Körperverletzung (Anklagepunkt 1) geständig, nicht jedoch zum Vorwurf des Rauschzustandes (mind. 0,8 Promille) und zum Imstichlassen des verletzten Unfallgegners (Anklagepunkt 2).
Mit rechtskräftigem Urteil vom selben Tag wurde er in allen Anklagepunkten gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Es sei nicht erweislich gewesen, dass der BF am Unfalltag in einem Ausmaß von 0,8 Promille alkoholisiert gewesen sei. So werde dem BF zwar nicht geglaubt, dass er keinen Alkohol getrunken habe, der Alkoholtest am nächsten Tag (04.03.2014 um 07:49 Uhr) sei jedoch negativ verlaufen und sei der bloße Geruch nach Alkohol noch kein Beweis für eine "starke" Alkoholisierung von mindestens 0,8 Promille, ebensowenig wie eine verwaschene Stimme und ein torkelnder Gang, da der BF beim Unfall Verletzungen im Fuß-, Brust- und Kopfbereich erlitten habe. Der Unfallgegner habe beim Unfall hingegen nur leichte Verletzungen davongetragen und sei ihm von anderen Verkehrsteilnehmern geholfen worden, sodass die für eine Verurteilung erforderliche Hilfsbedürftigkeit nicht vorgelegen sei.
8. Die DKS hob auf Grund des rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Freispruches mit Beschluss vom 16.01.2015 die Dienstenthebung auf.
9. Die Bezirkshauptmannschaft stellte in der Folge das Verwaltungsstrafverfahren wegen "Verkehrsunfall mit Personenschaden und Fahrerflucht" am 04.08.2015 nach § 34 VStG ein und gelangte die Einstellung am 13.11.2015 der DKS zur Kenntnis (AS 257).
10. Am 11.01.2016 fasste die DKS einen Einleitungsbeschluss indem sie dem BF vorwarf, es bestehe der Verdacht, er habe sich in seiner dienstfreien Zeit, nachdem er am 03.03.2014 gegen 18:55 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XXXX auf der XXXXlandesstraße in XXXX einen Auffahrunfall verursacht habe, von der Unfallstelle in die Dunkelheit abgesetzt und bei der Unfallaufnahme der bereits eingetroffenen Polizei nicht mitgewirkt. Dadurch habe er zumindest fahrlässig gegen § 43 Abs 2 BDG (Vertrauenswahrung) verstoßen und insgesamt eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG begangen.
11. Am 25.04.2016 langte eine weitere Disziplinaranzeige gegen den BF bei der DKS ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der BF am 04.04.2016 gegen 16:00 Uhr im Dienst als eingeteilter Fahrer des Notarztwagens alkoholisiert (0,7 Promille) gewesen sei.
12. Am 26.04.2016 fasste die DKS einen weiteren Einleitungsbeschluss indem sie dem BF vorwarf, es bestehe der Verdacht, er habe am 04.04.2016 als von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr eingeteilter Kraftfahrer des Notarztwagens für Flugnotfälle am Fliegerhorst XXXX in XXXX, dass für Heereskraftfahrer angeordnete absolute Alkoholverbot missachtet, so dass um 17:10 Uhr eine Alkoholisierung von zumindest 0,7 Promille anzunehmen gewesen war, er den Notfallwagen nicht mehr lenken hätte dürfen und er vom Dienst ausgeteilt werden habe müssen. Dadurch habe er zumindest fahrlässig durch Missachtung der Bestimmungen des Erlasses BMLVS vom 11. Mai 2012, GZ S93419/13-Qu/2012 (Alkoholverbot Heereskraftfahrer-Weisung) iVm Merkblatt 1 Heereskraftfahrdienst gemäß § 44 Abs 1 BDG (Befolgung von Weisungen) verstoßen und insgesamt schuldhafte Pflichtverletzungen nach § 2 Abs 1 Z 1 HDG begangen.
13. Am 18.05.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor der DKS statt bei der die Verfahren zu beiden Einleitungsbeschlüssen verbunden und neben dem BF vier Heeresangehörige als Zeugen gehört wurden: ObstA Prim. Dr. XXXX(K.), Vzlt XXXX(G.), ObstA Dr. XXXX (S.) und Olt XXXX
(R.).
Nach Abschluss der Verhandlung wurde der BF von der DKS hinsichtlich der Anschuldigungen in beiden Einleitungsbeschlüssen schuldig erkannt und eine Geldstrafe von € 4.000,-- zuzüglich € 360,-- Verfahrenskosten verhängt.
Der BF sei schuldig
1) sich in seiner dienstfreien Zeit, nachdem er am 03.03.2014 gegen 18:55 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen [...] auf der [...] in [...] einen Auffahrunfall verursacht hatte, von der Unfallstelle in die Dunkelheit abgesetzt und bei der Unfallaufnahme der bereits eingetroffenen Polizei nicht mitgewirkt zu haben, sowie
2) am 04.04.2016 als von 08:00 bis 20:00 Uhr eingeteilter Kraftfahrer des Notarztwagens für Flugnotfälle am FlH [...] in [...] das für Heereskraftfahrer angeordnete absolute Alkoholverbot missachtet zu haben, sodass um 17:10 Uhr eine Alkoholisierung von zumindest 0,7 Promille anzunehmen war, er den Notfallwagen nicht mehr lenken durfte und vom Dienst ausgeteilt werden musste.
Dadurch habe er im Spruchpunkt 1 grob fahrlässig gegen § 43 Abs 2 BDG und im Spruchpunkt 2 bedingt vorsätzlich gegen § 44 Abs 1 BDG iVm dem Erlass BMLVS vom 11.05.2012, GZ S93419/13-Qu/2012 (Alkoholverbot Heereskraftfahrer-Weisung) iVm Merkblatt 1 Heereskraftfahrdienst verstoßen.
14. Das schriftliche Disziplinarerkenntnis wurde am 05.12.2016 [!] vom Vorsitzenden der DKS genehmigt und am 12.12.2016 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt.
15. Mit Schriftsatz vom 05.01.2017 brachte der BF Beschwerde ein und beantragte einen Freispruch, in eventu die Zurückverweisung zur Neuverhandlung an die erste Instanz.
16. Mit rechtskräftigem Beschluss des BVwG vom 23.03.2017 wurde der Beschwerde wegen diverser Ermittlungsmängel Berechtigung zuerkannt, das Disziplinarerkenntnis behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - nach Verfahrensergänzung - an die DKS zurückverwiesen.
17. Die DSK führte in der Folge ergänzende Ermittlungen durch und befragte in für 12.09.2017 (AS 679) und 09.01.2018 (AS 809) anberaumten zwei weiteren Verhandlungen ausgeforschte Zeugen sowie eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierten Sachverständige. Diese kam in einem Gutachten vom 24.10.2017, nach Untersuchung und Befragung des BF am 10.10.2017 zusammengefasst zum Schluss kam, dass die vom BF geschilderte Amnesie vom Verlauf her nicht typisch sei, hirnorganische Verletzungen nicht festgestellt und die Gedächtnislücken nicht erklärt werden könnten. Es könne auch keine Geisteskrankheit oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine sonst gleichwertige seelische Störung festgestellt werden, die zu einer Beeinträchtigung des Dispositions- und Diskretionsfähigkeit führen würde (AS 753).
18. Nach der Verhandlung am 09.01.2018 erfolgte die Verkündung eines Schuldspruches der DKS und wurde das Disziplinarerkenntnis am 19.02.2018 ausgefertigt und am 02.03.2018 zugestellt. Es beinhaltet den folgenden Spruch samt Begründung (Auszüge und Anonymisierung durch BVwG):
"[Der BF] ist schuldig, er hat
1. sich in seiner dienstfreien Zeit, nachdem er am 03. März 2014 gegen 1855 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen [...] auf der [...]landesstraße in [G.] einen Auffahrunfall verursacht hatte, von der Unfallstelle in die Dunkelheit abgesetzt und bei der Unfallaufnahme der bereits eingetroffenen Polizei nicht mitgewirkt, und
2. am 04. April 2016 als von 0800 bis 2000 Uhr eingeteilter Kraftfahrer des Notarztwagens für Flugnotfälle am FlH [...] in [...] während der Dienstzeit alkoholische Getränke konsumiert und dadurch das für Heereskraftfahrer angeordnete absolute Alkoholverbot missachtet, so dass um 1710 Uhr eine Alkoholisierung von mehr als 0,1 Promille festgestellt werden musste, er den Notfallwagen nicht mehr lenken hätte dürfen und vom Dienst ausgeteilt werden musste.
Dadurch hat er vorsätzlich im Anschuldigungspunkt 1 gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrung) und im Anschuldigungspunkt 2 durch Missachtung der Bestimmungen des Erlasses BMLVS vom 11. Mai 2012, GZ S93419/13-Qu/2012 (Alkoholverbot für Heereskraftfahrer - Weisung) in Verbindung mit Merkblatt 1 Heereskraftfahrdienst und Erlass BMLVS vom 03. März 2010, GZ S93105/1- EFü/2010 (VBl.I Nr. 49/2010, Verhaltensregeln für Soldaten) Abschnitt III Ziffer 15 (Alkohol) gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 (Befolgung von Weisungen) verstoßen und insgesamt schuldhaft Pflichtverletzungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen.
Über [den BF] wird gemäß
§ 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der
Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,-- (viertausendzweihundert Euro) verhängt.
Gemäß § 38 Abs 1 HDG 2014 hat [der BF] dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 von Hundert der ausgesprochenen Strafe, höchstens jedoch € 360,--, also € 360,-- (dreihundertsechzig Euro), zu leisten.
Gemäß § 77 Abs. 4 HDG 2014 wird die Abstattung der Geldstrafe in 36 Monatsraten, beginnend mit dem auf die Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses nachfolgenden Monats von Amts wegen bewilligt."
Die DKS ging von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
"Am 03. März 2014 fuhr [der BF] nach Dienstende zu seiner Lebensgefährtin und aß nachdem er Arbeiten am Gartenzaun verrichtet hat gemeinsam mit ihr zu Abend und konsumierte dabei zumindest zwei Halbe Bier. Danach trat er die Heimfahrt Richtung OXXXX an.
Gegen 1855 Uhr lenkte er seinen VW Transporter mit dem Kennzeichen XXXXauf der XXXXlandesstraße von GXXXX in Richtung OXXXX. An der Lagerhauskreuzung bei StrKM 3,835 beabsichtigte Herr Karl XXXX [A.] mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX nach links einzubiegen und musste auf Grund des bevorrangten Gegenverkehrs anhalten. Der Beschuldigte übersah den anhaltenden PKW des [A.] und fuhr auf diesen auf.
Auf Grund des heftigen Anstoßes drehte sich der PKW des [A.] um 180° und kam auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung GXXXX zum Stillstand. Der Beschuldigte kam 200 Meter nach der Unfallstelle von der Straße ab und prallte mit seinem Fahrzeug gegen eine Steinmauer.
Unmittelbar nach dem Unfall kamen weitere Verkehrsteilnehmer den beiden Unfallbeteiligten sofort zu Hilfe. Manuela XXXX [H.], die kurz nach dem Zusammenstoß zum Unfallort kam, rannte zum Beschuldigten, um diesem Hilfe zu leisten.
Dort war bereits Herr XXXX [M.] beim Fahrzeug des Beschuldigten. [Der BF] saß reaktionslos mit den Händen am Lenkrad über dieses gebeugt, die Fahrertür war verriegelt. Herr [M.] klopfte am Fahrzeug und rief mehrmals laut die Türe zu entriegeln, woraufhin sich der Beschuldigte bewegte und die versperrte Türe öffnete. [M.] half ihm aus dem Fahrzeug. Nachdem der Beschuldigte immer wieder aufstehen wollte sagte er ihm mehrmals dass er liegen bleiben solle. Weder Herr [M.], noch Frau [H.], bemerkten Verletzungen bzw. blutende Wunden bei [dem BF].
Herr [M.] verblieb beim Beschuldigten, Frau [H.], begab sich zum Unfallfahrzeug von [A.] und gab in weiterer Folge dem aufnehmenden Polizeibeamten, Revlnsp GRXXXX, ihre Personalien und Wahrnehmungen bekannt.
In der Zwischenzeit musste Herr [M.] sein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug umstellen und ließ ihn alleine. Als er dann zum Fahrzeug des Beschuldigten zurückkam hatte dieser die Unfallörtlichkeit verlassen. Auch Frau [H.], traf nur mehr Herrn [M.] an.
Als Revlnsp GRXXXX im Zuge der Unfallaufnahme zum ‚einfach zu weit von der Unfallstelle entfernten' Fahrzeug des Beschuldigten kam, war dieser nicht mehr anwesend, das Fahrzeug war versperrt und das Licht brannte. Er konnte keine Blutspuren im Fahrzeug feststellen. Eine eingeleitete Suchaktion der Feuerwehr [...] und mit Diensthunden wurde nach ca. 2 Stunden ergebnislos abgebrochen, das Fahrzeug wurde versperrt geborgen.
Durch das Unfallgeschehen erlitt [A.] eine Zerrung der Halswirbelsäule. Er befand sich deshalb 10 Tage im Krankenstand. Danach waren die Verletzungsfolgen abgeklungen. An seinem Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Sämtliche Schäden wurden durch den Beschuldigten gut gemacht.
Der Beschuldigte selbst erlitt durch das Unfallgeschehen Verletzungen im Kopf- und Brustbereich, sowie an den Beinen. Es konnte vom Strafgericht nicht festgestellt werden in welchem Ausmaß der Beschuldigte zum Unfallszeitpunkt alkoholisiert war, insbesondere ob dieser zumindest 0,8 Promille Blutalkoholgehalt aufwies.
Am 04. März 2014 gegen 0600 Uhr traf die Reinigungskraft Frau OAW XXXX [F.] den Beschuldigten in seiner Kanzlei der Feldambulanz an. Seine Uniform war "leicht verschmutzt", er machte auf sie einen "bisschen verwirrten Eindruck" und sagte ihr, dass er nicht wisse von wo er hergekommen ist und dass eh alles passe. Sie brachte ihm einen Kaffee. Sie hat bei ihm keine sichtbare Verletzung oder blutige Flecken wahrgenommen.
Gegen 0700 Uhr wurde ObstA Dr.XXXX [K.] (Vorgesetzter des Beschuldigten) informiert, dass [der BF] wegen eines Verkehrsunfalls von der Polizei gesucht wird. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt in der Feldambulanz und wurde gerade geröntgt, weil er starke Schmerzen am Brustkorb und am Knie angab.
Den Angaben des Beschuldigten im Beweisverfahren folgend könne er sich an den Unfall und die Zeit danach erst wieder daran erinnern, dass er um ca. 0530 Uhr in seiner Kanzlei der Reinigungskraft erzählte, dass er Schmerzen hätte.
Gl REXXXX von der Polizeiinspektion XXXX gegenüber teilte er in der telefonische Befragung um ca. 0720 Uhr u.a. mit, dass er Schmerzen im Bereich der Rippen und Füße hätte.
Der von Beamten der PI XXXX am 04. März 2014 um 0749 Uhr in der Kaserne durchgeführte Alkotest ergab ein Ergebnis von 0,00 mg/l. Revlnsp KXXXX, die bei der Amtshandlung dabei war, hat im Beweisverfahren dazu befragt so wie Grplnsp STXXXX keine persönlichen Erinnerungen mehr an diese Amtshandlung.
Der Beschuldigte gab gegenüber ObstA [K.] und laut dem Protokoll den Beamten gegenüber beim Alkomattest an, sich an nichts erinnern zu können. Er sei bei völliger Dunkelheit im Auto munter geworden, wollte die Scheinwerfer einschalten, das sei nicht gegangen. Da der Akku seines Mobiltelefons leer war und er niemanden gesehen habe sei er anscheinend zu Fuß in die Kaserne gegangen.
Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt so wie beim Unfall in Uniform. Diese war völlig durchnässt und dreckig wie nach einem Gefechtsdienst mit dem Thema "Bewegungsarten". Blutspuren bzw. Spuren von Erbrochenen wurden nicht beobachtet. Er wirkte auf ObstA Dr. [K.] orientiert. Er roch nach Alkohol und Nikotin. Es wurde ihm daher nahe gelegt eine Dusche aufzusuchen.
Weder ObstA Dr. [K.], noch dem Dienstführende Unteroffizier Vzlt XXXX [G.] sind beim Beschuldigten sichtbare Verletzungen im Gesichtsbereich auf gefallen.
Aufgrund der bestehenden Schmerzen schickte ObstA [K.] den Beschuldigten zur weiteren Behandlung in das Klinikum WXXXX, wo ihn seine Lebensgefährtin hinbrachte. Er wurde laut Befund des KH WXXXX (AS 157ff) in der Zeit von 0911 bis 1057 Uhr wegen Schmerzen im Bereich des linken Brustkorbes und des linken Knies untersucht. Das Erhebungsergebnis Klinikum WXXXX vom 30. August 2017 vom behandelnden Arzt OA Dr. WXXXX hat ergeben, dass der Beschuldigte nur einmal am 04. März 2014 dort vorstellig wurde. Verletzungen im Bereich des Kopfes wurden weder bei der Eigenanamnese, noch bei der nach derartigen Traumata/Unfallmechanismen routinemäßig durchgeführten ganzheitlichen klinischen Untersuchung sowie Erfragung sämtlicher Beschwerden dokumentiert. (AS 661-669).
Wie aus einem Befund von Dr. HXXXX, Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie in LXXXX, vom 11. März 2014 hervorgeht, wurde der Beschuldigte zwei Tage nach dem Unfall bei ihm vorstellig und berichtete, dass er bereits im KH WXXXX wegen Beschwerden im Bereich des linken Hemithorax sowie Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks sowie Zeigefinger sowie Exkoriationen im linken Knie und Unterschenkel vorstellig war. Dr. HXXXX diagnostizierte neben anderen Verletzungen eine Schädelprellung mit Gehirnerschütterung. Dieser Befund wurde der Lebensgefährtin des Beschuldigten am 11. März 2014 um 1506 Uhr kurz vor seiner Beschuldigteneinvernahme bei der Polizei übersandt.
Bei der Gerichtsverhandlung am 16. Jänner 2015 brachte der Beschuldigte schließlich vor, dass er beim Unfall Kopfverletzungen in Form von Hämatomen erlitten hätte.
Anschuldigungspunkt 2:
[Der BF] war am 04. April 2016 gemäß Einteilung Flugbetrieb als Kraftfahrer des Notarztwagens für Flugnotfälle am Fliegerhorst XXXXeingeteilt und musste als solcher jederzeit für einen Einsatz bereitstehen.
Der Dienst ist je nach Jahreszeit und Flugbetrieb unterschiedlich, zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war er täglich von 0800 bis 2000 Uhr angeordnet. Die Bereitschaftsfahrer konnten in dieser Zeit auch Arbeiten in ihren Magazinen verrichten. Der Beschuldigte versah bereits den sechsten Tag in Folge diesen Bereitschaftsdienst.
Um ca. 1445 Uhr meldeten StWm XXXX (FMUO) und Vzlt [G.] (DfUO) der Feldambulanz XXXX dem Kommandanten des Patiententransport-Modul Olt XXXX [R.] als Höchstanwesenden den Verdacht, dass [der BF] alkoholisiert sei. Der Dienstführende Unteroffizier beobachtete wie der Beschuldigte am Gang lautstark ein Lied von Hubert von Goisern grölte, der FMUO vermutete so wie auch andere Bedienstete, dass der Beschuldigte in seinem Magazin im Keller alkoholische Getränke konsumiert hatte.
Nachdem Olt [R.] als ranghöchster anwesender Offizier persönlich festgestellt hatte, dass der Beschuldigte beim Gehen "torkelte" und durch "Auszucken" ein auffälliges Verhalten zeigte - das der Beschuldigte darauf zurückführte, dass ihm sein Mobiltelefon hinuntergefallen und zerbrochen sei - erstattete er um ca. 1600 Uhr dem stellvertretender Kommandant der Feldambulanz XXXX, Hptm XXXX, Meldung über den Verdacht der Alkoholisierung.
Der diensthabende Arzt, ObstA Dr. XXXX [S.], führte auf Anordnung des Kommandanten der Feldambulanz XXXX um ca. 1700 Uhr beim Beschuldigten einen Alkoholtest durch, der mit Röhrchentest einen Alkoholgehalt von zumindest 0,7 Promille ergab. Für Dr. [S.] ergab nicht nur der Röhrchen Test, sondern die gesamte Untersuchung eindeutig, dass der Beschuldigte alkoholisiert war (‚aus nichts kann man keine "Fahne" machen').
ObstA Dr. [S.] belehrte nach dem positiven Röhrchen Test den Beschuldigten über die Möglichkeit einer Blutabnahme, der dies nicht in Anspruch nahm und das Ergebnis akzeptierte.
OStvXXXX [FÜ.] war bei dieser Untersuchung dabei, füllte die allgemeinen Daten in den Formblättern aus und bestätigte, dass die Marke (0,8%o) erreicht wurde und dass das Röhrchen keine Braunfärbung aufwies.
Daraufhin wurde [der BF] unverzüglich als Heereskraftfahrer ausgeteilt und der Fahrzeugschlüssel für den Notarztwagen abgenommen. Um ca. 1900 Uhr wollte er die Kaserne mit seinem privaten Kraftfahrzeug verlassen. Da kein weiteres Röhrchen für einen neuerlichen Test zur Verfügung stand, wurde ihm dies verwehrt. Nach dementsprechender Belehrung verließ er schließlich die Kaserne zu Fuß. Das Angebot von Dr. [S.], dass er mit ihm nach Hause fahren könne, schlug er ab.
Am 05. April 2016 wurden ihm die Heereslenkerberechtigung und der Heeresfahrschullehrerausweis vorläufig abgenommen.
Der Beschuldigte bestreitet im Beweisverfahren den Konsum alkoholischer Getränke während seines Dienstes als Kraftfahrer des Notarztwagens/Flugdienst. Ihm sind die Bestimmungen über das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke während der Dienstzeit und als eingeteilter Heereskraftfahrer bekannt. Er hat keine Erklärung für das Ergebnis der Militärärztlichen Untersuchung, da er an Medikamenten nur das für die Fahrtauglichkeit unbedenkliche Amykal (Medikament gegen Pilzerkrankungen), keine alkoholischen Getränke und zur Jause ein alkoholfreies Bier zu sich genommen hat - obwohl er am 04. April bei der Militärärztlichen Untersuchung keine Nahrungsaufnahme angab.
ObstA Dr. [K.] stellt dem Beschuldigten eine schlechte Dienstbeschreibung aus, die der Beschuldigte darauf zurückführt, dass er als KUO ausgeteilt in seiner neuen Einteilung im Feldzeugbereich noch nicht eingeschult ist.
Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er seit seinem Führerscheinentzug und der erhaltenen Verwaltungsstrafe Alkohol lediglich bei besonderen Anlässen, wie z.B. Geburtstagen, konsumiere und dass er seither auf keine Feier mehr gegangen sei. Die im Beweisverfahren angesprochenen Gerüchte über übermäßigen Alkoholkonsum stammen aus früherer Zeit und stimmen.
In Bezug auf Alkohol am Steuer scheinen bei ihm folgende Verwaltungsstrafen auf:
27. April 2011: mehr als 0,5g/l, € 500,-¬05. März 2012: 2,1 g/1, €
1.800,- und Führerscheinentzug für 6 Monate."
Beweiswürdigend führte die DKS aus:
"Zu AP 1:
Der Senat geht dem freisprechenden Gerichtsurteil folgend davon aus, dass der Beschuldigte trotz der beim Abendessen konsumierten "zumindest 2 Halbe Bier" zum Unfallzeitpunkt nicht über die gesetzlich verankerte Norm für das Lenken von Kraftfahrzeugen hinaus alkoholisiert war.
Aus dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt geht hervor und ist erwiesen, dass sich der Beschuldigte nach dem schuldhaft verursachten Verkehrsunfall ohne Mitwirkung bei der Unfallaufnahme von der Unfallstelle entfernt hat.
In der Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit stützt sich der Senat auf das erstellte und im Beweisverfahren erläuterte NEUROLOGISCH-PSYCHIARISCHE GUTACHTEN von Frau Doktor XXXX XXXX vom 24. Oktober 2017:
‚Zusammenfassend kann man somit den vom Untersuchten, [der BF], angegebenen Gedächtnisverlust neuropsychiatrisch nicht zuordnen.
Es kann keine Geisteskrankheit oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder sonstige gleichwertige seelische Störung festgehalten werden, die zu einer Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit führen und somit eine Aufhebung der Schuldfähigkeit bewirken würde.'
Die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschuldigten zum Unfallszeitpunkt ist daher für den Senat in Zusammenschau mit dem Beweisverfahren zweifelsfrei gegeben.
Zu AP2:
Auf Grund des Ergebnisses der von ObstA Dr. [S.] am 04. April 2016 durchgeführten Militärärztlichen Untersuchung, bei der OStv [FÜ.] anwesend war, ist für den Senat zweifelsfrei erwiesen, dass beim Beschuldigten am 04. April 2016 um 1710 Uhr eine Alkoholisierung von zumindest 0,7 Promille anzunehmen ist. Da er an diesem Tag ab 0800 Uhr, also bereits ca. 9 Stunden seinen Bereitschaftsdienst als Kraftfahrer versah und bei einem durchschnittlichen Alkoholabbau von ca. 0,1 Promille pro Stunde Restalkohol auszuschließen ist, ist erwiesen, dass der Beschuldigte in der Dienstzeit alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Er hat dadurch als im Bereitschaftsdienst eingeteilter Kraftfahrer einen Fahrtausschließungsgrund verschuldete.
Der Röhrchen Test sowie die klinische Untersuchung wurden den geltenden Bestimmungen nach durchgeführt, von ObstA Dr. [S.] als sachverständiger Zeuge im Beweisverfahren klar und schlüssig erläutert und vom Zeugen OStv [FÜ.] bestätigt. ObstA Dr. [S.] sagte klar und unmissverständlich aus, dass nicht nur auf Grund des Ergebnisses des Röhrchen Tests, der seiner Erfahrung nach immer einen niedrigeren Wert als bei einer möglichen anschließenden Blutabnahme ergibt, sondern auch auf Grund seiner Beobachtung während der klinischen Untersuchung der Beschuldigte zweifelsfrei mehr als die als eingeteilter Heereskraftfahrer gebotenen 0,1 Promille auf wies.
Dem Vorbringen der Verteidigung, dass bei Vorliegen eines "positiven" Röhrchen Tests (so wie nach einem Vortest der Polizei) zwingend eine weitere Untersuchung durchgeführt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der bei der Untersuchung anwesende Sanitätsunteroffizier, der beim verwendeten Röhrchen die erreichte Marke und keine Braunfärbung bestätigte, im Beweisverfahren die Belehrung bezüglich Blutuntersuchung weder bestätigen noch ausschließen konnte, ist für den Senat auf Grund der von ObstA Dr. [S.] im Beweisverfahren glaubhaft vorgebrachten Aussage, er habe den Beschuldigten ausdrücklich darüber belehrt, dass er eine Blutabnahme verlangen könne, erwiesen. Darüber hinaus ist diese Frage insofern unerheblich, da der Beschuldigte der Atemluftkontrolle, die den Alkoholkonsum zweifelsfrei ergeben hat, zugestimmt hat.
Der Beschuldigte hat aus welchen Gründen auch immer keine Blutabnahme verlangt. Als eingeteiltes Kraftfahrfachpersonal, das im Zuge der eigenen Ausbildung über diese Bestimmungen genauestens informiert wurde, musste er das wissen. Darüber hinaus beantwortete er die Frage des Senatsvorsitzenden im Beweisverfahren was er tun würde, wenn ihm im zivilen Bereich die Polizei eine Alkoholisierung anlasten würde obwohl er keine alkoholischen Getränke konsumiert hätte, mit: ‚Ich würde eine Blutabnahme verlangen.'
Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte knapp 15 Minuten vor dem Test geraucht hat, hat keinen Einfluss auf das vorliegende Ergebnis, da das Röhrchen den Aussagen der anwesenden ObstA Dr. [S.] und OStv [FÜ.] nicht braun verfärbt war."
In der rechtlichen Beurteilung wurden neben den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des BDG und des HDG auch Auszüge aus den im Spruch genannten Erlässen, wie folgt wieder gegeben (Hervorhebungen durch BVwG):
"Erlass BML VS vom 11. 05. 2012, GZ S93419/13-Qu/2012, lautet:
... ‚Für alle Heereskraftfahrer, welche ein Fahrzeug in Betrieb nehmen, gilt zu jedem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ein maximaler Blutalkoholwert von 0,1 Promille. ...'
Merkblatt 1 des Heereskraftfahrdienstes, VII. Fahrbetrieb, lautet:
‚Voraussetzungen für die Inbetriebnahme eines Hfz: ...
• Fahrtüchtigkeit (keine Fahrtausschließungsgründe) Fahrtausschließungsgründe:
• Übermüdung
• Krankheit: Medikamente können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen (siehe Beipackzettel)
• Einschränkung der körperlichen Verfassung: Hand-, Fuß-, Augenverletzungen, etc.
• Psychische Beeinträchtigungen: Depressionen, Angstzustände, etc.
Alkohol (max. 0,1 Promille) ACHTUNG Restalkohol
Drogen Absolute Fahruntauglichkeit
Fahrtausschließungsgründe hat der HKf selbständig und sofort seinem Vorgesetzten zu melden!'
Erlass des BMLVS vom 03. März 2010, GZ S93105/1-Efü/2010, in der Fassung VBl. I Nr. 49/2010 - Verhaltensregeln für Soldaten;
Neufassung lautet:
‚Abschnitt III Ziffer 15: "Alkohol: Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist verboten. Die Kommandanten der Truppenkörper oder Gleichgestellte aufwärts sind jedoch berechtigt, Ausnahmen für ihren Bereich zu genehmigen. ...'."
19. Am 30.03.2018 brachte der BF über seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis ein und beantragte einen Freispruch in allen Spruchpunkten.
20. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 (eingelangt beim BVwG am 05.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt - ohne, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht wurde - dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten (BF)
Der XXXX geborene BF steht seit 01.12.1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier und führt den Dienstgrad Oberstabswachtweister (OStWm). Er wurde mit Wirkung vom 10.09.1999 zum Heeresfahrschullehrer (HFL) bestellt und war seit 01.11.2000 Kraftfahrunteroffizier (KUO). Seit 01.05.2015 ist er auf den Arbeitsplatz eines Feldzeugunteroffiziers (FzUO) eingeteilt.
Zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird festgestellt, dass er ledig ist, keine Sorgepflichten und Schulden hat.
Sein für die Bemessung einer Geldstrafe relevante Bruttomonatsbezug im Jänner 2018 betrug € 2.347,-- (AS 807).
Er hatte zwei bereits getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen aufgrund von Alkohol am Steuer: 27.04.2011: mehr als 0,5g/l - €
500,-- und 05.03.2012: 2,1g/l - € 1.800,-- und Führerscheinabnahme.
Straf- und disziplinarrechtlich ist er unbescholten.
1.2. Zum Sachverhalt
Das BVwG geht von dem im Bescheid (vgl. vorne I. 18.) angeführten Sachverhalt aus, der in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde festgestellt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.
Die Feststellungen betreffend den objektiven Sachverhalt ergeben sich aus den in den vorgelegten Akten enthaltenen umfangreichen Unterlagen sowie aus den Protokollen über die drei mündlichen Verhandlungen vor der Disziplinarkommission und dem Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Frau Dr. XXXX vom 24.10.2017.
Wenn der BF zum Spruchpunkt 1 ausführt, seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei aufgrund des Unfalls und einer Gehirnerschütterung zum Zeitpunkt der Entfernung vom Unfallort ausgeschlossen gewesen, interpretiert er einerseits das Gutachten der genannten Sachverständigen unrichtig und negiert auch die anderen Beweisergebnisse.
Bereits das BG hat - für die DKS und das BVwG bindend - festgestellt, dass die Verantwortung des BF am Unfalltag nur alkoholfreies Bier getrunken zu haben nicht glaubhaft war. Es konnte lediglich nicht festgestellt werden, dass er zum Unfallzeitpunkt 03.03.2014, 18:55 Uhr mit 0,8 %o alkoholisiert war. Der BF hatte daher ein Motiv die Unfallstelle vor Durchführung einer Alkoholkontrolle durch die Polizei zu verlassen. Der Umstand, dass er am nächsten Tag bei der in der Kaserne durchgeführten polizeilichen Alkoholkontrolle um 07:49 Uhr, 0,0 %o aufwies, kann ihn angesichts einer Abbaurate von ca. 0,1 %o pro Stunde und seines 26 km Marsches durch die Nacht von der Unfallstelle in die Kaserne nicht entlasten. Dieser Marsch zeigt auch, dass der BF orientiert gewesen sein muss und keineswegs im Schockzustand. Ebenso wie die Tatsache, dass er die Tür des Unfallautos nach Zureden geöffnet hatte, mit dem Zeugen M. sprach ("Hilf mir Kamerad, au") und gegen die Anweisung des Zeugen M. immer wieder aufstehen wollte und sodann die erste Gelegenheit ergriff, um sich in die Dunkelheit abzusetzen (VHS 12.09.2017, 10).
Die Sachverständige hat zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Gehirnerschütterung und eine kurze, Sekunden dauernde, Bewusstlosigkeit eingetreten war, gleichzeitig aber auch überzeugend dargelegt, dass diese nicht zu funktionellen Ausfällen und Gedächtnislücken im vom BF angegeben Ausmaß führt (Gutachten, 21, 22) und auch sonst keine Geisteskrankenheit oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder sonstige gleichwertige seelische Störung vorliegt, die zu einer Beeinträchtigung des Dispositions- und Diskretionsfähigkeit geführt hätte (Gutachten, 23).
Der BF wurde am Tag nach dem Unfall (04.03.2014) im Krankhaus durchgecheckt und keine Gehirnerschütterung oder Kopfverletzung (die auch die Zeugen nicht wahrgenommen haben) festgestellt. Bei dieser Untersuchung gab der BF auch an, angeschnallt gewesen zu sein (AS 157). Erst bei einer Untersuchung am nächsten Tag (05.03.2014) in einem anderen Klinikum hat ein Arzt eine Schädelprellung festgestellt (AS 165) und ist diese Untersuchung daher nicht geeignet auf ein "erhebliches Schädeltrauma" zum Unfallzeitpunkt zu schließen, wie der BF vermeint, weil die Verletzung auch danach entstanden sein kann. Die vorgelegten Lichtbilder der Windschutzscheibe können dies ebenfalls nicht beweisen, weil die Beschädigung weit oben, links der Mitte liegt (AS 747).
Die Aussage der Zeugin, der Reinigungsfrau F., der BF habe auf sie
am 04.03.2014 um 05:30 Uhr einen " ... ein bisschen verwirrten
Eindruck ..." gemacht (VHS 12.09.2017, 8), kann - entgegen der Ansicht des BF - das vorliegende schlüssige und widerspruchfreie Sachverständigengutachten nicht entkräften. Für einen Schockzustand zum Tatzeitpunkt und einer damit einhergehenden Einschränkung oder einem Ausschluss der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit gibt es daher keine überzeugenden Beweise.
Was die vom BF in seiner Beschwerde zum Spruchpunkt 2 geleugnete Alkoholisierung betrifft, kann er mit der Behauptung bei der Durchführung der Alkoholtests seien Fehler gemacht worden, nicht überzeugen, wie schon die DKS ausgeführt hat. Der BF hatte Alkohol getrunken.
Der Röhrchentest wurde nicht bereits am "13./22. Jänner 2015 aus dem Verkehr gezogen", sondern wurde, wie sich aus den Schreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.01.2015 eindeutig ergibt, aus budgetären Gründen die Bewirtschaftung eingestellt und als Ersatz auf die Möglichkeit von Alkomatbestimmung durch die Militärpolizei verwiesen (AS 711). Das Militärkommando hat diesen Befehl lediglich mit Schreiben vom 22.01.2015 umgesetzt. Eine Verfügung diesen Test nicht mehr zu verwenden, ist keinem der Schreiben zu entnehmen und würde im Übrigen auch nichts daran ändern, dass dessen Ergebnisse - aufgrund der Uneingeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren - dennoch verwendet werden durften (§ 46 AVG iVm § 23 HDG; VfGH 13.09.2013, B579/2013).
Dass der Test beschädigt gewesen wäre, was sich durch eine Braunverfärbung der ansonsten reingelben Farbe gezeigt hätte, etwa weil dieser schon lange auf Lager lag, ist durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Dr. S. (VHP 18.05.2016, 16) ausgeschlossen, weil die letzte Charge Teströhrchen erst 09/16 auslief und das verwendete Röhrchen gelb und nicht braun war, womit auch angezeigt wurde, dass kein Nikotingehalt in der Atemluft mehr war, der das eigentliche Testergebnis überdeckt hätte (vgl. Gebrauchsanleitung AS 739). Dass dies nicht der Fall war und die Marke 0,7 %o erreicht aber 0,8 %o nicht überschritten wurde, haben sowohl Dr. S. (VHS 12.09.2017, 12) als auch OStv FÜ. (VHS 12.09.2017, 15) glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt. Eine fünfzehnminütige Wartezeit und Wiederholung war bei einer Nichtbraunverfärbung lt. Gebrauchsanleitung nicht notwendig.
Darauf ob sich die Werte exakt haben ablesen lassen, kommt es anders als im Strafverfahren ohnehin nicht an. Ob der BF nun 0,8 %o oder etwas weniger hatte ist nicht entscheidend, sondern ob er Alkohol konsumiert hat oder nicht und das war zweifellos der Fall. Das Beweisergebnis eine Alkoholkonsums deckt sich auch mit den Aussagen des Dr. S. hinsichtlich des wahrgenommenen Alkoholgeruchs in der Atemluft (VHP 18.05.2016, 16) und der Zeugen Vzlt G. (den BF " ... singend am Gang gesehen ...", VHP 18.05.2016, 14) R. und Olt R. (der
BF "... schrie herum ... fluchte lautstark ... torkelnder Gang ...",
(VHP 18.05.2016, 18).
Der BF hätte die Chance gehabt, dem Beweisergebnis des Röhrchentests durch die Zustimmung zu einer Blutabnahme entgegen zu treten, hat das aber nicht getan, sodass er die festgestellte Alkoholisierung nicht entkräften kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I 2014/2 (WV) sieht gemäß § 75 Abs 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Der rechtlich vertretene BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. etwa VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor: Der BF hat in seiner Beschwerde kein relevantes, substantiiertes Sachverhaltsvorbringen, das geeignet wäre, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern, erstattet. Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die - im vorliegenden Fall keine besondere Komplexität aufweisende - Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war (vgl. unter anderem VwGH 27.05.2015, Ra 2014/12/0021, und VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC ist nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu A)
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.2.1. Die belangte Behörde hat in ihrer rechtlichen Beurteilung sinngemäß zusammengefasst angeführt, dass der BF als Heeresfahrschullehrer und Kraftfahrzeugunteroffizier zum Spruchpunkt 1 nach einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall in der Freizeit ohne Mitwirkung an der Unfallaufnahme den Unfallort verlassen habe. Daraus könne geschlossen werden, dass der BF gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen habe, wonach er in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe, was nicht der Fall sei, wenn er sich nicht an die gesetzlichen Normen im Kraftfahrbereich halte. Es sei ihm - wenn man seiner Verantwortung folge nach Konsum von 2 (alkoholfreien) Bier - zumutbar gewesen an der Unfallaufnahme mitzuwirken. Der Verdacht, dass er alkoholische Getränke konsumiert habe und die Furcht vor möglichen Konsequenzen, habe weder bestätigt noch erwiesen werden können. Dass er einen "Filmriss" aufgrund einer Kopfverletzung erlitten habe und im Schock davongelaufen sei, sei durch die Beweisergebnisse (insbesondere das Sachverständigengutachten) ausgeschlossen, dass diesbezügliche Vorbringen sei eine Schutzbehauptung.
Zu Spruchpunkt 2 habe der BF gegen § 44 Abs 1 BDG iZm mit den genannten Erlässen (vgl. vorne I. 18.) verstoßen, wonach festgelegt sei, dass für den Fahrer eines Notarztwagens des Bereitschaftsdienstes, der jederzeit in der Lage sein müsse den Notarztwagen in Betrieb zu nehmen, ein absolutes Alkoholverbot gelte.
Als ausgebildeten Kraftfahrerunteroffizier und Heeresfahrschullehrer seien ihm die diesbzüglichen Vorschriften bekannt gewesen und habe er dagegen vorsätzlich verstoßen und damit Pflichtverletzungen gem. § 2 Abs 2 Z 1 HDG begangen.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde der Verstoß gegen das Alkoholverbot im Bereitschaftsdienst als Kraftfahrer als objektiv schwerstes Delikt angesehen (Spruchpunkt 2) und das Verlassen des Unfallortes (Spruchpunkt 1) als erschwerend gewertet. Mildernd sei der Umstand der langen Verfahrensdauer sowie die bisherige Unbescholtenheit.
Eine spürbare Strafe sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weil der BF in der Vergangenheit bereits zwei Verwaltungsstrafen wegen Alkohol am Steuer 2011 (mehr als 0,5 %o) und 2012 (2,1 %o) erhalten, sich 2014 nach dem Konsum von alkoholischen Getränken von der Unfallstelle abgesetzt habe und trotz laufendem Verfahren in der Dienstzeit Alkohol als eingeteilt Bereitschaftskraftfahrer konsumiert habe.
Auch aus generalpräventiven Gründen sei die Strafe erforderlich, um aufzuzeigen, dass derartige Verfehlungen nicht nur bei Grundwehrdienern, sondern auch bei Kaderangehörigen geahndet würden.
Die Schwere der Pflichtverletzung verlange eine Strafe im oberen Bereich, der Strafrahmen von 15 bis 350 % der Bemessungsgrundlage (€ 2.347,10) werde unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der Strafe von € 4.200,-- zu ca 180 % ausgeschöpft und eine Ratenzahlung (36 Monatsraten) genehmigt.
3.2.2. Demgegenüber führt der BF in seiner Beschwerde ergänzend zu den bereits bei der Beweiswürdigung erläuterten und für nicht zutreffend befundenen Tatsachenbehauptungen an, in beiden Einleitungsbeschlüssen seien dem BF nur "zumindest fahrlässige" Verstöße gegen § 43 Abs 2 BDG und das Alkoholverbot vorgeworfen worden und werde der Rahmen des Einleitungsbeschusses durch die nunmehrige Feststellung von "Vorsatz" überschritten, dies sei rechtswidrig.
Diese Rechtsansicht ist nach der Judikatur der Höchstgerichte unzutreffend.
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist der dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Sachverhalt darzustellen, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist auch klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird. Die Disziplinarkommission ist dabei an die an die rechtliche Würdigung im Einleitungsbeschluss nicht gebunden, die endgültige rechtliche Subsumption bleibt dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis vorbehalten (vgl. VwGH E 27.10.1999, 97/09/0246, zum Verhandlungsbeschluss vor der Dienstrechts-Novelle 2011; VwGH 21.04.2015, Ra2014/09/042).
Die Funktion des Einleitungsbeschlusses (iSd §123 BDG) besteht in der Prüfung, ob ausreichende Verdachtsmomente gegen den BF bestehen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen und ihm eine zweckentsprechende Verteidigung zu ermöglichen, die Klärung der Rechts- und Schuldfrage bleiben dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten (vgl VfSlg 16.269/2001; VwGH 18.03.1998, 96/09/0145 mit Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126).
Die DKS war daher nicht gehindert - nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens in der Verhandlung - nunmehr eine vorsätzliche Begehung anzunehmen. Der BF kannte die einschlägigen Erlässe und Verkehrsvorschriften und hat sich in beiden Spruchpunkten bewusst dazu entschieden, diese nicht einzuhalten.
Soweit sich der BF hinsichtlich Spruchpunkt 2 darauf beruft, die im Einleitungsbeschluss genannte Normen (Weisung vom 11.05.2012 [gemeint der Erlass BMLVS vom 11. 05. 2012, GZ S93419/13-Qu/2012] und das Merkblatt 1 - Heereskraftfahrdienst) würden nur die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 0,1 %o pönalisieren und habe er nachweislich kein Kraftfahrzeug alkoholisiert in Betrieb genommen, verkennt er, dass im Einleitungsbeschluss - wie bereits oben angeführt - noch keine endgültige rechtliche Subsumierung angeführt werden muss. Die zusätzliche Heranziehung des Erlass des BMLVS vom 03. März 2010, GZ S93105/1-Efü/2010, in der Fassung VBl. I Nr. 49/2010 - "Verhaltensregeln für Soldaten; Neufassung" die im Abschnitt III Ziffer 15 lautet: "Alkohol: Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist verboten. [...]" war daher zulässig, weil der Vorwurf, dass der BF als Heereskraftfahrer das Alkoholverbot missachtet habe, sich bereits im Einleitungsbeschluss findet.
Weiters ist bei objektiver Interpretation auch dem bereits im Einleitungsbeschluss zitierten Erlass und dem Merkblatt zu entnehmen, dass dieses Alkoholverbot (max. 0,1 %o) zu jedem Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt, Fahrtausschließungsgründe (unter anderem die genannte Alkoholbeeinträchtigung) selbstständig zu melden sind und für eine Bereitschaftsfahrer, die Inbetriebnahme zu jedem Zeitpunkt erforderlich sein kann. Die Intention des Befehles für Bereitschaftsfahrer ist daher offenkundig.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF Soldat ist und subsidiär auch die Allgemeine Dienstvorschrift (ADV - BGBl II 1979/43 idgF) gilt, in der in § 7 Abs 1 zweiter Satz ausdrücklich angeführt ist, dass das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht, allein nicht genügt um die Gehorsamspflicht zu erfüllen.
3.3.3. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die DKS setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das BVwG im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 (Art 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Die Ausführungen der belangten Behörde zur Schwere der Pflichtverletzung, zur Schuld und zu den sonstigen Strafbemessungsgründen (insb Milderungs- und Erschwerungsgründe, sowie die Erwägungen zur Spezial- und Generalprävention) sind nachvollziehbar, ausreichend begründet und vor dem Hintergrund der Rolle des BF als Kadersoldat und Fahrschullehrer bzw. Kraftfahrer und Unteroffizier vertretbar.
Die DKS hat jedoch übersehen, dass der BF im ersten Rechtsgang mit einer Geldstrafe von € 4.000,-- bestraft wurde, keine Beschwerde des Disziplinaranwaltes vorliegt und daher aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Verbot der "reformatio in peius") im zweiten Rechtsgang keine höhere Strafe als die im ersten Rechtsgang verhängte Geldstrafe verhängt werden darf (VwGH 18.09.1991, 91/03/0092; 15.03.2000, 97/09/0354). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses ist daher bezüglich der Strafhöhe von €
4.200,-- auf € 4.000,-- zu korrigieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
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