BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
EStG §34
EStG §35
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs5 Z1
FMGebO §48 Abs5 Z2
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
GSVG §150
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W194.2169319.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 10.08.2017, GZ 0001700274, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 27.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, für den bis zum 31.08.2017 eine Gebührenbefreiung bestand - die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für seine Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebenen Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen an Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art" sowie "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an und gab zudem an, dass vier weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten - XXXX (Ehefrau), XXXX und XXXX .
Dem Antrag waren folgende Unterlagen angeschlossen:
- ein Verdienstnachweis vom März 2017 betreffend XXXX ,
- Meldebestätigungen betreffend alle fünf Personen im gemeinsamen Haushalt sowie
- eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe zum 01.01.2017 betreffend den Beschwerdeführer (Invaliditätspension).
2. Am 11.07.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
aktuelles Einkommen von XXXX und XXXX bitte nachreichen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und ggf. detaillierte Mietzinsaufschlüsselung beilegen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.
[...]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Am 20.07.2017 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, mit, dass sie selbst sowie XXXX kein Einkommen hätten. Dem Schreiben waren folgende Unterlagen angeschlossen:
- eine Mitteilung des AMS vom 05.05.2017 über den Leistungsanspruch des XXXX auf Arbeitslosengeld bis 28.05.2017 sowie
- eine Auszahlungsbestätigung der GKK vom 18.07.2017 an XXXX betreffend Krankengeldauszahlungen.
4. Am 21.07.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Vergebührten Mietvertrag nachreichen und beachten Sie bitte das Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und EStG [...] nur nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt werden.
Bei der Bemessung werden im Anlassfall als Abzugsposten vom Finanzamt anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des EStG 1988 (Diäten, Körperbehinderung etc.) als auch der Hauptmietzins - einschließlich Betriebskosten (abzüglich Mietszins- oder Wohnbeihilfen) berücksichtigt. Um die Beilage geeigneter Nachweise wird gebeten.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[...]
BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]
ANTRAGSTELLER/IN | ||
[Beschwerdeführer] | ||
Einkünfte | ||
Pension | € 1.697,46 | monatl. |
HAUSHALTSMITGLIEDER | ||
XXXX | ||
Einkünfte | ||
Krankengeld | € 923,45 | monatl. |
XXXX | ||
XXXX | ||
Einkünfte | ||
Lohn/Gehalt | € 277,65 | monatl. |
XXXX
Summe der Einkünfte Sonstige Abzüge Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag) Summe der Abzüge | € 2.898,56 € -140,00 € -140,00 | monatl. monatl. monatl. |
Maßgebliches Haushaltseinkommen | € 2.758,56 | monatl. |
Richtsatz für 5 Haushaltsmitglieder | € -1.955,61 | monatl. |
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG | € 802,95 | monatl." |
Vergebührten Mietvertrag
nachreichen und beachten Sie bitte das Außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und EStG [...] nur nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt werden."
5. Am 26.07.2017 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, mit, dass der Wohnungsaufwand nicht 140 Euro entspreche. Es bestünden Schulden auf dem Haus und die Kreditrate betrage 850 Euro. Da seien noch kein Strom, Heizöl, Wasser oä. dabei. Ihr Sohn sei seit Monaten krank und das werde sich auch nicht so schnell ändern. Das Krankengeld betrage außerdem 853,44 Euro. Der Sohn habe auch einen Kredit abzubezahlen. Es blieben ihm nicht mehr als 320 Euro.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.08.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung [...] maßgebliche Betragsgrenze übersteigt".
Konkret wurde ergänzt: "Vergebührten Mietvertrag / detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und oder aktuellen Einkommenssteuerbescheid (ausser.-gew. Belastungen) wurden nicht nachgereicht. Kreditraten, Strom, Heizöl, Wasser und sonstige Ausgaben können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden". Hinsichtlich der herangezogenen "Berechnungsgrundlage" enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, Beschwerde und führte aus, dass der Haushalt aus zwei pflegebedürftigen Mitgliedern bestehe, dem Beschwerdeführer und XXXX beziehe eine Lehrlingsbeihilfe von 277 Euro und XXXX Krankengeld.
XXXX habe kein Einkommen, da sie zu 100% behindert sei. Auch XXXX habe kein Einkommen.
8. Mit hg. am 30.08.2017 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt:
"[...]
Auf der Basis der im Verfahren vor der belangten Behörde übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:
Beschwerdeführer (Pension): 1.697,46 Euro
XXXX --
XXXX (Krankengeld) 927,10 Euro
XXXX 277,65 Euro
XXXX --
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): 2.902,21 Euro
Zum Krankengeld ist anzuführen, dass sich der Betrag von 927,10 Euro aus der Hochrechnung des Taggeldes auf ein Monat errechnet (30,48 Euro *365/12).
Der hier relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder beträgt 1.955,61 Euro (vgl. zum Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag demnach.
Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).
Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestehe. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass er in einem Eigenheim lebe, für welches Kreditraten bestünden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand angerechnet.
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 140,00 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.902,21 Euro besteht im Beschwerdefall - wie auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - weiterhin eine Überschreitung des relevanten Richtsatzes gemäß § 48 Abs. 1 FGO.
Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003). Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat.
Vor diesem Hintergrund wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von 2 Wochen abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.
Aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ist aus alledem vorläufig nicht davon auszugehen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung Folge zu geben ist.
Ihnen wird hiermit Gelegenheit geboten, zu alledem innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schriftstücks schriftlich Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wird seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert."
10. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu keine Stellungnahme bzw. legte keine Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
[...]"
3.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:
"[...]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."
3.3. Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gebührenbefreiung ab, weil das weil das festgestellte "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Konkret wurde dargetan: "Vergebührten Mietvertrag / detaillierte Mietzinsaufschlüsselung und oder aktuellen Einkommenssteuerbescheid (ausser.-gew. Belastungen) wurden nicht nachgereicht. Kreditraten, Strom, Heizöl, Wasser und sonstige Ausgaben können nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden". Bei der Berechnung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" brachte die belangte Behörde von den Einkünften des Beschwerdeführers, des XXXX und des XXXX in der Höhe von insgesamt 2.898,56 Euro den Posten "Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)" in Höhe von 140 Euro in Abzug.
3.5. Bereits mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.07.2017 (I.4.) war der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass sein Haushaltseinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige und aufgefordert worden, seinen Mietvertrag sowie außergewöhnliche Belastungen laut dem aktuellen Einkommenssteuerbescheid nachzureichen. Der Beschwerdeführer hatte daraufhin mitgeteilt (I.5.), dass der Wohnungsaufwand nicht 140 Euro entspreche. Es bestünden Schulden auf dem Haus und die Kreditrate betrage 850 Euro. Da seien noch kein Strom, Heizöl, Wasser oä. dabei. Ihr Sohn sei seit Monaten krank und das werde sich auch nicht so schnell ändern. Das Krankengeld betrage außerdem 853,44 Euro. Der Sohn habe auch einen Kredit abzubezahlen. Es blieben ihm nicht mehr als 320 Euro.
3.6. In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Haushalt aus zwei pflegebedürftigen Mitgliedern bestehe, dem Beschwerdeführer und XXXX beziehe eine Lehrlingsbeihilfe von 277 Euro und XXXX Krankengeld. XXXX habe kein Einkommen, da sie zu 100% behindert sei. Auch XXXX habe kein Einkommen.
3.7. Auf Basis der im Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden vier Personen aktuell folgendes monatliches Haushalts-Nettoeinkommen (§ 48 Abs. 1 FGO) besteht:
Beschwerdeführer (Pension): | 1.697,46 Euro |
XXXX | -- |
XXXX (Krankengeld) | 927,10 Euro |
XXXX | 277,65 Euro |
XXXX | -- |
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen): | 2.902,21 Euro |
Zum Krankengeld ist anzuführen, dass sich der Betrag von 927,10 Euro aus der Hochrechnung des Taggeldes auf ein Monat errechnet (30,48 Euro *365/12). Die Höhe der übrigen Beträge wurde im Verfahren nicht bestritten.
3.8. Der hier relevante Richtsatz für fünf Haushaltsmitglieder betrug im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides 1.955,61 Euro bzw. beträgt derzeit 1.998,62 Euro (vgl. II.3.3. für 2017 bzw. 2018). Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von 2.902,21 Euro übersteigt diese Beträge jeweils (deutlich). Und zwar selbst dann, würde man für XXXX den vom Beschwerdeführer angeführten Betrag von 853,44 Euro (vgl. I.5.) ansetzen.
3.9. Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 FGO als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen (Z 1); anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird (Z 2).
3.9.1. Zum Abzugsposten des Wohnungsaufwandes: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestehe. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass er in einem Eigenheim lebe, für welches Kreditraten bestünden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand angerechnet.
Bei Abzug des Wohnungsaufwandes von 140,00 Euro vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in der Höhe von 2.902,21 Euro besteht im Beschwerdefall - wie auch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - weiterhin eine Überschreitung der unter II.3.8. zitierten konkret relevanten Richtsätze gemäß § 48 Abs. 1 FGO.
3.9.2. Zum Abzugsposten der anerkannten außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO ist anzuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat (vgl. VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig und unmissverständlich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 FGO Berücksichtigung finden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannt hat. Die im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemachten Kosten für Kreditraten, Strom, Heizöl, Wasser und sonstige Ausgaben können
- wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat
- vor diesem Hintergrund (ohne Vorlage eines Einkommensbescheides) nicht berücksichtigt werden.
Der Beschwerdeführer wurde daher mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017 (wie schon von der belangten Behörde) aufgefordert (vgl. I.9.), abzugsfähige Ausgaben nach § 48 Abs. 5 Z 2 FGO durch Vorlage des aktuellen Einkommenssteuerbescheides geltend zu machen.
Eine Stellungnahme bzw. Unterlagen des Beschwerdeführers langten beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
3.10. Somit steht vorliegend fest, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Haushalts-Nettoeinkommen des Beschwerdeführers über der unter II.3.3. dargestellten und für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze, hier für einen Fünfpersonenhaushalt, in der Höhe von 1.955,61 Euro im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. derzeit 1.998,62 Euro lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer überschreitet diesen Richtsatz nicht nur im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung.
Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
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