B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2161437.1.00
Spruch:
und 83 weitere GZ (siehe angeschlossene Liste als integrierenden Bestandteil)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX und 83 weiteren Beschwerdeführern, alle vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte, Pfarrhofgasse 16/2, 1030 Wien, gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien vom 13.01.2017 und 09.02.2017, wegen Überweisungsbeträgen nach dem ASVG betreffend der mitbeteiligte Partei XXXX AG, XXXX vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer, diese vertreten durch RAe Dr. Stefan Köck, Dr. Stephan Denk, Seilergasse 16, 1010 Wien,
A)
I. beschlossen:
Die Verfahren werden miteinander verbunden.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde erließ am 13.01.2017 insgesamt 3028 sachverhaltsidente Bescheide (davon gemäß § 62 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) eine rechtliche Einheit bildende 34 Berichtigungsbescheide vom 09.02.2017), von denen 84 Bescheide beschwerdegegenständlich sind.
Darin wurden der mitbeteiligten Partei auf Grundlage von § 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 75/2016, §§ 5, 311, 312, 696 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 18/2016, § 311a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 44/2016 und § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 189/1955 in der Fassung BGBl I 162/2015 und der Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, BGBl II 260/2016 vom 20.09.2016, Überweisungsbeträge für die Übertragung ihrer 3028 Dienstnehmer (darunter auch die 84 Beschwerdeführer) aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem - bei aufrechtem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei - in das ASVG vorgeschrieben.
Nach Feststellung des Sachverhaltes zum jeweiligen Dienstnehmer wurde zur Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung um eine solche handle, zu deren Abschluss § 696 Abs. 4 ASVG ermächtige. Die betroffenen Dienstnehmer seien vom Geltungsbereich erfasst.
Zur Berechnung der jeweiligen Überweisungsbeträge wurde ausgeführt, die Pensionsversicherungsfreiheit habe per 29.02.2016 geendet, daher sei der Überweisungsbetrag zum 01.03.2016 zu berechnen gewesen. Die Berechnungsgrundlage sei das letzte volle Monatsgehalt, sohin das im Februar 2016 gebührende Monatsgehalt. Gemäß § 311a ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach § 311 Abs. 6 ASVG.
2. Mit Schreiben vom 16.02.2017 brachten die 84 Beschwerdeführer Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes insofern unterlassen, als sie nicht festgestellt habe, dass die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin zum 12.10.2004 aus dem Sparkassen-Verband ausgetreten und dem Bankenverband beigetreten sei. Aufgrund des Verbandswechsels sei nunmehr der Banken-Kollektivvertrag anzuwenden und somit seien die kollektivvertraglichen Ermächtigungen des Sparkassen-Kollektivvertrages nicht mehr anwendbar. Seit 12.10.2004 fehle es daher an einer kollektivvertraglichen Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen. Es gäbe auch keine gesetzliche Grundlage für den Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung, da § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG nicht anwendbar sei, da betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welches nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der Beschwerdeführer möglich gewesen wäre.
3. Mit Schreiben vom 17.02.2017 erhob die mitbeteiligte Partei gegen die insgesamt 3028 (darunter die 84 beschwerdegegenständlichen) Bescheide Beschwerde. Moniert wurden nur verfassungsrechtliche Beschwerdegründe, die darin gesehen wurden, dass die Überweisungsbeträge rückwirkend und für sie unvorhersehbar mehr als verdreifacht worden seien, indem diese von 7 % der Bemessungsgrundlage auf insgesamt 22,8 % der Bemessungsgrundlage erhöht wurden. Im Zuge der verfassungskonformen Interpretation hätte die belangte Behörde die Neufassung der §§ 311ff ASVG, insbesondere die Erhöhung des Überweisungsbetrages auf den gegenständlichen Übertragungsfall nicht anzuwenden gehabt. Des Weiteren sei die Einführung des § 311a ASVG nicht notwendig gewesen, da die Übertragung der Dienstnehmer, auch ohne Beendigung des Dienstverhältnisses, nach Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 93/08/0008) durch § 311 ASVG gedeckt gewesen sei. Durch die Anwendung der Neufassung der §§ 311ff ASVG sei die mitbeteiligte Partei in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz, insbesondere den Vertrauensschutz, sowie in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Die mitbeteiligte Partei beantragte, das BVwG solle die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass nunmehr ein Überweisungsbetrag in Höhe von 7 % der Bemessungsgrundlage zu leisten sei; in eventu, die angefochtenen Bescheide aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Nach Vorlage der gegenständlichen Beschwerden hegte das Bundesverwaltungsgericht Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen und stellte mit Beschluss vom 03.07.2017 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben:
§ 311 Abs. 5 und 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 jeweils zur Gänze; in eventu
Folgende Teile des § 311 Abs. 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%" und folgende Teile des Abs. 9: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge " in der Höhe von 22,8%";
§ 311a samt Überschrift Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des § 312 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: der Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in eventu
§ 311a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des Abs. 2 : die Wortfolge "nach Abs.1" in eventu
Folgende Teile des § 311a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge "22,8%";
§ 308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventu
§ 308 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventu
Folgende Teile des § 308 Abs. 1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von je 22,8%";
Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit 1. Februar 2016" und "§ 311a samt Überschrift und" in eventu
Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und"
Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit 1. Februar 2016" und "§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5" in eventu
Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit 1. Februar 2016" und "§§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9" in eventu
Folgende Teile des § 696 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Wortfolge "mit 1. Februar 2016"
§ 696 Absatz 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 zur Gänze in eventu
Folgende Teile des § 696 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge "in der Höhe von 22,8%"
Im Ergebnis bestünden Bedenken an der Notwendigkeit der Neuschaffung des § 311a ASVG, die rückwirkende Verdreifachung des Überweisungsbetrages verletze den Vertrauensschutz, folglich lägen Bedenken im Hinblick auf eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.10.2017, G 132/2017, wies dieser den Antrag, soweit er sich gegen § 311a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 44/2016, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in § 312 Abs. 1 erster Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 18/2016, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016, richtete, ab. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag zurück.
Der Gesetzgeber habe mit der rückwirkenden Neuregelung nicht den Vertrauensschutz verletzt, sondern die Aufrechterhaltung der (mit einem Teil ihrer Höhe abgefundenen) künftigen Pensionsansprüche für die betroffenen Bediensteten durch Übertragung in die gesetzliche Sozialversicherung trotz Fortbestandes des Dienstverhältnisses abweichend von den Voraussetzungen des § 311 ASVG überhaupt erst ermöglicht, womit rückwirkend eine Vorschrift geschaffen worden sei, welche die Bank begünstigt hätte. Eine Anwendung des § 311 ASVG auf den gegenständlichen Sachverhalt sei nicht möglich, da hierfür zumindest eine Änderung in der Art des Dienstverhältnisses, wie der Wegfall der Definitivstellung, notwendig gewesen wäre. Die Bank könne sich auch nicht darauf berufen, dass in früheren Fällen bei Übertritten ihrer Dienstnehmer die alte Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aus einer bloßen Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung der Höchstgerichte könne allein schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf einen bestimmten Inhalt des Gesetzes abgeleitet werden. Somit seien die erhobenen Bedenken zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Normen nicht zutreffend.
6. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes langte am 18.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2017, GZ W151 2153762 et.al, wurden 2944 Beschwerden der mitbeteiligten Partei abgewiesen. Diese erwuchsen in Rechtskraft.
8. Mit Schreiben vom 13.11.2017 wurden der mitbeteiligten Partei die Beschwerden der Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.
9. Mit Stellungnahme vom 19.12.2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung habe - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - nach der Judikatur des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f, eine gesetzliche Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG. Aus der Judikatur des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, sei darüber hinaus ein Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung gegenüber einer kollektivvertraglichen Ermächtigung ableitbar, sodass der vollzogene Kollektivvertragswechsel auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine Auswirkungen gehabt habe. Das ASVG-Pensionsäquivalent habe somit durch die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beendet werden können. Vorgelegt wurde auch ein Rechtsgutachten von Univ.- Prof. Dr. Schrammel, das nach Analyse der Judikatur des OGH von einem Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG gegenüber einer kollektivvertraglichen Ermächtigung für die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung ausgeht. Die Anwendung des § 696 Abs. 4 ASVG sei zudem nicht verfassungswidrig, da diese Bestimmung keine nachteilige Veränderung der Rechtssphäre der mitbeteiligte Partei bewirke. Diese Bestimmung werfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, zumal der VfGH im Rahmen des durchgeführten Gesetzprüfungsverfahrens diese Bestimmung auch nicht amtswegig aufgegriffen habe. Nach dem Wortlaut der Bestimmung sei diese auch auf "bereits abgeschlossene" Betriebsvereinbarungen anzuwenden, sodass § 696 Abs. 4 ASVG auf die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung bereits Anwendung finde.
Die belangte Behörde habe die Ermittlung des notwendigen Sachverhaltes nicht unterlassen, da diese lediglich zu beurteilen gehabt habe, ob die Beschwerdeführer vom Anwendungsbereich der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung umfasst gewesen seien und sei dies von der belangten Behörde auch beurteilt worden.
10. Am 20.12.2017 wurde den Beschwerdeführern dies zur Stellungnahme bis 25.01.2018 übermittelt.
11. Mit Schreiben vom 26.01.2018 stellten diese einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 02.02.2018, welcher gewährt wurde.
12. Mit Stellungnahme vom 01.02.2018 brachten sie im Wesentlichen wie bisher vor:
Aufgrund des Kollektivvertragswechsels vom 12.10.2004 sei nach Rechtsprechung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y, die kollektivvertragliche Ermächtigung, eine Betriebsvereinbarung über das ASVG-Pensionsäquivalent abzuschließen, weggefallen. Es bestehe auch keine gesetzliche Ermächtigung in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG, da die betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen jene Anwartschaften meine, welche zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung erworben werden, d.h. vergleichbare Ansprüche nach dem ASVG übersteige. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher als Vertragsschablone zu qualifizieren, welche nur durch die nicht vorliegende individuelle Zustimmung der Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Der VfGH habe sich mit der Frage, ob die "Übertragungsbetriebsvereinbarung" eine Betriebsvereinbarung sei, nicht auseinandergesetzt.
Durch die Einführung des § 696 Abs. 4 ASVG habe der Gesetzgeber versucht, die einzelvertragliche Zusicherung des ASVG-Pensionsäquivalent durch eine Betriebsvereinbarung zu beenden und somit zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführer durch den Eingriff in die durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Anwartschaften enteignet werden. Aus der Einführung des § 696 Abs. 4 ASVG sei zudem ableitbar, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung keine echte Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit einer auf § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG basierenden rechtkonformen Betriebsvereinbarung vom 14.12.2015, präzisiert am 25.02.2016, abgeschlossen zwischen der mitbeteiligten Partei und dem Zentralbetriebsrat, wurde die Betriebsvereinbarung über Leistungen eines ASVG-Pensionsäquivalentes beendet und die Übertragung der Dienstnehmer in das gesetzliche System der ASVG-Vollversicherung beschlossen. Es bedurfte keiner individuellen Zustimmung der Beschwerdeführer zum Abschluss dieser Betriebsvereinbarung.
Mit Ablauf des 29.02.2016 schieden folglich 3028 Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei (darunter auch die hier beschwerdegegenständlichen 84) aus dem bankeigenen, pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis auf Basis dieser Betriebsvereinbarung aus und wechselten in ein dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis.
Mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132/2017, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde bei den Überweisungsbescheiden angewendeten Normen - soweit sie vom Antrag vom 03.07.2017 umfasst waren - nicht zutreffend sind.
Den Beschwerdeführern kommt im ho. Verfahren Parteistellung zu. Das rechtliche Interesse umfasst die korrekte Berechnung und Festsetzung ihrer nach dem im bankeignen Pensionssystem vor Übertragung ins gesetzliche ASVG-System erworbenen Versicherungsmonate.
Die belangte Behörde ist ihrer Beurteilungspflicht im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zur Frage der Gültigkeit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung ausreichend nachgekommen und können keine Ermittlungsfehler festgestellt werden. Die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beruht auch nach dem Verbandswechsel auf der gesetzlichen Ermächtigung nach § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG, die Zustimmung der Beschwerdeführer für die Übertragung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem war somit nicht erforderlich und erfolgte diese Übertragung daher gesetzeskonform.
Hinsichtlich der Betriebsvereinbarung vom 14.12.2015, präzisiert am 25.02.2016 bestehen keine Bedenken an ihrer Verfassungsmäßigkeit.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2016 lautet auszugsweise:
"§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
[...]
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn
[...]."
§ 311 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet:
"§ 311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß § 100 Abs. 1 Z 5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
(1a) Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Abs. 1 ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im § 312 angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (§ 308 Abs. 3), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions (renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§ 308 Abs. 2) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6.
(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§ 49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) nicht übersteigen.
(7) Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich - unbeschadet des § 175 GSVG und des § 167 BSVG - um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c) aufzuwerten.
(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs. 5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind - aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor - zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden."
Der mit BGBl. I Nr. 18/2016 ins ASVG eingefügte § 311a ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet:
"§ 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).
(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen."
§ 312 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet auszugsweise:
"§ 312 (1) Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
[...]"
§ 696 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016 lautet:
"§ 696. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016 in Kraft:
1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.
(2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach § 4 unterliegt, sind
1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach § 4 eingetreten ist, zu gewähren:
a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und
b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.
(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen."
Die Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, BGBl II 260/2016, vom 20.09.2016 lautet:
"Auf Grund der §§ 696 Abs. 1 Z 1 und 697 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird verordnet:
Es wird festgestellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a ASVG nicht als staatliche Beihilfe beurteilt."
§ 29 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 460/1993 lautet auszugsweise:
"§ 29. Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist."
§ 97 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2010 lautet auszugsweise:
§ 97 (1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:
[...]
18. betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen, ausgenommen jene nach Z 18a;
18a. Errichtung von und Beitritt zu Pensionskassen, Verpflichtungen des Arbeitgebers und Rechte der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, die sich daraus ergeben, Art und Weise der Zahlung und Grundsätze über die Höhe jener Beiträge, zu deren Entrichtung sich der Arbeitnehmer verpflichtet, Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung von Pensionskassen, Auflösung von und Austritt aus Pensionskassen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen;
[...]"
§ 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 lautet:
"§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:
"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet auszugsweise:
§ 50. (1) Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
1. Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung
[...]"
Zu A)
Zu Spruchpunkt I: Verbindung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die beschwerdegegenständlichen Verfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhanges und im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gemäß § 39 Abs. 2 AVG i.V.m. § 17 VwGVG. (VwGH, 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
Zu Spruchpunkt II:
Die Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht berechtigt:
a) Zur Parteistellung der Beschwerdeführer und zur Zulässigkeit der Beschwerde
Vorweg ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführern Parteistellung gemäß § 8 AVG zukommt, somit ob und in welchem Umfang ein rechtliches Interesse besteht.
Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden werden für die mitbeteiligte Partei die Überweisungsbeträge für die Übertragung ihrer Mitarbeiter in das ASVG-Pensionssystem festgesetzt. Die Beschwerdeführer haben ihrerseits jedoch ein rechtliches Interesse an einer korrekten Berechnung und Festsetzung der Anzahl der im Rahmen des ASVG-Pensionsäquivalentes gesammelten Versicherungsmonate.
Die Beschwerdeführer monierten im Wesentlichen, die abgeschlossene beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung sei keine taugliche Grundlage für die Übertragung der Beschwerdeführer vom ASVG-Pensionsäquivalent in das System der ASVG-Pflichtversicherung. Die Anzahl der berechneten und festgesetzten Versicherungsmonate wurde von ihnen im Verfahren nicht gerügt. Auch führte die belangte Behörde dazu ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch, in dem den Beschwerdeführern dazu auch Parteiengehör erteilt wurde, was ungenützt blieb.
Folglich besteht zwar ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Verfahren und waren daher die Beschwerden nicht zurückzuweisen, doch erstatteten die Beschwerdeführer in Hinblick auf der vom rechtlichen Interesses umfassten Berechnung und Festsetzung ihrer Versicherungsmonate kein Beschwerdevorbringen.
b) Zur Vorfrage zur Betriebsvereinbarung
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet, welches lediglich im Vorfragenweg zu beurteilen war:
Demnach sei es aufgrund des Wechsels vom Sparkassen-Kollektivvertrag zum Banken-Kollektivvertrag die kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über Pensionsansprüche ersatzlos weggefallen. Zudem sei § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG nur auf Anwartschaften anzuwenden, die zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung abgeschlossen wurden. Es hätte daher weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche Ermächtigung zum Abschluss der beschwerdegegenständlichen Betriebsvereinbarung bestanden. Das ASVG-Pensionsäquivalent sei daher Inhalt von Einzelverträgen geworden und eine Beendigung sei somit nur mit der nicht vorliegenden individuellen Zustimmung der Beschwerdeführer rechtens gewesen. § 696 Abs. 4 ASVG sei auf die gegenständliche Betriebsvereinbarung zudem nicht anwendbar, da diese erst mit 01.03.2016 in Kraft getreten sei, die gegenständliche Betriebsvereinbarung jedoch vom 14.12.2015 stamme, weiters sei die gegenständliche Betriebsvereinbarung verfassungswidrig.
Vorfragenbeurteilung:
* Aus § 38 AVG und der Judikatur des VwGH vom 22.04.2009, Zl. 2008/12/0092 et-al., ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht (und vormals die belangte Behörde) lediglich verpflichtet ist, die Vorfrage zu beurteilen, jedoch nicht darüber zu entscheiden und diese Beurteilung der Vorfrage als nicht Teil des Spruches die Entscheidung über die Hauptfrage nicht präjudiziert.
Das von den Beschwerdeführern monierte Vorbringen zum Rechtsbestand der Betriebsvereinbarung stellt eine solche zu beurteilende Vorfrage gemäß § 38 AVG im gegenständlichen Verfahren dar, da die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Rechtsfrage gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 ASGG bei den Arbeits- und Sozialgerichten liegt. Auch die belangte Behörde griff diese Vorfrage in ihrem Verfahren auf, hat diese als gültig zustande gekommen beurteilt und ist somit ihrer Beurteilungspflicht ausreichend nachgekommen.
* Der OGH hat schon mehrfach über den beschwerdegegenständlichen Vorfragenkomplex abgesprochen. Aus der Entscheidung des OGH vom 30.08.2001, 8 ObA 78/01f folgt, dass neben der in Art. II Sparkassenkollektivvertrag vorliegenden Ermächtigung eine gesetzliche Ermächtigung in § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG für Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen besteht. In der Entscheidung des OGH vom 23.11.2005, 9 ObA 127/04y wurde in Spruchpunkt II - hier beschwerdegegenständlich - im Ergebnis ausgesprochen, dass jene Teile der Betriebsvereinbarungen der mitbeteiligten Partei, die zum Zeitpunkt des Kollektivvertragswechsels in Geltung standen, weggefallen sind, insofern sich diese nur auf die Ermächtigungsklausel in Art. II des Sparkassen-Kollektivvertrages, jedoch nicht auf eine gesetzliche Ermächtigung wie § 97 ArbVG stützen konnten.
* Von der mitbeteiligten Partei wurde ein Rechtsgutachten über die pensionsrechtliche Sonderstellung ihrer Mitarbeiter und der hier relevanten Frage der Kompetenz zum Abschluss von Pensionsbetriebsvereinbarungen von Univ.- Prof. Dr. Walter Schrammel in das Verfahren eingebracht. Zu diesem haben sich die Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht geäußert und sind diesem somit auch nicht entgegengetreten.
Das Gutachten kommt auf Seite 9ff zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Judikatur des OGH, insbesondere 9 ObA 127/04y, von einem Vorrang der gesetzlichen Ermächtigung in § 97 ArbVG gegenüber der kollektivvertraglichen Ermächtigung auszugehen sei.
* Mit § 696 Abs. 4 ASVG wurde eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung geschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 696 Abs. 4 ASVG nicht verfassungswidrig ist. Im Verfahren G 132/2017 wurde der Regelungskomplex der ASVG-Novelle, BGBl I 18/2016 und BGBl I 44/2016 umfassend vom VfGH auf dessen Verfassungsmäßigkeit geprüft und diese bestätigt. Hätte der VfGH auch hinsichtlich der Norm des § 696 Abs. 4 ASVG verfassungsmäßige Bedenken gehabt, wäre eine amtswegige Prüfung ermöglicht gewesen, was jedoch nicht erfolgte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungskonform ist und folglich auch auf "bereits abgeschlossene", somit auch auf die beschwerdegegenständliche, Betriebsvereinbarung anzuwenden ist.
Ergebnis:
Die belangte Behörde ist ihrer Beurteilungspflicht im Rahmen der Vorfragenbeurteilung zur Frage der Gültigkeit der gegenständlichen Betriebsvereinbarung ausreichend nachgekommen und ist dem Ergebnis aus dem oben Gesagten nicht entgegenzutreten. Die beschwerdegegenständliche Betriebsvereinbarung beruht auch nach dem Verbandswechsel auf der gesetzlichen Ermächtigung nach § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG, die Zustimmung der Beschwerdeführer für die Übertragung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem war somit nicht erforderlich.
c) Zur von der mitbeteiligten Partei monierten Verfasungswidrigkeit der Normen des Überweisungsvorganges
Zum Vorbringen der mitbeteiligten Partei betreffend die Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Überweisungsvorgänge auf Basis der von der belangten Behörde angewendeten Norm stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.07.2017 den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die §§ 311 Abs. 5 und 9, 311a, 308, 696 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 ASVG zur Gänze bzw. teilweise aufzuheben, da Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der den Überweisungsvorgängen von der belangten Behörde zugrunde gelegten Normen bestand.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132/2017, den Antrag soweit er sich gegen § 311a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 44/2016, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in § 312 Abs. 1 erster Satz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 18/2016, sowie gegen die Wortfolge "§ 311a samt Überschrift und" in § 696 Abs. 1 Z 1 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 18/2016, richtet, ab. Im Übrigen wies er den Antrag zurück.
Damit hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der den Überweisungsvorgängen von der belangten Behörde zugrunde gelegten Normen ausgesprochen, diese Bestimmungen sind folglich auf die gegenständlichen Überweisungsvorgänge anzuwenden. Die mitbeteiligte Partei hat daher jeweils einen Überweisungsbetrag - wie in den Bescheiden vorgeschrieben - von 22,8 % der Bemessungsgrundlage zu leisten.
d) Aus dem Gesagten folgt daher, dass die 84 Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Beschwerdeführer haben einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt, die mitbeteiligte Partei hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellt. Im gegenständlichen Fall wurden einerseits Verfassungsfragen vorgebracht, die vom Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis abschließend geklärt wurden. Andererseits wurde eine reine Rechtsfrage aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, zumal es sich um keine Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage handelte.
Der Sachverhalt war somit iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung:
Folgende Geschäftszahlen (Liste) sind integrierter Bestandteil:
W151 2161437-1/21E, W151 2161474-1/18E, W151 2161480-1/19E, W151 2161481-1/19E, W151 2161663-1/18E, W151 2161665-1/18E, W151 2161667-1/18E, W151 2162000-1/18E, W151 2161669-1/18E, W151 2161671-1/18E, W151 2161673-1/18E, W151 2161674-1/18E, W151 2162002-1/18E, W151 2162008-1/18E, W151 2161676-1/18E, W151 2162005-1/18E, W151 2161685-1/18E, W151 2161688-1/18E, W151 2161706-1/18E, W151 2161691-1/18E, W151 2161696-1/18E, W151 2161700-1/18E, W151 2161705-1/18E, W151 2162009-1/18E, W151 2162010-1/18E, W151 2162011-1/19E, W151 2162022-1/18E, W151 2162021-1/18E, W151 2162024-1/18E, W151 2162028-1/18E, W151 2162030-1/18E, W151 2162031-1/18E, W151 2162032-1/18E, W151 2162046-1/18E, W151 2162088-1/18E, W151 2162091-1/18E, W151 2162093-1/18E, W151 2162095-1/18E, W151 2162097-1/18E, W151 2162106-1/19E, W151 2162100-1/18E, W151 2162102-1/18E, W151 2161457-1/18E, W151 2161458-1/19E, W151 2161838-1/18E, W151 2161460-1/18E, W151 2161461-1/18E, W151 2161463-1/18E, W151 2161469-1/18E, W151 2161470-1/18E, W151 2161472-1/18E, W151 2161819-1/18E, W151 2161821-1/18E, W151 2161835-1/18E, W151 2161859-1/18E, W151 2161861-1/18E, W151 2161860-1/18E, W151 2161865-1/18E, W151 2161866-1/18E, W151 2161868-1/18E, W151 2161870-1/18E, W151 2161893-1/18E, W151 2161894-1/18E, W151 2161896-1/18E, W151 2161895-1/18E, W151 2161897-1/18E, W151 2161898-1/18E, W151 2161907-1/18E, W151 2161919-1/18E, W151 2161920-1/18E, W151 2161922-1/18E, W151 2161924-1/18E, W151 2161927-1/18E, W151 2161929-1/18E, W151 2161931-1/18E, W151 2161935-1/18E, W151 2161955-1/18E, W151 2161957-1/18E, W151 2161959-1/18E, W151 2161970-1/18E, W151 2161993-1/18E, W151 2161988-1/18E, W151 2161989-1/18E, W151 2161996-1/18E
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