Normen
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §230a Abs4;
BDG 1979 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §230a Abs4;
BDG 1979 §40;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (AG) zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist die belangte Behörde.
Mit deren (Verwendungsänderungs-)Bescheid vom 13. Jänner 2006 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Februar 2006 ein der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, zugeordneter Arbeitsplatz in der Abteilung Betriebswirtschaft, Personalsteuerung und Qualität, Referat Personalsteuerung, zugewiesen.
Vor dieser Verwendungsänderung war dem Berufungswerber der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 1b, "Leiter eines Referats in der Unternehmenszentrale", Code 0016, in der Abteilung Personalsteuerung, zugewiesen, wobei der Beschwerdeführer nach befristeter Betrauung und sodann Ernennung für den Zeitraum 1. Februar 2004 bis 31. Jänner 2005 ohne weitere Ernennung bis 31. Jänner 2006 dauernd auf diesem Arbeitsplatz verwendet wurde.
Zuvor war der Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2003 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2, "Regionalleiter/Distribution", Code 1251, befristet ernannt.
Die letzte unbefristete Ernennung erfolgte mit 1. Jänner 1990 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1.
Gegen den genannten Bescheid vom 13. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, und wendete sich einerseits gegen die getroffene Einstufung seines Arbeitsplatzes in der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, andererseits gegen die aus seiner Sicht gesetzwidrige, weil unterwertige, Verwendungsänderung. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Einstufung seines Arbeitsplatzes im Wesentlichen vor, das Anforderungsprofil der ihm an diesem Arbeitsplatz obliegenden, näher umschriebenen Aufgaben entspreche dem eines Referatsleiters der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 1b. Zur behaupteten unterwertigen Verwendungsänderung vertrat der Beschwerdeführer die Rechtsansicht, § 230a Abs. 4 BDG 1979 stelle nach seinem Wortlaut nicht auf die letzte unbefristete Ernennung ab, sondern es habe die letzte befristete Ernennung als Grenze der Rücküberleitung zu gelten. Er könne daher unter Anwendung des § 230a Abs. 4 Z. 1 BDG 1979 im schlechtesten Fall auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 2 übergeleitet werden.
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 wies die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt die Berufung im Hinblick auf die angefochtene Verwendungsänderung ab und bestätigte insoweit den erstinstanzlichen Bescheid. Hinsichtlich der Bestreitung der besoldungsrechtlichen Bewertung des Arbeitsplatzes leitete die Berufungskommission die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Dienstbehörde weiter.
Inhaltlich führte die Berufungskommission zur Verwendungsänderung aus, § 230a Abs. 4 BDG 1979 stelle nach seinem Wortlaut entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht auf die letzte befristete Ernennung, sondern richtigerweise auf die letzte unbefristete Ernennung als Grenze der Rücküberleitung ab. Diese sei im Falle des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, erfolgt. Der Beschwerdeführer sei daher mangels Weiterbestellung als Referatsleiter (Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 1b) zum 31. Jänner 2005 und infolge Untätigkeit der Dienstbehörde gemäß § 230a Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in dienstrechtlicher Hinsicht ex lege auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3b, übergeleitet worden. Die nunmehrige Zuweisung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, könne daher nicht als gesetzwidrige unterwertige Verwendung qualifiziert werden.
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der getroffenen Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers verwies die Berufungskommission darauf, dass sie lediglich über Berufungen gegen Bescheide betreffend Versetzungen und Verwendungsänderungen zu entscheiden habe. Alle anderen dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten fielen in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde. Die Rechtmäßigkeit der Einstufung des Beschwerdeführers sei daher im Dienstrechtsverfahren zu überprüfen, weshalb insofern gemäß § 6 AVG eine Weiterleitung an die zuständige Dienstbehörde, die nunmehr belangte Behörde, erfolge.
Der Beschwerdeführer stellte sodann am 23. Juni 2006 unter ausdrücklichem Verweis auf den genannten Bescheid an die belangte Behörde einen "ergänzenden" Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, in welchem er - wie schon in der vorangegangenen Berufung - ausführte, das Anforderungsprofil der ihm an seinem Arbeitsplatz obliegenden, näher umschriebenen Aufgaben entspreche dem eines Referatsleiters der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 1b.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2008 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2006 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erstmals in seiner Berufung gegen den Bescheid vom 13. Jänner 2006 die Rechtmäßigkeit der Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes bezweifelt. Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes sei eine Vorfrage zur Beurteilung, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege oder nicht. Zur Lösung dieser Vorfrage habe die Berufungskommission ein bei ihr anhängiges (qualifiziertes) Verwendungsänderungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen. Die Berufungskommission habe hingegen das Verfahren nicht ausgesetzt und in ihrem (zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom 29. Mai 2006 inhaltlich die verfügte Verwendungsänderung von der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 1b, auf die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, bestätigt. Damit habe die Berufungskommission implizit auch die gesetzeskonforme Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, anerkannt. Insofern sei die hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bewertung des Arbeitsplatzes von der Berufungskommission vorgenommene Weiterleitung der Berufung für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar, der vom Beschwerdeführer neu eingebrachte Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In der Folge enthält der Bescheid Ausführungen zur Richtigkeit der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, welche die belangte Behörde jedoch ausdrücklich vorbehaltlich des Umstandes erstattete, dass eine Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit wegen entschiedener Sache zu unterbleiben hatte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Er erachtet sich in seinem Recht auf bescheidmäßige Bewertung der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer erstattete seinerseits wiederum eine Gegenäußerung, in welcher er auf die Rechtsausführungen der belangten Behörde in deren Gegenschrift replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass zur Klärung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliege, als Vorfrage zunächst die Wertigkeit des betreffenden Arbeitsplatzes zu beurteilen sei. Sie vermeint sodann, die Berufungskommission hätte das bei ihr anhängige Verfahren zur Lösung dieser Vorfrage zwingend aussetzen müssen. Daraus, dass sie jedoch die Vorfrage selbst beurteilt habe, ergebe sich, dass über die Vorfrage eine die Dienstbehörde bindende Entscheidung ergangen sei, weshalb eine entschiedene Sache vorliege.
Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, dass im Bescheid der Berufungskommission vom 29. Mai 2006 eine die belangte Behörde bindende Vorfragenentscheidung nicht erblickt werden könne. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht, während die belangte Behörde die Rechtslage grundlegend verkannte:
Nach § 38 AVG ist die Behörde - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Die Behörde hat die Vorfrage nach dem Wortlaut des § 38 AVG nicht zu entscheiden, sondern zu beurteilen; diese Beurteilung ist nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen (hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0127, mwN). Sie stellt keinen rechtskraftfähigen, gesondert bekämpfbaren Abspruch dar und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage nicht (hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1991, Zl. 87/07/0196, mwN). Entscheidet daher die hierfür zuständige Behörde über die Vorfrage - als Hauptfrage - nachträglich "in wesentlichen Punkten anders", so bildet dies nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes:
Zwar ist der belangten Behörde beizupflichten, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt oder nicht, die Frage der Wertigkeit des vom Betroffenen innegehabten Arbeitsplatzes eine maßgebliche Vorfrage ist (Berufungskommission 22. Juni 2004, Zl. 48/10-BK/04, 24. November 2005, Zl. 150/10-BK/05, sowie 3. Juli 2007, Zl. 30/12- BK/07).
Aus den obigen Ausführungen, sowie schon aus dem Wortlaut des § 38 erster Satz AVG (arg.: "ist berechtigt"), erhellt jedoch, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Berufungskommission hätte das bei ihr anhängige (qualifizierte) Verwendungsänderungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG aussetzen müssen, unrichtig ist. Vielmehr räumt die genannte Bestimmung der Berufungskommission ausdrücklich die Befugnis ein, für die von ihr zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Vorfragen selbst zu beurteilen. Eine solche Beurteilung ist nicht bindend und präjudiziert die Entscheidung der Vorfrage - als Hauptfrage - durch die hierfür zuständige Behörde nicht.
Dies stellte die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom 29. Mai 2006 überdies schon dadurch klar, dass sie die Berufung des Beschwerdeführers zur Klärung der Frage der besoldungsrechtlichen Bewertung seines Arbeitsplatzes an die belangte Behörde als zuständige Dienstbehörde weiterleitete, und über die Wertigkeit des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes gerade keine hauptfragenweise Entscheidung vornahm. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers anhand der ihm tatsächlich zugewiesenen Aufgaben als Hauptfrage im Wege eines Feststellungsbescheides ist sohin nach wie vor von der zuständigen Dienstbehörde vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2006 wegen entschiedener Rechtssache als unzulässig, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob, wie die Berufungskommission meinte, schon dem in ihrem Verfahren erstatteten Berufungsvorbringen eine Antragstellung auf Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit zu entnehmen war oder ob, wie die belangte Behörde meinte, eine Antragstellung in diese Richtung erst am 23. Juni 2006 erfolgte.
Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 22. April 2009
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