Normen
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §88 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs2;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g;
EMRK Art6 Abs1;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
GewO 1973 §46 Abs3;
GewO 1973 §88 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs2;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57a Abs4;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g Abs1;
HKG 1946 §57g;
EMRK Art6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vom 30. Oktober 1992 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 1992 wie folgt abgesprochen:
"Gemäß §§ 57a, 57g und 57h Abs. 3 Handelskammergesetz BGBl. Nr. 208/69 i. d. g. F. sowie des in Anwendung des § 18 Abs. 4 Fachgruppenordnung BGBl. Nr. 223/47 i. d. g. F.
ergangenen Beschlüsse des Gremiums des Einzelshandels mit
Lebens- und Genußmittel vom 23. Oktober 1991, des Gremiums des
Handels mit photographischem, ärztlichem und optischem Bedarf
vom 30. Oktober 1991, des Gremiums des Parfümeriewarenhandels
vom 3. Oktober 1991 über die Höhe der Grundumlage für das
Jahr 1992, im Kammermitteilungsblatt am 3. April 1992
kundgemacht, genehmigt mit Beschluß der Vollversammlung vom
28. November 1991, dieser genehmigt vom Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten am 10. Jänner 1992,
Zl. 38.515/43-III/10-91, kundgemacht am 31. Jänner 1992 in
Tirols Wirschaft Nr. 5, betragen die von der Firma
X-Gesellschaft m.b.H. für das Jahr 1992 zu entrichtenden
Grundumlagen aufgrund der Gewerbeberechtigungen Handelsgewerbe
gem. § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den
Kleinhandel; W, F-Straße 97, weitere Betriebsstätten: .......
Photohandel gem. 103 Abs. 1 lit. b Z 18 GewO 1973, hier
beschränkt auf den Einzelhandel; N,
weitere Betriebsstätten: .......
S 60.450,--
Die vorgeschriebene Grundumlage wird gemäß § 57 f Abs. 1 HKG binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig."
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol am 13. April 1992 die Grundumlage für das Kalenderjahr 1992 im Gesamtbetrag von S 60.450,-- vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit dieser Vorschreibung binnen offener Frist die Erlassung eines Bescheides zur Feststellung der Grundumlagenpflicht verlangt. Aufgrund der (im einzelnen dargestellten) Berechtigungen sei die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 29 Abs. 5 und 6 des Handelskammergesetzes i. d. g. F. Mitglied der Fachgruppe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol. Für jede Berechtigung, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe falle, sei eine Grundumlage zu entrichten. Die Fachgruppen hätten die Grundumlagen für das Jahr 1992 (in den näher zitierten Beschlüssen und der im einzelnen angeführten Höhe) beschlossen. Soweit diese Grundumlagen in einem festen Betrag festgesetzt worden seien, hätten gemäß § 57a Abs. 6 HKG natürliche Personen, die in das Handelsregister eingetragen seien, ferner Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereine die doppelte Höhe und alle anderen juristischen Personen (Gesellschaft m.b.H., Aktiengesellschaft) die dreifache Höhe zu entrichten. Insgesamt müsse daher für die Beschwerdeführerin für die im Spruch genannten Berechtigungen ein Betrag von S 60.450,-- (je zwölf Berechtigungen bzw. Standorte für Lebensmitteleinzelhandel, d. s. S 3.000,-- x 12, zwölf Berechtigungen bzw. Standorte für Parfümeriewarenhandel, d. s. S 1.350,-- x 12 und elf Berechtigungen bzw. Standorte für Handel mit photographischem, ärztlichem und optischem Bedarf, d. s. S 7.500,-- x 11) vorgeschrieben werden.
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) mit Bescheid vom 18. Mai 1993 mit der Maßgabe keine Folge, daß sich der Spruch des Bescheides "der Kammer Tirol im Hinblick auf § 59 Abs. 1 AVG auch auf den von der Vollversammlung der Kammer Tirol gefaßten Beschluß gemäß § 57 Abs. 4 HKG vom 28.11.1991 über die Grundumlagenpflicht beim Gemischtwarenhandel, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Kammer Tirol am 24.4.1992" gründe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als
- ohne gesetzliche Grundlage und ohne Grundlage in den Grundumlagenbeschlüssen für jede Betriebsstätte eine Grundumlagenpflicht festgesetllt wird;
- für die Gewerbeberechtigung gemäß § 103 (1) lit. b
Z 25 GewO 1973 eine Grundumlage entsprechend den Beschlüssen jener Fachgruppen, denen die Beschwerdeführerin "fachlich zugeordnet" wurde, festgestellt wird, dabei jedoch eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen wird, ohne daß die belangte Behörde diesbezüglich irgendein Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen hätte, hilfsweise, weil in rechtswidriger Weise eine Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und damit eine entsprechende Grundumlagepflicht für die Fachgruppe des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln angenommen wird;
- die von den Fachgruppen beschlossenen Grundumlagen in gesetzwidriger Weise nach der Rechtsform vervielfacht werden."
In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin (zusammengefaßt) vor, es sei verfehlt, daß die belangte Behörde bei Anwendung des § 57a HKG als Berechtigung im Sinne des § 2 leg. cit. das Recht zum Betrieb jeder weiteren Betriebsstätte betrachte. Durch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte werde keine weitere Gewerbeberechtigung erlangt, sondern lediglich das Recht, aufgrund der bereits bestehenden Gewerbeberechtigung das Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte auszuüben. Die Interpretation der belangten Behörde widerspreche dem Wortlaut des Handelskammergesetzes. In dessen § 3 Abs. 2 werde darauf abgestellt, daß eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts über eine Gewerbeberechtigung verfüge. Wenn ein Gewerbetreibender die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte anzeige, so erlange er keine weitere Berechtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle, da er vor der Anzeige bereits ebenso zum selbständigen Betrieb z.B. eines Handelsunternehmens berechtigt gewesen sei. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die eindeutige Anordnung des § 57b Abs. 2 HKG erhärtet, wo angeordnet werde, daß hinsichtlich der Eintragungsgebühr die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte der Erlangung einer weiteren Berechtigung gleichzuhalten sei. Die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte bedeute somit nicht ipso jure die Erlangung einer weiteren Berechtigung, sondern sei lediglich bei Anwendung der zuletzt zitierten Gesetzesstelle einer weiteren Berechtigung gleichzuhalten. Zu Unrecht werde im Spruch des angefochtenen Bescheides die festgestellte Zahlungsverpflichtung nun auch auf den gemäß § 57 Abs. 4 HKG gefaßten Beschluß der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol vom 28. November 1991 gestützt, da dieser Beschluß, sollte er "tatsächlich gefaßt worden sein", gesetzwidrig sei. § 57a Abs. 4 HKG bezeichne die Gewerbeberechtigung für das allgemeine Handelsgewerbe als "Gemischtwarenhandel" und bestimme ausdrücklich, daß die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel obliege. Gemäß § 42 Abs. 4 HKG bestimme die Landeskammer aufgrund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel, welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören hätten. Diese "fachliche Zuordnung" könne bei entsprechendem Geschäftsumfang dazu führen, daß ein "Gemischtwarenhändler" zahlreichen Fachgruppen angehöre. Es sei die evidente Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Bestimmung des § 57a Abs. 4 HKG ungeachtet dieser Zuordnung eine sachgerechte Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht sicherzustellen, und den Gesamtbetrag der von einem Gemischtwarenhändler zu entrichtenden Grundumlage nach oben zu limitieren. Der Gesetzgeber habe die Kompetenz zur Beschlußfassung über die Grundumlage beim Gemischtwarenhandel der Landeskammer zugeordnet. Mangels gesetzlicher Ermächtigung sei die Landeskammer nicht befugt, diese Kompetenz an andere Organe oder Körperschaften, z.B. an die Fachgruppen zu delegieren. Mit dem erwähnten Beschluß werde eine solche gesetzwidrige Delegation vorgenommen. Die Beschwerdeführerin rege daher an, die Aufhebung dieses als Verordnung zu qualifizierenden gesetzwidrigen Beschlusses beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe eine Zugehörigkeit zu Fachgruppen angenommen, ohne diesbezüglich ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die Beschwerdeführerin gehört und die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen im Spruch des Bescheides getroffen zu haben. Es sei unterblieben, den Geschäftsumfang, aufgrund dessen die Fachgruppenzuordnung vorgenommen werde, zu ermitteln; jedenfalls sei der Beschwerdeführerin kein Ergebnis eines allfälligen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden. Die Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol habe lediglich bei der Beschwerdeführerin nach den Umsatzanteilen der Warengruppen gefragt und gefordert, daß diese Angaben vom Wirtschaftstreuhänder der Beschwerdeführerin bestätigt würden. Eine eigene Ermittlungstätigkeit habe, soweit ersichtlich, weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde entfaltet. Aufgrund der Aufforderung habe die Beschwerdeführerin mit Brief vom 14. Oktober 1992 die Umsatzanteile detailliert bekanntgegeben. Weder die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol noch die belangte Behörde hätten sich mit diesen Angaben in irgendeiner Weise auseinandergesetzt. Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin und vom Beschluß der Vollversammlung der Kammer Tirol über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel wäre keine Grundumlagepflicht für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe für den Einzelhandel mit Lebens- und Genußmittel festzustellen gewesen, da der Anteil mit einschlägigen Waren deutlich unter 10 % bleibe. Die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und die belangte Behörde hätten ungeachtet dessen eine Grundumlagenpflicht für die Zugehörigkeit zur Fachgruppe für den Einzelhandel für Lebens- und Genußmittel festgestellt, jedoch keinerlei Feststellungen über den Geschäftsumfang der Beschwerdeführerin getroffen, der diese Grundumlagepflicht begründen sollte. Soweit ersichtlich, sei auch keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Von der belangten Behörde seien die Grundumlagen gemäß § 57a Abs. 6 HKG in der bis 31. Dezember 1992 gültigen Fassung verdreifacht worden. Die Beschwerdeführerin erachte diese Verdreifachung nach nicht sachgerechten formalen Kriterien für verfassungswidrig und habe daher bereits angeregt, die Aufhebung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen. Im gegenständlichen Fall komme § 57a Abs. 6 HKG jedoch nicht in der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Fassung zur Anwendung, da mit 1. Jänner 1993 die Neufassung dieser Gesetzesstelle gemäß der 8. Handelskammergesetznovelle in Kraft getreten sei. Nach der nun gültigen Neufassung sei die in einem festen Betrag festgesetzte Grundumlage von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen jedoch in doppelter Höhe. Da der angefochtene Bescheid nach dem 31. Dezember 1992 erlassen worden sei, komme nach der eindeutigen Bestimmung des Art. III Abs. 1 der 8. Handelskammergesetznovelle, wonach die Änderung dieser Gesetzesstelle "mit 1. Jänner 1993 in Kraft" trete, bereits deren novellierte Fassung zur Anwendung. Der Gesetzgeber habe nicht normiert, daß die neue Rechtslage erstmals für Grundumlagen für das Jahr 1993 Anwendung finde. Es finde sich überhaupt kein Anhaltspunkt dafür, daß die alte Fassung für alle Zeiträume bis 31. Dezember 1992 anzuwenden sei. Schließlich regt die Beschwerdeführerin an, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 57g HKG sowie des § 57a Abs. 3 leg. cit., allenfalls des § 57a (insgesamt) wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 MRK zu beantragen. Es handle sich bei der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und ihren Unterorganisationen um berufliche Interessenvertretungen, die ihren Mitgliedern ungeachtet der Konstituierung als Körperschaft öffentlichen Rechts im Regelfall nicht hoheitlich gegenüberstehen (sollten). Die zur Finanzierung dieser Interessensvertretung von den Mitgliedern aufzubringenden Mitgliedsbeiträge seien weder Steuern noch Abgaben. Gegenstand diesbezüglicher Meinungsverschiedenheit seien daher "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch darauf, daß über diese Sache von einem unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht entschieden werde. Die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts genüge diesem Erfordernis bekanntlich nicht. Daß es sich um ein "civil right" handle, folge auch aus § 88 Abs. 2 GewO 1973. Nach dieser Bestimmung sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde unter anderem dann zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als zwei Jahre im Rückstand sei. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung komme einem Berufsverbot gleich.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten, die zufolge des Abs. 3 - von einem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall abgesehen - von der Fachgruppe beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben wird.
Nach dem Abs. 4 dieser Gesetzesstelle ist die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Beschlußfassung über die Grundumlagepflicht beim Gemischtwarenhandel obliegt der Landeskammer nach Anhörung der Sektion Handel. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten. Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
Nach der bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft gestandenen Bestimmung des § 57a Abs. 6 ist die Grundumlage, wenn sie mit einem festen Betrag festgesetzt wird, von natürlichen Personen, die in das Handelsregister eingetragen sind, ferner von Personengesellschaften des Handelsrechtes (offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) sowie von Gebietskörperschaften, Genossenschaften und Vereinen in doppelter Höhe und von allen anderen juristischen Personen in dreifacher Höhe des festgesetzten Betrages zu entrichten.
Durch Art. 1 Z. 47 der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 620/1991, welcher zufolge Art. III Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 1993 in Kraft trat, wurde § 57a Abs. 6 in seinem hier bedeutsamen Teil dahingehend abgeändert, daß Grundumlagen, die mit einem festen Betrag festgesetzt sind, von natürlichen Personen, offenen Handelsgesellschaften Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe zu entrichten sind, von Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereinen und allen anderen juristischen Personen in doppelter Höhe.
Gemäß § 3 Abs. 2 HKG sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
Zufolge § 42 Abs. 4 leg. cit. entscheidet im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für den Gemischtwarenhandel anzugehören haben, bestimmt die Landeskammer auf Grund des Geschäftsumfanges nach Anhörung der Sektion Handel.
Die Kammervollversammlung der Tiroler Handelskammer hat am 28. November 1991 folgenden in der "Tiroler Wirtschaft" vom 24. April 1992, Seite 19, kundgemachten Beschluß gefaßt:
"Die Zuordnung von Berechtigungen im Gemischtwarenhandel (Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO) an einzelne Gremien der Sektion Handel erfolgt durch Erklärung des Gewerbeinhabers. Umsatzteile unter 10 % des Gesamthandelsumsatzes sind für die Zuordnung nicht zu berücksichtigen, bei begründeten Einwänden durch ein Gremium entscheidet der Präsident nach Anhörung der Sektion Handel. Die Höhe der Grundumlage wird vom jeweils zuständigen Gremium beschlossen. ..."
Was zunächst die in der Beschwerde aufgeworfene Frage betrifft, ob auch die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte eine Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG darstellt, die im Sinne des § 57a Abs. 4 leg. cit. die Grundumlagenpflicht begründet, ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, in der diese Frage bejaht wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1979, Slg. NF Nr. 9.884/A und vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0096). Zur Begründung genügt es in Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf diese Rechtsprechung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105 dargetan hat - und wovon abzugehen, sich der Verwaltungsgerichtshof durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlaßt sieht - genügt die Festlegung der für den Gemischtwarenhandel zu entrichtenden Grundumlage in der Form, daß die Landeskammer festlegt, für welche einzelnen Fachgruppen Grundumlagen zu entrichten sind, die Höhe der zu entrichtenden Grundumlage sich aber nach den jeweiligen Grundumlagenbeschlüssen der Fachgruppen richtet, dem Gesetz. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch hinsichtlich des Beschlusses der Kammervollversammlung der Tiroler Handelskammer vom 28. November 1991 nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestimmt.
Was die fachliche Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einzelnen Fachgruppen im Rahmen des Gemischtwarenhandels anlangt, ist ebenfalls auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort unter Hinweis auf seine Vorjudiaktur dargelegt, daß es sich bei dieser Frage um einen "Streitfall" im Sinn des § 42 Abs. 4 HKG handelt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber - dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 1992 entsprechend - ausschließlich über Art und Ausmaß ihrer Grundumlagenpflicht gemäß § 57g HKG abgesprochen, und nicht über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahingehenden Antrag voraussetzenden Streitfall. Die Beschwerdeführerin vermag daher mit der Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 42 Abs. 4 HKG in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht ausreichend auseinandergesetzt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Soweit das Beschwerdevorbringen aber dahin zu verstehen ist, daß nicht ein Streitfall nach § 42 Abs. 4 HKG vorliege, sondern (lediglich) die vorfragenweise Beurteilung (im Sinne des § 38 AVG) der Fachgruppenzugehörigkeit in Hinsicht auf die Sachverhaltsermittlung mangelhaft sei, insbesondere weil eine Zugehörigkeit zur Fachgruppe für den Einzelhandel mit Lebens- und Genußmittel nicht festzustellen gewesen sei, so unterläßt es die Beschwerdeführerin durch KONKRETES tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ermittlungsergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. etwa schon das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N.F. Nr. 593/A). Soweit aber gerügt wird, die erforderlichen Feststellungen hätten im Spruch des Bescheides getroffen werden müssen, ist - unter dem Gesichtspunkt der vorfragenweisen Beurteilung - darauf zu verweisen, daß die der Behörde gemäß § 38 AVG zustehende Beurteilung einer Vorfrage nicht in den Spruch des Bescheides, sondern in dessen Begründung aufzunehmen ist (vgl. schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1934, Slg. Nr. 17.894/A).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich aber auch der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht anzuschließen, bei der Berechnung der von ihr für das Jahr 1992 zu entrichtenden Grundumlage sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 57a Abs. 6 HKG in seiner durch die 8. Handelskammergesetznovelle geänderten Fassung anzuwenden. Die Grundumlage ist, wie sich aus § 57a Abs. 4 HKG ergibt, eine unteilbare Jahresumlage. Sie ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Mit dem über Antrag des Kammermitgliedes nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheid wird nicht ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid erlassen, sondern es handelt sich vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, hiebei um die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0078). Ist solcherart Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Abspruch über die Frage, was hinsichtlich des Jahres 1992 betreffend die Umlagepflicht rechtens war, so ist hiebei die Rechtslage anzuwenden, die für das Jahr 1992 in Geltung stand (vgl. die in Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze, § 66 AVG, E 163 ff, abgedruckte hg. Judikatur).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich schließlich auch nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen einer Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen mit Art. 6 Abs. 1 MRK veranlaßt. Bei der belangten Behörde handelt es sich, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, zufolge § 1 Abs. 2 HKG um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmendem Aufgabengebiet. Davon ausgehend sowie vor dem Hintergrund des (allgemeinen) Vorbringens in der Beschwerde, die von den Mitgliedern aufzubringenden Beiträge seien weder Steuern noch Abgaben, sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dahin entstanden, bei der Regelung des in Frage stehenden Beitrages gehe es um die Abgrenzung der Vermögens- und damit Interessenssphären der Bürger untereinander, nicht hingegen um die Durchsetzung öffentlicher Interessen zugunsten der Allgemeinheit, somit um gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK dem Kernbereich des Zivilrechts zugehörende Ansprüche und Verpflichtungen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, VfSlg. 11.500, und vom 26. Juni 1991, VfSlg. 12.774, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Der Hinweis auf die Bestimmung des § 88 Abs. 2 GewO 1973 geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil primäre Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Gesetzesstelle die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre ist, und es sich bei der Nichtentrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich um ein kumulativ hinzutretendes Tatbestandselement handelt.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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