VwGH 92/04/0078

VwGH92/04/007815.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-AG in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 11. Februar 1992, Präs 142-85/91/Wa/MS, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 23. Juli 1991 wurde wie folgt abgesprochen:

"Die der Firma "X-AG" per Zustelladresse G-Gasse 5, W, gemäß § 57a HKG am 11.6.1991 für die Zugehörigkeit zur Fachvertretung (Fachverband) Wien der Nahrungs- und Genußmittelindustrie vorgeschriebene Grundumlage 1991 von S 1.296,-- basierend auf dem Beschluß der Vollversammlung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 6.6.1991, verlautbart in der Sonderbeilage ihres Mitteilungsblattes "Wiener Wirtschaft" vom 7.6.1991, Nr. 23, Seite XII, besteht zu Recht."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien habe der Beschwerdeführerin am 11. Juni 1991 die Grundumlage 1991 auf Grund deren Zugehörigkeit zur Fachvertretung Wien (und zum Fachverband) der Nahrungs- und Genußmittelindustrie im Betrage von S 1.296,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 19. Juni 1991 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht gemäß § 57g Abs. 1 HKG die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien ersucht, ihr über die - ordnungsgemäß an eine deren weiteren drei Betriebsstätten in Wien - ergangene Vorschreibung der Grundumlage für das Kalenderjahr 1991 einen Bescheid zu erlassen. In Entsprechung dieses Ersuchens werde von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien als die nach der zuvor bezogenen Gesetzesstelle zur Vorschreibung der gegenständlichen Grundumlage zuständige Körperschaft, über Art und Ausmaß der Grundumlagenfrist ausgeführt: Zunächst sei festzustellen, daß grundsätzlich alle Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) gemäß den umlagenrechtlichen Vorschriften des § 57a Abs. 1 und 2 HKG zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen Ausgaben der Fachgruppen und Fachverbände eine Grundumlage zu entrichten hätten. Soweit jedoch, wie im Beschwerdefall, keine Fachgruppe (gemäß § 29 Abs. 3, 2. Satz HKG), sondern nur eine Fachvertretung errichtet sei, falle der sonst der Fachgruppe zukommende Anteil der Grundumlage der Landeskammer zur Deckung der Kosten zu, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betroffenen Fachverbandsmitglieder erwüchsen. Diese gesetzlich normierte Frist zur Leistung der Grundumlage, die gemäß § 57 Abs. 4 HKG eine unteilbare Jahresumlage sei, treffe somit jedes Fachgruppen- (bzw. Fachvertretungs-) und Fachverbandsmitglied.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) mit Bescheid vom 11. Februar 1992 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, "die in Rede stehenden Grundumlagen" mit Leistungsbescheid vorgeschrieben zu erhalten und ferner auch in dem Recht, die Bezahlung "dieser Grundumlagen" zu verweigern. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, nach Ansicht der belangten Behörde beruhe ihre Umlagepflicht auf der "Zugehörigkeit zur Fachvertretung (Fachverband) Wien der Nahrungs- und Genußmittelindustrie". Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Eine "Fachvertretung" und eine Mitgliedschaft zu ihr könne es gar nicht geben, sondern nur "Fachvertreter". Diese seien - wie sich aus § 29 Abs. 3 HKG ergebe - Organe eines Fachverbandes. Fachverbände würden innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer errichtet und hätten die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppe zu vertreten (§ 31 Abs. 1 leg. cit.). Auch einen "Fachverband Wien" der Nahrungs- und Genußmittelindustrie könne es daher rechtlich nicht geben. Weiters habe gemäß § 57g Abs. 1 HKG die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) "über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird". Dieser Bescheid dürfe sich aber, wenn die Umlagepflicht bejaht werde, nicht in einer bloßen Feststellung erschöpfen, sondern habe einen Leistungsbefehl ("Vorschreibung") zu enthalten. Dies ergebe sich klar aus dem Wortlaut des § 57g Abs. 2 erster Satz HKG, der laute: "Gegen den Bescheid nach Abs. 1 kann, sofern er betreffend die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr von der Fachgruppe erlassen wird, binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Landeskammer erhoben werden." Die Notwendigkeit eines Leistungsbefehls folge ferner auch daraus, daß mit dem Verlangen auf Bescheiderlassung die formlose Vorschreibung außer Kraft trete; andernfalls wäre es unverständlich, daß das Gesetz in der oben zitierten Bestimmung selbst von "Vorschreibung" spreche. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erklärt, daß für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum sei, wo ein Leistungsbescheid möglich sei. Wenn demgegenüber die belangte Behörde auf die Überschrift zu § 57g ("Feststellung der Umlagepflicht") verweise und daraus ableite, die Landeskammer habe nur "die Umlagepflicht festzustellen", sei ihr entgegenzuhalten, daß Überschriften eines Gesetzes noch nicht den Gesetzestext bildeten, sie könnten höchstens zur Auslegung herangezogen werden, wenn der Gesetzestext selbst nicht eindeutig sei. Diese Voraussetzung liege hier aber nicht vor, weil der Gesetzestext selbst das Wort "Vorschreibung" verwende. Der bloß eine Feststellung enthaltende angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Nach der Anordnung des § 29 Abs. 3 HKG können Fachgruppen errichtet werden, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet erscheint. Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband (§ 31) übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat; diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, die dem im § 30 Abs. 1 lit. b genannten Ausschuß zukommen.

Gemäß § 31 Abs. 1 HKG werden innerhalb jeder Sektion der Bundeskammer Fachverbände errichtet. Sie haben die fachlichen Interessen (§ 41 Abs. 1) der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen (§ 29 Abs. 1) zu vertreten. Grundsätzlich ist jede Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, von einem Fachverband zu erfassen.

Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten.

Die Grundumlage wird zufolge Abs. 3 dieser Gesetzesstelle von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über das Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0173, dargetan hat, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 57 Abs. 3 HKG und des § 57g Abs. 1 leg. cit. in ihrem Zusammenhang, daß nach der Vorschreibung der Grundumlage durch die Landeskammer über ein entsprechendes Begehren der zahlungspflichtigen Person nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, ein die Vorschreibung ersetzender Leistungsbescheid zu erlassen ist. Gegenstand des nach § 57g Abs. 1 leg. cit. zu erlassenden Bescheides ist vielmehr, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes zweifelsfrei ergibt, die Feststellung von Art und Ausmaß der Umlagepflicht. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des § 57g Abs. 1 HKG erweist sich in dieser Hinsicht die von der Behörde erster Instanz gewählte und von der belangten Behörde durch Bestätigung zum Inhalt ihres Bescheides erhobene Spruchfassung als nicht rechtswidrig.

Was die weitere Beschwerderüge betrifft, eine Mitgliedschaft zu einer "Fachvertretung" sei im Gesetz nicht vorgesehen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof, bezogen auf den maßgeblichen Inhalt des angefochtenen Bescheides, keine Entscheidungsrelevanz zuzuerkennen.

Spruch und Begründung eines administrativrechtlichen Bescheides bilden eine Einheit und es ist im Zweifel aus dem Zusammenhalt beider der nähere Sinn und Inhalt der Entscheidung zu erschließen (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1985, Zl. 85/05/0114, und die weiters dort zitierten hg. Erkenntnisse).

Danach folgt aber im Beschwerdefall, daß die Erstbehörde - und damit im vordargestellten Sinn, auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - sachverhaltsmäßig diesbezüglich unbestritten seitens der Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf § 57a Abs. 1 HKG - davon ausging, daß die Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage als Mitglied des entsprechenden Fachverbandes trifft, der sich gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Satz HKG im Bundesland Wien der Fachvertreter als eigener Organe zu bedienen hat, wobei in diesem Zusammenhang hinzugefügt sei, daß sich der Begriff "Fachvertretung" in der Handelskammer-Wahlordnung findet.

Nach dem sich so ergebenden Inhalt des angefochtenen Bescheides - der Ausdruck "Fachverband" findet sich überdies in der dargestellten Weise ausdrücklich auch im Spruchwortlaut des erstbehördlichen und somit auch des angefochtenen Bescheides - erweist sich die Beschwerde daher unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage im Rahmen ihrer Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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