VwGH 87/07/0196

VwGH87/07/01967.5.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der G. gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1987, Zl. 511.811/01-I5/87, betreffend Vorkehrungen zur Reinhaltung eines Gewässers, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §38;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Juli 1985 hatte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 bis spätestens 31. Dezember 1986 Maßnahmen an der wasserrechtlich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage ihres Betriebes in O zur Erzielung einer biologischen oder gleichwertigen Reinigung der Betriebswässer aufgetragen.

Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1987 gemäß § 66 AVG 1950 - wie die Begründung zeigt, gemäß § 66 Abs. 4 leg. cit. ersatzlos - behoben. Begründend wurde dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 2. Dezember 1971 verliehene Wasserbenutzungsrecht sei mit (abänderndem) Bescheid derselben Behörde vom 27. Februar 1980 "bis zum Vorliegen der Möglichkeit der Einleitung der Betriebswässer in die kommunale Kanalisationsanlage" befristet worden. Bereits bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 2 WRG 1959 habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, daß die für den Anschluß der Beschwerdeführerin erforderlichen Anlageteile zum Teil noch im Jahr 1985 bzw. im Laufe des Jahres 1986 fertiggestellt und in Betrieb genommen werden könnten. Die Marktgemeinde O habe sich dahin geäußert, daß mit einem Anschluß des beschwerdeführenden Unternehmens an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit Ende Mai 1987 zu rechnen sei. Dies sei im wesentlichen auch durch ein Zivilingenieurbüro bestätigt worden. Daraus ergebe sich, daß das der Beschwerdeführerin verliehene Wasserbenutzungsrecht durch den Eintritt der Möglichkeit der Einleitung der Betriebswässer in die Kanalisation der Gemeinde spätestens mit Mitte des Jahres 1987 erloschen sei. Ab diesem Zeitpunkt habe daher eine Auftragserteilung gemäß § 33 Abs. 2 WRG 1959 gegenüber der Beschwerdeführerin - die sich zur Einleitung der Betriebsabwässer in die örtliche Kanalisation im übrigen immer schon bereit erklärt habe - nicht mehr Platz greifen können. Der erstinstanzliche Bescheid habe deshalb behoben werden müssen. Im fortgesetzten Verfahren werde allenfalls die Einleitung der Betriebsabwässer in die Ortskanalisation unter dem Aspekt des § 32 Abs. 4 WRG 1959 weiterzuverfolgen sein.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Erklärung über das Erlöschen des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes unterbleibe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß der angefochtene Bescheid in seinem Spruch ihrem Berufungsantrag im Ergebnis Rechnung getragen hat. Sie befürchtet aber, daß jener Teil seiner Begründung, in dem vom Erlöschen ihres Wasserbenutzungsrechtes "spätestens mit Mitte des Jahres 1987" - und dies, wie an anderer Stelle näher ausgeführt, ihrer Meinung nach zu Unrecht - ausgegangen wird, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Weise binde, daß diese dementsprechend das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes feststellen müßte, was für die Beschwerdeführerin bedeuten würde, daß ihr für die Zeit zwischen jenem - ihrer Meinung nach irrigen - Erlöschenszeitpunkt und dem tatsächlichen Anschluß an die kommunale Kanalisationsanlage das Recht zur Wasserbenutzung fehle.

Im vorliegenden Beschwerdefall braucht indessen auf die Frage, ob die belangte Behörde den Erlöschenszeitpunkt richtig angenommen hat, nicht eingegangen zu werden. Da nämlich mit dem angefochtenen Bescheid lediglich ein bescheidmäßiger Anpassungsauftrag - ersatzlos - aufgehoben worden ist, wurde die hiefür als maßgebend angesehene Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin nicht als Hauptfrage entschieden - die belangte Behörde wäre in diesem Rechtsmittelverfahren hiezu nicht zuständig gewesen und hat eine solche Zuständigkeit auch nicht in Anspruch genommen -, sondern als Vorfrage (§ 38 AVG) beurteilt. Eine Vorfragenbeurteilung ist aber der Rechtskraft nicht fähig und steht der instanzenmäßigen Austragung der Hauptfrage nicht im Weg (siehe dazu die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 344).

Das heißt einerseits, daß vom angefochtenen Bescheid in bezug auf eine Erlöschensfeststellung gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 keine Bindungswirkung ausgegangen ist, weshalb die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt; andererseits wäre in Rechte der Beschwerdeführerin auch dann nicht eingegriffen worden - was diese letztere zutreffend erkannt hat -, wenn die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte, dem auf ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides gerichteten Berufungsbegehren spruchmäßig vollinhaltlich entsprechende Bescheidbehebung auf einer unrichtigen Vorfragenbeurteilung beruht haben sollte.

Der Vollständigkeit halber sei noch daran erinnert, daß der Beschwerdeführerin inzwischen mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. April 1988 die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem zur Einleitung ihrer betrieblichen Abwässer in die kommunale Kanalisation O erteilt worden ist.

Die vorliegende Beschwerde war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte