UBVO 1998 §1
UBVO 1998 §4 Abs1 lita
UBVO 1998 §4 Abs2
UG §64 Abs1
UG §65 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2163844.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Anneliese LINDORFER, Mag. Dr. Bernhard FEICHTNER, Dr. Albert FEICHTNER em., Rechtsanwälte, 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 06.04.2017, Zl. S16002/187-2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10.09.2014 zum Bachelorstudium Geschichte an der Universität Salzburg zugelassen.
Mit Antrag vom 06.10.2016 forderte die Beschwerdeführerin die Ausstellung einer Bestätigung hinsichtlich der Vorschreibung zur Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Latein.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass Studierende, die ihre allgemeine Universitätsreife aufgrund eines (vorangegangenen) Studiums nachgewiesen hätten, die positiv abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein im Rahmen des Bachelorstudiums Geschichte nicht nachweisen müssten.
Sie verfüge über keinen solchen akademischen Grad, sei jedoch Steuerberaterin und Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Sie bitte um persönliche Beurteilung ihres Falles (möglichweise liege hier ebenso ein Ausnahmetatbestand vor), ansonsten ersuche sie um Ausstellung einer Bestätigung, um sich "rechtliche Schritte gegen die gesetzliche Ungleichbehandlung vorzubehalten."
Weiters legte sie ein Glückwunschschreiben des Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anlässlich ihres Berufsjubiläums als Steuerberaterin vor.
2. Mit formlosem Schreiben vom 12.11.2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie am 10.09.2014 aufgrund der Vorlage des Reifeprüfungszeugnisses einer berufsbildenden höheren Schule (Handelsakademie) ohne Pflichtgegenstand Latein zum Bachelorstudium Geschichte zugelassen worden sei. Im Zuge dessen sei ihr die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus Latein, die sie an der Universität vor vollständiger Ablegung der Bachelorprüfung zu absolvieren habe, vorgeschrieben worden. Gemäß der Bestimmung des § 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG), welche die Ablegung einer Zusatzprüfung für in Österreich ausgestellte Reifeprüfungszeugnisse vorsehe, erfolge die Vorschreibung einer Zusatzprüfung aus Latein im gegenständlichen Fall zu Recht. Studierende, die die allgemeine Universitätsreife durch einen Studienabschluss gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 UG nachgewiesen hätten, seien jedoch nicht von Lateinkenntnissen befreit. Jedoch werde eingeräumt, dass diesen Studierenden die Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Latein nicht vorgeschrieben werden könne, da dafür keine Rechtsgrundlage bestehe.
3. Mit Schreiben vom 14.11.2016 äußerte die Beschwerdeführerin, dass die "Ausnahmetatbestände" im klaren Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stünden. Jedoch sei ihr bewusst, dass sich die Universität Salzburg gesetzkonform verhalten habe, ihre Kritik bestünde vielmehr an dem Gesetzgeber.
4. Mit Schreiben vom 13.03.2017 forderte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Antrag vom 06.10.2016 die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.04.2017, Zl. S16002/187-2017, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 10.09.2014 die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung aus Latein vorgeschrieben und auch im Studienblatt der Beschwerdeführerin vermerkt. Begründend führte der Vizerektor der Universität Salzburg im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 UG setzt die Zulassung zu ordentlichen Studien die allgemeine Universitätsreife voraus. Diese wurde von der Beschwerdeführerin durch die abgelegte Reifeprüfung an der Handelsakademie nachgewiesen. Für in Österreich ausgestellte Reifeprüfungszeugnisse sei gemäß § 64 Abs. 3 UG die Ablegung jener Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung vorzuschreiben, die gemäß Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998) zu absolvieren seien. So normiere § 4 Abs. 1 lit a UBVO 1998, dass vor vollständiger Ablegung der Bachelorprüfung der Studienrichtung Geschichte eine Zusatzprüfung aus Latein jedenfalls zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein abzulegen sei. Gemäß § 4 Abs. 2 UBVO 1998 entfalle die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden abgeschlossen habe. Nachdem jedoch das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Reifeprüfungszeugnis nicht den erforderlichen Pflichtgegenstand Latein aufweise und sie auch keinen weiteren Nachweis vorgelegt habe, wonach hervorgegangen sei, dass sie Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden abgeschlossen habe, sei die Ablegung einer Zusatzprüfung aus Latein im gegenständlichen Bescheid vorzuschreiben.
6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde, in der sie nach Wiedergabe des bisherigen Sachverhaltes u.a. ausführte, dass Studierende, die bereits über einen Studienabschluss verfügen, keine Zusatzprüfung aus Latein nachweisen müssten. Unter Bedachtnahme auf den Gleichheitsgrundsatz sei nicht nachvollziehbar, weshalb Personen, die die allgemeine Universitätsreife durch ein Reifeprüfungszeugnis nachgewiesen hätten und über keine Lateinkenntnisse verfügten, eine Ergänzungsprüfung aus Latein ablegen müssten, wohingegen Studierende, welche zwar ebenfalls keine Lateinkenntnisse vorweisen könnten, den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife jedoch auf andere Weise - beispielsweise durch einen bereits erlangten Studienabschluss - erbracht hätten, gänzlich von der Lateinprüfung befreit seien. Für eine diesbezügliche Unterscheidung liege keine sachliche Rechtsfertigung vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Bestimmungen des §§ 2-5 UBVO 1998 hinsichtlich des Satzteiles "jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung" sowie die Bestimmung des § 64 Abs. 3 UG mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und folglich verfassungswidrig seien. Diese Verfassungswidrigkeit könne jedoch dadurch vermieden werden, dass in verfassungskonformer Interpretation die maßgeblichen Bestimmungen dahingehend ausgelegt würden, dass beispielsweise Personen, die ihre Berufsreifeprüfung an einer Handelsakademie erworben hätten, die Zusatzprüfung aus Latein nicht benötigten.
Sollte aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine verfassungskonforme Interpretation der maßgeblichen Bestimmungen nicht in Betracht kommen, ergehe die Anregung, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und einen entsprechenden Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichthof zu richten.
7. Mit Beschluss des Senats der Universität Salzburg vom 20.06.2017 sah dieser im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 46 Abs. 2 UG von der Erstellung eines Gutachtens ab.
8. Mit Schreiben der Universität Salzburg vom 03.07.2017 wurde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10.09.2014 zum Bachelorstudium Geschichte an der Universität Salzburg zugelassen und wies ihre allgemeine Universitätsreife durch das Reifeprüfungszeugnis der Handelsakademie nach.
Das Reifeprüfungszeugnis der Handelsakademie weist keine Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein auf. Weiters legte die Beschwerdeführerin keine Bestätigung vor, wonach sie Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden absolviert hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 120/2002 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 51. (2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind."
"Allgemeine Universitätsreife
§ 64. (1) Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis (einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung) oder ein österreichisches Reife- und Diplomprüfungszeugnis oder ein nach schulrechtlichen Vorschriften nostrifiziertes Reifeprüfungszeugnis,
2. ein anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für eine bestimme Studienrichtungsgruppe an einer Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule;
3. ein ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund der Entscheidung des Rektorats im Einzelfall gleichwertig ist;
4. eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
5. in den künstlerischen Studien die Bestätigung über die positiv beurteilte Zulassungsprüfung;
6. ein nach den Bestimmungen der "International Baccalaureate Organization" erworbenes "IB Diploma";
7. ein Europäisches Abiturzeugnis gemäß Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, BGBl. III Nr. 173/2005"
"Besondere Universitätsreife
§ 65. (1) Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind die in der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44/1998 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder als Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife)."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Universitätsberechtigungsverordnung (UBVO 1998), BGBl. II Nr. 44/1998 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist."
Gemäß § 4 Abs. 1 lit a UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung oder der Bachelorprüfung für die Studienrichtung Geschichte die Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein abzulegen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit entfällt die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
Die maßgebliche Bestimmung des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 i.d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 41. Reifeprüfung
1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.
2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind."
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Mit ihrem Vorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die allgemeine Universitätsreife ist gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 UG grundsätzlich durch ein österreichisches Reifeprüfungszeugnis nachzuweisen. Gemeint ist dabei insbesondere ein Zeugnis über die nach § 41 Schulorganisationsgesetz (SchOG) abzulegende Reifeprüfung (vgl. Perthold-Stoitzner [Hrsg], UG3 [2016], § 64; Rz 2). Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife kann jedoch auch durch die in § 64 Abs. 1 Z 2 bis 7 UG aufgezählten Möglichkeiten erbracht werden.
Zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife sind nach § 65 UG die in der UBVO 1998 festgelegten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung für die darin festgelegten Studien nachzuweisen oder Ergänzungsprüfungen abzulegen (besondere Universitätsreife); (vgl. VwGH 02.05.2011, 2000/12/0174). Neben der allgemeinen Universitätsreife ist auch die besondere Universitätsreife eine Zulassungsvoraussetzung. Diese Bestimmung ist für alle Studienwerber in gleicher Weise anzuwenden (vgl. UG ErlRV 1709 BlgNR 25. GP 51). In den Erläuterungen kommt klar zum Ausdruck, dass zwischen allgemeiner und besonderer Universitätsreife zu differenzieren ist, wobei im Zusammenhang mit der besonderen Universitätsreife die UBVO 1998 zwingend - ungeachtet des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife - Anwendung findet.
Nach § 1 der UBVO 1998 berechtigt zwar die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung zum Besuch von Universitäten, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 UBVO 1998 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
Zum gegenständlichen Fall ist daher Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 lit a UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der Bachelorprüfung für die Studienrichtung Geschichte die Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein abzulegen. Die Zusatzprüfung entfällt gemäß § 4 Abs. 2 UBVO 1998 wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin hat ihre allgemeine Universitätsreife durch ein (österreichisches) Reifeprüfungszeugnis einer Handelsakademie nachwiesen; ihr Reifeprüfungszeugnis weist jedoch keine Beurteilung im Pflichtgegenstand Latein auf. Weiters legte die Beschwerdeführerin keine Bestätigung vor, wonach sie Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden absolviert hat. Der Beschwerdeführerin wurde somit die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Latein gemäß §§ 64 Abs. 1 Z 1 und 65 Abs. 1 UG i.V.m. §§ 1 und 4 Abs. 1 lit a und Abs. 2 UBVO 1998 bis zur Absolvierung der Bachelorprüfung ihres Geschichtestudiums zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin bestreitet im gegenständlichen Fall auch nicht, dass ihr die Ergänzungsprüfung zu Recht vorgeschrieben wurde, jedoch bringt sie vor, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleiteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt zu sein, da Studierenden, die ihre allgemeine Universitätsreife durch eine Urkunde über den Abschluss eines Studiums nachgewiesen hätten, diese Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden könnte.
Dass der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife u.a. auch durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (vgl. § 51 Abs. 2 Z 1 UG) erbracht werden kann, wird in § 64 Abs. 1 Z 4 UG normiert. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf den oben dargestellten Unterschied zwischen allgemeiner und besonderer Universitätsreife zu verweisen. Daher ist unbeachtlich der Art des Nachweises der allgemeinen Universitätsreife die besondere Universitätsreife anhand des (inländischen oder ausländischen) Reifeprüfungs- oder sonstigen Zeugnisses zu beurteilen und sind gegebenenfalls gemäß der UBVO 1998 Zusatzprüfungen aufzuerlegen. So kann auch dem Willen des historischen Gesetzgebers entnommen werden, dass die UBVO 1998 für alle Studienwerber in gleicher Weise anzuwenden ist (vgl. nochmals UG ErlRV 1709 BlgNR 25. GP 51).
Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - konnte im gegenständlichen Fall daher nicht erkannt werden.
Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann - so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Der Gesetzgeber kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wohl von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl. zB VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002); dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (vgl. VfSlg. 11.615/1988, 14.841/1997); ebenso wenig können daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (vgl. VfSlg. 8871/1980).
Letztlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (vgl. VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen diese Regelung im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Studierenden des Bachelorstudiums Geschichte, ungleich behandelt worden wäre. Maßstab für die Prüfung der Gleichheitskonformität ist - im Hinblick auf die Tatsache, dass die Prüfung der allgemeinen Universitätsreife in der Regel durch ein Reifeprüfungszeugnis oder Berufsreifeprüfungszeugnis erfolgt - die Zulässigkeit der Vorschreibung solcher Ergänzungsprüfungen zur Erfüllung der besonderen Universitätsreife an sich. Diesbezüglich erscheint es auch als sachlich gerechtfertigt, den Nachweis bestimmter Kenntnisse mittels Ergänzungsprüfungen aufzuerlegen, die für das jeweilige zugelassene Studium als auch im späteren Berufsleben unabdingbar erscheinen.
Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich einschlägigen Bestimmungen der UBVO 1998 sowie des UG und somit keine Veranlassung, einen auf Art 139 B-VG bzw. Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Aus den dargelegten gleichheitsrechtlichen Überlegungen ist der angefochtene Bescheid aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weiters ist auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall anwendbar (siehe oben 3.3.1.).
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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