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§ 4 UBVO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

§ 4.

(1) Vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung bzw. für Bachelorstudien oder für Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien auf Bachelorebene vor der Bachelorprüfung sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen, abzulegen:

  1. a) aus Latein:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Latein

Evangelische und katholische theologische Studienrichtungen

Rechtswissenschaften

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Urgeschichte und Historische Archäologie

Musikwissenschaft

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie-Griechisch

Anglistik und Amerikanistik

Romanistik

Slawistik

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Pharmazie

Vergleichende Literaturwissenschaft

Skandinavistik

Humanmedizin

Zahnmedizin

Veterinärmedizin

Classica et Orientalia

Archäologien

Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern:

Katholische Religion,

Evangelische Religion,

Bosnisch/Kroatisch/Serbisch,

Burgenlandkroatisch/Kroatisch,

Deutsch,

Englisch,

Französisch,

Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung

Griechisch,

Italienisch,

Polnisch,

Russisch,

Slowakisch,

Slowenisch,

Spanisch,

Tschechisch,

Ungarisch;

  

  1. b) aus Griechisch:

Höhere Schule

Studienrichtung

Höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Griechisch

Klassische Philologie

Klassische Philologie-Latein

Byzantinistik und Neogräzistik

Evangelische Fachtheologie

Katholische Fachtheologie

Katholische Religionspädagogik (mit Ausnahme der Bachelorstudien Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik)

Alte Geschichte und Altertumskunde

Altertumswissenschaften

Klassische Archäologie, Archäologie

Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Latein

  

  1. c) aus Darstellender Geometrie:

Höhere Schule

Studienrichtung

Allgemeinbildende höhere Schulen ohne Pflichtgegenstand Darstellende Geometrie

Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung

Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik

Höhere Lehranstalt für Tourismus (Höhere Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe)

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (ausgenommen für Landtechnik und Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

Bauingenieurwesen

Architektur

Maschinenbau

Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau

Verfahrenstechnik

Vermessung und Geoinformation

Montanmaschinenbau

Mechatronik

Industrial Design

Recyclingtechnik

Energietechnik

Materialwissenschaft und Werkstofftechnologie

Metallurgie und Metallkreisläufe

Rohstoffingenieurwesen

Umwelt- und Klimaschutztechnik

  

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zehn Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Schlagworte

Urgeschichte, Reproduktionstechnik

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10010067

Dokumentnummer

NOR40251427

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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