Normen
AHStG §14 Abs3b;
AHStG §14 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
RwStudG 1978;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs2;
UBV §7 Abs1;
UBV §7;
UBV;
UniStG 1997 §59 Abs1;
AHStG §14 Abs3b;
AHStG §14 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
RwStudG 1978;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §3 Abs2;
UBV §7 Abs1;
UBV §7;
UBV;
UniStG 1997 §59 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begann nach seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen sein Studium, und zwar zunächst der Rechtswissenschaften an der Universität Wien im Wintersemester (WS) 1990/91. Er hatte auf Grund seines Reifeprüfungszeugnisses in Verbindung mit seiner Studienwahl nach § 3 Abs. 1 der Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1988, BGBl. Nr. 510, eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein abzulegen.
Diese Prüfung aus Latein legte der Beschwerdeführer im Juni 1991 (SS 1991) gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 UBVO 1988 an der Universität Wien (nach Inskription der jeweils pro Semester sechsstündigen Lehrveranstaltungen (Vorlesung und Übung) "Einführung in das Latein I und II") als Ergänzungsprüfung (vgl. dazu § 14 Abs. 4 des - damals geltenden - Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG) ab (Fachprüfungszeugnis vom 13. Juni 1991).
Nach seinen Angaben legte er im SS 1992 die erste Diplomprüfung seines Studiums der Rechtswissenschaften und bis zum SS 1994 weitere Teilprüfungen in diesem Studium ab. Ab dem WS 1994/95 absolvierte er wegen seiner zunehmenden Inanspruchnahme durch eine Beschäftigung keine Prüfungen mehr in diesem Studium.
Nach seiner Übersiedlung nahm der Beschwerdeführer im SS 1998 an der Universität Graz das Studium der Volkskunde (Ethnologia Europaea) auf und meldete nach seinen Angaben in einem der folgenden Semester die Fortsetzung dieses Studiums mit einer Fächerkombination an Stelle einer zweiten Studienrichtung im Sinn des § 3 Abs. 2 GN-StG.
Mit formularmäßigem Antrag vom 31. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorsitzenden der Studienkommission (StK) der Studienrichtung Volkskunde (VK) das "Ansuchen um Anerkennung von Prüfungen" (nach § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes - UniStG). Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende im Zusammenhang mit seinem Studium der Rechtswissenschaften stehende abgelegte Prüfungen:
1. Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
- 2. Latein und
- 3. Psychologie.
Beantragt wurde die Anerkennung dieser Prüfungen als "Fächerbündel" gemäß § 4 Abs. 2 des Studienplanes der Volkskunde an der Universität Graz (StP-VK/G) und § 3 Abs. 2 GN-StG für das Studium der Volkskunde.
Auf der Rückseite dieses Formulars wurden von der Vorsitzenden der StK (UnivProf. Dr. H.) die angeführten Prüfungen mit Bescheid vom 10. Juni 1999 zum Teil (nämlich die unter 1. und 3. genannten Prüfungen) anerkannt. Als "Begründung (sofern dem Antrag nicht, oder nicht zur Gänze entsprochen wird)" wurde angeführt:
"Die Ergänzungsprüfung Latein ist nicht Teil eines ordentlichen Studiums. Darüber hinaus wird der reine Spracherwerb auf Beschluss der Studienkommission grundsätzlich nicht anerkannt."
In seiner umfangreichen Berufung, die sich ausschließlich gegen den abweisenden Teil des Bescheides der Vorsitzenden der StK richtete, wies der Beschwerdeführer vorweg darauf hin, dass die bescheiderlassende Organwalterin sowie AssProf. Dr. P., der - wie der StK bekannt sei - inhaltlich für die Anrechnung zuständig sei, gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangen seien und sich ihrer Mitwirkung im Berufungsverfahren (vor der belangten Behörde) enthalten mögen.
Dann legte der Beschwerdeführer (in Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides) näher dar, warum seiner Meinung nach die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 59 Abs. 1 UniStG vorlägen.
Er bejahte dies zusammenfassend damit, es komme entgegen dem ersten Satz der Begründung nach § 59 Abs. 1 leg. cit. nur mehr darauf an, dass die bei der Anrechnung zu beurteilenden Prüfungen von ordentlichen Studierenden an einer postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt worden seien, nicht mehr aber - wie noch bei der Vorgängerbestimmung nach § 21 Abs. 5 AHStG - darauf, dass die (anzurechnenden) Prüfungen Teil eines ordentlichen Studiums seien. Auf diese Änderung der Rechtslage habe auch das Vorlesungsverzeichnis Bedacht genommen. So werde im aktuellen Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien die Lehrveranstaltung "Einführung für das Latein" unter der Überschrift "Vorlesungen für Hörerinnen und Hörer aller Fakultäten" angeboten, da sie eben für alle Studienrichtungen im Rahmen vorgesehener Wahlfächer in Betracht komme. Außerdem finde sich (in diesem Abschnitt des Vorlesungsverzeichnisses) der Zusatz, dass über Fragen einer allfälligen Anrechenbarkeit die oder der Vorsitzende der StK entscheide. Diesen Hinweis finde man in den Jahren vor Inkrafttreten des UniStG nicht, weil dem formell § 21 Abs. 5 AHStG entgegengestanden sei.
Dr. P. habe gemeint, dass viele Studierende mit Lehrveranstaltungsprüfungen "daher kämen", die sie irgendwann einmal irgendwo gemacht hätten. Dem liege ein zu enges Verständnis über die Interdisziplinarität der Volkskunde zu Grunde (wird näher ausgeführt). Da der Beschwerdeführer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung eine positiv beurteilte (Fach)Prüfung abgelegt habe, deren Zweck in der Ergänzung zum rechtswissenschaftlichen Studium bestanden habe, lägen die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 erster Halbsatz UniStG vor. Wenn schon - wie im erstinstanzlichen Bescheid - formell (kein "Teil eines ordentlichen Studiums") argumentiert werde, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im WS 1990/91 durch seine Immatrikulation ordentlicher Studierender gewesen und zwischen der Zusatzprüfung nach dem Schulunterrichtsgesetz (§§ 41 und 42 SchUG) einerseits und der Ergänzungsprüfung nach studienrechtlichen Vorschriften (§§ 23 und 24 AHStG bzw. §§ 43 f UniStG) andererseits zu unterscheiden sei. Wähle man wie er den letzteren Weg, sei man bereits von Anfang an in die Universität "inkorporiert", weil die Ergänzungsprüfung beim Studium der Rechtswissenschaften erst bis zum dritten Semester abzulegen sei. Insofern sei es auch nicht völlig verfehlt, den Erwerb entsprechender Lateinkenntnisse sogar als "Teil eines ordentlichen Studiums" anzusehen.
Latein sei offenbar nach dem Willen des Gesetzgebers nur für ganz bestimmte wenige Studien (wie hier für Rechtswissenschaften) eine unumgängliche Voraussetzung, nicht aber für die Mehrzahl der Studien. Dennoch seien Grundkenntnisse zweifellos eine sinnvolle Ergänzung für viele Studien, unter anderem auch für die Volkskunde. Darauf hätte die StK im geltenden Stp/VK Bedacht genommen, weil sie ausdrücklich "Philologische Fächer" als Fächerkombination empfohlen habe. Die im Stp empfohlenen Fächer seien Wahlfächer im Sinn des § 4 Z. 25 UniStG. Über die Art der Prüfung in den Fächern sage der StP nichts aus. Dafür seien die Regelungen nach § 4 Z. 26 bis 28 UniStG heranzuziehen, die (nach deren Inhalt) eine hierarchische Abstufung von Prüfungen (Lehrveranstaltungsprüfungen, Fachprüfungen und Gesamtprüfungen) vorsähen. Seine Lateinprüfung entspreche nach dem Stoffumfang und der Art ihrer Durchführung (schriftlicher und mündlicher Teil) einer Fachprüfung (wird näher ausgeführt). Es sei daher auch die Gleichwertigkeit im Sinn des § 59 Abs. 1 UniStG mit Lehrveranstaltungsprüfungen, die für die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer in Betracht kämen, zu bejahen.
Der Einwand, es habe sich bei seiner Lateinprüfung nur um eine Ergänzungsprüfung gehandelt, leuchte ihm nicht ein. Der Charakter als Ergänzungsprüfung bestehe nur in Bezug auf ein bestimmtes Studium (hier: Rechtswissenschaften), nicht aber in Bezug auf das Studium, für das die Anerkennung angestrebt werde (hier: Volkskunde). Unter der Voraussetzung einer bewilligten Fächerkombination, die "dieses Fach vorsieht", habe er einen Anspruch auf volle Anrechnung nach § 59 UniStG.
Auch der Hinweis, dass die Anforderungen an eine Ergänzungsprüfung jenen der Reifeprüfung entsprächen, überzeuge nicht. Im Abschnitt "Lehrveranstaltungen für Hörerinnen und Hörer aller Fakultäten" fänden sich im Vorlesungsverzeichnis auch Lehrveranstaltungen wie "Einführung ins Kreolische: Papiamento II" oder "Okzitanisch". Es werde niemand ernsthaft annehmen, dass man in den genannten Lehrveranstaltungen gleich mit der Analyse von literarischen Texten, deren Verständnis "Hochschulniveau" erfordere , beginnen würde. Auch sie seien seiner Meinung nach ex lege Teil einer möglichen Fächerkombination für die StR Volkskunde, die keiner Bewilligung bedürften.
Im Sinn der in § 3 Abs. 2 GN-StG vorgesehenen Möglichkeit habe der StP-VK/G in seiner taxativen Aufzählung u.a. "Philologische Fächer" als Fächerkombination vorgesehen. Darunter falle auch (a maiori ad minus) der Erwerb lateinischer Sprachkenntnisse.
Was das zweite Argument in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides betreffe, könne ein "einfacher" Beschluss der StK, der im Mitteilungsblatt der Universität G. nicht veröffentlicht worden sei, nicht Gesetze und Verordnungen außer Kraft setzen.
Die belangte Behörde holte eine Auskunft des (damals zuständigen) Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr ein, das im Wesentlichen die Auffassung vertrat, ein Fach komme nur dann für eine Fächerkombination nach § 3 Abs. 2 GN-StG in Betracht, wenn es in den besonderen Studienvorschriften genannt sei. Weder das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften noch die dazu ergangene Studienordnung sehe ein Fach "Latein" vor. Bei der Ergänzungsprüfung Latein handle es sich sowohl nach der alten als auch nach der geltenden Rechtslage (UBVO 1988 bzw. 1998) um eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, die (auch) an der Universität in Form einer Ergänzungsprüfung abgelegt werden könne, aber in den besonderen Studienvorschriften nicht als Fach vorgesehen sei. Die Verwendung dieser Zusatzprüfung zur Reifeprüfung komme für ein "Fächerbündel" (nach § 3 Abs. 2 GN-StG) daher nicht in Betracht. Im Beschwerdefall liege kein Problem der Anerkennung von Prüfungen nach § 59 Abs. 1 UniStG vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn z.B. diese Zusatzprüfung für das in der StR "Klassische Philologie Latein" vorgesehene Fach "Lateinische Sprache" anerkannt werden solle. Es sei lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GN-StG vorlägen. Bei einer Bewilligung der gewählten Fächer im Sinn diese Bestimmung komme es zu keiner Anerkennung gemäß § 59 Abs.1 UniStG.
Mit Schreiben vom 1. März 2000 übermittelte der Beschwerdeführer dem (neuen) Vorsitzenden der StK ao. UnivProf Dr. E. den Bescheid des Vorsitzenden der StK für Volkskunde an der Universität Wien vom 16. November 1999, in dem dem Beschwerdeführer u.a. auch die Ergänzungsprüfung Latein anerkannt worden sei, zur Kenntnis. Er wies auch auf die in der Zwischenzeit durch die Novelle des UniStG, BGBl I Nr. 167/1999, geänderte Fassung des § 59 Abs. 1 hin, aus der sich ergebe, dass auch Studien an einer HTL oder HBLA (und nicht bloß Studien an einer Universität) anrechnungsfähig seien.
Die belangte Behörde fasste erstmals in ihrer Sitzung vom 7. März 2000 einen Beschluss über die Berufung des Beschwerdeführers. An dieser Sitzung wirkten laut Protokoll u. a. die (frühere) Vorsitzende der StK (UnivProf Dr. H.) sowie Dr. P. mit. Der auf der Grundlage dieses Beschlusses erstellte Bescheid wurde jedoch nicht zugestellt.
Am 14. April 2000 behandelte die belangte Behörde die Berufung neuerlich. Diesmal nahm nach dem Sitzungsprotokoll die frühere Vorsitzende der StK an der Sitzung nicht teil, wohl aber Dr. P.
Mit dem nunmehr angefochtenen vom Vorsitzenden der StK für die belangte Behörde ausgefertigten Bescheid vom 18. April 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (Anerkennung seiner im rechtswissenschaftlichen Studium abgelegten Ergänzungsprüfung aus Latein für die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählte Fächerkombination zur Studienrichtung Volkskunde) gemäß § 59 Abs. 1 UniStG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GN-StG abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Interesse ist - im Wesentlichen damit, § 4 StP-VK/G sehe die Möglichkeit vor, in einem bestimmten Stundenausmaß sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt an Stelle einer zweiten Studienrichtung ein "Fächerbündel" zu wählen. Im Sinn des § 3 Abs. 2 GN-StG würden Fächer bestimmter (aufgezählter) Studienrichtungen (für diese Art von Kombination) empfohlen. Andere "Fächer" bedürften der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde. Die vom Beschwerdeführer an der Universität Wien abgelegte Ergänzungsprüfung sei gemäß § 7 UBVO als Ersatz für die erforderliche Zusatzprüfung zur Reifeprüfung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen abgelegt worden; sie habe (ihrem Inhalt nach) dieser Zusatzprüfung zur Reifeprüfung zu entsprechen gehabt. Da ein Fach "Ergänzungsprüfung aus Latein" in § 4 StP-VK/G "unter den empfohlenen Fächern nicht aufgezählt ist", wäre eine Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG erforderlich. Weder die zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung (vom Beschwerdeführer) besuchten Lehrveranstaltungen aus "Einführung in das Latein" noch die Ergänzungsprüfung selbst stellten Prüfungsfächer oder Prüfungsteile im Sinn der besonderen Studienvorschriften dar. Sie könnten daher auch nicht als Fächer angesehen werden, die zur Wahl für eine Fächerkombination in Frage kämen. Erst auf Grund einer erteilten Bewilligung über die Wahl (gemeint ist: nach § 3 Abs. 2 GN-StG) könnte über die Anerkennung von gleichwertigen, in anderen Studien abgelegten Prüfungen entschieden werden. Eine vom ehemaligen Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingeholte Rechtsauskunft vertrete ebenfalls diese Auffassung der belangten Behörde. In Ergänzung der vom Beschwerdeführer als mangelhaft angesehenen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei aus § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Z. 1 UniStG zwar abzuleiten, dass auch Prüfungen (im Fall ihrer Gleichwertigkeit) für die Anerkennung in Betracht kämen, die im Rahmen von Studiengängen (und nicht bloß im Rahmen von ordentlichen Studien) abgelegt worden seien. Die Behebung dieses Begründungsmangels führe aber aus den obigen Gründen zu keinem anderen Ergebnis. Die in der Berufung angesprochene Fragestellung (Anerkennung der Ergänzungsprüfung aus Latein als Prüfungsteil einer Fächerkombination) gehe insofern an den Gegebenheiten des Falles vorbei, als eine (erforderliche) Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG nicht vorhanden sei. Es sei daher lediglich zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 GN-StG vorgelegen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. Vorbemerkung
Im Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer die Ergänzungsprüfung aus Latein für sein (damals an der Universität Wien betriebenes) Studium der Rechtswissenschaften unter der Geltung des AHStG ab. Die Darstellung der zum Zeitpunkt der Ablegung dieser Ergänzungsprüfung geltenden Rechtslage erfolgt unter I.2.
Der Beschwerdeführer strebt im Ergebnis die Anerkennung dieser im SS 1991 abgelegten Prüfung nach dem UniStG für sein bereits unter der Geltung dieses Gesetzes (1. September 1997) aufgenommenes Studium der Volkskunde an der Universität Graz an. Dies führt (wie noch zu zeigen sein wird) dazu, dass die angestrebte Anerkennung der (alten) Prüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG zu beurteilen ist, wobei aber für sein im SS 1998 neu aufgenommenes Studium der Volkskunde noch das alte besondere Studienrecht (vgl. dazu unten unter I.3.3.) gilt. Die Darstellung des UniStG und des besonderen Studienrechts - soweit diese Rechtsvorschriften für das Anerkennungsverfahren von Bedeutung sind - erfolgt unter I.3. und I.4.
2. Rechtsvorschriften für die vom Beschwerdeführer in Form einer Ergänzungsprüfung abgelegte Zusatzprüfung zur Reifeprüfung aus Latein
2.1. Nach § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 323/1975) berechtigt die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung zum Besuch einer Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.
2. 2. Diese Regelung enthielt (für den hier maßgebenden Zeitpunkt; vgl. nunmehr die UBVO 1998, BGBl. II Nr. 44) die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 5. September 1988, über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO 1988), BGBl. Nr. 510.
Danach gab es zwei Typen von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung:
a) solche, die vor der Immatrikulation abzulegen waren (diese waren in § 2 UBVO 1988 geregelt; vgl. dazu auch § 7 Abs.1 lit b AHStG bezüglich der besonderen Hochschulreife) und
b) solche, deren Nachweis erst zu einem späteren Zeitpunkt des Studiums zu erbringen war (diese waren in den §§ 3 ff UBVO 1988 geregelt).
Die Zusatzprüfung aus Latein für das Studium der Rechtswissenschaften gehörte dem zweiten Typus (b) an. Nach § 3 Abs. 1 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung der UBVO 1988 war nämlich in der Studienrichtung Rechtswissenschaften vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen. Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 leg. cit. entfiel, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an eine höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hatte (§ 7 Abs. 2 UBVO 1988).
Diese Zweiteilung war für die Art der Ablegung der erforderlichen Zusatzprüfung von Bedeutung.
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach der UBVO 1988 vor der Immatrikulation abzulegen waren (vgl. deren § 2), mussten gemäß § 41 oder 42 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) d.h. vereinfacht gesagt an einer höheren Schule (als Prüfungskandidat einer Reifeprüfung in Form einer Zusatzprüfung, wenn der Gegenstand an der betreffenden Schule als Unterrichtsgegenstand geführt wird oder als Inhaber eines Reifeprüfungszeugnisses, jeweils vor einer bei dieser Schule gebildeten Prüfungskommission) bzw. in Form einer Externistenprüfung vor der entsprechenden Prüfungskommission abgelegt werden. Für beide Arten der Prüfung gilt (zT mit Abweichungen) § 37 SchUG sinngemäß, nach dem Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang nach bestimmten Vorgaben in einer Verordnung zu regeln sind (vgl. dazu die VO über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990).
Zusatzprüfungen, die wie im Fall des § 3 UBVO 1988 erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abgelegt werden mussten (also die Immatrikulation und die Aufnahme des Studiums durch Inskription nicht ausschlossen), konnten hingegen sowohl an einer höheren Schule (vgl. § 6 UBVO 1988, der alle Zusatzprüfungen nach den §§ 2 bis 5 erfasste) als auch in Form einer Ergänzungsprüfung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen an den Universitäten selbst abgelegt werden. Letzteres ergab sich aus § 7 Abs. 1 UBVO 1988, der vorsah, dass (nur) Zusatzprüfungen (zur Reifeprüfung) nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung durch Prüfungen ersetzt werden konnten, die nach studienrechtlichen Vorschriften abzulegen waren und die nach Inhalt und Anforderungen den Zusatzprüfungen nach § 6 (d.h. also im Ergebnis den Vorgaben nach §§ 41 oder 42 SchUG einschließlich der auf § 37 SchUG gestützten VO) entsprechen. Unter studienrechtlichen Vorschriften waren insbesondere das AHStG, das KHStG, beide in der jeweils geltenden Fassung, sowie die besonderen Studiengesetze für die einzelnen Studienrichtungen, die Studienordnungen und die Studienpläne zu verstehen.
2.3.1. § 7 Abs. 1 UBVO 1988 stellte damit mit § 4 Abs. 3 GN-StG (einem besonderen Studiengesetz) eine Verbindung her. Die letztgenannten Bestimmung sieht nämlich vor, dass die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden können, soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 SchOG) dies zulassen. Die Zulässigkeit der Erbringung von derartigen Zusatzprüfungen ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den genannten Bestimmungen des SchOG, wohl aber aus der u.a. auf diese Bestimmungen gestützten UBVO 1988 (siehe oben unter 2.2.). Der Begriff "Ergänzungsprüfungen" in § 4 Abs. 3 GN-StG stellt daher auf das hochschulrechtliche "Surrogat" für Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ab. § 4 Abs. 3 GN-StG trifft im Ergebnis die organisatorischen Voraussetzungen für die hochschulrechtliche Durchführung dieses Typus von Ergänzungsprüfung, der nach den §§ 3 bis 5 UBVO 1988 für verschiedene Studien vorgeschrieben war.
2.3.2. Die (auf das GN-StG gestützte) Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 1976 über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie (StO/K.Ph.) - diese Studienrichtungen sind nach der Anlage A Z. 19 des GN-StG vorgesehen - präzisiert in ihrem § 3 Abs. 2 und 3 die organisatorischen Vorkehrungen für die Durchführung der Zusatzprüfung aus Latein nach der Hochschulberechtigungsverordnung 1975, soweit diese in Form einer Ergänzungsprüfung an der Universität abgelegt werden konnte.
Zwar ist eine formelle Anpassung der StO/K.Ph. an die UBVO 1988 nicht erfolgt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die UBVO 1988 ihrem Inhalt nach an die Stelle der Hochschulberechtigungsverordnung 1975 getreten ist, sodass die Bezugnahme auf diese Rechtsvorschrift in der StO/K.Ph. entsprechend zu adaptieren ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstellung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 StO/K.Ph., dass die Zusatzprüfung aus Latein als Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 1 UBVO 1988 auch an der Fakultät, an der die Studienrichtung gemäß § 1 der StO eingerichtet ist (das sind die Geisteswissenschaftliche Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg), abgelegt werden kann.
§ 3 Abs. 3 StO/K.Ph. lautet:
"(3) Die in Abs. 2 genannte Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Werden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus dem Kreis der Universitätslehrer, welche die entsprechende Lehrbefugnis bzw. Unterrichtsbefugnis besitzen, festzusetzen."
Die inhaltlichen Anforderungen für die an der Universität demnach abzuhaltenden Lehrveranstaltungen betreffend die Ergänzungsprüfung aus Latein ergaben sich hingegen - wie oben unter I.2.2. dargestellt - aus § 7 UBVO 1988. 2.4.1. Eine Verbindung zum AHStG besteht insofern, als dort die allgemeinen studienrechtlichen Bestimmungen für Ergänzungsprüfungen getroffen wurden.
Nach § 14 Abs. 4 AHStG (im Zeitpunkt der Ablegung der Lateinprüfung durch den Beschwerdeführer noch § 14 Abs. 3b in der Fassung BGBl. Nr. 280/1991) hatte nämlich der Studierende, wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erforderte, Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung oder Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Bei den in dieser Bestimmung zuletzt angesprochenen Ergänzungsprüfungen handelte es sich sowohl um solche, die nach den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen für ein bestimmtes Studium vorgeschrieben waren, als auch um die Ergänzungsprüfung als Surrogat für die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung nach der UBVO 1988. Festzuhalten ist, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein in Bezug auf das Studium der Rechtswissenschaften keine studienrechtliche Ergänzungsprüfung war, weil sie nur in der UBVO 1988, nicht aber im (damals geltenden) Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften, BGBl. Nr. 140/1978, vorgesehen war.
2.4.2. Von einem weiten Begriff der Ergänzungsprüfung, der auch - wie sich aus dem Klammerausdruck in § 23 Abs. 2 lit. b AHStG ergibt - die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, soweit sie alternativ auf der Universität abgelegt werden konnte, umfasste, ging der IV. Abschnitt "Prüfungen" (§§ 22 ff AHStG) aus. Nach dem Zweck waren nach § 23 Abs. 2 AHStG folgende Prüfungen zu unterscheiden:
"a) Kolloquien (Abs. 4),
b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit a Z. 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4)
- c) Vorprüfungen (Abs. 5),
- d) Abschlussprüfungen (Abs. 6),
- e) Diplomprüfungen (Abs. 7),
- f) Rigorosen (Abs. 8)."
Auch die nachfolgenden Bestimmungen gehen - soweit sie die Ergänzungsprüfung betreffen (wie z.B. § 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 AHStG) - von diesem weiten Begriff der Ergänzungsprüfung aus.
3. Universitäts-Studiengesetz (UniStG)
3.1. § 59 UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, regelt die "Anerkennung von Prüfungen". Dessen Absatz 1 (der erste Satz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999) lautet:
"(1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer Berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung abgelegt haben, hat die oder der Vorsitzende der Studienkommission auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die Studienkommission ist berechtigt, solche Anerkennungen durch Verordnung generell festzulegen. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
...
(5) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für die Studienrichtung, für welche die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden."
3.2. § 4 UniStG enthält Begriffsbestimmungen.
Nach Z. 1 sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen solche, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Die Z. 23 bis 28 des § 4 UniStG lauten:
"23. Fächer sind thematische Einheiten, deren Inhalt und Methodik im Regelfall durch mehrere zusammenhängende Lehrveranstaltungen vermittelt wird.
24. Pflichtfächer sind die für ein Studium kennzeichnenden Fächer, deren Vermittlung unverzichtbar ist, und über die Prüfungen abzulegen sind. In den künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) wird das künstlerische Pflichtfach, das den Inhalt des Studiums charakterisiert, als zentrales künstlerisches Fach bezeichnet.
25. Wahlfächer sind die Fächer, aus denen die Studierenden einerseits nach den im Studienplan festgelegten Bedingungen und andererseits frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten auszuwählen haben, und über die Prüfungen abzulegen sind.
26. Lehrveranstaltungsprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten dienen, die durch eine einzelne Lehrveranstaltung vermittelt wurden.
26a. Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter sind Lehrveranstaltungsprüfungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von regelmäßigen schriftlichen oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt.
27. Fachprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen.
28. Gesamtprüfungen sind die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in mehr als einem Fach dienen.
29. Einzelprüfungen sind die Prüfungen, die jeweils von einzelnen Prüferinnen und Prüfern abgehalten werden."
3.3. Was die Weitergeltung des bisherigen allgemeinen (AHStG) und besonderen Studienrechts (besondere Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne) betrifft, ergibt sich aus dem
6. Teil (Übergangs- und Schlussbestimmungen) des UniStG (§§ 74 ff), dass das AHStG mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft getreten ist (§ 75 Abs. 1 UniStG).
Hingegen treten die in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften, die nicht in der taxativen Aufzählung des § 75 Abs. 2 UniStG enthalten sind, (erst) mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (§ 75 Abs. 3 leg. cit.). Unter § 75 Abs. 3 UniStG fallen - soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist - u.a. das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (kurz: GN-StG), BGBl. Nr. 326/1971 (Anlage 3 Z. 5) sowie die Studienordnungen für Volkskunde (Ethnologia Europaea), BGBl. Nr. 46/1978 (Anlage 3 Z. 58) sowie für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie, BGBl. Nr. 501/1976 (Anlage 3 Z. 48).
Dem korrespondiert die Verpflichtung der Studienkommissionen die Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes so zeitgerecht zu beschließen, dass sie spätestens mit 1. Oktober 2002 in Kraft treten (§ 77 Abs. 1 UniStG).
Bis zum Inkrafttreten dieser (neuen) Studienpläne sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden (§ 77 Abs. 2 UniStG).
Im Übrigen sind nach § 80 Abs. 2 erster Satz UniStG auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am 31. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. In den folgenden Sätzen wird die (obligatorische und freiwillige) Unterstellung solcher Studierenden unter den neuen Studienplan näher geregelt.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich im Beschwerdefall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer das "alte" besondere Studienrecht (GN-StG, StO-VK, StP-VK/G) galt, weil ein neuer Studienplan an der Universität G. für die Studienrichtung Volkskunde nach dem UniStG noch nicht erlassen war.
3.4. Nach dem UniStG tritt in Zukunft an Stelle des bisherigen mehrstufigen Systems (AHStG; besonderes Studiengesetz, Studienordnung, Studienplan) ein zweifstufiges System (UniStG;
Studienplan).
Die Anlage 1 zum UniStG enthält nähere Bestimmungen für die
Studienpläne in den einzelnen Studienrichtungen.
In Z 1.40 der Anlage 1 werden folgende Regelungen für die
Volkskunde getroffen:
"1.40 Volkskunde: Studiendauer: 8 Semester, Semesterstunden:
100-120.
1.41 Ergänzung und Vertiefung: In den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien mit Ausnahme der Studienrichtung Übersetzen und Dolmetschen hat die Studienkommission abweichend von § 13 Abs. 4 Z 6 das Stundenausmaß für die freien Wahlfächer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 50 vH der im Studienplan vorgesehenen Gesamtstundenzahl festzulegen. Für die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus den freien Wahlfächern gelten in diesem Fall folgende Bestimmungen:
1.41.1 Die Studienkommission hat in den Studienplan Empfehlungen über ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen innerhalb und außerhalb des geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehrangebotes anerkannter inländischer und ausländischer Universitäten aufzunehmen. Die Studierenden sind berechtigt, die Lehrveranstaltungen entsprechend den Empfehlungen auszuwählen. Die Wahl ist in den Diplomprüfungszeugnissen und im Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades zum Ausdruck zu bringen.
1.41.2 Beabsichtigt die oder der Studierende, abweichend von den Empfehlungen der Studienkommission ergänzende und vertiefende Lehrveranstaltungen aus anderen als den empfohlenen Fächern zu wählen, hat sie oder er dies jeweils vor dem Besuch der Lehrveranstaltung der oder dem Vorsitzenden der Studienkommission zu melden. Die oder der Vorsitzende der Studienkommission ist innerhalb eines Monats ab Einlangen der Meldung berechtigt, die Wahl der jeweiligen ergänzenden und vertiefenden Lehrveranstaltung bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese in Verbindung mit der Studienrichtung, für welche die oder der Studierende zugelassen ist, weder wissenschaftlich noch im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten sinnvoll wäre."
4. Besonderes Studienrecht (GN-StG; StO-VK; StP-VK/G), soweit es für die Anerkennung von Bedeutung ist
4.1. GN-StG
Nach § 2 Abs. 1 GN-StG, BGBl. Nr. 326/1971, haben Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen nach § 3 zu umfassen. Gemäß § 2 Abs. 3 Z. 9 GN-StG gehört die Studienrichtung "Volkskunde (Ethnologia Europaea)" zu den von diesem Gesetz erfassten Studienrichtungen und Studienzweigen, in denen ein Diplomstudium möglich ist.
§ 3 Abs. 1 GN-StG ordnet ua. für das als erste Studienrichtung betriebene Studium der Volkskunde die Kombinationspflicht an.
§ 3 Abs. 2 leg. cit. lautet:
"(2) An die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde."
4.2. StO/VK
Gemäß § 3 Abs. 4 (betrifft den ersten Studienabschnitt) bzw. § 6 Abs. 6 (betrifft den zweiten Studienabschnitt) der StO/VK, BGBl. Nr. 46/1978 in der Fassung BGBl. Nr. 246/1990, haben ordentliche Hörer der StR Volkskunde aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden (§ 3 Abs. 2 GN-StG) nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ der Universität oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 30 Wochenstunden, im zweiten Studienabschnitt mindestens 18 Wochenstunden zu inskribieren.
4.3. StP-VK/G
Nach § 4 Abs. 2 StP-VK/G wird gemäß § 3 Abs. 2 GN-StG empfohlen, "im ersten Studienabschnitt allgemeine und einführende Lehrveranstaltungen zu wählen, im zweiten Studienabschnitt hingegen Spezialgebiete, und zwar Fächer der folgenden Studienrichtungen bzw. -bereiche (soweit sie nicht als Wahlfächer im Rahmen der ersten Studienrichtung absolviert werden): Alte Geschichte und Altertumskunde, Alterswissenschaft, Architektur, EDV, Erziehungswissenschaften, Europäische und Vergleichende Rechtsgeschichte, Frauenforschung, Geographie, Geschichte, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Medienwissenschaft, Museumswissenschaft, Musikwissenschaft, Österreichische Rechtsgeschichte, Philologische Fächer, Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Sprachwissenschaft, Theaterwissenschaft, Theologische Fächer, Ur- und Frühgeschichte, Völkerkunde (Ethnologie), Wissenschaftstheorie und Methodologie. Andere Fächer bedürfen der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die in den gewählten Fächern zu absolvierenden Lehrveranstaltungen die Studienbestimmungen anderer Studienrichtungen zu beachten sind."
5. Verfahrensrecht (AVG)
Nach § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Z. 4), im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen
1. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer (in Verbindung mit den Ausführungen in seiner Beschwerde) in seinem Recht, dass keine befangenen Mitglieder bei der Beschlussfassung durch die belangte Behörde bzw. im Vorfeld der Entscheidungsfindung mitwirken, verletzt. Außerdem hält er sich in seinem Recht auf Anerkennung einer nach studienrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit einem anderen Studium abgelegten Prüfung verletzt, die in einem im StP/VK-G empfohlenen Fach abgelegt worden bzw. einem empfohlenen Fach gleichwertig sei.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer das Vorliegen von Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 4 und 5 AVG geltend. Trotz seines im Berufungsverfahren gemachten Hinweises hätten zwei befangene Organwalter (UnivProf Dr. H. und AssProf Dr. P.) im Berufungsverfahren mitgewirkt. AssProf Dr. P. habe in einem Gespräch erwähnt, dass auch er im Zuge seines Studiums (Geschichte, Alte Geschichte) zwei Prüfungen habe ablegen müssen, die ihm nirgendwo angerechnet worden seien. Auch deshalb (und wegen dessen "Sachverständigenfunktion" in Anrechnungsangelegenheiten) habe er AssProf Dr. P. als befangen abgelehnt. Die Studienrichtungsvertretung habe den Beschwerdeführer von der ersten Befassung und Beschlussfassung der belangten Behörde mit bzw. über seine Berufung und die Teilnahme der beiden von ihm abgelehnten Mitglieder an dieser ersten Sitzung vom 7. März 2000 informiert. Er habe die Zustellung dieses Bescheides (laut des ihm bekannten Ergebnisses) erwartet. Stattdessen habe er am 2. Mai 2000 den angefochtenen Bescheid (auf Grund der zweiten Beschlussfassung der belangten Behörde in der Sitzung vom 14. April 2000, an der Frau UnivProf Dr. H. nicht teilgenommen habe) erhalten. Auf Grund dieses Ablaufes habe er keine Parteirechte wahrnehmen können: dies wäre insofern wichtig gewesen, als er nunmehr - entgegen seinem Informationsstand vor der ersten Befassung der belangten Behörde am 7. März 2000 - Klarheit über die Sichtweise der belangten Behörde gehabt habe und daher (vor der zweiten Beschlussfassung) entsprechend hätte reagieren können. Durch diese Vorgangsweise sei auch die vorgesehene Frist zur Entscheidung über den Antrag einer Partei nach § 73 AVG überschritten und ihm suggeriert worden, dass eine Säumnisbeschwerde nicht erforderlich sei.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG geltend gemachte Befangenheit von Frau UnivProf. Dr. H und AssProf. Dr. P liegt nicht vor. Frau UnivProf Dr. H. hat - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - an der entscheidenden zweiten Beratung und Beschlussfassung über seine Berufung, die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, gar nicht teilgenommen. AssProf Dr. P. ist nicht der Organwalter gewesen, der den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassen hat. Dass er im erstinstanzlichen Verfahren - folgt man dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bei der Erstellung des Entwurfes des Bescheides der Vorsitzenden der StK über den Anrechungsantrag in der konzeptiven Phase eingeschaltet war, macht ihn als Mitglied der belangten Behörde bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers noch nicht nach § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG befangen.
Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falles besteht nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein Anlass, das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu bejahen, der nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG Anlass gäbe, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung von AssProf. Dr. P. bei seiner Mitwirkung am Zustandekommen des angefochtenen Bescheides zu zweifeln. Die Befassung der Aufsichtsbehörde, deren Rechtsauffassung die an der entscheidenden zweiten Sitzung teilnehmenden Mitglieder im Ergebnis gefolgt sind, zeigt jedenfalls - und zwar unabhängig von der Richtigkeit der übernommenen rechtlichen Stellungnahme - das Bemühen der belangten Behörde um eine gesetzeskonforme Lösung auf. Entgegen dem nicht weiter ausgeführten Beschwerdevorbringen kann in der Befassung der Aufsichtsbehörde mit der rechtlichen Problematik eines zu entscheidenden Einzelfalles im Vorfeld der Entscheidung für sich allein auch nicht die Einräumung einer unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidung der belangten Behörde gesehen werden. Besondere Umstände des Einzelfalles, die allenfalls eine andere Betrachtung einer solchen Vorgangsweise gebieten könnten, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Im Übrigen war die Befassung der Aufsichtsbehörde durch die belangte Behörde vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in seiner Berufung angeschnittenen Rechtsfragen, deren Bedeutung sowie den Schwierigkeiten, die in der Anfangsphase mit der Vollziehung einer umfassenden Neuregelung eines Rechtsgebiets (hier: des allgemeinen Studienrechts durch das UniStG) bei gleichzeitigem Weiterbestand von Altrecht (hier: der besonderen Studienvorschriften) während einer Übergangszeit in nicht unbeträchtlichem Ausmaß verbunden sind, zumindest zweckmäßig.
Die Nichteinhaltung der Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 27 Abs. 1 VwGG einschließlich des vom Beschwerdeführer gerügten Verhaltens der belangten Behörde, durch das er sich in seiner Erwartung auf eine rechtzeitige Bescheiderlassung getäuscht sieht, begründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die im Bescheidbeschwerdeverfahren zu dessen Aufhebung zu führen haben.
Die im Ergebnis geltend gemachte Rüge (Verletzung des Parteiengehörs durch Nichtbefassung des Beschwerdeführers vor der zweiten Sitzung) geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde nicht verhalten war, ihre Rechtsauffassung, die in Beurteilung des dem Beschwerdeführer bekannten Sachverhaltes erfolgte und keine weiteren Sachverhaltsermittlungen erforderlich machte, mit ihm zu erörtern.
3.1. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht der Beschwerdeführer - auf das Wesentlichste zusammengefasst - geltend, er habe in seinem Antrag vom 31. Mai 1999 in einer Anmerkung dezidiert auf § 3 Abs. 2 GN-StG sowie auf § 4 Abs. 2 StP-VK/G Bezug genommen. Ohne dies explizit in seinem gemäß § 59 Abs. 1 UniStG gestellten Antrag vom 31. Mai 1999 zum Ausdruck zu bringen, habe er die für sein Studium der Volkskunde angestrebte Anrechung der Prüfung aus Latein dem im StP-VK/G empfohlenen Bereich "Philologische Fächer" zugeordnet. Die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen der Auffassung der Aufsichtsbehörde gefolgt und habe - anders als die Behörde erster Instanz - den Standpunkt eingenommen, dass die Lehrveranstaltung "Einführung in das Latein (I und II)" kein vom StP-VK/G empfohlenes Fach sei. Dementsprechend hätte es ihrer Auffassung nach (zunächst) einer Bewilligung (nach § 3 Abs. 2 GN-StR) bedurft; erst nach deren Erteilung könne es zu einer Anrechnung nach § 59 Abs. 1 UniStG kommen.
Demgegenüber halte der Beschwerdeführer fest, dass er "in kumulativer Anwendung" des § 3 Abs. 2 GN-StG einen Rechtsanspruch auf Anrechnung nach § 59 Abs. 1 UniStG habe. Die von ihm im Juni 1991 abgelegte Ergänzungsprüfung aus Latein habe ihre Grundlage in § 7 Abs. 4 AHStG gehabt. Nach § 15 AHStG habe der zuständige Bundesminister zahlreiche Studienordnungen erlassen, darunter auch die StO/K.Ph., die in ihrem § 3 genaue Regelungen für die Ergänzungsprüfung aus Latein enthalten habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ergänzungsprüfung nach diesen Bestimmungen abgelegt; dass sie nicht in den studienrechtlichen Vorschriften betreffend das Studium der Rechtswissenschaften vorgesehen gewesen sei, sei rechtlich unerheblich. Es komme nur darauf an, dass die Ergänzungsprüfung in irgendeiner besonderen studienrechtlichen Vorschrift genannt werde. Das unterscheide die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung von der Ergänzungsprüfung im formellen Sinn. Die Zusatzprüfung sei eben nur ein Zusatz zur Reifeprüfung, die Ergänzungsprüfung hingegen eine Ergänzung zum Universitätsstudium. Diese (formelle) Unterscheidung sei unter dem Gesichtspunkt des § 59 Abs. 1 UniStG für die Anrechung wesentlich, auch wenn "materielle Identität" bestehe. Die Ergänzungsprüfung "Latein" werde zudem in einer Reihe von Studienordnungen (wie z. B. Deutsche Philologie, Alte Geschichte und Altertumskunde, Kunstgeschichte, Klassische Archäologie, vergleichende Literaturwissenschaften, Philosophie, Numismatik usw.) genannt, was sowohl vom Bundesministerium als auch von der belangten Behörde übersehen worden sei.
Der im StP-VK/G verwendete Begriff "Philologische Fächer" sei keineswegs unbestimmt. Philologie bedeute auch im allgemeinen Sprachgebrauch die wissenschaftliche Beschäftigung mit Texten einer bestimmten Sprache. Eine nicht mehr gesprochene Sprache werde immer anhand von Texten behandelt werden. Latein falle daher schon aus diesem Grund in den Kernbereich des Begriffes "Philologie". Dies treffe im Beschwerdefall in besonderer Weise zu, seien doch in den hier maßgebenden Lehrveranstaltungen vor allem Texte als Grundlage herangezogen worden. Die strittige Prüfung sei über ein Fach (im Sinn des § 4 Z. 25 UniStG) abgelegt worden, weil Kenntnis und Methodik in Latein in mehr als einer Lehrveranstaltung vermittelt worden seien. Für diese Einordnung spreche auch das über die Prüfung ausgestellte "Fachprüfungszeugnis". Dazu komme, dass die belangte Behörde den Inhalt dieses Begriffes nicht nach ihrem Gutdünken, sondern nach den anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln habe. Der historische Verfasser des Studienplanes habe eine weite Regelung gewollt und keinen "Konkretismus", wie ihn die belangten Behörde nunmehr plötzlich fordere, wenn sie damit argumentiere, dass die Ergänzungsprüfung aus Latein bzw. die Einführung in das Latein nicht genannt seien.
Die Argumentation der belangten Behörde, Fächer müssten in den besonderen Studienvorschriften genannt sein, um als Fächerkombination im Sinn des § 3 Abs. 2 GN-StG in Betracht zu kommen, würde bedeuten, dass "andere thematische Einheiten" keine möglichen Fächer wären, die demnach auch nicht im StP empfohlen werden dürften. So erscheine (von dieser Warte aus) die Empfehlung für "Frauenforschung" im StP-VK/G fraglich. Dieser Sicht sei aber nicht zu folgen. Ausgangspunkt müssten die Begriffsbestimmungen des UniStG sein. Es werde dort zwischen Wahl- und Pflichtfächern unterschieden, wobei die Wahlfächer nach § 4 Z. 25 UniStG frei aus den Lehrveranstaltungen aller anerkannten inländischen und ausländischen Universitäten ausgewählt werden könnten. Gemäß Anlage 1 Z. 1.41 UniStG könnten in den geistes- und kulturwissenschaftlichen Studien 40 bis 50 vH der Stunden aus den freien Wahlfächern stammen. "Einführung in das Latein I und II" seien freie Wahlfächer im Sinn dieser Bestimmungen. In Verbindung mit den ihm bereits für die Fächerkombination anerkannten Prüfungen werde dieser Rahmen nicht überschritten.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren gezeigt, dass die von ihm absolvierte Fachprüfung in Latein, die in Bezug auf sein Studium der Rechtswissenschaften den Zweck einer Ergänzung eines studienspezifischen Erfordernisses gehabt habe, für Volkskunde als Philologisches Fach an Stelle einer zweiten Studienrichtung in Frage komme, weshalb die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG vorzunehmen gewesen wäre. Die Gleichwertigkeit sei in Bezug auf die Anforderungen an die von ihm abgelegte Prüfung, die zu deren Einordnung als Fachprüfung zu führen habe, zu bejahen. Im Vorlesungsverzeichnis der Universität Wien vom SS 2000 fänden sich zahlreiche Einführungslehrveranstaltungen (wie z.B. die Einführung in die Nederlandistik), bei denen es selbst der belangten Behörde vermutlich keine Schwierigkeiten bereiten würde, diese Lehrveranstaltungen unter die Empfehlungen im StP-VK zu subsumieren.
3. 2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.2.1. Der angefochtene Bescheid begründet die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass die im Juni 1991 an der Universität Wien unbestritten als Ersatz für die (für das von ihm für sein damals betriebenes Studium der Rechtswissenschaften) erforderliche Zusatzprüfung zur Reifeprüfung nach hochschulrechtlichen Vorschriften abgelegte Prüfung aus Latein (im Folgenden Ergänzungsprüfung) nicht im Rahmen einer bewilligungsfreien Fächerkombination nach § 3 Abs. 2 GN-StG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 StP-VK/G für das vom Beschwerdeführer nunmehr an der Universität Graz betriebene Studium der Volkskunde gemäß § 59 Abs. 1 UniStG anerkannt werden könne: die Ergänzungsprüfung könne nämlich nicht als Prüfung in einem im § 4 Abs. 2 StP-VK/G für eine Fächerkombination empfohlenen Fach angesehen werden. Es sei daher zunächst eine Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG für dessen Auswahl für die Fächerkombination erforderlich; erst danach komme eine Anerkennung nach § 59 Abs. 1 UniStG in Betracht.
3.2.2. Vorab ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid damit ausschließlich eine Entscheidung nach § 59 Abs. 1 UniStG getroffen, nicht aber über eine Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG abgesprochen hat. Die Erforderlichkeit einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG ist nur ein Begründungselement für die Abweisung nach § 59 Abs. 1 UniStG. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde geltend gemacht, dass sein Antrag vom 31. Mai 1999 nicht bloß auf eine Entscheidung nach § 59 Abs. 1 UniStG, sondern zusätzlich (nur eine solche "erweiternde" Deutung seines Antrages käme allenfalls nach der Lage des Falles in Betracht) auch auf eine Bewilligung einer Fächerkombination nach § 3 Abs. 2 GN-StG gerichtet war. Er ist vielmehr schon im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu seine Berufung) davon ausgegangen, dass er mit dieser Ergänzungsprüfung eine Prüfung abgelegt habe, die unter eine im StP-VK/G empfohlene Fächerkombination falle, nämlich unter die in der taxativen Aufzählung in § 4 Abs. 2 StP-VK/G genannten "Philologischen Fächer".
3.2.3. Damit gehen aber beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stillschweigend davon aus, dass dem § 3 Abs. 2 GN-StG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 StP-VK/G im Anerkennungsverfahren nach § 59 Abs. 1 UniStG Bedeutung zukommt.
3.2.3.1. Dies trifft auch zu. Ungeachtet des Umstandes, dass das alte besondere Studienrecht sowohl für die abgelegte Ergänzungsprüfung, die anerkannt werden soll, als auch für das Studium der Volkskunde, in dem die Anerkennung angestrebt wird, nach dem Zeitpunkt ihrer Ablegung Anwendung gefunden hat bzw. auf Grund von Übergangsbestimmungen nach dem UniStG findet, ist die Anerkennung an Hand des zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden allgemeinen Studienrechtes, im Beschwerdefall also nach § 59 Abs. 1 UniStG, zu beurteilen (vgl. dazu näher das hg Erkenntnis vom 29. März 2000, 98/12/0205 zu der in diesem Punkt völlig gleich gelagerten Problematik einer solchen Konstellation bei der Anerkennung einer wissenschaftlichen Arbeit nach § 64 UniStG).
3.2.3.2. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation sind im Rahmen der nach § 59 Abs. 1 UniStG vorgeschriebenen Gleichwertigkeitsprüfung unter den "im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen" des Studiums, in dem die Anerkennung angestrebt wird (hier: Volkskunde), alle alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften zu verstehen, die (auf Grund von Übergangsbestimmungen) für den Beschwerdeführer in diesem Studium im Zeitpunkt der angestrebten Anerkennung gelten (hier also: GN-StG; StO-VK; StP-VK/G). Um also im Sinn des § 59 Abs. 1 UniStG die im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen im Studium der Volkskunde festzustellen, die den Ausgangspunkt für die Gleichwertigkeitsprüfung bilden, bedarf es der Klärung, welche (vom Studierenden zu wählende) Fächer an Stelle der zweiten Studienrichtung als so genannte Fächerkombination nach § 3 Abs. 2 GN-StG in Betracht kommen. Soweit der Beschwerdeführer auf die Maßgeblichkeit der Anlage 1 Z 1.41 UniStG verweist, gehen diese Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmungen primär für die Erlassung des neuen Studienplanes nach dem UniStG von Bedeutung sind, ein solcher aber im Beschwerdefall noch nicht erlassen war.
3.2.3.3. Damit knüpft § 59 Abs. 1 UniStG - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - an den beiden für die Fächerkombination bestehenden Möglichkeiten des § 3 Abs. 2 GN-StG an:
a) keine studienrechtliche Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung, wenn das Fach, in dem die Anerkennung der abgelegten Prüfung angestrebt wird, im Studienplan des betreffenden Studiums empfohlen ist;
b) gesonderte studienrechtliche Bewilligungspflicht der Fächerwahl nach § 3 Abs. 2 GN-StG in allen anderen Fällen.
3.2.3.3.1. Aus diesem Regelungsregime ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst, dass der Studierende (allenfalls über Aufforderung der Behörde) bekannt zu geben hat, für welches Fach er im Rahmen einer Fächerkombination nach § 3 Abs. 2 GN-StG die Anerkennung nach § 59 Abs. 1 UniStG anstrebt, weil nur auf diese Weise die weitere Vorgangsweise geklärt werden kann. Hält nämlich die Behörde den Fall b) für zutreffend, kann sie eine ihrer Meinung nach einem nach § 3 Abs. 2 GN-StG bewilligungspflichtigen Fach zuzuordnende abgelegte Prüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG nicht anerkennen, weil es mangels einer rechtswirksamen Fächerkombination an der Grundlage für die nach dem UniStG im Rahmen der Prüfungsanerkennung vorgeschriebenen Gleichwertigkeitsprüfung mangelt. Ein (allfälliges) Verfahren nach § 59 Abs. 1 UniStG kommt diesfalls erst nach Erteilung der studienrechtlichen Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG in Betracht; eine abschließende Klärung der Frage, ob überhaupt und bejahendenfalls in welchen Fällen ein "nachgeschaltetes" Anerkennungsverfahren in Betracht kommt, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben.
3.2.3.3.2. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Behörde in solchen Fällen im Regelfall zu klären hat, ob der Studierende nicht von vornherein einen umfassenden Antrag gestellt hat, der auch die Bewilligung nach § 3 Abs. 2 GN-StG mitumfasst; dies spielt im Beschwerdefall - wie oben gezeigt - aber keine Rolle.
3.2.3.3.3. Der Verwaltungsgerichthof teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beschwerdeführers, dass dieser eine hinreichende Präzisierung seines ursprünglich unbestimmten formularmäßigen Antrages vom 31. Mai 1999 (der bloß einen "abstrakten" umfassenden Verweis auf § 3 Abs. 2 GN-StG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 StP-VK/G enthalten hat) im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgenommen hat, stellte er doch in seiner Berufung erstmals einen konkreten Zusammenhang mit der im StP-VK/G empfohlenen Fächerkombination "Philologische Fächer" her. Da der Beschwerdeführer damit eine präzisierende Einschränkung vorgenommen hat, scheidet eine allfällige Überschreitung des Verfahrensgegenstandes nach § 66 Abs. 4 AVG aus.
3.2.3.3.4. Damit hat der Beschwerdeführer den Prüfungsgegenstand für die belangte Behörde festgelegt: sie hatte demnach zu prüfen, ob
a) die vom Beschwerdeführer abgelegte Ergänzungsprüfung in Latein als Prüfung über ein Fach (Teil eines solchen) anzusehen ist, das den im StP-VK/G empfohlenen "Philologischen Fächern" zuzuordnen ist und damit eine rechtswirksame Fächerkombination darstellt (wobei sich dann bei einem positiven Ergebnis die weitere Frage stellt, ob eine Anerkennung dieser Prüfung nach § 59 Abs. 1 UniStG erforderlich ist) oder
b) für den Fall, dass eine solche unmittelbare Zuordnung nicht gegeben ist, die Ergänzungsprüfung als eine einem solchen empfohlenen Fach gleichwertige Prüfung anerkannt werden kann.
Ad a) Was die Zuordnungsfrage betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der im Verwaltungsverfahren auf Anfrage der Behörde tätig gewordenen Aufsichtsbehörde, dass ein Fach nur dann für eine Fächerkombination im Sinn des § 3 Abs. 2 GN-StG in Betracht kommt, wenn es als Fach in den besonderen studienrechtlichen Vorschriften einer Studienrichtung (Studienzweig) genannt ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Fächerkombination an die Stelle der sonst vorgeschriebenen Kombination mit einem weiteren Studium tritt; zum anderen wird dies auch durch die in § 3 Abs. 2 GN-StG genannten Bewilligungskriterien (wissenschaftliche Zusammenhänge, Fortschritt der Wissenschaften oder Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung) deutlich, die erkennbar einen Zusammenhang mit den Zielen eines Universitätsstudiums herstellen (vgl. in diesem Zusammenhang auch §§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit 15 Abs. 4, aber auch § 13 Abs. 3 AHStG, der das studium irregulare regelte). Am Inhalt des Fachbegriffes des GN-StG hat sich auch durch das UniStG nichts geändert, hat dieses doch für eine Übergangsphase das alte besondere Studienrecht übernommen und knüpft an ihm - wie oben an Hand des § 59 Abs. 1 UniStG gezeigt wurde - an (vgl. dazu auch das zu § 64 UniStG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 98/12/0205, in dem - ungeachtet der Anwendung dieser Bestimmung - das in jenem Beschwerdefall gleichfalls anzuwendende alte besondere Studienrecht in der Übergangsphase für die Auslegung des Begriffes "Diplomarbeit" - und nicht die Begriffsbestimmung in § 4 UniStG - als maßgeblich angesehen wurde).
Die in § 3 Abs. 2 GN-StG vorgesehene Ermächtigung zur Empfehlung bestimmter Fächer im Studienplan, die die ansonst erforderliche studienrechtliche Bewilligungspflicht ersetzt, geht gleichfalls von diesem Fächerbegriff aus. Als Verordnung hat sich der Studienplan an dieser gesetzlichen Vorgabe (Art 18 Abs. 2 B-VG) zu orientieren.
Die in § 4 Abs. 2 StP-VK/G enthaltene Wendung "Philologische Fächer" lässt eine derartige gesetzeskonforme Auslegung zu. Damit werden die Prüfungsfächer der philologischen Studienrichtungen erfasst, wie sie in § 2 Z. 18 bis 23 GN-StG, diesen Z. in der Anlage A sowie den darauf gestützten einschlägigen Studienordnungen und Studienplänen näher geregelt werden.
Soweit dies im Beschwerdefall von Interesse ist, ist in der Studienrichtung "Klassische Philologie (Latein)" sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" vorgesehen (vgl. dazu neben der Anlage 1 Z. 19 des GN-StG auch § 4 Abs. 2 lit. a und § 7 Abs. 5 lit. a StO/K.Ph.).
Wie sich aus der Darstellung der Rechtslage unter I. 2.4.2. ergibt, trifft § 3 Abs. 2 StO/K.Ph. (bloß) die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Zusatzprüfung aus Latein, soweit diese (hier: nach der UBVO 1988) in Form einer Ersatzprüfung auf der Universität abgelegt werden kann. Aus der Systematik der StO/K.Ph. ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes schlüssig, dass damit die Ergänzungsprüfung aus Latein, die der Beschwerdeführer nach der UBVO 1988 nach den Bestimmungen des § 3 der StO/K.Ph. an der Universität Wien abgelegt hat, nicht zum Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Sinn der §§ 4 und 7 der StO/K.Ph. gehört. Damit hat der Beschwerdeführer aber mit dieser Ergänzungsprüfung auch nicht eine Prüfung in einem Fach abgelegt, das den in § 4 Abs. 2 StP-VK/G für die Fächerkombination empfohlenen "Philologischen Fächern" zugeordnet werden kann.
Ad b) Damit ist noch zu klären, ob die vom Beschwerdeführer absolvierte Ergänzungsprüfung aus Latein nicht als Prüfung anzuerkennen ist, die einer in einem von den im StP-VK/G empfohlenen "Philologischen Fächern" mitumfassten Fach - im Beschwerdefall kommt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Studium Klassische Philologie (Latein) in Betracht - abzulegenden Prüfung gleichwertig ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass die belangte Behörde diese Prüfung im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen hat. Dies führt die Beschwerde aber deshalb nicht zum Erfolg, weil eine derartige Gleichwertigkeit auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts aus den nachstehenden Überlegungen aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Eine solche Gleichwertigkeitsprüfung erfordert nämlich eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, aber auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Diese allgemeinen Aussagen, die in der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 5 AHStG entwickelt wurden (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1991, 90/12/0248 = Slg.NF Nr. 13.530/A sowie vom 19. April 1995, 94/12/0131) sind auch zur Auslegung des § 59 Abs. 1 UniStG heranzuziehen, der in diesem Punkt keine vom AHStG abweichende Regelung getroffen hat.
Damit spielen aber inhaltliche Anforderungen eine bedeutsame Rolle. Dass der Beschwerdeführer von der ihm nach § 7 Abs. 1 UBVO 1988 eröffneten Alternative Gebrauch gemacht und das Erfordernis der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung durch eine an der Universität abgelegte Ergänzungsprüfung in Latein erfüllt hat, bedeutet für sich allein noch nicht die Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit sonstigen im Rahmen eines Studiums abzulegenden Prüfungen in einem fachlich verwandten Bereich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es entscheidend darauf an, dass sich seine Ergänzungsprüfung in Latein nach dem Inhalt und den Anforderungen der entsprechenden Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, nach schulrechtlichen Bestimmungen zu richten hat (§ 7 Abs. 1 UBVO 1988). Damit wird das Ziel der Ergänzungsprüfung klar umrissen: es sollen im betreffenden Gegenstand jene Kenntnisse erlangt und nachgewiesen werden, die der Absolvent einer höheren Schule typischerweise durch die Teilnahme am Unterricht in diesem Gegenstand erreicht, weil sich daran die schulrechtlichen Bestimmungen für die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung orientieren. Dass diese Kenntnisse unter dem Blickwinkel eines bestimmten (Universitäts)Studiums (hier: Rechtswissenschaften) für erforderlich, für ein anderes Studium (hier: Volkskunde) aber nicht für notwendig erachtet werden, ändert nichts an den inhaltlichen Anforderungen an die Ergänzungsprüfung aus Latein. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, auch die Einführung in Nederlandistik weise bloß ein niedriges Niveau auf, gehen schon deshalb ins Leere, weil damit Zusatzkenntnisse erworben werden, die von der höheren Schule typischerweise nicht vermittelt werden, während die Ergänzungsprüfung als Surrogat für die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ein Manko an Kenntnissen ausgleicht, die typischerweise an einer höheren Schule (die diesen Unterrichtsgegenstand führt) erworben werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken, dass Kenntnisse und Fähigkeiten, die - wie Latein - an einer allgemeinbildenden höheren Schule erworben werden können, von einer Anerkennung nach § 59 Abs. 1 UniStG ausgeschlossen sind. Die Novelle des UniStG, BGBl I Nr. 167/1999, auf die sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren berufen hat, hat nur die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die in einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung erworben wurden, für ein Universitätsstudium eröffnet. Die in den EB zur RV zu Z. 51 dieser Novelle, 1997 Blg Sten Prot NR XX. GP, Seite 16, gegebene Begründung für diese unterschiedliche Behandlung gegenüber den allgemeinbildenden höheren Schulen (neben den Lehrplänen spielt auch das zusätzliche Schuljahr in den BHS eine Rolle) begegnet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Damit würde aber die Auffassung des Beschwerdeführers zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung aller Absolventen einer höheren Schule mit dem Pflichtgegenstand Latein bzw. jener, die den Erfordernissen nach § 7 Abs. 2 UBVO 1988 entsprechen sowie vor allem der Personen, die nach den schulrechtlichen Bestimmungen eine Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ablegen, führen. Diese Gruppen könnten sich nämlich die solcherart erworbenen Kenntnisse in Latein bei der Aufnahme eines Studiums, in dem - wie z.B. im Studium der Volkskunde - Latein keine Voraussetzung für die Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums ab einem bestimmten Zeitpunkt ist, nicht nach § 59 Abs. 1 UniStG anrechnen lassen, weil sie ihre Kenntnisse nicht durch Prüfungen an einer postsekundären Bildungseinrichtung erworben haben, während dies bei Absolvierung einer Ergänzungsprüfung auf der Universität, die die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ersetzt, nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fall sein könnte, obwohl sich Ergänzungsprüfung und Zusatzprüfung zur Reifeprüfung (sowie sonstige schulischer Kenntniserwerb) weder nach Inhalt noch Anforderungen (aber auch nicht nach der Art der Prüfungsmethode) entscheidend unterscheiden. Das einzig übrig bleibende Unterscheidungskriterium liegt in der Art der Bildungseinrichtung, bei der dieser Nachweis erworben wird. Dieses bloß formelle Kriterium reichte für eine unterschiedliche Behandlung nach § 59 Abs. 1 UniStG aber nicht aus.
4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 2. Mai 2001
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