BVwG W118 2152039-1

BVwGW118 2152039-121.2.2018

B-VG Art.133 Abs4
Forstgesetz 1975 §18 Abs2
MinroG §116
UVP-G 2000 Anh.1 Z26
UVP-G 2000 Anh.1 Z46 litb
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2152039.1.00

 

Spruch:

W118 2152039-1/31E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag.Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und den Richter Dr. Günther GRASSL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. Christoph BRUNNER, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass für die geplante Erweiterung der XXXX am Standort XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Antrag vom 29.02.2016 beantragte die XXXX (im Folgenden: Projektwerberin) die mineralrohstoff- und naturschutzbehördliche Genehmigung betreffend die Projekte "Erweiterung OST" und "Sanierung NORDWAND" des Steinbruches XXXX sowie die Erteilung einer entsprechenden Rodungsbewilligung.

 

Im Rahmen der "Sanierung NORDWAND" sei die Herstellung eines dauerhaft standsicheren und rekultivierbaren Endzustands im nördlichen und nordöstlichen Böschungsbereich auf einer Fläche von 3,8 ha auf den Grdst.-Nrn. XXXX , KG XXXX , beabsichtigt.

 

Im Rahmen der "Erweiterung OST" sollte die systematische Fortsetzung der Gewinnungsvorgänge in Richtung Osten zum Zweck einer flächenschonenden, optimalen Ausschöpfung der vorhandenen Lagerstätte bzw. der dort vorkommenden mineralischen Rohstoffe unter Beibehaltung des Abbaugeschehens in seiner bisherigen Form auf einer zusätzlichen Fläche von 2,4 ha auf den Grdst.-Nrn. XXXX und XXXX , KG XXXX , sowie den Grdst.-Nrn. XXXX und XXXX , KG XXXX , erfolgen.

 

Die projektierte Gesamtabbaukubatur sollte ca. 7,5 Mio. m³ betragen. Hiervon stellten Humus und Abraum etwa 50.000 m³ dar, die Rohstoffkubatur etwa 7,45 Mio. m³. Die geschätzte Abbaudauer sollte ca. 20 Jahre (zusätzlich) betragen.

 

Zu diesem Zweck wurden die Änderung der bestehenden Betriebsgewinnungs- und Abschlussbetriebspläne, die Erteilung entsprechender naturschutzrechtlicher Bewilligungen sowie die Bewilligung zur Rodung einer Fläche im Ausmaß von 1,8012 ha beantragt.

 

2. Mit Datum vom 03.03.2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft (BH)

XXXX bei der XXXX Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für die geplante Erweiterung der XXXX am Standort der Gemeinde XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Steinbruch in einem Sanierungsgebiet für Feinstaub liege.

 

3. Die belangte Behörde führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen Gutachten aus den Bereichen Luftreinhaltetechnik und Lärmschutztechnik eingeholt wurden. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Marktgemeinde XXXX sowie die XXXX Umweltanwaltschaft, denen im Rahmen des Verfahrens Parteiengehör gewährt wurde, nahmen zu diesen Gutachten Stellung. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erhob keine Einwände. Die XXXX Umweltanwaltschaft regte die Berücksichtigung aktueller Daten sowie eine Abschätzung der Belastung durch Schwermetalle an. Nach entsprechender Ergänzung des Gutachtens zur Luftreinhaltetechnik wurden seitens der XXXX Umweltanwaltschaft keine Einwände mehr erhoben. Gleichwohl wurde ein laufendes Monitoring der Staubsituation angemahnt. Seitens der Gemeinde XXXX wurden ebenfalls laufende Kontrollen der Staubsituation durch eine unabhängige Stelle gefordert.

 

4. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die belangte Behörde fest, dass die von der Projektwerberin beabsichtigten Maßnahmen keinen Tatbestand iSd §§ 3 und 3a UVP-G 2000 iVm Z 26 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllten und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP unterlägen.

 

Der Steinbruch befinde sich innerhalb von 300 m zu einem Siedlungsgebiet. Sonstige schutzwürdige Gebiete im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 lägen nicht vor.

 

Konkret führte die belangte Behörde aus, bei der "Sanierung NORDWAND" handle es sich um keine Erweiterung iSd UVP-G 2000, da es sich lediglich um eine Änderung des bestehenden Bergbaus im Rahmen des genehmigten Gewinnungsbetriebsplans handle. Aus diesem Grund sei die "Erweiterung" im Ausmaß von 3,8 ha nicht tatbestandsrelevant.

 

Im Hinblick auf die "Erweiterung OST" führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei dieser handle es sich um eine Änderung des bestehenden Abbaus durch Erweiterung der zur Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau in Anspruch genommenen Flächen um 2,4 ha. Diese 2,4 ha seien daher für die Frage, ob ein UVP-Tatbestand (im Hinblick auf das Tatbestandselement zusätzliche Flächeninanspruchnahme) erfüllt sei, relevant.

 

Da die zusätzliche Flächeninanspruchnahme demnach mehr als 1,5 ha, aber weniger als 3 ha und der bestehende, genehmigte Abbau jedenfalls mehr als 7,5 ha betrage, habe eine Prüfung nur in Hinblick auf Z 26 lit. b) (gemeint wohl: lit. d)) Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu erfolgen gehabt. Die Behörde habe demzufolge im Einzelfall festzustellen gehabt, ob der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet der Kategorie E im Sinn des Anhanges zum UVP-G 2000 festgelegt wurde, bei Umsetzung des Projekts wesentlich beeinträchtigt würde. Dies sei auf Basis der eingeholten Sachverständigen-Gutachten nicht der Fall.

 

Zu den beantragten Rodungen führte die belangte Behörde aus, da für das Vorhaben bereits Rodungen erfolgt seien, handle es sich um eine Erweiterung von bestehenden Rodungsflächen. Für die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geplanten Änderungsvorhaben seien zusätzliche Rodungen im Ausmaß von 1,8012 ha erforderlich. In den letzten 10 Jahren seien Rodungen für den Abbau im Ausmaß von insgesamt 2,3390 ha bewilligt worden (befristete Rodung im Ausmaß von 1,0308 ha - Bewilligung erloschen; dauernde Rodung im Ausmaß von 1,3082 ha). Gemäß Fußnote 15 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 seien Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen sei (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG), sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben worden seien, nicht einzurechnen. Tatbestandsrelevant seien daher im Hinblick auf die einschlägige Z 46 lit. b) Anhang 1 zum UVP-G 2000 3,1094 ha (1,3082 ha + 1,8012 ha) Rodungen. Da Z 46 lit. b) Anhang 1 zum UVP-G 2000 voraussetze, dass es zu einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von 5 ha für Rodungen komme und insgesamt 20 ha Rodungen (Bestand und Änderung) vorlägen, sei dieser Tatbestand (beide Tatbestandselemente) nicht erfüllt.

 

Da es sich bei den Änderungstatbeständen des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 um leges speciales zu § 3a Abs. 5 und 6 UVP-G 2000 (Kumulation und Zusammenrechnung) handle und demnach 5 ha die De-Minimis-Schwelle darstellten, sei auch keine Zusammenrechnungs- und Kumulationsprüfung durchzuführen.

 

4. Mit Schriftsatz vom 27.03.2017 erhob die Marktgemeinde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, keinem der im angefochtenen Bescheid angeführten Bescheide könne entnommen werden, im welchem Zusammenhang der Abbau der Nordwand im Rahmen des Gewinnungsbetriebsplans genehmigt worden wäre. Vielmehr ergäbe sich Gegenteiliges. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf Bescheide der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in denen von einer Überschreitung der Abbaugrenzen im Bereich der "Sanierung NORDWAND" gesprochen worden sei; ferner auf ein entsprechendes E-Mail der zuständigen Sachbearbeiterin.

 

Überdies sei der Projektwerberin bereits im Jahr 2003 die Sanierung der stark zerrütteten Nordwand aufgetragen worden. Dies sei nicht erfolgt. Dieses Säumnis solle nunmehr dadurch behoben werden, dass de facto ein Abbau der Nordwand durchgeführt werde, indem man anstelle einer Sanierung eine Senkung des Niveaus vornehme.

 

Vor diesem Hintergrund hätte man von einer Erweiterung eines bestehenden Projekts ausgehen müssen, sodass die Flächeninanspruchnahme in Summe 6,2 Hektar betrage. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Tatbestand nach §§ 3 bzw. 3a UVP-G 2000 iZm Z 26 und 46 Anhang 1 vorliege.

 

Ferner sei im Rahmen der Einzelfallprüfung zu prüfen, ob aufgrund des Projekts mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Durch das beantragte Projekt werde ein bestehendes und funktionierendes Naherholungsgebiet der umliegenden Gemeinden zerstört. Seit 13 Jahren befinde sich in diesem Bereich ein Fitness-Parcours, der erst 2014 saniert worden sei und von vielen Anwohnern genutzt werde. Auch für die Bewohner des betreuten Wohnens in XXXX sei dieser Bereich ein wertvolles Naherholungsgebiet. Darauf sei seitens der belangten Behörde in keiner Weise eingegangen worden.

 

Nicht zuletzt sei zu prüfen gewesen, ob alternative Vorhaben nicht zu einer wesentlich geringeren Belastung geführt hätten; so insbesondere die bereits mit Bescheid vom 12.03.2003 beauftragte Sanierung, zumal die Nordwand zum großen Teil bereits wieder bewachsen sei. Es sei auch zu prüfen gewesen, ob der vorhandene Bewuchs nicht schon wieder zu einer Verfestigung des Gesteins geführt habe.

 

Zum Thema Schallschutz führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der beauftragte Sachverständige habe ausgeführt, dass die Gleisschotter- und Splittproduktion in der stationären Aufbereitungsanlage und auch der anschließende Rohstoffabtransport per LKW/Bahn nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen sei. Dahingegen sei im Rahmen einer Änderung nach § 3a UVP-G 2000 auf das Kumulationsprinzip Bedacht zu nehmen und die Gesamtheit des Projekts zu beurteilen. Die mangelnde Berücksichtigung mache das Verfahren ergänzungsbedürftig. Es seien aber auch die Messergebnisse unvollständig und ergänzungsbedürftig. Es fehle ein Ergebnis zum Grundgeräuschpegel. Eine entsprechende Messung habe nicht stattgefunden. Darüber hinaus seien die anfallenden Fahrbewegungen nach Maßgabe einer im Jahr 2014 durchgeführten Verkehrszählung zumindest um die Hälfte unterschätzt worden. Außerdem sei vom Gutachter in den Szenarien 3 und 4 eine Materialmanipulation auf dem Niveau 335 m.ü.A. angenommen worden. Dies sei unrichtig. Der Einsatz der mobilen Brech- und Siebanlagen sei ausschließlich bis zu einer Seehöhe von 260 m bewilligt worden.

 

Zum Thema Luftreinhaltung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Sachverständige habe den Abtransport der Materialien als emissionsneutral betrachtet. Nach Maßgabe des Kumulationsprinzips hätte jedoch der Zubringerverkehr berücksichtigt werden müssen.

 

Abgesehen davon müssten lt. Bescheiden vom 28.02.2000 und vom 14.03.2003 die Rekultivierungsarbeiten bis spätestens 2020 abgeschlossen werden; nunmehr werde jedoch ein Abbau beantragt, der in den nächsten 20 Jahren stattfinden solle und damit über den bisherigen Beendigungszeitpunkt hinausgehe.

 

Darüber hinaus sei die Annahme des Sachverständigen unzutreffend, dass im Bereich der Anrainer die Grenzwerte von 210 mg/m2/d eingehalten würden. Aus einem in einem Strafverfahren gegen die Projektwerberin vorgelegten Gutachten von XXXX gehe hervor, dass die Staubmessungen des Landes Niederösterreich unzutreffend und methodisch verfehlt seien. Aus dem Gutachten sei ersichtlich, dass sogar der über 12 Monate gemessene Mittelwert den Grenzwert überschreite. Im Vergleich dazu könnten die lokalen Messungen in XXXX in keiner Weise nachvollzogen oder überprüft werden.

 

Aus dem angeführten Gutachten gehe auch hervor, dass der beim Abbruch entstehende Staub erheblich mit Chrom und Nickel belastet sei. Dieser befinde sich im gesamten Bereich des Steinbruchs und werde auch für Hinterfüllungen verwendet, obwohl er bei weitem die Grenzwerte laut BAWP (Bundes-Abfallwirtschaftsplan) 2011, Tab.

7.15.9 überschreite und damit ein immanentes Gesundheitsrisiko darstelle. In diesem Zusammenhang wurde auf ein weiteres in einem gegen die Beschwerdeführerin angestrengten Strafverfahren vorgelegtes Gutachten verwiesen. Auch dieses gehe von einer erheblichen Staubkonzentration außerhalb des Abbaubereichs aus. Vor diesem Hintergrund wäre die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich Lufthygiene erforderlich gewesen.

 

Zum Beweis wurde auf Fotografien aus dem Innenhof des Hauses " XXXX " verwiesen, die die vorhandenen Staubablagerungen zeigten. Bei diesen handle es sich um Staub der Größe PM 30 und darüber, der vom Sachverständigen wenn überhaupt, dann nur rudimentär betrachtet worden sei.

 

Nach Maßgabe der Entscheidung des VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0053, hätten im vorliegenden Fall keine Hochrechnungen durchgeführt werden dürfen, sondern die vorhandenen Messergebnisse verwendet werden müssen.

 

Eine weitere Unrichtigkeit ergebe sich aus Seite 37 des Gutachtens, wonach sich durch die Errichtung einer stationären Bewässerungsanlage für innerbetriebliche Fahrwege eine Verbesserung der Staubgrundbelastung ergebe. Entsprechende Maßnahme seien der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1995 aufgetragen worden.

 

Zur Gänze unberücksichtigt geblieben sei ferner bis dato, dass der auf dem Betriebsgelände vorhandene mit Chrom und Nickel kontaminierte Staub zu einer erheblichen Belastung des Grundwassers führe. Diesbezüglich seien keine Sachverständigen zugezogen worden.

 

Im Hinblick auf das Gutachten Luftreinhaltetechnik Schwermetalle-Deposition sei wiederum von falschen Prämissen ausgegangen worden. Es sei unzutreffend, dass die Belastung unter den Grenzwerten des IG-L und des Forst-G lägen. Das Gutachten XXXX lege anderes nahe. Der Sachverständige werde sein Gutachten entsprechend zu adaptieren haben.

 

Selbst einem Zwischenbericht des XXXX vom 12.12.2016, der vom Gutachter herangezogen worden sei, könnten Überschreitungen der Grenzwerte entnommen werden. Auf diese Überschreitungen werde der Sachverständige ergänzend einzugehen haben.

 

Hinzu komme, dass der Staubmesscontainer, wie sich aus dem Gutachten XXXX ergebe, am Rand der von diesem festgestellten Windfahne befinde.

 

Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass weitere Sachverständige hätten zugezogen werden müssen, um die Auswirkungen des Projekts auf die Umweltökologie ermitteln zu können.

 

5. Mit Datum vom 06.04.2017 wurden dem BVwG die Verfahrensakten vorgelegt.

 

6. Mit Datum vom 02.05.2017 erfolgte die Beschwerdemitteilung.

 

7. Mit Datum vom 04.05.2017 erfolgte eine modifizierte Aktenvorlage.

 

8. Mit Stellungnahme vom 17.05.2017 nahm die Projektwerberin zur Beschwerde Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei nicht korrekt bezeichnet worden und die Beschwerde formal mangelhaft. Das inhaltliche Vorbringen erfolge rechtsmissbräuchlich, da die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren keine Einwendungen vorgebracht habe. Den beigezogenen Gutachtern sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten seien teilweise völlig veraltet bzw. hätten mit dem gegenständlichen Vorhaben nichts zu tun. Der rechtliche Vertreter der Beschwerdeführerin vertrete auch einen Anrainer, der seit den 70er Jahren vehement und in Form unzähliger "Anzeigen" sowie auch im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen den Betrieb der Projektwerberin auftrete. Aus welchen Gründen eine UVP durchzuführen sei, werde in keiner Weise dargelegt.

 

Die Projektwerberin habe ausführlich und im Detail festgelegt, worauf sich der Konsens betreffend die "Sanierung NORDWAND gründe, nämlich auf einen genehmigten Gewinnungsbetriebsplan. Die BH XXXX habe dem nicht widersprochen.

 

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Thema "Kumulation" seien von einem Fehlverständnis getragen. Mit welchen anderen Vorhaben das gegenständliche Projekt kumulieren sollte, sei nicht dargelegt worden. Entsprechendes gelte für das Thema "Alternativenprüfung". Allfällige weitere erforderliche Bewilligungen seien nicht Gegenstand einer Einzelfallprüfung.

 

Im Übrigen wurde auf zwei sachverständige Stellungnahmen verwiesen. Mit der gutachterlichen Stellungnahme des XXXX sei das Gutachten des XXXX widerlegt. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Strafverfahren sei in der Zwischenzeit eingestellt worden. Im Verfahren sei der Projektwerberin eine vorbildliche Führung des Steinbruchs attestiert worden.

 

Bei der mobilen Aufbereitungsanlage handle es sich rechtlich um keine Bergbauanlage. Ungeachtet dessen habe das behördliche Verfahren gezeigt, dass sich diesbezüglich aber auch kein Problem ergebe.

 

Aus der der Stellungnahme angeschlossenen gutachterlichen Äußerung des XXXX geht im Wesentlichen hervor, die von der "Sanierung NORDWAND" betroffenen Flächen lägen mit Ausnahme einer Fläche von 66 m2 zur Gänze innerhalb des gemäß den Bescheiden Zl. XXXX der BH XXXX vom XXXX sowie Zl. XXXX der BH XXXX vom XXXX genehmigten Bergbaugebiets. In Anbetracht der Erweiterungsfläche von 2,4 ha sei die Vergrößerung um 0,3 % nicht maßgeblich. Eine Höhenreduktion der Nordwand sei durch die Sanierung nicht gegeben. Im Gegenteil solle ein dauerhaft standsicherer Zustand hergestellt werden. Es sei auch weder ein im Flächenwidmungsplan ausgewiesenes Naherholungs- oder sonstiges Schutzgebiet betroffen. Der "Fitnessparcours" verlaufe parallel zur östlichen Grenze der "Erweiterung OST", bestehe aus diversen Tafeln und werde selbst im Sommer kaum frequentiert.

 

Für den Bereich der "Sanierung NORDWAND" lägen aufrechte Bewilligungen vor. Die Rekultivierungsarbeiten seien bis 2020 abzuschließen. Der aktuelle Zustand widerspreche den bescheidmäßig vorgeschriebenen Rekultivierungsauflagen. Mangels ausreichenden Materials könne eine Aufschüttung nur durch angeliefertes Material erfolgen. Der Materialbedarf würde mit 500.000 m3 geschätzt.

 

Der Betrieb der stationären Aufbereitungsanlage werde durch das Vorhaben nicht verändert und sei als immissionsneutral zu beurteilen. Die Lärmimmissionen der stationären Aufbereitungsanlage seien letztmalig 2014 dokumentiert worden. Eine Änderung sei nicht ersichtlich, der Betrieb genehmigt.

 

Eine lärmtechnische Beurteilung des Grundgeräuschpegels sei nach ÖAL 3/1 nicht vorgesehen. Verkehr auf dem öffentlichen Gut sei nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechnen. Da der LKW-Verkehr ausgehend von der stationären Aufbereitungsanlage durch das Vorhaben nicht verändert werde und somit als immissionsneutral zu beurteilen sei, werde in den schalltechnischen Unterlagen nur der LKW-Verkehr im Abschnitt Betriebszufahrt - Steinbruchareal und retour berücksichtigt. Die mobile Aufbereitungseinheit sei in den Einreichunterlagen als Bergbauzubehör beschrieben.

 

XXXX , allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Luftreinhaltung, führt im Wesentlichen aus, da lediglich eine flächenmäßige Ausdehnung der Abbauflächen erfolge, seien der Transport zur und von der Aufbereitungsanlage immissionsneutral. Durch das Heranziehen der Messdaten der mobilen Luftgütestelle XXXX sei der Istzustand bereits erfasst.

 

Hinsichtlich der Ausführungen von XXXX verweist er auf sein eigenes Gutachten vom 26.02.2016, mit dem er diesem entgegengetreten sei. In diesem Gutachten wurden die Aussagen von XXXX sowohl methodisch als auch einzelfallbezogen in Frage gestellt.

 

Zur Chrom/Nickel-Belastung führt der Sachverständige aus, es seien von XXXX lediglich diverse Materialproben auf der Betriebsanlage und auf der Liegenschaft XXXX entnommen und verglichen worden. Eine fachgemäße Schwermetallbestimmung sei nicht vorgenommen worden. Eine Fotodokumentation sei diesbezüglich nicht aussagekräftig. Tatsächlich seien zur Beschreibung der Ist-Situation Messungen herangezogen worden. Es sei darüber hinaus Stand der Technik, dass durch Errichtung einer stationären Bewässerungsanlage eine höhere Staubemissionsminderung erzielt werde. Der Vergleich eines Monatsmittelwerts mit einem Jahresmittelwert sei unzulässig, weshalb die diesbezüglichen Aussagen unzutreffend seien. Die Grenzwerte für die Beurteilung von Schwermetallen im Staubniederschlag seien als Jahresmittelwerte definierte Vorsorgewerte. Überschreitungen von Grenz- oder Richtwerten seien nicht festgestellt worden, sondern seien die Werte unauffällig.

 

9. Mit Datum vom 04.09.2017 wurden von der BH XXXX nach entsprechender Aufforderung mehrere Bewilligungsbescheide übermittelt, die nicht im Akt auflagen.

 

10. Mit Beschluss vom 15.09.2017 wurden XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Luftreinhaltetechnik, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Schallschutz sowie XXXX als Amtssachverständiger für den Fachbereich Umwelthygiene bestellt bzw. herangezogen.

 

11. Mit Datum vom 19.09.2017 wurde der Beschwerdeführerin die angeführte Stellungnahme der Projektwerberin übermittelt.

 

12. Mit Beschluss vom 29.09.2017 wurde ergänzend XXXX als Amtssachverständige für den Fragenkomplex "Belastung des Grundwassers durch mit Chrom und Nickel kontaminierten Staub" herangezogen.

 

13. Mit Schreiben vom 02.10.2017 wurden die nichtamtlichen Sachverständigen XXXX sowie XXXX im Wesentlichen um Stellungnahme ersucht, ob sich durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin etwas an ihrer gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Verfahrens vor der Behörde ändern würde. XXXX wurde um Beurteilung der für sie relevanten Fragestellung ersucht.

 

14. Mit Datum vom 18.10.2017 teilte XXXX im Wesentlichen mit, die stationäre Aufbereitungsanlage sowie der Rohstoffabtransport seien bereits im Rahmen seiner Begutachtung im behördlichen Verfahren berücksichtigt worden. Die stationäre Aufbereitungsanlage und der Rohstoffabtransport blieben in jedem Betriebsszenario gleich und lieferten daher einen konstanten Eintrag, der sich daher in jeder Gegenüberstellung aufhöbe. Die prognostizierte Änderung liege im Bereich der Irrelevanzschwelle. Die angesprochenen LKW-Fahrten beträfen nur Direktfahrten zwischen Steinbruch und Werksausfahrt und nicht den Rohstofftransport, der als emissions- und immissionsneutral nicht behandelt worden sei. Die Lage der mobilen Aufbereitungsanlage sei für die Prognoseszenarien mit den beantragten und teilweise auch höheren Standorten berechnet und berücksichtigt worden.

 

15. Mit Datum vom 27.10.2017 teilte XXXX im Wesentlichen mit, durch die geplante "Erweiterung OST" und die "Sanierung NORDWAND" erfolge keine Erhöhung der Kapazität des Abtransportes. Die geplante "Erweiterung OST" und die "Sanierung NORDWAND" ersetzten bzw. verlängerten die Betriebstätigkeit Abbau. Eine antizipierte kumulative Wirkung mit der Bestandsanlage könne sich real nicht einstellen, da der derzeitige Materialabtransport bei Nichtgenehmigung der Erweiterung auslaufen würde.

 

Nachdem der Ausgangszustand der Ist-Zustand der Luftgüte - und damit auch der die Luftgüte beeinträchtigenden Emissionsmengen (Verkehrsmengen) - sei und sich durch die geplante Erweiterung und Sanierung diese dem Abtransport zuzurechnende Verkehrsmenge nicht ändere, ergebe sich auch keine Notwendigkeit einer Kumulation.

 

Die absolute Höhe der in den Messungen von XXXX ermittelten Einzelwerte (bis 2607 mg/m²/d) sei zu hinterfragen. Der hohe Gradient zwischen den Messstellen XXXX und XXXX sei verwunderlich. Im Nachhinein festzustellen, wie valide die Messwerte bei einem sehr leicht manipulierbaren Messverfahren seien, sei jedoch denkunmöglich.

 

Messungen neueren Datums zeigten am Messort XXXX - Einbindung XXXX (d.h. nahe XXXX und XXXX ) einen Jahresmittelwert um 100 mg/m²/d. Die durchgeführte Doppelbestimmung an diesem Standort ergebe ein für Depositionsmessungen hohes Maß an Genauigkeit.

 

Auf Basis dieser aktuellen Messungen sowie der gleichzeitig bestimmten PM10- Konzentration sei ein Auftreten von Depositionswerten (als Jahresmittelwert) in der im Gutachten XXXX genannten Höhe zumindest im jüngeren Zeitraum nicht zu erwarten.

 

Zum Vorwurf der nicht normgerecht platzierten Messstellen des Amtes der XXXX Landesregierung wurde darauf hingewiesen, dass die aktuellen Depositionsmessungen sehr wohl den Normbedingungen entsprochen hätten bzw. diese soweit möglich eingehalten worden seien; dies sei bei der Messstelle XXXX (Gutachten XXXX ) wohl eher nicht der Fall.

 

Zusammenfassend könne geschlossen werden, dass Zweifel an der Verwendbarkeit der Messwerte XXXX bestünden. Aktuelle Messwerte, die den gegenwärtigen Betrieb wiedergäben, zeigten doch ein merklich anderes Bild. In Anbetracht der Tatsache, dass die alten Messungen aus heutiger Sicht sehr schwer nachvollziehbar seien und aktuelle Messungen im Nahbereich der betroffenen Anrainer vorlägen, sei der Verwendung der aktuellen Messungen aus fachlicher Sicht der Vorrang zu geben. Somit ändere sich an den bereits getroffenen Aussagen zur Deposition von Staub qualitativ nichts.

 

Es sei jedoch angemerkt, dass aufgrund der Nähe zwischen dem Ort der Materialmanipulation und der XXXX die Einhaltung der Maßnahmen zur Reduktion der Staubemissionen von sehr hoher Bedeutung sei.

 

Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Ausbreitungsberechnung mit dem Modell ADAS durch XXXX sei methodisch gänzlich ungeeignet und nicht aussagekräftig. Die für entsprechende Verfrachtungen erforderlichen Windgeschwindigkeiten träten nur äußerst selten auf. Die angenommene Emissionsmenge sei zu hoch angesetzt.

 

Die nun vorliegenden Messwerte zeigten, dass die in den Projektunterlagen berechneten Werte der Staubdeposition für den Istzustand zu einem Minderbefund führten. Berechnet worden seien im Bereich XXXX bzw. XXXX projektbedingte Depositionsmengen in der Höhe von 0,025 g/m²/d, während die Messung in diesem Bereich einen Wert um 0,10 g/m²/d zeige. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Messung auch die Einflüsse anderer Emittenten im Umfeld sowie den natürlichen Hintergrund beinhalte und somit naturgemäß Unterschiede auftreten müssten. So zeige z.B. die XXXX (Hintergrundmessstelle) der Messungen des Amtes der XXXX Landesregierung 2014 bereits einen Wert um 0,055 bis 0,060 g/m²/d. Trotz dieser Unsicherheit bezüglich eines Minderbefundes trete jedoch beim Projekt aufgrund der gesetzten Maßnahmen eine Verbesserung gegenüber dem gegenwärtigen Zustand auf. Diese Thematik sei auch ausführlich im Zuge des UVP-Feststellungsprüfung behandelt worden.

 

Die im Gutachten XXXX getroffenen Aussagen hätten ihre qualitative Richtigkeit (was auch durch die fotografischen Darstellungen dokumentiert sei), quantitativ seien sie jedoch nicht verwertbar. Dies betreffe sowohl die Form der dargestellten Belastungsflächen als auch die angegebenen Zahlenwerte. Somit seien die im Gutachten XXXX getätigten Aussagen nicht geeignet, eine relevante Änderung der im UVP Feststellungsverfahren zum Schutzgut Luft getätigten Aussagen zu bewirken.

 

Messungen seien äußerst aufschlussreich und ließen viele Rückschlüsse zu, ersetzten aber keine Prognose.

 

Im Hinblick auf den Einsatz von Tankwagen verwies der Gutachter auf die "Technische Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen, 2013 Rev. 1", herausgegeben vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. In dieser Technischen Grundlage seien die in Anschlag gebrachten Minderungspotenziale aus Messungen abgeleitet und in einer Expertenkommission festgelegt worden, weshalb kein Zweifel am Zutreffen dieser Aussage bestehe.

 

Nachdem sich ein Mittelwert aus Werten oberhalb und unterhalb dieses Wertes zusammensetze, seien Werte einzelner Messperioden nicht mit einem Jahresmittelwert bzw. dem entsprechenden Grenzwert zu vergleichen.

 

Da im Bereich der XXXX mit einer relativ homogenen Belastung durch Schadstoffe zu rechnen sei, sei an einer Repräsentativität der Messergebnisse für das diskutierte Gebiet nicht zu zweifeln. Zu erwarten sei, dass im Bereich XXXX die Depositionswerte geringfügig höher lägen als im Bereich der Messstelle.

 

Generell sei anzuführen, dass die Höhe der Deposition von Staub sehr stark von der Menge der diffus freigesetzten Stäube abhänge und aufgrund der Größenverteilung der emittierten Stäube einen hohen Gradienten mit der Entfernung zum Emissionsort aufweise. Die Beurteilung historischer Daten sei ohne Kenntnis der damals vorhandenen Emissionen und der durchgeführten staubmindernden Maßnahmen aus heutiger Sicht sehr schwer bis gar nicht möglich. Daher sei auch eine Übertragung von Messwerten (abgesehen von allen genannten Unsicherheiten bei der Verwendung der Messwerte aus dem Gutachten XXXX ) auf die derzeitige Situation nur schwer möglich. Die beigelegte Fotodokumentation zeige, dass die Deposition von Staub im Bereich der XXXX ein Thema gewesen sei. Inwieweit es damals zu unzulässigen Belastungen gekommen sei, ließe sich daraus aber nicht ableiten.

 

Es zeige jedoch, dass eine zulässige Betriebsführung nur bei rigoroser Einhaltung der vorgeschriebenen bzw. dem Projekt unterstellten staubmindernden Maßnahmen möglich sei.

 

16. Mit Schreiben der Projektwerberin vom 10.11.2017 legte diese zum Fragen-Komplex "Belastung des Grundwassers durch mit Chrom und Nickel kontaminierten Staub" ergänzend eine Stellungnahme des XXXX sowie eine gutachterliche Stellungnahme des XXXX zum Thema "Auswirkungen von Chrom- und Nickelhaltigen Stäuben insb. auf das Grundwasser" vor.

 

XXXX führte im Wesentlichen aus, eine räumliche Annäherung zu etwaigen Wasserversorgungsanlagen und/oder Vorflutern finde nicht statt, da im östlich anschließenden Bereich keine solchen vorhanden seien. Eine Änderung der hydrogeologischen Verhältnisse sei nicht zu erwarten, da auch die Probebohrungen am östlichen Rand der Erweiterungsfläche auf keine Grundwasserführung schließen ließen. Das genehmigte Abbausohlniveau bleibe unverändert.

 

Mit dem mineralrohstoffrechtlichen Bescheid vom 26.06.2008 sei eine Sohlabsenkung auf 185 m ü.A. genehmigt worden. Im Rahmen des Verfahrens sei festgestellt worden, dass dadurch keine Beeinflussung der XXXX sowie der räumlich relevanten Grundwassersituation zu erwarten sei. Die Durchlässigkeit der mehr oder minder eigenständigen Grundwasserprovinzen sei durchwegs gering bis sehr gering. Im Festgestein bestehe somit kein einheitliches zusammenhängendes Grundwasservorkommen und es seien nur sehr geringe Grundwasserzutritte festgestellt worden. Eine Beeinflussung der XXXX werde durch den Tiefabbau ausgeschlossen. Den geringen Mengen an Kluftwässern käme keine gesonderte Bedeutung zu. Im relevanten Umkreis von 300 m zur Erweiterung Ost seien überdies keine Brunnen vorhanden. Die bestehenden (Nutzwasser‑)Hausbrunnen seien überwiegend außer Betrieb. Die Trinkwasserversorgung erfolge über die XXXX . Es herrsche Anschlusszwang. Der Grundwasserzustrom zu den Hausbrunnen erfolge nicht aus dem Steinbruch-Areal. Proben von Kluftwässern und aus Brunnen wiesen deutlich unterschiedliche Werte auf. Alle relevanten Objekte im Umkreis von 300 m seien an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Die jährlichen Prüfberichte seien positiv. Pumpwässer hätten nur sehr geringen Einfluss auf das Grundwasser.

 

XXXX führt im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass aufgrund der hohen Nickel- und Chrom-Gehalte im Ausgangsgestein für die Bodenbildung auch die Nickel- und Chromgehalte im Boden geogen erheblich erhöht seien. Im Jahr 2015 seien an fünf Pegeln in der Umgebung des Steinbruchs chemische Untersuchungen an Pumpwässern durchgeführt worden. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Anforderungen an Trinkwasser erfüllt worden seien. 2017 seien im Rahmen von Untersuchungen von Proben aus dem XXXX normale Gehalte an Chrom und leicht erhöhte Gehalte an Nickel festgestellt worden. Im wässrigen Eluat seien die Gehalte unter der Nachweisgrenze gelegen, welcher Umstand auf eine sehr geringe Ökoverfügbarkeit hinweise. 2017 seien auch Depositionen mittels Bergerhoffverfahren gemessen worden. Die Ergebnisse der Depositionsmessungen zeigten, dass die Jahresmittel sowohl beim Staubniederschlag als auch bei den Einträgen von Cd, Cu, Pb und Zn weit unter den Grenzwerten des IG-L und des Forstgesetzes lägen. Für Chrom und Nickel gäbe es in Österreich keine Depositionsgrenzwerte. Der deutsche Wert für Nickel werde in XXXX nur zu rund zwei Drittel ausgeschöpft. In Linz und Steyregg sei der Cr-Eintrag im Jahr 2016 im Schnitt deutlich über dem Wert von XXXX gelegen. Bei Nickel sei der Eintrag an der Messstelle Linz - Neue Welt im Bereich des Jahresmittels von XXXX gelegen. Abseits von Industrie-Emissionen lägen die Werte deutlich niedriger.

 

Grundsätzlich sei von einer Chrom/Nickel-Quelle im Bereich des Steinbruchs auszugehen. Ausgehend von den angeführten Erhebungen kommt der Sachverständige zu dem Schluss, dass der Eintrag von Chrom durch chromhaltige Stäube keine relevante Rolle für den Chromhaushalt des Ökosystems spiele. Relevante Einträge ins Grundwasser über den Eintragspfad "Staubdisposition" könnten aus fachlicher Sicht im Vergleich zur Vorbelastung des Bodens ausgeschlossen werden. Dazu komme, dass Böden auf Serpentingestein in der Regel basisch seien, d.h. hohe pH-Werte aufwiesen, die generell zu einer Immobilisierung von Schwermetallen führten. Dies erkläre auch die geringen Cr-Gehalte im Eluat des untersuchten Sediments im XXXX .

 

Ähnlich verhalte sich die Situation bei Nickel. Auch der Eintrag von Nickel durch nickelhaltige Stäube spiele keine relevante Rolle für den Nickelhaushalt des Ökosystems. Relevante Einträge ins Grundwasser über den Eintragspfad "Staubdisposition" könnten aus fachlicher Sicht im Vergleich zur Vorbelastung des Bodens auch hier ausgeschlossen werden.

 

17. Mit Datum vom 21.12.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Anberaumung wurden allen Beteiligten die im bisherigen Verfahren vorgelegten Schriftsätze übermittelt. Die Amtssachverständige XXXX wurde ersucht, ihr Gutachten zum Themenkreis "Verfrachtung von Schwermetallen in das Grundwasser" direkt in der Verhandlung zu erstatten. Der Amtssachverständige XXXX wurde um Stellungnahme zur Frage, ob nach Maßgabe der bereits vorliegenden bzw. in der Verhandlung noch zu erstattenden gutachterlichen Äußerungen aus umweltmedizinischer Sicht damit zu rechnen sei, dass es durch das Vorhaben der Projektwerberin zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt komme, ebenfalls im Rahmen der Verhandlung ersucht.

 

In der Folge erläuterten die Sachverständigen XXXX sowie XXXX ihre (Ergänzungs‑)Gutachten.

 

Danach erstattete XXXX ihr Gutachten. Abschließend erstattete XXXX sein Gutachten.

 

Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit der mitwirkenden Behörde wurde die Verhandlung zur Erörterung der Frage des Umfangs der bestehenden mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungen im Bereich der "Sanierung NORDWAND" vertagt.

 

18. Mit Datum vom 20.01.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen insbesondere die mitwirkende Behörde zur Genehmigungs-Situation im Bereich der "Sanierung NORDWAND" Stellung nahm.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Allgemeines

 

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem Verfahren vor dem BVwG.

 

1.2. Vorhaben

 

Die Projektwerberin beabsichtigt die Herstellung eines dauerhaft standsicheren und rekultivierbaren Endzustands im Bereich der "Sanierung NORDWAND" sowie die Gewinnung von grundeigenem mineralischen Rohstoff und die Errichtung von Bergbauanlagen unter dem Projekttitel "Erweiterung OST" am Standort Gemeinde XXXX , KG XXXX und KG XXXX , Gst.Nr. in XXXX ; Gst.Nr. in XXXX .

 

Die projektierte Gesamtabbaukubatur soll ca. 7,5 Mio m³ betragen. Hiervon stellen Humus und Abraum etwa 50.000 m³ dar, die Rohstoffkubatur etwa 7,45 Mio m³. Die geschätzte Abbaudauer soll ca. 20 Jahre (zusätzlich) betragen.

 

Der bestehende Konsens gründet sich auf folgende Bewilligungen:

 

a) Rodungsbewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

Rodungsbewilligung, Zl. XXXX , XXXX , XXXX ; naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

b) mineralrohstoffrechtliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX

;

 

c) mineralrohstoffrechtliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX

;

 

d) naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

e) Rodungsbewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

mineralrohstoffrechtliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

f) naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

g) wasserrechtliche Bewilligung, Zl. XXXX , XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

h) naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

i) naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. XXXX , BH XXXX , XXXX ;

 

j) wasserrechtliche Bewilligung, Zl. XXXX , Landeshauptmann von XXXX

, XXXX ;

 

k) naturschutzbehördliche Bewilligung, Zl. KRW2-NA-04108/003, BH Krems, 23.11.2015.

 

Die Projektwerberin beantragte die Erteilung/Änderung der erforderlichen mineralrohstoff- sowie naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungen.

 

Das Vorhaben befindet sich in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Siedlungsgebiet.

 

Zur "Sanierung NORDWAND":

 

Die geplante "Sanierung NORDWAND" zielt auf die Herstellung eines dauerhaft standsicheren und rekultivierbaren Endzustands im nördlichen und nordöstlichen Böschungsbereich innerhalb der genehmigten Steinbruchflächen ab. Die geplanten Maßnahmen erfolgen parallel zu den Abbauarbeiten in der "Erweiterung OST".

 

Die räumliche Trennung zwischen der "Sanierung NORDWAND" und der "Erweiterung OST" verläuft entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parzellen XXXX und XXXX , jeweils KG XXXX .

 

Die Grenze der Sanierungsmaßnahmen orientiert sich im nördlichen Bereich an der Grenze der genehmigten Steinbruchfläche bzw. im Westen an der östlichen Grenze des in Bau befindlichen Schutzwalls im Nordwesten. Die von den Sanierungsmaßnahmen berührten Flächen liegen selbst im abbauhöchsten Bereich niveaumäßig tiefer als die unmittelbar nördlich angrenzenden Urgeländeflächen. Dadurch ist keine Änderung der Einsehbarkeit gegeben.

 

Die Herstellung einer dauerhaft standsicheren Endböschung erfolgt scheibenweise von oben nach unten im gebirgsschonenden Bohr- und Sprengbetrieb bzw. mechanisch mit einem Bagger mit nacheilender Hinterfüllung und Modellierung der hergestellten Endböschung mit einer Generalneigung von maximal 45°. Die Sanierungsmaßnahmen werden durch ein laufendes Monitoring aus geologisch/geotechnischer und markscheiderischer Sicht überwacht und gegebenenfalls an die geologisch/geotechnische Situation angepasst. Die Arbeiten sind schrittweise in der Form geplant, als dass auf einer Scheibe die Endböschung im natürlich gewachsenem Material hergestellt wird und erst nach Freigabe der geologischen Bauaufsicht hinterfüllt, modelliert und rekultiviert werden soll. Die nächste Scheibe wird erst nach Freigabe der geologischen Bauaufsicht und unter Berücksichtigung der geologisch/ geotechnischen Erkenntnisse aus der darüber liegenden Scheibe aufgefahren. Mit dieser Vorgehensweise kann im Rahmen der Sanierungsarbeiten die Böschungsgeometrie laufend angepasst werden.

 

Die Sanierungsmaßnahmen sind vom abbauhöchsten Bereich bis auf Niveau 260 m ü.A. vorgesehen. Die Scheibenmächtigkeit beträgt zwischen dem abbauhöchsten Bereich (ca. 340 m ü.A. im Westen bis ca. 354 m ü.A. im Osten) und dem Niveau 305 m ü.A. rund 5 m und unter dem Niveau 305 m ü.A. rund 7,5 m. Bei projektsgemäßer Umsetzung der Maßnahmen ist eine Aufweitung des genehmigten Tiefabbaus < 260 m ü.A. in Richtung Norden gewährleistet. Die Schutzmaßnahmen, insbesondere der Schutzwall auf Niveau 260 m ü.A., bezogen auf den Tiefabbau sind somit als obsolet zu betrachten.

 

Die vollflächige Wiederaufforstung erfolgt analog zur Rekultivierungsplanung in der "Erweiterung OST" von oben nach unten bis zu einem Niveau von rund 305 m ü.A. In den Böschungsbereichen < 305 m ü.A. erfolgt eine möglichst raue Oberflächenstrukturierung, welche in Verbindung mit Reliefierungsmaßnahmen und alternierender Anböschung und Gestaltung von Überschüttungskegeln auf die Auflösung der abbaubedingten Regelgeometrie abzielt.

 

Kenndaten der Sanierung Nordwand:

 

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Bis auf eine Fläche im Ausmaß von 66 m2 liegt die Fläche des Vorhabens-Teiles "Sanierung NORDWAND" innerhalb der Grenzen der Aufschluss- und Abbauabschnitte, die mit dem Gewinnungs- und Abschlussbetriebsplan der BH XXXX vom XXXX , XXXX , bewilligt wurden.

 

Zur "Erweiterung OST":

 

Die geplante "Erweiterung OST" stellt die systematische Fortsetzung der Gewinnungsvorgänge im Hartgesteinwerk XXXX in Richtung Osten zum Zwecke einer flächenschonenden, optimalen Ausschöpfung der vorhandenen Lagerstätte bzw. der dort vorkommenden mineralischen Rohstoffe unter Beibehaltung des Abbaugeschehens in seiner bisherigen Form dar.

 

Die Erweiterungsfläche grenzt östlich an den genehmigten Steinbruchbestand der Konsenswerberin auf Teilflächen der Katastralgemeinden XXXX und XXXX an und berührt Teilflächen der östlichen Flanke eines Nord-Süd-verlaufenden Höhenrückens. Der betroffene Abschnitt des Höhenrückens wird durch die "Erweiterung OST" auf einer Länge von rund 450 - 500 m in seiner Höhe um durchschnittlich 15 m abgesenkt.

 

Im Nahbereich des Steinbruchs befinden sich im Norden die Ortschaft XXXX , im Westen die Ortschaft XXXX und im Süden die Ortschaft XXXX . Westlich der Gewinnungsstätte verläuft die XXXX und die Lokalbahn XXXX - XXXX . Diese beiden Verkehrsträger dienen zugleich als Anbindung an das höherrangige Verkehrsnetz. Die XXXX als nächster Vorfluter entwässert westlich des Steinbruchs gegen Norden Richtung XXXX . Infolge der "Erweiterung OST" erfolgt keine räumliche Annäherung der Gewinnungsvorgänge zu den Ortschaften XXXX , XXXX und XXXX . Die räumliche Steinbruchausdehnung in Hinblick auf die nächstgelegene Ortschaft XXXX im Osten ist nur von untergeordneter Bedeutung, da dieselbe eine Entfernung von mehr als 1 km aufweist und vorwiegend in einer Senke liegt bzw. durch eine zwischen XXXX und Steinbruch gelegene Geländekuppe abgeschirmt wird.

 

Die Erweiterungsfläche wird schrittweise durch Ausdehnung der Rohstoffgewinnung von Süden nach Norden bzw. von Westen nach Osten konsumiert. Die Durchführung der Rohstoffgewinnung erfolgt unverändert im Bohr- und Sprengbetrieb, wobei der Lagerstättenkörper in einem scheibenartigen Etagenabbau von oben nach unten herein gewonnen wird. Der Etagenabstand beträgt rund 15 m bei einer Bruchwandneigung von maximal 70°. Die Generalneigung im Abbau als auch im Endzustand beträgt maximal 45°. Aktive Arbeitsbermen weisen eine Breite von mindestens 10 m auf. Die geplante Abbausohle korreliert mit dem tiefsten Abbauniveau im genehmigten Bestand und ist auf 185 m ü.A. situiert. Der Gewinnung vorauseilend sind etappenweise Rodungs- und Abraumabzugsarbeiten zur Freilegung des Lagerstättenkörpers erforderlich.

 

Aufgrund der geologischen Situation wird im zentralen Abschnitt der Erweiterungsfläche der grundeigene mineralische Rohstoff Granulit gewonnen und im Norden und Süden daran anschließend der grundeigene mineralische Rohstoff Serpentinit. Das Granulit-Hauwerk wird - wie bisher - S-LKWs übergeben, welche das Material zur südlich gelegenen genehmigten stationären Aufbereitungsanlage zur Herstellung verschiedenster Hartgesteinskörnungen fördern. Das Serpentinit-Hauwerk wird - wie bisher - im Abbaubereich mittels Bagger in verschiedene Körnungen getrennt. Wasserbau- und Wurfsteine sowie Schüttmaterial werden im Abbaubereich direkt auf LKWs verladen und abtransportiert. Optional wird das Serpentinit-Hauwerk - wie bisher - einer mobilen Aufbereitungseinheit aufgegeben. Das aufbereitete Material wird anschließend auf LKWs verladen und abtransportiert.

 

Die "Erweiterung OST" gewährleistet die Versorgung mit Gesteinsmaterial für die nächsten Jahre am Standort XXXX .

 

Der seit 2008 durchgeführte Tiefabbau bedingt eine abflusslose Mulde, welche durch die "Erweiterung OST" insbesondere in östliche Richtung ausgedehnt wird. Anfallendes Oberflächenwasser wird im Abbautiefsten gesammelt und für Staubbindungsmaßnahmen im Steinbruch sowie in der Aufbereitungsanlage und für die Kieswäsche in der Aufbereitungsanlage verwendet. So ist z.B. anzuführen, dass bei Realisierung der "Erweiterung OST" eine stationäre Befeuchtungsanlage entlang der wiederkehrend frequentierten innerbetrieblichen Fahrwege errichtet wird.

 

Die Endgestaltungsmaßnahmen zielen auf eine vollflächige Rekultivierung der Böschungsbereiche > 305 m ü.A. ab. Zu diesem Zweck ist die Untergliederung der 15 m hohen Gewinnungsetagen beim bergseitigen Rückversatz in je 5 m hohe Endetagen mit anschließender Hinterfüllung und Modellierung vorgesehen. Dadurch wird die Abbauregelgeometrie vollständig aufgelöst und das somit geschaffene Sekundärrelief für die Bepflanzung mit hierfür geeignetem forstlichem Pflanzgut vorgerichtet. In den Böschungsbereichen < 305 m ü.A. erfolgt eine möglichst raue Oberflächenstrukturierung, welche in Verbindung mit Reliefierungsmaßnahmen und alternierender Anböschung und Gestaltung von Überschüttungskegeln auf die Auflösung der abbaubedingten Regelgeometrie abzielt.

 

Kenndaten der Rohstoffgewinnung in der Erweiterung OST:

 

Bild kann nicht dargestellt werden

 

Zu den Rodungen:

 

Die Gesamtfläche der Rodung beträgt 18.012 m².

 

Zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens:

 

Der Vergleich der Ergebnisse der Betriebsschallimmissionen bei den verschiedenen Szenarien in der Nachbarschaft zeigt, dass über den Verlauf derselben Streuungen in der Höhe des mittleren Betriebsgeräusche von +/- 3 dB eintreten werden.

 

Im Hinblick auf die genehmigte Gesamtschallimmission, also das für die Beurteilung relevante Ausgangsszenario, treten Streuungen von weniger als +/- 1 dB (konkret + 0,5/- 0,7) auf.

 

Änderungen von weniger als 1 dB sind aus schalltechnischer Sicht als irrelevant einzustufen.

 

Im Bereich der Luftreinhaltung führen die durch das Projekt verursachten Emissionen im Vergleich zur Nullvariante (Ist-Zustand) entweder zu nicht relevanten Veränderungen oder zu Verbesserungen der Ist-Situation. Ein Großteil der ausgewiesenen Verbesserungen ist dabei auf die Installation einer stationären Bewässerungsanlage zur automatischen Feuchthaltung der Zufahrtstraße zum Abbaubereich zurückzuführen. Insbesondere wird der Jahresmittelwert der Staubdeposition in Höhe von 210 mg/m2/d gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) unter Berücksichtigung der Vorbelastung nicht überschritten.

 

Anhand der gemessenen Depositionsraten von Nickel und Chrom ist darüber hinaus davon auszugehen, dass der Staubniederschlag aufgrund des gegenwärtigen Steinbruchbetriebes im Vergleich zur geogenen Vorbelastung des Bodens zu keinen relevanten Einträgen von Nickel und Chrom ins Grundwasser über den Eintragspfad "Staubdeposition" führt.

 

Schließlich ist weder durch die Staub- noch durch die Lärmbelästigung mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung für die Anrainer zu rechnen. Punktuelle Verschlechterungen der Lärm-Situation sind medizinisch unerheblich. Entsprechendes gilt für die Immission von Luftschadstoffen. Im Hinblick auf die Schwermetall-Deposition werden die in Österreich gültigen Grenzwerte eingehalten. Im Hinblick auf die in Österreich nicht gesetzlich geregelten Schadstoffe werden die - zur Orientierung herangezogenen - in Deutschland gültigen Immissionswerte bzw. der dort zur Anwendung kommende maximale Eintrag gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung eingehalten. Erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen sind aus medizinischer Sicht durch das gegenständliche Projekt somit nicht zu erwarten.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und wurden, soweit unten nicht näher erläutert, nicht bestritten.

 

Die entscheidungswesentliche Feststellung, der zufolge sich die Fläche der "Sanierung NORDWAND" bis auf eine Restfläche von 66 m2 innerhalb der im Jahr 2003 bescheidförmig festgelegten Abbauflächen befindet, ergibt sich aus den Ausführungen der mitwirkenden Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 23.01.2018. Diese Ausführungen konnten anhand der vorgelegten planlichen Unterlage, die einen Bestandteil des angeführten Bescheides darstellt und in die im Rahmen der Verhandlung gemeinschaftlich Einschau gehalten wurde, nachvollzogen werden.

 

Der Umstand, dass in der Vergangenheit von Bediensteten der mitwirkenden Behörde in den Raum gestellt wurde, dass der Bereich des genehmigten Abbaus im Rahmen der Sanierung (signifikant) überschritten werden könnte, tritt demgegenüber in den Hintergrund bzw. konnte von der Projektwerberin in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt werden, dass ein im Jahr 2007 geplantes Vorhaben, das zu einer Überschreitung geführt hätte, nicht umgesetzt wurde. Letztlich wurde die Differenzfläche im Ausmaß von 66 m2 auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr in Abrede gestellt.

 

Die Feststellung, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Streuungen von weniger als +/- 1 dB (konkret + 0,5/- 0,7) aus schalltechnischer Sicht als irrelevant einzustufen sind, ergeben sich aus der gutachterlichen Äußerung des schalltechnischen Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie aus seinem ergänzenden Gutachten im Verfahren vor dem BVwG. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des schalltechnischen Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In Bezug auf die Positionierung der Messpunkte konnte der Sachverständige plausibel darlegen, dass sich aus den Einwendungen der BF keine Änderung für das Ergebnis seiner Beurteilung ergibt. Ebenso konnte der Amtssachverständige nachvollziehbar darlegen, dass die betriebsinternen LKW-Fahrbewegungen (Direktfahrten zwischen Steinbruch und Werksausfahrt) entsprechende Berücksichtigung fanden und diese auch mit den Daten aus den Verkehrszählungen in Einklang gebracht werden können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte die schlüssigen Ausführungen des Gutachters nicht erschüttern.

 

Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin - für ihre Argumentation wesentlich - ins Treffen führt, dass die stationäre Aufbereitungsanlage sowie der Rohstoffabtransport nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Diesbezüglich hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 klargestellt, dass die stationäre Aufbereitungsanlage im Rahmen des Bestands berücksichtigt wurde. Da keine Ausweitung der Abbaukapazität beabsichtigt ist, erscheint auch nachvollziehbar, dass sich durch die stationäre Aufbereitungsanlage in keinem Szenario Änderungen ergeben. Entsprechendes gilt für den Rohstoffabtransport (vgl. diesbezüglich zum Bereich Luftreinhaltung die analogen Ausführungen in Pkt. 2.1 des ergänzenden Gutachtens). Im Übrigen wird auf den Pkt. "Rechtliche Würdigung" verwiesen.

 

Die Feststellung, dass die im Bereich der Luftreinhaltung durch das Projekt verursachten Emissionen im Vergleich zur Nullvariante (Ist-Zustand) entweder zu nicht relevanten Veränderungen oder zu Verbesserungen der Ist-Situation führen, stützt sich auf die gutachterliche Äußerung des nichtamtlichen Sachverständigen für Luftreinhaltung im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie auf sein ergänzendes Gutachten im Verfahren vor dem BVwG. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des Gutachters nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Wie im Bereich Schall konnten weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde noch die Fragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 21.12.2017 die schlüssigen Ausführungen des Gutachters in Zweifel.

 

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Argumentation in erster Linie auf ein Gutachten von XXXX bezieht, in dem dieser die Messmethodik der seitens des Landes XXXX vorgenommenen Messungen kritisiert und selbst im Bereich der XXXX wesentlich höhere Messergebnisse ausgewiesen hat. In diesem Zusammenhang wies der nichtamtliche Sachverständige insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG jedoch darauf hin, dass seine Analyse in erster Linie auf Messergebnissen jüngeren Datums, nämlich aus den Jahren 2015 bis 2017, beruht. Im Gegensatz zu den von XXXX kritisierten Messungen aus dem Jahr 2013 seien die Aufstellungsorte im Rahmen der jüngeren Messungen normgerecht gewesen und ließen eine repräsentative Aussage über die Depositionsbelastung im Bereich der XXXX zu. Der Schluss der Beschwerdeführerin, wonach nicht normgerecht gewählte Aufstellungsorte in der Vergangenheit nahelegten, dass die Aufstellungsorte auch aktuell nicht normgerecht gewählt seien, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Darüber hinaus wies der nichtamtliche Sachverständige bereits im ergänzenden Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung entscheidungswesentlich und zutreffend darauf hin, dass es bei der Deposition von Staub und Staubinhaltsstoffen auf den Jahresmittelwert ankommt. Zu den vorgelegten Fotografien aus dem Bereich der besonders belasteten XXXX , auf denen eine deutliche Staubauflage zu erkennen ist, führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass sich Grobstaub, der nicht weit transportiert werden kann, relativ schnell in der näheren Umgebung wieder ablegt. Wenn kurzfristig sehr staubende Aktivitäten auftreten, kann es, bedingt durch sehr hohe Windgeschwindigkeiten und ausbleibende staubmindernde Maßnahmen auch zu sehr starken lokalen Depositionen in einem kurzen Zeitraum kommen. Solange der Jahresmittelwert nicht überschritten wird, sind solche Überschreitungen jedoch nicht relevant. Darüber hinaus konnte der Sachverständige schlüssig darlegen, dass das von ihm verwendete Ausbreitungsmodell qualitativ besser geeignet ist als das von XXXX verwendete ADAS-Modell.

 

Die Feststellung, dass es durch das beantragte Vorhaben zu keinen relevanten Einträgen von Nickel und Chrom ins Grundwasser über den Eintragspfad "Staubdeposition" kommt, ergibt sich aus dem schlüssigen, in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen XXXX , dem von der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die im Rahmen der Verhandlung ergänzend gestellten Fragen konnten von der Amtssachverständigen schlüssig beantwortet werden.

 

Im Übrigen wurde seitens der Beschwerdeführerin auch dem Vorbingen der Projektwerberin nicht widersprochen, dass die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung durch die XXXX erfolgt, sodass schon aus diesem Grund mit keinen wesentlichen Beeinträchtigungen der Anrainer zu rechnen ist.

 

Die Feststellung, dass aus umweltmedizinischer Sicht nicht damit zu rechnen ist, dass es durch das Vorhaben der Projektwerberin zu erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommt, basiert auf dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 21.12.2017 erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin. Insbesondere konnte der Amtssachverständige mit seinen Ausführungen schlüssig und lebensnah darlegen, dass aufgrund der Größe der Partikel eine Inhalation und ein Transport in den Atemtrakt und damit die Deposition dieser Partikel im Atemtrakt nicht möglich ist. Auch den Ausführungen des Amtssachverständigen für Umwelthygiene konnte die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur Zuständigkeit:

 

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Stellt die Behörde fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, kommt der Standortgemeinde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ein Beschwerderecht zu.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

 

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 111/2017:

 

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

 

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].

 

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

 

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

 

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

 

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

 

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

 

Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

 

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. [...].

 

Änderungen

 

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

 

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

 

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

 

[...]."

 

Anhang 1 lautet auszugsweise:

 

Tabelle kann nicht angezeigt werden.

 

5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

 

15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.

 

Gemäß Anhang 2 ist ein Siedlungsgebiet berührt, wenn im Umkreis von 300 m um das Vorhaben Grundstücke liegen, die als Bauland gewidmet sind.

 

b) Rechtliche Würdigung:

 

Zum Verfahren:

 

Der Gemeinde XXXX kommt gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 als Standortgemeinde im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.

 

Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind im Rahmen von Feststellungsverfahren Beschwerden binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Veröffentlichung im Internet am 27.02.2017. Die Beschwerde wurde am 27.03.2017 zur Post gegeben. Die Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig.

 

Die Beschwerde erweist sich entgegen dem Vorbringen der Projektwerberin auch als hinreichend individualisiert, da ausdrücklich und unter Bezugnahme auf Datum und Geschäftszahl auf den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX , AZ XXXX , Bezug genommen wird. Dass dieser Bescheid als "Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung" bezeichnet wird, kann an der hinreichenden Individualisierung des angefochtenen Bescheids nichts ändern; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/12/0010. Im Übrigen wurden die Beschwerdepunkte sowie das Begehren auch hinreichend konkretisiert.

 

Soweit die Projektwerberin geltend macht, die Beschwerdeführerin habe schuldhaft verabsäumt, ihr Vorbringen bereits früher zu erstatten, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Bestimmungen erst mit dem Verwaltungsreformgesetz BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, in § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 eingefügt wurden. Diese sind erst mit 26.04.2017 in Kraft getreten, weshalb sie für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden sind.

 

Zum Inhalt:

 

Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass es sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung im Wesentlichen um ein Sonderverfahrensregime handelt, mit dem gewährleistet soll, dass bei bestimmten Großverfahren frühzeitig allfällige schädigende Einflüsse auf die Umwelt im Rahmen einer integrierten Betrachtung auf ein vertretbares Ausmaß reduziert werden. Dahinter steht die Überlegung, dass bei Projekten ab einer bestimmten Größenordnung aufgrund der sich überlagernden Umweltauswirkungen eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen stattfinden soll, die im Rahmen von Einzelgenehmigungen nicht stattfindet ("Verfahrenskonzentration"; § 3 Abs. 3 UVP-G 2000).

 

Das UVP-G 2000 basiert auf der RL 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, die im Wesentlichen eine abstrakte Festlegung von Vorhabensarten und zugehörigen Größenkategorien ("Schwellenwertkonzept") vorsieht, wobei die konkrete Ausgestaltung den Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Diese können auch strengere Anforderungen festlegen.

 

Dementsprechend sieht das UVP-G 2000 in seinem Anhang I eine Auflistung von Projekttypen und Schwellenwerten vor. Der Pflicht zur Durchführung einer UVP unterliegen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 nur dann, wenn sie unter einen Tatbestand fallen, der in Anhang 1 angeführt ist. Die Behörde hat bei der Frage der UVP-Pflicht grundsätzlich nur zu prüfen, ob ein Vorhaben vom Katalog der UVP-pflichtigen Vorhaben erfasst ist oder nicht und die festgelegten Schwellenwerte überschritten wurden. Sie hat demgegenüber nicht zu beurteilen, ob die Durchführung einer UVP wegen der Schwere der Auswirkungen im Allgemeinen angebracht erscheint; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz.

11.

 

Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung von einem weiten Vorhabensbegriff in § 2 Abs. 2 UVP-G aus; vgl. aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006-8. Dabei werden all jene Anlagen oder Eingriffe, die in einem räumlichen und in einem sachlichen Zusammenhang stehen, als ein Vorhaben betrachtet. Dadurch soll verhindert werden, dass durch Aufteilung eines Gesamtvorhabens auf einzelne Teile die UVP-Pflicht umgangen wird; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 2 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 25, sowie die in Rz. 37 aufgelisteten Beispiele aus der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall umfasst das Vorhaben antragsgemäß sowohl das Projekt "Sanierung Nordwand" als auch das Projekt "Erweiterung Ost", sodass es diesbezüglich keiner weiteren Prüfung bedarf. Dabei ist zu beachten, dass zwischen der Schwelle für das Auslösen der UVP-Pflicht und der Bestimmung der wesentlichen Beeinträchtigungen, die von einem Vorhaben ausgehen können, zu unterscheiden ist. Selbst wenn ein Vorhabensteil bei der Bestimmung der Schwelle für das Auslösen der UVP-Pflicht nicht zu berücksichtigen ist, da er keinen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt, sind die von diesem Teil ausgehenden Umweltauswirkungen bei der Beurteilung der Umweltauswirkungen als Teil des Bestands zu berücksichtigen.

 

Ferner bestimmt § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, dass bei der Beurteilung, ob die Schwellenwerte eines UVP-pflichtigen Tatbestands überschritten werden, mehrere Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind, um der Flucht aus der UVP durch Aufteilung von Projekten einen Riegel vorzuschieben; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 22, sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rz. 28. Ist ein räumlicher Zusammenhang mit anderen Vorhaben gegeben, hat die Behörde im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei sind nur solche Vorhaben zu berücksichtigen, die dem gleichen Vorhabenstyp entsprechen; vgl. mwN Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 23, sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117, Rz. 20.

 

Dass sich im räumlichen Zusammenhang eine weitere Bergbauanlage befände, durch den es zu einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen könnte, hat sich im Verfahren nicht ergeben und wurde auch nicht behauptet.

 

Im Hinblick auf das Erreichen der Schwellenwerte ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 aufgelistet sind, und solchen, die in Spalte 2 und 3 aufgelistet sind. Projekte, die die Schwellenwerte in Spalte 1 erreichen, sind in jedem Fall einer UVP zu unterziehen. Bei Projekten, die in Spalte 2 und 3 aufgeführt sind, ist eine UVP im vereinfachten Verfahren durchzuführen (vgl. § 3 Abs. 1 UVP-G 2000).

 

Im vorliegenden Fall liegt unbestritten eine Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) vor. Diesbezüglich sieht Z 26 lit. b) in der Spalte 1 eine Schwelle von mindestens 3 ha für die zusätzliche Flächeninanspruchnahme vor. Z 26 lit. d) sieht für die Spalte 3 eine Schwelle von mindestens 1,5 ha für die zusätzliche Flächeninanspruchnahme vor.

 

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall durch die "Erweiterung OST" zwar die Schwelle nach Z 26 lit. d), nicht aber jene nach Z 26 lit. b) überschritten wurde.

 

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde allerdings bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umwelt kommt. Im Gegenzug beschränkt sich die Prüfung dabei aber auf den Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde; vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2017/04/0006-8, Rz. 39 ff.. Bei Siedlungsgebieten ist dabei zu beurteilen, ob die Bevölkerung in diesen Gebieten durch gesundheitsgefährliche bzw. lebensbedrohende oder das Wohlbefinden erheblich einschränkende Immissionen, die vom beantragten Vorhaben ausgehen, wesentlich beeinträchtigt wird; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 69. Laut Leitfaden "UVP für Bergbauvorhaben (BMLFUW 2011)" ist bei Bergbauanlagen im Nahebereich von Siedlungsgebieten primär an die Gefährdung der Gesundheit oder Beeinträchtigung der Lebensqualität von Menschen in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie durch die Verkehrsbelastung zu denken.

 

In Spalte 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 sind in Z 26 für die Entnahme bzw. Erweiterungen von Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau Schutzgebiete der Kategorie A oder E aufgelistet.

 

Da das strittige Vorhaben unbestritten im Nahebereich eines Siedlungsgebiets gemäß Kategorie E Anhang 2 UVP-G 2000 liegt, hat die belangte Behörde eine Einzelfallprüfung durchgeführt.

 

Die Einzelfallprüfung muss schon deshalb den Charakter einer Grobprüfung haben, da für das Feststellungsverfahren grundsätzlich lediglich eine Verfahrensdauer von sechs Wochen vorgesehen ist; vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 72, sowie ausdrücklich VwGH 23.02.2011, 2009/06/0107, VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112 oder aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 bzw. für eine Bergbauanlage (diesfalls ohne Beschränkung auf ein Schutzgebiet) VwGH 29.06.2017, Ra 2016/04/0068.

 

In § 3a UVP-G 2000 ist detailliert geregelt, in welchen Fällen die Änderung eines bestehenden Projekts UVP-pflichtig ist. Dabei sind der beantragten Kapazitätsausweitung die Summe der Kapazitäten hinzuzurechnen, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden (§ 3a Abs. 5 UVP-G 2000). Dadurch soll vermieden werden, dass ein Projekt durch zeitliche Staffelung der UVP entzogen wird.

 

Die zuletzt angeführten Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, wenn sich in Anhang 1 Bestimmungen zur Änderung von Vorhaben finden (vgl. dazu die Differenzierung in § 3a Abs. 1 UVP-G 2000). Dies trifft im Fall der Z 26 zu. Allerdings wurde in diesem Fall der Betrachtungszeitraum auf zehn Jahre ausgeweitet. Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gewinnung von Rohstoffen eine wesentlich größere (zeitliche und räumliche) Dynamik inhärent ist (so Bergthaler/Berl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 Anhang 1 Z 25 und 26, Rz. 11.

 

Zu den Argumenten der Beschwerdeführerin im Einzelnen:

 

Allgemein kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die mangelnde rechtliche Konformität sowohl des bestehenden als auch des geplanten Betriebes moniert. So wird etwa die mangelnde Flächenwidmung für die "Sanierung NORDWAND" und die "Erweiterung OST" (vgl. etwa das Vorbingen in der Verhandlung vom 23.01.2018), die Nicht- oder mangelnde Erfüllung von bescheidförmig erteilten Auflagen (zeitgerechte Rekultivierung der Fläche der "Sanierung NORDWAND", naturschutzrechtliche Auflagen; vgl. ebenso das Vorbringen in der Verhandlung vom 23.01.2018) oder generell die Überschreitung der bewilligten Kapazitäten (Verkehr, Staub- und Lärmbelastung durch den bereits bestehenden Betrieb) moniert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Sache des UVP-Feststellungsverfahrens lediglich die Wahl des Verfahrenstypus für die Bewilligung, nicht der Bewilligung des Vorhabens selbst ist. Die Prüfung beschränkt sich dabei - wie oben bereits erläutert - auf die Frage, ob auf Basis der bewilligten Kapazitäten sowie des beantragten Vorhabens mit wesentlichen Beeinträchtigungen für die im Feststellungsverfahren relevanten Schutzgüter zu rechnen ist. Die angeführten behaupteten Mängel wären demgegenüber im Rahmen der materienrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen war.

 

Nicht-Erreichen der Schwellenwerte in Spalte 1:

 

Die Beschwerdeführerin rügt die mangelnde Berücksichtigung der Fläche der "Sanierung NORDWAND" bei der Ermittlung der Erweiterungsfläche. Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, der Abbau im Bereich der Nordwand sei bereits in der Vergangenheit außerhalb der Abbaugrenzen erfolgt. Darüber hinaus sei bereits im Jahr 2003 eine Rekultivierung der Nordwand angeordnet worden. Die Fläche der "Sanierung NORDWAND" sei deshalb ebenso zu berücksichtigen wie die Fläche der "Erweiterung OST".

 

Im Fall von Erweiterungen bestehender Vorhaben wird der Schwellenwert in Spalte 1 erreicht, wenn die Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3 ha beträgt; vgl. Z 26 lit. b) des Anhanges 1 UVP-G 2000.

 

Nach einhelliger Ansicht (Schmelz/Schwarzer, Anhang 1 Z 25, Rz. 20; Bergthaler/ Berl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.), Kommentar zum UVP-G3 Anhang 1 Z 25 und 26, a.a.O.; BMLFUW, Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben, aktualisierte Fassung 2011) zählen zu den Flächen, die bei der Berechnung der Bestands- und Erweiterungsfläche zu berücksichtigen sind:

 

• alle Aufschluss- und Abbauflächen, auf denen innerhalb der letzten 10 Jahre ein Aufschluss bzw. Abbau stattgefunden hat (unabhängig davon, ob dafür bereits ein Abschlussbetriebsplan genehmigt wurde oder nicht) oder derzeit stattfindet (mit oder ohne Genehmigung) sowie

 

• jene Aufschluss- und Abbauflächen, die innerhalb der letzten 10 Jahre für den Aufschluss bzw. Abbau genehmigt wurden (auf denen jedoch noch kein Aufschluss bzw. Abbau stattgefunden hat) und

 

• die neu beantragten Aufschluss- und Abbauflächen.

 

Mit anderen Worten ist somit zu fragen, ob für das Areal der "Sanierung NORDWAND" in den letzten zehn Jahren entweder eine Aufschluss- bzw. Abbaubewilligung erteilt wurde, tatsächlich (ohne entsprechende Bewilligung) ein Abbau vorgenommen wurde oder nunmehr erstmalig eine Abbaubewilligung beantragt wird. Träfe einer dieser Fälle zu, würden zusammen mit der "Erweiterung OST" die angeführten Schwellenwerte der lit. b) tatsächlich überschritten (weshalb eine Einzelfallprüfung ohne Beschränkung auf das Schutzgebiet durchzuführen wäre).

 

Abgesehen von einer Restfläche von 66 m2 liegt das Vorhabensgebiet jedoch innerhalb der Grenzen der im Jahr 2003 bewilligten Erweiterung der Abbauflächen. Weder der Umstand, dass bereits vor geraumer Zeit eine Rekultivierung dieser Flächen angeordnet wurde, noch der Umstand, dass ebenfalls seit geraumer Zeit kein Abbau auf diesen Flächen mehr stattgefunden hat, ändert vor dem oben beschriebenen Hintergrund etwas an der Tatsache, dass diese Flächen bei der Bestimmung der UVP-Pflicht des Vorhabens - wie von der belangten Behörde zu Recht vorausgesetzt - außer Betracht zu bleiben haben. Auch bei Berücksichtigung der Fläche von 66 m2 wird jedoch die Schwelle von 3 ha Erweiterungsfläche nicht annähernd erreicht. Somit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass lediglich der Tatbestand nach Anhang 1 Z 26 lit. d) erfüllt wurde. Da das Vorhaben im Nahbereich eines Siedlungsgebiets liegt, hat die belangte Behörde zutreffend eine Einzelfallprüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgenommen.

 

Mangelnde Berücksichtigung der Beeinträchtigung eines Naherholungsgebietes:

 

Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens durchzuführende Grobprüfung bei einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 auf solche Umweltauswirkungen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, erwarten lassen. Es sollen nicht alle möglichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt geprüft werden, sondern nur gravierende Verschlechterungen jenes Zustands, der durch die Festlegung des Schutzgebiets gewahrt bleiben soll. Der angeführten Bestimmung kommt somit eine Konzentrationswirkung zu. Bei einem Siedlungsgebiet können damit - wie bereits angeführt - nur solche Auswirkungen gemeint sein, die unmittelbar auf das Siedlungsgebiet und die darin wohnenden Menschen einwirken. Negative Auswirkungen auf einen Wald, der den Bewohnern des Siedlungsgebiets als Naherholungsgebiet dient, sind davon nicht erfasst. Die belangte Behörde hat sich somit bei ihrer Prüfung im vorliegenden Fall zu Recht nicht mit diesem Aspekt auseinandergesetzt.

 

Selbst wenn man davon ausginge, dass diesem Umstand Relevanz zukäme, hat sich im Rahmen des Verfahrens vor dem BVwG jedoch nichts ergeben, das eine wesentliche Beeinträchtigung der Bevölkerung erwarten ließe.

 

Mangelnde Alternativenprüfung:

 

Eine Alternativenprüfung ist im UVP-G 2000 und insbesondere im Feststellungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Gegenstand des Verfahrens ist das vom Projektwerber eingereichte Vorhaben; dabei ist der Projektwerber - soweit sich nicht aus materiengesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Abweichendes ergibt - nicht dazu gezwungen, die umweltschonendste Variante eines Vorhabens zu verwirklichen, sofern er die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt; vgl. Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg.), Kommentar zum UVP-G3 § 1, Rz. 4.

 

Umweltauswirkungen:

 

Allgemein ist zur Prüfung der Umweltauswirkungen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis mehrfach (sowohl im Rahmen der Beschwerde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung) moniert hat, dass die beigezogenen Sachverständigen ihre Gutachten auf falsche Prämissen aufgesetzt hätten. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen zwei Argumentationslinien zu erkennen: Zum einen sei der Ist-Zustand unterschätzt worden, da die genehmigten Kapazitäten seitens der Projektwerberin in der Vergangenheit überschritten worden seien; zum anderen sei insb. die stationäre Aufbereitungsanlage unberücksichtigt geblieben.

 

In diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass zwischen der Frage, ob ein Teil eines Vorhabens einen UVP-pflichtigen Tatbestand erfüllt, und der Frage seiner Berücksichtigung bei der Beurteilung der von einem (Änderungs‑)Vorhaben ausgehenden Belastungen zu unterscheiden ist.

 

Im Ergebnis wird stets die Gesamtbelastung betrachtet. Diese setzt sich aus der Vorbelastung (durch den Bestand) sowie aus der Zusatzbelastung (durch das Vorhaben und allenfalls zu kumulierende andere Ursachen) zusammen; so Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 6 UVP-G (Stand 01.07.2011), Rz. 38. Dabei durften die Projektwerberin und darauf aufbauend die Sachverständigen zu Recht vom bewilligten Bestand ausgehen (der auch die stationäre Aufbereitungsanlage umfasst); so ausdrücklich in Zusammenhang mit der Bewilligung einer Bergbauanlage VwGH 28.02.2012, 2009/04/0267. Allfällige Überschreitungen bewilligter Kapazitäten brauchten somit nicht berücksichtigt zu werden, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen nicht näher einzugehen war. Da vom Vorhaben auch eine entsprechende Anpassung der naturschutzrechtlichen Bewilligungen umfasst ist, brauchte im Rahmen der Grobprüfung auf das diesbezügliche Vorbringen (naturschutzrechtliche Befristung bis 2020) ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden.

 

Soweit die Beschwerdeführerin die Eignung gewählter Messpunkte in Zweifel zieht, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Festlegung derselben grundsätzlich in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt (vgl. etwa VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235 für eine Bergbauanlage). Die Beschwerdeführerin konnte aber eine mangelnde Eignung der gewählten Messpunkte auch nicht schlüssig und auf gleicher fachlicher Ebene darlegen.

 

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass anstelle von Prognoseberechnungen Messungen hätten stattfinden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass solche schon deshalb nicht möglich sind, da vor der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 Abs. 8 MinroG nicht mit dem Gewinn der mineralischen Rohstoffe begonnen werden darf und daher eine Messung der entsprechenden Emissionen vor Genehmigung schon aus diesem Grund nicht möglich ist (vgl. wiederum VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235).

 

Soweit die Beschwerdeführerin darauf abhebt, dass die Zunahme des Verkehrsaufkommens hätte berücksichtigt werden müssen, ist - in Ergänzung zum bereits Gesagten - auf das Erkenntnis des VwGH 01.07.2009, 2005/04/0269 (ebenfalls zu einer Bergbauanlage) zu verweisen, wonach der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen darstellt, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht weiter einzugehen war. (Im Übrigen wurde von den Sachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass mit Erhöhungen des Zubringer-Verkehrs nicht zu rechnen ist, da seitens der Projektwerberin keine Ausweitung der Abbaukapazitäten beabsichtigt ist.)

 

Schallschutz:

 

Wie oben dargestellt konnte nicht festgestellt werden, dass es durch das Vorhaben der Projektwerberin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umwelt kommt.

 

Luftreinhaltung:

 

Wie oben dargestellt konnte nicht festgestellt werden, dass es durch das Vorhaben der Projektwerberin zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Umwelt kommt.

 

Zur grundsätzlichen Beachtlichkeit der Jahresmittelwerte bei Immissionen bzw. für die Staubdeposition ist auf die Anlagen 1 und 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft sowie (für eine Bergbauanlage) auf das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235, zu verweisen.

 

Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung durch die Verfrachtung von Schwermetallen in das Trinkwasser:

 

Auch wenn der Leitfaden UVP für Bergbauvorhaben (BMLFUW 2011) - wie oben angeführt - in erster Linie die Beeinträchtigung von Anrainern durch Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie durch die Verkehrsbelastung vor Augen hat, geht das BVwG davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Anrainer durch die Verfrachtung von Schwermetallen in das Grundwasser insbesondere vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 grundsätzlich als UVP-relevante Auswirkung des Vorhabens auf dasselbe zu betrachten wäre. Wie oben im Pkt. "Feststellungen" angeführt, ist mit einer solchen Beeinträchtigung jedoch nicht zu rechnen.

 

Mangelnde Berücksichtigung allfälliger Gesundheitsbeeinträchtigungen:

 

Relevante Gesundheitsbeeinträchtigungen, die vom geplanten Vorhaben ausgehen würden, konnten - wie oben ausgeführt - nicht festgestellt werden.

 

Zu den Rodungen:

 

Durch die erforderlichen Rodungen wird kein Tatbestand des Anhang 1 erfüllt. Da die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nicht bestritten wurden, ist darauf nicht näher einzugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die Nicht-Berücksichtigung der Fläche der "Sanierung NORDWAND" bei der Ermittlung der Erweiterungsfläche erscheint die Rechtslage trotz Fehlens konkreter Rechtsprechung in Anbetracht abweichender Meinungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen kann - soweit sich der Fall nicht (auch) auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung bewegt, die einer Revision nicht zugänglich ist - auf die bereits oben angeführten Erkenntnisse des VwGH zu Inhalt und Umfang der Einzelfallprüfung verwiesen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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