AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2170360.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. 26.07.1985, StA. Syrien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2017, Zl. 1102701205-160095885, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 18.1.2016 - gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits XXXX - einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie habe Syrien des Krieges wegen und aus Angst, trotz einer bestehenden Wehrdienstbefreiung zum Militär eingezogen zu werden, verlassen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Führerschein, ihren syrischen Personalausweis sowie ihr syrische Militärbuch als Beweismittel vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.8.2017, erlassen am 11.8.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei in Syrien keine Verfolgung drohe; diese müsse auf Grund ihrer Wehrdienstbefreiung, die sich in einer Verletzung nach einem Motorradunfall begründe, auch nicht befürchten, zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
4. Mit am 4.9.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der beschwerdeführenden Partei auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien durchaus drohe, trotz ihrer Wehrdienstbefreiung zum Militär eingezogen zu werden und man der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellen würde, weil zwei ihrer Brüder - beiden sei in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden - wehrdienstflüchtig seien.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 12.9.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 1.2.2018 fand eine Verhandlung vor dem erkennenden Richter statt, zu der lediglich die beschwerdeführende Partei und deren Vertreter, nicht aber die belangte Behörde, erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
1.2. XXXX ist im Jänner 2016 legal aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses, in dem die Ausreise mittels eines syrischen Grenzkontrollstempels vermerkt ist.
1.3. Feststellungen zu den Gründen, die zum Verlassen von Syrien geführt haben:
XXXX hat Syrien verlassen, um einerseits dem dortigen Kriegszustand samt den damit verbundenen Unannehmlichkeiten, insbesondere Belästigungen bei Checkpoints, zu entgehen und andererseits, um seinen Onkel mütterlicherseits XXXX insbesondere zur Sicherstellung von dessen medizinischer Versorgung nach Europa zu bringen.
XXXX unterlag in Syrien vor seiner Ausreise keiner Verfolgung, es bestand zwar die Möglichkeit, aber nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass XXXX zum Militär eingezogen werden würde.
1.4. Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr nach Syrien:
XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren.
Auf Grund seines grundsätzlich wehrfähigen Alters besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass XXXX im Falle der Rückkehr nach Syrien einer gründlichen Kontrolle unterzogen werden würde.
Zwar besteht die Möglichkeit, aber nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass XXXX als Folge dieser Kontrolle zum Militär eingezogen werden würde, allerdings besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass XXXX wegen des Umstandes, dass seine Brüder XXXX und XXXX sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen haben, in Zusammenschau mit dem längeren Auslandsaufenthaltes des XXXX sowie dem Umstand, dass dieser aus einem Gebiet kommt, das lange Zeit in der Hand der Freien Syrischen Armee (FSA) war, im Rahmen der Einreiseformalitäten auf Grund einer unterstellten politischen Gesinnung festgenommen und angehalten werden würde.
Behördliche Anhaltungen sind in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit Folter und/oder Verschwindenlassen verbunden.
1.5. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:
Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass und den diesbezüglich glaubhaften Angaben dieser. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:
Die Feststellungen hinsichtlich der legalen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses (samt syrischem Ausreisestempel) gründen sich auf den vorgelegten Reisepass und die amtswegig beigeschaffte Übersetzung.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:
Die Feststellungen zu den Gründen, die die beschwerdeführende Partei dazu veranlasst haben, Syrien zu verlassen, ergeben sich aus ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die beschwerdeführende Partei in Syrien keiner sie betreffenden Verfolgung unterlag - obwohl diese glaubhaft gemacht hat, in Syrien 2011 an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen zu haben sowie ihren Wehrdienst nicht abgeleistet zu haben - ergibt sich schon alleine aus dem Umstand, dass diese nach ihren glaubwürdigen Angaben einerseits rechtmäßig ausgereist ist und hierbei, obwohl kein Bestechungsgeld gezahlt wurde, keinerlei Probleme hatte und andererseits auf Grund der glaubhaften Ausführungen, in Syrien oftmals an Checkpoints kontrolliert worden zu sein und dabei, wenn die beschwerdeführende Partei hier auch die potentiell praktisch jede/n Syrer/in treffenden launenabhängigen Behandlungen durch die Soldaten erdulden musste, keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, sondern die beschwerdeführende Partei immer wieder freigelassen wurde. Daher ist nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei vor dem Verlassen Syriens eine Verfolgung getroffen hatte.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.
Die restlichen Feststellungen unter 1.4. ergeben sich aus den Länderquellen, insbesondere aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in Folge: LIB) und den folgenden Überlegungen:
Aus dem LIB (siehe S. 39 f) ergibt sich, dass Männer im wehrfähigen Alter - um einen solchen handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei jedenfalls - bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus daraufhin überprüft werden, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Weiters ergibt sich aus dem LIB (siehe S. 44), dass auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern mit Konsequenzen zu rechnen haben; Familienmitglieder können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Die beiden Brüder der beschwerdeführenden Partei sind - wie sich aus den in das Verfahren eingeführten Beweismitteln ergibt - auf Grund ihrer Wehrdienstverweigerung in Österreich Asylberechtigte.
Da die beschwerdeführende Partei Familienmitglied zweier Wehrdienstverweigerer ist und noch dazu aus einem Gebiet kommt, das bis vor Kurzem in der Hand der FSA war sowie er offensichtlich aus dem Ausland heimkehren würde, ist davon auszugehen, dass das Regime bzw. die Sicherheitsorgane der beschwerdeführenden Partei eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden.
Das LIB führt weiter aus (siehe S. 83 f), dass die Sicherheitsorgane am Flughafen freie Hand haben und es keine Schutzmechanismen gibt, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Es besteht bei der Ankunft die reale Gefahr, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein.
Dass die beschwerdeführende Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen wird, ergibt sich aus einer Zusammenschau ihres Alters, der vollkommen fehlenden militärischen Ausbildung und Erfahrung sowie vor allem ihrer Verletzungen, die bereits zu einer Wehrdienstbefreiung geführt haben (siehe hiezu im Allgemeinen LIB, S. 40).
Die Folgen einer Festnahme durch das Regime ergeben sich aus der Quellenlage (siehe LIB, S. 50)
2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Nach den obigen Feststellungen besteht daher eine hinreichende Wahrscheinlichkeit - also solche Umstände, dass objektiv nachvollziehbar zu befürchten ist -, dass die beschwerdeführende Partei wegen einer unterstellten politischen Gesinnung im Zuge der Einreiseformalitäten in Syrien Folter erleiden würde oder die Sicherheitsbehörden diese einsperren und verschwinden lassen würden. Dass eine unterstellte politische Gesinnung einer tatsächlich vorhandenen politischen Gesinnung gleichzuhalten ist, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt: VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079); dass Folter oder Verschwindenlassen die asylrechtlich notwendige Schwere erreicht, um als Verfolgung i. S.d. AsylG zu gelten, versteht sich von selbst.
Daher droht der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung auf Grund ihrer politischen Gesinnung und liegt diesbezüglich Asylrelevanz vor.
3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist/dem Kreis der Verfolger der beschwerdeführenden Partei angehört, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.
4. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt der beschwerdeführenden Partei damit eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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