BVwG W103 2180174-1

BVwGW103 2180174-121.12.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W103.2180174.1.00

 

Spruch:

W103 2180174-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Moldau, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1135229806-170988364, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Republik Moldau, gelangte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet, am 18.08.2017 wurde dieser festgenommen und in der Folge die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

 

Mit Schreiben vom 25.08.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme im Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie in eventu der Erlassung eines Schubhaftbescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zum Ergebnis gekommen, dass über den Beschwerdeführer wegen des dringenden Verdachts der Begehung des Verbrechens/Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Untersuchungshaft verhängt worden wäre. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung sei davon auszugehen, dass dieser die Sichtvermerksfreiheit offenkundig zur Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung missbraucht hätte, wobei die Art des begangenen Delikts eine von seiner Person ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit impliziere. Das Bundesamt ginge davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale, noch berufliche Bindungen bestünden. In diesem Kontext wurde dem Beschwerdeführer ein Fragenkatalog zu Aspekten seines Privat- und Familienlebens in Österreich übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu der geplanten Vorgehensweise der Behörde im Sinne der Erlassung einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung binnen zehn Tagen schriftlich Stellung zu beziehen. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass das Verfahren, sollte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers einlangen, ohne weitere Anhörung seiner Person aufgrund der Aktenlage fortgeführt würde.

 

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z5, 129 Abs. 1 Z1 und Z2, 130 Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend die Mehrzahl der begangenen Straftaten, als mildernd das reumütige Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben wäre, gewertet.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ am 16.11.2017 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z3 BFA-VG, demzufolge der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft am 16.02.2018 festzunehmen sei.

 

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.11.2017 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt I.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, aberkannt werde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 14.11.2017 abgestellt und nach Wiedergabe der jener Verurteilung zugrunde gelegenen Sachverhalte zusammenfassend erwogen, dass die Identität des Beschwerdeführers angesichts der diesbezüglichen Verifizierung durch die Strafverfolgungsbehörden feststehe, dieser über keine familiären oder beruflichen Bindungen sowie über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich noch vor kurzem in seinem Heimatland Moldau befunden und keine Gründe angeführt, welche gegen eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, bei welchem es sich laut vorliegenden Länderinformationen um einen sicheren Drittstaat handle, sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei als Tourist mit einem biometrischen Reisepass sowie ausreichend Bargeld für Aufenthalt und Heimreise zur Einreise nach Österreich berechtigt gewesen. In der Folge sei er vor einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) rechtskräftig verurteilt worden. Durch die Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal geworden; er habe bereits kurz nach seiner Einreise Einbrüche begangen und sich nicht gewillt gezeigt, sich an österreichische Gesetze zu halten. Das angeführte Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens massiv verletzt. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, dabei insbesondere aufgrund des Umstands, dass dieser lediglich in das Bundesgebiet eingereist wäre, um durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen ein Einkommen zu lukrieren, erscheine die Erlassung eines Einreiseverbotes für einen achtjährigen Zeitraum als angemessen. Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich wäre und für die Behörde feststehe, dass eine Rückkehr in seine Heimat für den Beschwerdeführer nicht mit der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung verbunden wäre, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

 

Mit Verfahrensanordnungen vom 24.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt und dieser über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs informiert.

 

Der dargestellte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt (AS 55). Aus einer im Akt einliegenden "Rechtsmittelverzichtserklärung" vom gleichen Datum ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterschrift erklärt hatte, auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017 betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot zu verzichten.

 

3. Gegen die Spruchpunkte III. und IV. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 18.12.2017 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses (Datum der Vollmachtserteilung: 6.12.2017) fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher beantragt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, respektive dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen und auszusprechen, dass dieses nur für Österreich gelte. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe das durchgeführte Ermittlungsverfahren insofern mit schweren Mängeln belastet, als dass eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor Bescheiderlassung verabsäumt worden wäre und dadurch das Parteiengehör verletzt worden sei. Insbesondere im Hinblick auf die Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Behörde ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer verschaffe. Die Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob ein Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich oder in einem anderen Staat, für welchen die Rückführungsrichtlinie gelte, tatsächlich bestehe sowie eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Wäre sie ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte die Behörde in Erfahrung gebracht, dass in Italien eine Schwester des Beschwerdeführers lebe; desweiteren habe die Behörde die im Rahmen des strafgerichtlichen Urteils angeführten Milderungsgründe sowie den Umstand, dass der mögliche Strafrahmen nicht zur Gänze ausgeschöpft worden wäre, unberücksichtigt gelassen. Überdies habe die Behörde eine Auseinandersetzung mit der Frage unterlassen, für wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Die gewählte Dauer in der Höhe von acht Jahren erweise sich angesichts der ausgesprochenen Strafhöhe als unverhältnismäßig. Zur Verhängung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum lasse die Behörde die gängige Rechtsprechung des UVS Wien (14.11.2011, FRG/46/12805/2011) sowie des Verwaltungsgerichts Wien (3.7.2014, VwG-151/062/10216/2014) außer Acht. Da in Italien eine Schwester des Beschwerdeführers lebe, erweise sich die Verhängung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum als unverhältnismäßig.

 

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 19.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen einer gleichzeitig übermittelten Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich bis 16.02.2018 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch in Strafhaft. Der Beschwerdeführer sei für die Weihnachtsamnestie vorgesehen gewesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.11.2017 sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2017 in der Justizanstalt zugestellt worden, am gleichen Tag habe dieser einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weshalb die Rechtskraft in erster Instanz mit dem genannten Datum eingetragen worden wäre. Aufgrund einer Ordnungswidrigkeit sei dem Beschwerdeführer die Weihnachtsamnestie nicht gewährt worden. Da in der am 19.12.2017 durch eine Rechtsberatungsorganisation eingebrachten Beschwerde der abgegebene Rechtsmittelverzicht nicht erwähnt würde, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand der Rechtsvertretung – mangels Akteneinsicht – nicht bekannt gewesen wäre. Aus Sicht der belangten Behörde erweise sich der Rechtsmittelverzicht als unwiderruflich, weshalb um Zurückweisung der Beschwerde ersucht werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Moldawiens, welcher zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet einreiste. Nach Festnahme am 18.08.2017 wurde die Untersuchungshaft über diesen verhängt.

 

Der Beschwerdeführer weist die folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:

 

XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX)

 

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

 

Datum der (letzten) Tat 18.08.2017

 

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

 

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens anzunehmen ist, dass dessen Aufenthalt im Bundesgebiet einzig die Begehung gewerbsmäßiger Vermögensdelikte bezweckte und die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist.

 

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügt weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private bzw. wirtschaftliche Bindungen in Österreich.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben dargestellte Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der im Akt einliegenden gekürzten Urteilausfertigung (vgl. AS 7 ff).

 

Aufgrund des vorgelegten Identitätsnachweises (AS 54) wird in Übereinstimmung mit der belangten Behörde von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen.

 

Die Negativfeststellung zum Vorliegen sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahrensverlauf zu keinem Zeitpunkt ein Vorbringen in diese Richtung erstattet wurde. Insofern in der Beschwerde die Unterlassung einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers – welchem im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf schriftlichem Weg Parteiengehör gewährt wurde – bemängelt wurde, bleibt festzuhalten, dass selbst unter der Annahme eines entsprechenden Verfahrensmangels keine Relevanz desselben für das Verfahrensergebnis aufgezeigt wurde, zumal auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet wurde, welches potentiell geeignet wäre, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Insbesondere wurde auch im Rahmen der Beschwerdeschrift keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger im Bundesgebiet bestehender persönlicher Bindungen des Beschwerdeführers erstattet und den diesbezüglichen Erwägungen der Behörde sohin in keiner Weise entgegengetreten. Ebensowenig wurde die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers und die auf diese gestützte Feststellung der Behörde, wonach die Einreise des Beschwerdeführers ausschließlich zwecks Begehung von Straftaten und Schaffung einer Einnahmequelle durch gewerbsmäßige Begehung von Vermögensdelikten erfolgt wäre, bestritten. Insofern wurden keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, um die von der belangten Behörde vorgenommene Gefährdungsprognose anzuzweifeln.

 

Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals vorbrachte, eine Schwester in Italien zu haben, weshalb sich die Verhängung eines Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum vor diesem Hintergrund als unzulässig erweisen würde, bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben bezüglich der Beziehung zu seiner Schwester respektive dem Vorliegen eines allfälligen persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses zu dieser erstattet hat; auch wurde nicht dargelegt, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes nicht auf telefonischem/elektronischem Weg bzw. durch Besuche seiner Schwester in Moldawien erfolgen könnte.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

 

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

3.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

 

Die belangte Behörde beantragte eine Zurückweisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer nach Zustellung des Bescheides einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hätte, welcher der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation, welche in der Folge die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht hätte, mangels Akteneinsicht wohl nicht bekannt gewesen wäre.

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht vor:

 

Gemäß § 7 Absatz 2 VwGVG ist eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist jedoch besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 28.11.2017 nach Erhalt seines Bescheides, welcher ihm zugleich in der Justizanstalt persönlich ausgefolgt wurde, eine "Rechtsmittelverzichtserklärung" abgegeben, in welcher dieser (im Wege der Unterzeichnung eines einzigen vorgefertigten Formulars für die Zustellung bzw. für den Rechtsmittelverzicht) erklärte, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.11.2017 betreffend das gegen ihn erlassene Einreiseverbot zu verzichten (vgl. AS 55). Es gibt jedoch keinen Hinweis, dass der Rechtsmittelverzicht im Beisein des bestellten Rechtsberaters noch im Beisein eines Dolmetschers geleistet wurde. Die an die Rechtsberatungsorganisation, welche die Beschwerde in der Folge eingebracht hat, erteilte Vollmacht datiert mit 06.12.2017, wobei kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass der – in einer Justizanstalt aufhältige – Beschwerdeführer zuvor schon Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte. Aus der Aktenlage ergibt sich desweiteren kein Hinweis auf (ausreichende) Kenntnisse der deutschen Sprache des Beschwerdeführers, um die Annahme zu rechtfertigen, dass dieser sich der Folgen einer entsprechenden Unterschriftsleistung (welche, soweit ersichtlich, auf dem gleichen Vordruck wie die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Bescheides erfolgte, weshalb auch vor diesem Hintergrund angezweifelt werden muss, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des fraglichen Bescheides zu diesem Zeitpunkt bereits in irgendeiner Form auseinandergesetzt hatte) bewusst gewesen ist. Aufgrund der strengen Judikatur der Höchstgerichte war daher für das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers als nicht rechtswirksam zu beurteilen und die Beschwerde im angefochtenen Umfang meritorisch zu beurteilen.

 

3.3. Zum Beschwerdegegenstand:

 

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich lediglich gegen die Spruchpunkte III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) sowie IV. (Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren) des Bescheides vom 24.11.2017 und lässt dessen übrige Spruchpunkte unangefochten, weshalb diese Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG) nicht vom Umfang des Beschwerdeverfahrens umfasst sind.

 

3.4. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

 

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

 

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

 

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

 

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

 

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

 

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

 

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

 

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

 

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

 

Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation ? wie die ErläutRV formulieren ? "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass ? wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) ? in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum früher geltenden § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011), der die Festlegung der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes regelte, war ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet), wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.

 

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht diese auch nach wie vor als anwendbar.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

 

Wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere die Deliktsqualifikation (gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch) sowie die mehrfache Tatbegehung innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums hervorzuheben, wobei augenscheinlich ist, dass die Einreise des Beschwerdeführers – aufgrund des Fehlens jeglicher Bezugspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet – lediglich zum Zwecke der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten erfolgt ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit für Person und Eigentum und an sozialem Frieden beeinträchtigt hat. Da dessen alleinige Motivation zur Einreise in das Bundesgebiet wohl in der Begehung gewerbsmäßiger Eigentumsdelikte im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern bestanden hat und dieser innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraumes (insbesondere in den Monaten Juli und August 2017) eine nicht unbeträchtliche Anzahl an Sachverhalten in diesem Zusammenhang verwirklicht hat, ist ihm ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Die Delikte griffen sowohl der Art als auch der Schwere nach massiv in das geschützte Rechtsgut Vermögen ein, was sich auch im Strafausmaß niederschlug. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.

 

Was die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich verfügt. Er wies zu keinem Zeitpunkt eine behördliche Wohnsitzmeldung (außerhalb der Gerichtshaft) in Österreich auf. Sofern dieser in der Beschwerde erstmals vorbrachte, in Italien eine Schwester zu haben, so wurde in keiner Weise eine besondere Beziehungsintensität respektive das Vorliegen eines persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern behauptet. Auch unter der unbelegten und nicht näher konkretisieren Annahme, dass tatsächlich eine Schwester des Beschwerdeführers in Italien aufhältig ist, ergibt sich sohin keine Unverhältnismäßigkeit des Einreiseverbotes, zumal der Kontakt zu dieser auch mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Besuche seiner Schwester in Moldawien aufrecht erhalten werden kann. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen sozialen Komponenten, stark gemindert.

 

Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass eine Beschränkung des Gültigkeitsbereichs des Einreiseverbotes auf das Staatsgebiet Österreichs rechtlich nicht in Betracht kommt.

 

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

 

Eine Einschränkung des Gültigkeitsbereichs kommt sohin aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nicht in Betracht, vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass auch in den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des UVS bzw. Verwaltungsgerichts Wien keine Einschränkung des Gültigkeitsbereichs erfolgte, sondern lediglich die spruchgemäß erfolgte Festlegung des Gültigkeitsbereichs als nicht gesetzeskonform qualifiziert wurde.

 

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren stellt sich jedoch angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und den angegebenen Milderungsgründen als zu lang dar.

 

Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG teilweise stattzugeben und dieses auf eine Dauer von sechs Jahren herabzusetzen.

 

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

 

Gemäß § 18 Absatz 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

 

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

 

3. Fluchtgefahr besteht.

 

Aufgrund der kontinuierlichen Begehung von Einbruchsdiebstählen im Zeitraum Juli/August 2017 und dem damit zum Ausdruck gebrachten Unwillen zur Beachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie aufgrund des Umstandes, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers einzig die Begehung von Straftaten zum Zweck hatte, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, weshalb die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG fallgegenständlich nicht zu beanstanden ist.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

 

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren auch keinerlei Vorbringen hinsichtlich allfälliger auf seinen Herkunftsstaat bezogener Rückkehrbefürchtungen respektive in Österreich bestehender Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Natur erstattet, weshalb eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kam.

 

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

 

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

 

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

 

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheiden wurde im November 2017 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

 

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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