BVwG G306 2171182-1

BVwGG306 2171182-114.12.2017

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2171182.1.00

 

Spruch:

G306 2171182-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Italien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am XXXX2016 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen

XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX2016, wegen §§ 28a

(1) 2. Fall, 28 a (2) Z 3 SMG, § 50 (1) Z1 WaffG und § 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.

 

2. Mit jeweiligem Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.06.2016 und 13.07.2017, wurde der BF unter Verweis auf die oben genannte Verurteilung über den in Aussicht genommenen Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und dieser in einem zur Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

 

Mit per E-Mail am 31.07.2017 eingebrachter Eingabe nahm der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) diesbezüglich Stellung.

 

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der RV des BF zugestellt am 04.09.2017, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

 

4. Mit per E-Mail am 18.09.2017 beim BFA eingebrachter Eingabe, erhob der BF vermittels seiner RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

 

Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Abänderung dieses beantragt.

 

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 21.09.2017 beim BVwG eingelangt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Italien.

 

Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.

 

Der BF weist im Zeitraum XXXX2005 bis XXXX2014 eine Nebenwohnsitzmeldung sowie seit seiner Anhaltung in Justizanstalten beginnend mit XXXX2015 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus konnten keine gemeldeten Wohnsitze des BF im Bundesgebiet festgestellt werden.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, wie lange sich der BF aktuell durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

 

Der BF wurde mit, am XXXX2016 in Rechtskraft erwachsenem, Urteil des LG XXXX,

 

Zl.: XXXX, vom XXXX2016, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 2. Fall und Abs. 3 Z 3 SMG sowie gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge (insgesamt 1019 Gramm) , zu nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten von Oktober 2015 bis zu seiner Festnahme am XXXX2015 von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich eingeführt und zu eine nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Oktober 2015/ Anfang November 2015 eine Menge von 380 Gramm anderen überlassen hat. Zudem hat der BF am XXXX2015, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Selbstladepistole, Kaliber 9mm, besessen.

 

Der BF ist an Suchtmittel gewöhnt, hat die oben genannten Verbrechen jedoch nicht vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.

 

Mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, die Suchtmittelergebenheit sowie die teilweise Suchtgiftsicherstellung, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen gewertet.

 

Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten begangen hat.

 

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, war im Zeitraum XXXX2013 bis XXXX2016 als Gesellschafter der "XXXX" im Bundesgebiet selbstständig erwerbstätig, ging darüber hinaus jedoch keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

 

Der BF weist aktuell keine Sozialversicherung auf, hat jedoch eine Einstellung als Tankwart nach seiner Haftentlassung in Aussicht.

 

Der BF verfügt zwar über soziale jedoch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, geb. XXXX, STA: Ungarn in Österreich geführt hat.

 

Der BF erhält in seiner Strafhaft regelmäßig Besuch von Frau XXXX.

 

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Inhaftierung ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich dauerhaft aufhältigen Person aufgewiesen hat.

 

Sonst konnten keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Integration des BF in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

 

Der BF wird seit XXXX2015 in Justizanstalten angehalten, hat im Zeitraum XXXX2017 bis XXXX2017 einen Kurs "Softwareentwicklung mit C" besucht und ist aktuell im Rahmen seiner Strafhaft als Freigänger beschäftigt.

 

Das rechnerische Strafende des BF datiert aufXXXX2018.

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

 

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

 

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit, zum Gesundheitszustand, zur Arbeitsfähigkeit, zur selbständigen Erwerbstätigkeit, zur Beteiligung an einem Unternehmen, zur fehlenden sonstigen legalen Beschäftigung in Österreich, zu den sozialen und fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und zur Nichtfeststellbarkeit eines Abhängigkeitsverhältnisses getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

 

Zudem finden der Familienstand und die Obsorgefreiheit des BF in einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles, der Gesundheitszustand, die Arbeitsfähigkeit und die Beteiligung an einem Unternehmen im konkreten Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und dem Datenbestand des Firmenbuches, sowie das Fehlen einer sonstigen legalen Beschäftigung in einem Sozialversicherungsauszug eine Bestätigung.

 

Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie dessen Anhaltung in Justizanstalten beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters, und ergibt sich die darüber hinausgehende Nichtfeststellbarkeit weiterer Wohnsitzmeldungen in Österreich ebenfalls aus dem besagten, bis auf die zuvor genannten Wohnsitzmeldungen keine weiteren Meldungen aufweisenden Datenbestand des ZMR.

 

Die Einstellungsaussicht beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers des BF, bei welchem dieser im Rahmen seines Freiganges (siehe § 126 Abs. 3 StVG) während seiner Strafhaft beschäftigt ist.

 

Die Nichtfeststellbarkeit der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass der BF einzig im Zeitraum XXXX2005 bis XXXX2014 eine Nebenwohnsitzmeldung und erst, einhergehend mit seiner Inhaftierung, seit XXXX2015 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich aufweist. Darüber hinaus vermochte der BF keine Beweismittel in Vorlage bringen oder anbieten, welche dessen tatsächlichen Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet belegen, bzw. dessen meldungsfreien Zeiten erklären können.

 

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF samt diesbezüglicher Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteiles.

 

Die Nichtfeststellbarkeit einer Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX, beruht auf dem Umstand, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse mit dieser aufweist und darüber hinaus auch keine Beweismittel in Vorlage gebracht und/oder angeboten hat. Letztlich weist der BF im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2015 zudem keine Wohnsitzmeldungen im Bundegebiet mehr auf und tritt erst im Zeitpunkt seiner strafgerichtlichen Anhaltung melderechtlich wieder in Erscheinung. Zwar brachte der BF eine Bestätigung von Frau XXXX in Vorlage, wonach der BF nach dessen Haftentlassung bei dieser Unterkunft nehmen kann, jedoch geht aus dieser nicht hervor, ob der BF vor dessen Inhaftierung mit der besagten Person im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

 

Der Besuch eines Softwareentwicklungskurses beruht auf einer in Vorlage gebrachte Bestätigung des BFI, und ergibt sich die Tätigkeit als Freigänger ebenfalls aus einer in Vorlage gebrachten Bestätigung des Dienstgebers des BF.

 

Die Nichtfeststellbarkeit einer tiefgreifenden Integration in Österreich beruht auf dem Nichtvorbringen eines substantiierten, eine solche nahelegenden Sachverhaltes seitens des BF.

 

Das Fehlen einer Sozialversicherung seit dem XXXX2017 beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und ergibt sich das rechnerische Strafende aus einem Auszug aus der IVV-Vollzugsinformation.

 

2.2.2. Wie dem wiederholten Parteiengehör entnommen werden kann, hatte der BF hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache zu äußern und allfällig Beweismittel in Vorlage zu bringen.

 

Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behaupteter wesentlicher Verfahrensfehler kann nicht erkannt werden.

 

Insofern in der gegenständlichen Beschwerde der Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegentreten wird, ist festzuhalten, dass der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. In der gegenständlichen Beschwerde wird weder konkret auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen noch die von dieser getroffenen Feststellungen der nachvollziehbar widerlegt.

 

Das Festhalten an Vorbringen ohne auf die von der belangten Behörde vorgerbachten Argumente einzugehen, vermögen das Beschwerdevorbringen nicht zu einer substantiierten Entgegnung erheben. Entgegen der beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach es für einen vom BF behaupteten 15-jährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet an Anhaltspunkten fehlt, begnügt sich der BF mit der bloßen Wiederholung seines Vorbringens hinsichtlich seines 15-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet, ohne auf das Vorbringen der belangten Behörde einzugehen oder einen Beweis für dieses Vorbringen anzubieten.

 

Zudem hat die belangte Behörde, entgegen des Vorbringens des BF in der gegenständlichen Beschwerde die Beziehung des BF zu Frau XXXX berücksichtigt, und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen Beschwerde nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.

 

Letztlich bleibt festzuhalten, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - auf das aktuelle Verhalten des BF in Haft nicht näher eingegangen werden musste.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

 

Der BF ist auf Grund seiner italienischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.

 

4 Z 8 FPG.

 

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

 

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

 

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

 

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

 

Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

 

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

 

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

 

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

 

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

 

3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

 

3.1.2.1. Da vom BF, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit weder fünf noch zehn Jahren nachgewiesen werden konnte, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

 

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

 

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

 

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

 

3.1.2.2. Der BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels und ein Vergehen nach dem WaffenG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren verurteilt.

 

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des BF sich durch seine Taten allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener langjähriger Suchtmittelgewöhnung, insbesondere aufgrund des Umstandes sich vermittels der Straftaten, überwiegend einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des BF hin. Der BF nahm dabei die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Normen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Einfuhr ins- und Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, in Kauf. So hat der BF nicht nur die Verbreitung bereits im Bundesgebiet befindlicher Drogen sondern auch die Einfuhr dieser nach Österreich aktiv besorgt.

 

Erschwerend kommt hinzu, dass der BF zudem unrechtmäßig im Besitz einer Faustfeuerwaffe, welche als gefährliche und tödliche Waffe eingestuft werden kann, war.

 

Letztlich weist der Umstand, dass der BF Suchtmittel über mehre Staatsgrenzen hinweg nach Österreich geschmuggelt hat, auf eine nachhaltige Missachtung staatlicher Autorität und Hoheitsgewalt hin.

 

Der BF hat sohin nicht nur sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich sondern darüber hinaus auch dessen unionsrechtliche Freizügigkeit zur wiederholten Begehen strafbarer Handlungen missbraucht und damit dessen Unwillen sich an gültige Rechtsordnungen zu halten unter Beweis gestellt.

 

Wenn der BF auch bekundet Reue zu zeigen und dies durch einen Verweis auf sein Verhalten in Strafhaft unter Beweis zu stellen versucht, kann dem BF nicht gefolgt werden. Der BF lässt bis auf dessen Beteuerung sich in Haft wohl zu verhalten, nicht nachvollziehbar erkennen, sich - seine Verantwortung und Schuld reflektierend - mit seinen Straftaten auseinandergesetzt zu haben. Vielmehr lässt der Umstand, dass der BF in der Beschwerde einzig sein Verhalten in der Strafhaft und den Zweck des Strafvollzuges an sich betont, keine glaubwürdige Reue vermitteln.

 

Zudem erweist sich der seit der letzten Straftat des BF verstrichene Zeitraum im Hinblick auf dessen Aussagekraft eines möglichen Wohlverhaltens des BF in Zukunft, nicht nur als zu kurz, sondern auch aufgrund der seitherigen überwiegenden Anhaltung des BF in Justizanstalten als nicht relevant. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: hinsichtlich der nicht Berücksichtigung in Haft zugebrachter Zeiten) Im Lichte dieser Judikatur lässt sich sohin aus dem Verhalten des BF in Haft ebenfalls nichts für denselben im Hinblick auf dessen Gesetzestreue in Zukunft schließen.

 

Selbst der mögliche Verlust sozialer Anknüpfungspunkte, wirtschaftlicher Möglichkeiten und unionsrechtlich Aufenthaltsrechte vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr hat der BF dies wissentlich in Kauf genommen und letzten Endes seine finanziellen Interessen höher bewertet. Insofern kann auch im alleinigen Umstand, dass der BF in Zukunft eine Wohn- und Verdienstmöglichkeit in Aussicht hat, kein hinreichender Grund dafür gesehen werden, dass der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung treten wird. Vielmehr wurde der BF trotz eingestandener/festgestellter Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und aufrechter sozialer Kontakte straffällig, weshalb dem alleinigen Umstand, allenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und Unterkunft finden zu können, kein derartiges Gewicht beigemessen werden kann, um daraus auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF schließen zu können.

 

Unter Berücksichtigung der der Suchtmittelkriminalität immanenten Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 10.12.2008, 2008/22/0876) und nicht erkennbaren Reue des BF, kann diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

 

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Grundinteressen, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Verhinderung von Suchtmitteldelinquenz und Volksgesundheit, erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

 

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen, konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

 

Wenn der BF auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit zurückblicken kann, vermochte der BF zuletzt vor dessen Inhaftierung weder einen gemeinsamen Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer bestimmten Person nachweisen. Insofern ist einzig vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen.

 

Die Beziehungen des BF erweisen sich aufgrund der in der Natur des Strafvollzuges gelegenen Unmöglichkeit, solche zu intensivieren oder nachdrücklich aufrechtzuerhalten, als relativiert. Daran vermögen auch regelmäßige Besuche des BF in Haft eingedenk des dem Strafvollzug zugrundeliegenden Abschließungsgrundsatzes (vgl. § 20 Abs. 2 und 21 Abs. 1 StVG) nichts zu ändern.

 

Letztlich zeigt das Verhalten des BF, dass dieser im Grunde kein bzw. ein massiv geschmälertes Interesse an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt, zumal dieser durch sein rechtsverletzendes Verhalten, vielmehr seinen darauf gerichteten Unwillen sowie dessen Willen seine eigenen Interessen über jene Anderer und der Republik Österreich zu stellen, eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht hat.

 

Der BF hätte spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Straffälligkeit nicht mehr ernsthaft mit einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet rechnen dürfen, was wiederum zu einer weiteren Abschwächung seiner Bezugspunkte in Österreich zu führen hat.

 

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin die aufgrund seines in strafgerichtlichen Verurteilungen und Verstößen gegen das Fremdenrecht gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten, insbesondere Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), sowie der Befolgung von die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

 

Der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes muss zudem nicht unweigerlich zu einem Abbruch der vom BF in Österreich gepflegten Beziehungen führen. Vielmehr wird dieser diese unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel und/oder Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeiten seitens von Frau XXXX, im Rahmen von Besuchsfahrten beispielsweise nach Italien, auch weiterhin pflegen können. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor.

 

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

 

Eingedenk der den Straftaten des BF zugrundeliegenden Unwerten und Verstößen gegen fremden-,unions- und strafrechtlichen Bestimmungen, erweist sich auch die Befristungsdauer von 8 Jahren als gerechtfertigt und angemessen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

 

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

 

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

 

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

 

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

 

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

 

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

 

3.2.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der fehlenden positiven Zukunftsprognose in Bezug auf den BF und der dem BF zu attestierenden Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich, vom Vorliegen einer sofortigen Ausreisenotwendigkeit, selbst unter Beachtung dessen aktuellen Strafhaft, ausgeht, und dem BF daher keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

 

Mit Blick auf die mit Suchtmitteldelikten einhergehende Rückfallgefährlichkeit und der dem BF zu attestierenden negativen Zukunftsprognose - bei gleichzeitigem Fehlen einer erkennbaren Reue - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Entlassung aus der Strafhaft und Widererlangung seiner Reisemobilität, erneut strafrechtlich in Erscheinung treten wird und sohin wiederholt öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit und Ordnung, relevant beeinträchtigt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich wohl verhalten wird, sind schon eingedenk der oben angestellten Zukunftsprognose nicht ersichtlich.

 

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

 

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 3 BFA-VG, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

 

In Anlehnung an das oben Ausgeführte ist eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens des BF aus aktueller Sicht nicht zu erwarten, weshalb der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann wenn diese von einer Notwendigkeit einer Effektuierung des Ausreiseverbotes iSd. § 18 Abs. 3 BFA-VG ausgeht und der gegenständliche Beschwerde sohin die aufschiebende Wirkung aberkannt hat.

 

Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.

 

Aus diesem Grund war der Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen und die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

 

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18,

 

U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

 

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

 

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Zu Spruchteil B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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