BVwG W128 2122935-1

BVwGW128 2122935-110.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
GehG §12 Abs2 Z4
GehG §12 Abs3
RPG §2 Abs1
RPG §5 Abs2
RStDG §211b
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2122935.1.00

 

Spruch:

W128 2122935-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des XXXX ., geb. am XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.01.2016, Zl. 90183228, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer steht seit dem 01.11.2014 als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

2. Aufgrund der mit BGBl. I Nr. 32/2015 kundgemachten und am 11.02.2015 in Kraft getretenen Neuregelung des § 12 GehG wurde der Verrückungsstichtag durch das Besoldungsdienstalter ersetzt. Für die Berechnung des Besoldungsdienstalters wurden daher die Vordienstzeiten erhoben.

 

Im Zuge des vom Beschwerdeführer übermittelten Erhebungsbogens vom 13.10.2015 gab er insbesondere an, dass er vom 01.10.2009 bis zum 30.09.2010 die Gerichtspraxis absolviert habe. Seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer habe er vom 03.09.2001 bis zum 02.05.2002 in einem Ausmaß von acht Monaten abgeleistet. Weiters geht aus den beigelegten Dokumenten zum Erhebungsbogen vom 13.10.2015 hervor, dass der Beschwerdeführer vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2009 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Beschäftigungsausmaß von sechs Stunden pro Woche den Universitätslehrgang Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien betreut und vom 01.01.2010 bis zum 28.02.2010 als freier Dienstnehmer der Universität Wien im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 sei er im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche und vom 01.04.2011 bis zum 24.10.2014 auf Vollzeitbasis als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Rechtsanwälte Kanzlei beschäftigt gewesen.

 

Der Beschwerdeführer legte u.a. eine Bestätigung über geleistete Dienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer, eine Amtsbestätigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, zwei Dienstzeitbestätigungen der Universität Wien, zwei Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer Wien sowie ein Dienstzeugnis und zwei Verwendungszeugnisse der XXXX vor.

 

3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer zu den erhobenen Vordienstzeiten Parteiengehör eingeräumt.

 

Dazu äußerte er sich nicht.

 

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, zwei Monaten und zehn Tagen angerechnet. Ein Mehrbegehren wurde abgewiesen.

 

Angerechnet wurden dem Beschwerdeführer sechs Monate Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer, sieben Monate Gerichtspraxis, ein Monat und elf Tage als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität Wien, ein Monat und 23 Tage als freier Dienstnehmer der Universität Wien und drei Jahre, sechs Monate und 24 Tage als Rechtanwaltsanwärter einer in Wien ansässigen Rechtsanwaltskanzlei.

 

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die zurückgelegte Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. Nr. 146/2001, oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 WG 2001 als Vordienstzeit auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sei. Da die Dauer des Grundwehrdienstes in § 20 letzter Satz WG 2001 mit sechs Monaten festgesetzt sei, seien auch sechs Monate von der Zeit des Ausbildungsdienstes gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Gerichtspraxis wurde ausgeführt, dass gemäß § 211b Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) die Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar seien, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten. Da die Dauer der Ausbildung als Rechtspraktikant mit fünf Monaten festgesetzt sei, seien von der Zeit der Gerichtspraxis sieben Monate zu berücksichtigen. Weiters seien gemäß § 12 Abs. 3 GehG Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Da die Zeiten bei der Universität Wien sowie bei der XXXX einschlägige Berufstätigkeiten darstellen würden, seien sie ebenfalls gemäß § 12 Abs. 3 Geh als Vordienstzeiten zum Besoldungsdienstalter anzurechnen. Teilzeitbeschäftigungen seien nach dem pro-rata-temporis-Grundsatz nur entsprechend dem damaligen Beschäftigungsausmaß anrechenbar.

 

5. Gegen diesen Bescheid vom 21.01.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

 

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde insoweit angefochten, als die belangte Behörde fünf Monate der von ihm absolvierten Gerichtspraxis, zwei Monate des von ihm geleisteten Grundwehrdienstes sowie elf Monate des postgradualen Universitätsstudienlehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation (im Ausmaß von 62 Semesterstunden) nicht als Vordienstzeiten i.S.d. § 12 GehG angerechnet habe.

 

Die mit dem Bescheid erfolgte Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, zwei Monaten und zehn Tagen wurde hingegen nicht bekämpft.

 

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde aufgrund der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs 3 GehG und des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz i.S.d. Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde und eine Altersdiskriminierung aufgrund der europarechtlichen Vorgaben vorliege.

 

Hinsichtlich der Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 3 GehG i.V.m. § 211b RStDG in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt werde, weil die gesamte Zeit der Gerichtspraxis für sonstige im Bundesdienst tätige Personen anrechenbar sei, eine Anrechnung jedoch bei einer späteren Ernennung als Staatsanwalt oder Richter ausgeschlossen werde, obwohl es im gesamten Bundesdienst keinen Tätigkeitsbereich gebe, in dem die während der Gerichtspraxis ausgeübten Tätigkeiten "einschlägiger" seien. So ergebe sich die Hochwertigkeit der den Rechtspraktikanten übertragenen und von ihnen ausgeführten Tätigkeiten etwa aus § 5 Abs. 2 RPG i.V.m. §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG), wonach Rechtspraktikanten in Strafsachen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis vor Gericht Richteramtsanwärtern gleichgestellt seien. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass die absolvierte Gerichtspraxis für beinahe sämtliche juristische Berufe in der Privatwirtschaft und im Bundesdienst eine über das Grundstudium hinausgehende Zusatzqualifikation darstelle.

 

Der Beschwerdeführer legte dazu sämtliche Ausschreibungen diverser Einrichtungen des Bundes vor.

 

Darüber hinaus sei die Nichtanrechnung der ersten fünf Monate der Gerichtspraxis gemäß § 211b RStDG gleichheitswidrig, weil einschlägige Verwaltungspraktikumszeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG in vollem Ausmaß berücksichtigt würden und eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung nicht gegeben sei. Gerichtspraxis und Verwaltungspraktika seien aufgrund der ausgeübten Tätigkeit für eine spätere Tätigkeit als Richteramtsanwärter, Richter oder Staatsanwalt einschlägig und bei beiden Beschäftigungsverhältnissen liege faktisch mehr als ein schlichtes Ausbildungsverhältnis vor.

 

Hinsichtlich der Nichtanrechnung der gesamten Wehrdienstzeit führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass vor dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005 (WRÄG 2005) wehrpflichtige Personen in der Dauer von (höchstens) acht Monaten zur Leistung herangezogen werden konnten, wobei die Dauer anlässlich der Einberufung oder während des Grundwehrdienstes zu verfügen gewesen sei. Wenngleich die theoretische Möglichkeit der Ableistung des Grundwehrdienstes im Ausmaß von sechs Monaten bestanden habe, sei in der Einberufungspraxis wohl in annähernd allen Fällen eine Einberufung im gesetzlichen Höchstmaß von acht Monaten erfolgt. Um eine sachliche Ungleichbehandlung zu vermeiden, könne § 12 Abs. 2 Z 4 GehG im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nur dahingehend verstanden werden, dass jeweils die Dauer des tatsächlich geleisteten Grundwehrdienstes anzurechnen sei.

 

Weiters werde er durch § 12 Abs. 2 Z 4 GehG unmittelbar wegen seines Alters vom Gesetzgeber diskriminiert. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 würden die Bestimmungen des Art 2 und Art 6 der Richtlinie Vorrang vor der innerstaatlichen Bestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 und 4 GehG genießen, soweit sich diese Bestimmung diskriminierend auswirkt. Art 2 Abs 1 und 2 und Art 6 Abs 1 dieser Richtlinie würden somit einer nationalen Reglung (wie § 12 Abs. 2 Z 4 Geh) entgegen stehen, die einerseits die Zeit des abzuleistenden Grundwehrdienstes in vollem Ausmaß von sechs Monaten bei der Anrechnung berücksichtigt und andererseits die Anrechnung der darüber hinausgehenden Grundwehrdienstzeiten, die ausschließlich aufgrund des früheren Geburtszeitpunktes geleistet werden mussten, ausschließt.

 

Weiters werde er aufgrund der durch das Gesetz vorgenommenen, sachlich nicht gerechtfertigten, Differenzierung in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art 2 StGG und Art 7 B-VG verletzt.

 

Darüber hinaus äußerte er betreffend der Nichtanrechnung der Zeiten des postgradualen Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation, dass er aufgrund des erworbenen Fachwissens im Rahmen dieses Studiums sich hinsichtlich der Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebe. Dabei sei es nicht von Relevanz, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage die Aneignung der besonderen Kenntnisse erfolgt sei.

 

Dazu legte er den Bescheid über die Verleihung des akademisches Grades Master of Laws vom 29.09.2009, ein Abschlusszeugnis, einen Nachweis über den Studienerfolg im Rahmen des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation sowie den Erhebungsbogen für die Feststellung des Vorrückungsstichtages vom 01.10.2014 der Beschwerde bei.

 

Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Gerichtspraxis im Ausmaß von weiteren fünf Monaten, die Grundwehrdienstzeit im Ausmaß von weiteren zwei Monaten und der absolvierte postgraduale Universitätsstudienlehrgang für Informationsrecht und Rechtsinformation im Ausmaß von elf Monaten angerechnet wird.

 

Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge, gemäß Art 135 Abs. 4 i.V.m. Art 89 Abs. 2 B-VG und Art 140 B-VG einen Antrag auf (teilweise) Aufhebung des § 211b RStDG und § 12 Abs. 2 Z 1 und 4 GehG sowie in eventu § 12 Abs. 3 GehG wegen Verfassungswidrigkeit richten und (in eventu) dem EuGH die Frage der Vereinbarkeit des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG mit der Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zur Vorabentscheidung vorlegen.

 

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.02.2016 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer leistete seinen Grundwehrdienst beim Österreichischen Bundesheer vom 03.09.2001 bis zum 02.05.2002 in einem Ausmaß von acht Monaten. Vom 01.10.2008 bis zum 28.09.2009 absolvierte der Beschwerdeführer den postgradualen Universitätslehrgang für Informationsrecht und Rechtinformation an der Universität Wien. Weiters absolvierte der Beschwerdeführer vom 01.10.2009 bis um 30.09.2010 die Gerichtspraxis. Vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2009 hat er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einem Beschäftigungsausmaß von sechs Stunden pro Woche den Universitätslehrgang Informationsrecht und Rechtsinformation an der Universität Wien betreut und vom 01.01.2010 bis zum 28.02.2010 als freier Dienstnehmer an der Universität Wien im Ausmaß von 35 Stunden pro Woche gearbeitet. Vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2010 war der Beschwerdeführer zudem im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche, vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2011 im Ausmaß von 25 Stunden pro Woche und vom 01.04.2011 bis zum 24.10.2014 auf Vollzeitbasis als Rechtsanwaltsanwärter in einer Wiener Rechtsanwälte Kanzlei beschäftigt.

 

Mit Wirksamkeit vom 01.11.2014 wurde er zum Richteramtsanwärter für den Sprengel des Oberlandesgerichts Wien ernannt.

 

Der Beschwerdeführer steht somit seit 01.11.2014 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.11.2016 wurden dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, zwei Monaten und zehn Tagen angerechnet.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

 

Die Mitteilung der hier berücksichtigten Zeiten erfolgte bereits durch einen vom Beschwerdeführer am 13.10.2015 überreichten Erhebungsbogen. Diese wurden durch eine Bestätigung des Militärkommandos Wien über geleistete Dienstzeiten, eine Amtsbestätigung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, zwei Dienstzeitbestätigungen der Universität Wien, zwei Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer Wien, ein Dienstzeugnis und zwei Verwendungszeugnisse einer Wiener Rechtsanwaltskanzlei, den Bescheid über die Verleihung des akademisches Grades Master of Laws sowie durch ein Abschlusszeugnis und einen Nachweis über den Studienerfolg im Rahmen des Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation der Universität Wien belegt.

 

Art und Ausmaß der angerechneten und nicht angerechneten Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu A)

 

3.2.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten – auszugsweise – wie folgt:

 

"§ 211b des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 i.d.g.F. lautet:

 

"Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis

 

§ 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), überschreiten."

 

Die maßgebliche Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54 i. d.g.F. lautet auszugsweise:

 

"Besoldungsdienstalter

 

§ 12. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.

 

(2) Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten

 

Z 1 – Z 3 [ ]

 

4. der Leistung

 

a) des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,

 

b) des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,

 

c) des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,

 

d) eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

 

Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.

 

(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die

 

1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder

 

2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist.

 

[ ]"

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Gerichtspraxis

 

§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.

 

(2) – (3) [ ]

 

Zulassung zur Gerichtspraxis

 

§ 2. (1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.

 

(2) – (4) [ ]

 

Ablauf der Ausbildung

 

§ 5. (1) [ ]

 

(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.

 

(3) – (4) [ ]

 

Ausbildungsbeitrag

 

§ 16. Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86 i.d.g.F. lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Verwaltungspraktikum

 

Allgemeines

 

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung oder Schulbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. [ ]

 

Rechte des Verwaltungspraktikanten

 

§ 36b. (1) Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag. [ ]"

 

Die maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001, BGBl. 146 i.d.g.F. lautet auszugsweise:

 

"Grundwehrdienst

 

§ 20. Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate. Die Dauer von Wehrdienstleistungen in einem Dienstverhältnis nach § 1 Abs. 3 Z 2 sind auf die Dauer des Grundwehrdienstes anzurechnen. In diesen Fällen gilt eine Wehrdienstleistung von insgesamt sechs Monaten als vollständig geleisteter Grundwehrdienst."

 

3.2.2. Nach dem klaren Wortlaut des § 211b RStDG sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten.

 

Der Beschwerdeführer behauptet nun die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung. Die Ansicht wird vom Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nicht geteilt:

 

Den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR 25. GP , 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

 

"Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:

 

Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:

 

 

 

 

 

[ ]"

 

Vorweg ist auf die ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 und 17.452/2005 m.w.N) ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (er ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht).

 

Nach dem durch die zitierten Erläuterungen zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ist die Gerichtspraxis als Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar.

 

Insofern ist dem ersten Argument des Beschwerdeführers, wonach es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass die Gerichtspraxis bei Richtern nicht voll angerechnet werde, wohingegen sie bei sonstigen im Bundesdienst tätigen Personen gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 voll angerechnet werde, entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber dies eben gerade nicht vor Augen hatte, wenn er die Gerichtspraxis als überwiegend der Ausbildung dienend wertet, die nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nicht unter den Begriff der "einschlägigen Berufstätigkeit" fällt.

 

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass eine solche Auffassung nicht vom Gesetz gedeckt sei, kann nicht gefolgt werden, da § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausschließlich die Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit für anrechenbar erachtet und dem Gesetz kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt wird, wenn im Sinne der Erläuterungen davon ausgegangen wird, dass die Gerichtspraxis, die überwiegend der Ausbildung dient, keine solche einschlägige Berufstätigkeit darstellt.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus den Erläuterungen, dass nur solche Zeiten anrechenbar sind, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Es geht daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich vom typischen Berufseinsteiger abhebt.

 

§ 211b RStDG stellt demgegenüber eine Privilegierung der Richter in dem Sinn dar, dass in ihrem Fall das Gerichtsjahr, obwohl es grundsätzlich von der Anrechenbarkeit in § 12 Abs. 3 GehG 1956 ausgeschlossen ist, hinsichtlich jener Zeiten, die über fünf Monate hinausgehen, für anrechenbar erklärt wird. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere die ersten fünf Monate, auf deren Absolvierung ein Rechtsanspruch besteht, der Ausbildung dienen und erst die darüber hinausgehenden Monate einer "einschlägigen Berufstätigkeit" iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 hinsichtlich einer möglichen Ernennung zum Richter entsprechen.

 

Dem zweiten Argument des Beschwerdeführers, wonach eine unsachliche Differenzierung zwischen Verwaltungspraktika und der Gerichtspraxis vorliege, ist Folgendes entgegenzuhalten: Wie sich aus den Erläuterungen zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 ergibt, sind Verwaltungspraktika nicht schlechthin anrechenbar, sondern nur dann, wenn sie einschlägig sind, was dann gegeben sein wird, wenn das Verwaltungspraktikum unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums.

 

Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erläuterungen zum Ausdruck bringen, dass die Absolvierung von Ausbildungen wie die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum bereits mit dem Einstiegsgehalt pauschal abgegolten wird. Dies ist erkennbar am höheren Einstiegsgehalt eines Richters in der Gehaltsstufe 1 mit €

3.711,60 (§ 66 RStDG) gegenüber einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes (A1) in der Gehaltsstufe 1 mit € 2.382,60 (§ 28 GehG 1956).

 

Der entscheidende Unterschied zwischen einem Verwaltungspraktikum und der Gerichtspraxis liegt darin, dass auf die Zulassung zur Gerichtspraxis gemäß § 2 Abs. 1 RPG ein Rechtsanspruch besteht, weshalb es dem Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums zuzugestehen ist, dass er diese Zeit von der Anrechnung ausschließt und stattdessen die Absolvierung dieser Ausbildung im Einstiegsgehalt pauschal abgeltet.

 

Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Zeiten seines Universitätsstudiums ergibt sich, dass diese als Tätigkeiten, die einer Ausbildung dienten, nicht einer Anrechnung als Berufstätigkeit zugänglich sind. Im Lichte obiger Ausführungen zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers kann auch hinsichtlich dieser Bestimmung keine Gleichheitswidrigkeit erblickt werden.

 

Soweit es den vom Beschwerdeführer geleisteten Militärdienst betrifft, wurde ihm dieser nach dem klaren Wortlaut des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur mehr im gesetzlichen Ausmaß von sechs Monaten angerechnet. Zur behaupteten Altersdiskriminierung hinsichtlich der Anrechnung der Zeit des Militärdienstes als Vordienstzeit ist festzuhalten, dass sich für eine solche keine sachlichen Anhaltspunkte finden: Die Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG definiert Altersdiskriminierung als Sachverhalt, bei dem eine Person gegenüber einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation aufgrund des Alters benachteiligt wird, sei es unmittelbar aufgrund des Alters oder auch aufgrund von Regelungen, die mittelbar Personen dieses Alters benachteiligen (Art. 2 Abs. 2 RL). Für das Vorliegen einer Altersdiskriminierung muss daher eine tatsächliche Benachteiligung erlitten worden sein, wobei eine Benachteiligung nur unter Betrachtung anderer (fiktiver) Personen in einer vergleichbaren Situation festgestellt werden kann (vgl. ua. VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 m.w.N.).

 

Die getroffene Neuregelung der beschränkten Anrechnung von Zeiten des Militärdienstes knüpft jedoch nicht an ein bestimmtes Alter an, welches für die Vollanrechnung oder die beschränkte Anrechnung solcher Zeiten maßgeblich wäre, sondern stellt unabhängig davon lediglich darauf ab, ob auf solche Zeiten die Altrechtslage bzw. die Neurechtslage anzuwenden ist. Da somit das Kriterium des Alters kein Anhaltspunkt für die getroffene Neuregelung bildete, kann auch keine Altersdiskriminierung gegenüber jenem Personenkreis gesehen werden, auf welche noch das Altrecht anzuwenden ist. Darüber hinaus fehlt es bereits an einer tatsächlichen "Benachteiligung", da die verringerte Anrechnungsdauer durch die erhöhten Gehaltsansätze kompensiert wird.

 

Diese rechtlichen Ausführungen hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 211b RStDG sowie des § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 wurden mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof bestätigt. In seiner Beschwerdeablehnung wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in §§ 2 und 26 RStDG normierten Ernennungsvoraussetzungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmung des § 211b RStDG iVm § 5 Abs. 2 RPG iVm § 12 Abs. 3 GehG idF BGBl I 64/2016 hegt. Auch gegen das Festlegen einer einheitlichen gesetzlichen Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten, in denen der Militärdienst abgeleistet wurde, in § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956, bestünden vor diesem Hintergrund keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 14.03.2017, E 623/2017).

 

Da sich aus dem Wortlaut des § 211b RStDG eindeutig ergibt, dass Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 nur anrechenbar sind, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 RPG (somit fünf Monate) überschreiten und dem Beschwerdeführer dementsprechend alle Zeiten seiner Gerichtspraxis, die über fünf Monate liegen, angerechnet wurden, die Zeiten seines postgradualen Universitätslehrganges als Ausbildungszeiten einer Anrechnung als Vordienstzeiten nicht unterliegen und hinsichtlich des abgeleisteten Militärdienstes eine Anrechnung gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 GehG 1956 nur im Ausmaß von sechs Monaten möglich ist, ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.

 

Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

 

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

 

3.3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

 

Die – wie oben unter Punkt 3.2.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0055 sowie VfGH 14.03.2017, E 623/2017). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

4. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden

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