BVwG I415 2148056-1

BVwGI415 2148056-112.9.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2148056.1.00

 

Spruch:

I415 2148056-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017,

Zahl: 14-1030673403/14931934, nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung am 03.05.2017, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass ihn eine Gruppe unbekannter Personen mit dem Diebstahl von Wahlurnen beauftragt und eine finanzielle Belohnung versprochen habe. Nach einer Bedenkzeit, habe er jedoch die Mittäterschaft am Diebstahl der Wahlurnen verweigert, weshalb ihn diese Gruppe verfolgt und ihm die Ermordung angedroht habe.

 

2. Am 24.11.2016 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen.

 

3. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 09.01.2017 im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Fluchtmotive erneut niederschriftlich ein.

 

4. Mit Bescheid vom 01.02.2017, Gz. 14-1030673403/14931934, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zur Frist seiner freiwilligen Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.).

 

5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 17.02.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit dem Vorliegen einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahren sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer daraus folgenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

 

6. Am 03.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer leidet an Sichelzellenanämie in heterozygoter Form sowie an einer Pollenallergie. Der Beschwerdeführer unterzieht sich diesbezüglich keiner Dauermedikation und empfahl ihm die behandelnde Ärztin aufgrund des Vorliegens eines Folsäuremangels lediglich die Einnahme von Folsan 5 mg. Eine regelmäßige ambulante Kontrolle erachtete die behandelnde Ärztin der Tirol Kliniken als nicht notwendig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

 

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grund- und weitere sechs Jahre lang eine Secondary School. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Friseur. Als solcher arbeitete er die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Schwester und seine zwei Brüder leben nach wie vor in Nigeria.

 

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit (mindestens) 02.09.2014 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse. Die Deutschprüfung im Niveau A2 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine anderweitige Deutschprüfung bestanden hat und spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In seiner Unterkunft übernimmt er gemeinsam mit anderen Personen den Reinigungsdienst. Er ist Kirchenmitglied und Teil des Kirchenchores, wo er andere Sänger im Singen unterrichtet. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und unternimmt mit ihnen Freizeitaktivitäten.

 

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

 

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

 

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung sowie keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

 

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

 

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Auch ein Abgleich mit dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) zeigt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch keine Änderung eingetreten ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

 

Die wesentlichen Punkte der aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation lauten wie folgt:

 

Medizinische Versorgung

 

Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Das öffentliche Gesundheitssystem wird von den drei Regierungsebenen geleitet (VN 14.9.2015) und das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium (IOM 8.2014). Die Bundesregierung ist zuständig für die Koordination der Angelegenheiten in den medizinische Zentren des Bundes und Universitätskliniken. Die Landesregierung ist zuständig für allgemeine Spitäler, die Kommunalregierung für die Medikamentenausgabestellen (VN 14.9.2015).

 

Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird (IOM 8.2014). Öffentliche (staatliche Krankenhäuser): Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitätskliniken und die Fachkliniken. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt (IOM 8.2014). Die Kosten von medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden; die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, so ferne vorhanden (ÖBA 9.2016).

 

Private Krankenhäuser: Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer (IOM 8.2014).

 

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 4.7.2017). Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychiatrische Kliniken etc. (IOM 8.2014).

 

Aufgrund der hohen Sterblichkeitsrate von rund 90.000 Neugeborenen jährlich, die während der ersten 28 Tage nach ihrer Geburt sterben, rangiert Nigeria auf Platz 12 von 176 untersuchten Ländern und gilt auch innerhalb des südlichen Afrikas als "einer der gefährlichsten Orte" um geboren zu werden (GIZ 7.2017b). Die aktuelle Sterberate unter 5 beträgt 128 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die mütterliche Sterblichkeit liegt bei 545 Todesfällen pro 100.000 Lebendgeburten (ÖBA 9.2016).

 

Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria (IRIN 13.7.2017). Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten (SFH 22.1.2014; vgl. WPA o.D.). In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt (SFH 22.1.2014). Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können (AA 21.11.2016; vgl. SFH 22.1.2014). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).

 

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 21.11.2016). Gemäß dem Exekutivsekretär des National Health Insurance Scheme (NHIS) beträgt nach zwölf Jahren die Zahl der Nigerianern, die durch das NHIS krankenversichert sind, 1,5 Prozent (Vanguard 22.6.2017). Hilfsorganisationen, die für notleidende Patienten die Kosten übernehmen, sind nicht bekannt. Aufwändigere Behandlungsmethoden, wie Dialyse oder die Behandlung von HIV/AIDS, sind zwar möglich, können vom Großteil der Bevölkerung aber nicht finanziert werden (AA 21.11.2016). Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 7.2017b).

 

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 21.11.2016). Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen (IOM 8.2014). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen (IOM 8.2014; vgl. AA 21.11.2016). Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung) (USDOS 3.3.2017).

 

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein (IOM 8.2014). Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 21.11.2016). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖBA 9.2016).

 

In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 21.11.2016). Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias. Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen (IOM 8.2014). Trotzdem bliebt die Qualität der Produkte auf dem freien Markt zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt wirken (AA 21.11.2016).

 

Der Glaube an die Heilungskräfte der traditionellen Medizin ist bei den Nigerianern nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher die traditionellen Heiler als die Schulmediziner nach westlichem Vorbild konsultiert (GIZ 7.2017b).

 

In den letzten Jahren wurden mehrere Massenimpfungen gegen Polio und Meningitis durchgeführt. Ende 2016 kam es zu einem akuten Meningitis-Ausbruch, bei dem 745 Menschen gestorben sind und mehr als 8.000 Verdachtsfälle registriert wurden (GIZ 7.2017b).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Sachverhalt:

 

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017, in das Zentrale Melderegister sowie in das Strafregister der Republik Österreich.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und als entscheidungsreif und schließt sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich an.

 

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und seiner Konfession gründen auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

 

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

 

Aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sowie der gegenwärtigen Behandlungsmaßnahmen. Laut dem Auskunftsschreiben ("Information on the medical treatment of sickle cell anemia in Nigeria") der International Organization for Migration (IOM), über die Anfrage des Innenministeriums, Referenznummer 273.725, ist Sichelzellenanämie in Nigeria behandelbar und die notwendigen Medikamente auch erhältlich. Daraus sowie aus den Informationen der aktuellen Länderberichte bezüglich der medizinischen Versorgung in Nigeria leitet sich die Feststellung ab, dass sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegensteht.

 

Glaubhaft erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und in seinem Herkunftsstaat zum Verdienst seines Lebensunterhaltes als Friseur imstande war und er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt.

 

Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ab. Die Feststellung, dass er in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert aus seinen diesbezüglich glaubhaften eigenen Angaben. Die Feststellung, dass er sich in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017. So verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage des erkennenden Richters, ob er in Nigeria oder in Österreich verheiratet sei oder in einer Lebensgemeinschaft lebe. Am Ende der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 brachte er ergänzend vor, dass er seit November des letzten Jahres eine Freundin habe. Ihren Namen, ihr Geburtsdatum oder sonstige nähere Angaben zu seiner Freundin ließ der Beschwerdeführer vollkommen unerwähnt. Dahingehend verkennt der erkennende Richter auch nicht, dass er das Bestehen einer Beziehung zu einem früheren Zeitpunkt – wie zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen vom 24.11.2016 und vom 09.01.2017 – unerwähnt ließ. Im Hinblick auf seine soziale und integrative Verfestigung erachtet der erkennende Richter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft und brachte er zusätzlich das Zertifikat einer nicht bestandenen Deutschprüfung, ein Dankschreiben der Erwachsenenbildung Zirl, dem Bestätigungsschreiben der Sozialen Dienste Tirols über die Teilnahme an einem Deutschkurs, einem Empfehlungsschreiben der Pastorin einer freichristlichen Pfingstgemeinde sowie mehrere Fotos in Vorlage. Von den kaum vorhandenen Deutschkenntnissen konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 persönlich überzeugen.

 

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers resultiert aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik vom 06.09.2017.

 

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

 

Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er von einer Gruppe ihm unbekannter Personen verfolgt und von diesen mit der Ermordung bedroht werde. Der Grund hiefür sei, dass er entgegen einer Aufforderung dieser Gruppe zu Diebstählen von Wahlurnen für die bevorstehende Präsidentenwahl im Jahr 2015 seine Teilnahme verweigert habe.

 

Es handelt sich hierbei um keine von seinem Heimatstaat ausgehende Verfolgungshandlung, sondern eine Privatverfolgung. Somit macht der Beschwerdeführer ein Fluchtvorbringen geltend, welches als solches keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufweist.

 

Darüber hinaus war dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Angaben vor der belangten Behörde als auch in seiner mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 03.05.2017 die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die vollkommen allgemein gehalten, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ("Eine Gruppe Leute kam zu mir und fragte mich, ob ich Schachteln stehlen würde. Es handelte sich dabei um Wahlurnen. Sie wollten mir Geld dafür bezahlen. Anfangs wollte ich das machen. Nachdem ich jedoch nachgedacht hatte, entschied ich mich anders und weigerte mich. Ab diesem Zeitpunkt verfolgten Sie mich und drohten mir mich umzubringen.") waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen. Konkrete Angaben und Ausführungen zum genauen Ablauf erläutert der Beschwerdeführer erst nach mehrmaligen und konkreten Nachfragen.

 

Wie die belangte Behörde bereits ausführlich darstellte, vermochte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darstellen, inwiefern ein Zusammenhang dieser Gruppe mit der Regierung oder den lokalen Behörden bestanden hätte. Seine dahingehenden Äußerungen erschöpfen sich lediglich in allgemeine Behauptungen und Vermutungen ("F: Woher wissen Sie, dass die Leute mit der Polizei zusammen arbeiten?

Anmerkung: Der Ast. denkt einige Zeit nach. In meinem Fall ist es so – ich weiß nicht genau, wie ich es ausdrücken soll Aufforderung:

Bitte beantworten Sie die Frage! A: Weil es bei uns zu viel

Korruption gibt. F: Haben Sie irgendwelche Indizien für die Zusammenarbeit? A: Nein. Das sind meine Vermutungen."). Dahingehend erschöpfen sich seine Ausführungen in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.05.2017 lediglich in Mutmaßungen sowie unsubstantiierte und unbelegten Angaben ("RI:

Könne Sie uns diese Verfolgungshandlung "dieser Leute" schildern, was hat sich da in Nigeria genau zugetragen? BF: Die Situation dieser Verfolgung hat sich so dargestellt, "diese Leute" arbeiten mit der Staatsregierung zusammen. Das ist auch der Grund, warum ich nicht zur Polizei gegangen bin, wenn ich zur Polizei gegangen wäre, hätten sie mich beschuldigt und ich hätte dafür ins Gefängnis gehen müssen. RI: Woher wissen Sie, dass "diese Leute" mit der Polizei kooperieren? BF: "Diese Leute" arbeiten auch mit der Polizei zusammen, es geht nicht nur um Geldgeschenke, sondern sie haben die Unterstützung der Regierung, wie ich in meinem Staat gesehen habe, wurden Leute so wie ich einfach des Terrorismus beschuldigt und dafür verurteilt. RI: Woher wissen Sie das? Oder ist das nur eine Vermutung? BF: Über das Internet festgestellt, dass Menschen des Terrorismus beschuldig werde und willkürlich von der Polizei verhaftet werden, ohne dabei ein Gericht einzuschalten. RI: Sie sagen also, dass das in Ihrem Fall auch so wäre? BF: Ja. RI: Ohne dass Sie da aber Leute persönlich kennen oder haben Sie im Internet bestimmte Ihnen bekannte Namen gelesen? BF: Nein, ich kenne niemanden persönlich. Ich beziehe dies Tatsache aus dem Internet.").

 

Auf Grundlage dieser Überlegungen und vermochte der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft machen.

 

2.4. Zum Herkunftsstaat:

 

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Auf die Ausfolgung der aktuellen Länderberichte zu Nigeria (Stand 08.05.2017) verzichtete der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 07.06.2017 explizit.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Status des Asylberechtigten

 

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1.-dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

Status des subsidiär Schutzberechtigten

 

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

 

1.-der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

-wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

 

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50 sowie § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

 

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

 

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

 

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).

 

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279).

 

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wie umseits in der Beweiswürdigung unter II.2.3. ausführlich dargestellt, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung und auch keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen. Es wird auf diese Ausführungen verweisen. Seinem Antrag auf internationalen Schutz konnte hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen.

 

Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung.

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Bislang war er imstande seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Friseur zu verdienen und ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme dieser bzw. adäquater Tätigkeiten bestreiten können sollte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt.

 

Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

 

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

 

Somit war Beschwerde gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

3.4.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.

 

3.4.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

 

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

 

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 02.09.2014 rund drei Jahre gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

 

Die Einreise des Beschwerdeführers erfolgte illegal und hält er sich lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 01.02.2017 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert.

 

Das Vorliegen eines geschütztes Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ist nicht gegeben. Wie umseits bereits ausgeführt, behauptet der Beschwerdeführer seit November 2016 eine Freundin zu haben. Selbst bei Wahrunterstellung, kann dieser Beziehung in Ermangelung einer Intensität keinerlei Schutzwürdigkeit zuerkannt werden, alleine schon aufgrund der kurzen Zeit von rund zehn Monaten. So war der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2017 auch nicht in der Lage den Namen seiner Lebensgefährtin zu benennen. Auch die Tatsache, dass die Freundin bzw. die gemeinsam mit ihr verbrachte Zeit auf die Frage nach seinen sozialen Kontakten und Aktivitäten in Österreich unerwähnt bleiben, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beziehung zu ihr lediglich eine geringe Intensität aufweist. Zudem war der Beschwerdeführer auch nicht imstande, von sich aus zu erklären, wo und an welcher Adresse seine Lebensgefährtin wohnt.

 

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Er brachte zwar glaubhaft den Besuch von Deutschkursen vor, jedoch konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung von den mangelnden Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers persönlich überzeugen. Der Beschwerdeführer vermochte zwar erste Anzeichen einer sozialen und integrativen Verfestigung darzulegen, welche für sich zwar positiv zu bewerten sind, allerdings können diese aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers für sich allein nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

 

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Nigeria ausgegangen werden. So wuchs er in Nigeria auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Nigeria auszugehen ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der nigerianischen Kultur vertraut. Zudem lebt seine Familie nach wie vor in Nigeria. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen und ist dahingehend (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

 

Den nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.09.2013, 2013/18/0057; 29.10.1980, 0570/80).

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die umseits stehenden Ausführungen unter Punkt A) 3.3. zu verweisen.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.5. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

 

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

 

Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz abzuweisen war.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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