BFA-VG §7 Abs1 Z1
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
FPG §76 Abs1
VwGVG §35
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2108676.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Franz K. Juraczka, gegen die Festnahme am 14.06.2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 1000113610, die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2015 bis 17.06.2015 sowie der versuchten Abschiebung am 17.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2015 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 16.06.2015, 18:55 Uhr – 17.06.2015, 15:05 Uhr wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und festgestellt, dass der Bescheid und die Anhaltung rechtswidrig waren.
III. Die Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung wird gemäß § § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine weibliche Staatsangehörige Afghanistans, stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Treffermeldung zu Bulgarien vom 11.11.2013.
3. Die BF gab gelegentlich ihrer Erstbefragung am 09.01.2014 an, in Österreich über keinen Angehörigen zu Verfügen und Dari zu sprechen. Sie habe Afghanistan mit ihren Eltern und ihrem Bruder Richtung Iran verlassen, von wo sie schlepperunterstützt in die Türkei gereist sei. Danach sei sie schlepperunterstützt nach Bulgarien gereist. In Bulgarien habe sie keinen Asylantrag gestellt und sich nur im Lager aufgehalten. Sie habe gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Bruder Afghanistan aufgrund der Taliban verlassen. Die Eltern seien in der Türkei verblieben, der Bruder sei ohne die BF "weitergeschleppt" worden, sie wisse allerdings nicht wo er sich jetzt aufhalte.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 17.01.2014 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem diese mit Schreiben vom 14.02.2014 gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zustimmten.
5. Gelegentlich der Einvernahme am 28.05.2014 gab die BF an, einen Onkel in Wien zu haben, welchen sie hin und wieder sehe. Wohnen würde sie allerdings nicht bei ihm. Die BF legte eine Deutschkursbestätigung und ein Empfehlungsschreiben vor. In Bulgarien habe sie keinen Asylantrag gestellt, sie sei dort aber einvernommen und zu ihrem Reiseweg befragt worden. Im Camp in Bulgarien sei die Lage für Frauen sehr schlecht. Österreich sei das einzige Land, das sich um afghanische Frauen kümmere. Sie brauche Asyl, da sie alleine und hilflos sei.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2014, Zl. 1000113610-14015229, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten leide. Ein Onkel und eine Tante der BF lebten als österreichische Staatsbürger in Wien und die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, einen im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährten zu haben. Sie lebe weder mit ihren Verwandten noch mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Besondere in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, lägen nicht vor. Die individuelle Prüfung der Situation der BF führe zum Ergebnis, dass diese nicht vulnerabel sei und daher keiner besonders schutzbedürftigen Personengruppe zugeordnet werden könne. Ferner ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bulgarien zurzeit keine solchen systematischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, weswegen eine Rückführung gleichsam aller Personen nach Bulgarien Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstehe. Es komme daher die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Im Falle der Überstellung der BF in Vollziehung der Dublin Verordnung nach Bulgarien seien keine Verletzungen von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten, weshalb auch keine Veranlassung bestanden habe, vom Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde am 25.06.2014 aufschiebende Wirkung zu.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2015 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.06.2014 wurden die bulgarischen Dublin Behörden darüber informiert, dass ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen wurde und das Überstellungsverfahren daher ausgesetzt werde.
7. Am 30.09.2014 wurden die bulgarischen Dublin Behörden über die Aussetzung des Dublin Verfahrens aufgrund unbekannten Aufenthaltes der BF informiert.
8. Die BF stellte am 09.12.2014 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß § 69 AVG", worin sie vorbrachte, dass eine namentlich bezeichnete klinische und gesundheitliche Psychologin und Psychotherapeutin am 21.11.2014 eine Bestätigung ausgestellt habe, weshalb der Antrag fristgerecht sei. Schon zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung erster Instanz und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Wiederaufnahmewerberin akute Suizidgefahr bestanden, was zum damaligen Zeitpunkt in den Beilagen nur als posttraumatische Belastungsstörung und als Despression bezeichnet habe werden können. Die dem Antrag zugrundeliegende Erkrankung habe schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorgelegen, die jedoch erst jetzt als akute Suizidgefahr aufgrund der ärztlichen Bestätigung konkretisiert worden sei.
Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015, Zl. W211 2008965-2, gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Darin wurde hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ergänzend ausgeführt, dass aus dem Verwaltungsakt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.08.2014 keine psychische Beeinträchtigung der BF hervorgegangen sei. Diese habe bei ihrer Erstbefragung am 09.01.2014 und bei ihrer weiteren Befragung am 28.05.2014 jeweils angegeben, gesund zu sein. Am 28.05.2014 habe sie gemeint, eine Allergie zu haben. Weder in der von der Vertretung verfassten schriftlichen Stellungnahme noch in der durch die Vertretung verfassten Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2014 sei eine psychische Beeinträchtigung in der nunmehr vorgegebenen Schwere erwähnt worden. Zudem können aus dem vorgelegten Gutachten nicht mit der erforderlichen Sicherheit geschlossen werden, dass es sich um "nova reperta" handele.
9. Der BF wurde am 15.04.2015 ein Laissez-Passer gemäß Art. 29 der Dublin III-VO für die Überstellung der BF von Österreich nach Bulgarien ausgestellt.
10. Am 27.04.2015 wurde versucht, die BF an der laut ZMR aufscheinenden Adresse gemäß dem am 16.04.2015 erlassenen Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages vom 17.04.2015 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festzunehmen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes der BF erfolgte die Aussetzung des Dublin-Verfahrens. Am 28.04.2015 wurde abermals versucht, die BF während ihres Aufenthaltes bei einem Deutschkurs festzunehmen, was jedoch ebenfalls nicht gelangt.
11. Die BF stellte am 30.04.2015 einen Folgeantrag, wobei sie angabXXXX zu heißen, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein und am 03.04.1979 geboren zu sein. Mit Aktenvermerk vom 18.05.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG nicht bestehe. Darin wurde ausgeführt, dass die BF nach Aktenlage das Bundesgebiet nicht verlassen habe, wonach die Ausweisung nach wie vor aufrecht sei. Es liege weiterhin die Zuständigkeit Bulgariens gemäß der Dublin III-VO vor und auch hätten sich seit der letzten Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 die Umstände im Dublinstaat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert. Da die Bestimmungen des § 12a Abs. 1 Z 1-3 somit erfüllt seien, bestehe der faktische Abschiebeschutz nicht.
Das Verfahren über den Folgeantrag der Beschwerdeführerin wurde am 03.08.2015 gemäß § 24 AsylG in Folge Ausreise der BF eingestellt.
12. Am 27.05.2015 wurde gegen die BF neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen sei. Die BF sei nach Festnahme direkt in das PAZ Wien RL zu überstellen. Die Festnahme solle ab 14.06.215 im Zuge ihrer Meldeverpflichtung bei der PI Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien erfolgen. Die Überstellung nach Bulgarien sei für den 17.06.2015 geplant und sei die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
Am selben Tag erließ die belangte Behörde auch einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg samt Einlieferungsauftrag, wobei ersucht wurde, die BF zeitgerecht zwecks Überstellung nach Bulgarien (Abflug am 17.06.2015 um 07:15 Uhr) zum Flughafen Wien/Schwechat zu verbringen. Es sei laut psychologischer Untersuchung von einer akuten Suizidgefährdung der BF auszugehen, weshalb die Eskorte durch besonders geschulte Einsatzbeamte via BMI veranlasst sei.
13. Die BF wurde am 14.06.2015 um 00:05 Uhr gemäß dem am 27.05.2015 erlassenen Festnahmeauftrag festgenommen, nachdem sie zwecks 72-stündiger Meldeverpflichtung in die PI Am Hauptbahnhof kam. Die BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA-Journaldienst in das PAZ Roßauer Lände überstellt.
14. Mit dem im Spruch genannten Mandatsbescheid vom 16.06.2015 wurde über die BF um 18:55 Uhr die Schubhaft gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 AVG Abs. 1 iVm § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. a und lit.c sowie Z 9 zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde traf dabei die Feststellungen wonach die BF nicht österreichische Staatsbürgerin, volljährig und voll handlungsfähig sei. Eine lebensbedrohliche Krankheit habe nicht festgestellt werden können. Das erste Asylverfahren der BF sei rechtskräftig negativ abgeschlossen. Die BF habe sich ihrer Außerlandesbringung in ihrem ersten Rechtsgang durch Untertauchen entzogen. Die BF habe am 30.04.2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur rechtlichen Position der BF in Österreich führte die belangte Behörde aus, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetzt fußt, verfüge. Es sei für die belangte Behörde nicht zuletzt aufgrund des nunmehrigen zweiten österreichischen Asylverfahrens sowie der Voraussetzungen gemäß § 12a Abs. 1 AsylG absehbar, dass das Asylverfahren der BF weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden werde. Die BF habe sich bereits ihrer Außerlandesbringung entzogen. Den jetzigen Asylantrag stelle sie offenbar deshalb, um ihren Aufenthalt im Schengenraum bzw. in Österreich zu sichern. Aus ihrem bisherigen Verhalten sei klar zu ersehen, dass die BF nicht gewillt sei, sich an Rechtsvorschriften zu halten. Es sei sohin anzunehmen, dass die BF in weiterer Folge erneut versuche, durch trickreiches Verhalten unterzutauchen bzw. durch verfahrensverzögernde Maßnahmen eine gebotene fristgerechte Überstellung nach Bulgarien zu entgehen. Zum Privat- und Familienleben der BF stellte die belangte Behörde fest, dass die BF außerhalb des Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht in Österreich habe.
Beweiswürdigend wurde zusammengefast ausgeführt, dass sich die BF durch Untertauchen in die Illegalität dem Verfahren bewusst entzogen und versucht habe, durch eine neuerliche Asylantragsstellung ein Verbleiben in der Republik Österreich zu sichern. Es sei keine lebensbedrohliche Erkrankung offenkundig gegeben, eine allfällige Haftprüfung werde standardgemäß durchgeführt und eine allfällige notwendige Behandlung könne auch im Rahmen der Sicherungsmaßnahme durchgeführt werden. Es liege bei der BF mit ihrer erneuten Asylantragsstellung auch kein faktischer Abschiebeschutz vor. Ebenso könnten keine Anhaltspunkte erkannt werden, dass die BF gewillt sei, in den zuständigen Mitgliedstaat zurückzukehren. Vielmehr erscheine unter Zugrundelegung der Angaben der BF und der Erstbefragung eine erneute Weiterreise in einen Drittstaat nach erfolgter Gesundheitsabklärung wahrscheinlich (§ 9a Abs. 4 Z 6c FPG-DV). Es bestehe sohin zweifelsfrei erhebliche Fluchtgefahr im Sinne oa. Bestimmungen, zumal aufgrund des bisherigen Verfahrensverhaltens die Annahme einer neuerlichen möglicherweise vorzunehmenden Flucht (siehe hierzu Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV) durch die Person der BF zweifelsfrei vorliege. Die BF sei jedenfalls nicht gewillt, nach Bulgarien zurückzukehren, weshalb erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO bestehe.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die formellen gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaftverhängung vorlägen. Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz werde mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme enden bzw. sei bereits mehrfach beendet worden und werde die BF zur Ausreise verhalten. Die BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem AsylG basiere. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich die BF aufgrund ihres oben geschilderten Verhaltens als nicht ausreichend vertrauenswürdig erwiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass im Fall der BF bereits die Dublin-Unterlagen zwecks Überstellung nach Holland (gemeint wohl: Bulgarien) aufliegen, da das Wiederaufnahmeverfahren von Holland (gemeint wohl: Bulgarien) bereits bewilligt worden sei. Die Überstellung nach Holland (gemeint wohl: Bulgarien) könne nach einer Vorlaufzeit von wenigen Arbeitstagen erfolgen. Sofern sich die BF der Überstellung nicht wiedersetze oder in den Hungerstreik trete, werde die Frist von sechs Wochen zur Überstellung daher nicht überschritten werden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit habe daher im Fall der BF ergeben, dass das private Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel wurde ausgeführt, dass diese schon aufgrund der finanziellen Situation von vornherein nicht in Betracht kommen. Auch was die Unterkunftnahme und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne im Fall der BF damit nicht das Auslangen gefunden werden. Im Fall der BF bestehe aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Damit sei jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während der die BF sich in Freiheit befinde, ausschließe. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.
15. Die Beschwerdeführerin wurde am 17.06.2015 um 03:30 Uhr vom PAZ Roßauer Lände zum Flughafen Wien Schwechat gebracht. Bei der Aufforderung, die BF möge in das Flugzeug nach Bulgarien einsteigen, begann diese zu schreien und wollte sich beim Bus festhalten, woraufhin die Abschiebung um 07:00 Uhr abgebrochen werden musste.
16. Die BF wurde am 17.06.2015 um 15:05 aus der Schubhaft entlassen.
17. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 27.05.2015 und die Abschiebung am 17. Juni 2015, 07:00 Uhr. Als Beschwerdegegenstand wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2015 (gemeint wohl: 16.06.2015) angeführt.
Zusammenfassend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe keine Verhaltensweise aufgezeigt, welche auf eine konkrete Gefahr des Untertauchens schließen lasse. Zudem habe das BVwG (gemeint wohl: die Beschwerdeentscheidung im Zulassungsverfahren) einen wesentlichen Sachverhalt unbeachtet nicht behandelt, sodass dieser jedenfalls einer Ergänzung bedürfe. Die BF habe nämlich im Zeitpunkt des Erkenntnisses bereits seit 8 Monaten einen in Österreich legal aufhältigen Lebensgefährten und viele Freunde. Die BF habe sich in kürzester Zeit vorbildlich integriert, insbesondere habe sie einen Deutschkurs besucht und sei zum christlichen Glauben konvertiert. Im konkreten Fall sei nicht von einem nachgewiesenen Bestehen eines konkreten Sicherungsbedarfes infolge erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, zumal auf Grund der von der belangten Behörde herangezogenen Aktenlage keine besonderen Umstände vorliegen, welche ein Untertauchen der Fremden befürchten lassen: die BF habe am gesamten Asylverfahren aktiv mitgewirkt und sei der Ladung zur Befragung stets gefolgt. Im Zuge dieser Vernehmung habe sie angegeben, sie sei in Österreich liiert, werde finanziell unterstützt und habe eine Zustelladresse hinterlassen. Alleine schon deswegen liege nicht nahe das er (gemeint wohl: die BF) ihr Untertauchen plane. Die BF habe darüber hinaus am 30.04.2015 einen Folgeantrag und zusätzlich angesichts ihrer Verlobung einen "Antrag auf Asyl gemäß § 55 AsylG" gestellt. Hierzu sei ein Asylverfahren anhängig, über welches bis dato noch nicht entschieden worden sei. Der BF komme daher faktischer Abschiebeschutz zu, und es sei die für den 17.06.2015 geplante Abschiebung auch aus diesen Gründen unzulässig. Ferner sei die BF angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht reisetauglich. Es bestehe die dringende Gefahr, dass die aufreibende und anstrengende Abschiebung für sie mit Lebensgefahr verbunden sei. Darüber hinaus geben als gelinderes Mittel sowohl der ausgewiesene Rechtsanwalt sowie der Hilfsverein der Baptistengemeinschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Asylverfahren die Abgabe einer Haftungserklärung ab. Der Hilfsverein biete darüber hinaus den Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,-- für das Zuwarten mit der Abschiebung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Asylverfahren.
Die Beschwerde rügt des weiteren Verfahrensmängel, welche sich auf das Zulassungsverfahren im Hinblick auf das Datum des illegalen Grenzübertrittes und den damit im Zusammenhang stehenden Art. 13 der Dublin III-VO beziehen. Die einschreitende Behörde habe es verabsäumt, das Datum des illegalen Grenzübertrittes in das Gebiet der Mitgliedstaaten bzw. nach Bulgarien zu ermitteln. Entsprechende Erhebungen im Ermittlungsverfahren hätten zu einem für die BF günstigeren Ergebnis führen können, da eine Zuständigkeit Österreichs im Ergebnis möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei im Hinblick auf die Diagnose der BF, wonach diese sich in einem lebensgefährlichen psychischen Zustand befinde und eine erhebliche Suizidgefahr bestehe, zu prüfen ob eine Abschiebung der BF gegen das Verbot des Refoulement verstoßen worden.
Zudem wurde in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beantragt. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es zu einem Ausbruch der suizidalen Tendenz der BF kommen.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, eine Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Festnahmeauftrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 5.000,-- zur Gänze aufheben und von einer Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Asylverfahren absehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bund als Rechtsträger der belangten Behörde für schuldig erkennen sowie die Verfahrenskosten zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zu ersetzen.
18. Mit Schriftsatz des ausgewiesenen Vertreters vom selben Tag wurde erneut Beschwerde erhoben, diesmal gegen den im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 16.06.2015.
19. Mit Äußerung vom 29.06.2015 wurde mitgeteilt, dass die BF an einem Vorbereitungskurs für den Pflichtschulabschluss teilgenommen habe und die Pflichtabschlussprüfung bestanden habe. Zudem nehme die BF an sämtlichen Gemeindeaktivitäten regelmäßig teil und unterstütze die Flüchtlings- und Integrationsarbeit. Die BF sei durch die erfolgte Taufe auch Mitglied der Baptisten Projektgemeinde in Wien 1030 geworden. Darüber hinaus erkläre der Hilfsverein der Baptisten Österreichs, dass er für den Zeitraum eines Jahres, für sämtliche Schäden, die aus einer allfälligen Hintanhaltung einer rechtmäßigen Abschiebung entstehen könnten die Haftung übernehme. Darüber hinaus wurden zahlreiche Bestätigungen (Taufbestätigung, Abschlusszeugnis) übermittelt.
20. Mit Schreiben vom 07.07.2015 wurde ein ambulanter Patientenbrief des AKH vom 07.07.2015 übermittelt, wonach die BF unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und an einer schweren depressiven Episode (F32.2) leide.
21. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.07.2015 wurde ein ärztliches Schreiben vom 14.07.2015 übermittelt, wonach sich die BF aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung sowie ihrer schweren Depression in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die BF benötige akut therapeutische sowie medikamentöse Begleitung sowie viel Ruhe.
22. Mit Beschwerdeergänzung vom 18.11.2015 wurde als Beschwerdegegenstand der Mandatsbescheid vom 16.06.2015 sowie die Schubhaft zur Abschiebung am 17.062015 bezeichnet. Darin wurde der Antrag gestellt, über die Rechtswidrigkeit der Schubhaft und über die Beschwerde zuerkennen. Ergänzend zur Beschwerde wurde das Kostenverzeichnis nachgereicht, wonach für Schriftsatz- und Beschwerdeaufwand EUR 737,60 begehrt wurden. Darüber hinaus wurden die Anträge gestellt, dass Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Festnahmeauftrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und eventualiter wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und über die Beschwerde der Antragstellerin sowie die Rechtswidrigkeit der Schubhaft erkennen sowie den Bund zum Ersatz der in diesem Verfahren anlaufenden Kosten zu verpflichten.
23. Mit Schreiben vom 20.10.2016 wurde von Seiten des ausgewiesenen Rechtsvertreters urgiert, dass trotz Ablauf fast eines Jahres eine Entscheidung über den Antrag nicht erfolgt sei weshalb ersucht werde, den Antrag ehestmöglich zu bearbeiten.
24. Am 13.06.2017 brachte die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter einen Antrag auf Fristsetzung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist afghanische Staatsangehörige und stellte am 09.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Nachdem eine EURODAC-Anfrage eine Treffermeldung zu Bulgarien ergab, richtete das Bundesamt ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die bulgarischen Behörden, welche diesem mit Schreiben vom 14.02.2014 zustimmten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 30.09.2014 wurden die bulgarischen Dublin-Behörden über die Aussetzung des Dublin Verfahrens aufgrund unbekannten Aufenthaltes der BF informiert.
Am 15.04.2015 wurde der BF ein Laissez-Passer gemäß Art. 29 der Dublin III-VO für die Überstellung der BF von Österreich nach Bulgarien ausgestellt.
Am 27.04.2015 wurde versucht, die BF an der laut ZMR aufscheinenden Adresse gemäß dem am 16.04.2015 erlassenen Festnahmeauftrages und des Abschiebeauftrages vom 17.04.2015 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festzunehmen. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes der BF erfolgte die Aussetzung des Dublin-Verfahrens. Am 28.04.2015 wurde abermals versucht, die BF während ihres Aufenthaltes bei einem Deutschkurs festzunehmen, was jedoch ebenfalls nicht gelangt.
Die BF stellte am 30.04.2015 einen Folgeantrag, wobei sie angab XXXX zu heißen, Staatsangehörige von Afghanistan zu sein und am 03.04.1979 geboren zu sein.
Der BF kam der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund des Folgeantrages nicht zu.
Am 27.05.2015 wurde gegen die BF neuerlich ein Festnahmeauftrag erlassen, wonach die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen war. Die Festnahme sollte ab 14.06.215 im Zuge ihrer Meldeverpflichtung bei der PI Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien erfolgen. Die Überstellung nach Bulgarien war für den 17.06.2015 geplant und es war die Sicherung dieser Maßnahme zu gewährleisten.
Am selben Tag erließ die belangte Behörde auch einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg samt Einlieferungsauftrag, wobei ersucht wurde, die BF zeitgerecht zwecks Überstellung nach Bulgarien (Abflug am 17.06.2015 um 07:15 Uhr) zum Flughafen Wien/Schwechat zu verbringen. Es war laut psychologischer Untersuchung von einer akuten Suizidgefährdung der BF auszugehen, weshalb die Eskorte durch besonders geschulte Einsatzbeamte via BMI veranlasst wurde.
Am 27.05.2015 wurden die bulgarischen Dublin-Behörden von der geplanten Überstellung der BF am 17.06.2015 auf dem Luftweg, der Suizidgefährdung der BF sowie der Tatsache, dass drei Begleitpersonen mit der BF den Flug antreten werden, informiert.
Die BF wurde am 14.06.2015 um 00:05 Uhr, nachdem sie sich aufgrund ihrer bestehenden 72- stündigen Meldeverpflichtung bei der zuständigen PI meldete aufgrund des gegen sie ausgestellten Festnahmeauftrages vom 27.05.2015, festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände verbracht.
Bereits zum Zeitpunkt der Festnahme erwähnte die BF gegenüber den Behörden sich umbringen zu wollen.
Am 16.06.2015 um 18:55 Uhr wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Am Abend des 16.06.2015 wurde erfolglos versucht, den Verlobten der BF zu erreichen, damit dieser der BF Kleidungsstücke vorbeibringe bzw. diese besuchen könne.
Die amtsärztliche Untersuchung am 16.06.2015 ergab keine akute Suizidalität der BF.
Am frühen Morgen des 17.06.2015 wurde die BF geweckt und vor der Fahrt zum Flughafen aufgrund von bei ihre festgestellten leichten Schnittverletzungen abermals einer Flugtauglichkeitsuntersuchung unterzogen. Dabei wurde bei der BF die Flugtauglichkeit festgestellt.
Um 03.30 Uhr begann die Fahrt aus dem PAZ zum Flughafen.
Als die BF nach Ankunft am Flughafen aufgefordert wurden, den Bus zu verlassen, um in das Flugzeug nach Bulgarien zu steigen, fing diese an zu schreien und versuchte sich am Bus festzuhalten. Der Pilot verweigerte daraufhin die Beförderung der BF, weshalb der Abschiebeversuch um 07:00 Uhr abgebrochen wurde.
Die BF verließ den Terminal des Flughafen Wiens um 08:50 Uhr.
Die BF wurde am 17.06.2015 um 15:05 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Die BF ist ihrer Verpflichtung zu Ausreise seit 27.08.2014 nicht nachgekommen.
An der Durchsetzbarkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung änderte mangels Nichtbestehens des faktischen Abschiebeschutzes auch die Folgeantragsstellung der BF am 30.04.2015 nichts.
Zum Zeitpunkt der Festnahme der BF, am 14.06.2015 lag die BF betreffend eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung hinsichtlich Bulgarien vor.
Die Festnahme am 14.06.2015 erfolgte auf Basis des am 27.05.2015 erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG.
Die BF war haftfähig.
Nicht festgestellt werden kann, dass die (versuchte) Abschiebung der BF nach Bulgarien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutete oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden war.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung der BF sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (Beschwerde im Zulassungsverfahren, Wiederaufnahmeverfahren).
Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig.
Ebenso unstrittig ist, dass die BF nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat.
Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich. Die Umstände der Festnahme ergeben sich aus der im Akt befindlichen Meldung der PI Am Hauptbahnhof vom 14.06.2015. Die Annahme, wonach die belangte Behörde bereits zum Festnahmezeitpunkt von der Suizidgefährdung der BF ausging, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 14.06.2015.
Aus der Aktenlage ist auch ersichtlich, dass im gegenständlichen Asylverfahren keine Befassung der Höchstgerichte erfolgt ist. Die gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.03.2015 wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Die Annahme, wonach der BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG infolge der Folgeantragsstellung am 30.04.2015 nicht zukommt, ergibt sich aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 18.05.2015.
Die Feststellungen zu den Umständen der Anhaltung sowie dem Abschiebeversuch ergeben sich aus der diesbezüglich im Akt befindlichen Dokumentation der LPD Wien vom 17.06.2015.
Dass der BF die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit 27.08.2014 bewusst ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass deren Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes vom 28.05.2014, welcher zwar die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 abgewiesen wurde. Die Anordnungen zur Außerlandesbringung nach Bulgarien waren daher ab 27.08.2014 durchsetzbar.
Dass die BF infolge der amtsärztlichen Untersuchung am 16.06.2015 nicht mehr akut suizidgefährdet war, ergibt sich aus der Krankenakte.
Die Annahme zur Flugtauglichkeit der BF ergibt sich aus dem Auszug aus der Krankenakte der BF, aus dem Bericht der LPD Wien vom 17.06.2015, sowie insbesondere aus der Amtsbescheinigung vom 17.06.2015 wonach infolge amtsärztlicher Untersuchung die Tauglichkeit der BF zum Transport in einem Luftfahrzeug für den Flug am 17.06.2015 gegeben war.
Die Feststellung zur Haftfähigkeit ergibt sich aus den vorliegenden Anhalteprotokollen sowie aus der Krankenakte der BF.
Zur Feststellung, dass die Abschiebung der BF trotz Suizidgefährdung nach Bulgarien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-VG idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG)."
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z1), über Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG ( Z2), über Beschwerden Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG, über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Z 4) und über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5)
Da sich die gegenständliche Beschwerde auch gegen die Festnahme, die Schubhaft und die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit sowohl gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG ( § 34 BFA-VG) sowie um Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. und 8. Hauptstückes des FPG (§ 46 und § 76) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt mit jenem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG).
Da die BF am 14.06.2015. bzw. am 16.06.2015 Kenntnis über ihre Festnahme, ihre Schubhaft und ihre Abschiebung hatte, war die am 16.06.2015 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Beschwerde sohin fristgerecht erhoben.
Zu Spruchteil A)
1. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme am 14.06.2015 00:05 Uhr und der Anhaltung bis 16.06.2015 18:55 Uhr:
1.1. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.
Absatz 1 des mit "Festnahme" betitelten § 40 BFA-VG lautet:
"(1) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt."
Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor:
Das Bundesamt erließ am 27.05.2015 einen Festnahmeauftrag gegen die BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Gegen die BF bestand zu diesem Zeitpunkt eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war und unter einem am selben Tag ein Abschiebeauftrag auf dem Landweg für den 17.06.2015 erlassen wurde. Die BF kam ihrer diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr ihren Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar – was letztlich durch die Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörden belegt ist.
1.2. Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch auf das Beschwerdevorbringen, welches sich zum Großteil auf das Zulassungsverfahren und nicht auf die zu prüfende Festnahme, Schubhaft und Abschiebung bezieht, kurz einzugehen:
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Überstellungsfrist mit 14.08.2014 aufgrund der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 14.02.2014 abgelaufen sei und daher Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig sei, ist zu entgegnen, dass der Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid am 25.06.2014 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, und dies den bulgarischen Dublin Behörden mit Schreiben vom 30.06.2015 mitgeteilt wurde. Gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO beginnt die sechsmonatige Frist zur Überstellung nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Die bulgarischen Dublin Behörden wurden zudem am 30.09.2015 darüber informiert, dass die BF untergetaucht ist, weshalb gemäß Art. 29 Abs. 2 die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde. Das Beschwerdevorbringen zur Zuständigkeit Österreichs geht somit ins Leere.
Dies trifft auch auf das Vorbringen der Beschwerde zu, wonach diese vorbringt, die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, dessen Grenze kommend aus einem Drittland illegal übertreten wurde, ende gemäß Art. 13 der Dublin III- VO zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Übertritts, und es sei deshalb eine Zuständigkeit Österreichs möglich gewesen.
Gemäß Art. 13 der Dublin III-VO ist der Einreisestaat für die Prüfung des Antrages nicht mehr zuständig, wenn der Antragssteller nach einem mindestens zwölfmonatigen Aufenthalt innerhalb der Mitgliedstaaten einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellt. Wie die belangte Behörde und das BVwG festgestellt haben, lag ein EURODAC-Treffer der BF zu Bulgarien vom 11.11.2013 vor, weshalb die Asylantragstellung im Bundesgebiet vom 09.01.2014 allenfalls innerhalb der zwölfmonatigen Frist des Art. 13 Dublin-III VO liegt, und deshalb Bulgarien zur Führung des Asylverfahrens der BF zuständig war. Gegenteiliges Vorbringen, wonach die BF die Grenze zu Bulgarien bereits zu einem Zeitpunkt vor der EURODAC-Treffermeldung überschritten habe, kam im gesamten Zulassungsverfahren nicht hervor, und wäre es zudem an der rechtsfreundlichen Vertretung gelegen, Beweise zur gegenteiligen Annahme vorzulegen.
1.3. Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet – insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme waren zum Zeitpunkt der Festnahme vielmehr unstrittig gegeben.
1.4. Gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig, weshalb die Anhaltung der BF aufgrund der erfolgten Festnahme am 14.06.2015 um 00:05 Uhr bis zur Schubhaftverhängung am 16.06.2015 um 18:55 Uhr jedenfalls innerhalb des zulässigen 72-stündigen Höchstfrist lag. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.
Die belangte Behörde durfte bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung am 17.06.2015 rechnen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Stattgabe der Beschwerde zur Schubhaftverhängung und Anhaltung von 16.06.2015 18:55 Uhr bis 17.06.2015 15:05 Uhr:
Insoweit sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid richtet, liegt eine Bescheidbeschwerde im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG vor.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2015 ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Der angefochtene Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.06.2015 wurde auf Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 Z 3, Z 6a und c sowie Z 9 gestützt.
Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).
Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthielt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).
Die Schubhaftverhängung fällt daher in jenen Zeitraum (29.05.2015 bis 19.07.2015), in welchen die FPG-DV die Kriterien von Fluchtgefahr iSd Art. 2 lit. n der Dublin III-VO festlegte.
Der Verwaltungsgerichtshof befand jüngst im Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015 21/0108-5, dass die FPG-DV am Maßstab des Art. 2 lit. n Dublin III-VO in seiner Auslegung durch den EuGH ("Al Chodor", 15.03.2017, C-528/15) keine taugliche Rechtsgrundlage für die Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr darstellte und es hierfür eines Gesetzes im formellen Sinn, wie es dann auch durch das FrÄG 2015 am 20.07.2015 in Kraft getreten ist, bedürfen hätte.
Zwar wurden in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde kein Vorbringen bezüglich der Vereinbarkeit der FPG-DV und den unionsrechtlichen Vorgaben zur Festlegung der Kriterien von Fluchtgefahr erstattet, dennoch sind § 27 VwGVG auch Verstöße gegen Unionsrecht amtswegig aufzugreifen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt [2013], § 27 Anm. 5).
Da § 9a Abs. 4 der FPG-DV nach der eben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Anwendungsbereich der Dublin III-VO somit keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung der Schubhaft darstellt, war der Beschwerde stattzugeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung von 16.06.2015, 18:55 Uhr bis 17.06.2015 15:05 Uhr für rechtswidrig zu erklären.
Angesichts der ohnehin amtswegig aufzugreifenden Unionsrechtswidrigkeit der verhängten Schubhaft konnte eine weitere, inhaltliche Überprüfung unterbleiben.
3. Abweisung der Beschwerde gegen die versuchte Abschiebung:
3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn (1) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint; (2) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind; (3) aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen; oder (4) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Bei der Abschiebung handelt es sich um eine verfahrensfreie Maßnahme, die nur im Nachhinein im Wege des BVwG (§ 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG) bekämpft werden kann. Da dieser Maßnahme jedoch häufig Schubhaft vorangeht, die zur Sicherung der Abschiebung verhängt wird, kann deren Zulässigkeit gem § 82, also vor der Abschiebung, mit der Behauptung angefochten werden, dass die beabsichtigte Abschiebung – aus anderen als in § 51 genannten Gründen (s E 5) – im konkreten Fall rechtswidrig wäre. Die Abschiebung selbst beginnt – bei Anhaltung in Schubhaft – mit der Abholung aus der Schubhaft, sonst mit der Festnahme zur Durchsetzung der Abschiebung (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005)
Die Abschiebung stellt nur insofern eine Einheit mit der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme dar, als alle ihre Elemente auf den Endzweck ausgerichtet sind, den Fremden zum Verlassen des Bundesgebietes zu verhalten, gleichgültig, wo sich diese Einzelelemente ereignen. Sie alle gehen auf den Willen derjenigen Fremdenpolizeibehörde zurück, die die Abschiebung veranlasst hat. Wird demnach gegen einen Fremden nach der Festnahme nicht die Schubhaft verhängt, sondern wird er nach seiner Festnahme "direkt" abgeschoben, dann beginnt die Abschiebung bereits mit dieser Festnahme. Dass gegen Festnahme und Anhaltung des Fremden als eigene Maßnahmen im Rahmen der Abschiebung eine Beschwerde nach § 22 a Abs. 1 BFA-VG (vor dem 31.12.2013: § 82 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG) zulässig erhoben werden kann, ergibt keine andere Beurteilung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085; 19.05.2011, 2009/21/0214, 0224). Im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).
Zunächst bedarf es einer näheren Prüfung, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag:
3.3. Der Asylantrag der BF wurde wegen der Zuständigkeit Bulgariens zurückgewiesen und gegen die BF eine Anordnung der Außerlandesbringung nach Bulgarien angeordnet. Dieser Bescheid wurde zwar in Beschwerde gezogen, das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde zwar die aufschiebende Wirkung zu, wies die Beschwerde jedoch mit Erkenntnis vom 27.08.2014 ab. Eine gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision wurde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Hinsichtlich des am 30.04.2015 von der BF gestellten Folgeantragest, stellte die belangte Behörde mit Aktenvermerkt vom 18.05.2015 fest, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG nicht besteht. Gegen die BF lag daher zum Zeitpunkt des Erlasses des Festnahmeauftrages jedenfalls eine durchsetzbare Außerlandesbringung vor. Der Abschiebeauftrag vom 27.05.2015 sieht die Abschiebung der BF am 17.06.2015 nach Bulgarien vor. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des letztendlich erfolgten Abbruchs der Abschiebung- der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist nun weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:
Gegen die BF lag seit 27.08.2014 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Da die BF ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nachkam ist der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt. Wird eine Ausweisung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm 2).
Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:
3.4.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).
3.5. Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die BF durch die versuchte Abschiebung nach Bulgarien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.
In der Beschwerde wurde unsubstantiiert vorgebracht, die BF sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisetauglich. Wieso dies der Fall sei wurde weder durch detailreicheres Vorbringen noch durch Vorlage etwaiger, den aktuellen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahmen, bezeugender medizinischer Unterlagen untermauert. Die letztendlich vorgelegten medizinischen Unterlagen (u.a. ambulanter Patientenbrief des AKH vom 07.07.2015) wurden zu einem Zeitpunkt vorgelegt, an welchem die unter Beschwerde gezogenen Maßnahmen bereits beendet waren, und beziehen sich daher auch auf den medizinischen Zustand der BF nach bzw. infolge den zu überprüfenden Maßnahmen, weshalb diese in der rechtlichen Würdigung nicht herangezogen werden können.
Im abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 wurden die Länderfeststellungen zu Bulgarien, darunter auch die medizinische Versorgungslage, der belangten Behörde übernommen und mangels vorgelegter medizinischer Unterlagen festgestellt, dass die BF an keinen schweren psychischen oder physischen Krankheiten leidet. Im zugrundliegenden Verwaltungsakt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.08.2014 ging keine psychische Beeinträchtigung der BF hervor.
Der Wiederaufnahmeantrag der BF mit Schreiben vom 05.12.2014, wonach eine medizinische Untersuchung der BF am 21.11.2014 ergeben habe, dass bei der BF schon zum Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes und dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine akute Suizidgefahr bestand, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2015 als verspätet zurückgewiesen. Es wurde darauf hingewiesen, das aus dem vorgelegten medizinischen Gutachten nicht mit der notwendigen Klarheit hervorgehe, ob sich die Befundergebnisse eines aktuell psychischen Status auf "alte" Tatsachen beziehen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu der Ansicht kam, es handle sich bei der vorgelegten psychologischen Bestätigung nicht um nova reperta, weshalb auch keine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht komme.
Ebenso lässt sich aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht herauslesen, dass der, zeitlich nach den in Beschwerde gezogenen Maßnahmen festgestellte Gesundheitszustand der BF bereits zum Zeitpunkt der zu überprüfenden Maßnahmen vorlag.
Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Misshandlung ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können. Eine Ausweisung kann eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. In solchen Fällen begründet Art. 3 EMRK eine Verpflichtung, die betroffene Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Art. 3 EMRK ist grundsätzlich anwendbar, um eine Abschiebung oder Ausweisung zu verhindern, wo die Gefahr einer Misshandlung im Empfangsstaat von Handlungen staatlicher Behörden ausgeht, oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn die Behörden nicht fähig sind, dem Bf. angemessenen Schutz zu bieten (vgl. EGMR 27.5.2008, Fall N. gegen das Vereinigte Königreich, Appl. 26565/05).
Der EGMR stellte im Fall D./GB vom 02.05.1997, Appl. 30240/96 fest, dass eine Abschiebung des an AIDS im Endstadium erkrankten Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat, wo die benötigte medizinische Behandlung nicht verfügbar war und der Beschwerdeführer auch keine Verwandten oder Freunde hatte, die sich seiner angenommen hätten, diesen einem realen Risiko aussetzen würde, untern den schlimmsten Umständen zu sterben und daher einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung des EGMR HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Appl. 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. So wurde in der Beschwerdesache Ovdienko gg. Finland vom 31.05.2005, Appl. 1383/04, die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, in die Ukraine für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". Für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung reiche es somit aus, dass Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. EGMR 31.05.2005, Ovidienko v. Finland, Appl. 1383/04).
Umfassende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage, aus welchen hervorgeht, dass Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens das Recht auf kostenlose medizinische Betrauung unter den für bulgarische Staatsbürger geltende Bedingungen, darunter auch psychologische Unterstützung haben, traf bereits das Bundesamt im zurückweisenden Bescheid vom 28.05.2014 und wurden auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem abweisenden Erkenntnis vom 27.08.2014 übernommen.
3.4.2. Dass es im Zeitraum 27.08.2014 bis zum Abschiebeversuch am 17.06.0215 zu einer notorischen Änderung hinsichtlich der medizinischen Betreuung von Asylsuchenden in Bulgarien gekommen ist, ist nicht bekannt.
Dem letztgültigem Länderbericht vor dem erfolgten Abschiebeversuch (LIB der Staatendokumentation vom 05.12.2014) ist zu entnehmen, dass Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende haben. Asylwerber in Bulgarien haben laut LIB Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, soziale Unterstützung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe.
Ungeachtet dessen, dass im gesamten Maßnahmenbeschwerdeverfahren kein Vorbringen erstattet bzw. keine Beweise erbracht wurden, weshalb die Festnahme, Anhaltung und versuchte Abschiebung der BF aus Gründen von Art. 3 EMRK rechtswidrig sein soll, und sich der vorgelegte medizinische Befund vom 07.07.2015 nicht auf den Gesundheitszustand der BF zum Zeitpunkt der unter Beschwerde gezogenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen bezieht, kann unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur selbst bei Annahme einer schweren Depression und unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde stets berücksichtigten Suizidgefahr, welche in Folge amtsärztlicher Untersuchung vom 16.06.2015 nicht mehr als akut eingeschätzt worden war, nicht davon ausgegangen werden, dass die BF aufgrund der (versuchte) Abschiebung einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung iSd Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt war.
Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebung in Hinblick auf Art. 8 EMRK kann ebenfalls nicht erblickt werden, zumal sich die BF sowohl bei der Eingehung einer Beziehung mit ihrem Lebensgefährten als auch bei der Setzung der in der Beschwerde angeführten integrativen Schritte stets ihres unsicheren Aufenthaltes, vor allem angesichts des vorliegenden EURODAC Treffers zu Bulgarien, bewusst sein musste (vgl. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Appl. 40.447/98 oder 05.09.2000, Solomon, Appl. 44.328/98). Eine Interessenabwägung hat daher jedenfalls ergeben, dass die in Beschwerde gezogene Abschiebung Art. 8 EMRK nicht entgegensteht. Zudem ist auf das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014 zu verweisen, wo die familiären und privaten Bindungen der BF im Bundesgebiet bereits einer Interessensabwägung unterzogen wurden, und festgestellt wurde, dass der Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens gerechtfertigt ist. Eine der Abschiebung entgegenstehende integrative bzw. familiäre Verfestigung iSd Art. 8 EMRK hat sich somit auch nicht innerhalb der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom August 2014 bis zum Abschiebeversuch im Juni 2015 ergeben.
2.5. Die Voraussetzungen des § 46 FPG waren vielmehr unstrittig gegeben und die Beschwerde gegen die (versuchte) Abschiebung war daher als unbegründet abzuweisen.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.
2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die BF durch die von ihr mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte versuchte Abschiebung am 17.06.2015, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt worden war.
Es war daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die in der Beschwerde geforderten Einvernahmen konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt, welche das Beschwerdevorbringen "die Festnahme, Anhaltung und (versuchte) Abschiebung der BF habe diese in ihren aus Art. 3 EMRK zukommenden Rechten verletzt" untermauern hätten können. Der BF wurde die Flugtauglichkeit am Tag der versuchten Abschiebung amtsärztlich attestiert.
4. Kostenersatz
4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077 wonach nunmehr, gleich wie im Anlassfall zu G 151/2014 ua., davon auszugehen ist, dass die zu Grunde liegende Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt und daher § 35 VwGVG insoweit zur Anwendung kommt, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle seines Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerde in den Spruchpunkten I. und III. abgewiesen und ihr in Spruchpunkt II. stattgegeben. Im vorliegenden Fall ist also weder die BF noch die belangte Behörde als gänzlich obsiegende Partei im Sinne des § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.
Da die Beschwerde der BF somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 VwGVG kein Kostenersatz statt und war der Antrag der BF auf Kostenersatz daher abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz stellte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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