GSVG §2 Abs1 Z4
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2146798.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX, vom XXXX, VSNR.: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle
XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) im Zeitraum XXXX bis
XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.). Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung wurde für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX, für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX und für den Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX festgesetzt (Spruchpunkt 2.), der monatliche Beitrag in der Pensionsversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX und im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX und der monatliche Beitrag in der Krankenversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX, im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX und im Zeitraum XXXX bis XXXX mit EUR XXXX festgesetzt (Spruchpunkt 3.). Weiter wurde ausgesprochen, dass für die Zeit vom XXXX bis XXXX ein Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt EUR XXXX, für die Zeit vom
XXXX bis XXXX ein solcher in Höhe von insgesamt EUR XXXX und für die Zeit vom XXXX bis XXXX ein solcher in Höhe von insgesamt EUR XXXX anfalle (Spruchpunkt 4.)
In der Begründung des Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die der belangten Behörde im Wege des elektronischen Datenaustausches übermittelten Daten des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr XXXX (Bescheiddatum: XXXX) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX, des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr XXXX (Bescheiddatum: XXXX) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX und des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr XXXX (Bescheiddatum: XXXX) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX ausgewiesen hätten. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass sich der BF im Gesellschaftsvertrag verpflichtet hätte, seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einzubringen. Auch sei vereinbart worden, dass die Gewinn- und Verlustverteilung derart zu erfolgen habe, dass den Gesellschaftern zunächst ein angemessener Vorweggewinn nach ihrer Arbeitsleistung zustehe und der darüber hinausgehende Gewinn nach einem prozentuellen Verteilungsschlüssel erfolge. Der BF hätte vorerst eine Vermögenseinlage von EUR 200,-- geleistet und ein Beteiligungsausmaß am Gewinn von 20% gehabt. Mit Antrag an das Firmenbuch vom XXXX sei der vom BF gehaltene Anteil an der Gesellschaft auf eine Beteiligung von EUR 150,-- reduziert worden. Im Gesellschaftsvertrag seien in Bezug auf seine Gesellschafterstellung als Kommanditist keine Änderungen erfolgt. Zwar sei von seinem Steuerberater mit Schreiben vom XXXX dargebracht worden, dass er in den Jahren XXXX bis XXXX mit 15% am Gewinn der Firma AXXXX LXXXX KG beteiligt gewesen sei und er weder im Rahmen eines ASVG-pflichtigen Dienstverhältnisses, noch auf Grund seiner Stellung als Gesellschafter im Unternehmen gearbeitet habe. Das Bestehen der Pflichtversicherung stelle letztendlich auf das rechtliche Können, nämlich die rechtliche Möglichkeit einer wesentlichen Einflussnahme auf die Geschäftsführung auf Grund des Gesellschaftsvertrages ab. Unerheblich sei letztlich, ob und in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird und ob und in welcher Form sich der Kommanditist im "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist. Mangels Änderung des Gesellschaftsvertrages hätte er in den strittigen Jahren und bis laufend die rechtliche Möglichkeit gehabt, seine Arbeitsleistung jederzeit in die KEG einzubringen. Im Zeitraum XXXX bis XXXX sei er im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG selbständig erwerbstätig gewesen bzw. sehe die belangte Behörde in den erhaltenen Gewinnzuweisungen bzw. Gewinnanteilen letztendlich eine Abgeltung seiner Arbeitsleistung für die KEG. In Ermangelung einer anderweitigen Pflichtversicherung, wie etwa nach dem ASVG, würden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre XXXX bzw. XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegen. Abschließend findet sich in der Bescheidbegründung eine mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen und der Versicherungsbeiträge zur Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG für die Jahre XXXX, XXXX und XXXX, sowie eine mathematische Herleitung der Beitragszuschläge für die angeführten Zeiträume.
2. Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid der belangte Behörde richtete sich die zum XXXX datierte, am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des BF, die er auf den Beschwerdegrund "inhaltliche Rechtswidrigkeit" stützte und mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Dass seine Beschwerde rechtzeitig sei, begründete er damit, dass der angefochtene Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch an die Anschrift des BF am XXXX beim Postamt XXXX hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an die belangte Behörde retourniert worden sei. Da er sich im Zeitpunkt der Hinterlegung des angefochtenen Bescheides im Ausland befunden habe und sich nach wie vor im Ausland aufhalte, habe er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können. Da er auch nicht innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, gelte das Dokument gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als nicht zugestellt. Auf Grund eines von seiner steuerlichen Vertretung gestellten Antrages auf neuerliche Zustellung des Bescheides vom XXXX sei ihm der Bescheid am XXXX zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters zugestellt worden.
In der Sache selbst führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er bis zum Abschluss des zum XXXX datierten Abtretungsvertrages als Kommanditist zu 20% am Gewinn und Vermögen der (damals) als Firma HXXXX LXXXX KG firmierenden Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen sei. Mit dem erwähnten Abtretungsvertrag habe er seinen Anteil auf 15% reduziert. In den Jahren bis XXXX sei er im Rahmen eines ASVG-pflichtigen Dienstverhältnisses als Aushilfskellner im Café XXXX im XXXX beschäftigt gewesen. Dieses Dienstverhältnis habe am XXXX geendet und befinde er sich seit diesem Zeitpunkt praktisch durchgehend im Ausland und habe er keinerlei Arbeitsleistungen für die Gesellschaft mehr erbracht. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der jeweilige persönlich haftende Gesellschafter geschäftsführungsbefugt. Die Kommanditisten hätten keine, über die Regelungen der §§ 161 ff UGB hinausgehenden Befugnisse. Sie seien auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Einer Mehrheit von 55% der Stimmen bedürften lediglich Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgingen. Ein Kommanditist mit einem Anteil von 15% (wie er vom BF gehalten werde) könne einer außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme nicht widersprechen. Gewinnanteile stünden den Gesellschaftern nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu, wobei erbrachte Arbeitsleistungen zu berücksichtigen seien. In der Praxis erfolge die Berücksichtigung erbrachter Arbeitsleistungen der mitarbeitenden Kommanditisten stets durch Abschluss ASVG-pflichtiger Dienstverhältnisse, da die konkrete Ausgestaltung der Mitarbeit der Kommanditisten die Kriterien eines Dienstvertrages erfülle. Bei Beendigung der Tätigkeit erfolge die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse. In den Jahren XXXX bis XXXX seien dem BF auf Grund seiner 15%-Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugewiesen worden. Da er in diesen Jahren nicht mehr aktiv in der Gesellschaft mitgearbeitet habe, sei er - anders als in den Vorjahren - nicht mehr als Dienstnehmer bei der GKK angemeldet gewesen und würden diese Beiträge demnach keine Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen umfassen. Die Gewinnverteilung für die Jahre XXXX bis XXXX seien der belangten Behörde im Rahmen des Verfahrens bereits übermittelt worden. Bis einschließlich XXXX sei der Lohn im Rahmen der Gewinnverteilung zusätzlich zum Gewinnanteil auf Grund der Beteiligung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb berücksichtigt worden. Auf Grund dieses Sachverhalts gehe die belangte Behörde von einer Erwerbstätigkeit des BF im Sinne des Sozialversicherungsrechts aus. Dazu werde festgehalten, dass die Einkünfte eines Kommanditisten sozialversicherungsfrei sind, sofern der Kommanditist nicht als echter Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG oder als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sozialversichert ist. Folgende allgemeine Kriterien würden dazu führen, dass die Einkünfte des Kommanditisten zu einer Versicherungspflicht als neuer Selbständiger nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führen, wenn die Kommanditistenstellung nach dem 30.06.1998 begründet wurde:
* der Kommanditist haftet im Innen- und Außenverhältnis über seine Einlage hinaus für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis);
* dem Gesellschafter sind Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt oder er ist als Arbeitsgesellschafter tätig, sofern nicht auf Grund eines echten oder freien Dienstverhältnisses bereits eine Pflichtversicherung vorliegt;
* die Gesellschafter haben ein Mitspracherecht auf die laufenden (ordentlichen) Geschäfte der Kommanditgesellschaft.
Dies alles würde auf den BF nicht zutreffen, zumal weder eine über die Haftsumme hinausgehende Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehe, noch er über Geschäftsführungsbefugnisse oder ein Mitspracherecht hinsichtlich ordentlicher Geschäfte der Kommanditgesellschaft verfüge. Hinsichtlich des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041, heißt es, dass der dieser Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sei. In dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall habe ein maßgeblicher Einfluss des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co KG vorgelegen, weil er zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen sei. Schon diese Stellung habe ihm die Möglichkeit eingeräumt, die unternehmerische Tätigkeit der GmbH & Co KG entscheidend zu beeinflussen. Im gegenständlichen Beschwerdefall verfüge der Kommanditist jedoch über keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse und habe er die Tätigkeit des Unternehmens gerade nicht entscheidend beeinflussen können. Die formalistische Betrachtungsweise der belangten Behörde, wonach allein auf Grund der Formulierung im Gesellschaftsvertrag "die Gesellschafter bringen in die Gesellschaft ihre Arbeitskraft ein" eine Sozialversicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entstanden sein soll, sei von dieser Rechtsprechung nicht gedeckt und entspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Zudem sei im Vertrag geregelt, dass den Gesellschaftern entsprechend der erbrachten Arbeitsleistung ein angemessener Vorweggewinn zustehe und der darüber hinaus gehende Gewinn im Verhältnis der Beteiligung am Kapital verteilt werde. Konsequenterweise stehe daher keine Vergütung für die Arbeitsleistung zu, wenn tatsächlich keine erbracht werde. Anlässlich der Änderungen der Gesellschafterstruktur der KG im Jahr XXXX sei das arbeitsrechtliche Dienstverhältnis des BF zur Gesellschaft beendet worden und habe er seine aktive Tätigkeit für die Gesellschaft eingestellt. Somit bestehe in Ermangelung einer aktiven Tätigkeit in den Jahren ab XXXX keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Auch sei ab der Beendigung seines Dienstverhältnisses von einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrages auszugehen.
Mit der Beschwerdeschrift brachte der BF eine Reihe von Ablichtungen eines Reisepasses mit darin ersichtlichen Sichtvermerken über die Einreise in und die Ausreise aus Staaten wie Brasilien, Grenada, Malaysia, San Vincent & die Grenadinen in den Jahren XXXX bis XXXX zur Vorlage.
3. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom
XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum XXXX datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
Im Vorlagebericht heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kommanditist an der Gesellschaft auch tatsächlich mitgearbeitet habe, sondern ob gesellschaftsvertraglich die Möglichkeit dazu gegeben sei. Aus dem Gesellschaftsvertrag der KG ergebe sich insbesondere aus § 5, dass der BF seine Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringe. Wenn nun eine Änderung des Gesellschaftsvertrages bis dato nicht erfolgt sei und im strittigen Zeitraum auch eine anderweitige Pflichtversicherung nach dem ASVG und/oder GSVG eingetreten ist, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Zeit vom XXXX bis XXXX gegeben. Dem in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwand des BF, dass die Berücksichtigung der von den mitarbeitenden Kommanditisten erbrachten Arbeitsleistungen stets durch den Abschluss ASVG-pflichtiger Dienstverhältnisse erfolgt sei, trat die belangte Behörde insofern entgegen, als sich aus einer über den BF eingeholten Hauptverbandsabfrage vom XXXX ergeben habe, dass die im Hauptverband aufscheinende Dienstgeberin die Firma AXXXX HXXXX KG und nicht die vormals NXXXX GXXXX KEG sei. Hingewiesen wurde weiter auf die "Bindungswirkung", der zufolge eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG schon bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides mit Einkünften über der maßgeblichen Versicherungsgrenze bestehe, sofern im betreffenden Zeitraum eine entsprechende Tätigkeitsausübung vorliegt. Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung obliege der SVA keine Prüfpflicht, da sich die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richte (VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2013/08/0012). Entgegen der Behauptung des BF, dass in den strittigen Jahren keine Vergütungen für erbrachte Arbeitsleistungen vorgelegen hätten, habe dieser keine einkommensteuerlichen Nachweise, wie etwa eine Betriebseinnahme- und Betriebsausgabenrechnung, erbracht.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der Umstand zur Kenntnis gebracht, dass der mit Beschwerde vom XXXX angefochtene Bescheid vom XXXX am XXXX expediert wurde und mangels Zustellnachweis gemäß § 26 Abs. 1 ZustellG davon ausgegangen werden könne, dass ihm der Bescheid am Freitag, XXXX zugestellt und mit diesem Tag auch die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde, weshalb nun davon auszugehen ist, dass die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Freitag, XXXX, XXXX Uhr, endete. Da sich ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung bis zum Verstreichen der Rechtsmittelfrist keinerlei Anhaltspunkte im Hinblick auf eine Ortsabwesenheit des BF ergeben hätten, sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung des vorbezeichneten Bescheides auszugehen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs gegeben.
5. In seiner, im Wege seiner steuerlichen Vertretung am XXXX übermittelten Stellungnahme wies der BF im Rahmen des Parteiengehörs darauf hin, dass er sich seit der Beendigung seiner aktiven Tätigkeit als Kommanditist der Firma AXXXX HXXXX KG im Jahr XXXX auf einem auf unbestimmte Zeit ausgelegten Auslandsaufenthalt befinde. Er habe sich auch während des für den Verspätungsvorhalt relevanten Zeitraumes durchgehend im Ausland (konkret in Portugal) aufgehalten und finden sich in der erwähnten Stellungnahme eine Adressangabe und der Hinweis, dass sich dort im maßgeblichen Zeitraum sein Lebensmittelpunkt befunden hätte. Aus diesem Grunde hätte er von der Zustellung des Bescheides nicht fristgerecht Kenntnis erlangen können, weshalb die ursprüngliche Zustellung unwirksam gewesen wäre. Zum Beweis seiner Ortsabwesenheit bzw. seines Aufenthaltes in Portugal während der gemäß § 26 Abs. 3 ZustellG erfolgten Zustellung (Freitag, XXXX) und der daran anschließenden Rechtsmittelfrist gelangten fremdsprachige Fakturen eines portugiesischen Mobilfunkanbieters, die die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX umfassen, zur Vorlage. Darüber hinaus gelangte eine fremdsprachige, einen Betrag von EUR 2,00 ausweisende Urkunde zur Vorlage, von der der BF behauptete, dass es sich hierbei um einen Beleg über die Entrichtung der Hafengebühr für das Jahr XXXX handle.
6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist weitere Nachweise zur Glaubhaftmachung seines Auslandsaufenthaltes während des zwischen der (Erst‑)Zustellung am XXXX und dem Ende der Rechtsmittelfrist gelegenen Zeitraumes vorzulegen.
7. Mit seiner, ebenfalls im Wege seiner steuerliche Vertretung übermittelten Stellungnahme vom XXXX legte der BF eine weitere, zum XXXX datierte (fremdsprachige) Erklärung vor, von der er behauptete, dass es sich bei dieser Urkunde um eine Bestätigung der Hafenbehörde handle, aus der im Wesentlichen hervorgehe, dass sein Schiff seit dem XXXX bis laufend in der angeführten Marina in Portugal gelegen habe und er im angeführten Zeitraum dort gewohnt habe.
8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX erging der Auftrag an den BF, eine beglaubigte Übersetzung der zur Vorlage gebrachten fremdsprachigen Urkunden, sowie die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX, den Abtretungsvertrag vom XXXX, den Gesellschaftsvertrag der KG und einen historischen Firmenbuchauszug nachzureichen.
Dem Auftrag des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes kam der BF mit Urkundenvorlage vom XXXX nach.
9. Am XXXX wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht - wegen des Auslandsaufenthaltes des BF in dessen Abwesenheit - eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der vom BF in der Stellungnahme vom XXXX stellig gemachte Geschäftsführer der KG, AXXXX HXXXX, als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und hatte seinen Hauptwohnsitz bis XXXX im Bundesgebiet (XXXX). Mit diesem Datum meldete er den im Bundesgebiet bestehenden Hauptwohnsitz ab und existiert seit dem nur noch eine Meldung über je einen Nebenwohnsitz an der Anschrift XXXX (seit dem XXXX bis laufend) bzw. an der Anschrift XXXX (seit dem XXXX bis laufend).
1.2. Der BF war in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als vollbeschäftigter Arbeiter für die Firma AXXXX HXXXX KG, FN XXXX, und zwar als Aushilfskellner in dem von der Kommanditgesellschaft betriebenen Café XXXX im XXXX von XXXX.
Die im Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX zur FN XXXX am XXXX eingetragene Kommanditgesellschaft führte folgende Firmenwortlaute: XXXX AXXXX SXXXX KEG (vom XXXX bis XXXX), NXXXX GXXXX KEG (vom XXXX bis XXXX), HXXXX LXXXX KEG (vom XXXX bis XXXX) und HXXXX LXXXX KG (vom XXXX bis XXXX) sowie AXXXX HXXXX KG (seit dem XXXX).
In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX war der BF für die Gesellschaft als geringfügig beschäftigter Arbeiter (und zwar ebenfalls als Aushilfskellner im Café XXXX im XXXX) tätig.
In den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
1.3. Am XXXX erlangte er in der KG die gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditist vorerst mit einer Hafteinlage in Höhe von ATS 2.000,--. Am XXXX erfolgte eine Erhöhung der Hafteinlage auf EUR 200,--. An der Gesellschaft selbst war er insgesamt mit 20% beteiligt.
Die gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditist bekleidet er seit dem XXXX ununterbrochen bis laufend.
Der Eintragung des BF als Kommanditist der KG liegt ein zwischen NXXXX GXXXX, HXXXX LXXXX, AXXXX BXXXX, EXXXX SXXXX und dem BF abgeschlossener, undatierter Gesellschaftsvertrag zu Grunde, dessen im Folgenden auszugsweise wörtlich wiedergegebene Bestimmungen wie folgt lauten:
"Gesellschaftsvertrag
[...]
§ 3 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist
a) die Ausübung des Gastronomiegewerbes
b) die Organisation von Veranstaltungen
[...]
§ 5 Einlagen und Kapitalanteile
[...] Die Gesellschafter NXXXX GXXXX, HXXXX LXXXX, AXXXX BXXXX und EXXXX SXXXX bringen in die Gesellschaft ihre Arbeitskraft ein. Die Kommanditisten leisten folgende Hafteinlagen:
NXXXX GXXXX ATS 1.000,--
HXXXX LXXXX ATS 2.000,--
AXXXX BXXXX ATS 2.500,--
EXXXX SXXXX ATS 1.500,--
Die Gewinn- und Verlustverteilung erfolgt derart, daß den Gesellschaftern zunächst nach ihrer Arbeitsleistung ein angemessener Vorweggewinn zusteht und der darüber hinausgehende Gewinn nach folgendem Schlüssel verteilt wird:
HXXXX LXXXX 20%
NXXXX GXXXX 10%
HXXXX LXXXX 30%
AXXXX BXXXX 25%
EXXXX SXXXX 15%
Dies gilt auch für die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft.
Die Gewinn- und Verlustanteile der Gesellschafter sowie Einlagen und Entnahmen werden auf Kapitalkonten der Gesellschafter verzeichnet.
Vorwegentnahmen auf den über die die Anteilsvergütung hinausgehenden Gewinnanteil sind entsprechend einstimmiger Beschlußfassung der Gesellschafter möglich.
§ 6 Geschäftsführung und Vertretung
Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist der persönlich haftende Gesellschafter HXXXX LXXXX alleine berechtigt.
Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 55% der Gesellschaftsanteile. Insbesondere gilt dies für das Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von ATS 30.000,-- (Schilling dreißigtausend) und die Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen sowie sämtliche Aktivitäten in Bezug auf das vorliegende Pachtverhältnis.
[...]
§ 7 Generalversammlung
Die durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden von der Generalversammlung gefaßt.
Die schriftliche Beschlußfassung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraphen 34 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zulässig.
Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich am Ort des Sitzes der Gesellschaft in einer Landeshauptstadt Österreichs oder am Ort der Betriebsstätte statt.
Die Beschlußfassung der Gesellschaft erfolgt, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8 Jahresabschluß
Der Jahresabschluß ist unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen und nach Erstellung unverzüglich sämtlichen Gesellschaftern zur Genehmigung und Feststellung vorzulegen. Die Verwendung des jährlichen Reingewinnes wird durch Beschluß der Gesellschafter festgelegt.
§ 9 Übertragung von Geschäftsanteilen
Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen davon an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter.
[...]
§ 11 Abschichtung
Die Berechnung eines Abschichtungsbetrages erfolgt im Falle einer Abschichtung nach "Achtens bis Zehntens" mangels anderer Einigung auf Grundlage eines von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als allgemein üblich anerkannten Verfahrens. Das Gutachten ist auf Kosten der Gesellschaft vom Steuerberater der Gesellschaft zu erstellen. Liegt im Falle der Abtretung unter Lebenden ein vom ausscheidenden Gesellschafter bereits akzeptiertes, niedrigeres Angebot eines Dritten vor, so sind die übrigen Gesellschafter berechtigt, um diesen Wert aufzugreifen.
Der Abschichtungsbetrag bzw. Abtretungspreis ist jedenfalls innerhalb von sechs Monaten an den ausscheidenden Gesellschafter zu bezahlen.
[...]
Graz, am Unleserliche Unterschriften"
Mit Abtretungsvertrag vom XXXX übertrugen HXXXX LXXXX, AXXXX BXXXX und der BF als jeweils abtretende Gesellschafter einen Teil der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf AXXXX HXXXX, MXXXX AXXXX und NXXXX NXXXX als jeweils übernehmende Gesellschafter.
In diesem Zusammenhang trat der BF von den damals von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteilen im Ausmaß von insgesamt 20% zu einem Abtretungspreis von EUR ?0.000,-- Anteile im Ausmaß von 5% an den übernehmenden Gesellschafter AXXXX HXXXX ab, und hält er seither Anteile an der Gesellschaft im Ausmaß von 15%.
HXXXX LXXXX trat von den von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteilen im Ausmaß von 30% zu einem Abtretungspreis von EUR 20.000,-- Anteile im Ausmaß von 10% an MXXXX AXXXX ab, und hält er seither Anteile an der Gesellschaft im Ausmaß von 20%.
AXXXX BXXXX trat von den von ihr gehaltenen Gesellschaftsanteilen im Ausmaß von insgesamt 25% zu einem Abtretungspreis von EUR 10.000,-- Anteile im Ausmaß von 5% an NXXXX NXXXX ab, und hält sie seither Anteile an der Gesellschaft im Ausmaß von 20% (siehe Punkt II. Abtretungs- und Annahmeerklärungen, Abtretungspreis, Unterpunkt 2. des Abtretungsvertrages vom 18.04.2011).
Hinsichtlich der Haftungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse und der Beteiligung am Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft bestimmte der Vertrag in Ansehung des BF, dass dieser weiterhin die gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditist bekleide und am "Vermögen, Gewinn und Verlust der Gesellschaft nunmehr zu 15% (fünfzehn Prozent) beteiligt" sei.
Den oben auszugsweise wörtlich wiedergegebenen (undatierten) Gesellschaftsvertrag ließ der Abtretungsvertrag vom 18.04.2011 im Übrigen unberührt.
Auf Grund des Abtretungsvertrages vom XXXX kamen zur Gesellschaft MXXXX AXXXX und NXXXX NXXXX als Kommanditisten neu hinzu (Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes für ZRS XXXX zur FN XXXX: XXXX)
1.4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, stellte die SVA über Antrag des BF fest, dass dieser im Zeitraum XXXX bis XXXX der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, stellte für den angeführten Zeitraum die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung, weiter die monatlichen Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG sowie die auf die Zeiträume XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX entfallenden Beitragszuschläge fest.
1.5. In den im Folgenden näher bezeichneten Kalenderjahren erzielte der BF auf Grund der in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes XXXX vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX, vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX und vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX nachstehende Einkünfte gemäß § 23 EStG ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb"):
im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX
im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX
im Kalenderjahr XXXX Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR XXXX
Abgesehen von den angeführten - jeweils über der maßgeblichen Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gelegenen (XXXX - EUR XXXX monatlich; XXXX - EUR XXXX monatlich; XXXX - EUR XXXX monatlich) - Einkünften gemäß § 23 Einkommensteuergesetz, BGBl. 400/1988 in der jeweils geltenden Fassung weisen die angeführten Einkommensteuerbescheide in den angeführten Zeiträumen keine weiteren Einkünfte des BF auf.
1.6. Im Beschwerdezeitraum (XXXX bis XXXX) unterlag der BF mit seinen Einkünften gemäß § 23 EStG nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach einem vom GSVG unterschiedlichen Bundesgesetz.
1.7. Bis zum XXXX arbeitete er im Unternehmen der KG mit und erzielte er daraus aus steuerrechtlicher Sicht Einkünfte gemäß § 23 EStG ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb"); er erzielte jedoch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daran änderte sich selbst nach dem XXXX nichts. Seine Arbeit im Betrieb der KG bestand zuletzt im Wesentlichen darin, die Einnahmen zu kontrollieren, Waren zu bestellen, Rechnungen zu liquidieren und Dienstpläne zu erstellen.
Nach dem XXXX erwarb er gemeinsam mit seinem Bruder, HXXXX LXXXX, eine Segelyacht und verließ mit diesem gemeinsam noch im Sommer 2011 Österreich nach Brasilien. Nach seinen Segelausflügen ließ er sich mit seinem Bruder in einer portugiesischen Marina nieder und hält sich seither dort auf. Dass der BF je wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Bei den vom BF im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb handelt es sich um Gewinnausschüttungen der Gesellschaft, deren Höhe sich nach den vom BF gehaltenen Anteilen richtete.
Im Zeitraum XXXX bis XXXX gewährte ihm die Gesellschaft Vorauszahlungen; es genügte ein Anruf beim Komplementär der Gesellschaft, AXXXX HXXXX, und ein an ihn herangetragenes Ersuchen um Überweisung einer Vorauszahlung. Letzterer veranlasste sodann die Überweisung an den BF. Bei der Gewinnermittlung der KG am Jahresende wurden die Vorauszahlungen, sohin auch die Vorauszahlung des BF insofern berücksichtigt, als diese von dem auf den jeweiligen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteil in Abzug gebracht wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF als Kommanditist an der in Punkt 1.) der in diesem Erkenntnis getroffenen Feststellungen näher bezeichneten Kommanditgesellschaft beteiligt ist, gründen auf dem eingeholten historischen Firmenbuchauszug.
Die zum Gesellschaftsvertrag bzw. zum Abtretungsvertrag vom XXXX getroffenen Feststellungen gründen auf den angeführten Vertragswerken, denen die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist bzw. die von der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden.
Dass es sich bei den vom BF im Zeitraum XXXX bis XXXX erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb um Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihn nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Anteile handelte, ergibt sich einerseits aus dem Beschwerdevorbringen, andererseits aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des steuerlichen Vertreters des BF und den damit in Einklang stehenden Aussagen des als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Komplementärs der Gesellschaft. Diesen Ausführungen ist die belangte Behörde nicht entgegengetreten, weshalb diese als der Wahrheit entsprechend anzunehmen waren.
Dass der BF im Juli XXXX eine Segelyacht gekauft und damit Österreich nach Brasilien verlassen hat, gründet auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des als Zeugen einvernommenen Komplementärs der KG und auf den vom BF im hg. Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden über dessen Aufenthalt im Ausland. Da die belangte Behörde diesen Angaben nicht nähergetreten ist, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die zu den vom BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über der Versicherungsgrenze erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Angaben in den vom Finanzamt XXXX zur SteuerNr. XXXX erlassenen - in Rechtskraft erwachsenen - Einkommensteuerbescheiden vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX, vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX und vom XXXX für das Kalenderjahr XXXX, die dem gegenständlichen Erkenntnis mangels Bestreitung durch die Verfahrensparteien ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Beantwortung der Frage, ob die für den Zeitraum XXXX bis XXXX erfolgte Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erfolgt ist.
Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde die bescheidmäßig erfolgte Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG einerseits auf dessen selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und andererseits auf den Umstand stützte, dass in den von ihm im Beschwerdezeitraum bezogenen Gewinnzuweisungen bzw. Gewinnanteilen eine Abgeltung seiner Arbeitsleistung für die KG zu erblicken sei. Weiters stützte sie die Einbeziehung des BF auf die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre XXXX, XXXX und XXXX ausgewiesenen Einkünfte gemäß § 23 EStG.
Dem hielt der BF in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass er seine Arbeitsleistungen für die KG am XXXX beendet hätte und sich seit diesem Zeitpunkt praktisch durchgehend im Ausland befinde. Er habe keine, über die Regelungen der §§ 161 UGB hinausgehenden Befugnisse gehabt und sei von der Geschäftsführung ausgeschlossen gewesen. Es hätten lediglich Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Unternehmens hinausgingen, einer Mehrheit von 55% der Stimmen bedurft und habe er außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen in seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditist mit seinem Anteil von 15% nicht widersprechen können. Die in den Jahren XXXX, XXXX und XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden mangels aktiver Mitarbeit in der Gesellschaft keine Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen darstellen. Die Kriterien, wonach Einkünfte eines Kommanditisten zu einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG führten, lägen bei ihm nicht vor, da weder eine über die Haftsumme hinausgehende Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bestehe, noch er über Geschäftsführungsbefugnisse oder ein Mitspracherecht hinsichtlich ordentlicher Geschäfte der KG verfügt hätte. Daher habe er die Tätigkeit des Unternehmens nicht entscheidend beeinflussen können. Aus den angeführten Gründen - und mangels aktiver Tätigkeit in den Jahren ab XXXX - bestehe keine Pflichtversicherung nach dem GSVG. Darüber hinaus sei ab dem XXXX von einer konkludenten Änderung des Gesellschaftsvertrages auszugehen, der zufolge er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre.
3.2.2. Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautet in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
Nach der zitierten Bestimmung unterliegen demnach der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 GSVG in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung, der auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet, sah unter bestimmten Umständen Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG vor:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
[...]
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
[...]
(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
2. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
a) wenn der Pensionsbezug im Wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
[...]"
Nach der zitierten Bestimmung sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b) beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung etc.) von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit die zwölffache monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG nicht übersteigt.
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der BF ausschließlich Einkünfte gemäß § 23 EStG, die über der damals jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG lagen und daher grundsätzlich als Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG anzusehen sind. Mit Ausnahme dieser Einkünfte bezog er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren Einkünfte nach einer steuerrechtlich relevanten Einkunftsart, weshalb kein auf die zitierte Bestimmung gestützter Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG Personen ausgenommen, die auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind und zwar
1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz
und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hat. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am 01.01.1998 nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war.
Der BF gehört keiner Berufsgruppe an, die vom Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 GSVG Gebrauch gemacht und die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt hätte, weshalb eine Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 GSVG auf den gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls ausscheidet.
3.2.3. Die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit, sohin eine Betätigung voraus, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Erzielung von Betriebseinkünften - in die SVA bindender Weise - erwerbswirtschaftliches Handeln in einer über die Privatsphäre hinausreichenden Weise und damit Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus, wobei dies bei einem rein kapitalgebenden Kommanditisten und reinen Betriebsverpachtungen, bei denen kein erweitertes Unternehmerrisiko vorliegt, keine Geschäftsführungsbefugnis bzw. Einfluss auf die gewerberechtliche Geschäftsführung oder Mittätigkeit gegeben ist, nicht gilt (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307 und vom 23.09.2010, Zl. 2006/15/0358 mwN; Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 58 zu § 2).
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) sind Erwerbseinkünfte und zählen zu den vier Haupteinkunftsarten. Fallen Einkünfte (auch solche aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder solche, die unter die ersten drei Arten der sonstigen Einkünfte fallen) im Rahmen einer selbständigen Arbeit bzw. eines Gewerbebetriebes an, sind sie unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. selbständiger Arbeit zählen auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von "freiberuflich" bzw. gewerblich tätigen Personengesellschaften (hier vor allem OG und KG), weiters die Vergütungen, die die Gesellschafter für besondere Leistungen gegenüber der Personengesellschaft von dieser erhalten. Unter die Einkunftsarten "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" bzw. "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" sind auch die Gewinne zu subsumieren, die bei einer Veräußerung des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögens oder eines Teils des Vermögens bzw. bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bzw. bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder bei Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft erzielt werden (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 68 zu § 2).
Wie schon oben kurz angesprochen, richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art (Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG) hervorgehen, nach der zitierten Bestimmung grundsätzlich Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Abgabenbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (VwGH vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139; vom 29.03.2006, Zl. 2005/08/0006 und vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/0155).
Dabei bildet das Vorhandensein bzw. die Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit im zu beurteilenden Zeitraum die Voraussetzung für die Pflichtversicherung (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2012/08/01559).
Wenn auch der Gesetzgeber durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (siehe dazu Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 72 zu § 2 mwH), so ist grundsätzlich doch davon auszugehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit ausgewiesen sind, eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen kann. In aller Regel trifft daher ihn die Beweispflicht (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 74 zu § 2).
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegen rechtskräftige - das Verwaltungsgericht bindende - Einkommensteuerbescheide der für den BF zuständigen Abgabenbehörde für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX vor. Weiter kam im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hervor, dass es sich bei den im Beschwerdezeitraum (XXXX bis XXXX) erzielten Einkünften gemäß § 23 EStG ("Einkünfte aus Gewerbebetrieb") um Gewinnausschüttungen an den BF nach Maßgabe der von ihm an der Gesellschaft gehaltenen Anteile handelt.
3.2.4. Kommanditisten werden nur dann in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen, wenn sie selbständig erwerbstätig sind. Tätigkeitsvergütungen, die Kommanditisten mit "Mitunternehmer"-Status aus allfälligen, für die Gesellschaft im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen erzielen, werden als Sonderbetriebseinnahmen den Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG oder aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG zugeordnet (Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 159 zu § 2; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, a.a.O., Rz. 106a zu § 2).
Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) und/oder trägt er ein Unternehmerrisiko, das über eine Haftungseinlage hinausgeht (z.B. Pflicht zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, a. a.O., Rz. 105 zu § 2 mwN).
Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist dann gegeben, wenn die Geschäftsführungsbefugnis, sonstige Mittätigkeit oder eine unbeschränkte gesellschaftsrechtliche Verlustbeteiligung im Sinn einer Nachschusspflicht über die Höhe der Kommanditeinlage hinaus vorliegen (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl, Rz. 106a zu § 2 mit Hinweis auf BMASK vom 09.09.2011, Zl. 424467/0001-II/A/3/2010).
Vor dem Hintergrund der Materialien (RV 886 BlgNR 20. GP ) zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Da der Kommanditist gemäß § 170 UGB (früher § 170 HGB) von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob er sich in einer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 13.05.2009, Zl. 2006/08/0341). Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form er sich am "operativen Geschäft" beteiligt, oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0288 mwN).
3.2.4.1. Im gegenständlichen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 6 Geschäftsführung und Vertretung des Gesellschaftsvertrages unmissverständlich festlegt, dass der persönlich haftende Gesellschafter (allein) zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist.
In der zitierten Bestimmung, die insbesondere durch den Nachtrag vom XXXX keine Änderung erfuhr, heißt es weiter, dass Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 55% der Gesellschaftsanteile bedürfen. Unter die Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, subsumiert der Gesellschaftsvertrag in einer demonstrativen Aufzählung folgende Maßnahmen:
* Eingehen von Verbindlichkeiten über einem Betrag von ATS 30.000,-- (Schilling dreißigtausend
* Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen sowie
* sämtliche Aktivitäten in Bezug auf das vorliegende Pachtverhältnis.
Da der Katalog nicht abschließend ist, ist davon auszugehen, dass die Vertragsverfasserin noch an weitere Maßnahmen dachte.
3.2.4.2. Anlassbezogen ist zu prüfen, ob die in der Bestimmung des § 6 des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Maßnahmen tatsächlich als Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, zu werten sind.
Hierzu heißt es in der Literatur, dass nach den konkreten Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft unter besonderer Beachtung der Gegebenheiten des Betriebes im Einzelfall zu entscheiden ist, ob Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vorliegen oder solche, die darüber hinausgehen. Eine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegt demnach dann vor, wenn sie im betreffenden Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind. Dagegen sind außergewöhnliche Handlungen solche mit Ausnahmecharakter, die in der betreffenden Gesellschaft nach Art und Umfang nicht häufig vorkommen (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB, 1. Bd., 2. Aufl., Wien 2010, Rz. 4 zu § 116 UGB und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind außergewöhnliche Maßnahmen dadurch gekennzeichnet, dass sie dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder die Grundlage der Gesellschaft verändern (OGH vom 21.09.1976, Zl. 1 Ob 639/76 und vom 04.12.1980, Zl. 8 Ob 520/80; kritisch jedoch Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, a.a.O., Rz. 4 zu § 116 UGB). Die im Gesellschaftsvertrag beispielhaft aufgezählten Geschäftsfälle (Eingehen von Verbindlichkeiten; Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen und sämtlichen Aktivitäten in Bezug auf das vorliegende Pachtverhältnis) sind im Gegensatz zu der aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbaren Auffassung, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, geradezu typisch für einen Betrieb, dessen Zweck den Gastronomiebetrieb bzw. die Organisation von Veranstaltungen umfasst, da sie, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sind, weshalb diese Maßnahmen als solche der gewöhnlichen Geschäftsführung zu qualifizieren sind (siehe dazu Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, a.a.O., Rz. 6 zu § 164 UGB und Rz. 5 zu § 116 UGB und die jeweils dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Im Gegensatz zu der in § 164 UGB enthaltenen Bestimmung räumt der in diesem entscheidenden Punkt unverändert gebliebene Gesellschaftsvertag den Kommanditisten sohin eine Mitbestimmungsmöglichkeit in Angelegenheiten der gewöhnlichen Geschäftsführung der Gesellschaft ein, und zwar in der Form, dass die in § 6 des Gesellschaftsvertrages konkret bezeichneten Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung "eines vorangehenden Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von 55 % der Gesellschaftsanteile" bedürfen.
Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführung maßgebliche Bestimmung des § 164 UGB lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt."
Nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt eine selbständige Tätigkeit eines Kommanditisten vor, wenn dieser einem Gremium angehört, das seine Zustimmung zu bestimmten Geschäften erteilen muss, die den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen. Dabei spielt keine Rolle, ob der Kommanditist alleine Entscheidungen in diesem Gremium durchsetzen oder verhindern kann. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit kommt es allein auf die Stimmabgabemöglichkeit an, dies selbst dann, wenn er immer durch andere Gremiums-Mitglieder überstimmt werden kann (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 173 zu § 4 GSVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
"[...] Bringt der Kommanditist Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er atypische unternehmerische Aufgaben (z.B Geschäftsführungsbefugnisse) [...] liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht" [(EB 1235 BlgNR 20. GP , siehe auch BMSG 27.04.2006, 224.730/0001-II/A/3/2006; BMSG 5.4.2007, 322.766/0001-II/A/3/2006), (Sonntag, GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, 2015, 4. Auflage, RZ 105 zu § 2)]
Gegenständlich steht fest, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile stimmberechtigt war und er unabhängig von seinem Aufenthalt im Ausland eine Stimmabgabemöglichkeit besaß. Mit der Bestimmung des § 6, die die Durchführung bestimmter, dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zugehörigen Maßnahmen normierte, wurden ihm als Kommanditisten Einflussnahmemöglichkeiten auf gewöhnliche Geschäfte der Gesellschaft eingeräumt, die über die Bestimmung des § 164 UGB hinausgehen. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es nicht darauf ankommt, ob von der Stimmabgabemöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht wurde (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN). Mit der Bestimmung des § 6 sind den Kommanditisten der beschwerdegegenständlichen Kommanditgesellschaft daher mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihnen nach der Bestimmung des § 164 UGB zustehen würden.
3.2.4.3. Das Beschwerdeverfahren hat überdies ergeben, dass der BF nur bis zum XXXX im Betrieb der KG aktiv mittätig war. Ein weiterer Beschwerdeeinwand geht dahin, dass er nach dem XXXX (sohin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) nicht mehr im Betrieb der KG tätig gewesen sei, weshalb er der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht unterliege.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch tatsächlich aktiv im Unternehmen mitgearbeitet hat, nicht ankommt (VwGH vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159). Es kann daher für die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dahingestellt bleiben, dass er sich den gesamten Beschwerdezeitraum über im Ausland aufgehalten hat und im Betrieb des Unternehmens der KG keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat.
3.2.5. Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist weiter maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (z.B. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. Es ist unstrittig, dass im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit des BF auch keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestand.
3.2.6. Da der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus seiner Tätigkeit als Kommanditist in der beschwerdegegenständlichen KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX, im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX und im Kalenderjahr XXXX EUR XXXX) über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag im Kalenderjahr XXXX bei EUR XXXX, im Kalenderjahr XXXX bei EUR XXXX und im Kalenderjahr XXXX bei EUR XXXX) erzielte, sind sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf der Grundlage der für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen zum Ergebnis gelangte, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Rechtsstellung im Unternehmen innegehabt habe und damit der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach der genannten Bestimmung unterlegen ist.
3.2.7. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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