VwGH 2006/15/0358

VwGH2006/15/035823.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des DH in G, vertreten durch die Arnold Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. April 2006, Zl. RV/2637- W/02, betreffend Einkommensteuer 1999, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §2 Abs3;
EStG §22 Z2;
EStG §23 Z2;
EStG §29 Z4;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;
EStG §2 Abs3;
EStG §22 Z2;
EStG §23 Z2;
EStG §29 Z4;
EStG 1988 §37 Abs5 idF 1996/201;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 21. November 1938 geborene Beschwerdeführer war Geschäftsführer der H GmbH und an dieser zu 33,33 % beteiligt.

Bei Beendigung seines Dienstverhältnisses am 31. Jänner 1999 entstand dem Beschwerdeführer gegenüber der H GmbH ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe von 1,348.800 S, für den er in der Einkommensteuererklärung 1999 den Hälftesteuersatz gemäß § 37 EStG 1988 beanspruchte.

Neben den gegenständlichen Einkünften als Gesellschafter-Geschäftsführer erklärte der Beschwerdeführer für das Streitjahr Einkünfte gemäß § 29 Z 4 EStG 1988 als Vorsteher einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer, eine Funktion, die der Beschwerdeführer seit 1995 innehatte und bis zum Ende der fünfjährigen Funktionsperiode am 24. April 2000 ausübte, in Höhe von 50.173 S.

Das Finanzamt versagte der besagten Abfertigung im Einkommensteuerbescheid 1999 die begünstigte Besteuerung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 beziehe (Firmenpension) und daher keine Betriebsaufgabe im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen vorliege, weshalb für die Ermittlung eines Übergangsgewinnes und folglich für die Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 5 EStG 1988 kein Raum bleibe.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass alle Voraussetzungen des § 37 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt seien, weil er das 60. Lebensjahr vollendet und infolge Pensionierung seine Tätigkeit als Geschäftsführer per 31. Jänner 1999 eingestellt habe und seitdem auch keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe, sondern ausschließlich Pensionseinkünfte beziehe. Beim Übergangsgewinn zum 31. Jänner 1999 handle es sich um die Abfertigung für seine Dienstzeit bei der H GmbH. Gleichzeitig mit der Einstellung der Tätigkeit seien sämtliche Aktiven und Passiven der betrieblichen Tätigkeit in das Privatvermögen übernommen worden, insbesondere die Forderung auf die ausständige Abfertigung. Die Tatsache, dass Pensionsbezüge bezogen würden, die kraft der gesetzlichen Sonderbestimmung des § 22 Z 2 vorletzter Satz EStG 1988 als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu erfassen seien, ändere nichts daran, dass die Betriebstätigkeit am 31. Jänner 1999 beendet worden sei.

Nach Vorhalt der Funktionseinkünfte durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, seine diesbezügliche Tätigkeit habe sich auf eine rund sieben Betriebe umfassende Fachgruppe beschränkt, er habe nur an wenigen Sitzungen im Jahr teilgenommen und einige, nicht von ihm selbst verfasste Briefe unterfertigt. Kumuliert sei für diese Funktionärstätigkeit cirka eine Stunde pro Monat an Arbeitsaufwand angefallen, weshalb die dafür erhaltene Funktionsgebühr nicht einmal die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze erreicht habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechtes anzusehen sei. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seine Funktion nicht vorzeitig zurückgelegt habe, ohne Rücksicht darauf, ob seine Funktion durch einen Nachfolger übernommen werde oder nicht. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar im Anschluss an die Beendigung seiner aktiven Laufbahn als Geschäftsführer begonnen, einen Nachfolger für seine Funktion als Fachgruppenvorsteher zu suchen, wobei er die in Frage kommenden Betriebe nach deren Interesse an seiner Position gefragt und darauf hingewiesen habe, dass er lieber früher als später seine Funktion beenden wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, dass die Funktionärstätigkeit des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit darstelle. Eine Erwerbstätigkeit liege auch dann vor, wenn der Zeitaufwand dafür nur geringfügig sei und mit dieser Tätigkeit zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ausreichende Einnahmen erzielt würden. Aus § 37 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 37 Abs. 5 EStG 1988 sei ableitbar, dass die Einstellung aller Erwerbstätigkeiten eine in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehende Maßnahme sein müsse. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu, weil das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers am 31. Jänner 1999 aufgelöst, die Funktionärstätigkeit aber erst nach Ablauf der Funktionärsperiode (per 24. April 2000) im Mai 2000 beendet worden sei.

Der Beschwerdeführer habe auch weder eine Rechtsnorm nennen können, die einer Aufgabe der Funktion vor Ablauf der Funktionsperiode entgegengestanden wäre noch habe er behauptet, dass "der Abschluss eines Vertrages" einer Aufgabe der Tätigkeit vor Ablauf der Funktionsperiode entgegengestanden wäre.

Da der Beschwerdeführer somit in zeitlicher Nähe zur Beendigung der Geschäftsführertätigkeit nicht alle Erwerbstätigkeiten eingestellt habe, sei sein Begehren, die Abfertigung begünstigt zu besteuern, abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2006, B 916/06, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie einer Replik seitens des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof über die ergänzte Beschwerde erwogen:

§ 37 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, lautete:

"Der Steuersatz ermäßigt sich für

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