GGG Art.1 §32 TP1
GGG §18 Abs2
JN §54
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2113272.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.07.2015, Zl. 1 Jv 2086-33/15y, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte mit Schriftsatz vom 29.11.2007 eine Klage ein und beantragte folgendes Urteil: "1. Die Beklagte ist schuldig, den Betrag von EUR 200.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab 05.11.2007 zu zahlen. [ ]"
In der Klagsausdehnung vom 21.12.2009 beantragte die BF wie folgt:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin einen Betrag von € 200.000,00 zuzüglich 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 250.000,00 vom 15.12.2006 bis 02.01.2007, sowie aus €
785.000,00 vom 03.01.2007 bis 15.04.2007, sowie aus € 935.000,00 vom 16.04.2007 bis 03.11.2007 und aus € 1.574.003,04 ab 04.11.2007 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte hinsichtlich sämtlicher zukünftiger Schäden, Folgen und Nachteile resultierend aus dem Bauvorhaben [ ] haftet. [ ]"
Mit Urteil vom 02.10.2014 wurde das Klagebegehren abgewiesen. Der Berufung der Klägerin und nunmehrigen BF wurde mit Urteil des OLG Innsbruck vom 05.03.2015 keine Folge gegeben. In der Begründung des OLG Innsbruck wird unter anderem ausgeführt: "Zum (ausgedehnten) Zinsenbegehren der klagenden Partei – nach Berechnung der beklagten Partei ein kapitalisierter Betrag von EUR 832.181,81 (bis zum 2.7.2012) – ist anzuführen, dass damit ein selbständiger, vom zunächst geltend gemachten Begehren auf Leistung von EUR 200.000,-- s. A. losgelöster Anspruch geltend gemacht wurde, der nicht als "akzessorisches Nebenprodukt" des hier geltend gemachten Hauptanspruches zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0042813; 2 Ob 113/10x; 9 Ob 45/10y; 1 Ob 84/10z; u.a.)."
2. Mit Lastschriftanzeige vom 31.03.2015 wurde die BF aufgefordert, Gebühren in Höhe von EUR 28.229,00 zu zahlen. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt errechnet: Leistungsbegehren (EUR 200.000), Feststellungsbegehren (EUR 5.000) und selbst. Anspr. kapit. Zinsen (EUR 832.181,81): Gesamtstreitwert: EUR 1.037.181,81. Nach Abzug bereits entrichteter Gebühren (EUR 9.708) betrage die Nachforderung EUR 28.229.
Nach Erhebung von Einwendungen durch die BF erließ die belangte Behörde einen Zahlungsauftrag vom 21.04.2015 und schrieb die Nachforderung in Höhe von EUR 28.229,00 sowie eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vor.
3. Die BF erhob dagegen mit Schriftsatz vom 30.04.2015 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin aus, dass es sich bei den Zinsansprüchen um Nebenforderungen iSd § 54 Abs. 2 JN handle und diese nicht streitwerterhöhend seien.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 20.07.2015) wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Argumentation des OLG betreffend die mangelnde Akzessorietät gefolgt werde. Die Zinsen stehen in keinem akzessorischen Verhältnis zum Betrag von EUR 200.000. Das ausgedehnte Zinsenbegehren sei ein eigenständiges Zahlungsbegehren. Die Teilzahlungen und die Bankgarantie seien nicht Gegenstand des Leistungsbegehrens in Höhe von EUR 200.000, mit welchem Ansprüche aus mangelnder Bauausführung geltend gemacht wurden, gewesen. Es seien ausschließlich Zinsen aus bestimmten Positionen geltend gemacht worden und nicht aus deren Hauptsache.
5. Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 (elektronisch eingebracht am 14.08.2015 ) erhob die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 54 Abs. 2 JN gelte und es sich bei den Zinsen um eine Nebenforderung handle. Eine Akzessorietät sei nicht erforderlich. Unabhängig davon leiten sich die Zinsen von der Hauptforderung ab. Der geltend gemachte Klagsbetrag sei ein Teilbetrag der Gesamtforderung. Wegen der mangelhaften Bauausführung sei die Ziehung der Bankgarantie nicht gerechtfertigt gewesen. Teilzahlungen, Bankgarantie und mangelnde Bauausführung seien nicht getrennte Gegenstände. Die Zinsen seien somit nicht bei der Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es werde die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt.
6. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 (eingelangt am 27.08.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von dem als Verfahrensgang wiedergegebenen Sachverhalt, insbesondere von dem in der Klage und der Klagsausdehnung begehrten Urteilsspruch aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens. Insbesondere relevant sind die Klage sowie Klagsausdehnung der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Nach § 18 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Eine Ausnahme besteht unter anderem für den Fall, dass der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen (Abs. 2 leg. cit.).
Die Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (§ 14 GGG).
§ 54 JN lautet:
(1) Für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes ist der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
(2) Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bleiben bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
3.2.3. Für den gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob die Zinsen, welche im Rahmen der Klagsausdehnung geltend gemacht wurden, streitwerterhöhend sind.
Nach der Judikatur des OGH ist für diese Fragestellung die rechtliche Qualifikation durch das Gericht maßgeblich, nicht aber der Rechtsgrund oder, ob der Kläger den Kapitalbetrag integriert hat oder nicht. Zinsen werden nur dann als Nebenforderung geltend gemacht, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden (1 Ob 84/10z, RIS-Justiz RS0042813). Für das Ableiten genüge der Konnex zum schadensstiftenden Ereignis nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkannte, dass unter den Begriff "Nebengebühren" unter anderem Zinsen eines eingeklagten Kapitals fallen, sofern diese Ansprüche nicht selbständig eingeklagt werden, sondern sich als Anhang einer Hauptforderung darstellen (VwGH 24.05.1961, 1690/59).
Für das Gebührenrecht ist grundsätzlich der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH22.10.2015, Ro 2014/16/0021; 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004; 24.09.2009, 2008/16/0051; siehe dazu die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 12 und 13 ausführlich zusammengestellte Judikatur). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).
3.2.4. Für den gegenständlichen Fall folgt vor diesem Hintergrund, dass die in der Klagsausdehnung begehrten Zinsen als selbständiges Begehren zu werten sind und somit der Streitwert erhöht ist. Auch wenn die Begehren (Leistung, Feststellung und Zinsen) in einem thematischen Zusammenhang stehen, ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage darauf abzustellen, dass die BF in einem ersten Schritt die Leistung von EUR 200.000 einklagte und in einem weiteren Schritt zusätzlich Zinsen, welche sich nicht aus dem Betrag von EUR 200.000 ableiten, sondern ein eigenständiges Zinsbegehren darstellen, forderte. Da das Gebührenrecht an formale äußere Tatbestände anknüpft, ist alleine maßgeblich, wie das Urteilsbegehren formuliert ist. Durch die Klagsausdehnung wurde somit das ursprüngliche Leistungsbegehren um kapitalisierte Zinsen in Höhe von EUR 832.181,81 ergänzt und folglich der Streitwert erhöht. Die Zinsen leiten sich nicht – wie es für die Akzessorietät erforderlich wäre – aus dem Betrag von EUR 200.000 ab. Bereits das OLG Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom 05.03.2015 auf die mangelnde Akzessorietät hingewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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