OGH 9Ob45/10y

OGH9Ob45/10y29.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. K***** G*****, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, wegen 11.040,07 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2010, GZ 1 R 130/10d-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 18. März 2010, GZ 14 C 385/10k-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger stützt die Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte ihre Aufklärungs-, Schutz-, Sorgfalts- und Interessenwahrungspflichten im Zusammenhang mit der Anlageberatung des Klägers beim Ankauf von Aktien einer Immobiliengesellschaft gröblich verletzt habe. Auch habe sie mit irreführenden Verkaufsprospekten geworben. Weiters werden Kursmanipulationen geltend gemacht. Auch die Anfechtung wegen listiger Irreführung und veranlassten Irrtums sowie der Wegfall der Geschäftsgrundlage werden herangezogen.

Als Schadenersatz begehre der Kläger Naturalrestitution im Sinn einer Rückabwicklung des vermittelten Geschäfts. Konkret begehre er Zug um Zug gegen Übernahme der erworbenen und noch gehaltenen Aktien den bezahlten Ankaufspreis von 9.700 EUR zuzüglich des entgangenen Zinsgewinns einer „alternativen“ Veranlagung als positiven Schaden in Höhe von 4 % jährlich, insgesamt 1.340,07 EUR. Zusammen begehre der Kläger 11.040,07 EUR samt 4 % Zinsen seit 2. 3. 2010. In eventu erhob der Kläger ein Feststellungsbegehren, das er nicht gesondert bewertete.

Das als Erstgericht angerufene Bezirksgericht wies die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit zurück, da der Streitwert den Betrag von 10.000 EUR übersteige.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Zinsen stellten dann eine Nebenforderung dar, wenn und insoweit sie von einer gleichzeitig eingeklagten Hauptforderung abgeleitet werden, ohne dass dabei der Rechtsgrund der geltend gemachten Zinsenforderung entscheidend sei. Hier stellten die Zinsen aber einen eigenständigen Schadenersatzanspruch dar, der unabhängig von der begehrten Rückabwicklung des Vertrags im Weg der Naturalrestitution bestehe. Dafür spreche auch, dass der Anleger gegen Rückgabe der Aktien die von ihm bei richtiger Beratung gewünschte Veranlagung bekommen solle.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als zulässig, weil zur Frage der Beurteilung von als positiver Schaden geltend gemachten Zinsentgängen als eigene Hauptforderung eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle und der Lösung dieser Frage im Hinblick auf die Vielzahl vergleichbarer Verfahren aber über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise wird ein Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Zur vorliegenden Problematik hat der Oberste Gerichtshof in jüngerer Zeit bereits in mehreren Entscheidungen Stellung bezogen (9 Ob 25/10g; 1 Ob 84/10z; 4 Ob 90/10d; 4 Ob 95/10i; 1 Ob 112/10t; 1 Ob 122/10p; 8 Ob 45/10s ua). In diesen Entscheidungen wurde die Rechtsansicht des Rekursgerichts als zutreffend erachtet, wobei im Einzelnen auf die - im Wesentlichen übereinstimmenden - Begründungen der angeführten Beschlüsse zu verweisen ist. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ist daher nicht mehr zu lösen (RIS-Justiz RS0112921 ua).

Eine (sonstige) erhebliche Rechtsfrage zeigt der Revisionsrekurs nicht auf, weshalb er zurückzuweisen ist.

Für die Erledigung des im Revisionsrekurs neuerlich gestellten Überweisungsantrags ist das Erstgericht zuständig (Mayr in Fasching/Konecny 2 § 230a Rz 11 ua).

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